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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 4 A 747/03
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 1
AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 2
AuslG § 30 Abs. 4
AuslG § 32
AuslG § 55
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG an einen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon, der nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens bestandskräftig ausreisepflichtig ist, aber mangels eines Heimreisedokuments z. Z. nicht in den Libanon zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden kann, steht unter dem Vorbehalt von § 7 Abs. 2 AuslG. Allein die Ungewisse Dauer des Bestehens des Abschiebungshindernisses stellt als solche keine atypische Sachlage im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG dar, nach der von der Regelentscheidung der Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei Straffälligkeit und fehlender Sicherung des eigenen Lebensunterhalts abzuweichen wäre.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 A 747/03

verkündet am 1. Juli 2004

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Ausländerrechts;

hier: Berufung

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am ... den Richter am ..., die Richterin am ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon und reiste am 26. November 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der von ihm vorgelegte, am 18. Juni 1992 ausgestellte libanesische Personalausweis mit Erfassungsnummer .../Akte ... enthielt die Personalangaben ..., geb. ... in .... Am 30. November 1994 beantragte er bei der ZABH für Asylbewerber in Eisenhüttenstadt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. Dezember 1994 als offensichtlich unbegründet ab. Seine dagegen gerichtete Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Januar 1996 (3 K 12.145/94.A) als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Unter dem 11. Januar 1995 war ihm eine Aufenthaltsgestattung für den Kreis ... zunächst mit Gültigkeitsdauer bis 11. Juli 1995 und der Gestattung für eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit gemäß gültiger Arbeitserlaubnis erteilt worden. Die ZABH für Asylbewerber Eisenhüttenstadt beantragte für den Kläger am 7. September 1995 bei der Botschaft des Libanon in Bonn die Ausstellung eines Passersatzpapieres unter Beifügung des Originals des Personalausweises. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 und 23. Februar 1996 teilte die Botschaft des Libanon der ZABH mit, dass die Unterlagen an die Sicherheitsbehörde im Libanon zwecks Überprüfung der Identität des Klägers übersandt worden seien.

Unter dem 26. Oktober 1995 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Duldung, beschränkt auf den Landkreis Prignitz, wiederum mit der Gestattung der Erwerbstätigkeit gemäß gültiger Arbeitserlaubnis. Die Duldung war zuletzt bis zum 26. Januar 1997 verlängert worden, zum 17. Januar 1997 meldete der Beklagte den Kläger als unbekannt verzogen ab.

Am 12. Dezember 1996 hatte der Kläger beim Landeseinwohneramt Berlin die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt und hierzu einen am 25. Juni 1992 ausgestellten libanesischen Personalausweis mit Erfassungsnummer .../Akte ... mit den Personalangaben ..., ..., geb. ... in ... vorgelegt.

Hieraufhin erhielt er vom Landeseinwohneramt Berlin zunächst Meldebescheinigungen; die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wurde mit Bescheid vom 17. Januar 1997 abgelehnt, Rechtsschutzanträge hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieben erfolglos. Unter dem 24. Februar 1997 bat das Landeseinwohneramt Berlin die Botschaft des Libanon in Bonn um Überprüfung der Echtheit des Personalausweises des Klägers unter dessen Beifügung im Original. Den Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes weigerte sich der Kläger zunächst am 24. Februar 1997 und am 26. Januar 1998 mit Fingerabdruck zu versehen, befolgte diese Aufforderung jedoch am 23. April 1998. Daraufhin teilte das Bundeskriminalamt dem Landeseinwohneramt Berlin nach Überprüfung der Fingerabdrücke unter dem 5. August 1998 die Personenidentität bezüglich der unterschiedlichen Personalien des Klägers mit. In Berlin hatte der Kläger ausweislich der Auskunft des Bezirksamts Kreuzberg von Berlin vom 31. Januar 1997 sowie des Bezirksamts Wilmersdorf von Berlin vom 5. November 1998 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen.

Die dem Kläger im Jahre 1997 vom LEA Berlin zuletzt am 22. Mai mit Ausreisefrist zum 1. Juni 1997 erteilte Grenzübertrittsbescheinigung legte er dem Grenzschutzamt nicht vor. Im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 21 A 337/98) verfolgten Rechtsschutzverfahrens teilte er mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1998 mit, dass er sich vom 23. Juli 1997 bis zum 29. Dezember 1997 in Dänemark aufgehalten habe. Vom LEA Berlin war er am 24. November 1997 als von der zuletzt in Berlin angegebenen Adresse nach unbekannt verzogen abgemeldet worden.

Am 5. Januar 1998 meldete er sich erneut beim LEA Berlin und erhielt in der Folge Grenzübertrittsbescheinigungen. Mit der Grenzübertrittsbescheinigung vom 26. Oktober 1998 wies das Landeseinwohneramt Berlin den Kläger darauf hin, dass er im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen Wohnsitz zu nehmen habe, wozu er nochmals unter dem 15. Januar 1999 aufgefordert wurde. Am 16. März 1999 meldete sich der Kläger, der zuvor nach seinen Angaben vom Beklagten zunächst wieder an das Landeseinwohneramt Berlin verwiesen worden war, erneut bei dem Beklagten und beantragte mit Schreiben vom 23. und 31. März 1999 wegen andauernder Passlosigkeit die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit der am 16. März 1999 erneut erteilten Duldung seitens des Beklagten war dem Kläger zunächst eine Erwerbstätigkeit nicht mehr gestattet. Diese Verlängerungspraxis änderte der Beklagte mit der am 28. September 2000 erteilten Duldung, die es ihm wieder erlaubte, mit gültiger Arbeitserlaubnis einer abhängigen Erwerbstätigkeit nachzugehen; zuletzt wurde dem Kläger eine bis zum 26. August 2004 befristete Duldung erteilt. In der Folge erhielt der Kläger im Übergangswohnheim im ... in ... regelmäßig Sozialleistungen. Mit Schreiben vom 23. September und 19. November 1999 sowie 19. Juni 2001 bat der Beklagte nochmals die Botschaft des Libanon in Bonn um Ausstellung von Heimreisedokumenten für den Kläger, die unter dem 15. Januar 2002 mitteilte, dass eine Genehmigung der zuständigen Beiruter Behörden für den Kläger noch nicht vorliege. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut gab unter dem 19. Juli 2002 zur Kenntnis, dass der palästinensische Volkszugehörige ..., geb. ..., in dem libanesischen Personenstandsregister für palästinensische Volkszugehörige erfasst sei; hierzu waren Kopien von Ehefähigkeitszeugnissen sowie der Geburtsurkunde beigefügt.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab und führte zur Begründung aus:

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Kläger den Nachweis schuldig geblieben sei, sich um die Verlängerung seines Passes bemüht zu haben. Vielmehr habe er durch Verwendung eines Alias-Namens seine Identität verschleiert und somit eine Passbeschaffung erschwert. Überdies sei er vom 17. Januar 1997 bis zum 16. März 1999 untergetaucht und habe sich so seiner Verpflichtung zur Passbeschaffung entzogen. Damit habe er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Passlosigkeit nicht erfüllt, weshalb auch nach § 30 Abs. 4 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht in Betracht komme.

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 zurück und führte aus:

Der Kläger habe seine Passlosigkeit weiterhin zu vertreten. Sein Einwand, er sei passlos, sei im Übrigen als Schutzbehauptung zu werten. Er habe sich mehrfach geweigert, an der Passbeschaffung mitzuwirken und sei nach seiner vermeintlichen Ausreise nach Dänemark im Jahre 1997 unerlaubt wieder nach Deutschland eingereist.

Der Kläger ist bislang mit durch Strafbefehl geahndeten Straftaten wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

a) Amtsgericht Perleberg: Strafbefehl vom 31. Januar 1996 (Rechtskraft 7. März 1996), Verstoß gegen § 50 Abs. 6 AsylVfG : 20 Tagessätze á 15 DM.

b) Amtsgericht Tiergarten: Strafbefehl vom 18. Dezember 1997 (Rechtskraft 29. Januar 1998), Diebstahl: 20 Tagessätze á 30 DM.

c) Amtsgericht Perleberg: Strafbefehl vom 26. April 1999 (Rechtskraft 13. Mai 1999), §§ 1, 3, 29 BtMG, Hasch-Verkauf: 20 Tagessätze á 10 DM.

d) Amtsgericht Perleberg: Strafbefehl vom 16. Juni 1999 (Rechtskraft 7. Juli 1999), Diebstahl: 50 Tagessätze á 10 DM.

e) Amtsgericht Tiergarten: Strafbefehl vom 7. März 2001 (Rechtskraft 6. April 2001), Urkundendelikt: 40 Tagessätze á 15 DM.

Mit der am 21. Juni 2000 erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht:

Die libanesische Botschaft bearbeite nach wie vor Passanträge von Palästinensern nur, wenn von der zuständigen Ausländerbehörde die Zusicherung vorliege, dass dem Betroffenen bei Vorlage eines gültigen Reisedokuments eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werde. Der Beklagte dürfe ihm mit Blick auf das Ungewisse Ereignis der Passausstellung die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht weiter verwehren. Dies entspräche auch dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg (MdlBbg) vom 16. Oktober 1998. Soweit dieser inzwischen mit Blick auf Verhandlungen des Bundesministeriums des Innern mit dem Direktor der Sürete Generale aufgehoben worden sei, sei deren Erfolg völlig offen. Da seine Ausreise in den Libanon nicht absehbar sei, könne ihm auch nicht die mangelnde Sicherung seines Lebensunterhalts entgegengehalten werden. Vielmehr sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geboten, um die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Er habe am 19. September 2000 auf dem Postweg bei der Botschaft des Libanon einen Passantrag gestellt und die libanesische Botschaft mehrfach (am 26. Februar, 11. Juni und 26. Juli 2001) zum Zwecke der Passbeantragung persönlich aufgesucht. Ferner habe er sich auch einmal um eine Arbeitserlaubnis bemüht; dieser Antrag sei jedoch nicht bearbeitet, sondern die Stelle sei mit einem arbeitslosen Deutschen besetzt worden. Die Schreibweise seines Namens, wie er in Berlin aufgenommen worden sei, beruhe auf einem Übertragungsfehler vom Arabischen ins Deutsche, wozu der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, dass das Fehlen eines Punktes unter einem Buchstaben zu einer Verschiebung der Konsonanten führen könnte. Sein genaues Geburtsdatum habe er bei Einreise in die Bundesrepublik nicht gekannt, dieses vielmehr später durch Verwandte erfahren. Die unterschiedlichen Angaben zum Geburtsort beruhten darauf, dass er einmal den Namen des Lagers und andererseits den Namen des Ortes, in dem das Lager liege, angegeben habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2000 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen;

hilfsweise,

ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er die Ausführungen aus den Bescheiden vertieft und ausgeführt: Die dargelegten Bemühungen des Klägers um eine Ausstellung von Heimreisedokumenten reichten nicht aus. Deshalb sehe er weiterhin das Erfordernis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, als nicht gegeben an. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stehe aber auch die Tatsache entgegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit, eigenes Vermögen oder sonstige eigene Mittel sichern könne. Der Kläger beziehe weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte die Botschaft des Libanon in Berlin unter dem 18. März 2003 mit:

"..... sie unterscheidet zwischen der Ausstellung/Verlängerung von libanesischen Nationalpässen für libanesische - und palästinensische - und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon, die in Deutschland leben und Bleiberecht haben, und der Ausstellung von Heimreisescheinen (nur für eine Reise in den Libanon gültig), für die, die ausreisepflichtig sind.

Die Personen, die eine Duldung nach dt. Ausländerrecht haben, können/müssen bei den zuständigen deutschen Ausländerbehörden Heimreisescheine (Laissez-Passer) unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen beantragen. Diese Anträge werden seitens der Ausländerbehörde an die Botschaft übersendet, die sie sie wiederum an die Beiruter Sicherheitsbehörden zwecks Überprüfung weiterleitet. Bei einer positiven Antwort kann die Botschaft Heimreisescheine für die betreffenden Personen ausstellen."

Mit Urteil vom 13. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen:

Der Kläger erfülle zwar die Voraussetzungen von § 30 Abs. 4 AuslG, denn er verfüge durchgängig über Duldungen, besitze kein Reisedokument und habe dieses Abschiebungshindernis nicht zu vertreten. Die fehlerhafte Schreibweise seines Namens sei auf die unzulängliche Übersetzung zurückzuführen, der Geburtsort in ... sei mit dem dortigen Flüchtlingslager nur konkretisiert und sein tatsächliches Geburtsdatum, ..., habe er erst später durch Verwandte erfahren und dem Beklagten mit Geburtsurkunde nachgewiesen. Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, sich nicht ausreichend um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht zu haben. Persönlich gestellte Passanträge von Palästinensern aus dem Libanon, die nicht über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügten, würden von der Botschaft des Libanon unbearbeitet zurückgeschickt, worauf in dem Merkblatt zum Antragsformular von der Botschaft hingewiesen werde und was von dieser auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 18. März 2003 nochmals bestätigt worden sei. Soweit im Einzelfall nach Darstellung des Beklagten einem im Landkreis zugewiesenen Palästinenser aus dem Libanon ein Document de Voyage ausgestellt worden sei, sei nicht zu erkennen, auf welchen Besonderheiten dies beruht habe. Die grundsätzliche Verweigerungshaltung der libanesischen Behörde sei damit jedoch nicht widerlegt.

Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stehe jedoch auch im Anwendungsbereich von § 30 Abs. 3, 4 AuslG der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, da der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit habe sichern können. Nach der Erlasslage könne von diesem Versagungstatbestand auch nicht abgesehen werden. Ein atypischer Fall i. S. v. § 7 Abs. 2 AuslG liege nicht vor; Grundrechtspositionen würden insoweit nicht für den Kläger streiten. Die Ungewissheit der Ausreise oder Abschiebungsmöglichkeit des Klägers in den Libanon stelle einen solchen Ausnahmefall i. S. v. § 7 Abs. 2 AuslG nicht dar. Zwar sei das Institut der Duldung an sich nur für eine von vornherein vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gedacht, dennoch habe der Gesetzgeber die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG anders als nach § 30 Abs. 1 AuslG ausdrücklich unter den Vorbehalt der Ausschlussgründe von § 7 Abs. 2 AuslG gestellt und insofern die grundsätzlich feststellbare humanitäre Zielrichtung der Aufenthaltsbefugnis beschränkt. Der Umstand, dass die Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei fehlender Abschiebungsmöglichkeit nicht geeignet sei, eine Entlastung der öffentlichen Kassen herbeizuführen, stelle allein im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ebenso wenig einen atypischen Fall dar, wie die behauptete, nur als vage einzuschätzende Einstellungschance für eine 24-Stunden-Beschäftigung pro Woche in einem Internet-Cafe.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Rechtsfrage nach dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3, 4 AuslG zu klären sei.

Das MdlBbg hat mit Information Nr. 169/03 vom 17. Dezember 2003 den Ausländerbehörden mitgeteilt, es seien ihm in den Jahren 2002 und 2003 keine Fälle bekannt gemacht worden, in denen die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Personen, die nachweislich als Palästinenser aus dem Libanon identifiziert werden konnten, erfolgreich verlaufen sei. Durch die Botschaft des Libanon würden vorliegenden Erkenntnissen zufolge derzeit nur Dokumente ausgestellt, wenn sich die Palästinenser bereits im Besitz von Aufenthaltstiteln befänden bzw. wegen einer geplanten Eheschließung die Erteilung eines Aufenthaltstitels absehbar sei. Der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens sei nach mehrfachem Abbruch der Verhandlungen ebenfalls nicht absehbar. Im Falle der fortbestehenden Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung, wie für den genannten Personenkreis oben dargestellt, komme die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage von § 30 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Vor dem Hintergrund der offensichtlich in Einzelfällen unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe in den Ausländerbehörden werde auf einzelne Kriterien bei der Antragsprüfung hingewiesen: Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des Abs. 3 setze im Gegensatz zu Abs. 4 voraus, dass die Ausländer das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten hätten. Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer beantragten Aufenthaltsbefugnis sei, dass Regelversagungsgründe der Erteilung nicht entgegenständen. Vom Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sei regelmäßig nur bei Vorliegen der in den Nr. 30.3.8.1 bis 30.3.8.4 AuslG-VwV genannten Gründe abzusehen.

Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht der Kläger geltend: Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG stehe der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in seinem Fall entgegen. In der Behördenpraxis und auch nach den Beschlüssen der IMK stehe dieser Regelversagungstatbestand der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen. In der Mehrzahl der Bundesländer erhielten Palästinenser aus dem Libanon entsprechend der ehemaligen Weisung des Brandenburger Innenministeriums eine Aufenthaltsbefugnis, damit sie vom Bezug öffentlicher Leistungen wegkämen, was auch § 286 Abs. 1 Ziff. 1 b SGB III entspräche. Diese Praxis werde auch von einem Teil der Ausländerbehörden in Brandenburg weiterhin verfolgt. Es sei offensichtlich, dass die Versagung hier im Wesentlichen in der Person und der Vita des Klägers in der Bundesrepublik begründet sei. Demgegenüber würden z. B. in Berlin nach der dort praktizierten Altfallregelung zur Überwindung des Sozialhilfebezugs zunächst auf 6 Monate befristete Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden. Damit werde zugleich der rigiden Praxis der Arbeitsämter hinsichtlich der Erteilung von Arbeitserlaubnissen für lediglich geduldete Ausländer entgegengesteuert. Dies mache zugleich deutlich, dass der Beklagte den ihm in Bezug auf § 7 Abs. 2 Ziff. 2 AuslG zustehenden Spielraum nicht ausgenutzt habe. Bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sei auch mit der Erlangung einer Arbeitserlaubnis und damit einer wirtschaftlichen Integration zu rechnen, was letztlich im Interesse des Landes Brandenburg liegen würde. Im Übrigen sei nach der Mitteilung des Ministeriums des Innern vom 17. Dezember 2003 (Information Nr. 169/03) die Beschaffung von Heimreisedokumenten für den Kläger auf absehbare Zeit nicht möglich.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juni 2003 sowie Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2000 diesen zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,

hilfsweise,

ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus:

Er gehe zwar nunmehr auch davon aus, dass für den Kläger z. Z. keine Heimreisepapiere zu erlangen seien, schließe sich jedoch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Eingreifen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2 AuslG an, weshalb dem Kläger keine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen sei. Die Vergleiche des Klägers zur Erteilungspraxis von Aufenthaltsrechten auf der Grundlage der sog. Altfallregelungen könnten dem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, da diese ein abgestimmtes Vorgehen der Länder auf der Grundlage von Beschlüssen der IMK darstellten, mit deren Hilfe besondere Härtefälle berücksichtigt werden sollten.

Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände) und den Verwaltungsvorgang des LEA Berlin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2000 ist nicht rechtswidrig; der Kläger kann auch keine erneute Bescheidung seines Begehrens verlangen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 32 AuslG i. V. m. der sog. Altfallregelung des MdlBbg vom 5. Dezember 2000 - Erlass 20/00 - sowie vom 2. Dezember 1999 -9/99- scheidet für den Kläger schon wegen des dort geregelten und vom Kläger nicht erfüllten Einreisestichtags 1. Januar 1990 (Ziff. 1.2.3 des Erlasses) aus. Neben diesen Regelungen bleibt allerdings grundsätzlich Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG. Anordnungen nach § 32 AuslG sollen nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung dazu dienen, bestimmten Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen einen rechtmäßigen Aufenthalt zu ermöglichen. Dementsprechend stellt die Härtefallregelung des MdlBbg zu § 32 AuslG in Ausfüllung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19.11.1999 (InfAuslR 2000, 103) für das Land Brandenburg eine die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die Regelungen von § 30 AuslG unberührt, wonach unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt (und verlängert) werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210).

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 30 Abs. 1, 2 AuslG kann der Kläger nicht beanspruchen, weil er deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt. § 30 Abs. 1 AuslG gilt nicht für Ausländer, die sich - wie der Kläger - bereits im Bundesgebiet aufhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23.00 -, E 114, 9, 11; Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, Buchholz 402.240 § 18 AuslG 1990 Nr. 1 S. 6). Hinsichtlich des § 30 Abs. 2 AuslG fehlt es an dem erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet.

Als ehemaliger Asylbewerber, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann der Kläger nach § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG erhalten.

Insofern geht der Senat davon aus, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen von § 30 Abs. 4 AuslG (dazu 1.) erfüllt, jedoch in der Person des Klägers Ausschlussgründe gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 (dazu 2.) und Nr. 2 AuslG (dazu 3.) vorliegen, die zugleich der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach 30 Abs. 3 AuslG entgegenstehen würden.

1. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Die Vorschrift dient dazu, den - typischerweise längeren - zu duldendden oder geduldeten Aufenthalt eines Ausländers legalisieren zu können (vgl. BVerwGE 114, 9, 12; BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 C 14.99 -, Buchholz 402.240 § 69 AuslG Nr. 5 S. 3).

Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301, 310). Dies hat auch hinsichtlich der Frage zu gelten, ob bei einer auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichteten Verpflichtungsklage die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG vorliegen; denn hiervon hängt ab, ob die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zwingend zu versagen ist oder im Ermessen der Behörde steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210, 212).

Der Kläger ist i. S. v. § 30 Abs. 4 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig. Dazu reicht es allerdings nicht, dass ein Ausländer kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet ist, weil er nicht oder nicht mehr im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist (§ 42 Abs. 1 AuslG) und die Ausreisepflicht sogar nach § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Unanfechtbarkeit hat der Gesetzgeber an das Vorliegen eines die Ausreisepflicht selbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsakts angeknüpft, weil nur dieser anfechtbar ist und infolgedessen unanfechtbar werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391, 393 f.). Einen die Ausreisepflicht feststellenden Verwaltungsakt in diesem Sinne stellt auch ein mit einer Abschiebungsandrohung versehener bestandskräftiger Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) dar. Danach ist der Kläger zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung seit mehr als zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig. Denn der Bescheid des Bundesamts vom 8. Dezember 1994, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht wurde, ist mit dem seine Klage als offensichtlich unbegründet zurückweisenden Gerichtsbescheid vom 8. Januar 1996 bestandskräftig geworden. Dieser Bescheid begründet auch weiterhin die Ausreisepflicht des Klägers. Zwar hat er sich nach eigenen Angaben in der Zeit vom 23. Juli bis 29. Dezember 1997 in Dänemark aufgehalten. Zum einen ist dieser Ausreisezeitraum aber nicht belegt. Die Grenzübertrittsbescheinigung des LEA Berlin vom 22. Mai 1997 mit Frist bis 1. Juni 1997 wurde dem Bundesgrenzschutzamt nicht vorgelegt. Seit 24. November 1997 war er allerdings von der letzten Meldeadresse in Berlin abgemeldet worden und nach Angabe des Beklagten ist er beim Versuch der Einreise aus Dänemark in das Bundesgebiet Ende Dezember zunächst zurückgeschoben worden. Zum anderen ist hiernach allenfalls von einer kurzfristigen Ausreise aus der Bundesrepublik auszugehen, die die Wirkung des Bescheides des Bundesamts vom 8. Dezember 1994 schon deshalb gemäß § 42 Abs. 4 AuslG unberührt ließ, weil nicht nachgewiesen ist, dass ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt worden wäre und er somit seine Ausreisepflicht erfüllt hätte (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 8 SN 233.01 -, AuAS 2002, 114 ff).

Im Fall des Klägers liegen auch seit 16. März 1999 durchgängig bis zum 26. August 2004 und somit bereits seit über zwei Jahren Duldungsbescheinigungen vor.

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG scheidet zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Senats auch nicht deshalb aus, weil der Kläger sich noch weigern würde, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Die Vorschrift stellt damit auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers ab, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Derartige Handlungen können allerdings nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können. Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Hindernis schuldhaft geschaffen worden ist (vgl. BVerwG. Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 25/26).

Zu Lasten des Klägers ist hier zwar zu berücksichtigen, dass hinsichtlich seiner Personenidentität Zweifel aufgekommen waren. So waren bei Einreise am 26. November 1994 in die Bundesrepublik Deutschland seine Personalien aufgrund seiner Angaben und des vorgelegten Personalausweises vom 18. Juni 1992 mit ..., geb. ..., auf der Grundlage des Personalausweises vom 25. Juni 1992 am 12. Dezember 1996 beim Landeseinwohneramt Berlin hingegen mit ..., geb. am ... in ..., aufgenommen worden. Hierzu hat die Dolmetscherin gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Vorname könne zwar synonym mit ... oder ... aus dem Arabischen übersetzt werden, was auch für den Namensbestandteil ... bzw. ...

Der Nachname sei nach der Stellung des Punktes über bzw. unter dem Anfangsbuchstaben aber in den auch nach den Erfassungsnummern unterschiedlichen Personalausweisen eindeutig verschieden und mit ... bzw. ... zu übersetzen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger mit der Vorlage des Personalausweises vom 25. Juni 1992 über seine Identität getäuscht hat. Nach den von der Botschaft der Bundesrepublik übermittelten Kopien der Ehefähigkeitszeugnisse mit den Personalien ..., geb. ... in ..., sowie der Geburtsurkunde mit den Angaben ..., geb. ... in ..., geht der Senat von diesen Personalien als zutreffend aus.

