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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: 3 A 471/01
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, BbgBauGBDG


Vorschriften:

VwGO §§ 124 ff.
VwGO § 161 Abs. 2
BauGB § 34
BauGB § 246 Abs. 7
BauNVO § 11 Abs. 3
BbgBauGBDG § 3
1. Die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt auch unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse im Einzelhandelsbereich weiterhin nicht wesentlich über 700 m2 (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

2. Zur "Verkaufsfläche" zählen grundsätzlich alle Flächen, die nicht Lager, sondern dazu bestimmt sind, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern.

3. Bei der Bestimmung der für das Merkmal der "Großflächigkeit" relevanten Verkaufsfläche sind die Verkaufsflächen benachbarter, bautechnisch selbständiger Einzelhandelsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit zusammenzurechnen. Dabei muss erstens das bauliche Merkmal einer für den Kunden erkennbaren wechselseitigen Nutzung betrieblicher Kapazitäten, etwa eines äußerlich einheitlichen Gebäudes und eines gemeinsamen Parkplatzes mit einer einzigen Zufahrt, erfüllt sein. Zweitens muss das betriebliche Merkmal eines gemeinsamen Nutzungskonzepts vorliegen, aufgrund dessen die Betriebe wechselseitig voneinander profitieren und das die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt. Letzteres ist anzunehmen, wenn sich die Sortimente in der Weise ergänzen, dass sie auf eine konkrete identische Zielgruppe hin orientiert und auf unterschiedliche Aspekte eines bestimmten Bedarfs - z.B. an Waren der täglichen Versorgung - abgestimmt sind.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 A 471/01

verkündet am 8. November 2004

wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts

hat der 3. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004 durch

den Vizepräsidenten des ..., den Richter am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. April 2001 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt !4 der bis zur Teilerledigungserklärung entstandenen Gerichtskosten, die Hälfte der Gebühr für den Beschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO sowie die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung einer Lagerfläche als Verkaufsfläche.

Unter dem 14. Juni 1996 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses mit Werbeanlagen auf dem im Gemeindegebiet der Beigeladenen gelegenen und zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück Gemarkung ..., Flur 18, Flurstücke 9/1, 9/2, 10/1 und 10/2,... Straße in ... . Nach den genehmigten Bauvorlagen besteht das Vorhaben u.a. aus einem Verkaufsraum mit einer Fläche von 582,83 m2, der Kassenzone mit einer Fläche von 27,69 m2, einer (Fleisch-)Theke mit einer Fläche von 33,55 m2, einem Backshop mit einer Fläche von 25,82 m2, einem Laden für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren mit einer Fläche von 66,76 m2 und einem Getränkelager mit einer Fläche von 148,78 m2. Bei einer Ortsbesichtigung stellten Mitarbeiter des Beklagten am 5. März 1997 die Einbeziehung des als Getränkelager genehmigten Raumes in den Verkaufsbetrieb fest, der laut Baugenehmigung in dem unmittelbar angrenzenden, 582,83 m2 großen Raum stattfinden darf.

Mit Ordnungsverfügung vom 13. Mai 1997 forderte der Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung die derzeit ausgeführte und nicht genehmigungsfähige Nutzung des Getränkelagers als Verkaufsraum zu unterlassen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- DM an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1998 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Umwandlung von Lager- in Verkaufsflächen sei eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die im konkreten Fall nicht zulässig sei, weil das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegene Vorhaben gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstoße. Rechne man die Nutzfläche des Getränkelagers und die bisherige Verkaufsfläche zusammen, ergebe sich eine Gesamtverkaufsfläche von 886,46 m2. Dabei seien die Flächen des Lotto/Toto-Ladens, des Backshops und der Fleischtheke nicht von der Verkaufsfläche abzuziehen, da die beiden Läden gemeinsam mit dem SB-Markt eine Funktionseinheit bildeten und es sich auch bei der Fleischtheke um eine Verkaufsfläche handele. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 886,46 m2 statt bisher 736,68 m2 handele es sich nunmehr um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die Nutzungsuntersagung sei an die Eigentümerin gerichtet worden, da diese ohne Probleme den Mieter anweisen könne, die Nutzung zu unterlassen; zudem werde die Durchsetzung der Verfügung nicht durch einen Mieterwechsel unmöglich gemacht.

Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Getränkelagers zu einem Verkaufsraum lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. August 1999 ab, nachdem die Beigeladene zuvor ihr Einvernehmen versagt hatte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2000 zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig sei und ihm zudem das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BauGB entgegenstehe.

Zur Begründung ihrer am 15. Juli 1998 gegen die Ordnungsverfügung erhobenen und am 11. April 2000 um den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der Nutzungsänderung erweiterten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte rechne zur Verkaufsfläche fehlerhaft auch die Flächen des Lotto-Toto-Ladens, des Backshops und der Fleischtheke. Unterbleibe dies, hätte der genehmigte SB-Markt auch unter Einbeziehung der als Getränkelager genehmigten Fläche eine Verkaufsfläche von "nicht wesentlich über 700 m2" gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Fläche hinter der Fleischtheke zähle nicht zur Verkaufsfläche, weil sie nicht von den Kunden betreten werden könne. Dass mehrere Läden an einem Standort größere Anziehungskraft hätten, rechtfertige es nicht, alle Läden, die in geringer Entfernung oder auf einem Grundstück zusammen errichtet werden, als Funktionseinheit zu einem Einzelhandelsbetrieb zusammenzurechnen, obwohl - wie im vorliegenden Fall - die Betreiber verschiedene Rechtspersonen seien, verschiedene Eingänge bestünden, verschiedene Kassen existierten und keine gemeinsame Werbung betrieben werde. Die Annahme einer Funktionseinheit sei § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zu entnehmen und schaffe unzulässiges Richterrecht. Mehrere selbständige Einzelhandelsbetriebe könnten allenfalls ein Einkaufszentrum im Sinne des §11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO bilden, jedoch schon begrifflich nicht zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zusammengezählt werden. Dem Aspekt der Funktionseinheit" könne vor allem deshalb nicht gefolgt werden, weil im Einzelfall keine praktikable und nachvollziehbare Abgrenzung möglich sei. Mit 736,68 m2 genehmigter Verkaufsfläche sei zudem bereits der bestehende Einzelhandelsbetrieb ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil die Verkaufsfläche die allgemein anerkannte Grenze von 700 m2 überschreite. Nach der Erweiterung um 149,78 m2 füge sich der Betrieb in gleicher Weise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1998 aufzuheben,

2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2000 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Lagers 2 in einen Verkaufsraum im Bereich des SB-Marktes auf dem Grundstück ... Straße (o.N.) in ..., belegen in der Gemarkung ..., Flur 18, Flurstücke 9/1, 9/2, 10/1 und 10/2, zu erteilen,

hilfsweise,

"den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag nach der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden".

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die im Baugenehmigungsverfahren ergangenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass eine Funktionseinheit anzunehmen sei, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handele, die die bautechnische Selbständigkeit der Betriebe letztlich als Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen lasse. Eine Wertung bautechnisch selbständiger Betriebe als Funktionseinheit sei geboten, wenn die Betriebe aufgrund eines gemeinsamen Nutzungskonzepts wechselseitig voneinander profitierten und nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erschienen. Die hier in Rede stehenden Sortimente seien auf eine konkret identische Zielgruppe gerichtet und ergänzten sich derart, dass die Nutzung des Synergieeffekts eines gemeinschaftlichen Standorts durchschlage. Das umfassende Sortiment des "Nettomarktes" werde durch die als Verkaufsfläche umgenutzte Lagerhalle plan- und sinnvoll ergänzt. Der Alltagsbedarf an Lebensmitteln könne vom Kunden mit der Realisierung seines Getränkebedarfs kombiniert werden.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Da die nähere Umgebung keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspreche, beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben widerspreche seiner Art nach der Eigenart der näheren Umgebung. Es handele sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Hierbei handele es sich um eine eigene Nutzungsart. Ab welcher Größe ein Einzelhandelsbetrieb als großflächig einzustufen ist, sei bislang nicht abschließend geklärt. Bei der erforderlichen funktionalen Betrachtung müsse sich die Großflächigkeit nach der Verkaufsfläche richten. Die Grenze liege jedenfalls nicht wesentlich unter 700 m2, aber auch nicht wesentlich darüber. Hiervon ausgehend ermittele sich für das Vorhaben der Klägerin nach der Umnutzung des Getränkelagers eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 886,46 m2. Die Einbeziehung der Fleischtheke begegne keinen Bedenken, da sie unmittelbar dem Verkauf diene, dort die Verkäufe abgewickelt würden und die zu verkaufende Ware auch dort zu finden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien der Backshop mit Thekenbereich sowie der Toto/Lotto/-Schreibwaren-Laden nicht als eigenständige Geschäfte zu betrachten. Zwar seien der Supermarkt und die beiden Geschäfte bautechnisch so konzipiert, dass sie von den betrieblichen Abläufen jeweils für sich funktionsfähig seien. Sie wiesen zum Teil eigene Zugänge, eine eigene Andienung sowie eigenständige Kassenbereiche und Sozialräume auf. Auch die Verkaufs- und Lageraktivitäten seien für jeden Laden getrennt. Trotzdem seien die Geschäfte unter dem Aspekt der Funktionseinheit" wie ein einziger Einzelhandelsbetrieb zu werten, der dann mit einer Verkaufsfläche von insgesamt etwas über 700 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit deutlich überschreite. Eine solche Funktionseinheit sei dann anzunehmen, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handele, welche die bautechnische Selbständigkeit der Betriebe letztlich als Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen lasse. Dabei komme für die - auch nach außen hin erkennbare - Gemeinschaftlichkeit der Betriebe neben der wechselseitigen Nutzung betrieblicher Kapazitäten insbesondere auch ein bestimmtes gemeinsames Nutzungskonzept in Betracht. Eine Funktionseinheit" sei dann anzunehmen, wenn die Betriebe aufgrund eben dieses Konzepts wechselseitig voneinander profitierten und das an den objektiven Gegebenheiten ablesbare Konzept die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lasse. Gegenteiliges lasse sich auch nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 (4 C 57.89) entnehmen, da in dem dort zugrunde liegenden Fall das Nebeneinander von Spielhallen nicht auf einem gemeinsamen und aufeinander abgestimmten Nutzungskonzept beruht habe. Im vorliegenden Fall erschienen die Läden bei dem gewählten Sortimentszuschnitt als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb und nicht etwa als mehr oder wenig zufällig nebeneinander angesiedelte Konkurrenten. Der Supermarkt solle mit der Ausrichtung als SB-Markt für Lebensmittel und. Gebrauchsgüter aller Art ersichtlich den alltäglichen Bedarf decken. Dieses umfassende Sortiment werde durch den Backshop sowie den Toto/Lotto/Schreibwarenladen, der auch Zeitungen und Zeitschriften führe, plan- und sinnvoll ergänzt. Dem Kunden, der seinen Alltagsbedarf an Lebensmitteln in einem Lebensmittel- oder Verbrauchermarkt decken wolle, werde in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Erwartungshaltung des Kunden durch die hier gewählte Kombination mit einem Backshop sowie einem Geschäft mit Zeitungen und Zeitschriften die Möglichkeit geboten, auch diesen Spezialbedarf an Ort und Stelle zu decken und so das erneute Anfahren räumlich entfernt liegender Geschäfte zu vermeiden. Die Einkaufsvorgänge für den täglichen Bedarf könnten damit zeit- und kostensparend an einem einheitlichen Ort abgewickelt werden. Die jeweiligen Sortimente seien auf eine konkret identische Zielgruppe hin orientiert und ergänzten sich derart, dass die Nutzung des Synergieeffekts eines gemeinsamen Standorts alle diese Läden letztlich als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lasse. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb finde sich in der näheren Umgebung des Vorhabens nicht. Der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartende bzw. bereits anzunehmende Zuwachs an Kundenverkehr vergrößere die Belästigung der Anwohner mit höherem Verkehrslärm. Damit verstärke es jedenfalls die bereits vorhandene Belastung durch die Ortsstraße für die umliegende Wohnbebauung und verursache somit Spannungen mit der Folge der Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Insbesondere entspreche es dem Prinzip der Effektivität, die Klägerin als Eigentümerin zur Gefahrenabwehr heranzuziehen, zumal hierdurch auch der Gefahr einer Verzögerung durch einen Mieterwechsel begegnet werde. Auch die Zwangsgeldandrohung sei nicht zu beanstanden. Der Klageantrag zu 2. sei jedenfalls unbegründet, da aus den genannten Gründen kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung bestehe. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, weil der Erlass der Baugenehmigung das Ergebnis einer gebundenen Entscheidung sei.

