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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: 4 A 277/02
Rechtsgebiete: GG, BGB, NÄG, VwGO, VwVfGBbg


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 2
BGB § 1355
BGB § 1616
BGB § 1617
BGB § 1618
NÄG § 3 Abs. 1
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 1
VwVfGBbg § 43 Abs. 1
1. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheides aufgrund einer isolierten Anfechtungsklage wegen materieller Rechtswidrigkeit gestaltet das Verwaltungsrechtsverhältnis endgültig. Für eine erneute Entscheidung der Widerspruchsbehörde besteht jedenfalls bei einem gebundenen Verwaltungsakt kein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Zur Anwendung des Erforderlichkeitsmaßstabes im Einzelfall bei einer begehrten Namensänderung von sog. Scheidungshalbwaisen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 A 277/02

verkündet am 20. November 2003

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus geändert und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. November 2001 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Familiennamen der Beigeladenen zu 1. und zu 2.

Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. sind die gemeinsamen ehelichen Kinder des Klägers und der Beigeladenen zu 3. Die Beigeladene zu 1. wurde am 12. Februar 1986 geboren, die Beigeladene zu 2. am 21. Februar 1989. Der Kläger und die Beigeladenen zu 1. - 3. führten den gemeinsamen Familiennamen "...". Seit dem 21. August 1999 ist die im Jahre 1988 geschlossene Ehe des Klägers und der Beigeladenen zu 3. rechtskräftig geschieden. Das alleinige Sorgerecht für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. wurde - mit Zustimmung des Klägers - der Beigeladenen zu 3. übertragen. Über das Umgangsrecht des Klägers mit den Beigeladenen zu 1. und zu 2. ist von diesem im Jahre 2002 ein Verfahren vor dem Amtsgericht (Familiengericht) ... anhängig gemacht worden (Az.: ...), das hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. noch nicht abgeschlossen ist. Insoweit wurde am 2. Juli 2003 ein Zwischenvergleich geschlossen, der noch keine Unigangsregelung vorsieht. Es wurde nur vorläufig in einem dreimonatigen Rhythmus ein Zusammentreffen des Klägers und der Beigeladenen zu 3. vereinbart. Bezüglich der Beigeladenen zu 1. hat der Kläger seinen Antrag auf Umgangsregelung zurückgenommen. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. leben in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Wirkung vom 23. Juni 2000 nahm die Beigeladene zu 3. ihren Geburtsnamen "..." wieder an.

Unter dem Datum des 4. September 2000 beantragten die Beigeladenen zu 1. und zu 2., jeweils vertreten durch die Beigeladene zu 3., die Änderung des Familiennamens von "..." in "...".

Zur Begründung führte die Beigeladene zu 1. aus, Grund für den Namensänderungswunsch sei der fehlende Kontakt zum Kläger. Dieser habe sich schon in den letzten Jahren des familiären Zusammenlebens kaum Zeit für sie - und die Beigeladene zu 2. - genommen. Das Verhältnis zur Beigeladenen zu 3. sei gleichzeitig immer enger geworden. Aus dem gemeinsamen Haus habe der Kläger sie und die Beigeladene zu 2. und zu 3. im Oktober 1997 regelrecht hinausgeworfen. In der Schule müsse sie selbst und die Beigeladene zu 2. abfällige Bemerkungen über den Kläger hören, weil er nach der Trennung von der Beigeladenen zu 3. verschiedene neue Lebensgefährtinnen gehabt habe und inzwischen von zwei Frauen erneut zweimal Vater geworden sei. Vor diesem Hintergrund und weil sie von dem Kläger sehr enttäuscht sei, wolle sie nicht mehr "..." heißen, sondern den Nachnamen der Beigeladenen zu 3. annehmen.

Die Beigeladene zu 3. machte darüber hinaus geltend, ihre eigene Namensänderung sei auch auf Wunsch der Beigeladenen zu 1. und zu 2. erfolgt, verbunden mit deren Erwartung, alsbald gleichfalls den Namen "..." annehmen zu können. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. machten von der bestehenden Möglichkeit, den Kläger zu besuchen, keinen Gebrauch, weil sie sich innerlich von ihm abgewandt hätten. Kindesunterhaltszahlungen erfolgten unregelmäßig, Rückstände von zwei Monaten seien üblich, Anfang Dezember 2000 habe ein Rückstand von vier Monaten bestanden.

