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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: 3 D 23/00.NE
Rechtsgebiete: GG, LV, VwGO, ZPO, ROG, BauGB, BauNVO, Landesplanungsvertrag, Landesentwicklungsprogramm, LEP eV


Vorschriften:

GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
LV Art. 80
LV Art. 97 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 47
ZPO § 239 Abs. 1
ZPO § 246 Abs. 1
ROG § 1 Abs. 4 a. F.
ROG § 2 Abs. 2 Nr. 2 n. F.
ROG § 5 Abs. 2 Satz 2 a. F.
ROG § 5 Abs. 4 a. F.
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 6
BauNVO § 11 Abs. 3
Landesplanungsvertrag Art. 7
Landesplanungsvertrag Art. 8
Landesentwicklungsprogramm § 6 Abs. 1
Landesentwicklungsprogramm § 16 Abs. 2
Landesentwicklungsprogramm § 16 Abs. 6
VO ü. d. gem. Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin [LEP eV] vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186)
1. Die wirksame Ersatzbekanntmachung eines Landesentwicklungsplanes setzt nicht voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung Anforderungen an den Inhalt des Bekanntzumachenden enthält, solange nur gewährleistet ist, dass der Landesentwicklungsplan der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können; insbesondere muss die Ermächtigung dem Verordnungsgeber nicht vorschreiben, in der Verkündung die Adressen aller Behörden anzugeben, bei denen Einsicht genommen werden kann.

2. Im Fall einer Gemeindefusion ist die neu entstehende Gemeinde als Gemeinde mit potenziellem Siedlungsbereich ("Typ 1-Gemeinde") im Sinne des LEP eV zu behandeln, wenn zumindest eine der sich zusammenschließenden Gemeinden bereits als Typ 1-Gemeinde festgelegt war.

3. Eine ausdrücklich als abwägungserheblicher Grundsatz gekennzeichnete Planaussage kann ungeachtet des Umstandes, dass die Formulierung einen hohen Grad an Verbindlichkeit aufweisen mag, nicht als beachtenspflichtiges Ziel der Raumordnung und Landesplanung ausgelegt werden.

4. Dem Tatbestandsmerkmal "wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind" in der Festlegung Z 1.0.8 LEP eV fehlt es an der für ein Verbindlichkeit beanspruchendes Ziel der Raumordnung erforderlichen Bestimmbarkeit.

5. Da die Festlegung Z 1.0.8 LEP eV die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum zulässt, steht sie nicht in Einklang mit der höherrangigen Planaussage des § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro.

6. Ist die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Freiraumkategorien wegen der Verdeckung durch ein Plansymbol auf der Festlegungskarte im Einzelfall nicht eindeutig möglich, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die die Planungshoheit der Gemeinde weniger stark beeinträchtigende Festlegung gilt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG als gemeinsames Gericht der Länder Berlin und Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 D 23/00.NE

verkündet am 5. November 2003

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Gültigkeit eines Raumordnungsplans

hat der 3. Senat

auf Grund der mündlichen Verhandlung

vom 5. November 2003

durch den Vizepräsidenten des die Richterin am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die textliche Festlegung Z 1.0.8 der Anlage zur Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186) ist nichtig. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 5/6 und der Antragsgegner 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin des Amtes ... und der amtsangehörigen Gemeinden ..., ..., ..., ... und ..., die sich gemäß Gebietsänderungsvertrag vom 5. März 2002 unter Auflösung des Amtes mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 zu der neuen Gemeinde ... zusammengeschlossen haben.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), der durch § 1 der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186) zum Bestandteil dieser Verordnung erklärt und "als Anlage veröffentlicht" worden ist. Nach § 2 der Verordnung wird "der LEP eV (...) in Brandenburg bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt". Der Abdruck der "Anlage zur Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV)" im Gesetz- und Verordnungsblatt umfasst die Abschnitte "I Grundlagen", "II Festlegungen", "III Erläuterungsbericht" und "IV Tabellen" sowie im Anschluss hieran zwei "Teilkarten" im Format DIN A 3 mit den Bezeichnungen "Polyzentrische Siedlungsstruktur" und "Potentielle Siedlungsbereiche", eine in demselben Format erstellte "Erläuterungskarte Weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ-2-Gemeinden) und Schienenhaltepunkte" sowie - ebenfalls im Format DIN A 3 - eine "Erläuterungskarte Entwicklungsraum Regionalpark". Ferner existiert eine größerformatige "Hauptkarte", die der ausgegebenen Nummer 8 des Jahrgangs 1998 des Gesetz- und Verordnungsblatts lose beigefügt war und auf der sich der Vermerk befindet, dass sie "Bestandteil der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV)" sei. Eine Bezugnahme auf diese Karte findet sich in dem Text der Verordnung nicht. Dass eine solche Karte existiert, ergibt sich lediglich aus dem kursiv gedruckten Text der Anlage unter "II Festlegungen", der lautet: "Den Festlegungen zu einzelnen Sachpunkten ist in der Regel eine Erläuterung der zeichnerischen Darstellung vorangestellt. Hauptkarte und Teilkarten sind Teil der Festlegungen."

Der LEP eV enthält in seinem Abschnitt "Siedlungsraum" (Nr. 1) u.a. folgende Festlegungen:

"Z 1.0.8 Die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Kernbereiche der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum und der städtischen Zentren in Berlin ist nur zulässig, wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind und der räumliche Zusammenhang zum vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird.

(...)

Z 1.1.1 Der Zuwachs von Einwohnern und Arbeitsplätzen im engeren Verflechtungsraum ist auf

- Berlin

- die Gemeinden mit "potentiellem Siedlungsbereich" gemäß 1.2 (Typ 1)

- sowie weitere Siedlungsschwerpunkte gemäß 1.1.3 (Typ 2)

zu konzentrieren

Z 1.1.2 In den übrigen, nicht unter 1.1.1 genannten Gemeinden (Typ 3), ist Siedlungsentwicklung im Innenbereich und auf städtebaulich relevanten Teilen von Konversionsflächen im Siedlungszusammenhang nach 1.0.5 zulässig. Der für Typ 3 vorgesehene Orientierungswert (vgl. 1.1.4 Ziffer 3) für Zuwachs von in der Regel bis 10 %, gemessen an der Einwohnerzahl 1990, kann auch durch Erweiterung des Siedlungsbereiches in den "Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz" realisiert werden.

(...)

G 1.1.4 Für die planerische Vorsorge ist von einem Zuwachs an Einwohnern von jeweils 300 000 im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraums und in Berlin bis zum Jahr 2010 auszugehen. Die Angebote zur Aufnahme des Zuwachses sollen zu einer ausgewogenen Entwicklung in allen Teilen des engeren Verflechtungsraumes führen und nach den festgelegten Siedlungstypen 1-3 differenziert werden (Orientierungswerte). Der Wert für den Einwohnerzuwachs bis zum Jahr 2010 soll, gemessen an der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde (Stand 1990):

1. in Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich nach Ziel 1.2 (Typ 1) in der Regel 50 %,

2. in den weiteren Siedlungsschwerpunkten nach Ziel 1.1.3 (Typ 2) in der Regel 25 %,

3. in den sonstigen Gemeinden nach Ziel 1.1.2 (Typ 3) in der Regel 10 %

nicht überschreiten.

(...)

Z 1.2.1 Siedlungserweiterungen sind in Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich zu konzentrieren. Die potentiellen Siedlungsbereiche werden gemäß der sie prägenden Orte wie folgt benannt:

(...)"

Von den Rechtsvorgängern der Antragstellerin waren lediglich die Gemeinden ... und ... in der Tabelle unter Z 1.2.1 als potenzieller Siedlungsbereich aufgeführt.

Der Abschnitt "Freiraum" (Nr. 2) des LEP eV ist in die Kategorien "Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz" (2.1) und "Freiraum mit besonderem Schutzanspruch" (2.2) untergliedert. Ausweislich einer "Vorbemerkung" unter Nr. 2.2 gehören zum Freiraum mit besonderem Schutzanspruch u.a. "Teile von Landschaftsschutzgebieten (LSG) (festgesetzt oder im Verfahren) mit besonders hochwertiger Naturausstattung (ohne Vorbelastungen), als Erholungsgebiet oder als Kernbereich innerhalb des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems". Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz sind nach der "Vorbemerkung" unter 2.1 sämtliche Flächen, die nicht "Siedlungsbereich" oder "Freiraum mit besonderem Schutzanspruch" sind.

Für die Entwicklung des Freiraumes mit großflächigem Ressourcenschutz gilt u.a. folgende Festlegung:

"Z 2.1.2 Im "Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz" kann Siedlungserweiterung ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften nicht berührt sind und sie mit folgenden Kriterien in Einklang steht:

- Erforderlichkeit der Siedlungsmaßnahme mit Nachweis der geordneten Eigenentwicklung mit Orientierung auf den voraussehbaren Bedarf und Nachweis, dass Ansiedlung auf vorhandener Fläche im Siedlungsbereich unmöglich ist und

- Sicherung der Erschließung mit geeigneten öffentlichen Verkehrsträgern, vorzugsweise mit schienengebundenem Personenverkehr sowie der sonstigen technischen (z.B. zentrale Abwasserversorgung) und sozialen Infrastruktur"

Für die Entwicklung des Freiraumes mit besonderem Schutzanspruch enthält der LEP eV die folgenden Festlegungen:

"Z 2.2.1 Die Belange von Natur und Landschaft und die Sicherung und Entwicklung der Freiraumfunktionen einschließlich Land- und Forstwirtschaft haben Vorrang. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind nur dann zulässig, wenn sie mit den Schutzzielen vereinbar sind. Eine standortgerechte, ökologisch verträgliche land- und forstwirtschaftliche Flächennutzung steht dazu nicht in Widerspruch.

Z 2.2.2 Siedlungserweiterungen zu Lasten des Freiraums mit besonderem Schutzanspruch sind unzulässig."

In dem dem LEP eV beigefügten Erläuterungsbericht wird unter III.A "1 Siedlungsraum" u.a. ausgeführt:

"1.0.8 Der Bau weiterer Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandelsbetriebe und sonstiger großflächiger Handelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten (im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO) außerhalb der Zentren im engeren Verflechtungsraum schwächt die Zentrumsfunktion der Städte durch Kaufkraftentzug. Die Vorhaben entziehen dem Markt für Existenzgründer und Filialisten von Ladengeschäften innerhalb von Ortslagen die ökonomischen Grundlagen und führen zudem zu einem unerwünscht hohen Verkehrsaufkommen. Die bisher genehmigten Vorhaben haben einen Beitrag zum Abbau des Versorgungsdefizites geleistet, aber zugleich eine große Zahl von problematischen Folgewirkungen mit sich gebracht. Eine weitere Zulassung solcher Vorhaben würde zu erheblichen Belastungen für den Raum und zu einer einseitigen Einzelhandelsstruktur mit allen nachteiligen Auswirkungen für die Nahversorgung führen."

Zu "1.1 Siedlungsbereiche" wird in dem Erläuterungsbericht u.a. ausgeführt:

"1.1.1 Mit der Ausweisung von Siedlungsbereichen im engeren Verflechtungsraum gibt die gemeinsame Landesplanung ein Entwicklungsmodell für die Region vor, das sowohl den Ansprüchen des Wachstums als auch der Notwendigkeit der Ordnung Rechnung trägt. Im Mittelpunkt steht dabei für das Gebiet Brandenburgs die Bildung von Gemeindegruppen des Typs 1, 2 und 3, denen die einzelnen Gemeinden je nach Lage, Ausstattungsmerkmalen und zentralörtlicher oder sonstiger Funktion zugeordnet wurden. Ziel der Landesplanung ist es, durch Schwerpunktbildung in besonderer Verkehrslagegunst die Polyzentralität der Siedlungsstruktur zu stärken und somit die städtebaulichen Impulse konzentrierter zur Geltung zu bringen.

Die dem Typ 1 angehörenden Gemeinden bilden in der jeweiligen räumlichen Zugehörigkeit die einzelnen potentiellen Siedlungsbereiche, die nach diesen Gemeinden benannt werden. Die potentiellen Siedlungsbereiche haben Priorität in der räumlichen Entwicklung. Sie sind aus Sicht der Landesplanung Angebotsräume für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und zugehöriger sozialer und technischer Infrastruktur. In diesen Entwicklungsschwerpunkten wird ein Vorranggebiet für die potentielle Siedlungserweiterung ausgewiesen (vgl. 1.2.2), das von der Regionalplanung weiter konkretisiert werden soll.

(...)

1.1.2 Bei ausschließlichen Siedlungsmaßnahmen durch Nachverdichtung im Siedlungsbereich wird von einer individuellen Zuwachsgrenze abgesehen. Damit soll eine Entwicklung im Innenbereich in allen Gemeinden (Typ 1, 2 und 3) vorangetrieben werden. (...)"

Nach der dem LEP eV beigefügten Tabelle 3 waren die zur Antragstellerin verschmolzenen Gemeinden ..., ..., ..., ... und ... im engeren Verflechtungsraum gelegene Gemeinden, die dem Amt ... angehörten. Zu den Stichtagen 12/1990 und 12/1996 wiesen die Gemeinde ... 1366 bzw. 1658, die Gemeinde ... 1703 bzw. 1661, die Gemeinde ... 269 bzw. 352, die Gemeinde ... 225 bzw. 200 und die Gemeinde ... 567 bzw. 573 Einwohner auf. Auf dem Gebiet der früheren Gemeinde ... befindet sich das erste "Factory-Outlet-Center" Deutschlands.

Auf der Hauptkarte des LEP eV ist die Umgebung der - rot markierten - Siedlungsbereiche in dem Gebiet der Antragstellerin teilweise als Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz gelb und teilweise als Freiraum mit besonderem Schutzanspruch grün markiert. Der die Siedlungsbereiche der Ortsteile ... und ... umgebende Teil des Gemeindegebiets ist durch eine schwarze Umrandung als potenzieller Siedlungsbereich gekennzeichnet. Ferner befinden sich auf dem Gebiet der Antragstellerin zwei ockerfarbene Quadrate, die die früheren Gemeinden ... und ... als Handlungsschwerpunkte kennzeichnen sollen.

