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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.03.2003
Aktenzeichen: 3 A 57/00.Z
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, BbgBO, GO, Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990


Vorschriften:

VwGO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 65
VwGO § 108 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 124
VwGO § 124 a a.F.
BauGB § 2 Abs. 2
BauGB § 31 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 1
BauNVO § 8
BbgBO § 74 Abs. 1
BbgBO § 75 Abs. 1
BbgBO § 78 Abs. 1 Satz 2 (a.F.)
GO § 5 Abs. 3 Satz 1
GO § 65 Abs. 1 Satz 1
Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

3 A 57/00.Z

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Anfechtung einer Teilbaugenehmigung

hat der 3. Senat

am 21. März 2003

durch

den Vizepräsidenten des ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Beigeladenen und des Beklagten, die Berufung gegen das ihnen am 22. bzw. 29. Februar 2000 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Januar 2000 zuzulassen, werden abgelehnt.

Mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, haben die Beigeladene und der Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.782,30 € (25.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Über die - von der Beigeladenen und dem Beklagten jeweils selbstständig gestellten und begründeten - Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2000 ergangene Urteil ist gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) noch nach den §§ 124 ff. VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: "a.F.") zu entscheiden.

Die Zulassungsanträge sind zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO) ist auf der Grundlage der im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.) allein maßgeblichen Ausführungen der beiden Rechtsmittelführer nicht gegeben.

I. 1. Die Beigeladene macht zunächst geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Soweit sie mit Blick auf die weitgehend wörtlich übereinstimmenden Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung und der Entscheidung in dem Verfahren 3 K 1360/96, das die Baugenehmigung vom 13. Mai 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 1996 zum Gegenstand hat, geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die unterschiedlichen Gegenstände der Teilbaugenehmigung einerseits und der Baugenehmigung andererseits nicht in den Blick genommen habe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Auf die Unterschiede zwischen der - sich lediglich auf die Erdarbeiten und die Fundamentierung erstreckenden - Teilbaugenehmigung und der Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinocenters mit 2.232 Sitzplätzen in neun Kinos, zwei Restaurants und 364 PKW-Stellplätzen einzugehen hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, da beide angegriffenen Genehmigungen dasselbe Vorhaben betreffen und lediglich dessen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche materielle Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu prüfen war. Dass eine Teilbaugenehmigung, welche die Errichtung von Teilen des zur Genehmigung gestellten Gesamtprojekts genehmigt, nicht nur feststellt, dass den vorab genehmigten Teilen des Vorhabens keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 BbgBO), sondern auch die prinzipielle Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens, mithin u. a. seine Vereinbarkeit mit dem materiellen Abstimmungsgebot feststellt, hat der Senat bereits in dem - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung betreffenden - Eilverfahren ausgeführt (vgl. Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 B 137/96 -, NVwZ-RR 1998, 484, 486). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung identisch sind.

Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 17 der Urteilsgründe im Zusammenhang mit § 34 Abs. 2 BauGB von der "streitgegenständlichen Baugenehmigung" spricht, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Es handelt sich erkennbar um ein Versehen, das vor dem Hintergrund der in Bezug auf Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung identischen Erwägungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens keine Auswirkungen auf die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Begründung hat.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind auch nicht etwa deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht "das Verhältnis zwischen dem Bauvorbescheid und der Teilbaugenehmigung nicht in den Blick" nehme "und sodann § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO falsch" anwende. Da - wie ausgeführt - eine Teilbaugenehmigung, welche die Errichtung von Teilen des zur Genehmigung gestellten Gesamtprojekts genehmigt, nicht nur feststellt, dass den vorab genehmigten Teilen des Vorhabens keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, sondern auch die prinzipielle Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens feststellt, und vorliegend lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Rede stand, konnte das Verwaltungsgericht die im Einzelnen bestehenden Unterschiede zwischen der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung außer Betracht lassen. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Bauvorbescheid gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO (a.F.) mit Wirksamwerden der Teilbaugenehmigung erloschen sei, kann dahinstehen, ob es sich im Hinblick auf den Wortlaut des § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. um ein für das Ergebnis unbeachtliches Versehen handelt, wenn das Verwaltungsgericht für das Erlöschen des Vorbescheides nicht auf das Wirksam werden der Baugenehmigung, sondern auf das der streitgegenständlichen Teilbaugenehmigung abgestellt hat. Denn jedenfalls handelte es sich hierbei erkennbar nur um eine - durch die Formulierung "zudem" eingeleitete - Hilfserwägung. Dass dem Vorbescheid vom 23. August 1995 für das genehmigte Vorhaben keine Bindungswirkung zukomme, hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend damit begründet, dass das Vorhaben hinsichtlich der Zahl der Sitzplätze und PKW-Stellplätze wesentlich von demjenigen abweiche, das Gegenstand des Vorbescheids gewesen sei. Es unterliegt entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine - die Bindungswirkung des Vorbescheides aufhebende - Abweichung des genehmigten Vorhabens angenommen hat, weil jedenfalls die zahlenmäßige Erweiterung um 60 Stellplätze allein mit Blick auf die Gesichtspunkte des Immissionsschutzes in bodenrechtlicher Hinsicht neue Fragen aufwerfe. Dass die Erhöhung der Stellplatzzahl von 304 auf 364, d.h. um ca. 20 %, geeignet ist, zusätzlichen Verkehr anzuziehen und damit zu einer erhöhten Lärmbelastung der benachbarten Grundstücke zu führen, ist naheliegend und bedarf - auch wenn die Beigeladene diesen Zusammenhang bestreitet - keiner weiteren Ausführungen. Dass die Zahl der Stellplätze bauordnungsrechtlich vorgesehen sein mag, ist hierbei nicht maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen musste das Verwaltungsgericht auch nicht im Einzelnen darlegen, "auf welche schützenswerte Nutzung in der Umgebung des Vorhabens ... Rücksicht zu nehmen" sei. Vielmehr reicht es aus, dass die voraussichtliche Zunahme des Verkehrsaufkommens abstrakt geeignet ist, zusätzliche Lärmimmissionen zu verursachen, deren Vereinbarkeit mit anderen Nutzungen bauplanungsrechtlich jedenfalls zu prüfen ist. Dass die Klägerin durch die Erweiterung der Zahl der Stellplätze für sich genommen nicht in eigenen Rechten verletzt sein mag, wirkt sich auf die Frage der Reichweite der Bindungswirkung des Vorbescheids im Fall einer Änderung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens nicht aus.

2. Die von der Beigeladenen weiter geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die "fast vollständige textliche Identität" der angegriffenen Entscheidung mit derjenigen in dem Verfahren 3 K 1360/96, das die Baugenehmigung zum Gegenstand hat, hat nicht zur Folge, dass das Urteil "nicht mit einer Begründung versehen" wäre. Wie bereits dargelegt, hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, auf die Unterschiede zwischen der - sich lediglich auf die Erdarbeiten und die Fundamentierung erstreckenden - Teilbaugenehmigung und der Baugenehmigung zur Errichtung des Kinocenters einzugehen, da beide angegriffenen Genehmigungen dasselbe Vorhaben betreffen und lediglich dessen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche materielle Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu prüfen war. Welche sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei der Begründung seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll, hat die Beigeladene nicht dargelegt.

b) Soweit die Beigeladene eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil das Verwaltungsgericht ihren erstinstanzlichen Vortrag im Tatbestand des angefochtenen Urteils dahin gehend zusammengefasst hat, dass sie die Rechtsverletzung der Klägerin im wesentlichen damit in Zweifel ziehe, dass die Klägerin ihrerseits ein Großkino in der C.. Stadtmitte genehmigt habe, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Zwar trifft es zu, dass die Beigeladene im vorliegenden Verfahren "derartiges gar nicht vorgetragen", sondern - neben der Bezugnahme auf die Begründung des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren 3 L 45/96 - in erster Linie auf das ihrer Ansicht nach fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hingewiesen hat und dem Urteil Ausführungen hierzu nicht zu entnehmen sind. Eine hieraus etwa zu folgernde Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre indes jedenfalls unerheblich, da nicht die Möglichkeit bestanden hat, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einer der Beigeladenen sachlich günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Es entspricht der - allen Verfahrensbeteiligten bekannten -Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. den bereits erwähnten Beschluss vom 19. Februar 1997 in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung für das vorliegende Vorhaben betreffenden Eilverfahren), dass eine Teilbaugenehmigung, welche die Errichtung von Teilen des zur Genehmigung gestellten Gesamtprojekts genehmigt, nicht nur feststellt, dass den vorab genehmigten Teilen des Vorhabens keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, sondern auch die prinzipielle Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens feststellt, und dass ein Dritter wegen der auch nach Erteilung der (endgültigen) Baugenehmigung andauernden Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung nur dadurch umfassenden Rechtsschutz gegen ein Bauvorhaben erlangen kann, dass er neben der Baugenehmigung auch die Teilbaugenehmigung anficht. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage konnte nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage gegen die Teilbaugenehmigung trotz der Erteilung der Baugenehmigung nicht entfallen war. Eingehender Ausführungen zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses hätte es in dem angegriffenen Urteil nur bedurft, wenn die Beigeladene besondere Gründe vorgetragen hätte, die ein Abweichen von der Rechtsprechung des Senat gegebenenfalls hätten gerechtfertigt erscheinen lassen. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere stellt auch der im Schriftsatz vom 10. Juli 1996 anklingende Gesichtspunkt, dass die Baugenehmigung den Inhalt der noch nicht bestandskräftigen Teilbaugenehmigung in der Art eines Zweitbescheids in sich aufnimmt und damit die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erneut anfechtbar macht, das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die Teilbaugenehmigung nicht in Frage; denn es liegt auf der Hand, dass ein Dritter nur auf diese Weise verhindern kann, dass die Teilbaugenehmigung bestandskräftig wird und damit eine Bindungswirkung für die Baugenehmigung gerade eintritt. Gegenteiliges ist im Übrigen auch der von der Beigeladenen in dem genannten Schriftsatz zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 - BauR 1989, 454) nicht zu entnehmen, die lediglich die Frage betrifft, ob einem die Baugenehmigung anfechtenden Dritten der Inhalt eines nicht bestandskräftigen Vorbescheids entgegengehalten werden kann.

