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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 3 A 248/99
Rechtsgebiete: BbgDSchG


Vorschriften:

BbgDSchG § 12 Abs. 1
BbgDSchG § 12 Abs. 5
BbgDSchG § 13 Abs. 1
BbgDSchG § 13 Abs. 2
BbgDSchG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 A 248/99

verkündet am 20. November 2002

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Denkmalschutzrechts

hat der 3. Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2002 durch den ..., die ..., die ..., die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 12. Oktober 1999 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine denkmalrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Fenstern.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohnhauses ... in .... An der Straßenfassade des zweistöckigen Fachwerkhauses wurden im Jahr 1979 einflügelige, im Obergeschoss ungegliederte und im Erdgeschoss durch einen Kämpfer gegliederte Fenster eingebaut. Das Haus ist Bestandteil des seit dem 2. Dezember 1981 in die Denkmalliste eingetragenen Denkmalbereichs ..., der überwiegend von traufständigen, zweigeschössigen Fachwerkhäusern aus der Zeit um 1830 geprägt ist.

Mit Schreiben vom 13. November 1997 beantragte die Klägerin die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für den Einbau neuer Holzfenster an der Straßenseite des Hauses. Diese sollten im Erdgeschoss zweiteilig, d. h. einflügelig mit Oberlicht, gegliedert durch einen Kämpfer und eine vertikal verlaufende Holzsprosse, im Obergeschoss einflügelig mit einer vertikalen und einer horizontalen Sprosse ausgeführt werden. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die geplante Ausführung der Fenster werde den denkmalschützerischen Anforderungen nicht gerecht, da sie die historische und architektonisch ursprüngliche Gliederung und Konstruktion nicht aufnehme und die für das Gesamterscheinungsbild der Fassade wichtige alte Maßhaltigkeit nicht bringe. Die einflügelige Konstruktion der Fenster ziehe andere Rahmenstärken und Durchblickmaße nach sich, als dies bei traditionell gegliederten mehrflügeligen Fenstern der Fall wäre. Den hiergegen von der Klägerin am 8. Januar 1998 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1998 zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, dass es unerheblich sei, ob die durch den geplanten Einbau der Fenster verursachte Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar sei. Auch denkmalwidrige Vorzustände könnten dazu führen, dass die Rückführung zu den historisch getreuen Holzfenstern in der richtigen Aufteilung verlangt werde. In der ... habe sich die klassische Fassadengestaltung weitgehend erhalten und werde nur partiell durch spätere bauliche Veränderungen gestört. Es sei gemeinsames Ziel von Stadt und Denkmalpflege, die Fehlentwicklungen in diesem Denkmalbereich schrittweise rückgängig zu machen.