Ferner hat der Kläger an einer Aufklärung seiner Identität durch Aufnahme von Fingerabdrücken zunächst nicht mitgewirkt. Den Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes weigerte er sich am 24. Februar 1997 und am 26. Januar 1998 mit einem Fingerabdruck zu versehen, befolgte diese Aufforderung jedoch am 23. April 1998. Der Kläger hat dann aber weiterhin unstreitig später selbst am 19. September 2000 auf dem Postweg bei der Botschaft des Libanon einen Passantrag gestellt und die libanesische Botschaft mehrfach (am 26. Februar, 11. Juni und 26. Juli 2001) zum Zwecke der Passbeantragung persönlich aufgesucht. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem eine Bescheinigung der palästinensischen Generaldelegation in Bonn vom 13. September 1999 vorgelegt, die ihm bestätigte, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werde.

Ferner ist nach der vorliegenden Auskunftsklage bei lediglich geduldeten Palästinensern aus dem Libanon davon auszugehen, dass eigene Passanträge nicht bearbeitet werden.

So hat die Botschaft des Libanon in Berlin auf Anfrage des Verwaltungsgerichts unter dem 18. März 2003 erklärt:

"..... sie unterscheidet zwischen der Ausstellung/Verlängerung von libanesischen Nationalpässen für libanesische - und palästinensische - und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon, die in Deutschland leben und Bleiberecht haben, und der Ausstellung von Heimreisescheinen (nur für eine Reise in den Libanon gültig), für die, die ausreisepflichtig sind.

Die Personen, die eine Duldung nach dt. Ausländerrecht haben, können/müssen bei den zuständigen deutschen Ausländerbehörden Heinireisescheine (Laissez-Passer) unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen beantragen. Diese Anträge werden seitens der Ausländerbehörde an die Botschaft übersandt, die sie sie wiederum an die Beiruter Sicherheitsbehörden zwecks Überprüfung weiterleitet. Bei einer positiven Antwort kann die Botschaft Heimreisescheine für die betreffenden Personen ausstellen."

Das MdlBbg hat mit Information Nr. 169/03 vom 17. Dezember 2003 entsprechend die Konsequenz gezogen und den Ausländerbehörden mitgeteilt, es seien ihm in den Jahren 2002 und 2003 keine Fälle bekannt gemacht worden, in denen die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Personen, die nachweislich als Palästinenser aus dem Libanon identifiziert werden konnten, erfolgreich verlaufen sei. Durch die Botschaft des Libanon würden vorliegenden Erkenntnissen zufolge derzeit nur Dokumente ausgestellt, wenn sich die Palästinenser bereits im Besitz von Aufenthaltstiteln befänden bzw. aus Gründen geplanter Eheschließungen die Erteilung von Aufenthaltstiteln absehbar sei. Der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens sei nach mehrfachem Abbruch der Verhandlungen ebenfalls nicht absehbar.

Hiernach geht der Senat zur Zeit davon aus, dass für Palästinenser aus dem Libanon Passanträge dann nicht zum Erfolg führen, wenn diese in der Bundesrepublik über kein Bleiberecht verfügen. Anträge auf Ausstellung eines Heimreisescheines können in der Bundesrepublik lediglich geduldete Palästinenser wiederum nicht selbst stellen, sondern diese sind über die jeweilige Ausländerbehörde an die Botschaft zu richten. Dies ist auch im Fall des Klägers - bislang jedoch ohne Erfolg - geschehen. So beantragte die ZABH für Asylbewerber Eisenhüttenstadt bei der Botschaft des Libanon in Bonn unter dem 7. September 1995 für den Kläger die Ausstellung eines Passersatzpapieres unter Beifügung des Originals der Identitätskarte. Daraufhin teilte die Botschaft des Libanon der ZABH mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 und 23. Februar 1996 mit, dass die Unterlagen an die Sicherheitsbehörde im Libanon zwecks Überprüfung der Identität des Klägers übersandt worden seien. Unter dem 24. Februar 1997 bat das LEA Berlin die Botschaft des Libanon in Bonn um Überprüfung der Echtheit des Personalausweises des Klägers unter dessen Beifügung im Original. Mit Schreiben vom 23. September und 19. November 1999 sowie 19. Juni 2001 bat der Beklagte nochmals die Botschaft des Libanon in Bonn um Ausstellung von Heimreisedokumenten für den Kläger. Diese teilte unter dem 15. Januar 2002 mit, dass eine Genehmigung der zuständigen Beiruter Behörden für den Kläger noch nicht vorliege.

Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass zumutbare Anforderungen zur Passbeschaffung unterblieben sind, die mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätten. Hiernach geht der Senat vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG aus.

2. Der Kläger kann aber selbst eine erneute Ermessensentscheidung gemäß § 30 Abs. 4 AuslG nicht beanspruchen, weil die Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG zwingend zu versagen ist.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9, 15/16; Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35, 43 f. und vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748, 750) scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG ebenso wie die nach § 30 Abs. 3 AuslG aus, wenn ihrer Erteilung ein Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 AuslG entgegensteht. Denn § 7 AuslG trifft (allgemeine) Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Aufenthaltsbefugnis ist eine Art der Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 Nr. 4 AuslG). § 30 Abs. 3, 4 AuslG schließen die Anwendung des § 7 Abs. 2 AuslG anders als die des § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 1 und 2 AuslG nicht aus. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Der Kläger erfüllt zum einen den Ausschlusstatbestand gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (Ausweisungsgrund). Er ist bislang mit durch Strafbefehl geahndeten Straftaten wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

a) Amtsgericht Perleberg: Strafbefehl vom 31. Januar 19996 (Rechtskraft 7. März 1996), Verstoß gegen § 50 Abs. 6 AsylVfG : 20 Tagessätze á 15 DM.

b) Amtsgericht Tiergarten: Strafbefehl vom 18. Dezember 1997 (Rechtskraft 29. Januar 1998), Diebstahl: 20 Tagessätze á 30 DM.

c) Amtsgericht Perleberg: Strafbefehl vom 26. April 1999 (Rechtskraft 13. Mai 1999), §§ 1, 3, 29 BtM, Hasch-Verkauf: 20 Tagessätze á 10 DM.

d) Amtsgericht Perleberg: Strafbefehl vom 16. Juni 1999 (Rechtskraft 7. Juli 1999), Diebstahl: 50 Tagessätze á 10 DM.

e) Amtsgericht Tiergarten: Strafbefehl vom 7. März 2001 (Rechtskraft 6. April 2001), Urkundendelikt: 40 Tagessätze á 15 DM.

