Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 3a B 255/03
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfGBbg, BbgNatSchG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwVfGBbg § 45 Abs. 1 Nr. 3
VwVfGBbg § 45 Abs. 2
BbgNatSchG § 17 Abs. 6
BbgNatSchG § 44 Abs. 1 Satz 1
BbgNatSchG § 45 Satz 2
BbgNatSchG § 46 Abs. 2 Satz 1
BbgNatSchG § 47
BbgNatSchG § 54 Abs. 1 Satz 1 a. F.
1. Zur "freien Landschaft" i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. (insoweit in der Neufassung des BbgNatSchG unverändert geblieben) zählen die Gebiete außerhalb des Waldes - wo ein eigenständiges Betretungsrecht greift - und außerhalb der bebauten Ortslagen; darunter ist der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, auch wenn für sie ein Bebauungsplan besteht.

2. Eine funktionale Betrachtungsweise hat nicht nur für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich Bedeutung, sondern auch für die Bestimmung des Bereichs der "freien Landschaft".


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

3a B 255/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Natur- und Landschaftsschutzes;

hier: Beschwerde

hat der 3 a. Senat am 14. Oktober 2004 durch

den Richter am ..., den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EURO festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Die Beteiligten streiten über die Vollziehbarkeit der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2003 unter Ziff. 2. geregelten Duldungsverfügung. Darin gab die Antragsgegnerin den Antragstellern auf, die Überquerung ihres Grundstücks ..., ..., auf dem parallel zum Ufer des ... verlaufenden Weg ständig zu dulden und den Durchgang freizuhalten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit Beschluss vom 4. Juli 2003 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an formellen Mängeln leide und auch materiell-rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden sein werde. Die Anordnung, die Überquerung des Grundstücks auf dem ... ständig zu dulden und den Durchgang freizuhalten, könne auf § 54 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz in der hier noch anwendbaren Fassung vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106) (BbgNatSchG a. F.) gestützt werden; nach dieser Bestimmung haben die Naturschutzbehörden darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege eingehalten werden, und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Vorliegend seien diesbezüglich, wie das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller im Einzelnen ausgeführt hat, die Voraussetzungen der Betretungsbefugnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. erfüllt.

Demgegenüber enthalten die Ausführungen in der Beschwerdebegründung keine Gründe, nach denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft und von daher abzuändern oder aufzuheben wäre. Im Einzelnen:

1. Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung sei hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. bereits deswegen zu beanstanden, weil die Antragsteller vor Ergehen der Vollzugsanordnung nicht - die Antragstellerin zu 2. auch nicht vor Erlass der ihr gegenüber erst späterhin, und zwar mit Bescheid vom 25. April 2003 ergangenen Ordnungsverfügung selbst - angehört worden seien, folgt der Senat dem diesbezüglichen Vorbringen nicht; insoweit nimmt er Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Vollzugsanordnung nicht als Verwaltungsakt anzusehen sei, so dass die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts über die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Verwaltungsakts weder unmittelbar noch entsprechend heranzuziehen seien, und wonach es im Übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen genüge, dass der Betroffene seine Gründe gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorbringen könne (S. 6 des Beschlussabdrucks). Diese Sicht, die der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entsprechen dürfte (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 11 B 620/94 -, BauR 1995, 69; VGH Mannheim, Beschluss vom 30. August 1990 - 8 S 1740/90 -, NVwZ 1991, 491 f.; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Std. Januar 2003, § 80, Rdn. 181 mit umfass. weiteren Nachw. in N. 715), teilt der Senat.

