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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: 8 D 15/01.G
Rechtsgebiete: LwAnpG, FlurbG, VwVfG Bbg, BekanntmV i. d. F vom 12. November 1994, Hauptsatzung der Gemeinde Glindow


Vorschriften:

LwAnpG § 53
LwAnpG § 56
LwAnpG § 63
FlurbG § 6
FlurbG § 7
FlurbG § 8
FlurbG § 110
FlurbG § 134
VwVfG Bbg § 46
BekanntmV i. d. F vom 12. November 1994 § 1 Abs. 2
Hauptsatzung der Gemeinde Glindow § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 D 15/01.G

verkündet am 10. Januar 2003

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Landwirtschaftsanpassungsrechts;

hier: Verfahrensgebietserweiterung

hat der 8. Senat - Flurbereinigungsgericht - aufgrund der mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2003 durch den ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Für bare Auslagen wird ein Pauschsatz in Höhe von 20 € erhoben, ferner wird eine Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 4.090,33 € festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte (vormals Amt für Agrarordnung Brieselang) ordnete mit Beschluss vom 10. Dezember 1993 gemäß § 56 LwAnpG das Bodenordnungsverfahren ... an. Das festgelegte Verfahrensgebiet erfasste neben Flurstücken aus den Gemarkungen ..., ..., ..., ..., ... und ... die Flure 1, 10, 11 und 12 der Gemarkung ... gesamt sowie teilweise deren Flure 6 und 9, bezüglich letzterer Flur 9 die Flurstücke 436, 437 und 438, die - nach ihrer Einlassung - im Eigentum der Kläger als Erben der am 21. Februar 2001 verstorbenen ... (Erblasserin) stehen. Das Verfahrensgebiet wies hiernach eine Größe von ca. 4.350 ha aus.

Mit dem 1. Änderungsbeschluss vom 17. März 1995 wurden u. a. die streitbefangenen Flurstücke 436, 437 und 438 der Flur 9 Gemarkung ... aus dem Verfahrensgebiet mit der Begründung entlassen, dass die zügige Durchführung des Bodenordnungsverfahrens durch eingelegte Rechtsmittel behindert werde, weshalb das Bodenordnungsverfahren zunächst ohne die nunmehr ausgenommenen Flurstücke durchgeführt werden solle. Mit dem 2. Änderungsbeschluss vom 16. April 1996 wurde das Verfahrensgebiet aus unterschiedlichen Gründen weiterhin verändert. Mit dem 3. Änderungsbeschluss vom 3. Dezember 1996 wurden insbesondere verschiedene Flurstücke der Flur 9 der Gemarkung ... weiterhin aus dem angeordneten Bodenordnungsverfahren ausgeschlossen, weil insoweit zunächst ein gesondertes Zusammenführungsverfahren nach § 64 LwAnpG bezüglich einer Eigenheimbebauung an der ... in ... durchgeführt werden sollte. Dieses Bodenordnungsverfahren "...,... " wurde mit Beschluss vom 7. Mai 1998 eingeleitet.

Mit dem streitgegenständlichen 4. Änderungsbeschluss vom 18. Dezember 1998 wurden u. a. die Flurstücke 436 bis 438 der Flur 9 Gemarkung ... mit der Begründung wieder in das Bodenordnungsverfahren ... einbezogen, dass für diese Flurstücke in dem angeordneten Bodenordnungsverfahren eine Zuwegung zu schaffen sei, nachdem diese durch die im Bodenordnungsverfahren "..., ... "zu ordnende Eigenheimsiedlung versperrt sei; im letzteren Verfahren würde die Zuwegung lediglich als Interimslösung durch Wegerechte geregelt. Der Beschluss wurde in der Gemeinde ... durch öffentlichen Aushang in der Zeit vom 11. Januar bis 25. Januar 1999 öffentlich bekannt gemacht.

Gegen den 4. Änderungsbeschluss vom 18. Dezember 1998 legte die Erblasserin der Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2000, beim Beklagten am 29. Februar 2000 eingegangen, Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2001, der Erblasserin am 8. Februar 2001 zugestellt, wies das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung den Widerspruch als unzulässig zurück und führte aus, dass der Widerspruch verfristet und diesbezüglich keine Nachsicht zu gewähren sei, weil der Widerspruch auch in der Sache unbegründet sei. Denn das Amt für Flurneuordnung verfolge mit dem angeordneten Bodenordnungsverfahren, zu dem die streitgegenständlichen Grundstücke wieder hinzugezogen worden seien, auch das Ziel, im konkreten Fall die Erschließung sowie die Verfügbarkeit der betroffenen Grundstücke möglichst vollkommen zu erreichen; dies entspräche der sinngemäß anzuwendenden Regelung von § 44 Abs. 3 FlurbG, wonach Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen seien.

Mit an die Prozessbevollmächtigten der Erblasserin gerichteten Schreiben vom 4. April 2001 teilte der Beklagte mit, dass bei der Zuziehung der streitgegenständlichen Flurstücke zum Bodenordnungsverfahren ... eine ordnungsgemäße Anhörung versäumt worden sei, weshalb Gelegenheit zur Äußerung unter Hinweis auf die beabsichtigte Zuwegung im Bodenordnungsverfahren ... gegeben werde.

Mit der am 8. März 2001 erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen den 4. Änderungsbeschluss des Beklagten und machen geltend: Der Widerspruch vom 28. Februar 2000 sei nicht verfristet eingelegt, da die Erblasserin erst am 3. Februar 2000 durch Zufall von dem 4. Änderungsbeschluss Kenntnis erhalten habe. Die öffentliche Zustellung habe sie sich nicht zurechnen lassen müssen, weil sie in dem Verwaltungsverfahren hierzu nicht beteiligt worden sei. Die erneute Beiziehung der streitbefangenen Grundstücke sei auch nicht hinreichend begründet. Gegen die beabsichtigte Schaffung einer Zuwegung zu den Flurstücken sei im Grunde zwar nichts einzuwenden, hierzu sei aber die Hinzuziehung im Bodenordnungsverfahren nicht erforderlich. Im Übrigen sei auch nicht hinreichend erkennbar, was im Einzelnen beabsichtigt sei.

Die Kläger beantragen,

den 4. Änderungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 30. Januar 2001 insoweit aufzuheben als die Flurstücke 436, 437 und 438 der Flur 9 der Gemarkung ... zu dem Bodenordnungsverfahren ... hinzugezogen worden sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist er darauf hin, dass der 4. Änderungsbeschluss zulässigerweise gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. §§ 6 Abs. 2, 110 FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden sei. Soweit die Erblasserin zum Verfahren nicht angehört worden sei, sei den Klägern nunmehr mit Schreiben vom 4. April 2001 hierzu Gelegenheit gegeben worden, ohne dass sich diese hierzu eingelassen hätten. Auch in der Sache sei der Beschluss nicht zu beanstanden. Bei den streitbefangenen Flurstücken handele es sich um sog. gefangene Flurstücke, da ein ursprünglich in der Örtlichkeit vorhanden gewesener Weg durch die erfolgte Eigenheimbebauung inzwischen beseitigt worden sei. Hiernach sei es auch Aufgabe des Bodenordnungsverfahrens, eine entsprechende Zuwegung zu den streitgegenständlichen Flurstücken zu schaffen.

Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Vorsitzende an Stelle des Senats gemäß § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 87a Abs. 2 VwGO entscheiden.

I. Die am 8. März 2001 erhobene Klage gegen den 4. Änderungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 30. Januar 2001, zugestellt am 8. Februar 2001, ist zulässig. Auch war der gegen den 4. Änderungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 1998 eingelegte Widerspruch vom 28. Februar 2000 nicht verfristet (vgl. zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung im Flurbereinigungsverfahren BVerwGE 21, 93f, 97).