Diese Straftaten können dem Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung, 01. Juli 2004, gem. §§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 47 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz auch vorgehalten werden. Für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen gilt eine Tilgungsfrist von fünf Jahren. Diese Tilgungsfrist beginnt gem. § 47 Abs. 1, § 36 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 Bundeszentralregistergesetz bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterschrift des Richters unter den Strafbefehl, also dem Ausstellungstag. Der letzte Strafbefehl ist am 7. März 2001 ausgestellt worden, womit Tilgungsreife erst mit Ablauf des 7. März 2006 eintreten kann. Die Tilgungsfrist wurde dabei für die früheren Straftaten gemäß § 47 Abs. 3 BZRG unterbrochen, da der Kläger jeweils vor Ablauf der 5-Jahresfrist wegen weiterer Taten belangt wurde. Die Straftaten stellen eindeutig einen Ausweisungsgrund i. S. v. § 46 Nr. 2 AuslG als nicht lediglich vereinzelter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift dar (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, DVBl 1997, 189, 190).

Der Ausschlussgrund gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil diese Regelung die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nur für den Regelfall ausschließt. Die Frage des Vorliegens eines atypischen Falles ist in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, E 102, 12 ff.). Regelfälle unterscheiden sich danach nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle. Im Gegensatz dazu sind Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds beseitigt (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35, 43, 44). Gleiches gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Gründe, nach denen die Straftaten verschiedenster Art des Klägers sich als atypisch und deshalb im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich darstellen könnten, sind dem Senat jedoch weder aus den Straftaten noch in der Person des Klägers ersichtlich. Auch die AuslG-VwV 30.4.6 gehen vom Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bei einer oder mehreren Verurteilungen zur Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen aus. Verfassungsrechtliche Wertentscheidungen streiten für den Kläger nicht.

Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung allerdings mit Blick auf die - von ihm verneinte - Fragestellung zugelassen, ob eine nicht absehbare Ausreisemöglichkeit als genereller atypischer Fall i. S. v. § 7 Abs. 2 AuslG anzusehen sei. Das BVerwG (Beschluss vom 26. März 1999 - 1 B 18.99 -, InfAuslR 1999, 332-333) hat die Frage offen gelassen, da es mit der Vorinstanz (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 13 S 3121/96 -, InfAuslR 1999, 133 ff.) einen Ausnahmefall vom gesetzlichen Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG aus Gründen des Familienschutzes gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für gegeben erachtete. Der VGH Mannheim (Beschluss vom 29. Januar 2001 - 13 S 413/00 -, InfAuslR 2001, 169; Beschluss vom 10. September 2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20-23; vgl. auch Huber, ZAR 2004, 27, 31) hält die Annahme einer Atypik bei Vorliegen eines dauerhaften Abschiebungshindernisses wohl generell mit der Erwägung für gerechtfertigt, die Versagung widerspräche der Funktion der Duldung, mit der die Abschiebung lediglich zeitweise ausgesetzt, nicht aber ein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewährt werden solle. Jedenfalls eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis erscheine bei einer Fallgestaltung solcher Art nicht gerechtfertigt. Damit werde nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen, denn nicht das Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich dauerhafter Fortbestand beseitige das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes.

Dieser im Wesentlichen auch vom Kläger vertretenen Argumentation vermag der Senat hingegen nicht zu folgen.

Der Gesetzgeber des AuslG 90 war sich bei Normierung des Instituts der Duldung gemäß § 55 AuslG bewusst, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht in allen Fällen ohne Verzögerung möglich ist, mitunter sogar auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Er wollte mit § 55 AuslG gegenüber der weiten Ermessensregelung von § 17 AuslG a. F. die Durchsetzung der Ausreisepflicht den Ausländerbehörden zur Pflicht aufgeben. Den in der ausländerrechtlichen Praxis aufgetretenen Erscheinungsformen, mit der Duldung eine längerfristige Aufenthaltsgewährung zu ermöglichen und diese als Vorstufe zur Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sollte begegnet werden (vgl. BT-Drs. 11/6321 S. 49, 76). Dennoch hat das AuslG 90 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerade nicht allein von der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeit der Ausreisepflicht nach einem bestimmten Zeitpunkt abhängig gemacht.

Eine schon längere Unmöglichkeit der Ausreise ist im Fall des § 30 Abs. 4 AuslG geradezu Tatbestandsvoraussetzung für die Aufenthaltsbefugnis, worauf das BVerwG (Beschluss vom 26. März 1999 -1 B 18.99-, InfAuslR 1999, 332-333) auch hingewiesen hat. Die Dauerhaftigkeit des Hindernisses als solches stellt deshalb jedenfalls dann, wenn nicht zugleich besondere grundrechtliche Wertentscheidungen für den Ausländer streiten, keinen die Annahme eines Ausnahmefalls allein begründenden atypischen Geschehensablauf dar, der das Gewicht des Regelversagungsgrundes beseitigen konnte. § 30 Abs. 3, 4 AuslG erfordert schon zum einen tatbestandlich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen bestimmter in der Person des Ausländers liegender weiterer Voraussetzungen sowie zum anderen durch seine Verknüpfung mit § 7 Abs. 2 AuslG anders als § 30 Abs. 1 AuslG weiterhin das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes.

Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats aus der Begründung des Gesetzes zum AuslG 90 (BT-Drs. 11/6321 S. 66 zu § 30), in der ausgeführt wird: "Es liegt schon in der Natur dieser aus besonderen Gründen erfolgenden Aufenthaltsgewährung und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Klarstellung, dass bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis von den in § 7 Abs. 2 geregelten Versagungsgründen abgesehen werden kann, soweit der besondere humanitäre oder politische Grund dies rechtfertigt."

