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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: 4 A 637/03.Z
Rechtsgebiete: SchKG, StGB, VwGO


Vorschriften:

SchKG §§ 5 ff.
StGB § 218 a
StGB § 219
VwGO § 60
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 a Abs. 4
Die staatliche Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist zu widerrufen, wenn die Beratungsstellen - ggf. auf Weisung ihres Trägers - nicht mehr bereit sind, Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG auszustellen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

4 A 637/03.Z

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Sozialrechts;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat am 8. November 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Zwar hat der Kläger die Begründungsfrist für den Berufungszulassungsantrag nicht eingehalten, doch ist diese Fristversäumung von ihm nicht verschuldet worden, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 14. April 2003 zugestellt worden, so dass die zweimonatige Begründungsfrist mit Ablauf des 16. Juni 2003, einem Montag, endete (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO i. V. m. § 57 VwGO, § 222 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Beschwerdebegründungsschrift ging jedoch erst am 17. Juni 2003 und damit verspätet beim Verwaltungsgericht Cottbus ein. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am Abend des 16. Juni 2003 mehrfach versuchte Übermittlung der Begründungsschrift per Telefax an das Verwaltungsgericht Cottbus schlug wegen einer technischen Störung der dortigen Telefon- und Faxanlage fehl. Dieses Fehlschlagen der Übermittlung hatte ihre Ursache damit nicht in der Sphäre des Klägers und kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Ebenso konnte der Kläger auf die generelle Funktionstüchtigkeit des Telefaxempfangs beim Verwaltungsgericht Cottbus vertrauen und brauchte keine weitergehenden Vorkehrungen für eine fristgerechte Übermittlung des Begründungsschriftsatzes zu treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 60 Rdnr. 22 m. w. N.).

Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen eine Berufungszulassung nicht. Bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Oberverwaltungsgericht dabei grundsätzlich auf die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Dies entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO.

Auf dieser Beurteilungsgrundlage unterliegt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat keine durchgreifenden Gründe dargelegt, die dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis keinen Bestand haben könnte (vgl. zum Erfordernis der Ergebnisrichtigkeit: Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1999 - 4 B 127/99 -, ZFSH/SGB 2000, 164 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2000 gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG - (vom 27. Juli 1992, BGBl. I S. 1398, geändert durch Gesetz vom 21. August 1995, BGBl. I S. 1050) rechtmäßig sei, weil die Schwangerschaftsberatungsstelle Cottbus des Klägers als regionalem Träger der katholischen Schwangerschaftsberatung Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr ausstellt. Die dagegen gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch.

Soweit der Kläger geltend macht, das Schreiben des Caritasverbandes ... e. V. vom 14. September 2000 an den Beklagten sei ihm nicht zuzurechnen, so kommt es hierauf nicht an. In diesem Schreiben wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2001 die Schwangerschaftsberatung der Caritas unter veränderten Bedingungen erfolge. Eine Beratung in existenziellen Schwangerschaftskonflikten werde zwar weiterhin angeboten, jedoch werde keine Bescheinigung über die stattgefundene Beratung mehr ausgestellt. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben auch im Namen des Klägers an den Beklagten gerichtet worden ist, werden die darin mitgeteilten tatsächlichen Umstände vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht hat außerdem zutreffend die im "Amtsblatt des Bistums ..." vom 13. Dezember 2000 veröffentlichten "Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen" herangezogen. Nach der Präambel dieser Richtlinien werden Beratungsbescheinigungen, die Voraussetzung für eine straffreie Abtreibung sind (§ 218a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch - StGB -), von den katholischen Schwangerschaftsberatungsstellen nicht mehr ausgestellt. Entsprechend ist in einer gleichfalls im Amtsblatt veröffentlichten "Ergänzung" zu den "Bischöflichen Richtlinien" ausdrücklich klargestellt, dass am Beginn jeder Beratung die hilfesuchende Frau darauf hingewiesen werden müsse, dass die katholische Schwangerschaftsberatungsstelle keine Bescheinigung nach § 7 SchKG mehr ausstelle.

Auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fälschlich die Bereitschaft zur Ausstellung von Beratungsbescheinigungen als unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle angesehen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass die Erteilung der Bescheinigung über die durchgeführte Beratung (§ 7 SchKG) ein Teil der Schwangerschaftskonfliktberatung ist und infolgedessen ohne die Bereitschaft zur Erteilung einer solchen Bescheinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (§ 9 SchKG) nicht (mehr) vorliegen. Nach § 9 SchKG darf eine Beratungsstelle nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 SchKG bietet und zur Durchführung der Beratung nach § 6 SchKG in der Lage ist. Die Bereitschaft zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 7 SchKG wird als Anerkennungsvoraussetzung zwar in § 9 SchKG nicht ausdrücklich erwähnt, doch ergibt sich dieses Erfordernis aus der Verweisung des § 5 Abs. 1 SchKG auf § 219 StGB. Damit wird auch § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB in Bezug genommen, der die Verpflichtung der Beratungsstelle normiert, der Schwangeren nach Abschluss der Beratung eine Bescheinigung über die Beratungsdurchführung auszustellen.

Auch ist die Erteilung der Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB und § 7 SchKG nach der gesetzgeberischen Konzeption notwendiger Teil der Schwangerschaftskonfliktberatung. Diese Beratung soll auf den Schutz des ungeborenen Lebens orientiert sein (§ 219 Abs. 1 Satz 1 StGB). Gleichzeitig ist die Beratung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 SchKG aber ergebnisoffen zu führen, um eine eigene verantwortliche Entscheidung der Schwangeren zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 [270]). Sollte sich die Schwangere danach für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, ist sie für die Vermeidung der Strafbarkeit zwingend auf die Erteilung einer Beratungsbescheinigung angewiesen. Ohne die Erteilung der Beratungsbescheinigung ist diese Ergebnisoffenheit der Beratung nicht mehr gewährleistet. Der Begriff der Beratung in Schwangerschaftskonfliktfällen ist infolgedessen nicht auf das eigentliche Beratungsgespräch beschränkt, sondern umfasst die mit der Durchführung des Beratungskonzeptes und der Ermöglichung einer verantwortlichen Entscheidung der Schwangeren notwendig verbundenen Maßnahmen. Zur Schwangerschaftskonfliktberatung gehört deshalb auch die Erteilung einer Beratungsbescheinigung (§ 219 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 7 Abs. 1 SchKG) durch eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (§ 219 Abs. 2 Satz 1 StGB, §§ 8, 9 SchKG). Eine Beratung, für die der Schwangeren eine Bescheinigung nicht ausgestellt wird, stellt mithin keine Schwangerschaftskonfliktberatung i. S. v. § 219 StGB i. V. m. §§ 5 ff. SchKG dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 11 MA 3363/01 -, NJW 2002, 2336 [2337 f.]). Beratungsstellen, die keine Beratungsbescheinigungen ausstellen, betreiben keine Schwangerschaftskonfliktberatung im Rechtssinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48/03 -, zit. n. JURIS).

Im Übrigen entspricht es auch der gesetzgeberischen Intention, einer Beratungsstelle, die sich weigert, solche Bescheinigungen auszustellen, die staatliche Anerkennung zu entziehen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG). In der "Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" vom 28. Juni 1995 (BT-Drs. 13/1850) zu der hier einschlägigen Fassung der §§ 5 ff. SchKG wird ausgeführt, dass bei einem Verstoß der Beratungsstelle "gegen die ihr nach diesem Gesetz zufallenden Pflichten" die Anerkennung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG zu widerrufen sei (BT-Drs. 13/1850, S. 21). Zu den Pflichten nach dem SchKG gehört gem. § 7 Abs. 1 SchKG auch die Ausstellung der Beratungsbescheinigung.

