Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 3 B 319/02
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BbgBauO


Vorschriften:

VwGO § 80 a
VwGO § 80
VwGO § 162 Abs. 3
BauGB § 212 a
BbgBauO § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

3 B 319/02

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts;

hier: vorläufiger (Nachbar-)Rechtsschutz gegen Baugenehmigung

hat der 3. Senat am 22. November 2002

durch den ..., den ... und den ...

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Oktober 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert und wie folgt neu gefasst:

"Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen."

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin mit den sinngemäßen Anträgen,

1. unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. September 2002 gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2002 - 00241-02-09 - anzuordnen,

2. die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses hinsichtlich der Pflicht der Antragstellerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren abzuändern, hat lediglich hinsichtlich des Antrages zu 2) Erfolg.

1. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weiterverfolgt, ist die Beschwerde unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung ist eine Abwägung zwischen - einerseits - dem Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und - andererseits - dem Interesse des Nachbarn an der vorläufigen Aussetzung der Baugenehmigung vorzunehmen. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch § 212 a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung einen grundsätzlichen Vorrang eingeräumt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20. April 2000 - 3 B 101/99). Vorliegend kann die Antragstellerin nichts geltend machen, was zu einer hiervon abweichenden Interessenbewertung führt.

a) Die Antragstellerin macht sowohl mit ihrer Beschwerde wie auch erstinstanzlich in erster Linie geltend, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht die notwendige Abstandsfläche zu ihrem Grundstück einhalte, sondern ihr durch seine grenzständige Errichtung sogar die Belichtung, Belüftung und Besonnung eines Teils ihrer Arztpraxis sowie der darüber liegenden Wohnung nehme. Hieraus ergibt sich indessen jedenfalls beim gegenwärtigen Verfahrensstand kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (mehr). Denn diese würde der Antragstellerin mit Blick auf die in Rede stehenden Beeinträchtigungen nichts mehr nützen. Die Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung eines Teils ihrer Arztpraxis und der darüber liegenden Wohnung gehen von dem faktisch jedenfalls bis auf Restarbeiten bereits fertig gestellten Rohbau aus. Sie würden mithin selbst bei Aussetzung des weiteren Vollzuges der Baugenehmigung und einem Baustopp anhalten. Hilfreich aus der Sicht der Antragstellerin wäre es insoweit nur, wenn sie zugleich mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung - oder jedenfalls danach - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auch eine sofortige (Teil-) Beseitigung des fertig gestellten Rohbaus erwirken könnte. Dies ist indessen nach Lage der Dinge ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Nachbar überhaupt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erreichen kann, dass eine ihn störende bauliche Anlage wieder zu beseitigen ist. Denn jedenfalls müsste ein entsprechendes Anliegen hier erfolglos bleiben. Die Antragstellerin hat bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erst 20 Tage nach Ablehnung ihres bei der Behörde gestellten Aussetzungsantrages nachgesucht, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem das Erdgeschoss des sie störenden Bauwerks bereits im Rohbau "stand", die fragliche grenzständige Giebelwand auch das große Fenster im 1. Obergeschoss schon zum Teil verdeckte und die sie störenden Beeinträchtigungen von Belichtung, Belüftung und Besonnung deshalb bereits weitestgehend eingetreten waren (vgl. die Fotografien auf S. 3 der Antragsschrift). Sie hat überdies gegen die - schon am Tage nach Antragseingang - zu ihren Lasten ausgefallene erstinstanzliche Entscheidung erst nach voller Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben und damit der Beigeladenen Zeit gelassen, das Bauwerk im Rohbau "fast fertig" (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift) zu stellen. Nachdem sie in dieser Weise zugewartet und damit zunächst zugelassen hat, dass im Hinblick auf den sie hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung störenden Rohbau vollendete Tatsachen geschaffen wurden, kann sie jedenfalls nicht nach einer Aussetzung der Baugenehmigung sogar bereits im Wege des vorläufigen Rechtschutzes erreichen, dass die Beigeladene das Bauwerk wieder beseitigen muss. Der vorläufige Rechtsschutz soll den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren überbrücken. Er soll eine für diesen Zeitraum abschließende Zwischenregelung ermöglichen. Dabei geht es sowohl um die Verwirklichung des materiellen Rechts als auch um die Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Ein Hin und Her ist danach möglichst zu vermeiden. Dies bedeutet, dass auch derjenige, der seine Rechtspositionen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verteidigen will, so frühzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen muss, dass die Schaffung vollendeter Tatsachen hierdurch noch verhindert werden kann.

b) Die Antragstellerin macht ferner geltend, dass bei Fortführung der Bauarbeiten alsbald eine Fertigstellung sowie Veräußerung des sie störenden Bauwerks an einen Erwerber drohe, der hinsichtlich der durch sie erfolgten Anfechtung der Baugenehmigung gutgläubig sei; die Antragstellerin leitet daraus die Befürchtung ab, sie werde in diesem Falle selbst nach erfolgreicher Anfechtungsklage keine Beseitigung des sie störenden Bauwerks mehr erwirken können. Auch insoweit würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ihre Position indessen nicht verbessern. Insoweit ist zu unterstreichen, dass derjenige, der - wie die Beigeladene - eine wegen eines Nachbarwiderspruchs oder einer Nachbarklage noch nicht bestandskräftige Baugenehmigung (weiter) ausnutzt und sein Vorhaben vollendet, auf eigenes Risiko handelt und jedenfalls dies nach rechtskräftiger Aufhebung der Baugenehmigung keinem Beseitigungsverlangen entgegenhalten kann (vgl. Beschluss des Senats vom 17. September 2000 - 3 B 85/99 -). Dasselbe gilt für alle Rechtsnachfolger; einen "gutgläubigen Erwerb" eines bauaufsichtlich ungenehmigten Gebäudes mit der Folge, dass dieses als genehmigt zu behandeln wäre, gibt es nicht.

c) Die Antragstellerin macht weiter geltend, später ließe sich wegen möglicher Zwischenveräußerungen womöglich nicht einmal der richtige Adressat einer Beseitigungsverfügung ermitteln. Auch diese Sorge führt indessen nicht zu einem überwiegenden Aussetzungsinteresse, denn sie ist unbegründet: Adressat einer etwaigen Beseitigungsverfügung wäre der jeweilige Grundstückseigentümer; er ist ohne weiteres durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln.

d) Die Antragstellerin macht schließlich geltend, ihr drohten ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch Beeinträchtigungen, die über diejenigen Beeinträchtigungen hinausgingen, die bereits durch den Rohbau bewirkt würden. Insoweit hebt sie darauf ab, die angegriffene Baugenehmigung enthalte sie - die Antragstellerin - zusätzlich belastende Befreiungen und Bestimmungen, die unter anderem § 52 Abs. 10 BbgBauO und § 32 Abs. 2 Nr. 1 BbgBauO verletzten. Auch hieraus ergibt sich indessen kein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Zunächst ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch ist es sonst ersichtlich, inwieweit die angegriffene Baugenehmigung § 52 Abs. 10 BbgBauO verletzen soll, der bestimmt, dass Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. In der angegriffenen Baugenehmigung wird der Beigeladenen gestattet, grenzständig zum Grundstück der Antragstellerin hin (nämlich in den Rohbau integriert) eine Garage und ebenfalls grenzständig davor einen Stellplatz zu errichten. Dass dies im konkreten Fall gegen § 52 Abs. 10 BbgBauO verstößt, ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Garagen und Stellplätze schon nach gesetzlicher Wertung (vgl. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BbgBauO) grundsätzlich grenzständig errichtet werden dürfen. Soweit die Antragstellerin schließlich meint, die Baugenehmigung enthalte eine sie belastende Befreiung hinsichtlich des in § 32 Abs. 2 Nr. 1 BbgBauO enthaltenen Gebotes, Brandwände herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist, irrt sie; die in der Baugenehmigung insoweit ausgesprochene Befreiung betrifft nicht eine ihrem Grundstück zugewandte, sondern eindeutig eine ihrem Grundstück abgewandte Abschlusswand, berührt ihre geschützten rechtlichen Interessen mithin nicht.

2. Soweit die Antragstellerin sich zugleich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Kostenentscheidung im Hinblick auf die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist ihre Beschwerde zulässig (§ 158 Abs. 1 VwGO) und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Beigeladene erstinstanzlich einen Antrag gestellt habe; vor diesem Hintergrund entspricht es sowohl nach dem eigenen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts als auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; besondere Umstände, die Abweichendes gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

3. Auf den am 22. November 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. November 2002 kommt es nicht an, er enthält insbesondere keine neuen, zu Lasten der Antragstellerin verwerteten Tatsachen, der Senat kann daher entscheiden, ohne diesen Schriftsatz zuvor der Antragstellerin übermittelt zu haben.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es erscheint angemessen, der Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten, ihre außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners gänzlich aufzuerlegen. Denn sie bleibt mit ihrer Beschwerde zu einem weit überwiegenden Teil erfolglos; ihr Obsiegen bezieht sich lediglich auf einen geringen - kostenmäßig nicht ins Gewicht fallenden - Teil, nämlich auf die Pflicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Weiter erscheint es angemessen, dass die Beigeladene ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt; zwar hat sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt; dieser ist indessen wegen der Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 67 VwGO) unbeachtlich.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

IV. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück