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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: 3 B 125/03
Rechtsgebiete: VermGebKO, GebG Bbg, VermLiegG, VwVfGBbg, ÖbVIBO, VwGO, GKG


Vorschriften:

VermGebKO § 1 Abs. 1
VermGebKO § 8
GebG Bbg § 11 Abs. 1
GebG Bbg § 3
VermLiegG § 18 Abs. 1
VermLiegG § 20 Abs. 5
VwVfGBbg § 12
VwVfGBbg § 37 Abs. 1
VwVfGBbg § 45 Abs. 1 Nr. 3
VwVfGBbg § 48
ÖbVIBO § 12 Abs. 1
VwGO § 68
VwGO § 71
VwGO § 73
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 4
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 155 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 2
GKG § 20 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

3 B 125/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Vermessungsgebührenrechts;

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 3. Senat am 22. Dezember 2003 durch

den Vizepräsidenten des ..., den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. April 2003 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 5. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation ... vom 29. Januar 2003 wird angeordnet, soweit eine Gebühr von mehr als 27.895,30 Euro festgesetzt worden ist.

Die Vollziehung des Kostenbescheids des Antragsgegners vom 5. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation ... vom 29. Januar 2003 wird aufgehoben, soweit die Vollstreckungsmaßnahmen den Betrag von 27.895,30 Euro zuzüglich der hierauf entfallenden Mahngebühren, Säumniszuschläge, Pfändungsgebühren und Auslagen überschreiten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 5/6 und der Antragsgegner 1/6 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.363,46 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nur in der Höhe des Betrages, um den die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid diejenige des Ausgangsbescheids übersteigt (5.558,53 Euro), da insoweit ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich erscheint. Soweit hingegen eine Gebühr von 27.895,30 Euro festgesetzt worden ist, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 5. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation ... vom 29. Januar 2003 anzuordnen, zu Recht abgelehnt, weil insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen und die Vollziehung für die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der streitigen Kostenforderung ist § 1 Abs. 1 der Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO) vom 22. Juli 1999 (GVBl. II S. 441) in Verbindung mit der Tarifstelle 5.2.1 des zugehörigen Gebührentarifs. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht der Anwendung dieser Vorschriften nicht das angebliche Fehlen eines ausdrücklichen Antrages vor Inkrafttreten der Neufassung des Gebührentarifs durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung vom 19. April 2001 (GVBl. II S. 166) entgegen. Nach § 11 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Antragstellerin hatte die - antragsbedürftige - Sonderung spätestens zum Zeitpunkt der Grenzniederschrift vom 21. September 1999 beantragt. Dies ergibt sich aus der im Vordruck für die Grenzniederschrift enthaltenen Angabe, "beantragt" sei "die Sonderling eines Teiles der oben benannten Grundstücke zum Zwecke der Teilung". Zwar werden im Kopf der Grenzniederschrift lediglich die Flurstücke 68/3, 69/4 und 148/1, nicht jedoch auch das Flurstück 69/3 ausdrücklich genannt. Dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt haben kann, ergibt sich indes aus der in der Grenzniederschrift ausdrücklich erwähnten, ihr als Anlage beigefügten und zu ihrem "Bestandteil" erklärten Skizze, auf der die neuen Grenzen nicht nur im Bereich der Flurstücke 68/3, 69/4 und 148/1, sondern auch im Bereich des Flurstücks 69/3 eingezeichnet sind. Im Hinblick auf diese eindeutige Skizze kann auch aus der unterbliebenen Streichung der Worte "eines Teiles" (der genannten Grundstücke) in dem Vordruck für die Grenzniederschrift nicht geschlossen werden, dass sich der Antrag auf Sonderung nicht auf die vollständige Teilung der die Flurstücke 68/3, 69/3, 69/4 und 148/1 umfassenden Fläche bezogen hat. Für eine dahin gehende Auslegung spricht im Übrigen auch deshalb nichts, weil nicht ersichtlich ist, wie die Antragstellerin ihr Bauvorhaben "Ökologischer Wohnpark ..." unter nur teilweiser Inanspruchnahme der genannten Flächen hätte realisieren wollen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner, dass sich ihr Antrag auf Sonderung auch auf das bisherige Flurstück 69/3 bezogen hat. Denn diese Schreiben haben jeweils einzelne Änderungen der durch die Grenzniederschrift vom 21. September 1999 festgestellten Grundstücksgrenzen zum Gegenstand, die sich u. a. auch auf das bisherige Flurstück 69/3 beziehen. So befinden sich jedenfalls das im Schreiben der Antragstellerin vom 16. Dezember 1999 erwähnte Haus 18 sowie - teilweise - das "Gemeinschaftsgrundstück Erschließungsweg" ausweislich der beigefügten Skizze innerhalb des bisherigen Flurstücks 69/3. Auch die ausweislich des erwähnten Schreibens bzw. der weiteren Schreiben der Antragstellerin vom 5. Juni 2000, 26. Februar 2001 und 11. April 2000 an der Erschließungsstraße bzw. auf dem "Grundstück Haus ..." vorgesehenen Stellplätze liegen jedenfalls teilweise auf dem Flurstück 69/3. In dem Schreiben vom 12. Juni 2001 bittet die Antragstellerin den Antragsgegner schließlich um Aufteilung der - innerhalb des bisherigen Flurstücks 69/3 gelegenen -"Grundstücke 12-24", wobei "Flurstück 69/3 ... in 69/2" aufgehen soll. Aus diesen Äußerungen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren geht zweifelsfrei hervor, dass sich ihr Antrag auf Sonderung - und zwar bereits zum Zeitpunkt der Grenzniederschrift vom 21. September 1999 - auf die gesamte Fläche der Flurstücke 68/3, 69/3, 69/4 und 148/1 bezogen hat. Dies wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht durch das Vorhandensein der Grenzniederschriften vom 25. Juni 2001 und vom 29. Januar 2002 in Frage gestellt. Diese späteren Grenzniederschriften waren offensichtlich durch die Änderungswünsche der Antragstellerin veranlasst und können nicht etwa als Indiz dafür herangezogen werden, dass es keinen "Konsens über Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit des Antragsgegners gegeben" habe.

2. § 1 Abs. 1 VermGebKO 1999 in Verbindung mit der Tarifstelle 5.2.1 des zugehörigen Gebührentarifs verstößt als Rechtsgrundlage der streitigen Kostenforderung nicht gegen § 3 GebG Bbg, wonach zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht kein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr für die Sonderung und der Leistung der Behörde. Dass für eine Sonderung nicht "maximal ein Arbeitstag notwendig" ist, zeigt schon das aufwändige, sich über einen Zeitraum von über zwei Jahren hinziehende Verfahren im vorliegenden Fall. Darüber hinaus sind die Vorteile zu berücksichtigen, die sich für den Eigentümer aus der durch die Teilung der bisherigen Flurstücke ergebenden verbesserten Verkehrsfähigkeit ergeben. Auch soweit sich im konkreten Fall bei Anwendung der Tarifstelle 5.2.1 des Gebührentarifs nach den Berechnungen der Widerspruchsbehörde eine Gebühr in Höhe von 33.453,83 Euro ergeben mag, erscheint dies dem Senat angesichts der Verwertungsmöglichkeiten, die sich für die Antragstellerin aus der Schaffung von insgesamt 24 zur Bebauung mit Einfamilienhäusern geeigneten Parzellen ergeben, keinesfalls unverhältnismäßig. Auch der Umstand, dass die Vermessungsgebühren- und Kostenordnungen mit dem Ziel einer Verminderung der Kosten für die Bau- und Immobilienwirtschaft in der Folgezeit geändert worden sein mag, rechtfertigt offensichtlich nicht die Annahme, dass die hier zugrunde zu legende Fassung in einer Vielzahl von Fällen zu einem mit § 3 GebG nicht mehr zu vereinbarenden groben Missverhältnis zwischen der Gebühr für die Sonderung und der Leistung geführt hat.

Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den auch bei landesrechtlichen Gebührenregelungen zu beachtenden bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Denn dem einschlägigen Landesrecht verbleibt hinsichtlich der Gebührenhöhe ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsraum. Insbesondere kann es weitgehend frei auch darüber befinden, welche Gebührenmaßstäbe es anwenden will (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125, 129 m. w. N.). Die einschlägigen bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze verlangen nicht, dass eine Gebühr nur an dem so genannten Kostendeckungsprinzip ausgerichtet wird, das besagt, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410m. w. N.). Das Landesrecht ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001, a. a. O.). Die Gebühr darf jedoch nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001, a. a. O.). Das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Äquivalenzprinzip gebietet auch, dass Gebühren nicht so hoch festgesetzt werden dürfen, dass sie abschreckende Wirkung ausüben oder zu einem beachtlichen Kostenfaktor werden, der Preiserhöhungen auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162, 170).

Hieran gemessen hat der Senat bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung aus den bereits genannten Gründen keine Zweifel, dass § 1 Abs. 1 VermGebKO 1999 in Verbindung mit der Tarifstelle 5.2.1 des zugehörigen Gebührentarifs verfassungsgemäß ist.

3. Der Antragsgegner durfte die Kosten nach § 8 VermGebKO auch festsetzen, da er die Amtshandlung - Vermessung von Flurstücken, hier in Gestalt der nach Sonderung - vorgenommen hat. Gemäß § 18 Abs. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (VermLiegG) ist eine Flurstücksgrenze festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 20 Abs. 5). Die Lage der sich durch die Sonderung ergebenden neuen Flurstücksgrenzen ist durch die Grenzniederschrift vom 25. Juni 2001 ermittelt worden. Das Ergebnis der Grenzermittlung hat die Antragstellerin durch Erklärung vom 26. Juni 2001 ausdrücklich anerkannt. Darauf, dass das Ergebnis der Grenzermittlung durch die Grenzniederschrift vom 29. Januar 2002 nochmals geändert worden ist, ohne dass die Antragstellerin dies ausdrücklich anerkannt hätte, kommt es nicht an. Es kann auch dahinstehen, ob der Antragstellerin die ihr mit Schreiben des Antragsgegners vom 30. Januar 2002 übermittelte Grenzniederschrift zugegangen ist mit der Folge, dass die Genehmigungsfiktion des § 20 Abs. 5 VermLiegG greifen würde. Seiner ihm wegen des Bestreitens der Antragstellerin insoweit obliegenden Beweispflicht hat der Antragsgegner nicht genügt. Da sich den Akten kein Abgangsvermerk entnehmen lässt, versagt auch der in der Regel mögliche Beweis des ersten Anscheins über den Zugang des Bescheides (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 1991 - 4 S 1601/89 - NVwZ-RR 1992, 339, 340; Henneke, in: Knack, VwVfG, 7. Aufl. 2000, Rn. 18 zu § 41).

Entscheidend ist indes im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsgegner schon zum Zeitpunkt der Anerkennung des in der Grenzniederschrift vom 25. Juni 2001 niedergelegten Ergebnisses der Grenzermittlung durch die Antragstellerin die Amtshandlung vorgenommen hatte und daher die Kosten nach § 8 VermGebKO festsetzen durfte. Die von der Antragstellerin nicht ausdrücklich anerkannte Grenzniederschrift vom 29. Januar 2002 steht dem nicht entgegen, weil sich aus ihr ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 30. Januar 2002 sowie der beigefügten Skizze lediglich eine geringfügige Verschiebung der beiden Grenzen nördlich der Reihenhauszeilen 6 bis 11 und 18 bis 24 sowie der beiden Grenzen an den westlichen Giebelseiten der Häuser 17 und 24 ergab, wobei die Zahl der Grenzpunkte unverändert blieb. Da die Antragstellerin auch zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die ihr spätestens mit Einsichtnahme in die Verwaltungsakte bekannt gewordenen Änderungen der bereits festgestellten Flurstücksgrenzen erhoben hat, kann jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles davon ausgegangen werden, dass die bereits unter dem 26. Juni 2001 erklärte Anerkennung des Ergebnisses der Grenzermittlung auch die später vorgenommenen unwesentlichen Änderungen mit umfasst hat und sich die Antragstellerin ihrer Kostenpflicht nicht unter Berufung auf die fehlende ausdrückliche Anerkennung auch der Grenzniederschrift vom 29. Januar 2002 entziehen kann.

4. Der Kostenbescheid ist auch nicht zu unbestimmt, weil die in Rechnung gestellten Leistungen nicht im Einzelnen genannt und insbesondere nicht die Grenzpunkte einzeln im Bescheid aufgeführt sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin reicht es aus, dass jedenfalls der Widerspruchsbescheid des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation ... vom 29. Januar 2003, dem eine "Übersicht über die betroffenen Grenzpunkte" als Bestandteil der Kostenrechnung beigefügt war, den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfGBbg genügt; denn Gegenstand der Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erreichen möchte, ist der Kostenbescheid des Antragsgegners in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

5. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage kann auch nicht schon deshalb jedenfalls teilweise Erfolg haben, weil der Widerspruchsbescheid des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation ... vom 29. Januar 2003 gegenüber dem Ausgangsbescheid vom 5. März 2002 eine Schlechterstellung der Antragstellerin (reformatio in peius) enthält. Ob eine reformatio in peius im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zulässig ist, ist nach Maßgabe des jeweiligen Bundes- oder Landesrechts zu entscheiden. Wenn solche Regelungen fehlen, ist nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313, 319). Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die "Verbesserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129, 134; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100/96 - DVBl. 1996, 1318).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur "Verböserung" im Widerspruchsverfahren daraus abgeleitet, dass der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation ... gemäß § 12 Abs. 1 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVIBO) die Fachaufsicht über den Antragsgegner ausübt. Ist die Widerspruchsbehörde - wie nach der genannten Vorschrift - befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die recht- und zweckmäßige Berufsausübung der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen durchzusetzen, umfasst dies grundsätzlich auch die Ermächtigung, den Ausgangsbescheid im Widerspruchsverfahren zu verschärfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 - NVwZ 1987, 215, 216). Die Auffassung der Antragstellerin, dass § 12 Abs. 1 ÖbVIBO "nur im Innenverhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Erstbehörde" wirke, verkennt, dass die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zum Tätigwerden im Verhältnis zur Widerspruchsführerin ihre kompetenzrechtliche Grundlage stets in den §§ 68, 73 VwGO findet (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Widerspruchsbehörde auch nicht ihre Kompetenz zur "Verböserung" im Widerspruchsverfahren überschritten, indem sie den Leistungsumfang, der mit der Gebührenrechnung abgerechnet werden sollte, "ohne Auftrag erweitert" und damit einen "völlig anderen Sachverhalt zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids gemacht" hat. Zwar wird in dem Kostenbescheid das Flurstück 69/3 nicht erwähnt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen bewussten "Entschluss des Antragsgegners, lediglich Leistungen für die Flurstücke 68/3, 69/4 und 148/1 abrechnen zu wollen", sondern offensichtlich nur um ein Versehen. Da sich der Antrag auf Sonderung - wie bereits oben (unter 1.) dargelegt - ungeachtet der unvollständigen Bezeichnung der Flurstücke in der Grenzniederschrift vom 21. September 1999 auf die vollständige Teilung der die Flurstücke 68/3, 69/3, 69/4 und 148/1 umfassenden Fläche bezog und die Sonderung auch in Bezug auf das Flurstück 69/3 tatsächlich durchgeführt worden ist, besteht kein Grund für die Annahme, dass der Antragsgegner mit dem Kostenbescheid vom 5. März 2002 nur die sich aus der Sonderung der Flurstücke 68/3, 69/4 und 148/1 ergebenden Gebühren abrechnen wollte. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die in dem Bescheid als Grundlage für die Gebührenberechnung angegebene Zahl von 71 neu zu bestimmenden Grenzpunkten bei Berücksichtigung nur der Flurstücke 68/3, 69/4 und 148/1 offensichtlich zu hoch wäre.

6. Gleichwohl wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich in Höhe des Betrages, um den die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid diejenige des Ausgangsbescheids übersteigt (5.558,53 Euro), Erfolg haben, weil die Antragstellerin vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht angehört worden ist. Die Anhörung war nach § 71 VwGO wegen der mit der reformatio in peius verbundenen erstmaligen Beschwer zwingend geboten, da die Fassung als Soll-Vorschrift es der Widerspruchsbehörde nur in besonders gelagerten Fällen erlaubt, davon abzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rn. 4 zu § 71; Dolde, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 8 zu § 71). Die Pflicht zur Anhörung nach § 71 VwGO gilt nicht nur für den Fall der Heranziehung neuer Tatsachen, sondern auch für die auf Grund bekannter Tatsachen erfolgende rechtliche Neubewertung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 8 B 61.99 - NVwZ 1999, 1218, 1219; Dolde, a.a.O. Rn. 5 zu § 71). Auch eine gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfGBbg grundsätzlich mögliche Heilung kommt nicht in Betracht, denn dies würde eine nach Erlass des Widerspruchsbescheids fortbestehende Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde voraussetzen. Hieran fehlt es vorliegend, weil Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind, sich aus § 12 Abs. 1 ÖbVIBO oder anderen fachrechtlichen Vorschriften kein Selbsteintrittsrecht der Widerspruchsbehörde ergibt und sich die Anfechtungsklage in der Hauptsache auch nicht isoliert gegen den Widerspruchsbescheid richtet (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rn. 5 zu § 71). Der Aufhebung des angefochtenen Kostenbescheids in dem Umfang der erst durch den Widerspruchsbescheid auferlegten zusätzlichen Beschwer wegen des Verstoßes gegen § 71 VwGO steht auch nicht entgegen, dass der Verfahrensverstoß nicht kausal für die Widerspruchsentscheidung geworden wäre (vgl. § 46 VwVfGBbg, § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da durch die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung der Antragstellerin die Möglichkeit der Rücknahme des Widerspruchs und damit die Herbeiführung der Bestandskraft des Ausgangsbescheides genommen worden ist. Ohne den Verfahrensfehler wäre deshalb bei einer - nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht mehr möglichen - Rücknahme des Widerspruchs eine andere Entscheidung der Widerspruchsbehörde, nämlich die Einstellung des Widerspruchsverfahrens ohne Verböserung ergangen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Festsetzung der höheren Gebühr durch Rücknahme des insoweit rechtswidrigen Ausgangsbescheides gemäß § 48 VwVfGBbg wäre auch nicht unabweisbar gewesen, da aus Gründen der Billigkeit im Einzelfall - anders als etwa bei den zwingenden vermögensgesetzlichen Vorschriften über die Festsetzung von Ablösebeiträgen gemäß § 18 des Vermögensgesetzes (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O.) - Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden kann (vgl. § 6 Satz 1 GebG Bbg).

7. Soweit ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 5. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation ... vom 29. Januar 2003 auch nicht auf Grund einer Abwägung der betroffenen Interessen in Betracht. Das - von der Antragstellern bezweifelte - öffentliche Interesse an einer schnellstmöglichen Durchsetzung der Gebührenforderung des Antragsgegners folgt daraus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor allem sicherstellen soll, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O., Rn. 55 f. zu § 80, m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob die öffentlichen Aufgaben durch öffentliche oder - wie im Fall der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - durch private Rechtsträger wahrgenommen werden.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt die Vollziehung des Kostenbescheides insbesondere keine unbillige Härte dar. Dies wäre nur anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 116 zu § 80). Die von der Antragstellerin insoweit in allgemeiner Form geltend gemachten Nachteile "gegenüber ihrer Bank" und "gegenüber den Mietern" genügen dieser Voraussetzung nicht. Dass ihr die Insolvenz oder existenzgefährdende wirtschaftliche Schäden drohen, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

8. Soweit die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen ist, haben auch die auf Aufhebung der Vollziehungsmaßnahmen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gerichteten Anträge zu 2. und 3. Erfolg. Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bezieht sich auch auf solche Vollstreckungsmaßnahmen, denen - wie der hier vorliegenden Pfändung einer Geldforderung gemäß § 12 VwVGBbg - selbst Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, Rn. 232 zu § 80). Hierfür sprechen Gründe der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., Rn. 178 zu § 80). Die Gegenauffassung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 1983 - 4 A 2719/81 - DÖV 1983, 1024, 1025 und Beschluss vom 21. November 1991 - 3 B 3630/89 - NVwZ-RR 1992, 670) kann sich weder auf den Wortlaut der Vorschrift noch auf zwingende systematische Gründe stützen. Die Art und Weise der Rückgängigmachung der Vollstreckungsmaßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsorgane, hier des Kreisausschusses des Kreises ... und des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam. Der Senat sieht davon ab, über die abstrakte Anordnung der Aufhebung der Vollziehung hinauszugehen und selbst zu bestimmen, wie die Vollziehung rückgängig zu machen ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 890), weil die Antragstellerin keine Angaben darüber gemacht hat, in welcher Höhe die zu vollstreckende Forderung ggf. bereits erfüllt ist, und die hier nur in Betracht kommende Teilaufhebung der Forderungspfändungen vom 29. Oktober 2002 und vom 14. Februar 2003 ohnehin eine Neuberechnung der sich unter Einbeziehung der Mahngebühren, Säumniszuschläge, Pfändungsgebühren und Auslagen ergebenden Gesamtforderung durch die Vollstreckungsbehörden voraussetzt.

9. Der Senat sieht davon ab, die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung - wie vom Antragsgegner beantragt - nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit der Auflage einer Sicherheitsleistung zu verbinden, da in Höhe des hier maßgeblichen Unterschiedsbetrages zwischen dem Kostenbescheid des Antragsgegners vom 5. März 2002 und dem Widerspruchsbescheid des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation ... vom 29. Januar 2003 die Klage in der Hauptsache aus den oben zu 6. genannten Erwägungen mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 3 GKG. Da es hier um die Gewährung nur vorläufigen Rechtsschutzes geht, ist es angemessen, ein Viertel des streitigen Gebührenbetrages anzusetzen (vgl. Ziffer 1.7. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563 ff).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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