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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: 3 B 128/03
Rechtsgebiete: VwGO, PersVG, VwVfGBbg, BPersVG, SGB IX, LBG, LVO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 162 Abs. 3
PersVG § 62 Abs. 4
VwVfGBbg § 46
BPersVG § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
SGB IX § 95 Abs. 2 Satz 3
SGB IX § 95 Abs. 2 Satz 1
LBG § 12 Abs. 1
LVO § 2 Abs. 1 Satz 1
LVO § 10
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 20 Abs. 3
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

3 B 128/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Beamtenrechts;

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 3. Senat am 19. April 2004 durch

den Vizepräsidenten des ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. April 2003 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann aus einem von dem Antragsgegner dargelegten - und damit der Prüfling durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unterliegenden - Grund keinen Bestand haben. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die zugunsten des Beigeladenen und zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Sie ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen (1) und steht auch nicht in Widerspruch zum Grundsatz der Bestenauslese (2).

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts leidet das bezogen auf die Stelle des Vorstehers bzw. der Vorsteherin für das Finanzamt ... durchgeführte Auswahl verfahren nicht an einem zu dessen Rechtswidrigkeit führenden Fehler.

a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass ein solcher Verfahrensfehler entweder darin zu sehen sei, dass ein Vertreter des Hauptpersonalrates an dem ersten Vorstellungsgespräch des Antragstellers am 5. Juli 2002 teilgenommen habe, ohne dazu auf Grund eines Antrags des Bewerbers nach § 62 Abs. 4 PersVG berechtigt zu sein. Dieser Fehler wirke bis zu der Auswahlentscheidung fort, da das Votum der Auswahlkommission vom 5. Juli 2002 Ausgangspunkt für die weiteren Vorstellungsgespräche am 6. September 2002 gewesen sei, zu denen nur noch der Erst-, Zweit- und Drittplatzierte geladen worden seien und "die ihrerseits wiederum einen (gewichtigen) Aspekt für die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen und zu Lasten des Antragstellers bildeten". Auch die Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrates an dem weiteren Vorstellungsgespräch sei dann fehlerhaft, denn mit Blick auf das vorangegangene Verhalten des Antragsgegners hätte es die ihm obliegende Fürsorgepflicht geboten, den bzw. die betroffenen Bewerber entsprechend zu belehren, so dass diese rechtzeitig vor dem weiteren Vorstellungsgespräch einen entsprechenden Antrag hätten stellen können. Sollte andererseits die von dem Antragsgegner zunächst vertretene Rechtsauffassung, auf Grund derer er den Hauptpersonalrat von sich aus um Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen vom 5. Juli 2002 gebeten habe, zutreffend sein, leide das Auswahlverfahren deshalb an einem Fehler, weil zu den weiteren Vorstellungsgesprächen am 6. September 2002 kein Vertreter des Hauptpersonalrates gebeten worden sei.

Dieser rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht tritt der Antragsgegner mit Erfolg entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Teilnahme eines Vertreters des Hauptpersonalrates an dem Vorstellungsgespräch vom 5. Juli 2002 rechtswidrig war, weil der Personalrat nach § 62 Abs. 4 PersVG in Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle nur auf Antrag des Betroffenen mitbestimmt und ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. Zwar findet die Mitbestimmung bereits dann nur auf Antrag statt, wenn es um die Besetzung eines der "Leitung einer Dienststelle" zuzuordnenden Dienstpostens mit einem bisher nicht zu diesem Personenkreis gehörenden Bediensteten geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 - 6 P 6.01 - ZBR 2003, 54, 55 f.); auch erscheint es dem Senat nicht zweifelhaft, dass die Besetzung des Dienstpostens des Vorstehers eines Finanzamtes mit einem bisher nicht zu dem in § 62 Abs. 4 PersVG genannten Personenkreis gehörenden Mitarbeiter dieser Regelung grundsätzlich unterfällt. Andererseits dürfte dieser Bestimmung kein Verbot zu entnehmen sein, ein Mitglied des Hauptpersonalrats im Rahmen der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 Abs. 1 PersVG) zu Vorstellungsgesprächen hinzuzuziehen, solange eine Beteiligung an der eigentlichen Auswahlentscheidung ausgeschlossen ist. Der Auswahlvermerk vom 12. Juli 2002 dürfte mangels einer entsprechenden Klarstellung bei der Aufzählung der Teilnehmer des Vorstellungsgesprächs vom 5. Juli 2002 allerdings eher dafür sprechen, dass die Mitwirkung des hinzugezogenen Mitglieds des Hauptpersonalrats über eine rein beratende Tätigkeit hinausgegangen ist, auch wenn der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, dass auf Grund der im Ministerium geübten Praxis "allen Beteiligten die Rechtslage auch ohne expliziten Hinweis klar" gewesen sei.

Selbst wenn man mit Rücksicht auf den Zweck des § 62 Abs. 4 PersVG - durch die an einen Antrag geknüpfte Beteiligung der Personalvertretung die Unabhängigkeit der Dienststellenleitung und der anderen genannten Beschäftigten bei der Führung ihrer Dienstgeschäfte gegenüber der Personalvertretung sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1982 - 6 P 8.80 - BVerwGE 65, 127, 130) - bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung eine Beteiligung des Personalrates nur bei ausdrücklicher Antragstellung des Beschäftigten für zulässig hält, kann die unzulässige Einbeziehung des Personalrates die Entscheidung nicht rechtsfehlerhaft machen, wenn in Anwendung des in § 46 VwVfGBbg zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juli 2003 - 3 B 76/03 -). So liegt der Fall hier, denn die hier allein maßgebliche Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ist erst auf Grund der Vorstellungsgespräche vom 6. September 2002 getroffen worden, an denen neben dem Staatssekretär und der Referatsleiterin P (in ihrer Funktion als Vertreterin des Abteilungsleiters 1) nur der Präsident der Oberfinanzdirektion sowie die Abteilungsleiterin 3, nicht jedoch ein Vertreter des Hauptpersonalrates teilgenommen haben, und auch später erfolgte keine weitere Beteiligung des Hauptpersonalrates mehr. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts würde ein in der Teilnahme eines Vertreters des Hauptpersonalrats an dem Vorstellungsgespräch vom 5. Juli 2002 liegender Verstoß gegen § 62 Abs. 4 PersVG nicht "durch das gesamte Auswahlverfahren bis einschließlich zu der zu Lasten des Antragstellers getroffenen Auswahlentscheidung" fortwirken. Die durch die Auswahlkommission am 5. Juli 2002 getroffene "Vorauswahl" war für die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen nur kausal, soweit es die Nichtberücksichtigung der übrigen, nicht zum Vorstellungsgespräch vom 6. September 2002 geladenen Bewerber betrifft. Für die Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ist das möglicherweise unter rechtswidriger Beteiligung des Hauptpersonalrates zustande gekommene Votum der Auswahlkommission vom 5. Juli 2002, das im Übrigen gerade nicht zu Gunsten des Beigeladenen, sondern zu Gunsten des Antragstellers ausgefallen war, erkennbar ohne Folgen geblieben.

b) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist ein Fehler des Auswahlverfahrens auch nicht darin zu sehen, dass der Hauptpersonalrat an dem zweiten Vorstellungsgespräch nicht beteiligt worden ist. Da der Personalrat nach § 62 Abs. 4 PersVG in Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle, zu denen - wie dargelegt - auch die Besetzung des Dienstpostens des Vorstehers eines Finanzamtes mit einem bisher nicht zu dem in § 62 Abs. 4 PersVG genannten Personenkreis gehörenden Mitarbeiter gehört, nur auf Antrag des Betroffenen mitbestimmt und ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist, war die Beteiligung des Personalrates im Verfahren nicht geboten. Ein Verfahrensfehler folgt insofern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht daraus, dass der Antragsgegner aus Gründen der Fürsorgepflicht "mit Blick auf sein vorangegangenes Verhalten" verpflichtet gewesen wäre, den Antragsteller über sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht zu belehren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keine generelle Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten über alle sich aus ihrem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen und über die für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die Befugnis des Beamten, bei einer ihn betreffenden Personalmaßnahme die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung zu beantragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 27.82 - BVerwGE 68, 197, 200 f.). Das - allerdings in Bezug auf die hier nicht einschlägige Hinweispflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BPersVG - vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitete Erfordernis, dass dem Beschäftigten für seine Entscheidung, ob er von seinem Recht, die Personalvertretung einzuschalten, Gebrauch machen will, eine klare Grundlage geboten wird (vgl. BVerwG, Urteil, vom 9. Dezember 1999 - 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173, 177), war hier erfüllt, denn dem Antragsteller war ganz offensichtlich bekannt, dass das Vorstellungsgespräch unter der Leitung des Staatssekretärs der Vorbereitung einer konkreten Personalentscheidung, nämlich der Besetzung der Stelle des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Finanzamtes ... diente. Gerade weil an diesem Gespräch - anders als an dem ersten Vorstellungsgespräch am 5. Juli 2002 - kein Vertreter des Hauptpersonalrates teilnahm, konnte der Antragsteller auch nicht ohne weiteres voraussetzen, dass der Antragsgegner entgegen § 62 Abs. 4 PersVG von sich aus den Hauptpersonalrat zumindest noch im weiteren Verfahren beteiligen würde. Jedenfalls hätte er Anlass gehabt, dies durch eine Nachfrage zu klären und ggf. den Antrag auf Beteiligung des Hauptpersonalrates zu stellen. Hierzu hätte auch noch nach dem Vorstellungsgespräch die Möglichkeit bestanden, denn die Entscheidung wurde ausweislich der Zeichnungsleiste auf dem Auswahlvermerk vom 19. Dezember 2002 erst am 6. Januar 2003, d.h. vier Monate nach dem Vorstellungsgespräch, durch die Ministerin getroffen.

c) Ein zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führender Verfahrensfehler ist im Übrigen auch nicht darin zu sehen, dass kein Schwerbehindertenvertreter zu dem Vorstellungsgespräch vom 6. September 2002 hinzugezogen worden ist. Zwar hat die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Schon dem Wortlaut nach beinhaltet dieses Recht indes nicht, dass die Schwerbehindertenvertretung zwingend zu allen Vorstellungsgesprächen hinzuzuziehen ist. Das Teilnahmerecht nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkretisiert die Pflicht des Arbeitgebers nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung anzuhören. Dieses Erfordernis war hier erfüllt. Da der Hauptvertrauensmann der schwerbehinderten Verwaltungsangehörigen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen an den Vorstellungsgesprächen vom 5. Juli 2002 teilgenommen hatte, war die Schwerbehindertenvertretung in der Lage, sich einen eigenen Eindruck über die Bewerber zu verschaffen. Zudem wurde der Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten in einem Gespräch mit dem Abteilungsleiter Z und der Referatsleitein P am 11. Dezember 2002 u.a. über die Gründe, die zu dem zweiten Vorstellungsgespräch am 6. September 2002 führten, über den Ablauf und Inhalt des Gesprächs und über die tragenden Entscheidungsgründe, die der Empfehlung der Verwaltung für den Beigeladenen zugrunde lagen, informiert. Dass diese Unterrichtung unzureichend gewesen sein könnte, ist ausweislich der Akten von dem Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten, der sich mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 zu der Auswahlentscheidung geäußert hat, nicht gerügt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Überlegungen des Hauptvertrauensmanns der Schwerbehinderten auch in die Ermessenserwägungen des Antragsgegners einbezogen worden sind, ergibt sich aus dem Auswahlvermerk vom 19. Dezember 2002, in dem ausgeführt wird, dass der Hauptvertrauensmann sich erneut für den Antragsteller ausgesprochen habe, da dieser bestehende Defizite kurzfristig abbauen könne und Gewähr dafür böte, die besonderen Belange der Schwerbehinderten zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt wird in dem Vermerk dahin gehend gewürdigt, dass mangels der Feststellung gleicher Eignung und Befähigung durch die Mehrheit der Gesprächsteilnehmer der Schwerbehindertenstatus des Antragstellers nicht das entscheidende Auswahlkriterium sei.

