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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: 3 B 177/03
Rechtsgebiete: BbgVwVfG, BbgRiG, VwGO, GKG


Vorschriften:

BbgVwVfG § 38
BbgRiG § 12 Abs. 1
VwGO § 123 § 154 Abs. 2
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 20 Abs. 3
GKG § 13 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

3 B 177/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Rechts der Richter;

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 3. Senat am 14. Oktober 2003 durch

den Vizepräsidenten des ..., den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf 14.121,25 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ernennung der Beigeladenen als Richterin auf Probe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land Brandenburg bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Einstellung in den richterlichen Probedienst zu unterlassen, zu Recht abgelehnt.

1. Die Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis schon deshalb als richtig, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rn. 26 zu § 123). Zwar vermag der Senat der Auffassung des Antragsgegners nicht zu folgen, dass in einer Konkurrenzsituation um die Einstellung als Proberichter schon grundsätzlich nicht die Gefahr bestehe, dass durch die vollzogene Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines unterlegenen Mitbewerbers vereitelt oder wesentlich erschwert werde, weil Streitgegenstand nicht die Vergabe einer nur einmal besetzbaren Planstelle sei. Diese Auffassung kann schon deshalb nicht zutreffen, weil auch die Einstellung eines Proberichters eine verfügbare R 1-Stelle voraussetzt, deren Zahl durch haushaltsrechtliche Vorgaben begrenzt ist.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Antragsgegner in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. Juni 2003 ausdrücklich zugesichert hat, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine R 1-Stelle für die Antragstellerin freizuhalten, auf der sie bei einem Erfolg in der Hauptsache als Richterin auf Probe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingestellt werden könne. Eine solche Zusage durfte der Antragsgegner auch zulässigerweise und rechtswirksam abgeben, ohne dass es näherer Erörterung bedarf, ob es sich um eine (bedingte) Zusicherung der Ernennung im Sinne des § 38 BbgVwVfG handelt oder um eine sonstige gleichfalls zulässige Zusage. Die Selbstbindung ist in einem derartigen Fall mit dem durch Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 21. Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleisteten Grundsatz der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 8.97 - BVerwGE 106, 129, 133). Im Hinblick auf die Zusicherung ist es der Antragstellerin deshalb unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen der Mitbewerber zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

Bei der hier vorliegenden prozessualen Konstellation kann dahinstehen, ob die dargelegte Voraussetzung eines Anordnungsgrundes ohnehin nur in Bezug auf die Freihaltung einer Stelle erfüllt wäre.

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag in der Antragsschrift bzw. - nach der nicht unproblematischen Trennung - den Anträgen im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 3 B 178/03 die Ernennung von mehr als einem Mitbewerber zu verhindern versucht, könnte dies über das hinausgehen, was zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich ist. Nach der - ohne weiteres auch auf die Konkurrenzsituation bei der Einstellung von Proberichtern anwendbaren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Sicherung des Anspruchs eines Bewerbers regelmäßig die einstweilige Freihaltung nur einer Planstelle in Betracht zu ziehen, da die Freihaltung mehrerer Planstellen für einen Bewerber im Allgemeinen als unverhältnismäßiger Eingriff in die Personaldisposition des Dienstherrn sowie in die Interessen der anderen beteiligten Bewerber erscheinen müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 -2 ER 301.93 - DVBl. 1994, 118, 120). Besondere Umstände, die zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin ausnahmsweise die Zurückstellung mehrerer Einstellungen hier erforderlich machen könnten, sind nicht ohne weiteres ersichtlich. Dass schon die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit des gesamten Auswahlverfahrens einen solchen Umstand darstellt, kann nicht angenommen werden, denn die Gründe, aus denen ein Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs herleitet, betreffen nicht den Anordnungsgrund, sondern den Anordnungsanspruch. Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren ferner darauf verwiesen hat, dass sie nicht mit hinreichender Sicherheit habe vorhersagen können, gegenüber welchem Kandidaten sie ihre letztlich erstrebte Einstellung erfolgreicher durchsetzen könne, könnte dies ebenfalls nicht ohne weiteres rechtfertigen, zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs die Einstellung gleich mehrerer Proberichter zurückzustellen. Dem Umstand, dass es der Antragstellerin in der Tat nicht zugemutet werden kann, selbst eine Auswahl desjenigen Konkurrenten zu treffen, gegen den sie sich die besten Chancen ausrechnet, hätte sie selbst ohne weiteres dadurch Rechnung tragen können, dass sie ihren Antrag darauf beschränkt hätte, eine der zu besetzenden Stellen freizuhalten, und hätte - wenn die Trennung unterblieben wäre - das Gericht dadurch Rechnung tragen können, dass es dem Antrag auch nur insoweit stattgibt. Dem Antragsgegner hätte es dann oblegen, unter pflichtgemäßer Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese denjenigen Bewerber auszuwählen, dessen Ernennung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin zunächst zurückzustellen gewesen wäre.