Der Aufstellung des LEP eV liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem die Landesregierungen von Berlin und Brandenburg beschlossen hatten, das Beteiligungsverfahren zu dem Entwurf des LEP eV durchzuführen, und hiermit die Gemeinsame Arbeitsstelle der gemeinsamen Landesplanung (GASt) beauftragt hatten, gab diese den zu beteiligenden Gemeinden bzw. Ämtern mit Schreiben vom 19. September 1995 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Dezember 1995. Mit Schreiben des Amtsdirektors des früheren Amtes Wustermark vom 18. Dezember 1995 haben die Rechtsvorgänger der Antragstellerin die Aufnahme der Gemeinden ... und ... als Handlungsschwerpunkte mit dem Handlungsziel "Konzentration der Siedlungsentwicklung" bzw. zusätzlich "Ausgleich funktionaler Defizite" gefordert. Ferner sei die zeichnerische Darstellung um die genehmigten Bebauungs- bzw. Vorhaben- und Erschließungspläne für das Wohngebiet "..." in ..., das "Gewerbegebiet (...)" in ..., das Wohngebiet "..." in ... und das "Gewerbegebiet ... (...)" in ... zu ergänzen. Darüber hinaus solle der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan für das Gewerbegebiet "...-Nord" aufgenommen werden. Der Trassenverlauf für die Ortsumgehungsstraße B 5 sei entsprechend dem Raumordungsverfahren zu korrigieren. Im Erläuterungsbericht sei der Bahnhof ... als Umsteigebahnhof Bestand/Option aufzunehmen. Der geplante überregionale bedeutsame Hafen sei östlich des Havelkanals im Güterverkehrszentrum einzuordnen.

In dem den Abwägungsvorgang dokumentierenden "Bericht über das Erarbeitungsverfahren zum Planentwurf Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum (LEP eV) Brandenburg/Berlin Entwurf Stand 15.07.1997" wird unter der Überschrift" Bevölkerungsentwicklung und Orientierungswerte" (3.2.5) zu den "Anregungen und Bedenken" ausgeführt:

"Die genannten Orientierungswerte für die Einwohnerentwicklung werden zumindest bei den Typ 3-Gemeinden als zu gering und z.T. bereits von der Realität überholt bezeichnet, insbesondere weil der Bezugszeitpunkt in das Jahr 1990 gelegt wurde, was oft nicht verstanden wurde."

In der "Stellungnahme" hierzu heißt es u.a.:

"(...) Gerade dieses Gebot der Handhabbarkeit und Bestimmtheit von überörtlichen Vorgaben ggü. der örtlichen Planung lässt Orientierungswerte als geeignetes Mittel erscheinen, um die intendierte Entwicklungsrichtung für den Planungsraum und davon abgeleitet für die Gemeinde konkret zu beschreiben. Die Orientierungswerte schaffen damit Planungssicherheit und dienen als Kriterien für die landesplanerische Beurteilung von Einzelmaßnahmen im Kontext mit der für die jeweilige Gemeinde angestrebten Gesamtentwicklung. Sie lassen außerdem genügend Spielraum, den genannten Risiken durch eine ortskonkrete Planung zu begegnen. Gerade die Finanzierung der Infrastruktur ist bei einer ungeordneten Außenentwicklung nicht beherrschbar.

In diesem Sinne sind im LEP eV Werte zur 'Orientierung' und keine Richtwerte (mit Erfüllungsgebot) enthalten. Sie stecken einen Rahmen ab, der rechtlich als Grundsatz in die Abwägung einzustellen ist. Deshalb sind im überarbeiteten Entwurf jetzt alle Orientierungswerte (vgl. Teil II 1.1.4 des LEP eV) als Grundsatz gekennzeichnet und als Rahmenvorgabe für die Typklassen definiert.

(...)

Die Regionalen Planungsgemeinschaften haben im Rahmen der Beteiligung konkret zu den Orientierungswerten Stellung genommen; die diesbezüglichen Anregungen und Bedenken wurden mit denen anderer Träger öffentlicher Belange abgewogen und führten zu keiner Änderung der Darstellung vom Grundsatz her und der Größenordnung nach, weil das Erfordernis eines äquivalenten Planungsrahmens in Berlin und im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes weiter besteht, um Ausgewogenheit zu erreichen."

In dem Abschnitt "Zeichnerische Darstellung" (3.4) wird in dem Bericht über das Erarbeitungsverfahren zu den "Siedlungsbereichen" (3.4.1) ausgeführt, dass die Darstellungen zum Siedlungsbereich auf Grund der Anregungen und Bedenken fallgruppenweise überarbeitet worden seien. Dargestellt würden, jeweils unter Beachtung einer Darstellungsschwelle von mindestens 5 ha, u.a. der real vorhandene Siedlungsflächenbestand sowie bis zum 30. Juni 1996 genehmigte "B-Pläne, V + E-Pläne und Entwicklungssatzungen". Unter 3.4.1.3 ("Erweiterung der Siedlungsbereiche durch Planungen") werden die Anregungen und Bedenken wie folgt zusammengefasst:

"Es werden geplante Siedlungen und Einzelflächen benannt, die nach Auffassung der Stellungnehmer in der zeichnerischen Darstellung als Siedlungsbereich ausgewiesen werden sollten. Ein Problem bildet hierbei die Frage der Darstellungsgrenze, die nicht in jedem Fall vom Stellungnehmer akzeptiert wird."

Unter "Stellungnahme" wird auf die Ausführungen zu 3.4.1 verwiesen; ferner wird das "Ergebnis der Abwägung zu Anregungen und Bedenken im einzelnen" tabellarisch nach Stellungnehmer gegliedert und mit der Angabe "ja, "nein" oder "teilweise" in der Spalte "Berücksichtigung" dargestellt. Für die Rechtsvorgänger der Antragstellerin findet sich in der Spalte "Berücksichtigung" zu sämtlichen aufgeführten Einzelanregungen - auch soweit es die Einbeziehung der Wohngebiete "..." in ... und "..." in ... sowie der Gewerbegebiete "..." in "... (...)" und "...-Nord" in ... in den Siedlungsbereich betrifft - jeweils die Angabe "ja".

Die Landesregierung bestätigte am 15. Juli 1997 den Abschluss des Beteiligungsverfahrens und billigte den Bericht über das Erarbeitungsverfahren. Der Landtag Brandenburg, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, "begrüßte" in einer Sitzung am 10. September 1997 "mehrheitlich den Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin in der vorliegenden Fassung". Die Landesregierung erließ schließlich am 2. März 1998 die Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II vom 20. März 1998 bekannt gemacht wurde und nach ihrem § 3 am 21. März 1998 in Kraft getreten ist.

Der Senat hat durch rechtskräftiges Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE - die den Ausbau des Internationalen Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld betreffende Festlegung Z 6.5.1 für nichtig erklärt. Durch Urteil vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - hat der Senat ferner die textliche Festlegung Z 1.1.2 für nichtig erklärt; gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Antragstellerin jenes Verfahrens Beschwerde eingelegt, soweit sie unterlegen ist.

Die Rechtsvorgänger der Antragstellerin haben am 20. März 2000 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor:

Eine Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Alt. 1 VwGO erscheine möglich, da die Gemeinden die Planungsziele nach Maßgabe der § 23 Abs. 1 ROG n.F., § 5 Abs. 4 ROG a.F., § 1 Abs. 4 BauGB, Art. 9 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 und 4 Landesplanungsvertrag sowie die Grundsätze nach Maßgabe der § 23 Abs. 1 ROG n.F., § 3 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F., Art. 9 Abs. 1 Landesplanungsvertrag beachten müssten. Dadurch seien sie in ihrer Planungshoheit beschränkt, die Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts i.S.v. Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 97 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) sei. Jedenfalls ergebe sich die Antragsbefugnis aus § 47 Abs. 2 Alt. 2 VwGO, da sie als Gemeinden Behörden i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfGBbg seien. Die Antragstellerin habe auch ein Rechtschutzbedürfnis an der Klärung, ob für ihr Gebiet noch die Orientierungswerte und bejahendenfalls die Festlegung Z 1.1.2 LEP eV für Typ 3-Gemeinden oder die Festlegungen für Typ 1-Gemeinden anwendbar seien.

Der LEP eV sei nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Gemäß Art. 81 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg und Art. 8 Abs. 6 Satz 1 Landesplanungsvertrag sei grundsätzlich der gesamte Inhalt einer Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu verkünden. Im Gegensatz hierzu sei die Hauptkarte nicht i.S.v. § 1 der Verordnung als Anlage veröffentlicht worden, denn sie sei nicht drucktechnisch oder durch ein Zusammenkleben oder -heften mit der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes II vom 20. März 1998 verbunden gewesen. Auf die Frage, ob hierdurch die Kenntnisnahme des LEP eV für den Bürger unzumutbar erschwert werde, komme es nicht an. Die unwirksame Verkündung werde auch nicht durch eine Ersatzbekanntmachung geheilt, da es an einer Ermächtigung hierfür fehle. Eine solche Ermächtigung könne insbesondere nicht aus Art. 8 Abs. 6 Satz 4 Landesplanungsvertrag hergeleitet werden, da diese Bestimmung lediglich ein zusätzliches Erfordernis enthalte. Als Ermächtigung für eine Ersatzbekanntmachung sei Art. 8 Abs. 6 Satz 4 Landesplanungsvertrag zu unbestimmt, da er keine Anforderungen an den Inhalt des Bekanntzumachenden enthalte. Zudem genüge es nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, wenn der Verordnungsgeber nicht einmal die Adresse der gemeinsamen Landesplanungsabteilung, der Landkreise, der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter angebe, bei denen Einsicht genommen werden könne. Da betroffene Bürger bzw. Planungsträger die Adressen der betroffenen, in § 2 LEP eV genannten Körperschaften bzw. der jeweiligen Dienststelle sowie das Dienstzimmer recherchieren müssten, sei die Möglichkeit der Kenntnisnahme in unzumutbarer Weise erschwert. Dass der LEP eV - anders als naturschutzrechtliche Verordnungen - vor Beschlussfassung nicht öffentlich ausgelegt werde, sondern nach Art. 8 Abs. 4, Art. 7 Landesplanungsvertrag nur eine Trägerbeteiligung erfolge, spreche ebenfalls gegen die Möglichkeit einer Ersatzbekanntmachung. Schließlich sei die hier vorgenommene unzulässige Ersatzbekanntmachung entgegen der Auffassung des Senats in dem Urteil vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - auch deshalb unwirksam, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar erschwert gewesen sei. Abgesehen von der Notwendigkeit der erwähnten Recherchen müsse der Normadressat auf Grund der Inbezugnahme in § 1 LEP eV davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich erklärt, welche Anlagen oder Schriftstücke Bestandteile der Verordnung sind. Da dies hinsichtlich der mit dem Gesetz- und Verordnungsblatt drucktechnisch verbundenen Teil- und Erläuterungskarten korrekt geschehen sei, könne der durchschnittlich aufmerksame Leser zunächst nicht vermuten, dass eine weitere Karte existiere. Die Bezugnahme auf die Hauptkarte in der Vorbemerkung unter Festlegung II der Anlage zu § 1 führe zu weiterer Verwirrung, da der durchschnittliche Adressat, der im Anschluss an die Seite 214 des Gesetz- und Verordnungsblattes nicht - wie erwartet - eine Haupt- und Teilkarte, sondern zwei Teilkarten und zwei Erläuterungskarten finde, vermuten werde, dass eine der Erläuterungskarten die Hauptkarte enthalte. Wegen des von der Veröffentlichung der Anlage zum LEP eV einschließlich mehrerer Karten ausgehenden Rechtsscheins der Vollständigkeit werde sich der durchschnittliche Adressat nicht zur Einsichtnahme in die Hauptkarte an die in § 2 LEP eV genannten Behörden wenden, sondern von einem eigenen Verständnisfehler ausgehen. Da die Mehrzahl der textlichen Festlegungen nur im Zusammenhang mit der Hauptkarte verständlich sei, führe die fehlende Verkündung der Hauptkarte zur Nichtigkeit des gesamten LEP eV.

Auf Grund der Gemeindefusionen auf dem Gebiet der Antragstellerin seien die Festlegungen Z 1.1.1, Z 1.1.3, G 1.1.4 und Z 1.2.1 LEP eV für ihr Gebiet wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, denn den Orientierungswerten fehle der Anknüpfungspunkt bzw. das Regelungsobjekt, wenn die Gemeinde und damit auch ihre Gebietsgrenzen wegfielen. Dass dies auf einer rechtlichen Änderung beruhe, sei unschädlich. Sollten die Festlegungen noch wirksam sein, sei wegen der Aufzählung der ursprünglich antragstellenden Gemeinden ... und ... in der Tabelle zu Z 1.2.1 LEP eV davon auszugehen, dass ausschließlich die Festlegungen Z 1.1.1, G 1.1.4 und Z 1.2.1 LEP eV für die Antragstellerin gälten, nicht aber die Festlegung Z 1.1.2. Da der Verordnungsgeber die Gemeinden, die bestimmte Ausstattungsmerkmale aufwiesen, in Gänze einem bestimmten Gemeindetyp zugeordnet habe und die Geltung des Orientierungswertes sich nicht nur auf einen Teil des Gemeindegebietes beziehe, müsse die Qualifizierung der früheren Gemeinden ... und ... als Typ 1-Gemeinden nunmehr auch für das gesamte Gebiet der Antragstellerin gelten.

Sollten die Festlegungen für Typ 3-Gemeinden für einzelne Ortsteile der Antragstellerin gelten, sei aus den im Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - dargelegten Gründen von der Nichtigkeit der Festlegung Z 1.1.2 LEP eV auszugehen. Da die Gemeinden ..., ... und ... bereits 1996 die Orientierungswerte überschritten bzw. keine nennenswerten Spielräume mehr gehabt hätten, wirke die Festlegung Z 1.1.2 LEP eV für sie wie ein Planungsverbot. Dies habe der Verordnungsgeber nicht hinreichend abgewogen. Auch die Festlegungen Z 1.1.1, Z 1.2.1 i.V.m. G 1.1.4 LEP eV wiesen Abwägungsfehler auf. Die rechtlichen Anforderungen an einen Grundsatz müssten anspruchsvoller sein, wenn er mit schwerem Gewicht in die Abwägung einzustellen sei. Dass den Orientierungswerten ein schweres Gewicht zukomme, ergebe sich daraus, dass die Festlegungen zu den "Siedlungsbereichen" unter 1.1 LEP eV ein zusammenhängendes, aus Zielen und Grundsätzen gleichermaßen bestehendes Konzept darstellten, ferner aus dem Wortlaut der Festlegung G 1.1.4 Satz 3 Nr. 1 LEP eV und aus dem Kartenmaterial, dem Erläuterungsbericht und dem Bericht über das Erarbeitungsverfahren. Die beabsichtigte Steuerungswirkung greife nur, wenn die Orientierungswerte von der weit überwiegenden Zahl der Gemeinden eingehalten würden. Aus dem Wortlaut der Festlegung G 1.1.4 Satz 3 LEP eV folge, dass der jeweilige Planungsträger in seiner Abwägung einen atypischen Einzelfall darlegen müsse, um den Orientierungswert überwinden und das Gesamtkonzept verlassen zu dürfen. Dass der Verordnungsgeber von einem zusammenhängenden System der Orientierungswerte ausgehe, komme auch darin zum Ausdruck, dass im Erläuterungsbericht die "verträglichen oder befürworteten Typ 2-Gemeinden" für die nachstehenden Planungsträger aufgelistet würden und dies durch eine Erläuterungskarte unterstrichen werde. Dass die Orientierungswerte als Grundsatz mit einem hohen Gewicht in die Abwägung der nachfolgenden Planungsträger eingestellt werden müssten, sei ein unverhältnismäßiger und willkürlicher Eingriff in die kommunale Planungshoheit. Da auf dem Gebiet der früheren Gemeinde ... 1990 rund 10.000 russische Soldaten und damit sehr viel mehr Personen als Einwohner gelebt hätten, verfüge sie über einen Wohnungsbestand, in dem weit mehr Personen untergebracht werden könnten als nach den Orientierungswerten grundsätzlich zulässig. Für eine Gleichbehandlung mit anderen Typ 1-Gemeinden sei daher kein sachlicher Grund erkennbar. Ebenso willkürlich sei es, in den Orientierungswerten an den Einwohnerstand von 1990 anzuknüpfen, weil damals zahlreiche Kommunen ihren höchsten Einwohnerstand gehabt hätten. Für die Typ 1-Gemeinden sei dies indes nur zu einem geringen Teil der Fall. Die Steuerung des Abwägungvorgangs durch die Orientierungswerte sei auch unverhältnismäßig. Dies zeige das Beispiel der Antragsteller in, die selbst den Orientierungswert für eine Typ 1-Gemeinde schon jetzt überschreite. Hinzu komme, dass in dem derzeit noch weitgehend leer stehenden "Olympischen Dorf" auf ihrem Gebiet wegen des Denkmalschutzes eine Nutzung herbeigeführt werden müsse und die Antragstellerin wegen ihrer Nähe zu Berlin und ihrer guten Anbindung einen Entwicklungsdruck erfahre. Es sei auch keinesfalls auszuschließen, dass es vergleichbare Besonderheiten auf dem Gebiet anderer Typ 1-Gemeinden gebe.

Die mit den Einwohnerwerten verbundene Sonderbelastung sei nicht wegen überörtlicher Interessen von höherem Gewicht erforderlich, da die Ziele und Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms auch ohne sie erreicht werden könnten. Durch die Festlegungen Z 1.0.1, Z 1.2.1 und Z 1.0.4 LEP eV sei sichergestellt, dass Innenbereichsflächen vorrangig entwickelt würden, neue Siedlungsflächen der Größe, Funktion und Entwicklungsmöglichkeit einer Gemeinde angemessen seien und großräumige Ortserweiterungen nur bei hohem Nachfragedruck und im Rahmen der gemeinsamen Landesentwicklungsplanung vollzogen würden. Durch die Festlegung von Raumkategorien und detaillierte Vorgaben hierzu lenke der Antragsgegner die Siedlungsentwicklung bereits hinreichend. Die durch die Vorgabe von Einwohnerwerten ermöglichte exakte Feinsteuerung auf der Ebene der Landesplanung sei im vergleichsweise dünn besiedelten Land Brandenburg nicht erforderlich. Darüber hinaus seien die Einwohnerwerte wegen Unbestimmtheit nichtig, da ihre inhaltliche Reichweite unklar sei.

Auch die die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Kernbereiche Brandenburger Zentren betreffende Festlegung Z 1.0.8 LEP eV sei zu beanstanden. Als Zielfestlegung sei sie nicht hinreichend bestimmt. Unklar sei insbesondere die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "wenn Art und Umfang des geplanten Angebots zentrenverträglich sind". Auch der Erläuterungsbericht zu Ziffer 1.0.8 LEP eV gebe keinen Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Zentren zulässig seien. Vielmehr deute er darauf hin, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe mit "zentrenrelevanten Sortimenten i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO" unzulässig sein sollen. Allerdings verwende § 11 Abs. 3 BauNVO diese Begriffe nicht. Sie fänden sich weder in einer gefestigten Rechtsprechung zu § 11 Abs. 3 BauNVO noch kenne die einschlägige Literatur eine anerkannte nähere Bestimmung der Waren, die gemeint sein könnten. § 11 Abs. 3 BauNVO lasse sich auch deshalb keine brauchbare Definition entnehmen, weil diese Norm selbst wiederum auf die "Ziele der Landesplanung" verweise. Gerade diese Ziele sollten aber gemäß Ziffer Z 1.0.8 LEP eV mit Hilfe des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgelegt werden. Dieser Zirkelschluss mache es unmöglich, einen konkreten Inhalt der Ziffer 1.0.8 LEP eV zu ermitteln. Welchen Warenbestand ein "zentrenrelevantes Sortiment" habe, könne auch nicht anhand anerkannter Standards ermessen werden. Soweit der Inhalt des Begriffs in Listen bestimmt werde, beschreibe jede von ihnen einen anderen Sortimentsinhalt. Bei dem Einzelhandelserlass vom 15. August 1999 (ABl. S. 974) handele es sich um eine jederzeit änderbare Verwaltungsvorschrift, auf die im Übrigen schon deshalb nicht zurückgegriffen werden könne, weil sie später als der LEP eV erlassen worden sei und der Verordnungsgeber sie daher nicht als Auslegungshilfe in den Blick genommen haben könne. Im Übrigen fehle es auch an der räumlichen Bestimmtheit der Festlegung Z 1.0.8.

Ferner seien die zeichnerischen Festlegungen des LEP eV teilweise nichtig, soweit sie die Flächen der Antragstellerin beträfen, da offen sei, welche Festlegungen für die Flächen gälten, die sich unter den ockerfarbenen Quadraten befänden, die die Antragstellerin als "Handlungsschwerpunkt" kennzeichnen.

Der LEP eV sei schließlich auch rechtswidrig, weil die Raumkategorien zu scharf gegeneinander abgegrenzt seien. Soweit sie die Kategorien "Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz" und "Siedlungsbereiche" beträfen, griffen die Festlegungen unverhältnismäßig in die gemeindliche Planungshoheit ein. Als überörtlicher Landesplan dürfe der LEP eV grundsätzlich weder Festlegungen innerhalb der Gemeindegebiete noch für einzelne Parzellen vornehmen. Im Regelfall müsse die Gemeinde Bezugsobjekt der landesplanerischen Ziele sein. Ein überörtliches Interesse, das den hohen Grad an Konkretheit rechtfertigen könne, sei nicht erkennbar. Da die Antragstellerin im ländlichen Raum eines Bundeslandes mit unterdurchschnittlicher Bevölkerungsdichte liege, benötige der Antragsgegner keine trennscharfen Steuerungsinstrumente zur Regulierung der Siedlungsentwicklung. Zudem gehe es nicht um die Darstellung landschaftsökologischer Ziele, sondern um die Lokalisierung von Siedlungsflächen. Vom Prinzip der Schwerpunktbildung her sei es unerheblich, an welcher Stelle Ortserweiterungen vorgenommen würden.

Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt, die Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin insgesamt für nichtig zu erklären.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

die textlichen Festlegungen Z 1.0.8, Z 1.1.1, Z 1.1.2, G 1.1.4 und Z 1.2.1 LEP eV und die zeichnerischen Festlegungen, die das Gemeindegebiet der Antragstellerin betreffen, für nichtig zu erklären;

im Übrigen nehme sie den Antrag zurück.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er aus: Die Art und Weise der Bekanntmachung des LEP eV rechtfertige nicht die Annahme, dass die Möglichkeit der Betroffenen, vom Inhalt des LEP eV verlässlich Kenntnis zu nehmen, in unzumutbarer Weise erschwert sei. Es sei nicht bekannt, dass es in der Vergangenheit zu ernsthaften Problemen mit der Art und Weise der Veröffentlichung gekommen sei. Zudem sei auch das Interesse an der Normerhaltung als für die Auslegung bedeutsamer Gesichtspunkt zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Orientierungswerte sei der Vortrag der Antragstellerin irrelevant, da sie nach der Gemeindefusion mit ihrem gesamten Gemeindegebiet als Typ 1-Gemeinde zu qualifizieren sei, für die der Orientierungswert von 50 % gelte. Bei den Typ 1- und den Typ 2-Gemeinden hätten die Orientierungswerte nur die Qualität eines Grundsatzes der Raumordnung. Da die Formulierung der Festlegung G 1.1.4 keine Gewichtungsvorgabe enthalte und in einer Abwägung Gründe überwiegen könnten, die ein Abweichen von den Orientierungswerten rechtfertigen, sei in der Festlegung der Orientierungswerte für sich genommen keine unverhältnismäßige Beschränkung der kommunalen Planungshoheit zu sehen. Hinsichtlich der Typ 1- und Typ 2-Gemeinden sollten die Orientierungswerte als Abwägungsbelange nur einen Rahmen vorgeben, der nach oben flexibler sei, weil es sich nicht um eine Restriktion, sondern um einen Anreiz handeln solle, Einwohner zu gewinnen und der landesplanerischen Schwerpunktfunktion gerecht zu werden. Zudem komme der Orientierungswert erst zum Tragen, wenn zusätzlicher Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz in Anspruch genommen werde. Diese Beschränkung der Planungshoheit sei erforderlich, um die landesplanerisch gewollte Konzentration der Siedlungsentwicklung auf geeignete Schwerpunkte realisieren zu können, und damit auch verhältnismäßig. Gerade der engere Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin sei in Teilen ein Verdichtungsraum, in dem eine planerische Steuerung der Suburbanisierung notwendig und gewollt sei.

Hinsichtlich der Festlegung Z 1.0.8 sei bereits ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht zu erkennen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei das Ziel 1.0.8 LEP eV weder räumlich noch sachlich unbestimmt. Für die Auslegung des Attributs "Zentrenverträglich" im Plansatz 1.0.8 ergäben sich aus dem Erläuterungsbericht deutliche, den Bedeutungsgehalt erschließende Hinweise. Durch die Inbezugnahme des § 11 Abs. 3 BauNVO und die dort aufgeführten Kriterien zur Kennzeichnung von auswirkungsrelevanten Vorhaben im Erläuterungstext werde deutlich, welche Kategorie von Einzelhandelsprojekten grundsätzlich erfasst werde. Die Relevanz der Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO für Zentren ergebe sich aus ihrem Auswirkungspotenzial auf Zentren innerhalb ihres Einzugsbereichs. Als maßgebliche Auswirkungen würden genannt: Schwächung der Zentrumsfunktion der Städte durch Kaufkraftentzug, Entzug der ökonomischen Grundlagen von Ladengeschäften innerhalb von Ortslagen, hohes Verkehrsaufkommen, Belastungen für den Raum sowie Verursachung einer einseitigen, die Nahversorgung der Bevölkerung schwächenden Einzelhandelsstruktur. Als zentrenrelevante Vorhaben seien alle Einzelhandelsgroßvorhaben anzusehen, die geeignet seien, über die Grenze der jeweiligen Standortgemeinde hinaus Käufer anzuziehen. "Zentrenunverträglich" seien damit solche Vorhaben, die die zur Kennzeichnung der "Zentrenrelevanz" beschriebenen Auswirkungen auf Städte und Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion in ihrem Einzugsbereich erwarten ließen. Dabei müssten die zu erwartenden Auswirkungen eine Qualität erreichen, die die jeweiligen Vorhaben als mit den betroffenen Zentren unverträglich erscheinen ließen. Der Begriff der "zentrenrelevanten Sortimente" sei im Übrigen ein seit Jahren existierender Standard, der z.B. in der sog. Ulmer Liste der Industrie- und Handelskammer Ulm enthalten sei. Diese - mehrfach an die aktuellen Entwicklungen angepasste - Liste sei auf Grund derselben Problematik erarbeitet worden, die auch dem Ziel 1.0.8 zu Grunde gelegen habe, nämlich der Schädigung örtlicher Zentren durch Kaufkraftabzug, der von großflächigem Einzelhandel "auf der grünen Wiese" erzeugt werde. Die Ulmer Liste sei Grundlage der von den Landesregierungen Berlins und Brandenburgs beschlossenen Auslegungsregeln zu Z 1.0.8 LEP eV, die für Brandenburg in dem Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr "Bauplanungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben" vom 15. August 1999 (ABl. S. 974) umgesetzt worden sei. Aus dieser Verwaltungsvorschrift lasse sich klar entnehmen, ob es sich im Einzelfall um zentrenrelevante Sortimente handele.

Hinsichtlich der zeichnerischen Festlegungen lasse sich trotz der teilweisen Überlagerung durch die viereckigen Symbole für die Handlungsschwerpunkte eindeutig bestimmen, dass es sich im Bereich des Symbols für den Handlungsschwerpunkt ... lediglich um Freiraumflächen mit besonderem Schutzanspruch (grüne Flächensignatur) handele. Im Bereich des Symbols für den Handlungsschwerpunkt ... befänden sich östlich der Bundesstraße 273 und des Siedlungsbereiches ... Freiraumflächen mit besonderem Schutzanspruch (grüne Flächensignatur). Bei der Fläche südlich der Bahnlinie und nördlich der Bundesstraße 273 handele es sich um eine Freiraumfläche mit großflächigem Ressourcenschutz (gelbe Flächensignatur). Andere Festlegungen seien auszuschließen, da der Verordnungsgeber dies durch entsprechende Verlagerung der Plansymbole und entsprechende zeichnerische Festlegung hätte kenntlich machen können. Die Überdeckung von Raumkategorien mit Plansymbolen sei darüber hinaus im Einzelfall kaum vermeidbar.

Die Antragstellerin sei auch nicht durch die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 : 100.000 in ihren Rechten verletzt. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei keine parzellenscharfe Darstellung vorgenommen worden. Vielfach lägen aber auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten relativ scharfe Abgrenzungen der verschiedenen Gebietskategorien vor. Auch gebe es keine Gründe für eine bewusst gewählte kartografische Unscharfe, wenn fachrechtliche Ausweisungen zum Gegenstand landesplanerischer Ausweisungen würden. Der Maßstab 1 : 100.000 werde durch den Landesplanungsvertrag gesetzlich festgelegt. Die landesplanerischen Ziele zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung im Ballungsgebiet Berlin/Umland könnten nur durch eine möglichst konkrete zeichnerische Darstellung des Planungsraumes verwirklicht werden. Das Prinzip der Überörtlichkeit sei gewahrt, da der LEP eV Regelungen zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung für das gesamte Plangebiet treffe und nicht von administrativen Gemeindegrenzen abhängig sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Vorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerin ist in entsprechender Anwendung der § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO als Rechtsnachfolgerin der weggefallenen ursprünglichen Antragsteller in deren prozessuale Stellung und in das Vertretungsverhältnis aus der Vollmacht eingetreten. Es handelt sich mithin nicht um eine nach § 91 VwGO zu behandelnde Klageänderung, sondern um einen Parteiwechsel kraft Gesetzes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rn. 9 und 11 zu § 63, Rn. 13 zu § 91).

II. Soweit die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

III. Der Normenkontrollantrag ist nur teilweise zulässig.

1. Der Antrag ist statthaft und bei dem zuständigen Gericht gestellt worden. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit u. a. von "anderen" im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Eine solche Bestimmung hat der brandenburgische Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes - BbgVwGG - getroffen. Danach kann der als Rechtsverordnung erlassene gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. Für die auf Art. 8 Abs. 6 des Vertrags über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) beruhende Rechtsverordnung ist zuständiges Normenkontrollgericht das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg als gemeinsames Gericht der Länder Berlin und Brandenburg (Art. 3 Abs. 2 Landesplanungsvertrag).

2. Die zweijährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Die im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II vom 20. März 1998 bekannt gemachte Rechtsvorschrift ist am 20. März 2000 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens geworden.

3. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

a) Sie macht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend, in ihren Rechten, nämlich durch die Festlegungen des LEP eV in ihrer Planungshoheit und damit in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Verletzung dieses Rechtsgutes setzt allerdings unter anderem voraus, dass für die Antragstellerin eine Pflicht zur Beachtung der Festlegungen des LEP eV besteht. Der LEP eV enthält - jedenfalls auch - Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Landesplanungsvertrag, d.h. Festlegungen, die materiell geeignet sind, normative Bindungen zu erzeugen, da sie die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung aufweist (vgl. § 3 Nr. 2 ROG n.F.). Insoweit wird auf die Ausführungen zur Begründetheit Bezug genommen.

Im Fall ihrer Gültigkeit würden die Ziele der Raumordnung enthaltenden Festlegungen von der Antragstellerin nach § 5 Abs. 4 ROG in der - hier noch anwendbaren - Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) - [im Folgenden: ROG a.F.] bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, zu beachten sein (ähnlich jetzt § 4 Abs. 1 ROG vom 18. August 1997 - BGBl. I S. 2081, 2102). Die Bauleitpläne der Antragstellerin wären nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung - und damit auch den Festlegungen in dem angegriffenen Landesentwicklungsplan - anzupassen. Darüber hinaus müsste die Antragstellerin damit rechnen, dass die gemeinsame Landesplanungsabteilung nach Art. 14 Abs. 1 Landesplanungsvertrag im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien im Land Brandenburg und fachlich zuständigen Senatsverwaltungen im Land Berlin von der Antragstellerin beabsichtigte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen untersagt. Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sind zwar rechtlich zulässig, dies jedoch nur in eingeschränktem Umfang (vgl. Art. 10 Landesplanungsvertrag).

Der Umstand, dass die Antragstellerin offensichtlich nur durch einzelne abtrennbare Teile des LEP eV beeinträchtigt wird und auch nur bezüglich einzelner Festlegungen eine Rechtsverletzung darlegt, steht der Antragsbefugnis auch in Bezug auf die übrigen Teile des LEP eV nicht entgegen (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, 233 f., Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268, 271 ff.). Daher kann für die Frage der Antragsbefugnis auch dahinstehen, welche Festlegungen des LEP eV im Einzelnen die Antragstellerin bindende Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten. Dies betrifft insbesondere auch die von der Antragstellerin in der Begründung ihres Normenkontrollantrags vor allem angegriffene Festlegung G 1.1.4.

b) Schließlich können Gemeinden die Prüfung einer von ihnen zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 VwVfGBbg) zu beachten haben (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO: "sowie jede Behörde"). Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin liegt hier mithin schon deshalb vor, weil sie die im LEP eV festgelegten Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß den vorgenannten Vorschriften bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten hätte.

4. Der Antragstellerin fehlt jedoch das allgemeine Rechtsschutzinteresse an einer Nichtigerklärung eines Teils der angegriffenen Festlegungen des LEP eV.

Auch ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn dem Antragsteller dafür das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt. Das ist der Fall, wenn die begehrte Entscheidung für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und deshalb die Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz angesehen werden muss (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rn. 89 zu § 47 m. w. N.). Besteht die angegriffene Norm aus mehreren Teilregelungen, von denen ein Teil offensichtlich und dem Antragsteller erkennbar unabhängig von den anderen Regelungen selbständig bestehen kann und den Antragsteller nicht berührt, kann deshalb einem Normenkontrollantrag, der sich gegen die Norm im Ganzen - einschließlich den Antragsteller nicht betreffender Teile - richtet, das notwendige Rechtsschutzinteresse insoweit (teilweise) abzusprechen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268, 273 ff.). Hinzu kommt, dass für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen eine im Rang unter einem Gesetz stehende Rechtsvorschrift richtet, das Rechtsschutzinteresse in der Regel zu verneinen ist, wenn die Nichtigerklärung die gesetzliche Norm identischen Inhalts unberührt lässt (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869, 870).

Hinsichtlich der die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe betreffenden Festlegung Z 1.0.8 kann das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht verneint werden, da sich auf ihrem Gebiet mit dem nach ihren unbestrittenen Angaben ersten "Factory-Outlet-Center" Deutschlands bereits ein von der Festlegung erfasster großflächiger Einzelhandelsbetrieb befindet und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin ein Interesse daran hat, sich die Möglichkeit der Erweiterung des bestehenden Betriebs oder der Ansiedlung weiterer derartiger Betriebe wenigstens offen zu halten. Der Erklärung der Vertreterin der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, dass eine Erweiterungsabsicht bestehe und entsprechende Planungen bereits eingeleitet worden seien, ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Auch sonst hat der Senat keinen Anlass, hieran zu zweifeln.

In Folge der durch den Gebietsänderungsvertrag vom 5. März 2002 herbeigeführten Auflösung der ursprünglichen Antragsteller und der hierdurch eingetretenen Rechtsnachfolge der Antragstellerin ist jedoch das Rechtsschutzbedürfnis insoweit entfallen, als sich die Antragstellerin gegen die Festlegungen Z 1.1.1, Z 1.1.2 und Z 1.2.1 wendet.

Da die Gemeinden ... und ... als Rechtsvorgänger der Antragstellerin in der Tabelle unter 1.2.1 als potenzieller Siedlungsbereich (Typ 1) ausgewiesen werden, wurden sie von der Festlegung Z 1.1.2, die die Siedlungsentwicklung der Typ 3-Gemeinden betrifft, tatbestandlich nicht erfasst. Dies gilt nunmehr auch für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der beiden genannten Typ 1-Gemeinden. Dass mit den früheren Gemeinden ..., ... und ... auch Typ 3-Gemeinden in die neue Gemeinde ... eingegliedert worden sind, ändert nichts daran, dass diese selbst als Typ 1-Gemeinde zu behandeln ist. Dies folgt schon daraus, dass die einzelnen Gemeinden den Gemeindegruppen ausweislich des Erläuterungsberichts unter 1.1.1, erster Absatz, je nach Lage, Ausstattungsmerkmalen und zentralörtlicher oder sonstiger Funktion zugeordnet wurden. Im Fall einer Gemeindefusion ist allenfalls ein Zuwachs an Ausstattungsmerkmalen bzw. eine Stärkung einer bereits vorhandenen zentralörtlichen Funktion denkbar. Ist zumindest eine der sich zusammenschließenden Gemeinden eine Typ 1-Gemeinde, gäbe es keinen Grund, die neue Gemeinde nicht als Typ 1-Gemeinde zu behandeln. Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut der Definition in Z 1.1.1 LEP eV bestätigt, wonach Typ 1-Gemeinden "Gemeinden mit 'potenziellem Siedlungsbereich'" sind. Dass das Merkmal eines "potenziellen Siedlungsbereichs" unabhängig von dem rechtlichen Bestand der betreffenden Gemeinde ist, lässt sich u.a. daraus ersehen, dass die potenziellen Siedlungsbereiche auf der Hauptkarte zeichnerisch durch eine unabhängig von den Gemeindegrenzen verlaufende schwarze Linie dargestellt sind. Auch die Bezeichnung der Gemeinden in der Tabelle unter Z 1.2.1 dient damit nur der räumlichen Kennzeichnung der potenziellen Siedlungsbereiche, setzt den unveränderten Fortbestand der Gemeindegrenzen jedoch nicht voraus. Schließlich kann auch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung Z 1.1.2 zumindest auf den Teil des Gemeindegebietes der Antragstellerin Anwendung findet, der aus den früheren - als Typ 3-Gemeinden eingestuften - Gemeinden ..., ... und ... hervorgegangen ist. Der Wortlaut dieser Festlegung sowie der übrigen Festlegungen des Abschnitts II.1.1 LEP eV lässt für eine derartige partielle Anwendung der Orientierungswerte innerhalb einer Gemeinde keine Grundlage erkennen.

Auch hinsichtlich der Festlegung Z 1.1.1 und Z 1.2.1 ist auf Grund der Gemeindefusion kein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin ersichtlich. Zwar ist die Antragstellerin, die neue Gemeinde ..., nicht identisch mit der in der Liste der Gemeinden mit potenziellem Siedlungsbereich (Typ 1-Gemeinden) ausdrücklich auf geführten früheren Gemeinde .... Als Rechtsnachfolgerin der früheren Typ 1-Gemeinden ... und ... ist sie jedoch - wie dargelegt - selbst Gemeinde mit potenziellem Siedlungsbereich und damit in jeder Hinsicht wie eine Typ 1-Gemeinde zu behandeln. Die Nichtigerklärung der Festlegungen Z 1.1.1 und Z 1.2.1 kann deshalb für die Antragstellerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen, sondern würde ihr allenfalls das mit der Einstufung als Typ 1-Gemeinde verbundene Privileg nehmen. Die Inanspruchnahme des Gerichts kann also insoweit nur als unnütz angesehen werden.

IV. Der Antrag ist begründet, soweit die Antragstellerin die Nichtigerklärung der textlichen Festlegung Z 1.0.8 der Anlage zur Verordnung über den LEP eV begehrt. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

1. Verfahrens- oder Formfehler liegen nicht vor.

a) Es bestehen zwar Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verkündung der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg. Jedoch greifen diese im Ergebnis trotz der ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Punkt nicht durch.

Die Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen ist bereits verfassungsrechtlich, durch das Rechtsstaatsprinzip, geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Verkündung einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283, 291).

Hieran gemessen bestehen zwar Zweifel, ob die Verkündung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt fehlerfrei erfolgt ist, weil es an einer ausreichenden inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem Verordnungstext und der Hauptkarte des LEP eV fehlen könnte. Die Hauptkarte wird weder im Text der Verordnung ausdrücklich in Bezug genommen noch ist sie drucktechnisch mit dem Verordnungstext verbunden oder auf andere Weise - etwa durch wörtliche Umschreibung des Inhalts in groben Umrissen, durch Datierung des Planungsstandes oder durch Bezeichnung des Maßstabes - eindeutig identifizierbar. Dass eine solche Karte existiert, ergibt sich lediglich aus der Anlage, konkret aus dem kursiv gedruckten Text unter "II Festlegungen", der lautet: "Den Festlegungen zu einzelnen Sachpunkten ist in der Regel eine Erläuterung der zeichnerischen Darstellung vorangestellt. Hauptkarte und Teilkarten (hervorgehoben im Original) sind Teil der Festlegungen."

Ob es zur Identifizierbarkeit der Karte ausreicht, wenn sie dem betreffenden Gesetz- und Verordnungsblatt lose beiliegt, kann allerdings dahinstehen, weil jedenfalls eine wirksame Ersatzbekanntmachung der Hauptkarte erfolgt ist und eine gewisse, durch § 1 der Verordnung gestiftete Verwirrung noch nicht so weit geht, dass die Kenntnisnahme von dem Inhalt des LEP eV sogar unzumutbar erschwert wird.

Gemäß § 2 der Verordnung wird der LEP eV in Brandenburg bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt. Für Zweifel daran, dass dies auch tatsächlich geschehen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist für die Ersatzbekanntmachung auch eine ausreichende Ermächtigung vorhanden. Die Ersatzbekanntmachung erfolgte auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 6 Satz 4 Landesplanungsvertrag. Danach wird der in der Verkündung bezeichnete Plan in Brandenburg bei allen Behörden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt, im Einzelnen bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen. Gegen diese Bekanntmachungsvorschrift bestehen auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass Landesentwicklungspläne nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsvertrag nicht nur aus textlichen, sondern auch aus zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung beider Darstellungsformen bestehen. Art. 8 Abs. 6 Satz 4 Landesplanungsvertrag ist als Ermächtigung für eine Ersatzbekanntmachung auch nicht zu unbestimmt. Zwar sind der Vorschrift keine Anforderungen an den Inhalt des Bekanntzumachenden enthalten. Derartige Vorgaben stellen indes keine zwingende Voraussetzung einer wirksamen Ermächtigung zur Ersatzbekanntmachung dar, solange nur gewährleistet ist, dass der LEP eV der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, a.a.O.). Hierzu ist es insbesondere nicht erforderlich, dass dem Verordnungsgeber durch die Ermächtigung vorgeschrieben wird, in der Verkündung die Adressen der gemeinsamen Landesplanungsabteilung, der Landkreise, der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter anzugeben, bei denen Einsicht genommen werden kann. Ist der Plan bei "allen Behörden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt", zur Einsicht niederzulegen, kann es den betroffenen Bürgern bzw. Planungsträgern durchaus zugemutet werden, etwa anhand eines Behördenverzeichnisses oder Telefonbuches die Adresse eines bzw. einer der Landkreise, kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden oder Ämter zu ermitteln, auf deren Gebiet sich die Festlegungen des LEP eV erstrecken und die im Übrigen auch im Abschnitt IV des LEP eV in der Tabelle 3 konkret aufgeführt werden. Erst recht können die betroffenen Bürger bzw. Planungsträger ohne besondere Erschwernisse bei den genannten Behörden das Dienstzimmer, in dem der Plan niedergelegt ist, und die Zeiten, in denen eine Einsichtnahme möglich ist, erfragen. Der Auffassung, dass eine wirksame Ersatzverkündung in jedem Fall die Angabe des genauen Ortes der Einsichtnahme einschließlich des konkreten Dienstzimmers voraussetzt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26. April 2001 - 1 D 43/00 - SächsVBl. 2002, 170, 172), ist nicht zu folgen. Die Begründung, dass es sich mit Sinn und Zweck der Auslegung nicht vertrage, wenn der Bürger auf Nachfragen bei der betreffenden Behörde angewiesen sei (so OVG Bautzen, a.a.O.), erscheint dem Senat überzogen. Entscheidend ist, dass gewährleistet ist, dass dem Bürger auf (auch formlose) Nachfrage bei den genannten Behörden unverzüglich Auskunft über den konkreten Ort der Einsichtnahme erteilt werden kann. Hiervon ist auszugehen, solange keine Anhaltspunkte für das Gegenteil dargelegt werden oder sonst erkennbar sind. Schon angesichts der Vielzahl der Behörden, bei denen der Plan nach Art. 8 Abs. 6 Satz 4 Landesplanungsvertrag niederzulegen ist, erscheint es im Übrigen fernliegend, die Adressen aller in Betracht kommenden Behörden oder gar Angaben zu den Dienstzimmern und Dienstzeiten im Gesetz- und Verordnungsblatt mit zu veröffentlichen. Schließlich spricht gegen die Möglichkeit einer Ersatzbekanntmachung auch nicht der Umstand, dass der LEP eV - anders als naturschutzrechtliche Verordnungen - vor Beschlussfassung nicht öffentlich ausgelegt wird, sondern dass nur eine Beteiligung der in Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Landesplanungsvertrag genannten Stellen erfolgt. Zwar mag die öffentliche Auslegung betroffenen Grundstückseigentümern bereits frühzeitig Kenntnis darüber verschaffen, ob der Inhalt ihres Eigentums von einer noch zu erlassenden Norm bestimmt werden könnte, die nur im Wege der Ersatzbekanntmachung verkündet wird. Dies ist auch wegen der besonderen Anstoßfunktion der öffentlichen Auslegung im Sinne einer Anregung zur Mitwirkung an der Normgebung sachgerecht. Weshalb sich aber hieraus ein Verbot der Ersatzbekanntmachung für solche Pläne ergeben soll, denen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften keine öffentliche Auslegung vorausgehen musste, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Die rechtsstaatlich gebotene Möglichkeit, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von dem Inhalt des LEP eV verschaffen können, wird auch nicht durch die konkrete Ersatzbekanntmachung in unzumutbarer Weise erschwert. Dass die ggf. erforderlichen "Recherchen" zur Ermittlung der Adressen der in § 2 der Verordnung über den LEP eV nicht zu einer derartigen unzumutbaren Erschwerung führen, wurde bereits dargelegt. Eine solche Erschwerung kann auch nicht darin gesehen werden, dass § 1 der Verordnung zu entnehmen ist, dass "der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV)" - ungeachtet der in § 2 geregelten Ersatzbekanntmachung - (auch) "als Anlage veröffentlicht wird". Zwar ist nicht auszuschließen, dass hierdurch bei den Normadressaten - jedenfalls bei flüchtiger Lektüre - der Eindruck entsteht, es handele sich bei den in der Anlage tatsächlich veröffentlichten textlichen Festlegungen sowie Teil- und der Erläuterungskarten um den gesamten LEP eV, und dass die - den Kern der zeichnerischen Darstellung ausmachende - Hauptkarte in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezugnahme in der Verordnung übersehen wird. Die Regelung des § 1 der Verordnung in Verbindung mit dem Abdruck der textlichen und einiger zeichnerischer Darstellungen als Anlage könnte deshalb unter Umständen so verstanden werden, dass eine Einsichtnahme in den bei den in § 2 genannten Behörden niedergelegten Plan für Leser des Gesetz- und Verordnungsblattes nicht erforderlich ist, da dieser bereits als Anlage der Verordnung vollständig bekannt gemacht ist. Dass wegen der Art und Weise der Bekanntmachung unter ungünstigen Umständen nicht auszuschließen ist, dass die Hauptkarte als ein wesentlicher Bestandteil des LEP eV übersehen wird, erscheint aber bei wertender Betrachtung noch nicht so erheblich, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, die Möglichkeit der Betroffenen, von dem Inhalt des LEP eV verlässlich Kenntnis zu verschaffen, sei in unzumutbarer Weise (vgl. BVerfG, a.a.O.) erschwert. Denn jedenfalls beim Lesen des Kernabschnitts des Textteils des LEP eV erschließt sich dem Leser, dass weitere zeichnerische Darstellungen auf einer Hauptkarte vorhanden sein müssen, die Teil der Festlegungen ist und die entgegen der Annahme der Antragstellerin schon wegen dieser Bezeichnung nicht mit den Teil- und Erläuterungskarten verwechselt werden kann, die im Anschluss an die textlichen Festlegungen im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt sind. Die Betroffenen haben demnach konkreten Anlass, nach dieser Karte zu suchen und sich - zumal wenn ihnen die dem Gesetz- und Verordnungsblatt nur lose beigefügte Karte nicht vorliegt - durch Einsichtnahme bei den in § 2 der Verordnung genannten Behörden Kenntnis von ihrem Inhalt zu verschaffen. Dies genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung noch. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass zunächst weder die Rechtsvorgänger der Antragstellerin noch diese selbst Zweifel an der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit an einer ordnungsgemäßen Verkündung der Verordnung geäußert haben, sondern die Antragstellerin hierzu offensichtlich erst durch die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - veranlasst worden ist.

b) Die Antragstellerin ist im Aufstellungsverfahren auch ausreichend beteiligt worden.

Nach Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Landesplanungsvertrag a.F. sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F. sind die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird, bei der Erarbeitung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu beteiligen. Der Entwurf des LEP eV ist den zu beteiligenden Gemeinden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 19. September 1995 zur Stellungnahme bis zum 31. Dezember 1995 - und damit innerhalb angemessener Frist i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Landesplanungsvertrag a.F. - übersandt worden. Soweit entgegen Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Landesplanungsvertrag die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden jeweils nicht "über die Landkreise", sondern ausweislich der Aufstellungsvorgänge unmittelbar bzw. - bei amtsangehörigen Gemeinden - über die Ämter erfolgt ist, liegt hierin kein für die Frage der Gültigkeit ins Gewicht fallender Verfahrensfehler, da die Vorschrift ersichtlich nur eine - letztlich disponible -Verfahrenserleichterung durch Bündelung der Stellungnahmen bezweckt. Mit Schreiben des Amtsdirektors des früheren Amtes ... vom 18. Dezember 1995 haben die Rechtsvorgänger der Antragstellerin Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf des LEP eV vorgetragen.

c) Sonstige Verfahrensfehler bei der Aufstellung des LEP eV hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, und sie sind auch sonst nicht erkennbar.

2. Der angegriffene Raumordnungsplan verstößt jedoch teilweise gegen höherrangiges materielles Recht.

a) Der von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellte und von den Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassene LEP eV wird von einer gültigen Ermächtigung gedeckt. Die Verordnungsermächtigung des Art. 8 Abs. 6 Satz 1 Landesplanungsvertrag genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben ausreichend bestimmt (vgl. Art. 80 Satz 2 LV). Das Art. 80 LV zugrunde liegende Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 122 ff.) wird nicht verletzt, da die Letztentscheidung über den Inhalt der durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung aufgestellten Landesentwicklungspläne bei den Landesregierungen verbleibt. Anders als nach der bis zum 22. März 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung des Landes Brandenburg (vgl. Art. 5 des Gesetzes zu dem Zweiten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes sowie des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 15. März 2001 [GVBl. I S. 42]) in Bezug auf den Braunkohlenausschuss, der bei der Aufstellung der Braunkohlenpläne keiner Fachaufsicht unterlag (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000, a.a.O., S. 123 ff.), sah Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsvertrag a.F. ausdrücklich ein - von den für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Mitgliedern beider Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübtes - fachliches Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Landesplanungsabteilung vor. Auf diese Weise war mithin gesetzlich sichergestellt, dass die entscheidende Verantwortung für den Inhalt der Landesentwicklungspläne als dem Gegenstand der nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 Landesplanungsvertrag zu erlassenden Verordnung bei den Landesregierungen als den Delegataren der von der Legislative verliehenen Rechtsetzungsmacht verbleibt.

b) Die textlichen Festlegungen des LEP eV können jedoch zum Teil keinen Bestand haben.

aa) Allerdings unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin die von ihr in erster Linie angegriffene Festlegung G 1.1.4, nach deren - hier nur relevantem - Satz 3 der Wert für den Einwohnerzuwachs bis zum Jahr 2010, gemessen an der Einwohnerzahl (Stand 1990), in Gemeinden mit potenziellem Siedlungsbereich nach Ziel 1.2 (Typ 1) in der Regel 50 % nicht überschreiten soll, keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung (1), der mit höherrangigen Planaussagen in Einklang steht (2). Die Festlegung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht in Folge der Gemeindefusionen auf ihrem Gebiet für ihr Gebiet außer Kraft getreten (3).

(1) Bei der Festlegung G 1.1.4 handelt es sich nicht um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung, das - seine Gültigkeit unterstellt - von der Antragsteller in zu beachten wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Festlegung ausdrücklich nicht als beachtenspflichtiges Ziel ("Z"), sondern als abwägungspflichtiger Grundsatz ("G") gekennzeichnet ist, der Antragsgegner sie also nicht mit einem Verbindlichkeitsanspruch hat ausstatten wollen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung einer Planaussage als Ziel nicht allein maßgeblich für die Zielqualität ist, sondern allenfalls Hinweisfunktion hat, und dass allein der materielle Gehalt entscheidend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869, 870). Da ein Ziel die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung aufweisen muss (vgl. § 3 Nr. 2 ROG n.F.), ist es etwa denkbar, dass es sich bei einer als Ziel gekennzeichneten Planaussage lediglich um einen Grundsatz handelt, weil sie entgegen der Annahme des Plangebers nicht ausreichend bestimmt oder bestimmbar ist oder es an einer abschließenden Abwägung fehlt. Für den umgekehrten Fall, dass eine Planaussage ausdrücklich als Grundsatz gekennzeichnet ist, ist es jedoch von vornherein ausgeschlossen, entgegen der Kennzeichnung von einem beachtenspflichtigen Ziel der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Der materielle Gehalt einer als Grundsatz gekennzeichneten Festlegung kann ungeachtet des Umstandes, dass die Formulierung einen hohen Grad an Verbindlichkeit aufweisen mag, schon denklogisch nicht als - normative Bindungen erzeugendes - Ziel ausgelegt werden, denn mit der Kennzeichnung als Grundsatz bringt der Träger der Planung zum Ausdruck, dass es sich gerade nicht um eine "abschließend abgewogene" Festlegung handelt, wie es § 3 Nr. 2 ROG n.F. voraussetzt. Eine Abwägung setzt jedoch zwingend voraus, dass sie mit Wissen und Willen des Plangebers geschieht; eine gleichsam versehentliche Abwägung ist nicht vorstellbar.

Auch aus dem Bericht über das Erarbeitungsverfahren geht hervor, dass ein Zielcharakter der "Orientierungswerte" vom Plangeber nicht beabsichtigt war. In der "Stellungnahme" zu den unter der Gliederungsnummer 3.2.5 des Berichts über das Erarbeitungsverfahren zusammengefassten "Anregungen und Bedenken" heißt es u.a.:

"In diesem Sinne sind im LEP eV Werte zur 'Orientierung' und keine Richtwerte (mit Erfüllungsgebot) enthalten. Sie stecken einen Rahmen ab, der rechtlich als Grundsatz in die Abwägung einzustellen ist. Deshalb sind im überarbeiteten Entwurf jetzt alle Orientierungswerte (vgl. Teil II 1.1.4 des LEP eV) als Grundsatz gekennzeichnet und als Rahmenvorgabe für die Typklassen definiert."

(2) Als Grundsatz der Raumordnung setzt die Festlegung G 1.1.4 zwar keine Abwägung voraus, muss allerdings von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein und mit höherrangigen Planaussagen in Einklang stehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der in der Festlegung G 1.1.4 enthaltene Grundsatz der Raumordnung und Landesplanung konnte in zulässiger Weise zum Gegenstand des LEP eV gemacht werden. Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Landesplanungsvertrag enthält der nach Satz 1 aufzustellende Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin u.a. die Festlegung des Siedlungsraumes und des zu erhaltenden Freiraumes. Obgleich die Festlegung der Orientierungswerte für das Einwohnerwachstum nicht unmittelbar die Abgrenzung zwischen Siedlungsraum und Freiraum betrifft, hat sie mittelbar die Steuerung der Siedlungsentwicklung zum Ziel und ist von der Ermächtigung daher noch gedeckt.

Der in der Festlegung G 1.1.4 enthaltene Grundsatz der Raumordnung und Landesplanung ist auch mit höherrangigen Planaussagen vereinbar. Bei der Aufstellung von - nach den Siedlungstypen 1-3 differenzierten - "Orientierungswerten" für den prognostizierten Einwohnerzuwachs handelt es sich um eine Konkretisierung u.a. der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 4 LEPro, wonach im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes die Voraussetzungen für eine ausgewogene Verteilung der Entwicklungschancen und Entwicklungspotenziale so zu organisieren sind, dass Investitions- und Ansiedlungswünsche auf räumlich konkretisierte Angebote treffen und die Siedlungsentwicklung auf raumverträgliche Standorte konzentriert wird, sowie insbesondere des § 16 Abs. 2 LEPro, dem zufolge die Siedlungsentwicklung auf die zentralen Orte, vorrangig auf die Zentren der dezentralen Konzentration, auszurichten ist und im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes darüber hinaus weitere Siedlungsschwerpunkte festzulegen sind. Der darin zum Ausdruck kommende Gedanke einer räumlichen Konzentration der Siedlungstätigkeit hat nunmehr auch Eingang in den bundesrechtlichen Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG n.F. gefunden, nach dessen Satz 2 die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten ist.

Eine unverhältnismäßige Beschränkung der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV) kann in der Festlegung der Orientierungswerte für sich genommen schon deshalb nicht gesehen werden, weil es sich - wie dargelegt - um einen Grundsatz handelt, an den die Bauleitplanung nicht - wie an die Ziele der Raumordnung (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) - anzupassen ist, sondern der bei der Bauleitplanung lediglich nach § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung einzubeziehen ist. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben selbst den Orientierungswert für eine Typ 1-Gemeinde bereits überschritten hat, ändert nichts daran, dass dem Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Siedlungsentwicklung im Rahmen der Abwägung - etwa wegen des von ihr hervorgehobenen Entwicklungsdrucks oder der Besonderheiten des auch aus Gründen des Denkmalschutzes einer Nutzung zuzuführenden Wohnungsbestands im "Olympischen Dorf" des Ortsteils ..., bei dem es sich übrigens ohnehin um einen bereits bestehenden und daher keiner Zuwachsgrenze unterliegenden Siedlungsbereich handeln dürfte - der Vorrang gegeben werden kann. Hierfür spricht insbesondere auch, dass es sich bei den Orientierungswerten für Typ 1-Gemeinden nach den eigenen Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren "nicht um eine Restriktion, sondern um einen Anreiz handeln soll, Einwohner zu gewinnen oder wenigstens zu halten, um der landesplanerisch zugewiesenen Schwerpunktfunktion gerecht zu werden". Im Übrigen musste der Antragsgegner der von der Antragstellerin geltend gemachten Unmöglichkeit der Einhaltung der Orientierungswerte für eine Typ 1-Gemeinde im LEP eV nicht gesondert Rechnung tragen, da die beiden als Typ 1-Gemeinden eingestuften Rechtsvorgänger der Antragstellerin, ... und ..., sich hierzu nicht bereits im Beteiligungsverfahren geäußert haben, obwohl ihnen insbesondere das Problem des einer Nutzung zuzuführenden Wohnungsbestands im "Olympischen Dorf" des Ortsteils ... bekannt sein musste. In die Abwägung können und müssen nämlich grundsätzlich nur solche Belange eingestellt werden, die die Gemeinden bereits während des Planaufstellungsverfahrens geltend gemacht haben. Der in Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Landesplanungsvertrag sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F. geregelten Pflicht, bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung die Gemeinden zu beteiligen, korrespondiert eine Obliegenheit der Gemeinden, zu einer umfassenden Ermittlung und Sammlung des einschlägigen Abwägungsmaterials beizutragen. Eine Gemeinde, die es versäumt, die gemeinsame Landesplanungsabteilung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Aufstellung eines Landesentwicklungsplanes auf einen ihr eigenes Gebiet betreffenden abwägungserheblichen Sachverhalt aufmerksam zu machen, kann insoweit nicht später ein Abwägungsdefizit geltend machen (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -).

Schließlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen der lediglich institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten grundsätzlich zulässig, wenn und soweit diese durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107, 121 f.). Ein solches überörtliches Interesse von höherem Gewicht kann ohne Zweifel auch das durch den Antragsgegner verfolgte Anliegen sein, den Bevölkerungs- und Arbeitsplatzzuwachs zu konzentrieren, um so eine Zersiedlung des Raumes zu vermeiden. Das Interesse der Gemeinden, diese Belange noch nicht einmal als Grundsatz in die Abwägung einstellen zu müssen, hat dagegen kein höheres oder auch nur gleichrangiges Gewicht.

Hieran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Orientierungswerte, wie die Antragstellerin offenbar meint, gleichsam als - den Zielen angenäherte - Grundsätze eigener Art anzusehen wären, weil sie "mit einem schweren Gewicht in die Abwägung einzustellen" seien. Zwar sind auch solche Grundsätze denkbar, in denen der raumordnerische Belang zusätzlich mit einer Gewichtungsvorgabe versehen wird. Solche Grundsätze sollen zwar der Abwägung grundsätzlich zugänglich und im Rahmen einer gerechten Abwägung auch überwindbar sein, doch seien die Hürden für eine solche Überwindung kraft der raumordnerischen Bindungswirkung höher als bei einem normalen Grundsatz der Raumordnung (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Oktober 2003, Rn. 185 zu § 3). Bei der Festlegung G 1.1.4 handelt es sich jedoch nicht um einen solchen - möglicherweise besonderen Anforderungen unterliegenden - Grundsatz mit einer Gewichtungsvorgabe. Ausweislich der Vorbemerkung unter II. gliedern sich die textlichen Festlegungen des LEP eV - ohne weitere Differenzierung - nur in "Z = beachtenspflichtiges Ziel" und "G = abwägungspflichtiger Grundsatz". Soweit die Antragstellerin die - ihr ungünstige - Auffassung, dass es sich bei der Festlegung G 1.1.4 um eine besondere Kategorie der Grundsätze handelt, darauf stützt, dass die Festlegungen unter 1.1 LEP eV ein zusammenhängendes, aus Zielen und Grundsätzen gleichermaßen bestehendes Konzept darstellten und die beabsichtigte Steuerungswirkung nur greife, wenn die Orientierungswerte von der weit überwiegenden Zahl der Gemeinden eingehalten würden, berücksichtigt sie nicht, dass der Plangeber selbst diese Vorgaben ausdrücklich als lediglich abwägungspflichtige Grundsätze ausgestaltet hat und demnach gerade nicht von einem geschlossenen Konzept ausgegangen ist. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der - unverbindlichen - Auflistung der "landesplanerisch grundsätzlich verträglichen oder befürworteten Typ 2-Gemeinden" im Erläuterungsbericht unter III.A 1.1.3 bzw. der Erläuterungskarte "Weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ 2-Gemeinden) und Schienenhaltepunkte". Wo - wie bei der ausschließlich die Typ 3-Gemeinden betreffenden Festlegung Z 1.1.2 - eine verbindliche Vorgabe für nachfolgende Planungsentscheidungen beabsichtigt war, sind die Planaussagen entsprechend als Ziel gekennzeichnet worden. Dass der Plangeber eine Überschreitung der Orientierungswerte als Ergebnis der konkreten Abwägung mit anderen Belangen durchaus in Kauf genommen hat, ergibt sich im Übrigen eindeutig aus der bereits erwähnten "Stellungnahme" zu den unter der Gliederungsnummer 3.2.5 des Berichts über das Erarbeitungsverfahren zusammengefassten "Anregungen und Bedenken", der zufolge "im LEP eV Werte zur 'Orientierung' und keine Richtwerte (mit Erfüllungsgebot) enthalten" seien, Werte, die lediglich "einen Rahmen" abstecken, "der rechtlich als Grundsatz in die Abwägung einzustellen" sei. Die Auffassung der Antragstellerin, dass der Begriff "Rahmen" lediglich eine Unterschreitung, nicht jedoch eine Überschreitung zulasse, ist sprachlich nicht zwingend und würde der im Bericht über das Erarbeitungsverfahren verwendeten Formulierung insoweit zuviel Gewicht beimessen. Der eingeschränkten rechtlichen Wirkung der Festlegung G 1.1.4 steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht die Verwendung der Worte "soll" und "in der Regel" entgegen. Zwar ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass Raumordnungsziele auch als Soll-Aussage oder In-der-Regel-Aussage gefasst werden können (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - m. w. N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass schon die Verwendung der Worte "soll" und "in der Regel" innerhalb einer ausdrücklich als Grundsatz gekennzeichneten Planaussage auf eine zielähnliche Verbindlichkeit hindeutet. Vielmehr unterstreicht sie ganz im Gegenteil, dass die Festlegung nur einer Orientierung dient.

Schließlich ist der Grundsatz 1.1.4 LEP eV auch nicht willkürlich. Da es sich nur um einen abwägungspflichtigen Grundsatz handelt, kann den sachlichen Unterschieden zwischen den einer Gemeindegruppe zugeordneten Gemeinden im Rahmen der Abwägung im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss die gebotene Differenzierung nicht bereits auf der Ebene des Landesentwicklungsplanes abschließend geregelt sein. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin vorträgt, dass im "Olympischen Dorf" auf dem Gebiet ihres Ortsteils ... im Jahr 1999 noch rund 10.000 russische Soldaten einschließlich ihrer Familien gelebt hätten, die bei der Ermittlung der maßgeblichen Einwohnerzahl nicht berücksichtigt worden seien. Auch insoweit handelt es sich um einen Gesichtspunkt, dem im Rahmen der Abwägung im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen werden kann und der auch eine Überschreitung des 50prozentigen Orientierungswertes für Typ 1-Gemeinden rechtfertigen könnte. Dass dies möglicherweise auch einzelne andere Typ 1-Gemeinden in vergleichbarer Weise betreffen mag, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Willkürlich ist die Festlegung G 1.1.4 auch nicht deshalb, weil die Orientierungswerte an den Einwohnerstand von 1990 anknüpfen. Zwar mag es in der Tat zweifelhaft sein, ob die Wahl dieses Stichtages - wie der Antragsgegner im Parallelverfahren 3 D 5/99.NE vorgetragen hat - darauf gestützt werden kann, dass zahlreiche Kommunen zu diesem Zeitpunkt ihren höchsten Einwohnerstand aufwiesen. Die diesem Ansatz des Antragsgegners offenbar zugrunde liegende Auffassung, dass eine unterschiedliche Dynamik der Siedlungsentwicklung der jeweils einem Typ angehörenden Gemeinden per se unerwünscht sei, findet weder im ROG noch im Landesplanungsvertrag oder im LEPro eine Grundlage. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht enthält keine Ermächtigung zur pauschalen Nivellierung von Standortvor- und -nachteilen oder der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2003, a.a.O.). Auch insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass es sich bei der Festlegung G 1.1.4 für sich genommen - ohne den Wirkungszusammenhang mit der lediglich Typ 3-Gemeinden betreffenden Festlegung Z 1.1.2 (vgl. zu dessen Ungültigkeit Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -) - nicht um ein zu beachtendes Ziel, sondern nur um einen Grundsatz handelt und mithin im Rahmen der Abwägung ein ausreichender Spielraum besteht, um den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles Rechnung zu tragen. So wird sich das Interesse einer Gemeinde an weiterer Siedlungsentwicklung in der Abwägung um so eher gegen die von der Ausschöpfung des Orientierungswertes ausgehenden Beschränkungen durchsetzen, je stärker ihr Einwohnerstand bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des LEP eV denjenigen des Jahres 1990 übertroffen hat.

(3) Die Festlegung G 1.1.4 ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht in Folge der Gemeindefusion auf ihrem Gebiet für ihr eigenes Gebiet außer Kraft getreten. Dass die Gemeinden ...-..., ..., ..., ... und ..., auf die sich die Einstufung als Typ 1- (..., ...) bzw. Typ 3-Gemeinden (...-..., ..., ...) ursprünglich bezogen hat, auf Grund des Gebietsänderungsvertrages vom 5. März 2002 zum 31. Dezember 2002 weggefallen sind, ändert nichts daran, dass jedenfalls die an die Einstufung als Typ 1-Gemeinde anknüpfenden Festlegungen weiterhin Geltung beanspruchen. Wie bereits ausgeführt, ist die neue Gemeinde ... als Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinden ... und ... ungeachtet des Umstands Typ 1-Gemeinde geworden, dass ihr Gebiet auch das Gebiet früherer Typ 3-Gemeinden umfasst. Ein Fall der partiellen Funktionslosigkeit der Festlegung G 1.1.4 liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt eine bauplanerische Festsetzung nur dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5, 11; Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055, 1056). Ein Raumordnungsplan kann jedenfalls nicht bereits unter Voraussetzungen wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, die unterhalb dieser Schwelle liegen. Hier liegt schon deshalb kein auch nur annähernd vergleichbarer Fall vor, weil die Gemeindefusion lediglich ein rechtlicher Vorgang ist und nicht zugleich eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Folge hat. Der Umstand, dass die ursprünglichen Gemeinden mit ihrer Auflösung auch als Adressaten der Orientierungswerte wegfallen, hat entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht die "Unbrauchbarkeit" der Orientierungswerte zur Folge; denn da - wie bereits dargelegt - auch die neu entstandene Gemeinde nach Maßgabe eines auf ihrem Gebiet etwa vorhandenen, textlich unter Z 1.2.1 und zeichnerisch auf der Hauptkarte festgelegten potenziellen Siedlungsbereichs eindeutig einer Gemeindegruppe zugeordnet werden kann, ist kein Grund ersichtlich, den Orientierungswert nicht nunmehr bezogen auf die Rechtsnachfolgerin anzuwenden. Vielmehr würde die Annahme eines ersatzlosen Außerkrafttretens der Orientierungswerte im Gebiet der sich zusammenschließenden Gemeinden dem - von den konkreten Gemeindegebietsgrenzen unabhängigen - landesplanerischen Anliegen, eine ausgewogene Weiterentwicklung der Siedlungsbereiche im engeren Verflechtungsraum zu ermöglichen (vgl. G 1.1.4, Satz 2), eindeutig widersprechen. Schließlich rechtfertigt auch der Verweis der Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Außerkrafttreten von Flächennutzungsplänen bei kommunalen Gebietsänderungen keine andere Auffassung. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts treten Flächennutzungspläne aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen nur außer Kraft, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder als Interessenabwägung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1974 - IV C 6.73 - BVerwGE 45, 25, 38). Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nach den obenstehenden Ausführungen gerade nicht vor.

bb) Die Festlegung Z 1.0.8, der zufolge die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Kernbereiche der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum und der städtischen Zentren in Berlin nur zulässig ist, wenn Art und Umfang des geplanten Angebots zentrenverträglich sind und der räumliche Zusammenhang zum vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird, ist entgegen ihrer Kennzeichnung lediglich als Grundsatz der Raumordnung anzusehen (1). Auch als solcher kann sie jedoch im Ergebnis keinen Bestand haben, da sie mit einer höherrangigen Planaussage nicht in Einklang steht (2).

(1) Die Festlegung Z 1.0.8 ist entgegen ihrer Kennzeichnung ("Z") kein Ziel der Raumordnung, denn sie weist nicht die erforderliche sachliche Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit auf. Schon der Begriff der "Großflächigkeit" weist mangels eines relevanten Schwellenwertes Auslegungsschwierigkeiten auf. Ungeklärt ist, ob die Größe der Grundfläche, der Geschäftsfläche, der Geschossfläche oder der Verkaufsfläche maßgebend sein soll. Nicht gegeben ist jedenfalls die Bestimmbarkeit des Tatbestandsmerkmals "wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind". Insoweit hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 26. März 2001 (- 3 B 113/OO.Z - DVBl. 2001, 1298, 1299 ff.) erhebliche Zweifel geäußert:

"Welche "landesplanerische Letztentscheidung" in der Festlegung 1.0.8 des Abschnitts II der Anlage zu der Verordnung über den LEP eV zum Ausdruck gekommen sein könnte, welche Abwägung der Regierungen der beiden Länder Berlin und Brandenburg erforderlich gewesen sein könnte, um sie zu einer solchen Festlegung gelangen zu lassen, ist schwer zu erkennen.

Der Festlegung ist zu entnehmen, dass selbst außerhalb der Zentren gelegene großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht ausnahmslos unzulässig sein sollen. Vielmehr soll ihre Zulässigkeit - neben der Wahrung des räumlichen Zusammenhangs zum vorhandenen Siedlungsbereich - eben von dem genannten Tatbestandsmerkmal, der Zentrenverträglichkeit der Art und des Umfangs des geplanten Angebots, abhängen, dessen Auslegung den Adressaten obliegen soll.

Der Versuch einer Auslegung anhand der in Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über den LEP eV enthaltenen Begründung und Erläuterung zu den Festlegungen führt in unüberwindliche Schwierigkeiten. Abgesehen davon, dass die Begründung und Erläuterung zu der Festlegung 1.0.8 im Gegensatz zu der Festlegung selbst auffälligerweise nur Betriebe zum Gegenstand hat, die außerhalb der Zentren liegen, nicht hingegen solche, die außerhalb der Kernbereiche der Zentren, aber innerhalb eines Zentrums gelegen sind, lässt sie erkennen, dass unzulässig bereits die außerhalb der Zentren liegenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe "mit zentrenrelevanten Sortimenten (im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO)" sein sollen. Derartige Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe schwächten - so die Begründung und Erläuterung - die Zentrumsfunktion der Städte durch Kaufkraftentzug. Die Vorhaben entzögen dem Markt für Existenzgründer und Filialisten von Ladengeschäften innerhalb von Ortslagen die ökonomischen Grundlagen und führten zudem zu einem unerwünscht hohen Verkehrsaufkommen. Die bisher genehmigten Vorhaben hätten einen Beitrag zum Abbau des Versorgungsdefizites geleistet, aber zugleich eine große Zahl von problematischen Folgewirkungen mit sich gebracht. Eine weitere Zulassung solcher Vorhaben würde zu erheblichen Belastungen für den Raum und zu einer einseitigen Einzelhandelsstruktur mit allen nachteiligen Auswirkungen für die Nahversorgung führen. Der hiernach nahe liegende Versuch, die "Zentrenverträglichkeit" der Art und des Umfangs des geplanten Angebotes anhand der in dieser Begründung und Erläuterung für entscheidend erklärten Erwägung auszulegen, der zufolge zulässig nur Betriebe ohne "zentrenrelevante Sortimente (im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO)" sein sollen, stößt zunächst auf die Schwierigkeit, dass in § 11 Abs. 3 BauNVO weder von zentrenrelevanten Sortimenten noch überhaupt von Sortimenten die Rede ist und dass dieser Begriff auch in der an diese Vorschrift anknüpfenden Literatur durchaus keine allgemein gültige Abgrenzung erfahren hat (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., Rdnr. 27.21 zu § 11 m. w. N.); ferner auf die logische Schwierigkeit, dass die großflächige Einzelhandelsbetriebe betreffende Vorschrift des Satzes 1 Nr. 2 dieser bauplanungsrechtlichen Bestimmung ihrerseits auf Ziele der Raumordnung Bezug nimmt, indem sie eine Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit solcher Betriebe trifft, die sich nach Art, Lage oder Umfang "auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung" oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Eine Auslegung von Zielen der Raumordnung, die hieran ansetzen würde, würde sich im Kreis bewegen. Schließlich würde die durch die Begründung und Erläuterung nahe gelegte Auslegung des Begriffs der "Zentrenverträglichkeit" anhand der genannten bauplanungsrechtlichen Bestimmung noch der Schwierigkeit begegnen, dass diese mit Blick auf die die Grundaussage des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ergänzenden Regelungen der folgenden Sätze einen schon für sich genommen überaus komplexen Inhalt hat.

Ist danach die Begründung und Erläuterung zu der Festlegung 1.0.8 eher dunkler als das zu Begründende und zu Erläuternde selbst, so ist auch sonst nicht ohne weiteres ersichtlich, anhand welcher Gesichtspunkte die Auslegung des Begriffs "Zentrenverträglichkeit" der Art und des Umfangs des Angebotes stattfinden sollte. Um bestimmbar zu sein, müsste eine die Geltung als Ziel der Raumordnung beanspruchende Festlegung, die nicht schon aus sich allein heraus verständlich ist, aus dem Zusammenhang mit anderen Normen heraus, mit Blick auf naturräumliche Gegebenheiten oder anerkannte Standards präzisiert werden können (vgl. etwa Runkel in Bielenberg/Erbguth/Söfker, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand Juli 2000, Rdnr. 28 zu § 3 Nr. 2 ROG). Den in Rede stehenden Begriff mit Blick auf naturräumliche Gegebenheiten zu präzisieren, ist offensichtlich nicht möglich. "Anerkannte Standards", die seiner Präzisierung dienen könnten, sind jedenfalls noch nicht erarbeitet. Wie der Begriff aus dem Zusammenhang mit anderen Normen, insbesondere solchen des Raumordnungsrechts, heraus sollte präzisiert werden können, vermag der Senat gleichfalls nicht ohne weiteres zu erkennen.

Welche Funktionen den als solche bestimmten zentralen Orten zukommen, mit denen ein außerhalb derselben angesiedelter großflächiger Einzelhandelsbetrieb trotz seiner Großflächigkeit "verträglich" sein könnte, lässt sich zwar in der Tat "unschwer" (Erbguth, Factory-Outlet-Center: Landesplanungs- und städtebaurechliche Fragen, verfassungs- wie verwaltungsrechtliche Aspekte, NVwZ 2000, 969 [973]; im selben Sinne Schmilz, Raumordnerisch und städtebaulich relevante Rechtsfragen der Steuerung von Factory-Outlet-Center, ZfBR 2001, 85 [87]) § 9 LEPro entnehmen. Indessen unterliegt es keinen geringen Zweifeln, ob diese Vorschrift einen Inhalt hat, der es ermöglichen würde, die "Verträglichkeit" eines außerhalb der Zentren angesiedelten großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit diesen Funktionen je nach Art und Umfang seines Angebotes zu bejahen oder zu verneinen. Als zentrale Orte verschiedener Stufen zu bestimmen (§ 9 Abs. 4 LEPro) sind Gemeinden, die als zentrale Orte "je nach Eigenart und Bedeutung der zu sichernden überörtlichen Aufgaben ... zu stärken und auszubauen" sind, weil sie "sich für ein räumlich gebündeltes Angebot von öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung, der Bildung und Kultur, der sozialen und gesundheitlichen Betreuung, des Sports und der Freizeitgestaltung eignen" (Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift). Die zentralen Orte sind unter anderem so "zu entwickeln" (Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift), "dass sie in ihrer funktionalen Aufgabenteilung den Anforderungen der Daseinsvorsorge in allen Teilräumen des Landes entsprechen". Schließlich sind solche Städte und Gemeinden als zentrale Orte "entsprechend ihrer Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft" zu bestimmen und zu entwickeln, die "aufgrund ihrer räumlichen Lage, ihrer vorhandenen funktionalen Ausstattung und ihrer Potentiale" in der Lage sind, die überörtlichen Versorgungsaufgaben "langfristig" zu erfüllen (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift). Inwiefern es - wie in der Festlegung 1.0.8 des Abschnitts II der Anlage zur brandenburgischen Verordnung über den LEP eV vorausgesetzt - großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Zentren geben kann, die wegen der Art oder des Umfangs ihres Angebots mit der sich aus § 9 LEPro ergebenden uneingeschränkten Bestimmung zentraler Orte aller Stufen verträglich sind, als Orte eines "räumlich gebündelten Angebots von privaten Einrichtungen der Versorgung ... der Bevölkerung" zu fungieren, ist jedenfalls nicht ohne weiteres plausibel. Die Antwort auf die Frage, welche Tatsachen für eine solche Verträglichkeit entscheidungserheblich sind, würde auch dann durchaus nicht erleichtert, wenn man als mit den Funktionen der zentralen Orte verträglich solche Auswirkungen des Einzelhandelsbetriebes ansehen wollte, die hinsichtlich des "Kaufverhaltens der dortigen Bevölkerung" bzw. des "innerstädtischen Einzelhandels", aber auch der "allgemeinen Attraktivität" dieser Orte die Wahrnehmung ihrer überörtlichen Versorgungsaufgaben "nur unwesentlich beeinträchtigen" (vgl. Erbguth, a. a. O., 974; im Anschluss an Runkel, a. a. O., Rdnr. 40 zu § 3). Auch § 16 Abs. 6 LEPro, der u. a. die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe zum Gegenstand hat, bietet keinerlei Anhalt für die Kriterien, nach denen außerhalb der Zentren angesiedelte großflächige Einzelhandelsbetriebe als "zentrenverträglich" angesehen werden könnten, sondern deutet eher darauf hin, dass sie jedenfalls nur in einem Zentrum dieser oder jener Stufe angesiedelt werden sollen. Denn nach dem Wortlaut dieser Vorschrift (Satz 1) sind solche Betriebe nur dort zuzulassen, wo ihre Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten "zentralörtlichen Gliederung" sowie der "in diesem Rahmen" zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen."