Die Klägerin hat am 4. Juni 1998 Klage erhoben und unter Vorlage von Fotos vorgetragen: Die Um- und Ausbauarbeiten an anderen Gebäuden in der ... seien nicht denkmaltypisch ausgeführt worden, so dass eine einheitliche Gestaltung ohnedies nicht gewährleistet sei. Fast 90 % der Fenstergestaltungen in der Straße entsprächen nicht den Anforderungen des Beklagten, so dass sich ein Einbau einflügeliger, gegliederter Fenster in ihr Haus nicht störend auf das gesamte Straßenbild auswirke. Die zum Einbau vorgesehenen Fenster seien stark an die denkmalpflegerischen Forderungen angelehnt, da bei geschlossenen Fenstern kein Unterschied zu der vom Beklagten geforderten Variante zu erkennen sei. Die straßenseitigen Fenster würden nur zum Lüften für ca. 30 Minuten am Tag geöffnet. Der Einbau mehrflügeliger Fenster würde zu einer deutlichen Reduzierung des Lichteinfalls führen. Darüber hinaus seien derartige Fenster erheblich teurer; die Mehrkosten würden durch den bewilligten Zuschuss in Höhe von 5.000,00 DM nicht aufgefangen. Sie fordere ihre Gleichbehandlung mit einem anderen Straßenanlieger, der erst kürzlich einflügelige Fenster eingebaut habe. Derartige Umbauten seien auch an anderen Häusern in der Straße - überwiegend zwischen 1991 und 1998 - durchgeführt worden, hätten also einer denkmalpflegerischen Erlaubnis bedurft. Eine schrittweise Rückgängigmachung der gestalterischen Fehlentwicklungen in der Schützenstraße werde nie gelingen.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1998 zu verpflichten, ihr die denkmalrechtliche Erlaubnis für den Einbau einflügeliger, gegliederter Holzfenster in der Straßenfassade des Wohnhauses ... in ... zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Der Einbau einflügeliger Fenster beeinträchtige das Erscheinungsbild des Hauses. Die Fassade würde unvollkommen wirken. Auch das Straßenbild würde gestört und eine einheitliche Gestaltung wäre nicht gewährleistet. Ein Durchschnittsbeobachter würde dies ohne weiteres als nachteilige Veränderung wahrnehmen, weil das Haus ursprünglich mit mehrflügeligen Fenstern gestaltet worden sei und eine andere Fenstergestaltung nicht zum Gesamtensemble passe. Der gegenwärtige Zustand des Hauses führe zu keiner anderen Beurteilung, denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) sei auch die Rückführung in historisch getreue Zustände, was hier nur durch den Einbau mehrflügeliger Fenster möglich sei. Zwar sei die Schützenstraße derzeit nicht einheitlich gestaltet, aber doch überwiegend von Fachwerkhäusern geprägt. Die störenden Veränderungen im Straßenbild seien nicht so gravierend, dass die Denkmaleigenschaft des Denkmalbereichs entfallen wäre. Gestalterische Fehlentwicklungen sollten schrittweise rückgängig gemacht werden, so dass zumindest in Zukunft der Einbau nicht denkmalgerechter Fenster in das Wohnhaus der Klägerin störend auf das Straßenbild einwirken würde. Der Einbau einflügeliger Fenster in einem Nachbarhaus sei ohne denkmalrechtliche Erlaubnis erfolgt. Das gelte auch für andere seit 1991 erfolgte bauliche Maßnahmen im Denkmalbereich, die nicht den Grundsätzen des Denkmalschutzes entsprächen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei somit nicht verletzt. Die Klägerin dürfe aus denkmalpflegerischer Sicht auch zweiflügelige Fenster mit einem einflügeligen, als Kippflügel ausgestalteten Oberlicht einbauen, die in der Handhabung dem heutigen Standard entsprächen. Ihr sei der Einbau mehrflügeliger Fenster wirtschaftlich zumutbar, da ihr hierfür bereits ein Zuschuss bewilligt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Einbau einflügeliger, gegliederter Fenster Gründe des Denkmalschutzes im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG nicht entgegenstünden. Nachteilige Auswirkungen auf den denkmalrechtlichen Bestand seien schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Zustand der Fenster bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung denkmalwidrig gewesen sei und der beabsichtigte Austausch diese Situation jedenfalls nicht verschlechtere. Darüber hinaus dürfte die bei Anwendung der genannten Vorschrift gebotene Interessenabwägung auch deshalb zu Gunsten der Klägerin ausfallen, weil die überwiegende Zahl der Häuser in der ... einflügelige Fenster aufweise; ein einheitliches Erscheinungsbild, das durch den beabsichtigten Einbau derartiger Fenster in das Haus der Klägerin gestört werden könne, existiere also nicht mehr. Für einen den Belangen des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbeobachter sei bei dieser Sachlage eine Beeinträchtigung des Gesamtensembles durch den geplanten Fenstereinbau nicht hinlänglich wahrnehmbar. Auch sei die Abweichung der von der Klägerin ausgewählten Fenster von dem denkmalgerechten historischen Erscheinungsbild gering. Ein aufgeschlossener Durchschnittsbeobachter könne nur bei geöffneten Fenstern, also nur während einer kurzen Zeitspanne, eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Hauses wahrnehmen. Es sei auch nicht zulässig, eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nur deshalb zu versagen, um die Rückführung in einen aus denkmalpflegerischer Sicht optimalen Zustand durchzusetzen. Die Beeinträchtigung des Denkmals müsse von der erlaubnispflichtigen Maßnahme ausgehen; diese könne nicht lediglich als Anlass benutzt werden, um weitergehende denkmalpflegerische Ziele zu verfolgen. Die denkmalschutzrechtlichen Regelungen seien auf Substanzerhaltung gerichtet, sie böten jedoch keine gesetzliche Grundlage für eine Reproduktion der historischen Zustände.

Der Beklagte hat die vom Senat mit Beschluss vom 29. März 2000 zugelassene Berufung mit am 19. April 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er trägt vor: Bei der Beurteilung der "entgegenstehen(den) Gründe des Denkmalschutzes" i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die Sichtweise eines - sachverständigen - Fachmannes abzustellen, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetze. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erlaubten die Regelungen des Brandenburgischen Denkmalschutzrechtes auch ein Hinwirken auf die Beseitigung denkmalwidriger Zustände, denn der denkmalrechtliche Erlaubnisvorbehalt solle eine denkmalgerechte Gestaltung beabsichtigter Vorhaben sicherstellen. Andernfalls werde das Denkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise auch in seinem Bestand preisgegeben. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Schutzzweck des Denkmalschutzgesetzes und sei nicht mit Art. 34 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung zu vereinbaren. Dem stehe hier ein eventueller Bestandsschutz nicht entgegen, da dieser mit Ausbau der alten, denkmalwidrigen Fenster ende. Darüber hinaus sei nicht von der Klägerin verlangt worden, den ursprünglichen Zustand des Hauses wiederherzustellen, sondern es sei lediglich gefordert worden, dem Denkmal angemessene Fenster einzubauen. Das Verwaltungsgericht gehe auch fehlerhaft davon aus, dass die von der Klägerin zum Einbau vorgesehenen Fenster das äußere Erscheinungsbild des Denkmals nicht nachhaltig negativ beeinträchtigen würden. Hierbei habe es nicht berücksichtigt, dass auf den Grundsatz der Form- und Werkgerechtigkeit abzustellen sei. Die angemessene Form könne nur die historische, hier also die mehrflügeliger Fenster sein, an die sich neue Fenster weitestgehend annähern müssten. Die von der Klägerin zum Einbau vorgesehenen Fenster entsprächen aber in geöffnetem Zustand dieser Form nicht.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. September 1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Denkmalschutz bedeute Korrespondenz mit der Umgebung und dürfe nicht dazu führen, dass praktisch keine Veränderungen an einem Denkmal möglich seien. Dies gelte hier umso mehr, weil die ... lediglich als Ensemble geschützt sei. Der ihr zugemutete Eingriff in ihre Eigentumsrechte sei unverhältnismäßig, weil der Einbau der von ihr ausgewählten Fenster die Funktionalität erhöhe, wohingegen die Einbußen hinsichtlich des Erscheinungsbildes des Gebäudes, das innerhalb des zu schützenden Bereichs lediglich von untergeordneter Bedeutung sei, vergleichsweise gering seien. Hierbei sei auf die Sichtweise eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters abzustellen, was sich bereits aus dem in § 2 BbgDSchG verwandten Begriff des "öffentlichen Interesses" ergebe. Durch die Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis trete eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härte ein, weil das Gebäude nicht mehr uneingeschränkt zu Wohnzwecken genutzt werden könne. Auch gebe es keinen äquivalenten finanziellen Ausgleich für den Einbau mehrflügeliger Fenster.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Versagung der begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis.

Die Klägerin darf die straßenseitigen Fenster in dem Gebäude ... in ... erst nach Erteilung einer solchen Erlaubnis auswechseln. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 1. Spiegelstrich BbgDSchG bedarf die Instandsetzung, Wiederherstellung, Umgestaltung oder Veränderung eines Denkmals einer Erlaubnis. Das Gebäude stellt für sich genommen kein Denkmal dar, weil es nicht als solches in das Verzeichnis der Denkmale eingetragen ist. Die Eintragung in das Denkmalverzeichnis wirkt konstitutiv (§ 8 BbgDSchG). Das Gebäude ist jedoch Bestandteil des seit dem 2. Dezember 1981 in die Denkmalliste eingetragenen Denkmalbereichs Schützenstraße. Die bestehenden Denkmallisten wurden gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BbgDSchG mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommen und gelten als nach diesem Gesetz angelegt (Satz 2 der Vorschrift), die Unterschutzstellung besteht mithin fort. Denkmalbereiche sind gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BbgDSchG als Mehrheiten von Anlagen Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes. Diese Auslegung bestätigt die Vorschrift des § 8 BbgDSchG, der zufolge die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes für Denkmale gelten, die "im Verzeichnis der Denkmale eingetragen oder die unter Schutz gestellt sind", denn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgDSchG können mit dem Inkrafttreten des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes Denkmalbereiche durch gemeindliche Satzung "unter Schutz gestellt" werden.

Die Denkmaleigenschaft des unter Schutz gestellten Denkmalbereichs ... ist durch an den dort befindlichen Häusern vorgenommene denkmalwidrige Veränderungen nicht entfallen. Erst wenn die Eingriffe in die Substanz so erheblich sind, dass der Kernbestand des Ensembles angegriffen ist, entfällt das an seiner Erhaltung bestehende öffentliche Interesse (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Juli 1997 - 1 L 6544/95 -, NVwZ-RR 1998, 713, 714). Anhaltspunkte dafür, dass die baulichen Veränderungen in der ... einen derartigen Umfang angenommen haben, liegen dem Senat nicht vor.