Der Kläger verweigerte die Zustimmung zu der beantragten Namensänderung. Zur Begründung führte er aus, der gemeinsame Name sei das letzte, was ihn mit den Beigeladenen zu 1. und zu 2. verbinde. Bis zu ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Haus im Jahre 1997 habe er zu beiden ein gutes Verhältnis gehabt. Danach habe er aufgrund der Einflussnahme der Beigeladenen zu 3. die Beigeladenen zu 1. und zu 2. mehr als ein Jahr nicht mehr sehen können.

Das Jugendamt des Beklagten befürwortete - nach persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. - die Namensänderung. Zur Begründung führte es aus, im Familienverband der Beigeladenen zu 1. bis 3. bestehe ein gutes Verhältnis, das auf eine enge Bindungsbeziehung zurückzuführen sei. Aus sozialpädagogischer Sicht sei deshalb eine Namensgleichheit zur Beigeladenen zu 3. zu befürworten.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2001 lehnte der Beklagte die beantragten Namensänderungen ab, weil der erforderliche wichtige Grund für die Änderungen fehle. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 7. Februar 2001 zugestellt und der Beigeladenen zu 3. am 6. Februar 2001.

Durch Schreiben vom 1. März 2001 legte die Beigeladene zu 3. am 6. März 2001 gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie erneut darauf, dass die Beigeladenen zu 1. und zu 2. aufgrund des Verhaltens des Klägers einen Kontakt zu diesem ablehnten. Ebenso wenig suche der Kläger den Kontakt und gratuliere den Beigeladenen zu 1. und zu 2. nicht mehr zum Geburtstag.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2001 änderte der Beklagte, nach mündlicher Anhörung der Beigeladenen, den Ausgangsbescheid und ordnete die beantragten Namensänderungen an. Zur Begründung führte er aus, nach einer erneuten Anhörung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. gehe er vom Vorliegen eines wichtigen Grundes aus. Es bestehe ein enger Familienverband mit der Beigeladenen zu 3., der durch einen gemeinsamen Nachnamen unterstrichen werden solle.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger, der sich im Widerspruchsverfahren nicht erneut eingelassen hatte, am 23. November 2001 zugestellt und der Beigeladenen zu 3. am 14. November 2001.

Am 5. Dezember 2001 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus erhoben.

Der Kläger hat - ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - geltend gemacht, die Äußerungen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. entsprächen nicht deren eigenem Interesse, sondern seien durch die Beigeladene zu 3. motiviert, die eine tiefgehende Abneigung gegen den Kläger hege. Dies habe dazu geführt, dass die Beigeladenen zu 1. und zu 2. ihm regelrecht aus dem Weg gingen. Ein Umgangsrecht sei ihm faktisch verwehrt worden. Eigentlicher Grund der beantragten Namensänderung sei der nacheheliche Konflikt zwischen der Beigeladenen zu 3. und dem Kläger, was jedoch keinen wichtigen Grund i. S. d. § 3 Namensänderungsgesetz - NÄG - darstelle. Die Beigeladene zu 3. selbst habe durch ihre eigene Namensänderung erst die Namensungleichheit zu den Beigeladenen zu 1. und zu 2. herbeigeführt. Auf das Sorgerecht für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. habe er nur deshalb verzichtet, weil die Differenzen zur Beigeladenen zu 3. die Kinder viel mehr belastet hätten. Es sei zwar aus wirtschaftlichen Gründen zu Unterhaltsrückständen gekommen, die er aber mit einer Erhöhung der regelmäßig geleisteten Unterhaltszahlungen nunmehr ausgleiche.

Der Kläger hat beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. November 2001 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, er habe nach einer umfassenden Abwägung des Für und Wider dem Namensänderungsgesuch im Widerspruchsverfahren schließlich stattgegeben. Ausschlaggebend sei dabei das Ergebnis der erneuten Anhörung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. gewesen. Diese hätten zum Ausdruck gebracht, dass für sie keinerlei Gemeinsamkeit mit dem Kläger mehr bestehe. Um so belastender seien deshalb die in der Schule und im privaten Umfeld häufig notwendigen Erläuterungen zur Namensgleichheit mit dem Kläger und zur Namensungleichheit mit der Beigeladenen zu 3.