Hiermit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er zwar der Legalisierung des Aufenthalts gegenüber der Duldung den Vorrang einräumen will, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ausreise eines Ausländers unmöglich ist. Auch in seinen allgemeinen Erwägungen macht er dies aber als Vorrang vor dem Versagungsgrund davon abhängig, dass besondere humanitäre oder politische Gründe für den weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet streiten. Dies ist weder generell allein bei Verhinderung der Abschiebung durch den Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Ausländers noch im Fall des Klägers anzunehmen. Die unterschiedliche gesetzliche Behandlung der Fälle des § 30 Abs. 1 AuslG einerseits und der Absätze 3 und 4 des § 30 AuslG andererseits findet, was die Anwendbarkeit des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 AuslG angeht, eine sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, dass mit der Vorschrift des § 30 Abs. 1 AuslG gewichtige humanitäre und politische Zielsetzungen verbunden sind, wie sie bei § 30 Abs. 3 und 4 nicht in gleichem Maße erkennbar sind (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 9 UZ 2442/98 -, AuAS 1999, 206 ff.; in diese Richtung gingen auch die Erwägungen des VGH Mannheim im Beschluss vom 22. Juli 1997 - 13 S 1191/97 -, InfAuslR 1998, 75, 76 f. ). Die Regelung des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG erfüllt damit anders als die in Abs. 1 nicht die Aufgabe einer allgemeinen Härteklausel. Für die Einräumung eines Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen mit Blick auf die nicht lediglich singulär aufgetretene Erscheinung der Verhinderung der Aufnahme durch den Heimat- oder Herkunftsstaat des Ausländers bietet § 32 AuslG die Grundlage. Sofern die in Ausfüllung von § 32 AuslG i. V. m. der einschlägigen Erlasslage festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit denen auch die Frage des weiteren Aufenthalts von Ausländern in der spezifischen Situation der fehlenden Abschiebungsmöglichkeit und deshalb schon längeren Aufenthalts im Bundesgebiet einer ausländerpolitischen Entscheidung unterworfen wurde, besteht nach geltender Gesetzeslage keine weitere Rechtsgrundlage, in Abweichung von § 7 Abs. 2 AuslG ein Aufenthaltsrecht nunmehr gem. § 30 Abs. 3, 4 AuslG einzuräumen. Vielmehr kommt der Wille des Gesetzgebers durch Bezug auf § 7 Abs. 2 AuslG, eine weitere Verfestigung des Aufenthalts in Fällen des Vorliegens von Versagungsgründen zu verhindern, zum Tragen. Damit behält die Bundesrepublik gerade einen Handlungsspielraum gegenüber den Staaten, die die Rücknahme eigener Staatsbürger oder vormaliger Einwohner ihres Landes erschweren oder verhindern. Dies kann insoweit nur als konsequente Regelung angesehen werden. Die betroffenen Ausländer haben hier in der Bundesrepublik keine weitergehenden Rechte. Humanitäre Erwägungen finden u. a. mit den Erlassen auf der Grundlage von § 32 AuslG grundsätzlich Beachtung, streiten aber nicht im vorliegenden Fall für den Kläger. Soweit er sich darauf beruft, dass für ihn als lediglich geduldeten Ausländer eine Arbeitsaufnahme wesentlich erschwert würde, hat er diese Folgen mit Blick auf seine Straffälligkeit nach der Gesetzeslage zu tragen. Für Ausländer, die keine Ausweisungsgründe verwirklicht haben und sich ansonsten in der Lage des Klägers befinden, sieht § 30 AuslG gerade die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vor. Die insoweit vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung vermag der Senat entgegen der Einlassung des Klägers nicht als Verstoß gegen die Menschenwürde einzustufen, da der Staat ihm letztlich Unterkunft und Lebensunterhalt sichert. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Staat letztlich wohl aus generalpräventiven Erwägungen der Vermeidung eines Anreizes zu einer unberechtigten Einwanderung einer Verfestigung des Aufenthalts von straffällig gewordenen Ausländern durch Versagung der Legalisierung des Aufenthalts in Fällen vorliegender Art entgegentritt und dafür sogar möglicherweise teilweise vermeidbare finanzielle Belastungen in Kauf nimmt. Soweit die Problematik der hohen Anzahl von ausreisepflichtigen Ausländern, die allein auf der Grundlage einer Duldung sich weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, allgemein als unbefriedigend gelöst angesehen wird, haben zum einen die obersten Landesbehörden durch entsprechende Gestaltung ihrer Erlasse auf der Grundlage von § 32 AuslG die rechtliche Handhabe, weitergehende Regelungen zu schaffen, und im Übrigen ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich der Duldung in Abgrenzung zur Legalisierung durch Einräumung eines Aufenthaltsrechts im Rahmen einer ausländerpolitischen Entscheidung neu zu regeln, was auch gerade Gegenstand der Diskussion im Rahmen eines neuen Ausländerrechts ist.

- Hierzu sei § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 1946, 1954) erwähnt, der weiterhin Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis trotz unmöglicher Ausreise vorsah. Die Begründung der Bundesregierung vom 3. November 2001 (S. 167) zeigt insofern zwar die Zielrichtung der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts mit Blick auf seinerzeit ca. 260.000 geduldete Ausländer auf, von denen ca. 25 % bereits seit 1997 und früher geduldet würden (nach Angaben des statistischen Bundesamts waren es 226.569 geduldete Ausländer zum Stichtag 31. Dezember 2003). Von einer völligen Abschaffung der Duldung nach dieser Rechtslage konnte allerdings trotz dieser Begründung nicht gesprochen werden, da § 60 Abs. 11 S. 3, 4 Aufenthaltsgesetz weiterhin die Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Bescheinigung hierüber regeln sollte. Auch nach dem inzwischen vom Bundestag am 1. Juli 2004 beschlossenen Gesetz zu einem neuen Ausländerrecht soll die Duldung als Instrument der "Feinsteuerung" ausdrücklich beibehalten und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Fall von Abschiebungshindernissen weiterhin von dem Verhalten des Ausländers abhängig gemacht werden (vgl. Kompromissentwurf zum Zuwanderungsgesetz Stand 18. Juni 2004 in www.bmi.de) -

Die Frage des Vorliegens einer Atypik vom Regelfall i. S. v. § 7 Abs. 2 AuslG kann sich damit nach Auffassung des Senats nur in Bezug auf den jeweiligen Versagungsgrund sowie etwaiger einschlägiger grundrechtlicher Wertentscheidungen, jedoch nicht im Hinblick auf die allgemeine Erscheinungsform der Verhinderung oder Erschwerung der Abschiebung durch den Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Ausländers stellen.

3. Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht allein entscheidungserheblich herangezogenen Ausschlusstatbestand gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (fehlende Sicherung des Lebensunterhalts) sei zudem hierzu vom Senat ausgeführt:

Die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3, 4 AuslG führt nach geltender Rechtslage zugleich zur Anwendung des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (vgl. auch BVerwG, InfAuslR 1999, 332; HessVGH, AuAS 1999, 206-208; OVG Münster, Urteil vom 25. Juni 1997 - 17 A 7548/95 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 10. September 2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20-23; Urteil vom 30. Juni 2000 - 13 S 2740/99 -; InfAuslR 2001, 98-102; Beschluss vom 22. Juli 1997 - 13 S 1191/97 -, InfAuslR 1998, 75). Der Zweck des Regelversagungsgrundes des Sozialhilfebezugs erschöpft sich nicht darin, durch die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für eine Abschiebung und damit zugleich für eine unmittelbare Beendigung des Leistungsbezuges des Ausländers zu schaffen; § 7 Abs. 2 AuslG macht die Regelversagung auch mit Blick auf den Bezug von Sozialhilfe nicht von der Möglichkeit einer Abschiebung abhängig. Bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen (Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG) wirkt die Regelversagung wegen Sozialhilfe vielmehr in Fällen vermeidbarer Hilfebedürftigkeit als Druckmittel gegenüber dem Ausländer, im Interesse der Legalisierung seines Aufenthaltes alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage (insbesondere Bemühungen um Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit) zu unternehmen. Mit Blick auf die Verhinderung des Missbrauchs der Sozialhilfe besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dieser Anreizfunktion des Regelversagungsgrundes.