Der Denkmalbereich Schützenstraße wird durch den von der Klägerin beabsichtigten Austausch der in der Straßenfront des Gebäudes ... befindlichen Fenster auch verändert. Eine Veränderung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 1. Spiegelstrich BbgDSchG ist jeder nicht zur Zerstörung des Denkmals führende Eingriff, der den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historische oder der originale ist (zu dem vergleichbaren dortigen Rechtszustand Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 1989 § 9 Rdnr. 4). Durch den Austausch einzelner Bauteile wird der bestehende Zustand somit stets verändert. Dies gilt hier umso mehr, als die zum Einbau vorgesehenen optisch und konstruktiv von den auszutauschenden Fenstern abweichen.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit diese Maßnahme verlangt (§15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG). Ein Interesse der Öffentlichkeit an dem Austausch der zur Zeit in das Gebäude eingebauten gegen die von der Klägerin ausgewählten Fenster ist nicht ersichtlich. Deren Einbau stehen Gründe des Denkmalschutzes aber nicht entgegen.

Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (vgl. zu der entsprechenden Regelung des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 - BRS 54, Nr. 118, ebenso für die dortige Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 1990 - 1 S 2998/89 -, NVwZ-RR 1991, 291, 293). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind indes nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Bestand des Denkmals nicht auszumachen.

Zum denkmalgeschützen Bestand des Denkmalbereichs ... gehören weder die ursprünglich vorhandenen, historischen noch auch nur den Anforderungen der Form- und Werkgerechtigkeit bestmöglich entsprechende Fenster im Haus ... . Denn da die Denkmalerklärung und Aufnahme eines Denkmals in die Denkmallisten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 458) konstitutiv (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) war, entstand der Denkmalbereich rechtlich erst zu diesem Zeitpunkt. Sein denkmalrechtlich geschützter Bestand ist also mit Blick auf diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Zum Eintragungszeitpunkt war das Gebäude ... aber bereits mit den auch jetzt noch vorhandenen, im Obergeschoss vollständig ungegliederten, im Erdgeschoss nur mit Kämpfern gegliederten Fenstern versehen. Der Austausch gegen die von der Klägerin ausgewählten materialgerechten, zumindest optisch dem historischen Vorbild sogar näherkommenden Fenster stellt somit keine Beeinträchtigung des Denkmalbereichs, so wie er unter Schutz gestellt wurde, dar. Hierbei handelt es sich vielmehr eher um eine Verbesserung des im Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorgefundenen Zustandes.

Die Verweigerung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Einbau der von der Klägerin ausgewählten Fenster durch den Beklagten dient damit ersichtlich nicht der Abwehr einer Verschlechterung des seinerzeit unter Schutz gestellten Zustandes, sondern zielt vielmehr auf eine über die technische (baufachlich ordnungsgemäße) Instandsetzung und Erhaltung des unter Schutz Gestellten hinausgehende, nur denkmalpflegerisch wünschenswerte Verbesserung durch Herstellung eines dem historischen Original angenäherten Zustandes, der zur Zeit der Unterschutzstellung bereits nicht mehr bestand. Die Auffassung des Beklagten, dass § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG den Denkmalschutzbehörden die Möglichkeit einräume, durch Verweigerung einer denkmalschutzrechlichen Erlaubnis auf "Rückführung in historisch getreue Zustände" hinzuwirken, knüpft an die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 14. September 1994 - 1 L 5631/92 -, BRS 56, Nr. 221) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 9. August 1996 - 2 B 94.3022 -, BRS 58, Nr. 230) zu den dort jeweils geltenden Denkmalschutzgesetzen getroffenen Entscheidungen an, nach denen die Denkmalschutzbehörden beim Austausch vorhandener denkmalwidriger Bauteile auf der "Denkmalgerechtigkeit" der neu einzubauenden Teile bestehen können. Für das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz lässt sich Entsprechendes jedoch nicht feststellen. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG, wonach die Erlaubnis zu verweigern ist, wenn einem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, deutet bereits darauf hin, dass nicht jedes denkmalpflegerische Interesse, sondern nur der Schutz eines Denkmals - und d. h. im Zweifel die Sicherung der vorhandenen erhaltenswerten Substanz - die Versagung einer Erlaubnis zu rechtfertigen vermag. Bestätigt wird dies durch den auf Bewahrung des Bestandes ausgerichteten Sinn und Zweck des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes, wie er sich insbesondere aus den Vorschriften des § 1 Abs. 1 ("Denkmale sind ... zu schützen, zu pflegen und zu erforschen"), des § 12 Abs. 1 (Verpflichtung des Eigentümers und Nutzungsberechtigten, ein Denkmal im Rahmen des ihm Zumutbaren zu schützen, zu pflegen und zu erhalten) und des § 13 Abs. 1 BbgDSchG (Verpflichtung zu einer die Substanzerhaltung gewährleistenden Nutzung des Denkmals), aber auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtagsdrucksache 1/206 vom 7. Mai 1991) ergibt. In der Begründung zum Entwurf des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes ist allein von der "Erhaltung historischer Bausubstanz" und noch nicht einmal ansatzweise von einer gänzlichen oder teilweisen (Wieder-) Herstellung des historischen Originals im Wege der Ersetzung von bei Unterschutzstellung vorhandenen denkmalwidrigen Bestandteilen durch neue, form- und werkgetreue Bauteile die Rede. Die gesetzliche Systematik lässt ebenfalls keinen Raum für eine Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG im Sinne der Auffassung des Beklagten. Die materiellen Verpflichtungen - unter anderem - des Eigentümers gegenüber einem Baudenkmal sind in den Vorschriften der § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 BbgDSchG abschließend geregelt. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung, mit der ein Eigentümer verpflichtet werden könnte, ein Denkmal durch Austausch von schon zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhandenen Bauteilen dem historischen Zustand stärker anzunähern, ergibt sich daraus nicht. Die Denkmalschutzbehörden sind deshalb auch nicht berechtigt, über den Umweg der Verweigerung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis die Durchführung von Maßnahmen zu erzwingen, deren Ausführung dem Eigentümer nicht im Wege einer Ordnungsverfügung nach § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 BbgDSchG auferlegt werden könnte. Dass der Beklagte nicht befugt wäre, der Klägerin die Ersetzung der vorhandenen durch die von ihm für angemessen gehaltenen Fenster durch Ordnungsverfügung aufzugeben, im Wege der Ordnungsverfügung vielmehr allein eine Reparatur der vorhandenen Fenster bzw. deren Ersetzung durch völlig gleichartige neue auferlegen könnte, liegt auf der Hand. Gegen die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG spricht auch, dass die brandenburgischen Denkmalschutzbehörden Sonderordnungsbehörden sind (vgl. § 3 Abs. 4 BbgDSchG). Ordnungsrecht dient der Gefahrenabwehr, begründet aber regelmäßig keine über diesen Zweck hinausgehenden Leistungsverpflichtungen.

Den Einwand des Beklagten, dass bei dieser Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG Denkmale schrittweise in ihrer Gestalt und möglicherweise auch in ihrem Bestand preisgegeben würden (ebenso BayVGH, Urteil vom 9. August 1996 - 2 B 94.3022 -, BRS 58, Nr. 230), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Umstand, dass ein bestimmtes Bauteil eines Denkmals - hier die Fenster -, zur Zeit der Unterschutzstellung nicht mehr den historischen Vorgaben entsprach, führt nicht dazu, dass an dessen Erneuerung bzw. Veränderung überhaupt keine denkmalrechtlichen Anforderungen mehr gestellt werden könnten. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis kann verweigert werden, wenn eine beabsichtigte Maßnahme den Zustand des Denkmals weiter verschlechtern würde. Die Denkmalschutzbehörden sind auch unzweifelhaft befugt, die Instandsetzung und Instandhaltung eines derartigen Denkmals mit einer Ordnungsverfügung sicherzustellen (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 BbgDSchG). Die Instandsetzung eines Denkmals kann im Hinblick auf die Erhaltungspflicht des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten auch dann verlangt werden, wenn das Denkmal bereits im Zeitpunkt seiner Unterschutzstellung instandsetzungsbedürftig, aber noch nicht zerstört war (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 B 10/91 -, LKV 1995, 224). Gemäß § 23 BbgDSchG kann auch die Wiederherstellung eines Zustandes, der nach der Unterschutzstellung ohne erforderliche Erlaubnis geändert wurde, angeordnet werden. Gestalt und Bestand der Denkmale sind somit umfassend geschützt. Eine darüber hinausgehende Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand - die übrigens gerade bei älteren Objekten nicht selten die Frage aufwerfen würde, welcher unter mehreren Zuständen dies sein soll - kann dem Eigentümer eines Denkmals mit den Mitteln des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes allerdings nicht abverlangt werden.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.090,34 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes schließt sich der Senat den Ausführungen des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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