Die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt. Sie sind dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und haben ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Der Kläger habe seit dem Auszug der Beigeladenen aus dem gemeinsamen Haus - trotz der Wohnortnähe - lediglich dreimal direkten organisierten Kontakt zu den Beigeladenen zu 1. und zu 2. gehabt, letztmalig im Oktober 1999.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es in der Sache dargelegt, der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem Kinder aus einer geschiedenen Ehe die Namenseinheit mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil anstrebten, allein eine Namensändernung nach § 3 NÄG in Betracht komme. Die Regelung des § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, die die Anwendung des NÄG ausschließen könne, betreffe nur die sog. "Stiefkinderfälle", in denen bei Wiederverheiratung des allein sorgeberechtigten Elternteils die Kinder aus der früheren Ehe den neuen gemeinsamen Ehenamen erhalten sollten. Gleichwohl habe sich die Auslegung des Begriffs des "wichtigen Grundes" nach § 3 Abs. 1 NÄG aufgrund der Rechtsähnlichkeit der Fallkonstellationen an der Wertung aus § 1618 Satz 4 BGB zu orientieren. Danach sei die Namensänderung nur dann zuzulassen, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich sei. Eine solche Erforderlichkeit sei hier zu bejahen. Das Gericht gehe insbesondere aufgrund seines Eindrucks in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Namensänderung erforderlich sei, um der tiefgehenden Verunsicherung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. entgegenzuwirken und dazu beizutragen, diesen ihre innere Ruhe und Ausgeglichenheit wiederzugeben. Auch der Grundsatz der Namenskontinuität, der nach den letzten Änderungen des Namensrechts ohnehin kein so großes Gewicht mehr habe, überwiege die für die Namensänderung streitenden Interessen hier nicht.

Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht im Urteil zugelassen worden.

Am 1. Juli 2002 hat der Kläger gegen das ihm am 5. Juni 2002 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren die Ablichtung eines psychologischen Sachverständigengutachtens eingereicht, das im Rechtsstreit über das Umgangsrecht des Klägers mit der Beigeladenen zu 2. auf Veranlassung des Amtsgerichts (Familiengericht) ... erstellt worden ist. Auf den Inhalt dieses Gutachtens wird verwiesen.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, er stimme zwar dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts zu, dass es für die Annahme eines "wichtigen Grundes" i.S.v. § 3 NÄG auf die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ankomme. Dies entspreche inzwischen auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine solche Erforderlichkeit sei vorliegend aber nicht gegeben. Die festzustellende Abwendung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. vom Kläger sei als "kindliche Fehlentwicklung" zu qualifizieren und dürfe durch die begehrte Namensänderung nicht quasi staatlich sanktioniert werden. Zudem sei in dem überschaubaren sozialen Kontext des Wohnortes des Klägers und der Beigeladenen bekannt, dass der Kläger der Vater der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sei. Daran werde sich durch eine Namensänderung nichts ändern. Es sei ferner nicht erkennbar, dass die im Gerichtstermin gezeigte Betroffenheit und Verunsicherung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. wesentlich auch deren Verhalten im Alltag prägten. Die Abwägung auch des öffentlichen Interesses spreche hier insgesamt für die Namenskontinuität und gegen die begehrte Namensänderung.

Der Kläger beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. November 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Widerspruchsbescheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil. Er führt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, die Beigeladenen zu 1. und zu 2. litten erkennbar unter den früheren negativen Erlebnissen mit dem Kläger. Das Verhältnis erscheine als derart zerrüttet, dass ein gemeinsamer Nachname als letztes Bindeglied nicht mehr als geeignet erscheine.

Die Beigeladenen stellen keine Sachantrag. Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und betonen nochmals die Zerrüttung des Verhältnisses zum Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

I. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage statthaft gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2001, der den Kläger durch die dort erfolgte erstmalige Anordnung der Namensänderung belastet (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger erstrebt die Abwendung dieser Namensänderung, so dass die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, NWVB1 1997, 19, 20; s. a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 79 Rdnr. 7).

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch den erkennenden Senat für den Beklagten nicht die Notwendigkeit einer Neubescheidung des Widerspruchs erzeugt. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheides als materiell rechtswidrig eröffnet für die Verwaltungsbehörde hier nicht die Befugnis, in der Sache erneut zu befinden. Mit der sachlichen Entscheidung über den Widerspruch durch den Beklagten ist dieser Rechtsbehelf nunmehr erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 5 B 77.79 -, Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 19). Die gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung des Widerspruchsbescheides führt zu einer endgültigen Gestaltung des Verwaltungsrechtsverhältnisses (vgl. VGH München, Urteil vom 10. Januar 1983 - 22.B - 1520/79 -, BayVBl 1983, 530). Andernfalls wäre der vorliegende reine Anfechtungsantrag zu einem Verpflichtungsantrag umzudeuten, wofür aber kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil mit der (endgültigen) Aufhebung des Widerspruchsbescheides das Rechtsschutzziel des Klägers erreicht ist (anders OVG Bremen, Urteil vom 2. April 1965 - BA 62/64 -, NJW 1965, 1619 f.). Etwas anderes könnte etwa dann gelten, wenn bei einem Ermessensverwaltungsakt die Aufhebung des Widerspruchsbescheides wegen wesentlicher Mängel des behördlichen Verfahrens erfolgte (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und infolgedessen für eine erneute Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1980 - 1 C 54.75 -, BayVBl 1980, 725, 726). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG - sowie speziell aus dem Rechtsgedanken des § 1618 Satz 3 und Satz 4 BGB, nach dem eine Namensänderung grundsätzlich der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils bedarf und gegen dessen Willen nur unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Wittinger, NJW 2002, 2371, 2372).