2. Der Senat folgt den Antragstellern auch nicht, soweit sie die Duldungsverfügung für formell rechtswidrig halten, weil die Antragstellerin zu 2. vor Erlass der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 25. April 2004 nicht angehört worden und die fehlende Anhörung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfGBbg geheilt worden sei. Dass die Antragsgegnerin Vorbringen der Antragstellerin zu 2. zu der von ihr getroffenen Verfügung nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis und zum Anlass genommen hätte, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken (zu diesen Anforderungen etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 8. Aufl. 2003, § 45, Rdn. 26), ist - anders, als die Antragsteller meinen - nicht zu erkennen. Zur Sache selbst hatte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit Widerspruchsschriftsatz vom 22. April 2003 auf die zunächst nur gegen den Antragsteller zu 1. gerichtete Verfügung vom 8. April 2003 hin umfassend geäußert. Neue Gesichtspunkte, die allein die erst mit Verfügung vom 25. April 2003 als Miteigentümerin des Grundstücks ... in Anspruch genommene Antragstellerin zu 2. betreffen würden, sind nicht erkennbar; dem entspricht es auch, dass in dem diesbezüglichen, auf die vorerwähnte Verfügung hin erfolgten Widerspruch der Antragsteller noch vom selben Tage, dem 25. April 2003, neue Sachgesichtspunkte auch von diesen selbst - insbesondere von der Antragstellerin zu 2. - nicht vorgetragen wurden. Welche "Ergebnisse der Anhörung" hier insoweit nicht zur Kenntnis oder zum Anlass genommen worden sein sollen, "die Entscheidung selbst kritisch zu überdenken", erläutern die Antragsteller demgemäß auch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die - auch die Antragstellerin zu 2. betreffenden - Gesichtspunkte zur Sache etwa nicht zur Kenntnis oder zum Anlass genommen hätte, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken, vermag der Senat schon mit Blick auf die erstinstanzliche Antragserwiderung vom 27. Mai 2003 nicht zu erkennen; jedenfalls aus dieser wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin umfassend mit den Einwänden der Antragsteller auseinander gesetzt hat.

3. Eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die angefochtene ordnungsbehördliche Verfügung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.

a. Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, § 54 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. komme - anders, als das Verwaltungsgericht ausführe - vorliegend als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, sondern allenfalls die Regelung des § 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG), teilt der Senat dies auf der Grundlage der weiteren Darlegungen der Antragsteller nicht. Mit dem Vorbringen, es würde, falls man § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a. F. als Befugnisnorm begriffe, der Regelung in § 17 Abs. 6 BbgNatSchG a. F. nicht bedürfen, weil (dann) die in § 17 Abs. 6 BbgNatSchG a. F. normierten Befugnisse schon auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a. F. geregelt werden könnten, setzen sich die Antragsteller schon nicht hinreichend im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinander; dieses hat zu § 17 Abs. 6 BbgNatSchG a. F., dessen Satz 1 zufolge die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens und die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen soll, falls ein Eingriff (i.S.v. § 10 BbgNatSchG a. F.) ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, angemerkt, dass es sich dabei um eine spezialgesetzliche Eingriffsbefugnis im Naturschutzgesetz selbst handele. Ist dem freilich so - und der Senat hat gegen diese Sicht des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern -, verbleibt selbstverständlich Raum für die (allgemeinere) Befugnisnorm des § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a. F., auf die die Antragsgegnerin die hier inmitten stehende Verfügung in ihrem Bescheid vom 25. April 2003 auch gestützt hat. Der weiteren, unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) alter Fassung (jetzt § 52 Abs. 2 Satz 2 BbgBO) geführten Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Eignung des § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a. F. als Befugnisnorm bzw. Ermächtigungsgrundlage sind die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten; dass in der Sache vorliegendenfalls § 17 Abs. 6 BbgNatSchG a. F. einschlägig und § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a. F. von daher verdrängt wäre, halten die Antragsteller ihrem Beschwerdevorbringen zufolge selbst für unzutreffend.

b. Auch soweit die Antragsteller weiter geltend machen, dass jedenfalls ein Verstoß gegen Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (a. F.) oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften nicht ersichtlich sei, greift das dazu Vorgetragene nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass in Bezug auf die Uferzone des Grundstücks der Antragsteller die Voraussetzungen der Betretungsbefugnis nach § 44 BbgNatSchG a. F. gegeben seien, dessen Satz 1 zufolge in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.

aa. Der dies in Frage stellenden Einschätzung der Antragsteller, wonach der hier interessierende Uferbereich ihres Grundstücks nicht der "freien Landschaft" i.S. der vorerwähnten Bestimmung zuzuordnen sei, folgt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit das Folgende festgestellt:

"Der Teil des Grundstücks der Antragsteller, auf dem sich vormals ein Trampelpfad befunden hat, war auch Bestandteil der 'freien Landschaft' i.S. von § 44 Abs. 1 BbgNatSchG. Zu der freien Landschaft zählen ausweislich der gesetzlichen Begründung zu der Vorschrift (LT-Drs. 1/830, S. 113) die Gebiete außerhalb des Waldes - dort ist ein eigenständiges Betretungsrecht in § 19 Abs. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) normiert - und der bebauten Ortslagen. Ähnlich wird der Begriff auch anderenorts verstanden, indem beispielsweise auf Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, auch wenn für sie ein Bebauungsplan besteht, abgestellt wird (vgl. OVG NW, Urt. vom 20. Dezember 1990 - 20 A 2218/89 -, NuR 1993, 240; Gassner, a.a.O., § 56 Rdn. 14). Ausgenommen von der Betretungsbefugnis sind dabei - dies erhellt § 45 Satz 2 BbgNatSchG - Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen, während ungenutzte Grundflächen (Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen) oder landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung betreten werden dürfen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG). Die ungenutzten Grundflächen umfassen u.a. auch Ufer, Moore und Sümpfe (Gassner, a.a.O.).

Bei Betrachtung des Grundstücks der Antragsteller und der angrenzenden Grundstücke Seestraße 8 bis 1 ist anhand des vorliegenden Kartenmaterials zwar festzustellen, dass die Grundstücke katasterrechtlich bis an den ... heranreichen. Die Nutzung des unmittelbaren Uferbereichs erfolgt indes nicht ausschließlich durch die jeweiligen Grundstückseigentümer. Der Uferbereich wird weitgehend durch Zäune, die in einer Entfernung von etwa 5 m parallel zur Uferlinie des ... aufgestellt sind, von dem sich Richtung ...straße anschließenden privaten Nutzungsbereich der jeweiligen Hausgrundstücke zumeist deutlich erkennbar abgegrenzt. Der Uferbereich bildet, gleichsam als durchgehender Uferstreifen, wenngleich nicht rechtlich, so doch tatsächlich eine Einheit. Nur in einem Fall ist eine senkrecht zum Ufer verlaufende, inzwischen verfallene Zaunanlage zu erkennen. Der Uferbereich scheint dabei überwiegend sich selbst überlassen zu sein, worauf beispielsweise das dort in Teilbereichen vorhandene Schwemmgut hindeutet. Mögliche Eigentümerbefugnisse sind offenbar in der Vergangenheit überdies nicht geltend gemacht worden, so das sich - daran hat die Kammer keinen Zweifel - eine Nutzung durch die Allgemeinheit, und sei es auch nur durch interessierte Bootsanlieger, einstellen konnte und eingestellt hat. Dem kann deshalb nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengehalten werden, dass anläßlich des Termins vor Ort Spaziergänger dort nicht angetroffen wurden. Ein Trampelpfad war im Termin vor Ort in weiten Teilbereichen deutlich zu erkennen, was auf eine entsprechende Nutzung durch Dritte schließen lässt. Dass diese Nutzung heute möglicherweise gegen den Willen wohl einiger Grundstückseigentümer und jedenfalls der Antragsteller erfolgt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich über einen nennenswerten Zeitraum in der Vergangenheit eine entsprechende Übung tatsächlich herausgebildet hat, mag diese auch durch die Eigentumsverhältnisse in der ehemaligen DDR oder durch die Nutzung der Grundstücke durch Angehörige der sowjetischen Streitkräfte begünstigt gewesen sein. Dies alles reicht zur Überzeugung der Kammer hin, das Tatbestandsmerkmal der 'freien Landschaft' für den im vorliegenden Fall in Streit stehenden Uferstreifen zu bejahen, zumal dieser - mit weiteren Teilflächen jenseits der vorhandenen Zaunanlagen in Richtung ...straße - im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet 'Brandenburger Wald- und Seengebiet' vom 25. Februar 2002 (GVBl. Bbg II 2002, S. 230) belegen ist. Derartige landschaftsschutzrechtliche Verordnungen orientieren sich nach den Erkenntnissen der Kammer nämlich regelmäßig unter zumeist angemessener Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse an der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Landschaftsteils und pflegen im Zusammenhang bebaute Ortslagen aus ihrem jeweiligen Geltungsbereich herauszunehmen. Warum das vorliegend anders sein sollte, ist nicht zu erkennen" (S. 8 ff. des Beschlussabdrucks).