Schließlich wird ein die Zurückstellung mehrerer Einstellungen rechtfertigender besonderer Umstand entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Ansicht der Antragstellerin wohl auch nicht darin gesehen werden können, dass nicht auszuschließen sein mag, dass sich noch ein weiterer unterlegener Bewerber entschließt, gegen die Auswahlentscheidung vorzugehen. Sollte dieser Fall eintreten, könnte der betreffende Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen im Wege der einstweiligen Anordnung die Freihaltung einer weiteren - noch besetzbaren - Stelle zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs beanspruchen. Im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Personaldisposition des Dienstherrn sowie in die Interessen der ausgewählten Bewerber ginge es jedoch zu weit, gleichsam vorsorglich so viele Stellen freizuhalten, wie unterlegene Kandidaten vorhanden sind; denn dies hätte zur Folge, dass die Freihaltung mehrerer Stellen - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - praktisch zum Regelfall werden würde.

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Die Auswahlentscheidung ist weder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen noch steht sie in Widerspruch zum Grundsatz der Bestenauslese.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Auswahlverfahren nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über den dem Richterwahlausschuss zu unterbreitenden Vorschlag ist auf Grund eigener Auswahl durch die zuständige Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten getroffen worden.

Nach Art. 109 Abs. 1 Satz 1 LV und § 12 Abs. 1 Brandenburgisches Richtergesetz (BbgRiG) entscheidet über die Einstellung eines Richters der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Dabei ist weder dem Minister noch dem Richterwahlausschuss ein Entscheidungsvorrecht eingeräumt. Vielmehr entscheiden sie voneinander unabhängig und gleichberechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - BVerwGE 105, 89, 94). Entgegen der von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren offenbar vertretenen Auffassung unterliegt daher die Auswahlentscheidung des zuständigen Ministers nicht den Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten, die sich aus der Stellung des Richterwahlausschusses auf der Grundlage des Art. 98 Abs. 4 GG und des Art. 109 Abs. 1 LV sowie aus den Vorschriften über das Wahlverfahren ergeben (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., S. 92 f.).

Soweit es die Entscheidung des Ministers betrifft, ist er nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 109 Abs. 1 Satz 1 LV und § 12 Abs. 1 BbgRiG persönlich zuständig. Dies schließt es aus, dass die Entscheidung - wie etwa die die Beamten des Geschäftsbereichs betreffenden Personalentscheidungen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 14. Juli 2003 - 3 B 76/03 -) - auf Grund einer allgemeinen Delegation auf der Ebene der zuständigen Fachabteilungen "im Auftrag" getroffen werden darf, selbst wenn durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass sie der Behördenleitung zugerechnet werden können. Ist demnach davon auszugehen, dass der zuständige Minister die ihm obliegende Auswahlentscheidung über die Einstellung eines Richters in den wesentlichen Punkten selbst treffen, d.h. die dafür maßgeblichen materiellen Voraussetzungen eigenverantwortlich prüfen und in seinen Willen aufnehmen muss, schließt dies andererseits nicht aus, dass er sich zur Vorbereitung seiner Entscheidung der Mithilfe seines Geschäftsbereiches bedient, soweit hierdurch nicht wesentliche Teile der Auswahlentscheidung vorweggenommen werden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 3 CE 89.02833 - NVwZ 1990, 285, 286; VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 1994 - 1 TG 1749/94 - ZBR 1995, 107, 108; OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 1995 - 3 M 19/95 - ZBR 1997, 282, 283 f.). Dabei ist der Minister bei der Ernennung von Richtern schon wegen der größeren Sachnähe jedenfalls dazu befugt, statt auf nachgeordnete Mitarbeiter des Ministeriums zurückzugreifen, die Vorbereitung der Auswahlentscheidung dem Präsidenten desjenigen Obergerichts zu übertragen, in dessen Geschäftsbereich der einzustellende Proberichter verwendet werden soll. Ob eine andere Art der Vorbereitung zulässig wäre, kann dahinstehen. Es unterliegt demnach jedenfalls keinen Bedenken, dass durch Nr. 1.2. der Organisationsverfügung des Ministers der Justiz vom 12. November 1993 (JMBl. S. 193) dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für seinen Geschäftsbereich u.a. die Vorbereitung der Entscheidungen über Ernennungen von Richtern übertragen worden ist.

Dass die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorbereitete Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Bewerbern im vorliegenden Fall eigenverantwortlich durch die zuständige Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten getroffen worden ist, erscheint dem Senat nach Lage der Akten entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zweifelhaft. Ausweislich der Akten hat die Ministerin die Vorlagen an den Richterwahlausschuss eigenhändig unterzeichnet. Ferner hat sie als Vorsitzende an der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 14. Mai 2003 teilgenommen, in der der Richterwahlausschuss der Ernennung der Beigeladenen und eines weiteren Bewerbers zu Richtern unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugestimmt hat. Den Mitgliedern des Richterwahlausschusses hat dabei eine Liste "nicht vorgeschlagener Bewerberinnen und Bewerber für den richterlichen Dienst" vorgelegen, die jeweils Angaben über das Geburtsdatum, die Ergebnisse der Staatsprüfungen, die Berufserfahrungen und - in der Spalte "Bemerkungen" - über die für die negative Auswahlentscheidung der Ministerin maßgeblichen Gründe enthielt. Hieraus ergibt sich, dass die Ministerin über die wichtigsten persönlichen Daten und den Werdegang der konkurrierenden Bewerber in einer Weise informiert war, die ihr eine sachgerechte Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und damit eine eigenverantwortliche Auswahlentscheidung ermöglichte; dass die Ministerin auch alle durch das Personalreferat gesichteten Bewerbungsunterlagen einschließlich der Personalakten der Bewerber prüft, hält der Senat - jedenfalls bei Entscheidungen über die Besetzung von Proberichterstellen - mit Blick auf die erforderliche Effizienz des Verwaltungshandelns für überzogen und aus rechtlicher Sicht nicht geboten. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass die Ministerin in ihrer "zusammenfassenden Würdigung" neben den Ergebnissen des ersten und zweiten Staatsexamens und den im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen vor allem auf den vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Vorstellungsgespräch gewonnenen persönlichen Eindruck abgestellt hat. Dass die Ministerin den Vorstellungsgesprächen sämtlicher Bewerber um eine Proberichterstelle persönlich beizuwohnen hat, kann nicht ernsthaft in Betracht kommen. Auch die Teilnahme nachgeordneter Mitarbeiter des Ministeriums an den Vorstellungsgesprächen ist entgegen der Annahme der Antragstellerin jedenfalls nicht geboten, mag sie auch zulässig sein.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die "Delegation des Vorstellungsgespräches" an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil das Vorstellungsgespräch hier nicht eines unter gleichrangigen Kriterien, sondern maßgebliche Grundlage der Auswahlentscheidung der Ministerin gewesen sei.

Dass bei der Einstellung von Proberichtern dem Vorstellungsgespräch regelmäßig größere Bedeutung zukommt als etwa bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Beforderungsdienstpostens, liegt in der Natur der Sache, denn auf dienstliche Beurteilungen, durch die die Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung grundsätzlich zu ermitteln sind (vgl. hierzu zuletzt Beschluss des Senats vom 14. Juli 2003 - 3 B 76/03 -), kann der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgreifen. Die Ergebnisse des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens und die im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen stehen den dienstlichen Beurteilungen entgegen der Auffassung der Antragstellerin ihrer Funktion nach nicht gleich. Die Staatsprüfungen haben die Aufgabe festzustellen, ob ein Bewerber das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat bzw. ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihm deshalb nach seinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt zuzusprechen ist (vgl. § 3 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 des hier noch anwendbaren Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 24. Dezember 1992 [GVBl. I S. 578], geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 [GVBl. I S. 234, 242] - BbgJAG a.F.). Während des Vorbereitungsdienstes soll der Rechtsreferendar lernen, auf der Grundlage seiner im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in der Rechtsprechung, der Verwaltung und der Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats eigenverantwortlich wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgJAG a.F.).

Die über jeden Ausbildungsabschnitt von den jeweiligen Ausbildern und Arbeitsgemeinschaftsleitern zu fertigenden zusammenfassenden Zeugnisse sollen ein Bild von der Eignung, den praktischen Leistungen, dem Fleiß, dem Stand der Ausbildung und der Führung geben (vgl. § 46 Abs. 1 bis 4 der ebenfalls hier noch anwendbaren Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1995 [GVBl. II S. 346], zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 1998 [GVBl. II S. 579] - BbgJAO a.F.). Im Unterschied zu den im Rahmen der Juristenausbildung gefertigten Zeugnissen, die nach ihrer Zweckbestimmung lediglich über das Erreichen des Ausbildungszieles und die Befähigung eines Bewerbers zum Richteramt Auskunft geben, dienen dienstliche Beurteilungen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte (und Richter) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten oder Richters zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte (bzw. die Erfüllung des in Art. 92 GG erteilten Rechtsprechungsauftrags durch Richter) bestmöglich zu sichern. Zugleich dienen dienstliche Beurteilungen auch dem berechtigten Anliegen des Beamten (oder Richters), in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihnen kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - NVwZ-RR 2002, 201, 202; Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - DÖD 2003, 202, 203). Die im Hinblick auf diese Zweckbestimmung in dienstlichen Beurteilungen vor allem zum Ausdruck kommende prognostische Feststellung in Bezug auf die Eignung für ein konkretes Amt kann weder den Ausbildungszeugnissen des Vorbereitungsdienstes noch den Ergebnissen der Staatsprüfungen entnommen werden. Mangels einer eigenverantwortlichen richterlichen Tätigkeit der Bewerber während des Vorbereitungsdienstes können diese Zeugnisse insbesondere auch keine abschließende Eignungsprognose in Bezug auf ein Richteramt enthalten.