Der Kläger erfüllt auch den Regelversagungstatbestand gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, da er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreitet. Es sind in seinem Fall auch keinerlei Umstände ersichtlich, die seine Einkommenslosigkeit als atypischen Fall erscheinen ließe. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er seit seiner Einreise Ende 1994 in das Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt durch eigene - legale - Erwerbstätigkeit gesichert hätte. Ausländerrechtlich hätte er mit Blick auf die ihm am 11. Januar 1995 erteilte Aufenthaltsgestattung die Möglichkeit zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gehabt, sofern er eine Arbeit gefunden und dafür eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte. So stellte sich die Situation auch auf Grund der ihm am 26. Oktober 1995 bis 26. Januar 1997 erteilten Duldungen dar. Allerdings war er dann bereits am 17. Januar 1997 vom Beklagten als unbekannt verzogen abgemeldet worden, hatte sich aber am 12. Dezember 1996 beim LEA Berlin gemeldet, wo er mit anderen Personalien erfasst wurde, und hat dort eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Das LEA Berlin stellte ihm Meldebescheinigungen und nach Ablehnung seines Antrags Grenzübertrittsbescheinigungen aus. Im Jahre 1997 war ihm die letzte Grenzübertrittsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum 1. Juni ausgestellt worden. Danach ist sein Verbleib ungeklärt geblieben, möglicherweise hat er sich für einen unbestimmten Zeitraum bis Ende Dezember 1997 in Dänemark aufgehalten. Im Jahr 1998 erhielt er wieder vom LEA Berlin Grenzübertrittsbescheinigungen. Mit der Grenzübertrittsbescheinigung vom 26. Oktober 1998 wies das Landeseinwohneramt Berlin den Kläger nach Aufklärung der Personenidentität darauf hin, dass er im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen Wohnsitz zu nehmen habe. Am 16. März 1999 meldete sich der Kläger, der zuvor nach seinen Angaben vom Beklagten zunächst wieder an das Landeseinwohneramt Berlin verwiesen worden war, erneut bei dem Beklagten. Mit der am 16. März 1999 erneut erteilten Duldung seitens des Beklagten war dem Kläger zwar zunächst eine Erwerbstätigkeit nicht mehr gestattet. Diese Verlängerungspraxis änderte der Beklagte aber mit der am 28. September 2000 erteilten Duldung, die es ihm wieder erlaubte, mit gültiger Arbeitserlaubnis einer abhängigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Folge erhielt der Kläger im Übergangswohnheim im ... in ... regelmäßig Sozialleistungen. Zu seinen Arbeitsbemühungen hat er vorgetragen, er habe sich einmal um eine Arbeitserlaubnis bemüht, dieser Antrag sei jedoch nicht bearbeitet, sondern die Stelle sei mit einem arbeitslosen Deutschen besetzt worden. Im Übrigen verweist er auf die Schwierigkeiten, als geduldeter Ausländer überhaupt eine Arbeitserlaubnis zu erlangen.

Hieraus ist jedoch nicht annähernd ersichtlich, dass das Angewiesensein des Klägers auf öffentliche Leistungen einen atypischen Fall darstellen würde. Vielmehr stellt der Fall des Klägers geradezu einen Regelfall dar, wie er sich vielfach bei abgelehnten Asylbewerbern ergibt, wenn sie mangels besonderer Qualifikation und wegen fehlender ausreichender Sprachkenntnisse letztlich im Bundesgebiet keine realistische Chance auf eine dauerhafte legale Erwerbstätigkeit und Erteilung einer Arbeitserlaubnis haben. Soweit ihm die Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich ausländerrechtlich gar nicht erlaubt war, beruhte dies auf seinem eigenen Verhalten, insbesondere dem lang andauernden Verstoß gegen die Pflicht, im Bereich des zugewiesenen Landkreises des Beklagten seinen Aufenthalt zu nehmen. Seine Erfassung und entsprechende ausländerrechtliche Behandlung im Land Berlin war allein darauf zurückzuführen, dass die Personenidentität mit dem Kläger als Asylbewerber aus dem Landkreis Prignitz dort zunächst nicht bekannt geworden war. Durch zeitweise Verweigerung der Abnahme seiner Fingerabdrücke verhinderte er zunächst diese Aufklärung. Die sich aus diesem Verhalten ergebenden Konsequenzen hat der Kläger zu tragen und dies kann nicht nunmehr zur Annahme einer atypischen Sachlage bei Beurteilung des Regelversagungsgrundes gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG führen. Die vom MdlBbg mit Information Nr. 169/03 vom 17. Dezember 2003 unter Bezugnahme auf Nr. 30.3.8.1 bis 30.3.8.4 AuslG-VwV als atypische Sachlage gewerteten Voraussetzungen, die ein Absehen vom Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zulassen, erfüllt der Kläger offensichtlich nicht.

Da mithin schon die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für den Kläger gesetzlich ausgeschlossen ist, kann das hilfsweise Klagebegehren der erneuten Ermessensbetätigung durch den Beklagten von vornherein keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschluss vom 29. Januar 2001, Az: 13 S 413/00, InfAuslR 2001, 169; Beschluss vom 10. September 2001, Az: 11 S 2212/00, InfAuslR 2002, 20-23) und das die entscheidungserhebliche Frage der Bedeutung einer nicht absehbaren Abschiebemöglichkeit im Rahmen der § 30, Abs. 4, § 7 Abs. 2 AuslG offen lassende Urteil des BVerwG (Beschluss vom 26. März 1999 - 1 B 18.99 -, InfAuslR 1999, 332-333) hätten zwar die Voraussetzungen der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO angenommen werden können. Der Senat geht mit Blick auf den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Zuwanderungsgesetz, das voraussichtlich im Juli d. J. vom Gesetzgeber beschlossen sein wird und dann zum 1. Januar 2005 in Kraft treten soll, davon aus, dass es sich bei dem AuslG 90 um auslaufendes Recht handelt.

Ende der Entscheidung

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