Die hier vorgenommene erstinstanzliche Zuordnung der Uferzone zur "freien Landschaft" im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG (LT-Drucks. 1/830, S. 105) zur "freien Landschaft" die Gebiete außerhalb des Waldes - wo ein eigenständiges Betretungsrecht greift - und außerhalb der bebauten Ortslagen zählen. Dem entspricht es, dass - auch hierauf macht das Verwaltungsgericht aufmerksam - in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Bestimmungen unter dem Begriff der "freien Landschaft" der Bereich der außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden wird, auch wenn für sie ein Bebauungsplan besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 20 A 2218/99 -, NuR 1993, S. 240, zu § 49 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes; ebenso im Ansatz etwa Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 56 BNatSchG, Rdn. 14; Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, § 56 BNatSchG, Rdn. 2; Carlsen, in: Kimminich u.a. - Hrsg. -, Handwörterbuch des Umweltrechts, I. Band, Betretungsrecht, Sp. 277, 279). Der hier interessierende Uferbereich freilich liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in diesem Sinne; dem Vorbringen der Antragsteller, wonach ihr Grundstück "in seiner gesamten Ausdehnung von 5.130 qm innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ...-West" liege, folgt der Senat nicht. Für die Frage, wie weit der Bebauungszusammenhang im Verhältnis zum Außenbereich reicht, kommt es darauf an, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Dafür kommt es auf die (lediglich formalen) Grundstücksgrenzen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 47.68 -, BRS 20 Nr. 38; Urteil vom 29. November 1974 - IV C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28; Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 33.90 -, BRS 55 Nr. 81; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Std. Februar 2000, § 34 BauGB, Rdn. 25; Schlez, BauGB, Kommentar, 4. Aufl. 1994, § 34 BauGB, Rdn. 4 und 5). Es kann vielmehr durchaus so sein, dass die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Zusammenhang gleichsam hineinzieht. Dann liegt eine Unterbrechung bzw. der Abschluss des Zusammenhanges vor, obgleich das Grundstück über diese Grenze noch mehr oder weniger weit hinausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, a.a.O.; Söfker, a.a.O.). So liegt es hier. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller berücksichtigt, dass eine Freifläche wie insbesondere ein Hausgarten mit dem Gebäude nutzungsmäßig eine Einheit und mit diesem zusammen noch Bestandteil des Innenbereichs sein kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1980 - 7 A 1885/78 -, BRS 36 Nr. 76), so endet der Bebauungszusammenhang doch jedenfalls an dem zum ... gelegenen begehbaren Uferbereich, der durch den fast durchgängig parallel zum Ufer gelegenen Zaun von den Gartenbereichen der Grundstücke abgetrennt wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den westlich der ...straße zum ... hin gelegenen Grundstücken ...straße 1 bis 9 um - mit den Worten der Antragsteller - "weitläufige Villenbebauung" handelt und die Wohnhäuser und ihre Anordnung auf den Grundstücken sowie auch deren Zuschnitt durchaus eine für die Zeit ihrer Errichtung - wie die Antragsteller vortragen, sei das Haus ... in den Jahren 1915/1916 als Wohngebäude für den Verwaltungsdirektor der Pulverfabrik errichtet worden - typische Großzügigkeit vermitteln mögen. Dass dabei der Zaun, der den Abschluss des Bebauungszusammenhanges spätestens vermittelt, in Nord-Süd-Richtung noch vor dem Grundstück der Antragsteller endet, ist dabei unerheblich, weil der Uferstreifen bis zur südwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller durchgängig ist und für sich genommen - wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat - eine tatsächliche, auch den Uferbereich des Grundstücks der Antragsteller umfassende Einheit bildet. Der Uferbereich ist insgesamt, wie der Ortstermin ergeben hat und es in der erstinstanzlichen Entscheidung von daher treffend umschrieben ist, überwiegend sich selbst überlassen. Er nimmt insoweit auch nicht mehr an der Funktion der hinter den Wohngebäuden gelegenen Hausgärten und den darauf befindlichen Nebengebäuden teil, sondern hat vielmehr eine von den Gartengrundstücken abgegrenzte eigenständige Funktion inne, nämlich der Begehung des Uferbereichs durch die Allgemeinheit zu Erholungszwecken, wozu auch interessierte Bootsanleger gehören mögen. Eine solche funktionale Betrachtungsweise hat nicht nur für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich Bedeutung (s. etwa BVerwG, Urteil vom 29. November 1974, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1980, a. a. O.), sondern auch für die Bestimmung des Bereichs der freien Landschaft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1990, a. a. O.; s. auch Carlsen, a. a. O., zur Bestimmung der freien Landschaft bzw. freien Natur innerhalb von Ortschaften: Für die Abgrenzung ist die Erholungsmöglichkeit in naturnaher Umgebung maßgebend). In diesem Zusammenhang hat auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts ihren Platz, es sei in weiten Bereichen ein Trampelpfad deutlich zu erkennen. Anders als die Antragsteller insoweit meinen, "vermengt" das Verwaltungsgericht damit nicht etwa die Frage der Zuordnung von Flächen zur "freien Landschaft" mit der Frage, ob in dem betreffenden Bereich ein Weg oder Pfad (i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F.) vorhanden sei, sondern es stellt lediglich die Einheitlichkeit der Nutzung des Uferbereichs in seiner Gesamtheit fest, die sich - wie ausgeführt - deutlich von der Nutzung und Funktion der Hausgärten unterscheidet. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller ist diese Funktion des Uferbereichs auch nicht etwa durch die seinerzeitige - zwischenzeitlich wieder aufgehobene - Sperrung des Weges beseitigt worden; eine solche reicht, wie § 46 BbgNatSchG entnommen werden kann, für sich genommen nicht aus, dem gesperrten Bereich ohne weiteres den Charakter der "freien Landschaft" zu nehmen (vgl. auch VGH München, Urteil vom 3. August 1988 - 9 B 87.01107-, NuR 1989, 136; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember, a. a. O.; Carlsen, a. a. O.). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen vom Betretungsrecht erfasste Bereiche bzw. Wege und Pfade i.S.v. § 44 BbgNatSchG überhaupt in zulässiger Weise in ihrem Bestand beseitigt werden können (s. dazu insb. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1990, a. a. O., sowie - für eine Wohnnutzung - VGH München, Urteil vom 3. August 1988, a. a. O.), brauchte der Senat aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Abgesehen davon, dass die sich insoweit stellenden Fragen, ob nämlich der Gesetzgeber des BbgNatSchG das Betretungsrecht auf seinen jeweils bestehenden Umfang hat beschränken oder darüber hinaus einen betretungsrechtlichen Bestandsschutz hat regeln wollen (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 18. März 1975 - II OE 1/75 -, DVBl. 1975, 911, 913) und - soweit Letzteres verneint werden kann - unter welchen Voraussetzungen eine den Schutz des Art. 14 GG verdienende Eigentums(wohn)nutzung angenommen werden kann, die eine Beseitigung des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts rechtfertigen würde, einer Klärung im diesbezüglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten, geben vorliegend weder eine insoweit etwa maßgebliche gärtnerische Gestaltung des Uferbereichs noch diesbezüglich etwa ausschlaggebende - selbst großzügig bemessene - Wohnbedürfnisse der Mieter des über 5.000 qm großen Hausgrundstücks der Antragsteller (vgl. zu diesen Kriterien VGH München, Urteil vom 3. August 1988, a.a.O.) für eine solche (zulässige) Beseitigung etwas her; weder unter dem einen noch unter dem anderen der beiden vorliegend genannten Gesichtspunkte wäre hier erkennbar, dass die Funktion des auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Uferstreifens zur Erholungsnutzung für die Allgemeinheit aufgehoben (worden) wäre.