Obwohl mithin bei der Einstellung von Proberichtern dem Vorstellungsgespräch mangels dienstlicher Beurteilungen zwangsläufig größere Bedeutung zukommt als bei der Vorbereitung anderer personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung), in deren Rahmen der in einem Vorstellungsgespräch gewonnene Eindruck das Bild über einen Bewerber regelmäßig nur abzurunden vermag, kann aus den dargelegten Gründen gleichwohl nicht verlangt werden, dass der zuständige Minister diese Vorstellungsgespräche persönlich zu führen hätte. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht sachwidrig, wenn mit der Durchführung der Vorstellungsgespräche nicht etwa Beamte des Ministeriums, sondern die - in der Regel sachnäheren - Präsidenten der jeweiligen Obergerichte betraut werden, denn hierdurch kann sowohl die größtmögliche Vergleichbarkeit als auch eine an den Erfordernissen der gerichtlichen Praxis orientierte Auswahl sichergestellt werden.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Ministerin keine echte Auswahlentscheidung habe treffen können, weil der Präsident des Oberlandesgerichts ihr - einer ständigen Praxis entsprechend - nur so viele Bewerber vorgeschlagen habe, wie Stellen zu besetzen seien, und die Bewerberakten als nachrangig geeignet angesehener Bewerber für spätere Besetzungsverfahren zurückgehalten habe, trifft dies gerade im vorliegenden Fall nicht zu, denn jedenfalls die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin haben der Ministerin bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung der zwei - hier allein in den Blick zu nehmenden - Proberichterstellen unstreitig vorgelegen. Der Einwand der Antragstellerin, dass ihre Bewerbungsakte verspätet beim Ministerium angekommen sei, was dazu geführt habe, dass sie gar nicht mehr "in dem Verfahren" abgelehnt worden sei, in dem das Vorstellungsgespräch geführt und letztlich durch die Ernennung von sechs Bewerbern zum 1. Mai 2003 beendet worden sei, sondern nunmehr mit der Beigeladenen und Herrn ... konkurrieren müsse, die sich später beworben hätten, kann für das vorliegende Verfahren sowie das Parallelverfahren schon deshalb keine Bedeutung haben, weil diese lediglich die Freihaltung derjenigen zwei Stellen zum Gegenstand haben, für deren Besetzung die Beigeladene sowie Herr ... ausgewählt worden sind. Im Übrigen hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin pflichtgemäß an das Ministerium weitergeleitet. Dass die Weiterleitung möglicherweise mit einer gewissen Verzögerung erfolgt sein mag, erklärt sich daraus, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben zunächst in Erwägung gezogen haben will, ihre Bewerbung zurückzunehmen. Das Abwarten des Präsidenten des Oberlandesgerichts war daher ersichtlich von dem Bestreben getragen, der Antragstellerin in ihrem eigenen Interesse eine Bedenkzeit für ihr weiteres Vorgehen einzuräumen. Dass die hierdurch eingetretene Verzögerung auch nicht unangemessen war, ergibt sich daraus, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin der Personalreferent nach "ca. 3-4 Wochen" telefonisch nachgefragt haben soll, wie es um die Rücknahme ihrer Bewerbung stehe. Zudem hätte die Antragstellerin dem Präsidenten des Oberlandesgerichts jederzeit mitteilen können, dass die auf Grund des Telefongesprächs vom 11. Februar 2003 ursprünglich erwogene Rücknahme ihrer Bewerbung für sie nicht mehr in Betracht kam. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz des Verfahrens wäre es zwar möglicherweise vorzugswürdig gewesen, wenn der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. sein Personalreferent der Antragstellerin von vornherein eine klar begrenzte Frist zur eventuellen Rücknahme ihrer Bewerbung gesetzt hätten, verbunden mit dem Hinweis, dass nach deren Ablauf die Bewerbungsunterlagen zur förmlichen Bescheidung an das Ministerium weitergeleitet würden. Dass dies hier nicht erfolgt ist, führt indes nicht zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens. Auch der Ansicht der Antragstellerin, dass der Antragsgegner sich seiner Entscheidungsmöglichkeiten ferner dadurch begebe, dass nicht für geeignet befundene Bewerber durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts "faktisch zur Rücknahme gedrängt" würden, indem ihnen zugesichert werde, nur im Fall einer Rücknahme in einem späteren Verfahren keine Nachteile aus ihrer ersten erfolglosen Bewerbung zu erleiden, vermag der Senat nicht zu folgen; denn jedenfalls im Fall der Antragstellerin ist kein Kausalzusammenhang zwischen den von der Antragstellerin als Aufforderung zur Rücknahme ihrer Bewerbung interpretierten Äußerungen des Personalreferenten in dem Telefongespräch vom 11. Februar 2003 und der für sie ungünstigen Auswahlentscheidung der Ministerin erkennbar.

Die Rüge der Antragstellerin, der Ministerin sei das zur Feststellung der persönlichen Eignung notwendige "Tatsachenmaterial über das Vorstellungsgespräch" nicht mitgeteilt worden, da der Präsident des Oberlandesgerichts nur "emotional gefärbte Darstellungen seiner subjektiven Empfindungen über die Bewerber" vorgelegt habe, "ohne eine ausreichende Wiedergabe der zu diesen Eindrücken führenden Tatsachen beizufügen", greift ebenfalls nicht durch. Die Ministerin durfte sich die wertenden Aussagen in der - die Beobachtungen und Wahrnehmungen aus dem Vorstellungsgespräch zusammenfassenden - Anlage zu dem durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts gefertigten Bewerberbericht zu Eigen machen, ohne dass der Inhalt der Fragen und Antworten oder sogar das nonverbale Verhalten der Bewerberin während des Gesprächs im Einzelnen dokumentiert worden sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der Verfassungsbestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnommen werden, dass über ein auswahlentscheidendes Vorstellungsgespräch ein Protokoll anzufertigen sei, in dem die Gesprächsthemen, die gestellten Fragen sowie die Antworten in ihren Grundzügen schriftlich niederzulegen seien, und dass die Entscheidung nur auf die schriftlich fixierten Inhalte des Gespräches gestützt werden dürfe. Dies zu verlangen, würde auf die unrealistische Erwartung hinauslaufen, dass sich alle maßgeblichen Grundlagen des Bewertungsvorgangs durch eine Dokumentation, etwa eine Protokollierung oder technische Mittel zuverlässig erfassen ließen. Selbst wenn dies möglich wäre, würde eine vollständige Dokumentation der Fragen und Antworten sowie der sonstigen Begleiterscheinungen zwangsläufig eine förmliche und unflexible Gesprächsführung nach sich ziehen. Ist dies schon bei mündlichen Prüfungen grundsätzlich als nachteilhaft anzusehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 - NVwZ 1995, 494, 495), gilt dies erst recht für ein Vorstellungsgespräch, in dem es gar nicht oder doch jedenfalls nicht in erster Linie um die Ermittlung der Fähigkeiten und Kenntnisse eines Bewerbers geht, sondern um die Prognose, ob er nach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit den praktischen Anforderungen eines konkreten Amtes - und zwar besser als alle anderen Bewerber - gewachsen sein wird. Der in der Reduzierung von Förmlichkeiten liegenden Gefahr einer zu starken subjektiven Prägung des Bewertungsvorgangs kann allerdings durch die Teilnahme einer weiteren Person an dem Vorstellungsgespräch - im vorliegenden Fall eines weiteren Richters am Oberlandesgericht in der Funktion des Personalreferenten - entgegengewirkt werden. Unter diesen Umständen durfte die Ministerin die von der Antragstellerin beanstandeten Aussagen in dem Vermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts - wonach es "Bewerber mit größerer persönlicher und fachlicher Ausstrahlung" gebe, die Antragstellerin "ein wenig schüchtern und unsicher" wirke, sie für eine Juristin "nicht präzise genug" antworte und ihre Argumentationskraft "nicht sehr ausgeprägt" sei - auch ohne Kenntnis der diesen Werturteilen zugrunde liegenden Einzelbeobachtungen in ihrem Vorschlag an den Richterwahlausschuss verwerten. Eine unzulässige Delegation der Entscheidungsverantwortung ist hierin nicht zu sehen.

Soweit die Antragstellerin ihre Vermutung, dass die Ministerin die Auswahlentscheidung in den wesentlichen Punkten nicht selbst getroffen habe, sondern die Empfehlung des Präsidenten des Oberlandesgerichts faktisch die Entscheidung über die Einstellung darstelle, auf "weitere Indizien" stützt, erschöpft sich ihr Vortrag in spekulativen Überlegungen. Dass der Antragsgegner nach seiner eigenen Einlassung bei Neueinstellungen in den vergangenen Jahren noch nie gegen die Empfehlung des Präsidenten des Oberlandesgerichts entschieden haben mag, rechtfertigt nicht den Schluss, dass es an einer eigenen Auswahlentscheidung des zuständigen Ministers grundsätzlich fehlt. Einen Erfahrungssatz, wonach von einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden kann, wenn der Entscheidungsträger in der Vergangenheit stets den ihm unterbreiteten Vorschlägen gefolgt ist, gibt es nicht. Dass die Ministerin die für die Entscheidung über die Einstellung der Proberichter maßgeblichen materiellen Voraussetzungen nicht eigenverantwortlich geprüft und in ihren Willen aufgenommen hätte, lässt sich auch nicht aus der bereits erwähnten Bemerkung des Personalreferenten des Präsidenten des Oberlandesgerichts schließen, dass die Bewerbung der Antragstellerin keinen Erfolg habe und sie diese zurücknehmen möge, da die Ministerin sich an das Votum des Präsidenten des Oberlandesgerichts halten und nicht anders entscheiden werde. Ob eine derartige Äußerung tatsächlich gefallen ist, kann dahinstehen; denn im Kern hätte es sich - wie dargelegt - lediglich um eine an die bisherigen Erfahrungen anknüpfende Prognose des Personalreferenten über den voraussichtlichen Ausgang des Bewerbungsverfahrens gehandelt.

b) Die Auswahlentscheidung ist auch nicht wegen einer Verletzung des durch Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LV gewährleisteten Grundsatzes der Bestenauslese (vgl. auch § 11 Abs. 1 BbgRiG i. V. m. § 12 Abs. 1 LBG) zu beanstanden. Danach sind Beamte und Richter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass der Antragstellerin nicht schon wegen ihrer im Durchschnitt etwas besseren Examens- und Stationsnoten gegenüber der Beigeladenen der Vorzug gegeben werden musste, da bei einer - nach Feststellung der notenmäßigen Mindestanforderungen - allein anhand eines genaueren Zahlenvergleichs getroffenen Entscheidung sonstige für die Beurteilung der Eignung für ein Richteramt erhebliche Gesichtspunkte vernachlässigt würden. Allein auf einen solchen Vergleich abzustellen, wäre - wie auch die Antragstellerin einräumt - der Dienstherr gar nicht befugt. Sonstige erhebliche Gesichtspunkte, die in die Examensnoten mangels einer Beurteilungsgrundlage nicht einfließen können, mögen etwa die Motivation für die Bewerbung um ein Richteramt, die beruflichen Erfahrungen oder für die Ausübung des Richteramtes unverzichtbare charakterliche Eigenschaften wie Verantwortungsbewusstsein, soziale Kompetenz, Einsatzbereitschaft oder innere Unabhängigkeit der Bewerber betreffen. Auch soweit die Antragstellerin eine "stellenbezogene Auswertung" der "Leistungszeugnisse [gemeint sind offenbar die Stationszeugnisse], Arbeitsgemeinschaftsnoten und Einzelexamensnoten" fordert, verkennt sie, dass die Eignung für ein Richteramt die in diesen Zeugnissen bescheinigten Fähigkeiten bei der Anwendung juristischer Kenntnisse und Techniken zwar zwingend voraussetzt, sich jedoch darin nicht erschöpft. Der zweifellos erheblichen Bedeutung, die den Ergebnissen der juristischen Staatsprüfungen bei der Feststellung der Eignung für die richterliche Tätigkeit zukommt, hat der Antragsgegner hier durch Aufstellung von Mindestvoraussetzungen Rechnung getragen, die hier allerdings sowohl von der Antragstellerin als auch von der Beigeladenen erfüllt werden. Die Annahme der Antragstellerin, der Antragsgegner habe "das Kriterium der fachlichen Befähigung zu einem bloßen Hilfskriterium herabgesetzt", weil er die Examensergebnisse nur als "Mindestvoraussetzung" behandelt hat, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil für die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG gerade nicht nur die Befähigung, sondern auch die Eignung für das angestrebte Amt ausschlaggebend ist. Darüber hinaus wäre eine noch stärkere Differenzierung nach den erzielten Examensergebnissen, bei der selbst Notenbruchteilen noch ausschlaggebende Bedeutung zukommen würde, auch im Hinblick darauf nicht unbedenklich, dass die Entstehung dieser Noten in gewissem Maße ebenfalls von Zufälligkeiten geprägt ist, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist. Ob er in Fällen, in denen ein Vergleich - nach Erfüllung der Mindestanforderungen - einen großen Unterschied zwischen den Bewerbern ergibt, diesem Unterschied bei der Auswahlentscheidung immerhin ein eigenes Gewicht beimessen müsste, kann dahinstehen, weil im vorliegenden Fall der Unterschied zwischen den Noten der Antragstellerin und der Beigeladenen kein derart großes Ausmaß hat.

Da dienstliche Beurteilungen bei Neueinstellungen naturgemäß noch nicht vorliegen und die Ergebnisse des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens und Zeugnisse über die im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen den dienstlichen Beurteilungen nicht gleichstehen, die persönliche Eignung mithin nicht - in den Worten der Antragstellerin - "schlüssig aus dem sich über Jahre ergebenden gesamten Leistungs- und Befähigungsbild" erschlossen werden konnte, ist es - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass sich die Ministerin zur Beurteilung der persönlichen Eignung der Bewerber im Kern auf den Eindruck aus den Vorstellungsgesprächen gestützt hat, der ihr durch die Vermerke des Präsidenten des Oberlandesgerichts vermittelt worden ist. Daraus ergab sich, dass der Präsident des Oberlandesgerichts die Antragstellerin für weniger geeignet für den Richterdienst hält, weil sie im Gespräch unsicher wirke, teilweise ausweichend antworte, ihre Argumentationsführung nicht sehr ausgeprägt sei, die Fähigkeit zu einer sicheren Verhandlungsführung bezweifelt werden müsse und es Bewerber mit deutlich stärkerer persönlicher und fachlicher Ausstrahlung gebe. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Einschätzung der Persönlichkeit der Antragstellerin durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Ergebnis schlüssig, insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie auf sachfremden oder gar willkürlichen Erwägungen beruht. Die Ministerin müsste diese Einschätzung entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht wegen eines "offensichtlichen Widerspruchs" zwischen dem Eindruck des Präsidenten des Oberlandesgerichts und den Einschätzungen durch die Ausbilder hinterfragen. Zwar geht aus den Zeugnissen des Vorbereitungsdienstes hervor, dass die Antragstellerin etwa während der Ausbildung bei dem ordentlichen Gericht in Zivilsachen "ihre Standpunkte überzeugend und mit Nachdruck" vertreten hat, sich bei der Staatsanwaltschaft "in der Lage zeigte [,] ihren Standpunkt auch argumentativ zu verteidigen und rechtlich zu begründen", während der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden "die Ergebnisse ihrer Arbeit gut begründet und in flüssiger Art und Weise vermitteln" konnte (Bürgermeister der Stadt Werder [Havel]) bzw. "die Fähigkeit zur prägnanten und überzeugenden Darstellung" (Landkreistag Brandenburg) gezeigt hat. Die Plausibilität des aus dem Vorstellungsgespräch gewonnenen Eindrucks des Präsidenten des Oberlandesgerichts, dass die Argumentationsführung der Antragstellerin "nicht sehr ausgeprägt" sei, vermögen diese günstigeren Einschätzungen der Ausbilder nicht zu erschüttern. Die Einschätzungen eines Referendars durch Ausbilder und auch Arbeitsgemeinschaftsleiter gelten zum Teil schon gar nicht seiner Eignung gerade für ein Richteramt. Soweit sie über die Eignung für ein solches Amt erhebliche Aussagen enthalten, beruhen sie zwar in aller Regel auf der Anwendung eines Maßstabes, den der Verfasser aus dem ihm möglichen Vergleich mit anderen Referendaren gewonnen hat, zielen aber durchaus nicht etwa darauf ab, nach Art einer Bestenauslese aus einer jeweils gegebenen Mehrzahl individuell bestimmte Referendare quasi als Bewerbern den Besten zu ermitteln. Schließlich verfügt der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grund seiner in Einstellungsgesprächen und in dienstlichen Beurteilungen bzw. Überbeurteilungen hinsichtlich der Einschätzung der jeweils konkurrierenden Bewerber um ein Richteramt gewonnenen Erfahrungen über wesentlich zuverlässigere Maßstäbe als die Ausbilder und Arbeitsgemeinschaftsleiter.

3. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt, weil es ihre die Rechtmäßigkeit des Verfahrens betreffenden Ausführungen nicht gewürdigt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, kann nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 217; ständige Rechtsprechung). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 146).

a) Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht nicht deshalb gegen die Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung verstoßen, weil es auf einige der von der Antragstellerin dargelegten Einzelheiten des Verfahrens nicht näher eingegangen ist. Keiner Erörterung bedurfte zunächst die bereits mehrfach erwähnten Äußerungen des Personalreferenten des Präsidenten des Oberlandesgerichts in dem Telefongespräch vom 11. Februar 2003. Diese waren nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts unerheblich, da die Weigerung der Antragstellerin, ihre Bewerbung zurückzuziehen, offensichtlich keine für sie nachteiligen Auswirkungen auf den Fortgang des laufenden Bewerbungsverfahrens gehabt hat. Nachdem sie die offenbar zunächst erwogene Rücknahme abgelehnt hatte, hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin vielmehr - wie bereits erwähnt - an das Ministerium weitergeleitet und dadurch die förmliche Bescheidung ihrer Bewerbung ermöglicht.

Auch der Umstand, dass der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium "Ende Februar/Anfang März" sechs Mitbewerber für die Einstellung in den richterlichen Probedienst vorgeschlagen haben soll, ohne die Antragstellerin hierüber zu unterrichten, bedurfte in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts keiner Erwähnung. Zwar hätte eine zeitnahe Information über die bevorstehenden Einstellungen die Antragstellerin veranlassen können, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Fortführung des Bewerbungsverfahrens zu äußern, um ihre Einbeziehung in die vor der Besetzung der erwähnten sechs Stellen zutreffende Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht musste hierauf jedoch deshalb nicht eingehen, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt für die Frage des Anordnungsanspruchs ausschließlich auf die Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie dem weiteren in der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 14. Mai 2003 gewählten Bewerber ankam. Allein die Ernennung dieser Mitbewerber konnte und sollte im Wege der einstweiligen Anordnung verhindert werden. Eventuelle Mängel im vorangegangenen Verfahren können sich auf diese Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt haben.

Hinsichtlich der übrigen Ausführungen der Antragstellerin zur "Ergänzung und Korrektur" des Sachverhalts kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um Umstände handelt, die die Antragstellerin im Wesentlichen einem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 14. Juli 2003 entnommen hat und die daher in der Beschwerdebegründung erstmals vorgetragen werden. Im Übrigen ist auch insoweit die Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Präsident des Oberlandesgerichts nach ständiger Praxis in Absprache mit dem Ministerium nur diejenigen Bewerberakten weiterleitet, die nach seiner Ansicht vorrangig eingestellt werden sollen; denn im Fall der Antragstellerin sind die Bewerbungsunterlagen unstreitig an das Ministerium weitergeleitet worden. Dass dies wegen der auf Grund des Telefongesprächs mit dem Personalreferenten vom 11. Februar 2003 von der Antragstellerin ursprünglich erwogenen Rücknahme ihrer Bewerbung möglicherweise erst mit zeitlicher Verzögerung geschehen ist, ist für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin, der Beigeladenen und dem weiteren in der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 14. Mai 2003 gewählten Bewerber - wie bereits dargelegt - ohne Bedeutung.

b) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass die Berichterstatterin zunächst auf den möglicherweise fehlenden Anordnungsgrund hingewiesen hat, die Kammer den Beschluss dann aber auf den fehlenden Anordnungsanspruch gestützt hat. Eine "Überraschungsentscheidung" ist hierin nicht zu erblicken. Anders verhielte es sich nur, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Die Frage des Anordnungsanspruchs ist indes Gegenstand der im Verfahren gewechselten Schriftsätze gewesen. Der Auffassung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht hätte sie zu weiteren Ausführungen über den Inhalt des Vorstellungsgesprächs auffordern müssen, da offensichtlich gewesen sei, dass sie hierzu weitere Tatsachen hätte beitragen können und dies nur deshalb nicht getan habe, weil sie dies für nicht entscheidungsrelevant gehalten habe, vermag der Senat auch deshalb nicht zu folgen, weil die Entscheidung nach § 123 VwGO die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraussetzt. Einer besonderen Aufforderung durch das Gericht, hierzu im Einzelnen vorzutragen, bedarf es nicht. Dass die Berichterstatterin in ihrem rechtlichen Hinweis zunächst die Frage des Anordnungsgrundes problematisiert hatte, durfte die Antragstellerin daher keinesfalls so verstehen, dass die Berichterstatterin - oder gar die Kammer - die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs ohne weiteres als gegeben ansah. Das Verbot, eine Überraschungsentscheidung zu erlassen, schützt die Beteiligten nicht davor, dass sich ein Gericht auf der Grundlage weiterer Ermittlung des Sachverhalts und Erörterung der Rechtslage von einer vom Berichterstatter nur vorläufig gefassten Einschätzung löst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 4 B 82.01 - zitiert nach Juris). Sofern die Antragstellerin vom Vortrag weiterer Tatsachen deshalb abgesehen hat, weil sie "dies für nicht entscheidungsrelevant" gehalten haben mag, kann sie für diese Fehleinschätzung nicht die Verfahrensgestaltung durch das Verwaltungsgericht verantwortlich machen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a GKG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (so auch VGH München, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 3 C 98.3288 -, NVwZ-RR 2000,332 f.) ist der Streitwert hier nicht nach einem Bruchteil des Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen. Dies würde unberücksichtigt lassen, dass mit der begehrten Untersagung der Ernennung der Beigeladenen die Vereitelung des Anspruchs der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre eigene Bewerbung für die Einstellung als Proberichterin verhindert werden soll, welchem wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Für die Bestimmung dieser wirtschaftlichen Bedeutung, die auch nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass es der Antragstellerin unmittelbar nur um die nochmalige Chance geht, mit ihrer Bewerbung zum Zuge zu kommen (so aber VGH München, a.a.O.), sind genügende Anhaltspunkte im Sinne von § 13 Abs. 1 GKG gegeben, da der Gesetzgeber in § 13 Abs. 4 Satz 1 GKG insoweit pauschalierte Festlegungen getroffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21. März 2003 - 3 E 13/02 - sowie Beschluss des 1. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. Oktober 2001 - 1 E 6/01 -).

Der demnach hier maßgebliche 13fache Betrag des - nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungsüberleitungsverordnung abzusenkenden - Endgrundgehaltes des von der Antragstellerin angestrebten Amtes einer Richterin der Besoldungsgruppe R 1 (90 vom Hundert von 4.827,78 Euro) ist entsprechend den Empfehlungen in Nummer 1.6 und 1.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 1996, S. 563 ff.) wegen des hier nur auf vorläufigen Rechtsschutz und in der Hauptsache lediglich auf Bescheidung gerichteten Antrages zweifach zu halbieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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