II. Die Klage ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch begründet, weil der angegriffene Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

1. Der Widerspruchsbescheid ist allerdings zulässig aufgrund des fristgerechten Widerspruchs der Beigeladenen zu 1. und zu 2. ergangen. Die Zustellung des Ablehnungsbescheides ist an die Beigeladene zu 3. erkennbar als gesetzliche Vertreterin der Beigeladenen zu 1. und zu 2. erfolgt. Ebenso ist die Widerspruchseinlegung durch die Beigeladene zu 3. gegen den Ablehnungsbescheid aus dem Gesamtkontext heraus nicht als im eigenen Namen erfolgt anzusehen, sondern als Widerspruch im Namen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Denn nur diese sind für die Namensänderung antragsbefugt (§ 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 [RGBl I S. 9], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002, BGBl I S. 3322, 3331 - NÄG) und infolgedessen hinsichtlich des Ablehnungsbescheides widerspruchsbefugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1988 - 7 B 221/87 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 61; OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, NWVBl 1997,19). Als Minderjährige und damit beschränkt geschäftsfähige Personen werden sie von der Beigeladenen zu 3. jedoch gesetzlich vertreten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NÄG), die im Übrigen jedenfalls in ihren rechtlichen Interessen berührt wird im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO.

2. Der Widerspruchsbescheid ist in der Sache jedoch zu Unrecht ergangen, weil für die von den Beigeladenen zu 1. und zu 2. begehrte Namensänderung kein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NÄG besteht.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist in der vorliegenden Anfechtungsklage dabei wohl der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung gegenüber dem Kläger, also der 23. November 2001. Dies dürfte sich aus dem Umstand ergeben, dass die Namensänderung durch einen gestaltenden Verwaltungsakt vorgenommen wird. Diese Gestaltung der Sach- und Rechtslage erfolgt auf der Grundlage der maßgeblichen Erkenntnisse punktuell und einmalig, so dass Veränderungen nach Erlass des Widerspruchsbescheides als letzter Behördenentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen sein dürften (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 46). Die Wirksamkeit des durch den Widerspruchsbescheid neu gefassten Verwaltungsaktes ist gem. § 43 Abs. 1 VwVfGBbg mit der Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung eingetreten. Lediglich durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) konnte die Namensänderung bisher nicht vollzogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 -, zit. n. JURIS; wohl auch BVerwGE 67, 52, 56; OVG Münster, NWVBl 1997, 19, 20).

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beklagte - abweichend von § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) - den Wirksamkeitseintritt des Verwaltungsaktes hinausgeschoben hätte. Dies wäre etwa bei einer Nebenbestimmung der Fall gewesen, dass die Namensänderung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides und der anschließenden Ausstellung einer Urkunde über die Namensänderung wirksam werde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. April 1990 - 13 S 500/89 -, VB1BW 1990, 383, 384; s. a. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58/82 -, BVerwGE 67, 52, 57, das ein solches Hinausschieben bei einer Namensänderung von Kindern für bedenklich hält). In diesem Fall wäre - wie auch bei einer Verpflichtungsklage gegen die Versagung einer beantragten Namensänderung - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen.

Demgegenüber ist die familiengerichtliche Judikatur bei zivilrechtlichen Namensänderungen auf die vorliegende verwaltungsgerichtliche Prozesssituation einer Drittanfechtung nicht übertragbar. Das zivilrechtliche Namensänderungsverfahren ist ein rein gerichtliches Verfahren, so dass die Familiengerichte notwendigerweise in jedem Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung als maßgeblich zugrunde legen (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2002 - 9 UF 248/01 -, Rpfleger 2002, 311, 312). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird dagegen eine vorangegangene Behördenentscheidung überprüft, so dass - wie im Fall der Drittanfechtung - der Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich sein kann.