Der durch Aushang in der Zeit vom 11. Januar bis 25. Januar 1999 in der Gemeinde ... öffentlich bekannt gemachte 4. Änderungsbeschluss enthält die Änderung des Verfahrensgebiets, das durch die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens ... mit Beschluss vom 10. Dezember 1993 in der Fassung der weiteren Änderungsbeschlüsse u. a. durch Hinzuziehung der streitbefangenen Flurstücke 436 bis 438 der Flur 9 der Gemarkung ... geändert worden ist. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz enthält bezüglich der Änderung für festgesetzte Verfahrensgebiete keine gesonderte Regelung, wie sie in § 8 FlurbG enthalten ist. Grundsätzlich bestehen jedoch keine Bedenken, nachträgliche Verfahrensgebietsänderungen entsprechend § 8 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG anzuordnen. Allerdings gilt dies nicht hinsichtlich der Kompetenzregelung von § 8 FlurbG bezüglich der Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde und der oberen Flurbereinigungsbehörde mit der entsprechenden Abgrenzung nach dem Umfang der Änderung des Flurbereinigungsgebiets. Diese Regelungen beruhen auf der grundsätzlichen Zuständigkeit der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 4 FlurbG, so dass nach § 8 Abs. 1 FlurbG nur geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebiets von der Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden sollen. Die Änderung von Verfahrensgebieten unter Einhaltung der Regeln für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens ist hiernach ohne weiteres zulässig. Da nach §§53 Abs. 3, 56 Abs. 1 LwAnpG das Bodenordnungsverfahren von der Flurneuordnungsbehörde nach Scheitern eines freiwilligen Landtauschverfahrens durchzuführen ist, ist der Beklagte gemäß § 1 Abs. 3 AG-FlurbG für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und damit auch für Verfahrensgebietsänderungen zuständig (vgl. zur Einleitungszuständigkeit OVG Weimar, VIZ 2001, 155, 156). Hiernach besteht gemäß §§ 8 Abs. 2, 6 Abs. 2 FlurbG die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 110 FlurbG, wie sie auch für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG gilt (vgl. OVG Magdeburg, RdL 1997, 217, 218; RdL 1997, 301, 302; OVG Greifswald, Urteil vom 4. Juli 1996 - 9 K 23/95 -; OVG Greifswald, Urteil vom 4. November 1996 - 9 K 3/94 - in juris). War hiernach die öffentliche Bekanntmachung des 4. Änderungsbeschlusses vom 18. Dezember 1998 zwar grundsätzlich zulässig, so fehlte es jedoch nach dem für das "Wie" der Bekanntmachung maßgeblichen Ortsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 5 C 46/81 - in Bucholz 424.01 § 110 FlurbG Nr. 4) für die Bekanntmachung durch Aushang in der Gemeinde ... an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Für Bekanntgaben in Gemeinden ergibt sich das Verfahren aus den Bekanntmachungssatzungen (vgl. Kopp: VwVfG, 7. Aufl., 2000, § 41 Rdnr. 62). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung i. d. F. d. Änderungsgesetzes vom 12. November 1994 (GBl. II S. 970) können Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften in Gemeinden und Ämtern mit bis zu 10.000 Einwohnern auch nach Aushang in Bekanntmachungskästen bekannt gemacht werden, wenn in der Hauptsatzung der Ort der Anbringung der Bekanntmachungskästen bestimmt ist. Diese Regelung gilt auch für Beschlüsse im Bodenordnungsverfahren, wenn keine besondere Regelung für die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten getroffen worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 4. November 1996 - 9 K 3/94 - ; vgl. für Flurbereinigungsbeschlüsse BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1986 - 5 B 57.84 - in RzF 110 S. 29). Nach der hiernach maßgeblichen Regelung von § 16 der Hauptsatzung der Gemeinde ... vom 23. Mai 1995, geändert am 11. September 1996, ist jedoch der Ort eines Bekanntmachungskastens nicht geregelt, so dass gemäß § 16 Abs. 3 der Hauptsatzung die Veröffentlichung im Amtsblatt des Amtes Werder hätte erfolgen müssen, die jedoch nicht vorliegt.

Folge der fehlerhaften Bekanntmachung des 4. Änderungsbeschlusses vom 18. Dezember 1998, der der Erblasserin der Kläger jedoch nach ihrem eigenen Vortrag im Widerspruchsverfahren und dem unbestrittenen Vortrag der Kläger am 3. Februar 2001 bekannt wurde, ist jedoch lediglich, dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde, die Wirksamkeit des Beschlusses nach Bekanntwerden durch die Erblasserin - zumal nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens - steht hingegen nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 5 C 46/81 - a. a. O.; Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 5. März 1992 - 13 A 90.2438 -; Oberverwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 4. November 1996 - 9 K 3/94 -).

Insofern war mithin der Widerspruch der Erblasserin der Kläger im Widerspruchsbescheid unzutreffend als verfristet behandelt worden. Angemerkt sei zudem auch, dass die Ablehnung einer Nachsichtgewährung für die von der Widerspruchsbehörde angenommene Versäumung der Widerspruchsfrist nicht § 134 Abs. 2, 3 FlurbG entsprach. Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG muss diese gewährt werden, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden. Für eine solche unverschuldete Fristversäumung hätte hier der Umstand gesprochen, dass nach dem Anhörungsschreiben vom 4. April 2001 die Erblasserin zur beabsichtigten Beiziehung ihrer Flurstücke entgegen §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 FlurbG nicht gehöhrt worden war. Gemäß § 45 Abs. 3 VwVfG Bbg gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist aber als nicht verschuldet, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Kläger die Aufhebung des verfahrensfehlerhaften 4. Änderungsbeschlusses des Beklagten vom 18. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 30. Januar 2001 nicht beanspruchen können (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 46 VwVfGBbg).

Gemäß § 46 VwVfG Bbg kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG Bbg nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hiervon ist entsprechend der inzident erfolgten materiellen Ablehnung des Widerspruchs in dem ergangenen Widerspruchsbescheid auszugehen.

Sachliche Voraussetzung für eine Änderung des Bodenordnungsgebietes nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist ebenso wie für die Änderung eines Flurbereinigungsgebietes nach dem Flurbereinigungsgesetz, dass die Einbeziehung der betroffenen Grundstücke durch den mit dem Bodenordnungsverfahren verfolgten Zweck gedeckt ist (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1999 - 8 D 22/98.G -, RdL 2000, 218, 219; vgl. zum Flurbereinigungsrecht BVerwGE 56, 1, 3). Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist es gemäß § 3 LwAnpG, der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu dienen, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen. Deshalb ist das Bodenordnungsverfahren nicht etwa auf eine Sachenrechtsbereinigung beschränkt, vielmehr soll die Bodenordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz gerade den Zielen von § 3 LwAnpG dienen. Hiernach bereits ist eine umfassende Ordnung der Rechtsbeziehungen mit der Möglichkeit einer über die eigentliche Zusammenführung hinausgehenden Verfahrensgebietsbegrenzung zugelassen (vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 25. September 1996 - 7 S 65/94 -; Thöne, Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 200, 413). Diese weite Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes für den ländlichen Raum wird auch darin deutlich, dass gemäß § 63 Abs. 3 LwAnpG sogar die Fortführung des Bodenordnungsverfahrens als Flurbereinigungsverfahren möglich ist, was dann bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes schon im Rahmen der Einleitung berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 11. Dezember 1997 - 8 D 45/96.G -, RdL 1998, 186ff.). Gemäß § 1 FlurbG dient aber die Flurbereinigung u. a. gerade der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft. Nach der hiernach gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG entsprechend anwendbaren Regelung des FlurbG ist deshalb das Verfahrensgebiet so abzugrenzen, dass der Zweck des Bodenordnungsverfahrens möglichst vollkommen erreicht wird. Die Notwendigkeit einer wegemäßigen Erschließung von Grundstücken ist bei regulären Flurbereinigungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mit dem Neugestaltungsauftrag des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sowie im Rahmen der Landabfindung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG gesetzlich anerkannt. § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG stellt klar, dass u. a. alle Maßnahmen zu treffen sind, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird. Aus der umfassenden Neugestaltungsbefugnis mit der Möglichkeit einer über die zusammenzuführenden Grundstücke hinausgehenden Verfahrensbegrenzung folgt, dass die Flurbereinigungsbehörde im vorliegenden Bodenordnungsverfahren darum bemüht sein muss, eine wegemäßige Erschließung der ordnungsbedürftigen Flächen zu ermöglichen. Auch im Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG dürfen deshalb u. a. zur Ordnung der Erschließungsverhältnisse solche Grundstücke in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen werden, auf denen Grund- und Gebäudeeigentum nicht auseinander fallen (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1999 a. a. O.; OVG Bautzen, Urteil vom 25. September 1996 - 7 S 65/94 -).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen daran, dass die Erweiterung des Verfahrensgebiets um die streitbefangenen Flurstücke zum Zwecke der Neuordnung allein sachgemäß ist, keine Bedenken. Nach der Ordnung der Rechtsverhältnisse der Eigenheimsiedlung Mühlenstraße/Glindow ist die früher in der Flur vorhandene Zuwegung zu den Flurstücken der Kläger beseitigt worden. Die umliegenden Flurstücke gehören zum Verfahrensgebiet des angeordneten Bodenordnungsverfahrens ... . Bei den streitbefangenen Flurstücken handelt es sich nunmehr um sog. gefangene Flurstücke, für die eine Zuwegung gefordert ist. Die Flurstücke 436 und 438, die im Grundbuch mit der Nutzungsart "Weg" ausgewiesen sind, sind als solche nach der in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Luftbildaufnahme nicht mehr vorhanden. So hatte auch die Erblasserin im Schreiben vom 22. Dezember 1992 an den Beklagten noch selbst darauf hingewiesen, dass nach Kündigung der Pachtverträge mit der GPG ... diese die streitbefangenen Grundstücke in dem Zustand zurückgegeben hat, dass keine Grenzsteine, keine Wege und infolge der Umbauung der Fläche mit Eigenheimen auch keine Zufahrten mehr vorhanden seien. Deshalb wurde u. a. ausdrücklich die Wiederherstellung einer Zufahrt gefordert. In den Schreiben vom 2. März und 19. Mai 1999 forderte sie weiterhin eine grundbuchliche Absicherung einer Zuwegung. Da die Zuwegung mithin als Maßnahme der Ordnung in dem angeordneten Bodenordnungsverfahren erforderlich ist und die streitbefangenen Flurstücke im räumlichen Zusammenhang des angeordneten Verfahrensgebiets liegen, bestehen an der Sachgemäßheit der Hinzuziehung dieser Flurstücke schon zum Zwecke der Schaffung einer Zuwegung ersichtlich keinerlei Bedenken.

Die Frage, in welcher Weise diese Zuwegung zu schaffen ist und ob in der Folge der Schaffung einer Zuwegung Flurstücke neu abzugrenzen sind, ist hingegen keine Frage, die bereits etwa im Rahmen der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens bzw. hier im Stadium der Verfahrensgebietserweiterung bezüglich des angeordneten Bodenordnungsverfahrens zu entscheiden ist; diese ist vielmehr erst im Rahmen des Bodenordnungsplanverfahrens unter Beteiligung der Kläger zu prüfen und zu entscheiden. Dass der Beklagte diese Entscheidung nicht bereits mit dem Beschluss zur Verfahrensgebietserweiterung getroffen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden, sondern ist dem verfahrensmäßig gestuften Bodenordnungsverfahren geschuldet.

Die Kläger könnten sich im Übrigen hiernach auch nicht auf einen Eigentumseingriff mit Blick auf die gemäß §§ 34, 35 FlurbG durch die Verfahrensgebietserweiterung eingetretenen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung ihrer Flurstücke, die allerdings keine Verfügungsbeschränkungen darstellen, berufen. Vielmehr ergibt sich die Zulässigkeit der Heranziehung ihrer Flurstücke aus der Belegenheit im Einwirkungsbereich bodenordnungsbedürftiger Flächen und stellt sich insofern als zulässige Eigentumsbindung heraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1975 - V B 74.72 - in Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 12 m. w. N.; BVerfG, UPR 1998, 446 = NuR 1999, 208).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gebührenpflicht und über die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes ergeben sich aus § 60 LwAnpG i. V. m. § 147 Abs. 1 FlurbG, wobei der Erweiterung des Verfahrensgebiets noch keine konkrete wirtschaftliche Bedeutung beigemessen wurde mit der Folge, dass der Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zugrunde gelegt wurde. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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