Soweit die Antragsteller im Übrigen darauf hinweisen, dass die Zuordnung von Gebieten zur "freien Landschaft" nicht nach bauplanungsrechtlichen Kriterien "in etwa entsprechend der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich" vorgenommen werden könne, was schon der Systematik der §§ 44 ff. BbgNatSchG a. F. und insbesondere § 47 BbgNatSchG a. F. zu entnehmen sei, wonach die Betretungsbefugnis in geschlossenen Ortschaften der satzungsrechtlichen Regelungskompetenz der Gemeinden zugewiesen sei, ändert dies an dem vorstehend aufgezeigten Ergebnis nichts. Mit diesem Gesichtspunkt mag deutlich werden, dass selbst unbebaute Flächen im (bauplanungsrechtlichen) Innenbereich der naturschutzrechtlichen Betretungsbefugnis unterliegen können (so - insbesondere im Hinblick auf § 47 BbgNatSchG - auch Marzik/Wilrich, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2004, § 56 BNatSchG, Rdn. 9; vgl. auch VGH München, Urteil vom 3. August 1988, a. a. O.; ferner etwa Carlsen, a.a.O.). Nachdem sich der hier interessierende Uferstreifen freilich dem Innenbereich nicht zuordnen lässt, kommt es auch nicht darauf an, dass - wie die Antragsteller weiter ausführen - für den Ortsteil ...-West eine das Betreten von privaten Wegen gestattende Satzung nicht existieren mag. Unerheblich ist im Hinblick auf die klare Zuordnung des hier interessierenden Uferstreifens zum Außenbereich schließlich auch, wie eine Einordnung des Uferbereichs in den Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Brandenburger Wald- und Seengebiet" vom 25. Februar 2002 (GVBl. II S. 230) zu bewerten ist; dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der Antragsteller war deswegen ebenfalls nicht weiter nachzugehen.

bb. Der Senat folgt dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht, soweit diese unter Hinweis auf § 45 Satz 2 BbgNatSchG a. F. geltend machen, die Vorstellungen des Verwaltungsgerichts "von einem Hausgarten im Sinne dieser Vorschrift (seien) korrekturbedürftig", und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gärten der Villen vor dem Ufer enden sollten. Gemäß § 45 Satz 2 BbgNatSchG a. F. gilt die Betretungsbefugnis u.a. nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen. Nachdem mit § 45 Satz 2 BbgNatSchG a. F. lediglich die Selbstverständlichkeit hervorgehoben wird, dass sich das Betretungsrecht, das § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. zufolge nur in der "freien Landschaft" gilt, nicht auf den privaten Wohnbereich erstreckt (s. auch Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 45 BbgNatSchG a. F., LT-Drucks. 1/830, S. 106; ferner Carlsen, a. a. O. mit der Klarstellung, dass zur freien Landschaft von vornherein nicht der Bereich zählt, der durch bauliche Anlagen besetzt ist), sieht der Senat keinen Ansatzpunkt dafür, "Gärten" i.S.v. § 45 Satz 2 BbgNatSchG a. F. anders als funktionsbezogen - d.h. ebenso wie bei der Bestimmung der "freien Landschaft" i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. - auszulegen. Dass der hier interessierende Uferstreifen nach seiner Funktion und unbeschadet der (formalen) Grundstücksgrenze nach Lage des Falles nicht (mehr) zum Garten der Antragsteller bzw. zum privaten Wohnbereich zählt, ist vorstehend im Einzelnen ausgeführt; hierauf nimmt der Senat Bezug. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragsteller, es sei widerlegt, dass auf "allen" Villengrundstücken der ...straße jeweils ein Zaun oder eine Abgrenzung vorhanden sei oder gewesen sei, der bzw. die die Hausgärten vom ... abgegrenzt hätten; dass dies vorliegend nicht erheblich ist, wird aus den vorstehenden Ausführungen des Senats ebenfalls ersichtlich.