Keinen ernstlichen Rechtszweifeln kann - entgegen der Auffassung des Klägers - die Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der Erteilung einer Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG unterliegen. Das BVerfG selbst hat in der Vollstreckungsanordnung seiner Leitentscheidung vom 28. Mai 1993 (- 2 BvF 2/90 u. a. -, BVerfGE 88, 203) - wie auch der Kläger einräumt - die Erteilung einer Beratungsbescheinigung nach Abschluss der Schwangerschaftskonfliktberatung angeordnet (vgl. Ziff. II.3.(5) des Urteilstenors). Diese Vollstreckungsanordnung war naturgemäß zu befristen, weil sie nur eine Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung beinhalten sollte (Ziff. II.1 des Urteilstenors). Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass die Neuregelung sich inhaltlich an der Vollstreckungsanordnung zu orientieren hatte, weil diese das vom BVerfG geforderte Beratungskonzept konkretisierte. Die neugefassten Regelungen des § 219 StGB und der §§ 5 bis 11 SchKG zeichnen entsprechend die Vorgaben des BVerfG aus der Vollstreckungsanordnung nach (vgl. BT-Drs. 13/1850, S. 3 u. 20).

Soweit der Kläger außerdem geltend macht, das Verwaltungsgericht setze sich nicht ausreichend mit den vorerwähnten "Bischöflichen Richtlinien" sowie der Tätigkeit der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen des Klägers auseinander, so ist dies gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Die "Bischöflichen Richtlinien" sind vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden, soweit diese entscheidungserheblich sind. Gleiches gilt für die Tätigkeit der Beratungsstellen des Klägers. Mit dem Widerruf der Anerkennung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG ist im Übrigen keine negative Feststellung über die Beratungstätigkeit des Klägers verbunden. Dem Kläger bleibt es unbenommen, weiterhin eine allgemeine Schwangerschaftsberatungstätigkeit auszuüben, etwa nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 SchKG. Nur die Tätigkeit als Einrichtung mit besonderer staatlicher Anerkennung (§ 8 Satz 2 i. V. m. § 9 SchKG) bleibt seinen Beratungsstellen, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegen, zukünftig versagt.

Soweit der Kläger schließlich sinngemäß geltend macht, die Beratungspraxis anderer Träger der Schwangerschaftskonfliktberatung sei zu formal und nur auf die Erteilung von Beratungsscheinen nach § 7 SchKG ausgerichtet, so ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Belang. Aus dieser - lediglich behaupteten - Praxis anderer Träger lässt sich für den Kläger keine Rechtfertigung dafür ableiten, dass seine anerkannten Beratungsstellen nicht mehr ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 SchKG nachzukommen bereit sind.

Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff.). Es kommt mithin nicht darauf an, ob im erstinstanzlichen Verfahren überdurchschnittliche Schwierigkeiten rechtlicher Art zu bewältigen waren. Wenn das Verwaltungsgericht diese schwierigen Fragen im Ergebnis überzeugend geklärt hat und die dagegen gerichteten Angriffe des Rechtsmittelführers nicht geeignet sind, die tragenden Grundlagen der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.

Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger hier nicht dargelegt, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der tragenden Entscheidungsgründe der Rechtssache noch begründet sein sollen. Der Kläger hat insofern lediglich auf die bereits geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hingewiesen. Da diese Zweifel jedoch nicht begründet sind, ist auch für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hier kein Raum.

Der Rechtssache kommt schließlich die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/OO.Z -, NJ 2001, 500 = FamRZ 2002, 259 f.). Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang jedoch nur auf die "verfassungsrechtlichen Implikationen" der Rechtssache hin. Insofern fehlt es schon an der Formulierung einer klärungsbedürftigen und verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage. Auch ist nicht ersichtlich, welcher verfassungsgerichtliche Klärungsbedarf angesichts der sehr ausführlichen Leitentscheidung des BVerfG vom 28. Mai 1993 (- 2 BvF 2/90 u. a. -, BVerfGE 88, 203) sowie des Urteils des BVerwG vom 15. Juli 2004 (- 3 C 48/03 -, zit. n. JURIS) noch bestehen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (i.F.: GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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