Letztlich kann diese Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes hier aber - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - offenbleiben. Die Beurteilung des wichtigen Grundes darf nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation erfolgen, weil sie ja deutlich über das Kindesalter hinausreicht (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331). Hier haben sich entsprechend dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten seit dem Erlass des Widerspruchsbescheides bis zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat keine bedeutsamen Veränderungen der Sachlage ergeben.

b) Rechtsgrundlage des Namensänderungsbegehrens der Beigeladenen zu 1. und zu 2. ist hier das NÄG. Die Anwendbarkeit des NÄG ist nicht durch die bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen der §§ 1355, 1616 - 1618 BGB ausgeschlossen. Dort ist zwar normiert, dass der geschiedene Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen wieder annehmen kann (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB), wovon die Beigeladene zu 3. Gebrauch gemacht hat. Eine Folgeänderung des Familiennamens der Kinder aus der geschiedenen Ehe, für die der Ehegatte das alleinige Sorgerecht innehat, ist dort jedoch nicht vorgesehen. Auch die Namensänderungsregelungen des § 1617 c Abs. 2 BGB erfassen diesen Fall der Namensänderung bei "Scheidungshalbwaisen" nicht. Die Regelung des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt nur bei Änderung des Ehenamens, also einer Namensänderung bei fortbestehender Ehe. § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB knüpft an die Änderung des nur von einem Elternteil geführten Familiennamens, der Geburtsname des Kindes geworden ist, an. Da vorliegend der Kläger und die Beigeladene zu 3. als Familiennamen einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben, fehlt es schon am Anknüpfungspunkt für die Anwendung dieser Vorschrift. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 1618 BGB vor, denn die Beigeladene zu 3. als allein sorgeberechtigter Elternteil hat nicht wieder geheiratet, so dass nicht die Erteilung des Nachnamens eines Stiefvaters beabsichtigt ist. Neben den bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen, die nur die vorgenannten Namensänderungsregelungen enthalten, besteht für alle übrigen Fälle deshalb weiterhin die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 NÄG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, NJW 2002, 2406, 2407 und Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10/01 -, NJW 2002, 2410; Beschluss des erkennenden Senats vom 10. April 2001 - 4 A 130/OO.Z; s. a. Schwerdtner, NJW 2002, 735).

c) Ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i. S. v. § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen zu bestimmen. Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2407; OVG Münster, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216).

Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht bei der Konkretisierung dieses Maßstabes davon ausgegangen, dass bei sog. "Scheidungshalbwaisen" - wie den Beigeladenen zu 1. und zu 2. - ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund nur dann vorliegt, wenn das Kindeswohl die Änderung des Familiennamens bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, also die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieser Erforderlichkeitsmaßstab folgt - wie mittlerweile höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, NJW 2002, 2406 und NJW 2002, 2410) - aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Satz 4 BGB. Die dort geregelte Einbenennung von Stiefkindern in einen neuen Familienverband, der durch Wiederverheiratung des allein sorgeberechtigten geschiedenen Ehegatten entstanden ist und der einheitlich den Namen des neuen Ehemannes als Familiennamen führen soll, unterscheidet sich im Grundsatz nicht von den Fällen der "Scheidungshalbwaisen". Dort besteht ein (Rest-) Familienverband aus dem nicht wiederverheirateten geschiedenen Ehegatten und den Kindern, für die dieser allein das Sorgerecht ausübt. Der Familienverband soll - wie vorliegend - einheitlich den Geburtsnamen der geschiedenen Ehefrau als Nachnamen erhalten. Sowohl in den Stiefkinder-Fällen als auch in den Scheidungshalbwaisen-Fällen steht sich somit einerseits das Interesse des allein sorgeberechtigten geschiedenen Ehegatten und des Kindes an einer Namensänderung und andererseits das Interesse des nicht sorgeberechtigten anderen Ehegatten an einer Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem Kind gegenüber.

Für diese Konstellation hat der Gesetzgeber durch § 1618 Satz 4 BGB quasi eine Leitentscheidung für den Fall getroffen, dass der nicht sorgeberechtigte Ehegatte einer Namensänderung nicht zustimmt. In diesem Fall soll die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl maßgeblich für die Zulässigkeit der Namensänderung sein.

Eine solche Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2409). Eine Namensänderung ist deshalb nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind die Unannehmlichkeiten zu ersparen, die mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbunden sind, etwa durch Nachfragen zu seinem Nachnamen in der Schule oder im sonstigen sozialen Umfeld. Diese Unannehmlichkeiten sind ihrer Natur nach nur vorübergehender Art und nicht geeignet, die Entwicklung des Kindes ernsthaft zu gefährden. Auch die Beigeladenen zu 1. und zu 2. haben sich auf solche Unannehmlichkeiten berufen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass entsprechende Nachfragen noch Jahre nach der Trennung des Klägers und der Beigeladenen zu 3. mit Blick auf das Alter der Beigeladenen zu 1. und zu 2. ein das Kindeswohl prägendes Gewicht haben könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass unter Jugendlichen wie den Beigeladenen zu 1. und zu 2. regelmäßig eine Anrede mit dem Vornamen und nicht mit dem Nachnamen erfolgt.