Mit der vom Senat durch Beschluss vom 4. März 2004 zugelassenen Berufung macht die Klägerin - unter Verweis auf eine Veröffentlichung ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. Hauth, BauR 2001, 1037, 1039) - im Wesentlichen geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass hier eine Funktionseinheit sämtlicher Läden mit der Folge der Zusammenrechnung zu einem großflächigen Einzelliandelsbetrieb vorliege, sei unrichtig. Nach dem Urteil des Bayerischen VGH vom 17. September 2001 (BauR 2002, S. 54 ff.) dürften selbständige Läden, auch wenn sie - wie hier - in einem Gebäude untergebracht seien, nicht zu einer Verkaufsfläche zusammengerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 4. Mai 1998 deutlich darauf hingewiesen, dass eine summierende Betrachtungsweise vom geltenden Recht nicht gedeckt sei. Die Rechtsprechung, auf die sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 4. Mai 2000 beziehe, trage dieses Urteil nicht. Bezüglich der Zusammenrechnung von Spielhallen zu einer Funktionseinheit habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. August 1992 (NVwZ-RR 1993, 66) ausdrücklich betont, dass sich aus dem Nebeneinander zweier selbständiger Betriebe gerade keine Anhaltspunkte für eine betriebliche Einheit ergäben. Auch die Äußerung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. Januar 1992 (NJW 1992, 1681) zur Frage der Betriebs- und Funktionseinheit rechtfertige es nicht, selbständige Betriebe wie im vorliegenden Fall zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zusammenzurechnen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlasse das streitgegenständliche Vorhaben den Rahmen der umgebenden Bebauung nicht und füge sich deshalb nach § 34 BauGB ein. Es erzeuge auch keine bewältigungsbedürftigen Spannungen in der näheren Umgebung bzw. verstärke solche nicht. Die Umwandlung des Getränkelagers in einen Verkaufsraum verursache angesichts der bereits genehmigten Läden und auf einer bereits genehmigten Fläche keine relevante Vergrößerung des Kundenverkehrs mit weiteren Belästigungen der Anwohner. Das Verwaltungsgericht habe hierzu keine Feststellungen getroffen. Angesichts der Tatsache, dass der Besucherverkehr durch den Lebensmittelmarkt, das Schreibwarengeschäft und den Backshop veranlasst werde, das Grundstück anzufahren, sei es unerheblich, ob dieser Kundenkreis auch noch einige zusätzliche Getränke vorfinde, die sonst in der bereits vorhandenen Verkaufsstelle auf engerer Fläche angeboten würden. Auch die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen des § 82 Abs. 1 BbgBO (a.F.) sei fehlerhaft, da keine Begründung dafür gegeben worden sei, warum die Umwandlung des Lagers in eine Verkaufsfläche bodenrechtlich relevante Spannungen auslöse und darüber hinaus es notwendig erscheine, die Nutzung zu untersagen, selbst wenn eine Genehmigung verweigert werden könnte. Die Einnahme des Augenscheins durch den Senat werde zeigen, dass der streitgegenständliche SB-Markt geradezu ideal in der unmittelbaren Nachbarschaft des Ortskerns liege, von irgendwelchen Belästigungen der Nachbarschaft nicht die Rede sein könne und deshalb auch keine bodenrechtlich relevanten Spannungen vorlägen. Hätte das Verwaltungsgericht Backshop und Schreibwarengeschäft richtigerweise als selbständige Läden betrachtet, würde die Umwandlung des Getränkelagers in einen Verkaufsraum den Voraussetzungen des § 34 BauGB genügen, da aus dem genehmigten und bestehenden Einzelhandelsbetrieb kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen würde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit unrichtig, als es die Fleischtheke vollen Umfangs in die Berechnung einbeziehe und allein die Klägerin als Grundstückseigentümerin als Adressatin der Beseitigungsanordnung ansehe, ohne die Frage zu beantworten, wie sie von dem Mieter, der die Nutzungsänderung vorgenommen habe, die Unterlassung der hier in Rede stehenden Nutzung verlangen könnte.

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit mit der Klage die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1998 angefochten worden ist, beantragt die Klägerin nunmehr noch, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. April 2001 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2000 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Lagers 2 in einen Verkaufsraum im Bereich des SB-Marktes auf dem Grundstück ... Straße (o.N.) in ..., gelegen in der Gemarkung ..., Flur 18, Flurstücke 9/1, 9/2, 10/1 und 10/2, zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und führt weiter aus, dass die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bayerischen VGH Belange der Großstadt München betreffe, die mit der Siedlungsstruktur des Landkreises Elbe-Elster und der Stadt Finsterwalde, die 18.000 Einwohner habe, nicht zu vergleichen seien. Erst mit zunehmender Größe der Gemeinde relativierten sich die von einem großflächigen Lebensmitteleinzelhandel ausgehenden negativen städtebaulichen Auswirkungen. Die Stadt selbst gehe davon aus, dass die Umwandlung des Getränkelagers in einen Verkaufsraum negative Auswirkungen auf die einschlägigen städtischen Belange habe. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 seien die entscheidungserheblichen Auslegungsfragen geklärt.

Die - nur im Berufungsverfahren beteiligte - Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist in der Sache auf ihre Stellungnahme im Rahmen der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu dem Antrag auf Nutzungsänderung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Vorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet.

a) Der Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. April 2001 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen, hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung für die vorgenommene Nutzungsänderung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Zulässigkeit des Vorhabens kann sich hier unstreitig allein nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) richten, da das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB), aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jedoch nach § 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Durchführung des Baugesetzbuches (BbgBauGBDG) vom 10. Juni 1998 (GVBl. I S. 126) nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO anzuwenden. Mit dieser Regelung, die nach § 4 BbgBauGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, hat das Land Brandenburg von der Ermächtigung des § 246 Abs. 7 BauGB Gebrauch gemacht. Ob der im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass § 3 BbgBauGBDG - wie auch die vergleichbaren Regelungen der Länder Berlin und Schleswig-Holstein - im Wege der teleologischen Reduktion dahin gehend auszulegen sei, dass die Vorschrift auf großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne negative "Fernwirkungen" i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO (wie etwa Bau- und Gartenmärkte mit nicht innenstadtrelevantem Sortiment) keine Anwendung finde (vgl. Hoppe/Schlarmann, DVBl. 1999, 1078, 1081 f.), kann dahinstehen; denn Nahrungsmittel, Getränke, Zeitschriften, Zeitungen und Schreibwaren gehören jedenfalls zu denjenigen Sortimenten, die typischerweise als Zentren- bzw. innenstadtrelevant angesehen werden, weil sie viele Innenstadtbesucher anziehen, einen geringen Flächenanspruch im Verhältnis zur Wertschöpfung haben, häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend ohne Pkw transportiert werden können (vgl. hierzu etwa Ziffer 2.2.7 des Runderlasses Nr. 23/2/1999 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 15. August 1999, ABI. S. 974, sowie die Aufstellung unter Ziffer 1.) A. der Anlage zu dem Erlass).

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 3 BbgBauGBDG - und damit die Unanwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - ist damit allein, ob es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO handelt. Ab welcher Größe ein Einzelhandelsbetrieb als "großflächig" anzusehen ist, wird in der Baunutzungsverordnung nicht geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem vom Verwalrungsgericht zitierten Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076, 1078, ausgeführt, dass die Baunutzungsverordnung mit dem Merkmal der Großflächigkeit Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterscheide, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginne die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienender Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch "Nachbarschaftsläden" genannt, ihre Obergrenze finde. Vieles spreche dafür, dass nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung "nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber" liege. In einer neueren Entscheidung (Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 - zitiert nach Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht. - seine Rechtsprechung bestätigend - ausgeführt, dass diese Aussage, die keine starre Grenzlinie bezeichne, sondern als bloße Orientierungshilfe diene, weiterhin geeignet sei, die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion zu erfüllen. Der genannte Richtwert lasse Raum für eine flexible Handhabung, die dem Wandel im Bereich des Einzelhandels ausreichend Rechnung trage. Eine Heraufsetzung der Richtgröße anstelle eines flexibleren Umgangs mit dem im Urteil vom 22. Mai 1987 genannten Wert von 700 qm würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruhe, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit werde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal funktionslos, wenn die für sie maßgebliche Verkaufsfläche sich nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterschiede, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spiele, ob negative Folgen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen seien. Da der Begriff der Großflächigkeit keine statische Größe sei, zwängen Überschreitungen des Richtwerts von 700 qm allerdings selbst dann, wenn sie eine Größenordnung bis zu 100 qm erreichen, nicht zu dem Schluss, dass das Merkmal der Großflächigkeit erfüllt sei.

Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Merkmal der "Großflächigkeit" ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der hiergegen vorgebrachten Gegenargumente zu folgen. Soweit etwa unter Bezugnahme auf ein Urteil des OVG Koblenz vom 2. März 2001 (1 A 12338/99 - NVwZ-RR 2001, 573) vorgebracht wird, dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 die Verhältnisse im Einzelhandelsbereich grundlegend geändert hätten, dass insbesondere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 700 m2 nicht mehr konkurrenzfähig seien und dass die wohnungsnahe Versorgung es erfordere, ein breites Angebot insbesondere hinsichtlich des Frischesortiments zur Verfügung zu halten, was mit einer Flächenvergrößerung einhergehe, hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Argumentation in seinem Beschluss vom 22. Juli 2004 bereits auseinander gesetzt und hierzu ausgeführt: Es bestehe kein Bedürfnis, die bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die zu Verkaufsflächen von 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen. Der Verordnungsgeber stelle mit der in § 11 Abs. 3 BauNVO getroffenen Gesamtregelung ein Instrument zur Verfügung, das auch ohne Korrekturen beim Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit genügend Spielraum biete, um den Anliegen der Verbraucher und des Einzelhandels Rechnung zu tragen.

Dass die Stadt Finsterwalde mit ca. 18.000 Einwohnern nur eine Kleinstadt ist, ist allerdings bei der Einstufung des Vorhabens der Klägerin als großflächiger Einzelhandelsbetrieb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Das Merkmal der Großflächigkeit ist nicht je nach regionalen und örtlichen Verhältnissen, also z.B. für eine Großstadt anders als für eine Mittelstadt und für diese anders als für eine Kleinstadt, zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 - a. a. O., S. 1077).

Die weitere Frage, welche Flächen im Einzelnen bei der Bestimmung der - gesetzlich nicht definierten - "Verkaufsfläche" zu berücksichtigen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht abschließend geklärt. In einem Urteil vom 27. April 1990 (- 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, 1072) hat das Gericht allerdings die Auffassung gebilligt, dass sich die Bestimmung des Begriffs der "Verkaufsfläche" in einem konkreten Bebauungsplan mit hinreichender Schärfe aus der Natur der Sache ergebe und grundsätzlich alle zum Zwecke des Verkaufs den Kunden zugänglichen Flächen - einschließlich der Gänge, Treppen, Kassenzone, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Schaufenster und Freiflächen - als Verkaufsfläche anzurechnen seien. In Anlehnung an diese Ausführungen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass zur Verkaufsfläche grundsätzlich all das zähle, was nicht Lager, sondern dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486, 488; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03 - zitiert nach Juris). Hierzu gehörten auch solche Bereiche, in die die Kunden etwa aus Sicherheitsgründen (Kassen) oder solchen der Hygiene (Verkaufsstände für Fleisch, Fisch, Geflügel, Wurst) nicht eintreten dürften (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Dies erscheint dem Senat überzeugend. Soweit die Klägerin demgegenüber die Auffassung vertritt, dass die Fläche hinter der Fleischtheke nicht zur Verkaufsfläche zähle, weil sie nicht von den Kunden betreten werden könne, trägt sie dem Umstand, dass auch auf dieser Fläche dem Kunden Waren zur Auswahl präsentiert werden, nicht ausreichend Rechnung. Der Umstand, dass diese Waren vom Personal einzeln zugeschnitten, abgepackt und den Kunden übergeben werden, rechtfertigt für sich genommen keine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu denjenigen Bereichen, in denen die Kunden die Ware selbst aus den Regalen oder Auslagen nehmen können. Auch eine unterschiedliche Behandlung desjenigen Flächenanteils, der der Auslage der Fleisch- und Wurstwaren dient, einerseits und der der Zerlegung und Zubereitung dienenden Flächen andererseits erscheint weder geboten noch praktikabel.

Trotz der gewichtigen Gegenargumente, die die Klägerin im Berufungsverfahren hiergegen vorgebracht hat, teilt der Senat im Ergebnis auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Bestimmung der für das Merkmal der "Großflächigkeit" relevanten Verkaufsfläche unter bestimmten Voraussetzungen die Verkaufsflächen benachbarter, bautechnisch selbständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar eine "summierende" Betrachtungsweise vom geltenden Recht nicht gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 - DVBL 1988, 848, 850). Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit einer Funktionseinheit, die eine rechtliche Wertung mehrerer nicht großflächiger Betriebe als einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO rechtfertigen könnte, ausdrücklich anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988, a.a.O.; Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 - NVwZ 1990, 1074). In den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ging es auch nicht etwa nur um die Frage, ob die Betriebe "Auswirkungen i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO haben können", sondern gerade darum, ob die Betriebe unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit tatbestandsmäßig als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb gewertet werden können. In dem von der Klägerin erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 (- 4 C 57.89 - NVwZ-RR 1993, 66) kann keine Abkehr von dieser - die Möglichkeit einer Funktionseinheit grundsätzlich billigenden - Rechtsprechung gesehen werden. In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zwei selbständige Spielhallen bauplanungsrechtlich nicht schon deshalb als betriebliche Einheit behandelt, weil sie sich auf demselben Grundstück befanden. Dass die Annahme einer Funktionseinheit mehrerer benachbarter Einzelhandelsbetriebe ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles von vornherein ausgeschlossen wäre, kann dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnommen werden.

Die grundsätzliche Kritik der Klägerin an dem Konzept der Funktionseinheit greift zur Überzeugung des Senats im Ergebnis nicht durch. Der Begriff der "großflächigen Einzelhandelsbetriebe" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauBNVO steht einer Auslegung, wonach die Verkaufsfläche mehrerer benachbarter Einzelhandelsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet werden muss, nicht entgegen. Der Sinn der Regelung besteht darin, Einzelhandelsbetriebe, die sich als Einrichtungen der wohnungsnahen Versorgung in die Gebietstypik der ausschließlich, überwiegend oder doch auch dem Wohnen dienenden Gebiete einpassen, von Einzelhandelsbetrieben abzugrenzen, die diesen Rahmen sprengen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004, a.a.O.). Stehen mehrere Einzelhandelsbetriebe in so engem räumlichen und funktionellen Zusammenhang, dass eine Umgehung des § 11 Abs. 3 BauNVO offensichtlich ist, erscheint es daher gerechtfertigt, diese Betriebe in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Einrichtungen der wohnungsnahen Versorgung, sondern wie einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu beurteilen (vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 11 Rn. 32.11). Es handelt sich bei dieser Auslegung auch nicht, wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, um eine "Verbiegung" der Regelung, durch die die vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Abgrenzung zwischen den in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO genannten Einkaufszentren und den in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genannten großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehöhlt würde. Zwar ist nicht auszuschließen, dass das Konzept der Funktionseinheit in Einzelfallen die Abgrenzung zwischen Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben erschwert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Einkaufszentrum anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als "gewachsen" darstellt. Ein "gewachsenes" Einkaufszentrum setzt außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung oder einer verbindenden Sammelbezeichnung, dokumentieren. Nur durch solche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO die notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem "Zentrum" und zugleich die erforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1995 - 4 B 84.94 - zitiert nach Juris). Von den unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit anzunehmenden großflächigen Einzelhandelsbetrieben können Einkaufszentren in aller Regel jedoch bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild etwa dadurch abgegrenzt werden, dass die einzelnen Läden unabhängig voneinander durch eine Verkehrsfläche (häufig in der Art einer "überdachten Straße") erschlossen werden, die nicht einem einzelnen Betrieb zuzuordnen ist. Ferner sind in einem Einkaufszentrum regelmäßig solche Betriebe zusammengefasst, die zwar nach außen erkennbar kooperieren, hierbei aber gleich gewichtig nebeneinander existieren und nicht - wie gerade im vorliegenden Fall - in einem Verhältnis zueinander stehen, das wenige kleinere Läden lediglich als untergeordnete Ergänzung eines einzelnen, um ein Vielfaches größeren und umsatzstärkeren Betriebes erscheinen lässt, von dessen "Magnetwirkung" sie profitieren. Im Übrigen ist es auch unschädlich, wenn die Abgrenzung zwischen Einkaufszentrum und großflächigem Einzelhandelsbetrieb nicht immer "haarscharf" gelingt, da § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO beide Betriebsformen den gleichen städtebaulichen Restriktionen unterwirft und sich bei Einkaufszentren lediglich die zusätzliche Prüfung der Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erübrigt. Dass der Verordnungsgeber die Zusammenfassung mehrerer Betriebe ausnahmslos nur unter dem Begriff der "Einkaufszentren" i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO erfassen wollte, unter keinen Umständen jedoch ggf. auch als "großflächige Einzelhandelsbetriebe" nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, ist - gerade auch im Hinblick auf die bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben zusätzlich erforderliche Prüfung der Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung - bei einer am Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichteten Auslegung nicht anzunehmen. Da die Annahme einer Funktionseinheit - jeweils nach außen erkennbar - sowohl bauliche als auch betriebliche Merkmale voraussetzt, ist auch hinreichend gewährleistet, dass lediglich einer Umgehung des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegengewirkt wird, die einfache Agglomeration mehrerer selbständiger, kleinerer und nebeneinander liegender Einzelhandelsbetriebe indes nicht - entgegen der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers - erfasst wird (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, a.a.O., Rn. 32; Hauth, a.a.O., S. 1038).

Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (nicht nur des OVG Münster, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, vgl. Hauth, a.a.O.) wird das Prinzip der Funktionseinheit als notwendig angesehen, um einer Umgehung der den Handel mittelbar reglementierenden Auswirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegenzuwirken (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 678; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858; ausdrücklich offen gelassen durch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74). Uneinheitlichkeit besteht - soweit ersichtlich - lediglich hinsichtlich der Voraussetzungen. Während etwa das OVG Koblenz in dem bereits erwähnten Urteil vom 2. März 2001 (- 1 A 12338/99 - NVwZ-RR 2001, 573, 574) die Annahme einer baulichen und organisatorischen Funktionseinheit ablehnt, wenn die Läden voneinander getrennt zugänglich sind oder von unterschiedlichen Personen betrieben werden (ähnlich restriktiv auch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74), nimmt das OVG Münster eine solche Funktionseinheit bereits dann an, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handelt, die die bautechnische Selbständigkeit der Betriebe letztlich als Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen lässt, wobei die Gemeinschaftlichkeit der Betriebe nach außen hin erkennbar sein muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 - NVwZ 2000, 1066, 1067). Diese mehr funktionale Herangehensweise erscheint dem Senat überzeugend, denn der naheliegenden Gefahr der Umgehung der Beschränkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO lässt sich nicht wirksam begegnen, wenn etwa das abgestimmte Vorgehen verschiedener Betreiber von vornherein nicht erfasst wird oder schon relativ einfache bauliche Maßnahmen wie die Schaffung getrennter Zugänge die Annahme einer Funktionseinheit ausschließen würden. Vielmehr bedarf es einer differenzierenden Bewertung unter Berücksichtigung verschiedener baulicher und betrieblicher Gesichtspunkte.

Übereinstimmung herrscht - sowie ersichtlich - darüber, dass eine Zusammenrechnung der Verkaufsflächen benachbarter Einzelhandelsbetriebe nur dann in Betracht kommt, wenn ein Mindestmaß an Funktionseinheit der Betriebe auch nach außen in Erscheinung tritt (vgl. VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74). Erforderlich ist zum einen eine für den Kunden erkennbare wechselseitige Nutzung betrieblicher Kapazitäten, wie dies etwa bei einem äußerlich einheitlichen Gebäude und einem gemeinsamen Parkplatz mit einer einzigen Zufahrt anzunehmen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 679; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858). Neben solchen Gesichtspunkten baulicher Art ist ein gemeinsames Nutzungskonzept zu verlangen, aufgrund dessen die Betriebe wechselseitig voneinander profitieren und das die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 8 S 2964/95 - BRS 58 Nr. 201; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2000, a.a.O.). Hierbei kommt dem gewählten Sortimentszuschnitt maßgebliche Bedeutung zu. Für eine Funktionseinheit spricht es, wenn die Sortimente auf eine konkrete identische Zielgruppe hin orientiert sind und sich derart ergänzen, dass der Synergieefekt eines gemeinsamen Standorts genutzt werden kann (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Die Annahme, dass die betreffenden Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb anzusehen sind, setzt nicht voraus, dass die jeweiligen Sortimente völlig frei von Überschneidungen sind. Entscheidend ist, dass eine Konkurrenzsituation schon wegen der typischerweise bestehenden Unterschiede in Bezug auf Auswahl, Frische oder Qualität der angebotenen Waren ausgeschlossen werden kann, wie dies etwa gerade bei in Supermärkten angebotenen Backwaren im Verhältnis zu dem Angebot einer Bäckerei der Fall ist. Neben dem Umstand einer Sortimentsergänzung kann ferner etwa auch die Erwägung eine Rolle spielen, ob die innere Abtrennung der einzelnen Läden ohne größere bauliche Schwierigkeiten durchbrochen werden kann (VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1859). Nach allen veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen kann eine Funktionseinheit übrigens nur angenommen werden, wenn dies sowohl unter baulichen als auch betrieblichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Dass etwa das OVG Münster die Funktionseinheit ausschließlich mit dem Sortimentszuschnitt und dem Verbraucherverhalten begründe, trifft entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu (so aber Hauth, a.a.O., S. 1043 ff.).

Von diesen Obersätzen ausgehend ist das Vorhaben der Klägerin jedenfalls derzeit unzulässig. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, für den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gemäß § 3 BbgBauGBDG jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht anzuwenden ist.

Nach den Genehmigungsunterlagen besteht das Vorhaben u.a. aus einem Verkaufsraum mit einer Fläche von 582,83 m2, der Kassenzone mit einer Fläche von 27,69 m2, einer (Fleisch-)-Theke mit einer Fläche von 33,55 m2, einem Backshop mit einer Fläche von 25,82 m2, einem Laden für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren mit einer Fläche von 66,76 m2 und einem Getränkelager mit einer Fläche von 148,78 m2. Rechnet man Verkaufsraum, Kassenzone und Getränkelager zusammen, ergibt sich eine Verkaufsfläche von 759,30 m2. Die Verkaufsfläche überschreitet damit zwar den Richtwert von 700 m2 bereits um über 8 %; nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingt dies aber noch nicht zu dem Schluss, dass das Merkmal der Großflächigkeit erfüllt ist, da die Überschreitung des Richtwerts noch nicht 100 m2 erreicht. Eine andere Beurteilung ist wohl selbst dann noch nicht gerechtfertigt, wenn aus den o.g. Gründen auch die Fleischtheke mit einer Fläche von 33,55 m2 hinzugerechnet wird, denn auch die sich dann ergebende Verkaufsfläche von 792,85 m2 bleibt - wenn auch geringfügig - unterhalb der "kritischen Marke von 800 qm" (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Grenze zur Großflächigkeit wird jedoch mit 885,43 m2 eindeutig überschritten, wenn auch die Flächen des Backshops (25,82 m2) und des Ladens für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren (66,76 m2) berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung auch dieser Flächen ist hier allerdings geboten, da die oben herausgearbeiteten Kriterien einer Funktionseinheit mit dem Lebensmittelmarkt erfüllt sind.

Die nach außen erkennbaren Grundstücksverhältnisse sowie die baulichen Gegebenheiten sprechen hier zur Überzeugung des Senats eindeutig für eine Funktionseinheit. Sowohl der Lebensmittelmarkt als auch der Backshop und der Laden für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren befinden sich nicht nur auf einem einheitlichen Grundstück, sondern innerhalb desselben Gebäudes. Die Zufahrt und die Stellplätze werden gemeinsam genutzt. Es ist weiterhin auch das betriebliche Merkmal eines gemeinsames Nutzungskonzepts erfüllt, aufgrund dessen die Betriebe wechselseitig voneinander profitieren und das die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Januar 1996, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2000, a.a.O.). Die Sortimente des Lebensmittelmarkts, des Backshops und des Ladens für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren ergänzen sich. Sie sind auf eine konkrete identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, denn es handelt sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs. Die Möglichkeit, Waren der täglichen Versorgung wie Lebensmittel, Backwaren und Zeitschriften an einem gemeinsamen Standort erwerben zu können, löst Synergieeffekte aus, denn die Mehrzahl der Kunden wird unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung schon aus Gründen der Zeitersparnis davon absehen, zur Deckung ihres Bedarfs an Waren dieser Art Läden an anderen Standorten aufzusuchen. Für ein gemeinsames Nutzungskonzept spricht ferner, dass sowohl der Backshop als auch der Laden für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren ohne die unmittelbare Nähe und die durch den Lebensmittelmarkt hervorgerufenen Kundenströme an diesem Standort mit Sicherheit nicht lebensfähig wären. Auch wäre der Wechsel zu einem mit dem Lebensmittelmarkt konkurrierenden oder nicht auf den täglichen Bedarf zugeschnittenen Sortiment - z.B. Textilien oder Unterhaltungselektronik - an diesem Standort und nach den konkreten baulichen Verhältnissen schwerlich vorstellbar. Hinzu kommt, dass die beiden Läden sich ungeachtet der separaten Zugänge "unter dem Dach" des Netto-Marktes befinden und die innere Abtrennung ohne größere bauliche Schwierigkeiten durchbrochen werden könnte. Aus der maßgeblichen Sicht der Kunden handelt es sich hier eindeutig nicht um eine beziehungslose Aneinanderreihung selbständiger Läden. Vielmehr erscheinen der Backshop und der Laden für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren als dem Lebensmittelmarkt funktionell zugeordnet, da alle drei Läden ein sich ergänzendes, auf unterschiedliche Aspekte des täglichen Bedarfs abgestimmtes Sortiment anbieten, ohne zueinander in Konkurrenz zu treten.

Handelt es sich mithin bei dem Vorhaben der Klägerin unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Funktionseinheit um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, ergibt sich seine derzeitige bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit bereits daraus, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach § 3 BbgBauGBDG jedenfalls bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden ist.

Auch das Außer-Kraft-Treten des § 3 BbgBauGBDG am 31. Dezember 2004 würde zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, denn insofern wäre der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten zu folgen, dass die Voraussetzungen einer Zulassung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und die Erschließung gesichert ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fügt sich ein Vorhaben dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 386 f.; Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 - BRS 62 Nr. 101). Darüber hinaus kann ein Vorhaben auch infolge seiner negativen Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O.), wobei jedoch die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23).

Bei der Ermittlung des für § 34 Abs. 1 BauGB maßgebenden Rahmens ist zu berücksichtigen, dass die Baunutzungsverordnung (BauNVO) den "großflächigen Einzelhandel" als typisierte eigenständige Nutzungsart vorsieht, die städtebaulich von sonstigem (nicht großflächigem) Einzelhandel, vom Großhandel und von produzierenden gewerblichen Betrieben zu unterscheiden ist und besonderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 und 7/85 - NVwZ 1987, 1078, 1079; Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 - BRS 63 Nr. 103). Bei der Bestimmung des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten ist deshalb zu fragen, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die weitere Frage, ob sich das Vorhaben trotz Überschreitung des Rahmens einfügt, weil es in der näheren Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt und in diesem Sinne "harmonisch" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 und 7/85 -, a.a.O.). Eine Verstärkung vorhandener Spannungen ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn das Vorhaben durch Erhöhung der Kundenfrequenz zu einer Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit zu einer höheren Belastung einer nahegelegenen Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen führt, wobei diese Immissionsbelastungen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, 369; Beschluss vom 4. Juni 1985 - 4 B 102.85 - BRS 44 Nr. 65).

Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Das Vorhaben überschreitet im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen, denn nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts befindet sich in der näheren Umgebung des Vorhabens kein (weiterer) großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Insbesondere kann auch nicht etwa der bereits vor der Nutzungsänderung des Getränkelagers vorhandene Betrieb der Klägerin in seiner bauaufsichtlichen legalisierten Gestalt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb beurteilt werden. Zwar weist das Vorhaben nach den Genehmigungsunterlagen auch ohne das Getränkelager unter Einbeziehung des Verkaufsraums, der Kassenzone, der (Fleisch-)Theke, des Backshop und des Ladens für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren, eine Verkaufsfläche von 736,68 m2 auf und überschreitet demnach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung der Großflächigkeit angenommenen Richtwert von 700 m2. Unter Berücksichtigung der erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge dass Merkmal der Großflächigkeit bei Überschreitungen des Richtwerts nicht zwingend erfüllt ist, solange die Überschreitung noch nicht 100 m2 erreicht, war das Vorhaben der Klägerin vor der Nutzungsänderung des Getränkelagers indes noch nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb anzusehen.

Hält sich das Vorhaben der Klägerin mithin nicht innerhalb des durch die Umgebung gesetzten Rahmens, stellt sich die weitere Frage, ob sich das Vorhaben trotzdem einfügt, weil es in der näheren Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt und in diesem Sinne "harmonisch" ist. Dies ist indes nicht der Fall. Soweit das Verwaltungsgericht die Verursachung bewältigungsbedürftiger Spannungen damit begründet hat, dass das Vorhaben die bereits vorhandene Belastung durch die Ortsstraße für die umliegende Wohnbebauung verstärke, weil der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartende bzw. bereits anzunehmende Zuwachs an Kundenverkehr die Belästigung der Anwohner mit höherem Verkehrslärm vergrößere, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar ist die Klägerin dem in der Berufungsbegründung mit dem Einwand entgegengetreten, dass das Verwaltungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe; angesichts der Tatsache, dass der Besucherverkehr durch den Lebensmittelmarkt, das Schreibwarengeschäft und den Backshop veranlasst werde, das Grundstück anzufahren, sei es unerheblich, ob dieser Kundenkreis auch noch einige Getränke vorfinde, die sonst in der bereits vorhandenen Verkaufsstelle auf engerer Fläche angeboten würden. Diesem Vorbringen kann indes nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für die Feststellung, dass der Zu- und Abgangsverkehr eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu erhöhten Immissionsbelastungen benachbarter Wohnbebauung führen wird, nicht der Anhörung eines Sachverständigen; denn Immissionsbelastungen müssten nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen, um die Folgerung zu rechtfertigen, dass ein Vorhaben, das ohnehin schon den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1985, a.a.O.). Zwar ist im vorliegenden Fall die Vorbelastung durch den genehmigten Einzelhandelsbetrieb der Klägerin zu berücksichtigen, der sich - wie oben dargelegt - bereits vor der Nutzungsänderung jedenfalls im Grenzbereich zur Großflächigkeit befunden hat. Die durch die Einbeziehung des bisherigen Getränkelagers erfolgte Vergrößerung der Verkaufsfläche um 148,78 m2 bzw. ca. 20 % führt aber nach der Lebenserfahrung jedenfalls zu einer weiteren Verstärkung des bisherigen Zu- und Abgangsverkehrs und damit zu einer höheren Belastung der umliegenden Wohnbebauung. Dies rechtfertigt auch ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu der Frage, in welcher Größenordnung schädliche Immissionen durch den zusätzlichen Kundenverkehr verursacht werden, die Annahme, dass das den Rahmen der Umgebungsbebauung ohnehin schon überschreitende Vorhaben der Klägerin sich nicht harmonisch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Hinzu kommt, dass durch die Genehmigung des Vorhabens der Klägerin auch deshalb im Verhältnis zur Umgebung bodenrechtlich beachtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen ausgelöst werden würden, weil im Hinblick auf eine damit verbundene "Vorbildwirkung" die städtebauliche Situation negativ "in Bewegung gebracht" wird. Nach einer Zulassung des Vorhabens wäre es bei der Ermittlung des aus der Umgebungsbebauung herzuleitenden Rahmens zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Ansiedlung anderer großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der Existenz des Vorhabens der Klägerin kaum verhindert werden könnte. Bei der Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung des Vorhabens handelt es sich angesichts der vorhandenen Bebauung auch nicht nur um eine lediglich theoretische Möglichkeit, denn nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Protokoll des Ortstermins befinden sich in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks mehrere - zum Teil wohl nicht mehr genutzte - Gewerbegrundstücke, die sich für eine weitere Ansiedlung vergleichbarer Betriebe anbieten würden, was zu einer weiteren Immissionsbelastung der Umgebung führen würde.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob einer Zulassung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nunmehr auch § 34 Abs. 3 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) entgegensteht. Nach dieser Vorschrift, die in erster Linie auf großflächige Einzelhandelsbetriebe zielt (vgl. Finkelnburg, NVwZ 2004, 897, 902), dürfen von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ob solche Auswirkungen hier in Betracht kommen, bedürfte ggf. näherer Prüfung.

b) Auch der Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag nach der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden, kann keinen Erfolg haben, da der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung nicht die fehlende Spruchreife der Sache, sondern - wie ausgeführt - bereits der Umstand entgegensteht, dass die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung für die vorgenommene Nutzungsänderung nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Hinsichtlich der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils, über die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist, geht der Senat davon aus, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Zwar hat der Beklagte die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und sich damit in die Position des Unterlegenen begeben, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Klägerin bereits seit geraumer Zeit nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks ist. Mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Klägerin, die erst auf entsprechende Nachfrage des Senats am Vortag der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass nicht - wie noch im Schriftsatz vom 10. März 2004 angegeben - sie selbst, sondern Herr ... Eigentümer des Grundstücks ist, und in der mündlichen Verhandlung nur das Datum des Kaufvertrages (27. September 1996) mitteilen, jedoch keine Angaben über den genauen Zeitpunkt des Eigentumsübergangs machen konnte, hält der Senat es jedoch für unbillig, allein dem Beklagten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen. Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, hat die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen.

Für die einheitliche Kostenentscheidung ergibt sich danach Folgendes: Fallen die Gerichtskosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte zur Last (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und geht man davon aus, dass der erledigte Anfechtungsantrag und der streitig gebliebene Verpflichtungsantrag - ungeachtet der nur im ersten Fall zusätzlich zu berücksichtigenden, aber in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht fallenden Zwangsgeldandrohung - ungefähr gleich hoch sind, entfällt 1/4 der bis zur Teilerledigungserklärung entstandenen Gerichtskosten auf den Beklagten. Hinzu kommen die Hälfte der Gebühr für den Beschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO, die nach dem Streitwert des für erledigt erklärten Teils zu berechnen ist, sowie die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die dieser hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits selbst zu tragen hat. % der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und die gesamten nach der Teilerledigung entstandenen Gerichtskosten, d.h. die Gebühr für das zweitinstanzliche Urteil, trägt nach § 154 Abs. 2 die Klägerin. Ehre außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zur Gänze selbst, und zwar, soweit sie auf den für erledigt erklärten Anfechtungsantrag entfallen, nach § 161 Abs. 2 VwGO, und im Übrigen nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich nicht durch Antragstellung dem Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat. Einer Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), bedarf es nicht, da die Klägerin die Kosten zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Bestimmung der für die Annahme der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes maßgeblichen Verkaufsfläche eine Zusammenrechnung der Fläche unmittelbar benachbarter Läden unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit" in Betracht kommt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung bis zu der in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004 erfolgten teilweisen Erledigungserklärung auf 37.324,31 Euro (73.000,00 DM) und für die Zeit danach auf 18.406,51 Euro (36.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert, für dessen Festsetzung nach § 72 des Gerichtskostengesetzes (GKG) noch das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) - GKG a.F. -, weiter anzuwenden ist, weil der Rechtsstreit vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden ist, richtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Das Verwaltungsgericht ist insofern in Anlehnung an Nr. II. 7.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier einschlägigen Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563 ff.) von der Höhe des für die Klägerin zu erwartenden Mietzinsverlusts für ein Jahr ausgegangen, den es mit Blick auf die Größe der Fläche des als Verkaufsraum genutzten Getränkelagers und eine geschätzte monatliche Pachthöhe (für eine Verkaufsfläche) von 20 DM pro m2 mit 36.000,00 DM veranschlagt hat. Unter Hinzurechnung der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes hat das Verwaltungsgericht einen Streitwert von 37.000,- DM angenommen.. Dieser Ansatz erscheint dem Senat plausibel, soweit es den Anfechtungsantrag betrifft. Dem Verwaltungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass sich der Verpflichtungsantrag nicht streitwerterhöhend auswirke, da er letztlich auf dasselbe (wirtschaftliche) Interesse gerichtet sei. Vielmehr handelt es sich bei dem Anfechtungs- und dem Verpflichtungsantrag um von der Klägerin in einer Klage verfolgte gesonderte Klagebegehren (vgl. § 44 VwGO), denen daher auch bei der Streitwertfestsetzung gesondert Rechnung getragen werden muss. Bei der angenommenen Identität des wirtschaftlichen Interesses ist der Verpflichtungsantrag deshalb mit dem gleichen Betrag wie der Anfechtungsantrag abzüglich des für die Zwangsgeldandrohung anzusetzenden Betrages, also mit 36.000,00 DM zu bewerten. Die sich ergebenden Beträge sind "spitz" in Euro umzurechnen, da das Berufungsverfahren vor der Einführung des Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel anhängig geworden ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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