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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 4 A 37/02.Z
Rechtsgebiete: VwGO, AnmVO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 124
VwGO § 124 a Abs. 1 a. F.
AnmVO § 7 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

4 A 37/02.Z

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Erteilung einer Grundstücks Verkehrsgenehmigung;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat am 11. November 2002

durch den ..., den ... und den ...

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die erste und zweite Instanz jeweils auf 40.624,70 € (79.455,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen einen vom Verwaltungsgericht bestätigten Bescheid des Beklagten vom 28. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 1997, durch den zwei Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren wieder aufgegriffen und die seinerzeit zu Gunsten der Kläger erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigungen aufgehoben wurden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Nach § 194 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3987) richtet sich die Zulässigkeit von Berufungen nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Dies ist hier angesichts der am 10. Oktober 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung der Fall, so dass über den Antrag auf Zulassung der Berufung nach den §§ 124 f. VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) zu entscheiden ist.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Oberverwaltungsgericht auf die mit dem Zulassungsantrag fristgerecht binnen der Monatsfrist geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F.). Der sich daraus ergebende eingeschränkte Prüfungsmaßstab betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten Gründe, sondern gilt gleichermaßen in Bezug auf die vom Zulassungsantragsteller vorgetragene inhaltliche Begründung seines Rechtsschutzbegehrens (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 2. Juni 1999 - 4 A 207/97 -, ZfB 1999, 127 f. und Beschluss vom 17. März 1998 - 4 B 28/98 -, NVwZ-Beilage 7/1988, 75).

Die von den Klägern mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Ausführungen der Kläger werden in weiten Teilen der Darlegungslast nicht gerecht, denn ihre Ausführungen beschränken sich auf Gesichtspunkte, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht haben und mit denen sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil überzeugend auseinander gesetzt hat. Dies betrifft insbesondere den von ihnen hervorgehobenen Punkt der angeblichen Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (Anmeldeverordnung - AnmVO). Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe den Vertrauensschutz in § 7 AnmVO dergestalt typisiert, dass Genehmigungsverfahren für die Verträge aus der Zeit nach dem 18. Oktober 1989 auf Antrag ausnahmslos wieder aufzugreifen und die Genehmigung anhand des nunmehr geltenden Rechts zu überprüfen seien, ohne dass dabei die besonderen Umstände des Einzelfalls wie zwischenzeitlich getätigte Investitionen oder der Zeitablauf seit der Antragstellung des Rückübertragungsberechtigten zu berücksichtigen wären. Der Gesetzgeber habe damit dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, die vor In-Kraft-Treten der Anmeldeverordnung erteilt, aber erst danach vollzogen worden sei, nach der Anmeldeverordnung keinen weitergehenden Schutz gegen einen Rückübertragungsanspruch genießen sollte als ein bis zum 27. Juli 1990 vollständig abgeschlossener Eigentumserwerb, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG einer Rückübertragung nicht entgegensteht. Dem ist beizupflichten, zumal bereits durch den Erlass der 1. Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990 das möglicherweise bestehende Vertrauen der Erwerber in die Abwicklung grundbuchlich noch nicht vollzogener Verträge zerstört worden ist (so auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 265). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Vorschrift des § 7 AnmVO als von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erlassenes Recht überhaupt nicht an den Maßstäben des grundgesetzlichen Rückwirkungsverbotes zu messen ist (BVerfGE, a.a.O. S. 267).

Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils daraus ableiten, dass der Genehmigungsstempel vom 29. Januar 1991 nicht auf eine "Erledigung des Vertrages", sondern auf die Genehmigungserteilung nach dem 27. Juli 1990 hindeute, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Umstand, dass sich auf der Vorderseite des am 25. April 1990 geschlossenen Eigenheim-Kaufvertrages ein handschriftlicher Vermerk über eine Genehmigung am 6. Juli 1990 findet, spricht ebenso wie der Stempel auf der Rückseite des Kaufvertrages, wonach die - erst nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zulässige - Grundbucheintragung am 29. Januar 1991 erfolgt ist, für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bereits zum 6. Juli 1990 eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war. Die daran anknüpfende Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine Genehmigung zum 29. Januar 1991 liege nicht vor, da der auf der Rückseite aufgebrachte Stempel nur die Erledigung des Vertrages dokumentiere und mitteile, nicht aber, wann die Genehmigung erteilt worden sei (S. 7 des E.A.), ist daher nicht zu beanstanden.

Der weitere Vortrag, der vermögensrechtliche Antrag des Rechtsvorgängers der Beigeladenen sei im Zeitpunkt der behaupteten Genehmigung am 29. Januar 1991 offensichtlich unbegründet gewesen, lässt ebenfalls offen, inwieweit es hierauf im Rahmen des Wiederaufgreifensverfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AnmVO oder der Aufhebungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfGBbg, auf welche nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid beruht, angekommen wäre. Der Wortlaut dieser Vorschriften gibt hierfür keinen Anhalt.

Soweit die Kläger schließlich meinen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AnmVO wäre ein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen der dort angegebenen Fristen erforderlich gewesen, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass in dem vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen am 28. September 1990 gestellten Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks zugleich auch ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsordnung zu sehen war. Aufgrund der im Antrag gewählten Formulierung, wonach der Antragsteller die "Wiederherstellung der früheren Eigentumsrechte" begehrte, musste aus Sicht der entgegennehmenden Behörde dieses Schreiben alle hierfür erforderlichen Anträge unmittelbar umfassen. Dies galt umso mehr, als der Antrag auf Wiederaufgreifen nach der maßgeblichen Ausschlussfrist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AnmV vorliegendenfalls nur bis zum 31. März 1991 gestellt werden konnte und Antragstellern im Sinne des § 30 Abs. 1 VermG häufig der zwischenzeitliche Abschluss eines Kaufvertrages nach dem Modrow-Gesetz nicht bekannt war bzw. - wie im vorliegenden Fall - von der Genehmigungsbehörde nicht bekannt gegeben worden war (vgl. Wasmuth in RhB Bd.II, Kommentar zur Anmeldeverordnung, B 140, § 7 Rdn. 15).

Die gleichfalls erhobene Rüge gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei nicht durch den Ablauf einer Jahresfrist im Sinne des § 49 Abs. 6 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfGBbg zeitlich in der Ausübung seiner Befugnis zur Aufhebung der Genehmigungen gebunden gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Weder legen die Antragsteller dar, wieso die darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft wären, noch werden die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 VwVfGBbg in einer Weise dargelegt, dass für das erkennende Gericht deutlich würde, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits am 16. Februar 1996 Kenntnis von allen die Aufhebung der Genehmigungen rechtfertigenden Umständen gehabt hätte.

Bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung nach den von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkten keine ernstlichen Zweifel, sind Anhaltspunkte für besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder ihre grundsätzliche Bedeutung mangels weiterer Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht erkennbar.

Der mit Schriftsatz vom 21. August 2002 gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzulehnen, da das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung vom Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens zu dem 1995 abgeschlossenen strafgerichtlichen Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Cottbus (Az.: BRH 69/93) nicht abhängt. Die hier angefochtene Behördenentscheidung wird durch eine Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens des Rechtsvorgängers der Beigeladenen in ihrer Rechtmäßigkeit nicht berührt. Wenn es zu einer Wiederaufnahme käme, wäre davon nicht die Rehabilitierungsentscheidung betroffen, sondern erst nach Erneuerung der Hauptverhandlung nach § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 359, 370 Abs. 2 i.V.m. § 373 Abs. 1 StPO könnte es zu ihrer Aufhebung kommen, so dass erst dann die sich aus § 1 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 1 VermG ergebende Berechtigtenstellung entfallen würde.

Aber selbst in diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass dies die Behörde zu einer abweichenden Entscheidung im hiesigen Verfahren berechtigt hätte.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus den Vorschriften der §§154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen tragen die ihnen im zweitinstanzlichen Verfahren gegebenenfalls entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keine Sachanträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG. Im vorliegenden Verfahren begehrten die Kläger die Kassation der Wiederaufgreifens- und Widerrufsentscheidung des Beklagten, mit dem ihre Grundstücksverkehrsgenehmigungen für die im Jahr 1990 geschlossenen Kaufverträge aufgehoben worden sind. Da dadurch, wie das Verwaltungsgericht im Ansatz zu Recht annimmt, nicht das Grundstück und das aufstehende Eigenheim selbst, sondern nur deren Verkehrsfähigkeit im Streit standen, erscheint nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ein Streitwert in Höhe von 30 % des aktuellen Verkehrswertes (vgl. Streitwertkatalog einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe - Fassung Januar 1996 - Nr. II. 47. 4; DVBl. 1996, 605 = NVwZ 1996, 563 ff.) vergleichbar mit dem Streitwert eines Investitionsvorrangbescheides als angemessen. Wegen der weiteren Bewertungsgrundlagen folgt das Gericht der erstinstanzlichen Entscheidung vom 15. Januar 2002 und setzt diesen Wert zugleich für das Verfahren der ersten Instanz von Amts wegen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG fest.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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