Im Übrigen führt nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfGBbg selbst eine unterlassene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausnahmsweise nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auch bei Anhörung, also auch bei Einbeziehung der Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung in die Ermessenserwägungen des Dienstherrn, nicht zu Gunsten des Antragstellers hätte beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/88 - BVerwGE 86, 244, 252; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. April 2003 - 2 ME 129/03 - zitiert nach Juris). So verhält es sich hier, denn wie bereits dargelegt konnte der Schwerbehindertenstatus des Antragstellers nach den im Auswahlvermerk niedergelegten - und nicht zu beanstandenden (vgl. hierzu sogleich unter 2.b) - Erwägungen des Antragsgegners mangels gleicher Eignung der Bewerber keine Berücksichtigung finden.

2. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten eines Vorstehers bzw. einer Vorsteherin des Finanzamtes ... mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden sei, ist auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen stattzugeben. Weder ist der Umstand, dass der Antragsteller Versetzungsbewerber ist, fehlerhaft unberücksichtigt geblieben (a) noch kann nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden, dass die Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten und in den § 12 Abs. 1 LBG und § 2 Abs. 1 Satz 1 LVO einfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese vorgenommen worden ist (b).

a) Der Umstand, dass der Antragsteller ein höheres, dem angestrebten Dienstposten entsprechendes statusrechtliches Amt bekleidet als der Beigeladene, kann nicht automatisch zu einer Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten führen. Aus der Organisationsfreiheit folgt ein Wahlrecht des Dienstherrn zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung, dessen Ausübung im pflichtgemäßen Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Behörden steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 - BVerwGE 95, 73, 84). Unabhängig von der Frage, ob bereits durch die Ausschreibung eine Bindung dieses Ermessens eintritt, hat der Antragsgegner hier auch im weiteren Verfahren eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Auswahlentscheidung nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgen sollte. An einer Auswahlentscheidung nach Beförderungsgrundsätzen wird der Dienstherr vorliegend auch nicht durch den Umstand gehindert, dass bei dem Antragsteller - worauf dieser in der Antragsschrift hinweist - "keine Erprobungszeit gemäß § 10 der Laufbahnverordnung des Landes Brandenburg erforderlich" sein mag, da er bereits "einen entsprechenden Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 15 innehat".

b) Die von dem Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie nicht nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten und in den § 12 Abs. 1 LBG und § 2 Abs. 1 Satz 1 LVO einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese vorgenommen worden wäre. Über die Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verlässlich Auskunft zu erteilen, ist grundsätzlich Aufgabe zeitnaher dienstlicher Beurteilungen.

Dem Auswahlvermerk vom 19. Dezember 2002 ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zum Stichtag 1. April 2002 vergleichend herangezogen hat, nach denen der Antragsteller mit 5 Punkten ("Erkennbar über den Anforderungen"), der Beigeladene hingegen mit 6 Punkten ("Die Anforderungen erheblich übersteigend") beurteilt worden ist. Dass die als Grundlage des Vergleichs zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen herangezogenen dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft sein könnten, hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat bei dem erforderlichen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen auch den Gesichtspunkt berücksichtigt, dass die dienstliche Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes im Allgemeinen ein größeres Gewicht als die zu einem niedriger bewerteten Amt gegebene Beurteilung eines Mitbewerbers hat. Dass sich vorliegend trotz des höherwertigen Statusamtes kein Eignungsvorsprung des Antragstellers ergebe, hat der Antragsgegner zum einen damit begründet, dass das größere Gewicht der Beurteilung eines Beamten, der bereits ein höherwertiges Amt innehat, insbesondere dann von ausschlaggebender Bedeutung sei, wenn die Bewerber in der Notenskala die gleiche Notenstufe erreicht hätten; wenn aber die Noten nach der jeweiligen Notenskala um eine volle Stufe voneinander abwichen, so lasse sich diese Differenz nicht mehr nur dadurch beseitigen, dass dieser Grundsatz zugrunde gelegt werde. Zum anderen hat der Antragsgegner in dem Auswahlvermerk ausgeführt, dass von dem Grundsatz, dass der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes im Auswahlverfahren ein größeres Gewicht beizumessen sei, auch dann eine Ausnahme zu machen sei, wenn die Stelle mit einem bestimmten Eignungsprofil ausgeschrieben worden sei, aus dem sich spezielle Eignungsvoraussetzungen ergäben.

Diese Überlegungen sind im Grundsatz zutreffend.

Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Dienstherr selbst bei gleicher Gesamtnote unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen statusrechtlichen Ämter zu dem Ergebnis kommen kann, dass der Beförderungsbewerber ebenso gute dienstliche Leistungen wie der Versetzungsbewerber erbracht hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. Mai 2003 - 3 B 22/03 - und vom 14. Juli 2003 - 3 B 76/03 -). Ist - wie im vorliegenden Fall - der Beförderungsbewerber sogar um eine ganze Notenstufe besser beurteilt worden als der Versetzungsbewerber, ist regelmäßig - jedenfalls wenn die statusrechtlichen Ämter der Bewerber nur um eine Besoldungsgruppe voneinander abweichen - davon auszugehen, dass der Beförderungsbewerber mindestens ebenso gute dienstliche Leistungen erbracht hat wie der Versetzungsbewerber. Einer besonderen Begründung für die Annahme, dass der Beförderungsbewerber für den angestrebten Dienstposten nach dem Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen mindestens ebenso gut geeignet ist wie der Versetzungsbewerber, bedarf es in einem solchen Fall grundsätzlich nicht.

Soweit der Antragsgegner auch darauf abgestellt hat, dass die Stelle mit einem bestimmten Eignungsprofil ausgeschrieben worden sei, aus dem sich spezielle Eignungsvoraussetzungen ergäben, ist dies nicht zu beanstanden. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Dies hat in erster Linie zur Folge, dass Abstufungen der Qualifikation, die in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesen werden, erst dann Bedeutung haben, wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58, 60 f.). Darüber hinaus ist das Anforderungsprofil aber auch bei der Auswahl zwischen denjenigen Bewerbern zu berücksichtigen, die alle Anforderungskriterien erfüllen. Lässt sich nämlich auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen feststellen, dass einer der Bewerber das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil besser erfüllt, ist dies als leistungsbezogenes Kriterium bei der Auswahl zwischen im wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern zu berücksichtigen. Anders als die - in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle unterliegende (vgl. BVerwG, a.a.O.) - Frage, ob der Dienstherr die Auswahlkriterien beachtet hat, ist die Entscheidung darüber, wer nach Leistungsstand und Befähigung die speziellen Voraussetzungen des Anforderungsprofils am besten erfüllt, - wie die Eignungsbewertung schlechthin -ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Dezember 1996 - 3 M 94/96 - NVwZ-RR 1997, 373).

Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der Stellenausschreibung u.a. "fundierte steuerrechtliche Fachkenntnisse" gefordert wurden. Dieses Eignungskriterium erfülle der Beigeladene, der als Sachgebietsleiter II im Finanzamt ... eingesetzt gewesen sei und in dieser Funktion für ca. 14 Monate das Finanzamt sogar eigenverantwortlich geführt habe, deutlich besser als der Antragsteller, der seit 1992 weder in einem Finanzamt noch bei der Oberfinanzdirektion steuerrechtlich tätig gewesen sei. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, insbesondere in dem Einzelmerkmal "Fachwissen" in Verbindung mit der jeweiligen Aufgabenbeschreibung. Während der Antragsteller, dessen "Fachwissen" - bezogen auf sein der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnetes Statusamt - mit 5 Punkten bewertet worden ist, in dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 1. April 2002 bei der Oberfinanzdirektion Cottbus als "Referent des Referats St 11 (Allgemeine Organisationsangelegenheiten sowie Stellenbewirtschaftung und -Verwaltung für die OFD (Land) und die Finanzämter; Stellenverwaltung für die Landesbauämter und Sonderbauleitungen; Aus- und Fortbildung" tätig war, wurde der Beigeladene dessen "Fachwissen" - bezogen auf sein der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnetes Statusamt - mit 6 Punkten bewertet worden ist, in dem Beurteilungszeitraum vom 1. November 1999 bis 1. April 2002 beim Finanzamt ... als "Sachgebietsleiter für RBST, HVST, Vbz natürliche Personen, Vbz für Investitionszulage, InvZ-Sonderprüfer, Grunderwerbsteuer", als "Hauptsachgebietsleiter Körperschaftsteuer" sowie vom 1. November 1998 bis 31. Mai 1999 zunächst als Abwesenheitsvertreter und seitdem als Ständiger Vertreter des Vorstehers eingesetzt, wobei in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 26. Juli 2000 kein Vorsteher bestellt war. Auf dieser Grundlage ist die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller im Vergleich zum Beigeladenen über geringere steuerrechtliche Fachkenntnisse verfüge, ohne weiteres gerechtfertigt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller als Organisationsreferent typischerweise vor allem mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben und lediglich am Rande mit steuerrechtlichen Fragestellungen befasst gewesen ist, die wiederum für die Tätigkeit des als Sachgebietsleiter und Ständiger Vertreter des Vorstehers in einem Finanzamt eingesetzten Beigeladenen gerade prägend gewesen sind. Der sich damit aus der - unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Statusamtes - mindestens gleichwertigen Benotung des Fachwissens in Verbindung mit der Funktionsbeschreibung aus der dienstlichen Beurteilung ergebende Leistungsvorsprung des Beigeladenen wird auch nicht durch das vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Zeugnis vom 12. Januar 1998 relativiert, dem zufolge der Antragsteller die während der Fortbildung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg zu erbringenden Leistungsnachweise im Fach "Steuerrecht einschl. Grundzüge des bürgerlichen Rechts" mit "gut" (2,5) bestanden hat. Erstens können in einem Prüfungszeugnis bescheinigte Kenntnisse nicht ohne weiteres mit Fachwissen, das unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit unter Beweis gestellt worden ist, bzw. Fertigkeiten gleichgestellt werden. Zum anderen kann dem - noch vor Beginn des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums ausgestellten - Zeugnis vom 12. Januar 1998 schon wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Aussage über das aktuelle Fachwissen des Antragstellers entnommen werden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner auch nicht dem Kriterium "steuerrechtliche Fachkenntnisse" zu viel Bedeutung beigemessen. Zwar mag dem Antragsteller einzuräumen sein, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Vorstehers eines Finanzamtes im "OPH-Bereich", d.h. insbesondere bei den organisatorischen Aufgaben liegt. Welches Anforderungsprofil der Dienstherr einer zu besetzenden Stelle zugrunde legt, liegt jedoch grundsätzlich in seinem - nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegenden - Organisationsermessen. Dass der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen. Von dem Vorsteher eines Finanzamtes fundierte steuerrechtliche Kenntnisse zu fordern, ist vielmehr schon deshalb sachgerecht, weil - worauf der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht hingewiesen hat - anderenfalls weder eine zielgerichtete und anerkannte Führung des Finanzamtes nach innen noch eine angemessene Vertretung nach außen möglich ist.

c) Die übrigen erstinstanzlich vorgetragenen Einwände des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung greifen ebenfalls nicht durch. Da nach dem Vorstehenden schon auf der Grundlage der vorrangig heranzuziehen dienstlichen Beurteilungen feststeht, dass der Beigeladene für den zu besetzenden Dienstposten besser geeignet ist als der Antragsteller, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner - wofür einiges sprechen mag - den Vorstellungsgesprächen im Verhältnis zu den dienstlichen Beurteilungen ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Dass sich aus dem Verwendungsvorschlag für den Antragsteller seine besondere Qualifikation sogar für einen nach A 16 bewerteten Dienstposten eines Vorstehers ergeben mag, bedeutetet nicht, dass ihm nicht in einer Konkurrenzsituation um einen konkreten Dienstposten ein anderer, leistungsstärkerer Bewerber vorzuziehen ist. Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass nach der Ausschreibung "bei gleicher Eignung und Befähigung (...) Bewerbungen von Schwerbehinderten bevorzugt berücksichtigt" würden, kann er hieraus schon deshalb nichts für sich herleiten, weil nach den - wie dargelegt nicht zu beanstandenden - Erwägungen des Antragsgegners in dem Auswahlvermerk gerade keine gleiche Eignung der Bewerber gegeben war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, da der Annahme des hälftigen Auffangstreitwerts für ein Konkurrenteneilverfahren jedenfalls in solchen Fälle keine Bedenken entgegenstehen, in denen es - wie hier - nur um die Freihaltung einer Stelle geht, auf der sich der ausgewählte Bewerber vor seiner etwaigen Beförderung erst noch bewahren muss (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 14. Juli 2003 - 3 B 76/03 -).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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