Ebenso wenig wäre eine Namensänderung durch den alleinigen Wunsch gerechtfertigt, die Herkunft aus einer gescheiterten Ehe zu verdecken. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung der Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58/82 -, NJW 1983, 1866).

Der Begriff der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl bedeutet vielmehr, dass so schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sind oder die Namensänderung solche erheblichen Vorteile für das Kind mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2409; zur entsprechenden Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB bei den "Stiefkinderfällen": BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, NJW 2002, 300, 301, vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 -, FamRZ 2002, 1330 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; danach ist eine Namensänderung vorzunehmen, "wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und [die Namensänderung] daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden."). Ein solcher Grad an Belastung bzw. an Vorteil durch die Namensänderung ist für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. vorliegend jedoch nicht feststellbar.

d) Die Beigeladenen bilden einen neuen (Rest-)Familienverband, in den die Beigeladenen zu 1. und zu 2. fest integriert sind. Dies ist u. a. der Stellungnahme des Jugendamtes des Beklagten zu entnehmen und ist auch von den Beigeladenen nicht in Abrede gestellt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Integration zwingend der Absicherung durch einen gemeinsamen Namen der Beigeladenen bedürfte. Allein der Wunsch, in diesem neuen Familienverband eine Gemeinsamkeit der Familiennamen zu erreichen, rechtfertigt die begehrte Namensänderung nicht. Hierbei ist die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers bei der Neufassung der §§ 1616-1618 BGB durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, zu berücksichtigen. Danach ist ein gemeinsamer Ehe- und Familienname nicht mehr verpflichtend (§§ 1617 Abs. 1, 1355 Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber hat damit das Prinzip der familiären Namenseinheit als Leitbild aufgegeben. Infolgedessen können die Beigeladenen nicht - ohne das Hinzutreten besonderer weiterer Umstände - für sich beanspruchen, ihre Familienbeziehung durch einen gemeinsamen Familiennamen zu unterstreichen (vgl. OLG Brandenburg, Rpfleger 2002, 311, 312).

Leitprinzip für die Nachnamen von "Stiefkindern" - und entsprechend auch von "Scheidungshalbwaisen" - ist nach "§ 1618 BGB vielmehr jetzt die Namenskontinuität. Danach behalten die Kinder grundsätzlich den Familiennamen aus der geschiedenen Ehe der Eltern. Nur bei Vorliegen erheblicher Gründe des Kindeswohls kann hiervon abgewichen werden. Dabei ist es nicht ausreichend, dass die Namensänderung dem Kindeswohl lediglich dienlich ist. Der Gesetzgeber hat diese im Regierungsentwurf ursprünglich enthaltene Formulierung (vgl. BT-Drs 13/4899, S. 8: "dem Wohl des Kindes dient" [§ 1618 Abs. 1 Satz 3]) durch die dann Gesetz gewordene Formulierung "zum Wohl des Kindes erforderlich ist" ersetzt. Diese Änderung erfolgte in der erklärten gesetzgeberischen Absicht, die Voraussetzungen für die Namensänderung enger zu fassen (BT-Drs. 13/8511, S. 74). Damit liegt eine deutliche Verstärkung der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil vor, die bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Beteiligten erhebliches Gewicht hat.

Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kontinuität der Namensführung nicht nur für den nicht sorgeberechtigten Elternteil Bedeutung hat, sondern auch einen wichtigen Kindesbelang darstellt (BGH, NJW 2002, 300, 301). Der Familienname dokumentiert nach außen hin die Abstammung des Kindes und hat damit - jedenfalls auch - identitätsstiftenden Charakter. Er begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers und ist deshalb nicht allein aus der Perspektive der gegenwärtigen familiären Situation heraus zu beurteilen (BGH, FamRZ 2002, 1331, 1332). Allein der durch die familiäre Situation bestimmte Wunsch nach Namensänderung kann deshalb nicht bereits ausschlaggebend sein für die Frage der Vornahme einer solchen Namensänderung. Letztere Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es der Namenskontinuität kein angemessenes Gewicht beigemessen hat.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1. und zu 2. ein tiefgreifender Entfremdungsprozess stattgefunden hat. Ausgangspunkt dieses Entfremdungsprozesses war spätestens der Auszug der Beigeladenen aus der bisherigen Familienwohnung im Oktober 1997. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. haben nachvollziehbar bekundet, dass sie sich vom Kläger aus der Wohnung hinausgeworfen und innerlich abgelehnt gefühlt hätten. Dieses Gefühl wurde durch die nachfolgenden neuen Beziehungen des Klägers noch verstärkt. Hierauf reagierten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. mit einer aus ihrer Sicht verständlichen inneren und äußeren Distanzierung vom Kläger. Ein besuchsweises Zusammentreffen mit dem Kläger blieb deshalb seither äußerst sporadisch und auch sonstige Kontakte unterblieben weitgehend.

Jedoch ist diese Entfremdung allein nicht ausreichend, um die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl zu begründen. Schon angesichts der Wandelbarkeit zwischenmenschlicher Beziehungen ist eine solche Entfremdung keine statisch feststehende Tatsache, sondern es besteht zumindest die Möglichkeit einer zukünftigen Veränderung. Darüber hinaus ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Klägers kein Interesse an einer tragfähigen Beziehung zu den Beigeladenen zu 1. und zu 2. mehr besteht, so dass das Festhalten am Namensband ohne Substanz wäre. Das Sorgerecht für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. hat der Kläger zwar freiwillig aufgegeben. Gleichzeitig wurde ihm jedoch ein weitgehendes Umgangsrecht durch die Beigeladene zu 3. eingeräumt. Dies folgt aus Ziff. 5 und Ziff. 7 des notariellen Ehe-Auseinandersetzungsvertrages vom 24. September 1997, wonach der Kläger und die Beigeladene zu 3. dem Familiengericht einvernehmlich die Übertragung der elterlichen Sorge für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. auf die Beigeladene zu 3. vorschlugen. Daneben erklärte sich die Beigeladene zu 3. bereit, dem Kläger "jederzeit... Umgangsrecht zu gewähren". Tatsächlich ist die Ausübung eines solchen Umgangsrechts zunächst nicht nachhaltig erfolgt, es blieb bei einigen wenigen Zusammentreffen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen. Erst im Jahre 2002 hat der Kläger einen Antrag beim Familiengericht gestellt, um das Umgangsrecht durchzusetzen. Aus diesem Verhalten ist jedoch nicht zwingend ein Desinteresse des Klägers an einem Kontakt mit den Beigeladenen zu 1. und zu 2. abzuleiten. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Zurückhaltung des Klägers bei der Frage der Durchsetzung des Umgangsrechts nicht unwesentlich auf einer Rücksichtnahme angesichts der anhaltend konfliktbeladenen Situation mit der Beigeladenen zu 3. basierte. Dass dieser nacheheliche Konflikt bis heute nicht ausgeräumt ist, belegt der Inhalt des Zwischenvergleichs, der am 2. Juli 2003 vor dem Amtsgericht (Familiengericht) Königs Wusterhausen geschlossen worden ist. Danach wird erst jetzt eine schrittweise Entspannung der Situation zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3. durch vierteljährliche Treffen versucht.

Gleichwohl hat es in früheren Jahren an einzelnen Versuchen einer Kontaktaufnahme des Klägers zu den Beigeladenen zu 1. und zu 2. nicht gefehlt. Hierzu zählen nicht nur die bis 1999 stattgefundenen sporadischen Treffen, sondern auch verschiedene Geburtstagsgratulationen durch den Kläger. Die ausbleibenden positiven Reaktionen hierauf mögen beim Kläger zu einer nachvollziehbaren Enttäuschung geführt haben, die ihm weitere Kontaktaufnahmen zunächst nicht als geraten erscheinen ließen. Nach seiner nicht als abwegig erscheinenden Einlassung hat er darauf gehofft, dass sich die Beziehung zu den Beigeladenen zu 1. und zu 2., die in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses zur Schule gehen, mit der Zeit wieder normalisiert. Deshalb kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe für die Durchsetzung des Umgangsrechts nicht alsbald gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern dies erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Namensänderungsverfahren betrieben.

Soweit die Beigeladene zu 3. auf zunächst schleppende Unterhaltszahlungen des Klägers für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. hingewiesen hat, ist dies vom Kläger nachvollziebar erklärt worden. Er hat insoweit auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hingewiesen, mit denen er am Beginn des Aufbaus einer selbständigen wirtschaftlichen Existenz konfrontiert war, zumal er im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des Einfamilienhauses der Beigeladenen zu 3. einen Betrag von 70.000,00 DM hatte auszahlen müssen. Zudem hat der Kläger unwidersprochen dargelegt, er gleiche die früheren unregelmäßigen Unterhaltszahlungen durch einen erhöhten Unterhalt aus.

Insgesamt ist somit ein zu beachtendes Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung von Bindungen zu den Beigeladenen zu 1. und zu 2. über die bloße Beibehaltung des formalen Namensbandes hinaus ersichtlich.

Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass die nachdrückliche und intensive Ablehnung des Klägers durch die Beigeladenen zu 1. und zu 2. Ausdruck einer kindlichen Fehlentwicklung ist, die durch eine Namensänderung nicht verfestigt werden sollte (vgl. BVerwGE 67, 52 und Urteil vom 3. Februar 1984 - 7 C 56/83 -, zit. n. JURIS). Zu dieser Frage kann das im Auftrag des Amtsgerichts (Familiengericht) ... erstellte psychologische Sachverständigengutachten von Frau ... vom 8. April 2003 über die Beigeladene zu 2. herangezogen werden. Das Gutachten kommt in überzeugender Weise zu dem Ergebnis, dass die Distanzierung und der weitgehende Kontaktabbruch der Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Kläger zwar nicht regelrecht durch die Beigeladene zu 3. erzwungen worden sind, aber doch durch deren unzureichende Verarbeitung der Trennung befördert wurden. Dementsprechend empfiehlt die Sachverständige (S. 50 des Gutachtens) der Beigeladenen zu 3., Beratung in Anspruch zu nehmen, um die während der Ehe mit dem Kläger erlittenen Kränkungen zu verarbeiten und ihre Aufgabe als feinfühlige und bindungstolerante Mutter besser erfüllen zu können. Aus psychologischer Sicht könne der Beigeladenen zu 2. erst dann eine Veränderung ihrer starren Haltung gelingen, wenn die Beigeladene zu 3. emotional bereit sei, die Beziehung der Beigeladenen zu 2. zum Kläger zu unterstützen, indem sie über den Kläger auch wertschätzende Äußerungen mache. Es liege in der Hand der Beigeladenen zu 3., der Beigeladenen zu 2. einen unbeschwerten emotionalen Zugang zum Kläger zu ermöglichen. Die Ablehnung der Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Kläger wird von der Sachverständigen zwar - aufgrund von Zeitdauer und Intensität - als eigenständige Ausprägung des kindlichen Willens qualifiziert (S. 48 des Gutachtens). Jedoch stellt das Gutachten insoweit fest, dass diese Ablehnungshaltung auch auf das Verhalten und die Einflussnahme der Beigeladenen zu 3. zurückzuführen sei.

Hinsichtlich der Haltung der Beigeladenen zu 1. ist nicht ersichtlich, dass diese sich grundlegend von der beschriebenen Haltung der Beigeladenen zu 2. unterscheidet und nicht gleichfalls im Scheidungskonflikt des Klägers und der Beigeladenen zu 3. wurzelt. Nach dem Eindruck, den der erkennende Senat durch die Befragung der Beigeladenen zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat, lehnt diese zwar weiterhin einen Kontakt mit dem Kläger ab, hat aber betont, dass sie dem Kläger gegenüber nicht negativ eingestellt sei und kürzlich Kontakt zu den Großeltern väterlicherseits gehabt habe.

Insgesamt fehlt es auch unter Berücksichtigung des Alters der Beigeladenen zu 1. und zu 2. an konkreten Umständen, die die Namensänderung im Kindesinteresse deshalb als erforderlich erscheinen lassen.

Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Namensänderung für die Bewältigung des anhaltenden nachehelichen Konfliktes zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3., der die Kindesinteressen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. gleichfalls berührt, erforderlich wäre. Im vorgenannten Gutachten wird dem Kläger und der Beigeladenen zu 3. vielmehr die Wiederaufnahme der elterlichen Beziehungen durch gemeinsame Gespräche in einer Erziehungsberatungsstelle empfohlen, wobei eine Unterstützung und Beratung durch eine Mediation angeraten werde. Dies erscheine insbesondere sinnvoll, um die Beigeladene zu 2. zu entlasten, indem ihre Eltern lernten, konstruktive Kommunikations- und Konfliktlösungen bei der Klärung ihrer elterlichen Probleme zu erarbeiten, und ihre Auseinandersetzungen nicht mehr über das Kind auszutragen. Hiermit könnten beide Eltern einen erheblichen Beitrag zur Unterstützung der emotionalen Entwicklung der Beigeladenen zu 2. leisten. Damit wäre auch die von den Beigeladenen betonte emotionale Verunsicherung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. abzubauen, denen der Senat kein solches Gewicht beimisst, das einen wichtigen Grund der Namensänderung darstellt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für beide Rechtszüge von diesen selbst zu tragen, weil sie sich mangels Stellung von Sachanträgen keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben und im Übrigen der Sache nach unterliegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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