Die seinerzeit dargelegten Zweifel an der Bestimmbarkeit haben sich nunmehr zu der Gewissheit verdichtet, dass die Festlegung Z 1.0.8 nicht die für ein verbindliches Ziel der Raumordnung erforderliche Bestimmtheit oder auch nur Bestimmbarkeit aufweist. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, dass sich für die Auslegung des Begriffs "zentrenverträglich" aus dem Erläuterungsbericht den Bedeutungsgehalt erschließende Hinweise ergäben, verkennt er, dass die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Frage der Zentrenverträglichkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht einmal ansatzweise eine Aussage enthält. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, dem zufolge großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, lässt ohne Rückgriff auf die - im LEP eV gerade näher zu bestimmenden - Ziele der Raumordnung nicht ausreichend erkennen, welche Kategorie von Einzelhandelsprojekten erfasst wird. Die im Erläuterungsbericht unter 1.0.8 genannten Auswirkungen wie Schwächung der Zentrumsfunktion der Städte durch Kaufkraftentzug, Entzug der ökonomischen Grundlagen von Ladengeschäften innerhalb von Orstlagen, hohes Verkehrsaufkommen, Belastungen für den Raum sowie Verursachung einer einseitigen, die Nahversorgung der Bevölkerung schwächenden Einzelhandelsstruktur, sind zwar geeignet, einen landesplanerischen Handlungsbedarf zu begründen, lassen jedoch offen, wann ein konkretes Vorhaben "zentrenverträglich" ist. Mit der Erklärung, dass "zentrenunverträglich" solche Vorhaben seien, die die zur Kennzeichnung der "Zentrenrelevanz" beschriebenen Auswirkungen auf Städte und Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion in ihrem Einzugsbereich erwarten ließen, sofern die zu erwartenden Auswirkungen eine Qualität erreichten, die die jeweiligen Vorhaben als mit den betroffenen Zentren unverträglich erscheinen ließen, vermag der Antragsgegner ebenfalls nicht zu überzeugen, da es sich ersichtlich um einen Zirkelschluss handelt.

Zwar macht der Antragsgegner zu Recht geltend, dass eine Festlegung auch dann bestimmbar ist, wenn sie im Zusammenhang mit anerkannten Standards so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und tatsächlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll, wobei unschädlich ist, wenn zur Bestimmung, d.h. Subsumtion, weitere Erhebungen oder Untersuchungen tatsächlicher Art erforderlich sind (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., § 3 Rn. 28). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann jedoch schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff der "zentrenrelevanten Sortimente" ein solcher anerkannter Standard ist. Eine allgemeingültige Abgrenzung von zentrenrelevanten Sortimenten dürfte schon im Ansatz kaum möglich sein (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 11 Rn. 23.1 und 27.21). Soweit der Antragsgegner auf eine sog. Ulmer Liste der Industrie- und Handelskammer Ulm verweist, die "auf Grund derselben Problematik erarbeitet" worden sei, die auch dem Ziel 1.0.8 zu Grunde gelegen habe, nämlich der Schädigung örtlicher Zentren durch Kaufkraftabzug, der von großflächigem Einzelhandel "auf der grünen Wiese" erzeugt werde, kann es sich schon im Ansatz um nicht mehr als um eine unverbindliche Auffassung handeln, welche Sortimente zentrenrelevant und welche es nicht sind. Abgesehen davon lässt sich weder der Inhalt dieser Liste noch auch nur ihr Vorhandensein dem LEP eV selbst oder dem Erläuterungsbericht entnehmen. Dass die "Ulmer Liste" Grundlage der von den Landesregierungen Berlins und Brandenburgs beschlossenen Auslegungsregeln zu Z 1.0.8 LEP eV sein soll, die für Brandenburg in dem Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr "Bauplanungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben" vom 15. August 1999 (ABl. S. 974) umgesetzt worden seien, trägt ebenfalls nicht zur Bestimmbarkeit des Begriffs der "zentrenrelevanten Sortimente" bei. Der Erlass enthält zwar unter 2.2.7 eine Erläuterung des Begriffs und in Ziffer I Buchstabe A der Anlage eine Aufzählung zentrenrelevanter Sortimente. Auf diese - erst nach Inkrafttreten des LEP eV erlassene und durch den Antragsgegner außerhalb des für die Aufstellung von Landesentwicklungsplänen geltenden Verfahrens jederzeit änderbare - Verwaltungsvorschrift wird im LEP eV jedoch ebenfalls nicht verwiesen. Abgesehen davon wird der in der Festlegung Z 1.0.8 selbst verwendete Begriff der "Zentrenverträglichkeit" des geplanten Angebotes auch in dem erwähnten Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr gerade nicht geklärt. Dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ein in Ziffer I Buchstabe A der Anlage des Erlasses aufgeführtes "zentrenrelevantes Sortiment" aufweist, hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Angebot nicht zentrenverträglich ist. Diese Frage kann nur vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten beantwortet werden, wobei insbesondere der Einzelhandelsbestand in den einzelnen Zentren, die planerischen Zielsetzungen in Bezug auf die betroffenen Zentren, die Konkretisierung dieser Zielsetzungen für die Funktion "Einzelhandel" und die zentrentragenden Wirkungen der einzelnen Sortimente zu berücksichtigen sind (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 Rn. 27, 21). Die sich hieraus ergebenden Auslegungsspielräume überschreiten jedenfalls den Rahmen dessen, was für ein Verbindlichkeit beanspruchendes Ziel der Raumordnung hingenommen werden kann. Es handelt sich demnach nur um einen Grundsatz der Raumordnung, d.h. um eine allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (vgl. § 3 Nr. 3 ROG n.F.).

(2) Auch als Grundsatz verstanden hat aber die Festlegung Z 1.0.8 keinen zulässigen Inhalt. Zwar könnte sie den an einen Grundsatz der Raumordnung zu stellenden geringeren Bestimmtheitsanforderungen noch genügen, denn die - wie dargelegt nicht allgemeingültig zu beantwortende - Frage der Zentrenverträglichkeit könnte vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung des Einzelhandelsbestandes in den räumlich berührten Zentren und den zentrenbezogenen Zielsetzungen der betroffenen kommunalen Bauleitplanungen möglicherweise auf den Einzelfall bezogen weiter konkretisiert und daher wenigstens als Belang im Rahmen von Abwägungen berücksichtigt werden.

Entscheidend ist jedoch, dass die Festlegung Z 1.0.8 selbst nur als Grundsatz verstanden nicht in Einklang mit der höherrangigen Planaussage des § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro steht, wonach Einrichtungen der privaten Versorgung von überörtlicher Bedeutung und großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dort zuzulassen sind, wo deren Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen. Zwar bietet auch § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro keinerlei Anhalt für die Kriterien, nach denen außerhalb der Zentren angesiedelte großflächige Einzelhandelsbetriebe als "zentrenverträglich" angesehen werden könnten. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift steht jedoch fest, dass solche Betriebe nur dort zuzulassen sind, wo ihre Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten "zentralörtlichen Gliederung" sowie der "in diesem Rahmen" zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen. Dies kann nur so verstanden werden, dass sie jedenfalls nur in einem Zentrum dieser oder jener Stufe angesiedelt werden sollen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. März 2001 - 3 B 113/00.Z-). Insoweit handelt es sich bei der Planaussage des § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro um eine verbindliche Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landesplanung abschließend abgewogenen textlichen Festlegung, mithin um ein Ziel der Raumordnung (vgl. § 3 Nr. 2 ROG n.F.), von dem auf nachfolgenden Planungsebenen nicht mehr abgewichen werden darf. Indem Z 1.0.8 LEP eV die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe hiervon abweichend unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der Zentren zulässt, erzeugt er den Rechtsschein, dass Planungen, die nach der höherrangigen Planaussage des § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro ausnahmslos unzulässig sind, unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden könnten. Soweit mit der Festlegung Z 1.0.8 LEP eV - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - beabsichtigt gewesen sein mag, "den Gemeinden entgegenzukommen", bestand für ein derartiges "Entgegenkommen" auf Grund der für den Plangeber des LEP eV verbindlichen Vorgaben des § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro kein Spielraum. Die Festlegung Z 1.0.8 kann mithin auch als Grundsatz keinen Bestand haben und ist insgesamt für nichtig zu erklären. Eine räumlich begrenzte Aufrechterhaltung der Festlegung, soweit sie sich auch auf Fälle der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Kernbereiche der Brandenburger Zentren, aber noch innerhalb der Zentren bezieht, erscheint dem Senat nicht möglich, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner auch eine derartig eingeschränkte Regelung erlassen hätte.

b) Die zeichnerischen Festlegungen des LEP eV sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Die zeichnerischen Festlegungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen zu scharfer Abgrenzung der einzelnen Raumkategorien voneinander unverhältnismäßig.

Schon der Maßstab von 1 : 100 000 der Hauptkarte lässt eine parzellenscharfe Abgrenzung nicht zu. Hinzu kommt, dass ausweislich der Vorbemerkungen unter 1.1, 2.1 und 2.2 Siedlungsflächen, die kleiner als 5 ha sind, in der Regel nicht gesondert dargestellt werden, wenn sie außerhalb zusammenhängender Siedlungen liegen. Schließlich lässt die zeichnerische Festsetzung der Raumkategorien auf der Hauptkarte ohne weiteres eine - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende - Auslegung zu, wonach in den durch die Unterbrechung der zusammenhängenden Bebauung gekennzeichneten Randbereichen zwischen Siedlungsbereich und Freiraum ein Abwägungsspielraum der Gemeinde besteht.

bb) Die zeichnerischen Festlegungen des LEP eV auf dem Gebiet der Antragstellerin sind auch nicht abwägungsfehlerhaft. Solche Abwägungsfehler hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Wie sich aus dem Bericht über das Erarbeitungsverfahren ergibt, sind sämtliche im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen der Rechtsvorgänger der Antragstellerin zur Darstellung der Siedlungsbereiche berücksichtigt worden. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass etwa durch die zeichnerischen Festlegungen des "Freiraums mit besonderem Schutzanspruch" auf dem Gebiet der Antragstellerin jede weitere bauliche Erweiterung außerhalb des bestehenden "Siedlungsbereiches" ausgeschlossen und die Planungshoheit als Bestandteil ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 97 Abs. 1 S. 1 LV) unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Die - auf der Hauptkarte rot markierten - Siedlungsbereiche der Antragstellerin grenzen überwiegend an solche Flächen an, die als Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz gelb markiert sind. Die Lage und Größe der als Freiraum mit besonderem Schutzanspruch grün markierten Flächen rechtfertigt nicht die Befürchtung, dass eine weitere Siedlungsentwicklung außerhalb der Siedlungsbereiche praktisch ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird, zumal die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgänger auch keine konkreten Planungsvorstellungen für den betreffenden Teil ihres Gemeindegebiets geltend gemacht haben. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die zeichnerische Festsetzung des Freiraums mit besonderem Schutzanspruch auf dem Gebiet der Antragstellerin auf einer offensichtlichen Fehlgewichtung der überörtlichen Interessen gegenüber den gemeindlichen Planungsbelangen der Antragstellerin beruht oder den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

cc) Schließlich sind die das Gebiet der Antragstellerin betreffenden zeichnerischen Festlegungen auch nicht deshalb ungültig, weil offen ist, welche Festlegungen für die Flächen gelten, die auf der Karte von den ockerfarbenen Quadraten verdeckt werden. Zwar trifft es zu, dass eine genaue Abgrenzung zwischen den verschiedenen Freiraumkategorien in dem von den Quadraten überdeckten Bereich nicht möglich ist. Auch aus den Teil- und Erläuterungskarten lassen sich insoweit lediglich die Grenzen des Siedlungsbereichs entnehmen, nicht jedoch die Abgrenzung zwischen dem Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz und dem Freiraum mit besonderem Schutzanspruch. Die Annahme des Antragsgegners, dass sich im Bereich des Symbols für den Handlungsschwerpunkte ... und im Bereich des Symbols für den Handlungsschwerpunkt ... östlich der Bundesstraße 273 und des Siedlungsbereiches ... Freiraumflächen mit besonderem Schutzanspruch (grüne Flächensignatur) befänden und es sich bei der Fläche südlich der Bahnlinie und nördlich der Bundesstraße 273 um eine Freiraumfläche mit großflächigem Ressourcenschutz (gelbe Flächensignatur) handele, mag zwar plausibel sein, findet jedoch weder in der Hauptkarte noch in den Teil- und Erläuterungskarten eine zweifelsfreie Grundlage. Zu dem Hinweis des Antragsgegners, dass die Überdeckung von Raumkategorien mit Plansymbolen im Einzelfall kaum vermeidbar sei, ist zu bemerken, dass die Möglichkeit bestanden hätte, durch "transparente" Gestaltung der Plansymbole die darunterliegenden Raumkategorien hinreichend kenntlich zu machen.

Die fehlende Erkennbarkeit der Abgrenzung zwischen dem Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz und dem Freiraum mit besonderem Schutzanspruch führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der zeichnerischen Festlegungen für das gesamte Gemeindegebiet der Antragstellerin, sondern nur dazu, dass zeichnerische Festlegungen zur Freiraumkategorie für die betreffenden Flächen nicht getroffen worden sind und der Antragstellerin bei ihren Planungen daher aus landesplanerischer Sicht auch nicht entgegengehalten werden können. Zu Gunsten der Antragstellerin ist - mit anderen Worten - davon auszugehen, dass die auf der Hauptkarte von den ockerfarbenen "Vierecken" verdeckten Flächen im Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz liegen, sofern sich nicht aus den Teil- und Erläuterungskarten ergibt, dass es sich ohnehin um Siedlungsbereich handelt. Eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihrer Planungshoheit ist daher nicht erkennbar.

V. Die festgestellte Ungültigkeit der Festlegung Z 1.0.8 LEP eV führt nicht zur Ungültigkeit des gesamten LEP eV, denn sie lässt sich streichen, ohne dass der Gesamtzusammenhang des LEP eV hiervon berührt würde. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner die übrigen Planaussagen des LEP eV auch dann getroffen hätte, wenn er gewusst hätte, dass Z 1.0.8 LEP eV ungültig ist.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Da der Normenkontrollantrag nur hinsichtlich der Festlegung Z 1.0.8 Erfolg hat, erscheint bei wertender Betrachtung eine Kostenteilung von 1/6 zu 5/6 angemessen. In diese pauschale Kostenquote ist bereits einbezogen, dass die Antragstellerin auch die Kosten der von der Antragsrücknahme erfassten Teile des Normenkontrollantrages zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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