c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht in der Tatsache gesehen werden, dass "völlig offen" sei, "woher das Verwaltungsgericht in dem hier in Rede stehenden Verfahren ... seine Erkenntnisse - beispielsweise zum Inhalt und vor allem zum Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Gewerbegebiet '... ... ' der Gemeinde G.. ... und zu den städtebaulichen und verkehrlichen Folgen des Multiplexkinos für die Klägerin - gewonnen" habe, da ausweislich der fehlenden Bezugnahme im Tatbestand des angefochtenen Urteils eine Beiziehung der Akten des Verfahrens 3 K 1360/96 unterblieben und den Beteiligten daher im vorliegenden Verfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Sach- und Rechtsvortrag der Beteiligten in dem dortigen Verfahren (bzw. in den zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren) gegeben worden sei. Zwar trifft es zu, dass im vorliegenden Verfahren eine Beiziehung der Akten und Beiakten des Verfahrens 3 K 1360/96 nicht ausdrücklich erfolgt ist. Dies war hier indes ausnahmsweise entbehrlich, weil die Verfahrensbeteiligten in beiden Verfahren identisch sind, die Verfahren nicht nur dasselbe Bauvorhaben betreffen, sondern zudem zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind und die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Verfahrens 3 K 1360/96 ausweislich des Protokolls zum Gegenstand der (gemeinsamen) mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Es steht mithin außer Zweifel, dass der gesamte Sach- und Rechtsvortrag in beiden Verfahren allen Verfahrensbeteiligten bekannt war und ausreichend Gelegenheit bestanden hat, sich hierzu zu äußern.

II. 1. Auch der Beklagte macht geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darin begründet sieht, dass das Verwaltungsgericht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Gemeinde G.. ... für das Gewerbegebiet "... ... Nord" ausgegangen ist, obwohl dessen Ausfertigung nicht mit einem Datum versehen ist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Zwar folgt gegebenenfalls aus der sogenannten Legalitätsfunktion der Ausfertigung, dass die Unterzeichnung unter Angabe eines Datums erfolgen muss, denn nur so lässt sich verlässlich feststellen, dass die Ausfertigung erst nach Eintritt der "Ausfertigungsreife", also zeitlich nach den der Bekanntmachung vorausgehenden Verfahrensschritten zum Satzungserlass erfolgt ist, deren Legalität sie gerade beurkunden soll (vgl. Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, zit. nach Juris). Zu Recht hat jedoch das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Ausfertigung nach der - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch als Landesrecht geltenden - Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) - anders als die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) - neben der Identitätsfunktion, d.h. der Prüfung und Bestätigung, dass der Inhalt der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, nicht zugleich die Legalitätsfunktion zu erfüllen, d.h. nicht zu beurkunden hatte, dass das Satzungsgebungsverfahren, wie es mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens durchzuführen ist, ordnungsgemäß abgelaufen ist. Während nämlich § 5 Abs. 3 Satz 1 GO nunmehr bestimmt, dass Satzungen nicht nur vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einem seiner Vertreter, sondern auch vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen sind, also durch einen Amtsträger, der in besonderer Weise auf die Rechtmäßigkeit der Gemeindevertretungsbeschlüsse zu achten hat (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 GO), war der Kommunalverfassung eine solche Anforderung nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt die Notwendigkeit der Angabe des Datums der Unterzeichnung auch nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass es sich bei der Satzung um eine Rechtsnorm handelt. Der Regelungsgehalt des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots wird durch den Mangel einer der Legalitätsfunktion nicht genügenden Ausfertigung nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 209). Nichts anderes folgt aus dem landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot oder - wie der Beklagte meint - "aus dem Demokratieverständnis". Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung werden ausschließlich durch (einfaches) Landesrecht bestimmt (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 206). Fehlt es - wie in der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 - an einer ausdrücklichen oder wenigstens konkludenten Regelung darüber, dass der Ausfertigung auch Legalitätsfunktion zukommt, ist die Angabe des Datums der Ausfertigung mithin nicht geboten.

b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan - jedenfalls hinsichtlich der Festsetzung der Nutzungsarten - nicht funktionslos geworden ist, begründet ebenfalls keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt eine bauplanerische Festsetzung nur dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5, 11; Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055, 1056). Auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist die Verwirklichung einer Festsetzung aber erst dann, wenn die tatsächliche Entwicklung - etwa wegen bestandskräftiger Baugenehmigungen - nicht mehr rückgängig zu machen ist. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht das Vorhaben der Beigeladenen wegen der Ungesichertheit seines Fortbestandes außer Betracht gelassen. Soweit der Beklagte bezweifelt, dass der Grad der Abweichungen von den durch einen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen anlässlich eines Ortstermins feststellbar ist, kann dies schon deshalb die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage stellen, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Festsetzungen hinsichtlich der Baugrenzen von denen der Nutzungsarten ohne weiteres abtrennbar seien, und kein Anhaltspunkt bestand, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzung der Nutzungsart "Gewerbegebiet" funktionslos geworden sein könnte. Das Verwaltungsgericht hatte bei dieser Sachlage auch keinen Anlass, den Eintritt der (teilweisen) Funktionslosigkeit "für jede Festsetzung gesondert zu prüfen". Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls die Festsetzungen hinsichtlich der Nutzungsarten nicht funktionslos geworden seien und dass die Gemeinde diese auch ohne die Festsetzungen über die Baugrenzen getroffen hätte, ist auch für sich genommen nicht zu beanstanden. Bei der zuletzt genannten Feststellung handelt es sich um eine naheliegende Deutung des Bebauungsplans, der entsprechend seinem Rechtssatzcharakter nicht nach den - übrigens gar nicht notwendigerweise übereinstimmenden - subjektiven Vorstellungen der an ihrer Aufstellung beteiligten Personen, sondern nach dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Inhalt auszulegen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16. August 1996 - 3 D 17/95.NE -, S. 10 des Urteilsabdrucks). Auch nach Ansicht des Senats spricht nichts dafür, dass die Festsetzung der Gebietsart "Gewerbegebiet" i.S.d. § 8 BauNVO untrennbar an den Bestand der konkret festgelegten Baugrenzen gekoppelt sein sollte.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht das Vorhaben der Beigeladenen als Vergnügungsstätte im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO behandelt hat. Diese Rechtsauffassung entspricht der in der Rechtsprechung inzwischen - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffassung, dass Multiplex-Kinos grundsätzlich den Vergnügungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zuzuordnen sind (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 16. August 1996 - 3 D 17/95.NE -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks, sowie OVG Bautzen, Beschluss vom 5. September 1995 - 1 S 186/95 -, SächsVBl 1995, 286; OVG Berlin, Beschluss vom 17. März 1999 - 2 S 6.98 -, BauR 1999, 1004, 1006; OVG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 1999 - 8 A 10447/99 -, BauR 1999, 1010 f.). Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch kein Anlass, bei der Auslegung des Begriffs der "Vergnügungsstätte" den "Planungswillen" der Gemeinde deshalb in besonderem Maße zu berücksichtigen, weil Multiplex-Kinos erstmals zur Jahreswende 1990/1991 eröffnet worden seien und sich das Problem ihrer planungsrechtlichen Einordnung erst später ergeben habe. Da es - wie der Beklagte selbst ausführt - "um die Subsumierung eines Begriffs unter eine Rechtsnorm geht", sind auch bei der Behandlung neuartiger Erscheinungsformen baulicher Anlagen oder Nutzungen in erster Linie nicht subjektive Vorstellungen der Beteiligten, sondern allein der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Inhalt maßgeblich. Abstrakt betrachtet handelt es sich bei Vergnügungsstätten um eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen keine kulturellen Zwecke verfolgt werden, sondern die kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund steht. In städtebaulicher Hinsicht führen derartige Betriebe typischerweise vor allem deshalb zu Konflikten, weil die jeweiligen Veranstaltungen und der damit verbundene Zu- und Abgangsverkehr - insbesondere auch in den Abendstunden - mit Lärmbelästigungen für die nähere Umgebung einhergehen und ihre Einordnung als - im allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und, sofern den Bedürfnissen der Bewohner dieses Gebietes dienend, ausnahmsweise sogar im reinen Wohngebiet (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zulässige - Anlagen für kulturelle Zwecke deshalb nicht vertretbar wäre. Angesichts ihrer Größe und ihres Programmprofils werfen gerade auch Multiplex-Kinos vergleichbare städtebauliche Probleme auf, so dass eine am Sinn und Zweck der entsprechenden Vorgaben der Baunutzungsverordnung orientierte Auslegung zu dem Ergebnis führt, dass derartige Kinos nur als Vergnügungsstätten eingeordnet werden können (vgl. auch OVG Bautzen, a.a.O.). Auf ein hiervon möglicherweise abweichendes Begriffsverständnis der Gemeindevertreter kommt es nicht an, weil der Bebauungsplan - worauf bereits hingewiesen wurde - entsprechend seinem Rechtssatzcharakter nicht nach den subjektiven Vorstellungen der an ihrer Aufstellung beteiligten Personen, sondern nach dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Inhalt auszulegen ist.

Hinzu kommt, dass die Gemeinde gar nicht berechtigt gewesen wäre, den Ausschluss der "Vergnügungsstätten" abweichend von der Baunutzungsverordnung nur auf einzelne der unter diesem Begriff zusammengefassten Nutzungsarten zu beziehen, denn ihr steht kein bauplanungsrechtliches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, 56, 62). Setzt der Bebauungsplan ein Baugebiet fest, richtet sich die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen grundsätzlich nach der allgemeinen von der Baunutzungsverordnung gerade für dieses Gebiet vorgesehenen Bandbreite an Nutzungsarten. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes; die Gemeinde hat nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO lediglich die Möglichkeit, diese Typisierung durch die Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO zu modifizieren; andere Differenzierungen lässt das Gesetz nicht zu (vgl. auch Urteil des Senats vom 16. August 1996 - 3 D 17/95.NE -, S. 13 f. des Urteilsabdrucks). Eine Differenzierung hinsichtlich bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen ist nur auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO unter der dort genannten Voraussetzung zulässig, dass besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. "Besondere" städtebauliche Gründe liegen vor, wenn es aus der konkreten Planungssituation folgende spezielle Gründe für die gegenüber den vorstehenden Absätzen des § 1 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317, 320 f.). Darüber hinaus müssen diese Gründe die feiner strukturierte Festsetzung auch "rechtfertigen", was nur dann der Fall ist, wenn sie ein schlüssiges Konzept in dem Sinne erkennen lassen, dass die ausgeschlossenen Anlagearten städtebaulich beachtliche Merkmale aufweisen, die sie von den zugelassenen Arten unterscheiden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. August 2001 - 8 S 1119/01 -, VB1BW 2002, 74, 75). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Aus welchen besonderen städtebaulichen Gründen gerade Multiplex-Kinos - im Gegensatz zu anderen Vergnügungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO - in dem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig sein sollen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Der bloße Hinweis auf einen entsprechenden "Planungswillen" der Gemeinde, der sich in den Festsetzungen nicht niedergeschlagen hat, reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Nur ergänzend sei schließlich darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch keine sonstigen Anhaltspunkte für einen von den Vorgaben der Baunutzungsverordnung abweichenden Regelungswillen der Gemeinde vorgetragen hat. Für die von ihm befürwortete "berichtigende Auslegung" des Bebauungsplanes besteht auch deshalb kein Anlass.

d) Ferner sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht damit zu begründen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Klägerin sei auf Grund einer Verletzung des materiellen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) in ihren Rechten verletzt. Der Senat hat bereits früher ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass die in Multiplex-Kinos vergleichbaren Umfangs (im entschiedenen Fall handelte es sich um 2500 Plätze) mögliche Angebotsvielfalt gegenüber einem herkömmlichen Kino - zumal wenn das Angebot durch weitere Freizeitangebote, wie etwa auch gastronomische Betriebe, die in einem einheitlichen Gebäudekomplex zur Verfügung stehen, ergänzt wird - geeignet ist, im Einzugsbereich eines solchen Vorhabens wohnende Personen auch für die angebotenen Nutzungen in einem bestimmten Umfang zu Lasten herkömmlicher Kinos zu gewinnen und als deren Folge verkehrliche Auswirkungen und solche für die Entwicklung einer Innenstadt hervorzurufen (vgl. Beschluss vom 8. Mai 1998 - 3 B 84/97 -, LKV 1998, 359, 360). An dieser allgemeinen Einschätzung der Auswirkungen vergleichbarer Bauvorhaben auf das Gebiet benachbarter Städte hält der Senat weiter fest (vgl. insoweit auch OVG Bautzen, a.a.O., S. 287). Einer eingehenderen Darlegung der zu erwartenden Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Infrastruktur der Innenstadt bedarf es regelmäßig nicht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob zwischen der Eröffnung des Multiplex-Kinos der Beigeladenen und der Schließung der Lichtspielhäuser im Stadtgebiet der Klägerin - ein Umstand, auf den das Verwaltungsgericht übrigens nur in einem obiter dictum hingewiesen hat -, tatsächlich ein unmittelbares Kausalitätsverhältnis besteht. Die Annahme einer Verletzung von Rechten der Klägerin setzt auch nicht voraus, dass die Gefährdung einer konkreten Bauleitplanung der Nachbargemeinde dargelegt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die Nachbargemeinde vielmehr unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, unter Berufung auf das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, DVBl. 2003, 62, 64; Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, 215 f.). Dass die in Multiplex-Kinos angebotenen Nutzungen jedenfalls im Hinblick auf den Verkehr und die Entwicklung einer Innenstadt derartige Auswirkungen typischerweise hervorzurufen vermögen, hat der Senat bereits früher festgestellt (vgl. Beschluss vom 8. Mai 1998 - 3 B 84/97 -, LKV 1998, 359, 360). Dafür, dass dies gerade im vorliegenden Fall anders sein könnte, ist - trotz des Hinweises des Beklagten auf bereits vorhandene Verkehrswege im Stadtgebiet der Klägerin und ein Einzugsgebiet von "weit über 125.000 Einwohnern" - nichts ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass die Zahl der Sitzplätze in dem genehmigten Multiplex-Kino mit 2232 nahezu doppelt so hoch ist wie die Einwohnerzahl der Standortgemeinde Groß Gaglow (1300 nach den Angaben des Beklagten), drängt sich vielmehr geradezu auf, dass das Vorhaben von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet ist, den örtlichen Bedarf zu decken. Eines weiter gehenden "konkreten Nachweises einer subjektiven Rechtsverletzung" der Klägerin bedurfte es daher nicht. Schließlich ist auch unerheblich, dass die angefochtene Teilbaugenehmigung allein die Baumaßnahmen "Erdarbeiten und Fundamentierung" zum Inhalt hat, da - wie ausgeführt - bereits im Rahmen der Teilbaugenehmigung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens festgestellt wird.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich auch nicht darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht - für den Fall einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans - von einem bauleitplanerischen Charakter der dann zu treffenden "Ausnahmeentscheidung" (§ 34 Abs. 2, 2. Halbsatz, i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB) ausgegangen ist. Zu Unrecht rügt der Beklagte insoweit das Fehlen einer Begründung, denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Ausnahme die Planersatzvorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB, die für den Bereich der Ausnahme gewissermaßen in der Schwebe gehalten werde, konkretisiere und individualisiere und daher auch den für die Bauleitplanung geltenden Prinzipien unterworfen sein müsse. Da der Beklagte demgegenüber undifferenziert auf den "Genehmigungsanspruch ... nach § 34 BauGB" abstellt, verliert er bei seiner Kritik den Prüfungsmaßstab aus dem Blick. Bei der - hier zu treffenden - Entscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB geht es eben nicht um die - keinen Raum für eine Abwägung lassende - (Rechtsanwendungs-)Frage, ob sich das genehmigte Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), sondern um die Ermessensentscheidung, ob das in einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung lediglich ausnahmsweise zulässige Vorhaben dort, wo die Eigenart der näheren Umgebung diesem Baugebiet entspricht, genehmigt werden darf (vgl. § 34 Abs. 2, 2. Halbsatz, BauGB). Da im Rahmen dieser Ermessensentscheidung gestaltend auf die städtebauliche Ordnung eingewirkt wird, sind auch planerische Erwägungen einzubeziehen. Zu den insoweit abwägungsrelevanten Belangen gehört auch das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB). Dabei ist den Auswirkungen des Vorhabens auf die Planung der Nachbargemeinde ungeachtet dessen Rechnung zu tragen, ob die Standortgemeinde selbst "eine Änderung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen" herbeigeführt hat.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensbetätigung die Belange der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt hat. Letzteres folgt schon daraus, dass der Beklagte erkennbar davon ausgegangen ist, unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem Gemeindegebiet der Klägerin lägen nur dann vor, wenn die Gemeinde nicht mehr in der Lage sei, ihren gemeindlichen Aufgaben nachzukommen, unzumutbare Beeinträchtigungen der Infrastruktur zu erwarten seien oder die Entwicklung des Stadtzentrums gefährdet sei. Vielmehr ist bei Vorhaben der vorliegenden Art die - einen Abstimmungsbedarf auslösende - Schwelle bereits als erreicht anzusehen, wenn das Vorhaben abstrakt geeignet ist, in seinem Einzugsbereich wohnende Personen in nicht unerheblichem Umfang zu Lasten der Kinos in den Nachbargemeinden zu gewinnen und als deren Folge Auswirkungen für den Verkehr und für die Innenstadt hervorzurufen (vgl. den bereits mehrfach erwähnten Beschluss des Senats vom 8. Mai 1998 - 3 B 84/97 -, LKV 1998, 359, 360). Hiervon ist - ohne dass es noch einer Einzelfallprüfung bedarf - regelmäßig auszugehen, wenn Multiplex-Kinos, deren Kapazität den Bedarf der Standortgemeinde bei weitem überschreitet, in verkehrsgünstiger Lage vor den Toren einer benachbarten Großstadt errichtet werden sollen. Da es sich hier um eine solche Fallgestaltung handelt, wäre es mithin Sache des Beklagten gewesen darzulegen, dass derartige typischerweise auftretenden Auswirkungen im konkreten Fall ausnahmsweise nicht zu befürchten seien.

f) Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung schließlich mit der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, dass die Bindungswirkung des Bauvorbescheids entfallen sei, weil das genehmigte Vorhaben mit dem Vorhaben, auf das sich der B au Vorbescheid bezieht, nicht mehr identisch sei, kann auf die Ausführungen zum Zulassungsantrag der Beigeladenen verwiesen werden (vgl. oben zu I.1.b). Auf den Gesichtspunkt, "dass sich der Gegenstand der Voranfrage ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Kinocenters mit bis zu 2.200 Sitzplätzen und das bauordnungsrechtliche Erfordernis der notwendigen Anzahl der Kfz-Stellplätze" beschränkt haben könnte, musste das Verwaltungsgericht nicht eingehen. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 19. Februar 1997 - 3 B 137/96 - die Möglichkeit angedeutet, dass der Erklärungswert des Antrages vom 18. August 1994 und des hierzu ergangenen positiven Vorbescheids vom 23. August 1995 sich auch in diesem Sinne deuten lassen, dies jedoch im Ergebnis offen gelassen und auch die Deutung, dass mit dem Bauvorbescheid über die genaue Anordnung des Gebäudes und der Stellplätze entschieden werden sollte, für möglich gehalten. Da das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung des Bauvorbescheids deshalb verneint hat, weil das genehmigte Vorhaben nicht nur hinsichtlich der Anordnung, sondern vor allem auch hinsichtlich des Umfangs der Stellplätze von dem durch den Bauvorbescheid erfassten wesentlich abweicht, bedurfte es indes keiner eingehenden Prüfung der unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten. Dass dieser Ansatz auch durchaus vertretbar ist, wurde bereits dargelegt (vgl. oben zu I.1.b). Dem steht auch nicht entgegen, dass die hier streitgegenständliche Teilbaugenehmigung selbst "sich auf die Gestattung von Erdarbeiten und Fundamentierung" beschränkt und "keinerlei Regelung zum Umfang der Stellplätze" enthält. Da die Teilbaugenehmigung - wie ausgeführt - zugleich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens feststellt, wie es sich aus den eingereichten Bauvorlagen ergibt, dürfen auch bei der Frage, ob gegebenenfalls eine Abweichung von dem Vorbescheid vorliegt, nicht nur isoliert die genehmigten Teile des Vorhabens in den Blick genommen werden.

2. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten, auf Grund deren die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen wäre, vermag der Beklagte nicht darzulegen.

a) Dass die Kammer den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, bindet den Senat nicht und ist für die Frage, ob die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen ist, ohne Bedeutung.

b) Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen war, dass eine Rechtsverletzung der Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme, während es in der angefochtenen Entscheidung die Verletzung subjektiver Rechte bejaht, lässt nicht den Schluss auf eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache zu. Abgesehen davon, dass eine Bindung des Gerichts an eine in einem anderen Verfahren (und zudem möglicherweise in anderer Zusammensetzung des Spruchkörpers) geäußerte Rechtsauffassung von vornherein nicht besteht, hatte das Verwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des Senats vom 8. Mai 1998 (- 3 B 84/87 -, LKV 1998, 359), der ebenfalls die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Nachbargemeinde gegen die Baugenehmigung für ein Multiplex-Kino vergleichbarer Größe betraf, Anlass, seine eigene Rechtsauffassung einer Überprüfung zu unterziehen. In der erwähnten Entscheidung hat der Senat zur Begründung seiner Annahme, dass die dortige Antragstellerin jedenfalls auf Grund einer Verletzung des materiellen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) in ihren Rechten verletzt sei, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass es einer materiellen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB bereits dann bedürfe, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in Betracht kommen. Voraussetzung sei - anders als für die rechtliche Betroffenheit der Nachbargemeinde durch eine Fachplanung - nicht, dass eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört werde oder dass wesentliche Teile ihres Gebietes einer durchsetzbaren Planung entzogen würden. Dass Art, Größe und Ausgestaltung des streitigen Vorhabens Auswirkungen der genannten Art auf das Stadtgebiet der Antragstellerin zur Folge hätten, sei sehr wahrscheinlich. Soweit es Großkinos betreffe, könne nicht zweifelhaft sein, dass die Errichtung einer Vielzahl von Kinokomplexen, die insgesamt oder teilweise denselben Einzugsbereich haben, zur Folge haben könne, dass eine oder sogar mehrere solcher Einrichtungen erst gar nicht entstehen könnten oder sich nicht als lebensfähig erwiesen; der Verhinderung solcher auch städtebaulich unerwünschter Ergebnisse diene gerade das nachbargemeindliche Abstimmungsgebot. Dass sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil diesen Erwägungen im Ergebnis angeschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass eine Rechtsfrage durch verschiedene Gerichte unterschiedlich beantwortet wird, belegt für sich genommen ebenfalls noch nicht die besondere Schwierigkeit.

c) Die Frage, ob Multiplex-Kinos bauplanungsrechtlich als "Vergnügungsstätten" einzuordnen sind, wird - wie dargelegt - in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte inzwischen einhellig bejaht und vermag vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten zu begründen.

d) Die von dem Beklagten weiter aufgeworfene Frage, "ob eine Rechtsverletzung durch die Einzelbaugenehmigung bereits dann anzunehmen ist, wenn diese von einer dem Abstimmungsgebot genügenden Darstellung des Bebauungsplanes abweicht, ohne tatsächliche, konkret nachweisbare Auswirkungen städtebaulicher Art auf das Plangebiet der Nachbargemeinde zu bewirken", ist schon deshalb nicht als besonderes schwierig anzusehen, weil sie sich - wie bereits dargelegt - in Anbetracht der bei Bauvorhaben der vorliegenden Art typischerweise anzunehmenden Auswirkungen dieser Art in dieser Form nicht stellt.

e) Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache auch nicht "hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen zur Anwendung und Reichweite der Bebauungsgenehmigung" gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. auf, da das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung des Vorbescheids entscheidungstragend mit einer Abweichung des genehmigten Vorhabens von demjenigen verneint hat, das Gegenstand des Vorbescheids gewesen ist (vgl. oben zu I.1.b).

f) Die Frage, ob "Bebauungspläne einer berichtigenden Auslegung zugänglich sind", führt ebenfalls nicht zur Annahme einer besonderen rechtlichen Schwierigkeit, da jedenfalls die Voraussetzungen, unter denen ggf. eine berichtigende Auslegung in Betracht kommen könnte, nicht vorliegen. Abgesehen davon, dass der Beklagte schon nicht dargelegt hat, was konkreter Inhalt des im Wege einer "berichtigenden Auslegung" zu berücksichtigenden "Planungswillens" der Gemeinde G.. ... sein soll, handelt es sich jedenfalls nicht um einen Fall, in dem sich die Nichtübereinstimmung zwischen Erklärungswillen und Normtext aus der Entstehungsgeschichte offensichtlich und eindeutig ergibt. Im Regelfall gilt für Bebauungspläne - wie für gesetzliche Vorschriften -, dass ein Versehen des Normgebers ohne Bedeutung ist, da nicht der unvollständig zum Ausdruck gekommene, sondern nur der objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, maßgebend ist; die subjektive Vorstellung der am Normgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung ist dagegen unbeachtlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299, 312; Beschluss vom 27. Mai 1964 - 1 BvL 4/59 -, BVerfGE 18, 38, 45; ständige Rechtsprechung).

g) Auch mit der Frage "der Legalitätsfunktion für die Ausfertigung des Bebauungsplanes nach der Kommunalverfassung der DDR" lassen sich keine überdurchschnittlichen, das normale Maß überschreitende Schwierigkeiten begründen. Dass diese Frage bereits im Berufungszulassungsverfahren beantwortet werden kann, folgt aus den Ausführungen oben zu II. 1.a).

3. Der Beklagte hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Die Frage der "Anwendung und Reichweite der Bebauungsgenehmigung" gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. ist schon deshalb nicht grundsätzlich, weil sie sich nach derzeit geltender Rechtslage nicht mehr stellt. Im Übrigen ist sie - wie dargelegt - auch nicht entscheidungserheblich. Auch die Frage "der Legalitätsfunktion für die Ausfertigung des Bebauungsplanes nach der Kommunalverfassung der DDR" betrifft auslaufendes Recht und bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.

4. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Verfahrensmängeln zuzulassen.

a) Die "vollständige textliche Identität" der angegriffenen Entscheidung mit derjenigen in dem Verfahren 3 K 1360/96, das die Baugenehmigung vom 13. Mai 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 1996 zum Gegenstand hat, hat nicht zur Folge, dass es an der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Begründung fehlt. Wie bereits dargelegt, hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, auf die Unterschiede zwischen der - sich lediglich auf die Erdarbeiten und die Fundamentierung erstreckenden - Teilbaugenehmigung und der Baugenehmigung zur Errichtung des Kinocenters einzugehen, da beide angegriffenen Genehmigungen dasselbe Vorhaben betreffen und lediglich dessen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche materielle Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu prüfen war. Welche sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei der Begründung seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll, hat der Beklagte nicht dargelegt.

b) Auch in der unterbliebenen Beiladung der Gemeinde G.. ... kann kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler erblickt werden, weil die Gemeinde jedenfalls nicht im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen war. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der Gemeinde liegen offensichtlich nicht vor. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vorgelegen haben und ob das Verwaltungsgericht sein insoweit ggf. eröffnetes Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kommt es nicht an. Die unterbliebene einfache Beiladung stellt keinen Verfahrensverstoß dar, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1995 - 1 B 14.95 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117, m.w.N.).

c) Schließlich stellt es auch keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler dar, dass das Verwaltungsgericht die "Restaurantbesitzer" nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen hat. Ein Fall notwendiger Beiladung liegt nicht vor, da die - von dem Beklagten nicht näher identifizierten - "Restaurantbesitzer" an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, nämlich dem Anspruch der Klägerin auf Abwehr der für das Vorhaben der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung, nicht beteiligt sind und erst recht nicht - wie nach § 65 Abs. 2 VwGO erforderlich - derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ob die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt wären, kann dahinstehen, da die unterbliebene einfache Beiladung - wie bereits dargelegt - keinen Verfahrensverstoß darstellt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und 1, § 13 Abs. 1 Satz des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Streitwerts folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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