cc. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts war auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller abzuändern oder aufzuheben, es sei auf ihrem Grundstück im hier interessierenden Uferbereich ein Weg oder Pfad i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. nicht vorhanden. Wie die Antragsteller im Weiteren selbst einräumen, existiere (lediglich) "ein Trampelpfad, dessen Verlauf je nach Wasserstand der Havel variiert und gegen den Willen der betroffenen Eigentümer entstanden ist bzw. immer wieder neu entsteht", und der dem eigenen Vorbringen der Antragsteller zufolge als solcher - jedenfalls von Bootseignern - auch genutzt wird. Anders als die Antragsteller meinen, stellt dieser Pfad, unabhängig davon, ob man ihn als "Trampelpfad" bezeichnen mag oder nicht, jedenfalls einen solchen i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. dar. Da es hinsichtlich der Eigenschaft als Weg oder Pfad lediglich auf das Betreten ankommt, genügt es, wenn diese begehbar sind (vgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 56 BNatSchG, Rdn. 14), was vorliegend der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade in einem naturbelassenen Uferbereich, der - wie auch von den Antragstellern für ihr Grundstück vorgetragen - morastig und von Wurzeln durchsetzt ist und im Hinblick auf sich ändernde Wasserstände nicht ganzjährig begehbar sein mag, kaum eine irgend geartete Befestigung erwartet werden kann. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 1980 verweisen, wonach Wege nicht von dem Betretungsrecht nach Maßgabe des Berliner Naturschutzgesetzes erfasst werden, die "entgegen dem Willen des privaten Eigentümers entstanden sind (Trampelpfade1)" (VG 1 A 10/80, NuR 1980, 172), mag hier offen bleiben, ob diese Sicht so allgemein zutreffend ist und welche Art von Pfad das Verwaltungsgericht Berlin mit dieser von ihm nicht näher erläuterten Wendung gemeint hat. Denn in Bezug auf den hier interessierenden Pfad ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zufolge hinsichtlich der Nutzung des Pfades "sich über einen nennenswerten Zeitraum in der Vergangenheit eine entsprechende Übung tatsächlich herausgebildet hat, mag diese auch durch die Eigentumsverhältnisse in der ehemaligen DDR oder durch die Nutzung der Grundstücke durch Angehörige der sowjetischen Streitkräfte begünstigt gewesen sein" (S. 9 der Beschlussausfertigung). Diesen Umstand, den bereits das Verwaltungsgericht als entscheidend hervorgehoben hat, stellen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Abrede. In einem solchen Falle kann dem Betretungsrecht ein entgegenstehender Wille des Eigentümers bzw. hier der Antragsteller, nachdem diese das Grundstück (erst) Ende 1997 und damit offenkundig nach Aufnahme der Nutzung des Uferstreifens durch die Allgemeinheit erworben haben, nicht durchgreifend entgegengehalten werden. Soweit die Beteiligten im Übrigen, etwa unter Auseinandersetzung über die Interpretation von Kartenmaterial aus dem Jahre 1926, über die Frage streiten, ob eine Nutzung des Uferstreifens durch die Allgemeinheit bereits in den 30iger Jahren bzw. - wie die von der Antragsgegnerin eingereichten Erklärungen verschiedener Bürger Brandenburgs an der Havel belegen sollen - bereits in den 60iger und 70iger Jahren bestanden hat, kommt es auf diese frühen Zeitpunkte nicht an. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, reicht für die im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. maßgebliche Aufnahme einer Nutzung der Allgemeinheit zu Erholungszwecken die Herausbildung einer entsprechenden Übung über einen "nennenswerten Zeitraum", von dem hier jedenfalls auszugehen ist. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob sich im Jahre 1926 oder - wie die von den Antragstellern eingereichte Werbebroschüre über ... und die Havelseen belegen mag - im Jahre 1937 insbesondere zwischen den Grundstücken ...straße Nr. ... und Nr. ... bzw. entsprechend der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller ein bis an das Seeufer heranreichender Zaun befunden hat oder nicht. Soweit die Antragsteller schließlich meinen, eine Nutzung des ... es würde auch nicht dem Erholungsinteresse der Bevölkerung entsprechen, weil der Trampelpfad äußerst schmal, an vielen Stellen von Wurzeln durchsetzt und über weite Perioden des Jahres ohnehin nicht begehbar sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen; die Naturbelassenheit des Uferstreifens spricht gerade für und nicht gegen ein Erholungsinteresse der den Weg nutzenden Bevölkerung.

dd. Eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses folgt entgegen den Ausführungen der Antragsteller auch nicht daraus, dass diese einen Anspruch auf Genehmigung einer Sperrung des fraglichen Uferpfades gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG hätten. Der genannten Bestimmung zufolge ist eine solche Genehmigung zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Nach Satz 2 der Regelung darf die Genehmigung im Übrigen nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Das Verwaltungsgericht hat auch im Lichte des Beschwerdevorbringens zu Recht angenommen, dass den Antragstellern eine Genehmigung zur Sperrung durch die Antragsgegnerin nicht zu erteilen wäre, so dass auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Antragsteller das Betreten ihres Grundstücks von daher nicht zu dulden hätten. Die Nutzung des Uferstreifens durch die Allgemeinheit zu Erholungszwecken erfolgt in einem den Antragstellern ohne weiteres noch zumutbaren Umfang; soweit das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt hat, das Betreten des Uferstreifens durch Dritte spiele nur eine sehr untergeordnete Rolle, liegt darin entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch kein Widerspruch zu der Feststellung, dass die "Nutzung (des Uferstreifens) durch die Allgemeinheit evident sei". Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, es komme auf ihrem Grundstück "immer wieder zu Verunreinigungen durch Bauschutt und Hausmüll" bzw. "unzumutbaren Beschädigungen und Verunreinigungen", und das Grundstück werde "mit Kraftfahrzeugen (Mopeds, Geländemotorräder(n), Autos) befahren, auf ihm Bauschutt und sonstiger Müll abgeladen, 'wild' gelagert oder gecampt (...) und Lagerfeuer angezündet", war derartiges bei Besichtigung des Grundstücks der Antragsteller durch den Vorsitzenden des Senats - mit Ausnahme geringfügiger Papier- und Kleinabfälle an der südwestlichen Ecke des Grundstücks der Antragsteller - nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz der Antragsteller vom 13. Mai 2004 eingereichten Fotografien. Selbst wenn man berücksichtigt, dass - wie die Antragsteller im Rahmen der Ortsbesichtigung vorgetragen haben - wenige Tage vor dem Ortstermin auch im hier interessierenden Uferbereich die sog. Aktion "Brandenburg macht sauber" stattgefunden hat und der Uferstreifen von daher gereinigt worden sein mag, wäre den von den Antragstellern vorgetragenen Beeinträchtigungen zunächst - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit entsprechenden Hinweistafeln zu begegnen, mit denen auf den zulässigen Umfang des Betretungsrechts hinzuweisen wäre (vgl. entspr. VGH München, Urteil vom 3. August 1988, a. a. O., S. 137).

c. Die Antragsteller machen schließlich geltend, soweit das Verwaltungsgericht die angefochtene Duldungsverfügung für ermessensfehlerfrei halte, lasse es "das diesseitige Vorbringen (außer Acht), wonach sich die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise rein private Interessen betroffener Bootsbesitzer zu Nutze macht und gleichzeitig den Versuch unternimmt, das politisch motivierte Ziel, Uferzonen im gesamten Stadtgebiet der Allgemeinheit zugänglich zu machen, mittels des zu diesem Zweck nicht vorgesehenen BbgNatSchG durchzusetzen". Auch hieraus ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Der Senat vermag für eine Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin, die von sachwidrigen Zwecken gesteuert wäre, greifbare Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller darüber hinaus - zumal nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - geltend machen, die Antragsgegnerin gehe anders als in ihrem Falle gegen Sperrungen auf vergleichbaren anderen Grundstücken, die in der näheren Umgebung ihres Grundstückes lägen, unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor, haben sie eine solche Vergleichbarkeit im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 44 ff. BbgNatSchG a. F. schon nicht hinreichend dargelegt. Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin einer solchen Vergleichbarkeit im Einzelnen substantiiert entgegengetreten.

4. Soweit die Antragsteller den angefochtenen Beschluss schließlich auch hinsichtlich der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft halten, soweit diese den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits betrifft, kommt eine Abänderung des Beschlusses schon deswegen nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung insoweit gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist; die Unanfechtbarkeit nach dieser Bestimmung gilt auch für Kostenmischentscheidungen bei Teilerledigungen hinsichtlich des erledigten Teils (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Std. Januar 2003, § 158 VwGO, Rdn. 13 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes alter Fassung (GKG a.F.). Wegen der Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück