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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Urteil verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 1 A 9/09
Rechtsgebiete: WRRL, FFH-RL, UmwRG, WaStrG, WHG, BNatSchG, BremWG, BremNatSchG


Vorschriften:

WRRL Art. 3 Abs. 1
WRRL Art. 3 Abs. 2
WRRL Art. 3 Abs. 4
WRRL Art. 11 Abs. 7
WRRL Art. 13 Abs. 6
WRRL Anhang 5 Nr. 1.2.5
FFH-RL Art. 6 Abs. 3
UmwRG § 2 Abs. 1 Nr. 1
UmwRG § 3 Abs. 1
WaStrG § 14 Abs. 1
WHG § 1b Abs. 1
WHG § 25b Abs. 1
WHG § 31 Abs. 1
WHG § 31 Abs. 2
WHG § 31 Abs. 3
BNatSchG § 10 Abs. 1 Nr. 5
BNatSchG § 34 Abs. 1
BNatSchG § 34 Abs. 2
BremWG § 95b Abs. 1
BremWG § 111 Abs. 1
BremWG § 111 Abs. 2
BremNatSchG § 26c Abs. 1
BremNatSchG § 26c Abs. 2
1. Die Anerkennung als klagebefugter Umweltverband nach § 3 Abs. 1 UmwRG reicht nur so weit, wie der satzungsgemäße Aufgabenbereich des betreffenden Vereins reicht. Dieser ist im Anerkennungsbescheid konkret zu bezeichnen.

2. Das wasserrechtliche Koordinierungsgebot verpflichtet die Bundesländer der jeweiligen Flussgebietseinheit zu einer abgestimmten, koordinierten Bewirtschaftung des betreffenden Gewässers. Maßgebliche Koordinierungsinstrumente sind das Maßnahmeprogramm und der Bewirtschaftungsplan. Das Koordinierungsgebot beinhaltet nicht, dass Einzelvorhaben und -maßnahmen auf der Vollzugsebene einem Zustimmungsvorbehalt der Wasserbehörden der übrigen Bundesländer der Flussgebietseinheit unterliegen.

3. Bei den Bewirtschaftungszielen der §§ 95a bis 95d BremWG (§§ 25a bis 25d WHG) handelt es sich um normative Vorgaben, die nicht der Abwägung zugänglich sind. Sie entfalten bereits vor der Aufstellung von Maßnahmeprogramm und Bewirtschaftungsplan unmittelbare Bindungswirkung für die wasserrechtliche Planfeststellung.

4. § 95b BremWG (§ 25b WHG) enthält für erheblich veränderte Gewässer sowohl ein Verschlechterungsverbot als auch ein Sanierungsgebot. Unter hydromorphologischen Gesichtspunkten ist insoweit der Erhalt bzw. die Verbesserung der Durchgängigkeit des Gewässers für die wandernde Fischfauna das maßgebliche Kriterium.

5. Eine neu errichtete Wasserkraftanlage berührt auch bei einem erheblich veränderten Gewässer dessen Durchgängigkeit. Bei der Planfeststellung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bedingungen für die flussab- und flussaufwärts gerichtete Wanderung der Fauna sich nicht weiter verschlechtern. Soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich ist, muss eine Verbesserung der Wanderungsbedingungen erreicht werden.

6. Bei der Beurteilung, ob die Bewirtschaftungsziele des § 95b BremWG (§ 25b WHG) erfüllt werden, steht der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Das bedeutet, dass ihre Einschätzung methodisch abgesichert und nach dem aktuellen Stand der Fachwissenschaft inhaltlich vertretbar sein muss.

7. Demgegenüber steht der Planfeststellungsbehörde bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung keine Einschätzungsprärogative zu. Bestehen vernünftige Zweifel daran, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets nicht beeinträchtigen wird, darf die Planfeststellungsbehörde kein positives Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung feststellen.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Im Namen des Volkes! Urteil

OVG: 1 A 9/09

Bremen, den 24.09.2009

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, Prof. Alexy und Dr. Bauer sowie die ehrenamtlichen Richter U. Lange und A. Pietsch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2009 und 03.06.2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 30.11.2007 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; das gilt auch für die Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger zu 1. ist ein eingetragener Verein, der die Interessen der organisierten Angler auf Bundesebene vertritt. Er ist vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach § 29 BNatSchG 1976 als Naturschutzverband anerkannt worden. Mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 18.12.2008 ist dem Kläger zu 1. auf seinen Antrag vom 04.04.2007 die Anerkennung nach § 3 UmwRG erteilt worden.

Der Kläger zu 2. ist ein eingetragener Verein, der die Interessen der organisierten Angler im Lande Bremen vertritt. Er ist einer der 24 Landesverbände, die ordentliche Mitglieder des Klägers zu 1. sind. Der Kläger zu 2. ist von der zuständigen bremischen Behörde nach § 43 Abs. 3 BremNatSchG als Naturschutzverband anerkannt worden.

Die Kläger wenden sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss - PFB - des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen vom 31.01.2007 für den Neubau eines Wasserkraftwerks an der Staustufe Bremen-Hemelingen.

Die Staustufe Bremen-Hemelingen stellt den Übergang von der stauregulierten Mittelweser zur tidebeeinflussten Unterweser dar. An der Mittelweser (Bremen-Hemelingen bis Porta Westfalica) bestehen insgesamt 7 Staustufen.

Die Staustufe Bremen-Hemelingen wurde 1911 fertig gestellt. Gleichzeitig wurden eine Schleusenanlage geschaffen und ein Wasserkraftwerk gebaut.

Von 1987 bis 1993 wurde die Staustufe Bremen-Hemelingen erneuert. Im Rahmen des Neubaus wurde das bis dahin betriebene Kraftwerk beseitigt. Mit dem Neubau wurde linksseitig am Wehr vorbeiführend eine Fischaufstiegsanlage eingerichtet, um die Fischwanderung zu ermöglichen.

Bereits in den neunziger Jahren hatten die Stadtwerke Bremen Untersuchungen für einen Neubau des 1987 abgerissenen Wasserkraftwerks durchgeführt. Die Planungen wurden aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiterverfolgt.

Im Jahr 2002 legte die Beigeladene ein Konzept für den Neubau eines solchen Kraftwerks vor. Mit Schreiben vom 23.05.2003 wurde sie von der Beklagten darüber unterrichtet, welche Unterlagen von ihr zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen seien.

Im Auftrag der Beigeladenen erstattete Dr. C, Universität ..., am 20.07.2005 ein Gutachten zu den "Auswirkungen des Neubaus eines Wasserkraftwerks an der Staustufe Bremen-Hemelingen auf die Fischfauna und die Gewässergüte" (Planunterlage 6 des PFB). In dem Gutachten werden zunächst die Populationsentwicklung und die Wanderungswege der in der Weser vorhandenen Arten dargestellt. In Bezug auf die Langdistanzwanderer (diadrome Wanderer) erstreckt sich das Gutachten sowohl auf vorhandene Arten, insbesondere Neunaugen, als auch auf Arten, deren Bestand gegenwärtig stark beeinträchtigt ist und deren Wiederansiedlung angestrebt wird. Letzteres betrifft Salmoniden und Aale. Weiterhin werden die vorhandenen Regionalwanderer (potamodrome Wanderer) einbezogen. Sodann nimmt das Gutachten Stellung zu den geplanten Vorkehrungen zum Schutz der wandernden Fauna (Fische und Neunaugen). Das betrifft zum einen die Vorkehrungen für die Aufwanderung (zusätzliche Fischaufstiegsanlage am rechten Weserufer) und zum anderen die Schutzmaßnahmen für die Abwanderung (Wehrüberlauf, Grob- und Feinrechen, Bypasssystem). Dr. C gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass durch den zusätzlichen Fischpass die Aufstiegsmöglichkeiten für Fische und Neunaugen insgesamt deutlich verbessert werden würden. Das mehrere Maßnahmen kombinierende Schutzkonzept für den Fischabstieg besitze ein Niveau, das von anderen Wasserkraftwerken nicht annähernd erreicht werde (Seite 40/41).

Darüber hinaus erstattete Dr. A, TU ..., ein Gutachten zum "Fischschutz an der geplanten Wasserkraftanlage in Bremen-Hemelingen" vom 07.11.2005 (Planunterlage 7 des PFB). Das Gutachten stellt ebenfalls das Wanderverhalten der in der Weser vorkommenden Arten sowie der Arten, deren Wiederansiedlung angestrebt wird, dar. Es nimmt im weiteren Stellung zur Tauglichkeit des vorgesehenen Grob- sowie des Feinrechens sowie des Bypasssystems. Ferner wird Stellung genommen zu den von der Kraftwerksturbine ausgehenden Gefahren für die Fauna. Dr. A gelangte zu dem Ergebnis, dass das Fischschutzkonzept alles berücksichtige, was derzeit Stand des Wissens sei (Seite 61/62).

Im Einzugsgebiet der Staustufe Bremen-Hemelingen liegen im Bereich der Aller die FFH-Gebiete "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" und "Entenfang Boye und Bruchbach", deren Erhaltungsziel unter anderem die Sicherung eines günstigen Erhaltungsstandes der wandernden Populationen der Fluss- bzw. Meerneunaugen ist.

Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2006 öffentlich aus. Sie wurden dem Kläger zu 2., weiteren Verbänden, verschiedenen Behörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr vom 20.02.2006 zur Stellungnahme übersandt. Dem Kläger zu 1. wurden sie nicht übersandt.

Der Kläger zu 2. erhob rechtzeitig Einwendungen und legte hierzu eine Stellungnahme von Prof. Dr. F, Universität ..., vom 20.04.2006 vor. Prof. Dr. F gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben bereits die Planrechtfertigung fehle. Außerdem verstoße es gegen zwingendes Recht. So sei die geplante Wasserkraftanlage mit den Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie nicht vereinbar. Auch werde den Vorgaben des Umweltverträglichkeitsgesetzes und der FFH-Richtlinie nicht genügt. Das vorgesehene Fischschutzkonzept sei unzulänglich. Insgesamt werde die Durchgängigkeit der Weser für die Wanderung von Fischen und Neunaugen durch das geplante Kraftwerk weiter verschlechtert.

Einwendungen gegen das Vorhaben wurden darüber hinaus von weiteren Sportfischerverbänden (Niedersachsen und Hessen) sowie von niedersächsischen, hessischen und thüringischen Behörden erhoben.

Der Kläger zu 1. erhob im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen.

Über die eingegangenen Bedenken und Stellungnahmen wurde vom 13.06.2006 bis zum 15.06.2006 in einem Erörterungstermin verhandelt.

Aufgrund der Einwendungen nahm die Beigeladene Änderungen am Einstieg in den geplanten neuen Fischpass, am geplanten Überlauf des Feinrechens sowie an bestimmten Vorrichtungen für das Monitoring vor.

Am 31.01.2007 erließ der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr als obere Wasserbehörde den Planfeststellungsbeschluss für das Wasserkraftwerk. Das Kraftwerk solle eine Leistung von 9,9 MW erbringen. Damit könnten 5 % der bremischen Haushalte mit regenerativer Energie versorgt werden, was im öffentlichen Interesse liege. Durch das umfassende, aus mehreren Komponenten bestehende Fischschutzkonzept würden die Bedingungen für die Wanderung der Fische und Neunaugen deutlich gegenüber dem jetzigen Zustand verbessert.

Im Planfeststellungsbeschluss finden sich dazu nähere Ausführungen zu den einzelnen Komponenten, die für den Abstieg der Fische und Neunaugen von Bedeutung sind (Wehrüberlauf und Wehrklappensteuerung [Seite 54 - 59]; Feinrechen [Seite 60 - 67]; Bypässe am Feinrechen [Seite 67 - 72]; Rechenreinigung [Seite 72]; Anlagenmanagement [Seite 73]; Turbine [Seite 45 - 52]). Weiter wird eingegangen auf den geplanten neuen Fischpass, insbesondere auf dessen Einstieg (Seite 73 - 81). Durch Monitoring und Funktionskontrolle werde gewährleistet, dass etwaige Störungen erkannt und abgestellt werden würden.

In der zusammenfassenden Würdigung heißt es, dass das Vorhaben, das die Durchgängigkeit der Staustufe für die Fauna effektiv erhöhe, im Einklang mit nationalem und europäischem Recht stehe. Den ausgewiesenen FFH-Gebieten auf niedersächsischem Gebiet drohe keine Beeinträchtigung. Die Bewirtschaftungsziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie, die durch §§ 95a bis 95d BremWG (§§ 25a bis 25d WHG) in nationales Recht umgesetzt seien, seien erfüllt.

In dem Planfeststellungsbeschluss wird zugleich die wasserwirtschaftliche Bewilligung erteilt, für den Betrieb der Wasserkraftanlage Wasser in einer Menge von maximal 220 m³ pro Sekunde der Weser zu entnehmen und wieder einzuleiten (Seite 4).

Die Kläger haben am 05.03.2007 rechtzeitig Klage erhoben.

Sie haben geltend gemacht, dass an der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen naturschutzrechtlichen Verbandsklagen kein Zweifel bestehen könne. Der Kläger zu 1. sei von der zuständigen Bundesbehörde als Naturschutzverband anerkannt worden. Er sei klagebefugt, weil für das Vorhaben eine bundeswasserstraßenrechtliche Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 WaStrG erforderlich gewesen sei. Denn das Vorhaben führe zu einer wesentlichen Veränderung der Strömungsverhältnisse der Weser, was sich in erheblicher Weise negativ auf die Fischwanderung auswirke. Die Zuständigkeit, über eine solche Änderung zu entscheiden, liege bei der Bundeswasserstraßenverwaltung. Außerdem ergebe sich die Klagebefugnis des Klägers zu 1. aus § 2 UmwRG. Die Klagebefugnis nach diesem Gesetz erstrecke sich nicht nur auf Planungen des Bundes, sondern auch auf Planungsentscheidungen von Landesbehörden.

Der Kläger zu 2. sei von der zuständigen bremischen Landesbehörde als Naturschutzverband anerkannt. Daraus folge, dass er gegenüber dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss klagebefugt sei, auch wenn dieser in rechtswidriger Weise von einer unzuständigen Landesbehörde erlassen worden sei.

Die Klage sei erforderlich, weil das Vorhaben gegen das Koordinierungsgebot und die Bewirtschaftungsziele in Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (§ 2a Abs. 3 BremWG; §§ 25a, 25b WHG) verstoße. Ob eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen in Betracht komme (§ 25d WHG), sei überhaupt nicht geprüft worden. Das Renaturierungsgebot des § 31 Abs. 1 S. 1 WHG sei nicht berücksichtigt; die Gefährdung der FFH-Gebiete in Niedersachsen nicht erfasst worden. Entgegen der Ansicht der Planfeststellungsbehörde sei das vorgesehene Fischschutzkonzept nämlich in vielerlei Hinsicht ungenügend:

Der neue rechtsseitige Fischpass könne seine für den Fischaufstieg vorgesehene Funktion nicht erfüllen, weil die Tiere ihn wegen nicht ausreichender Leitströmung nicht auffinden würden. Für den Aalaufstieg sei die Anlage ungeeignet. Die mangelhafte Auffindbarkeit wiege umso schwerer, weil der vorhandene linksseitige Fischaufstieg aufgrund der Änderung der Strömungsverhältnisse, verursacht durch die starke Strömung der Turbine, weitgehend funktionslos werde.

Die im Planfeststellungsbeschluss angenommene Abwanderung über die Wehrklappen sei unrealistisch. Vielmehr würden die flussabwärts wandernden Fische und Neunaugen mit der starken Hauptströmung in den Kraftwerkseinfluss einschwimmen. Grobrechen und Tauchwand entfalteten keine Schutzwirkung. Die lichte Weite des Feinrechens sei mit 25 mm zu hoch; außerdem sei die Anströmgeschwindigkeit am Feinrechen zu hoch. Das Bypasssystem sei unzureichend. Die Turbine würde zu erheblichen Schäden bei den betreffenden Tieren führen. Das Monitoring sei erheblich defizitär.

Die Kläger haben beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 31.01.2007 aufzuheben, einschließlich der darin enthaltenen Bewilligung.

Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klagen unzulässig seien. Sie zielten auf vermeintliche Gefahren, die vom späteren Betrieb des Wasserkraftwerks ausgingen. Das könne aber kein Gegenstand der naturschutzrechtlichen Verbandsklage sein, die nur gegen Planfeststellungsbeschlüsse vorgesehen sei. Dem Kläger zu 1. fehle im Übrigen die Klagebefugnis für eine Klage, die sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss richte, der von einer Landesbehörde erlassen sei. Die Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach § 2 UmwRG lägen gleichfalls nicht vor.

Der Kläger zu 2. sei, insbesondere hinsichtlich seiner erstmals mit der Klage erhobenen Einwände zur Tauglichkeit des Fischaufstiegs, präkludiert. Unabhängig davon seien die Einwände des Klägers zu 2. in zahlreichen Punkten unschlüssig und unsubstantiiert. Sie ließen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vermissen.

Die Beigeladene hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass die Klagen unzulässig seien. Im Übrigen ist sie dem Vortrag der Kläger auch in der Sache umfänglich entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht Bremen - 5. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2007 (ZUR 2008, 368) abgewiesen.

Die Klage des Klägers zu 1. sei unzulässig. Eine naturschutzrechtliche Klagebefugnis stehe dem Kläger zu 1. nur für Planungen des Bundes zu, hier gehe es aber um die Planungsentscheidung einer Landesbehörde. Die Auffassung des Klägers, dass eine Planfeststellung der Bundeswasserstraßenverwaltung erforderlich gewesen wäre, sei unrichtig. Das planfestgestellte Vorhaben berühre nicht die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Weser. Die am Planfeststellungsverfahren beteiligte Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest habe eine in ihre Zuständigkeit fallende Planfeststellung selbst nicht für erforderlich gehalten.

Dem Kläger zu 1. stehe auch nicht die umweltrechtliche Vereinsklage nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz zur Seite. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Planung aufgrund der Überleitungsvorschrift in § 5 UmwRG bereits den Vorschriften des neu geschaffenen Gesetzes unterliege. Maßgeblich sei jedoch, dass die umweltrechtliche Vereinsklage gegenüber der spezielleren naturschutzrechtlichen Vereinsklage zurücktrete, solange der sachliche Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Vereinsklage nicht verlassen werde. Das Verhältnis beider Klagen sei nicht durch ein gleichrangiges Nebeneinander gekennzeichnet. Im vorliegenden Fall greife der Vorrang der naturschutzrechtlichen Vereinsklage. Denn Gegenstand des Streits seien allein naturschutzrechtliche Belange, d. h. Belange der Fischfauna. Die naturschutzrechtlichen Belange würden insofern bereits von dem Kläger zu 2. mit der Klage wahrgenommen; daneben bleibe für eine Klage des Bundesverbandes kein Raum mehr. Ein naturschutzrechtliches Beteiligungs- und das anschließende Klagerecht stünden regelmäßig nur entweder dem Hauptverband oder dem jeweiligen Landesverband zu. Eine andere Sichtweise würde den in den Naturschutzverbänden vertretenen Sachverstand in prozessökonomisch wenig sinnvoller Weise unnötig aufspalten.

Bezüglich des Klägers zu 2. hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis für eine naturschutzrechtliche Verbandsklage bejaht. Zwar treffe es zu, dass der Kläger zu 2. sich in erster Linie gegen den Betrieb des Kraftwerks wende, dieser Betrieb solle durch die Planfeststellung aber gerade eröffnet werden. Deshalb bestehe eine Klagebefugnis gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss.

Die Klage könne aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die Planrechtfertigung sei gegeben. Entgegen der Behauptung des Klägers zu 2. sei auch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die bezüglich der im Allerbereich gelegenen Schutzgebiete für die Meer- und Flussneunaugen zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch die Wasserkraftanlage nicht beeinträchtigt werden würden. Das Vorhaben verstoße weiter nicht gegen das Koordinierungsgebot und die Bewirtschaftungsziele in Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (§ 2a Abs. 3 BremWG; §§ 25a, 25b WHG). Die Einwände, die der Kläger zu 2. insoweit gegen das vorgesehene Fischschutzkonzept richte, würden nicht durchdringen. Bezüglich der Einwände, die den Fischaufstieg beträfen, sei der Kläger zu 2. bereits präkludiert, weil entsprechende Einwendungen nicht im Verwaltungsverfahren erhoben worden seien. Das gelte in Einzelpunkten auch für die Einwände, die der Kläger zu 2. jetzt gegen die Schutzvorkehrungen zum Fischabstieg erhebe. Unabhängig davon könne der Kläger zu 2. aber auch mit seinem Vorbringen in der Sache nicht durchdringen. Die Planfeststellungsbehörde habe im Rahmen der ihr zustehenden ökologisch-fachlichen Einschätzungsprärogrative das Fischschutzkonzept eingehend überprüft und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass es tragfähig sei. Es sei dem Kläger zu 2. nicht gelungen, diese Einschätzung zu entkräften.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Kläger gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 12.01.2009 zugelassen. Der Zulassungsbeschluss ist den Klägern am 19.01.2009 zugestellt worden. Sie haben die Berufungen am 18.02.2009 wie folgt begründet:

Der Kläger zu 1. ist der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht seine Klagebefugnis verneint habe. Die Befugnis folge aus §§ 58 Abs. 1 Nr. 2, 59, 61 Abs. 2 BNatSchG. Denn gesetzeswidrig sei es hier unterlassen worden, eine Planfeststellung der Bundeswasserstraßenverwaltung nach § 14 Abs. 1 WaStrG durchzuführen. Die erhebliche Veränderung der Strömungsverhältnisse, die durch den Kraftwerksneubau bewirkt werde, habe deutlich nachteilige Folgen für die Umwelt.

Fehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur angeblich nicht gegebenen Klagebefugnis nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Die naturschutzrechtliche und die umweltrechtliche Verbandsklage stünden entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gleichrangig nebeneinander. Die umweltrechtliche Vereinsklage trete also keineswegs zurück. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 UmwRG seien erfüllt. Der Kläger zu 1. habe substantiiert die Verletzung verschiedener umweltrechtlicher Vorschriften gerügt. Soweit im Gesetz verlangt werde, dass die gerügten Vorschriften Rechte Einzelner begründen müssten, sei diese Anforderung gemeinschaftskonform dahin auszulegen, dass sie auch die Umweltvorsorge einbeziehe. Das sei hier der Fall. Der Kläger verfüge inzwischen auch über die förmliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 S. 1 UmwRG. Für den Zeitraum davor habe die Anwendungsfiktion des § 3 Abs. 1 S. 4 UmwRG gegriffen.

Zutreffend habe das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des Klägers zu 2. bejaht.

Die Kläger sind der Ansicht, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss keinen rechtlichen Bestand haben könne.

Er verstoße bereits gegen das Koordinierungsgebot des Art. 3 Abs. 4 EG-Wasserrahmenrichtlinie, das in § 2a BremWG umgesetzt sei. Das Koordinierungsgebot verlange eine ganzheitliche Bewirtschaftung der jeweiligen Flussgebietseinheit. Wasserwirtschaftlich relevante Vorhaben dürften nur auf koordinierter, einstimmiger Grundlage verwirklicht werden. Das isolierte Vorpreschen eines Bundeslandes sei unzulässig.

Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen das Verschlechterungsverbot der §§ 25a und 25b WHG. Durch das Kraftwerk werde im Vergleich zum jetzigen Zustand eine deutlich nachteilige Veränderung eintreten. Ob die Ausnahmevoraussetzung des § 25d WHG erfüllt seien, sei im Planfeststellungsbeschluss nicht geprüft worden.

Außerdem könne der Planfeststellungsbeschluss auch deshalb keinen rechtlichen Bestand haben, weil er zur Folge habe, dass die FFH-Gebiete im Bereich der Aller, die auf den Schutz der Neunaugen zielten, erheblich geschädigt werden würden. Denn die Wanderung der Neunaugen in diese Gebiete werde massiv behindert werden.

Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende naturschutzfachliche Beurteilung, die zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei, sei nicht haltbar. Durch das planfestgestellte Vorhaben werde die Durchgängigkeit der Staustufe Hemelingen für die Wanderung der Fische und Neunaugen vielmehr deutlich verschlechtert. Denn das Fischschutzkonzept sei unzureichend.

Das betreffe zunächst den Fischaufstieg:

Der vorhandene linksseitige Fischpass werde zukünftig aufgrund der veränderten Strömungsverhältnisse im Unterwasser des Wehrs in einem Strömungsschatten liegen, was seine Funktion erheblich beeinträchtige. Es sei nur noch mit einer erheblich reduzierten Nutzung zu rechnen.

Der Fischaufstieg werde sich zukünftig auf den neuen rechtsseitigen Fischpass verlagern. Eine entsprechende Verlagerung werde durch Untersuchungen am neu angelegten Fischpass in Geesthacht belegt. Der neue Fischpass könne zwar von seiner Dimensionierung und Durchflussmenge für die Fischwanderung als ausreichend angesehen werden; problematisch sei aber die Auffindbarkeit der Einstiegsöffnung. Das sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Leitströmung viel zu gering sei. Die vorgesehene Zudosierung von Wasser reiche bei weitem nicht aus. Vorbildlich sei in dieser Hinsicht das Kraftwerk Iffezheim. Darüber hinaus sei die Einstiegsöffnung mit 25 m zu weit vom Turbinenauslauf entfernt. Außerdem sei der Auslauf ungeeignet, weil er senkrecht auf die Hauptströmung treffe. Die Änderungen, die insoweit aufgrund der Einwendungen im Verwaltungsverfahren erfolgt seien, seien ungenügend. Insgesamt sei speziell bei Neunaugen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Aufstiegs zu rechnen. Gleiches gelte für die Großsalmoniden (Lachse, Meeresforelle) sowie die Glasaale.

Der Fischabstieg werde durch das Vorhaben ebenfalls deutlich behindert:

Nur an 75 Tagen, wenn die Abflussmenge der Weser besonders hoch sei, werde zukünftig der Hauptabfluss über das Wehr erfolgen. Das bedeute, dass die Fische zukünftig an der ganz überwiegenden Mehrzahl der Tage mit der Hauptströmung zum Kraftwerk geleitet würden. Der Grobrechen und die Tauchwand, auf die sie zunächst treffen würden, seien für den Fischschutz irrelevant. Der Feinrechen entfalte aufgrund der lichten Weite von 25 mm nur eine eingeschränkte mechanische Barrierewirkung. Von einer relevanten Verhaltensbeeinflussung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Dazu sei die Schrägstellung des Rechens nicht ausreichend. Ob die größere Abflachung des Rechens in den oberen zwei Metern das Verhalten der Tiere beeinflusse, sei unbelegt. Das Bypasssystem sei ungenügend. So entstünden am oberen Bypass erhebliche Verletzungsgefahren. Bei den mittleren und unteren Bypassrohren bestehe eine hohe Gefahr durch Verlegung mit Treibgut. Überdies passten hochrückige Cypriniden (karpfenartige Fische) nicht in die vorgesehenen Öffnungen von nur 15 cm Höhe. Aufgrund der Senkrechtstellung der Abflussrohre des mittleren Bypasses sei eine erhebliche Verletzungsgefahr gegeben. Schließlich müsse darauf hingewiesen werden, dass geschwächte Fische aufgrund der hohen Anströmgeschwindigkeit an den Rechen gedrückt würden; mit einer schonenden Entnahme durch die Rechenreinigungsanlage sei nicht zu rechnen.

Der Planfeststellungsbeschluss beruhe auch hinsichtlich der Turbine auf nicht ausreichend abgesicherten Annahmen. Zur angeblichen Fischfreundlichkeit des "Minimum Gap Runners" lägen für europäische Flusskraftwerke keine Erfahrungen vor. Erfahrungen mit nordamerikanischen Stauseeabflüssen ließen sich nicht übertragen. Von einem Langsamläufer könne in diesem Zusammenhang im Übrigen keine Rede sein; an der Peripherie des Laufrades entstünden Geschwindigkeiten von ca. 80 km/h. Schließlich müsse damit gerechnet werden, dass Schädigungen durch plötzliche Druckänderungen einträten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgericht vom 30.11.2007 und den Planfeststellungsbeschluss vom 31.01.2007 einschließlich der darin enthaltenen wasserrechtlichen Bewilligung aufzuheben,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts um Auflagen zur Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage sowie Anlagen zum Schutz der Fischfauna vor Schädigungen durch die Wasserkraftanlage zu ergänzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klage des Klägers zu 1. bereits unzulässig sei. Der Kläger zu 1. verfüge nur über eine Alt-Anerkennung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; es sei zweifelhaft, ob auf der Grundlage dieser Anerkennung eine Verbandsklage erhoben werden könne. Abgesehen davon besitze er eine Verbandsklagebefugnis nur gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die von Bundesbehörden erlassen seien. Das gelte sowohl für die naturschutzrechtliche als auch für die umweltrechtliche Verbandsklage. Die nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ausgesprochene Anerkennung als Umweltverband verleihe dem Kläger zu 1. keine Klagebefugnis gegenüber Maßnahmen von Landesbehörden. Das solle durch eine Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes jetzt auch ausdrücklich klargestellt werden. Unabhängig davon ergebe sich diese Beschränkung auch aus der Satzung des Klägers zu 1.

Der Kläger zu 2. sei bezüglich der Einwände zum Fischaufstieg und teilweise auch der zum Fischabstieg präkludiert. Selbst wenn man hiervon absehe, könne die Klage aber in der Sache keinen Erfolg haben. Denn die dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachliche Beurteilung sei nicht zu beanstanden, so dass die rechtlichen Ableitungen, die der Kläger zu 2. vornehme, ins Leere gingen. Die Durchgängigkeit der Staustufe für die Wanderung von Fischen und Neunaugen werde durch das Vorhaben insgesamt verbessert. Es handele sich in Bezug auf den Fischschutz um eine der gewässerökologisch am weitesten entwickelten Anlagen Europas. In Bezug auf den Fischaufstieg seien verschiedene sorgfältig aufeinander abgestimmte Maßnahmen getroffen worden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass insoweit, zumal für einen erheblich von der Tide beeinflussten Standort, technische Regelwerke, die eindeutige Vorgaben formulierten, nicht existierten. Gleichwohl sei das vorhandene Fachwissen umfassend in die Planung einbezogen worden. Für die Abwanderung der Fauna sei ein Schutzkonzept entwickelt worden, das aus verschiedenen Komponenten bestehe und ein hohes Schutzniveau gewährleiste. Auch insoweit sei, was der Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen belege, das vorhandene Fachwissen eingehend gewürdigt und der Planung zugrunde gelegt worden.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sämtliche Aspekte des Fischschutzes seien im Planfeststellungsbeschluss mit höchster Sorgfalt unter Auswertung der einschlägigen Literatur abgehandelt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die erforderlichen Maßnahmen stets nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten richten müssten. Das Fischschutzkonzept trage diesen Gegebenheiten, zu denen der Einfluss der Tide gehöre, Rechnung. Abgesehen davon stehe der Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Fischschutzkonzepts ein Bewertungsvorrecht zu. Bewertungsfehler habe der Kläger zu 2. mit der Berufung nicht vorgetragen.

Soweit seine Ausführungen den Fischaufstieg und die behaupteten Änderungen der Strömungsverhältnisse beträfen, sei er im Übrigen präkludiert. Denn Prof. Dr. F habe in der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme insoweit keine Einwendungen erhoben. Unabhängig davon könne der Kläger zu 2. mit seinen diesbezüglichen Bedenken auch sachlich nicht durchdringen. Die Leitströmung für den Einstieg in den Fischpass sei nach den gegebenen Umständen durchaus ausreichend.

In Bezug auf den Fischabstieg übersehe der Kläger zu 2., dass die Hauptwanderungszeiten der Fische und Neunaugen gerade in Zeiten hoher Weserabflüsse liegen würden, also in Zeiten, in denen der Abfluss über das Wehr dominiere. Zum Feinrechen/Bypasssystem sowie zur Turbine seien die Kritikpunkte des Klägers zu 2. eingehend im Planfeststellungsbeschluss abgehandelt worden, der Kläger zu 2. trage dazu nichts Neues vor.

Die Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Sie sind, soweit in dieser Entscheidung verwertet, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht die Fischbiologen C, Dr. A, Dr. E (Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg, ...), der von den Klägern sistiert worden ist, sowie Dr. B (Institut für angewandte Ökologie, ...), der für den Kläger im Parallelverfahren 1 A 7/09 gutachterlich Stellung genommen hat (Gutachten vom 13.04.2006 und 03.04.2007), angehört.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen bleiben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage des Klägers zu 1. als unzulässig und die des Klägers zu 2. als unbegründet zurückgewiesen.

A) Zulässigkeit der Klagen

I.

Die Klage des Klägers zu 1. ist unzulässig.

1.

Der Kläger zu 1. ist vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.12.1976 (BGBl. I S. 3574) - BNatSchG 1976 - als Naturschutzverband anerkannt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass diese Anerkennung ungeachtet der inzwischen erfolgten Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes auch heute noch gilt (§ 69 Abs. 6 BNatSchG, vgl. auch Gassner / Bendomir-Kahlo / Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Auflage 2003, § 69 Rn. 9).

Allerdings erstreckt sich diese Anerkennung nur auf Planungen des Bundes. Der Anerkennungsbescheid stellt dies, indem er auf § 29 Abs. 1 und 3 BNatSchG 1976 Bezug nimmt, ausdrücklich klar. § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Neufassung vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), - BNatSchG -, der jetzt die Mitwirkung von auf Bundesebene anerkannten Naturschutzverbänden regelt, erfasst im Übrigen ebenfalls nur Verfahren vor Bundesbehörden (vgl. Gassner / Bendomir-Kahlo / Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 58 Rn. 28).

Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1. ergibt sich sein Klagerecht nicht daraus, dass im vorliegenden Fall die an sich erforderliche, in die Zuständigkeit einer Bundesbehörde fallende Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes i. d. F. der Neubekanntmachung vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2008 (BGBl. I S. 449) - WStrG - nicht durchgeführt worden wäre.

Gemäß § 14 Abs. 1 WStrG bedarf der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung einer Bundeswasserstraße der Planfeststellung. Unter Ausbau sind gemäß § 12 Abs. 1 WStrG Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße zu verstehen, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. Die wasserstraßenrechtliche Planfeststellung ist auf die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße bezogen, kennzeichnend ist der schifffahrtsfunktionale Zusammenhang. Sie ist in dieser Hinsicht abzugrenzen von der wasserrechtlichen Planfeststellung nach § 111a Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 24.02.2004 (BremGBl. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2007 (BremGBl. S. 489), - BremWG - bzw. nach § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), - WHG -, die an den - weiteren - Begriff des Gewässerausbaus anknüpft (vgl. BVerwG, U. v. 05.12.2001 - 9 A 13/01 - BVerwGE 115, 294 [298]).

Das geplante Vorhaben berührt nicht die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Weser. Die Funktion der vorhandenen Schleusenanlage wird von dem Vorhaben ersichtlich nicht tangiert. Abstimmungsbedarf hat sich im Planaufstellungsverfahren lediglich im Hinblick auf die Verträglichkeit des Vorhabens mit der bestehenden Staustufe, insbesondere bezüglich des Hochwasser- und Unterströmungsschutzes ergeben. Der Planfeststellungsbeschluss trifft insoweit auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 11.08.2006 zur Herstellung der Staustufenverträglichkeit nähere Regelungen (vgl. Seite 6 ff., Seite 149 ff.). Eine schifffahrtsfunktionale Bedeutung des Vorhabens ergibt sich daraus nicht.

2.

Dem Kläger zu 1. steht eine Klagebefugnis auch nicht aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 07.12.2006 (BGBl. I, S. 2816) - UmwRG - zu. Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der RL 2003/35/EG vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der RL 85/337/EWG und 96/61 EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17, vgl. Koch, Die Verbandsklage im Umweltrecht, NVwZ 2007, 369 [376 ff]).

a) Zwar fällt das geplante Vorhaben, weil es der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (Anlage 1 Nr. 20 zu § 3 Abs. 1 S. 1 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28.05.2002 (BremGBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2007 (BremGBl. S. 489) - BremUVPG -), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Auch steht der Klagebefugnis nicht entgegen, dass die Vorschriften, die der Kläger zu 1. durch das Vorhaben als verletzt ansieht, zugleich die Grundlage einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage bilden können. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht in diesen Fällen kein Vorrang der naturschutzrechtlichen Verbandsklage; beide Klagen stehen vielmehr gleichrangig nebeneinander (so im Ergebnis auch Schlacke, Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NuR 2007, 8 [13]; Vees, Anmerkung zum Urteil des Verwaltungsgerichts, ZUR 2008, 373; Marty, Die Erweiterung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten - Anmerkungen zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, ZUR 2009, 115 [120]).

b) Ob einer Klagebefugnis die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG entgegen gehalten werden könnte, wonach eine solche Befugnis nur bestehen soll, wenn die Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, "Rechte Einzelner begründen", erscheint zweifelhaft. Diese Einschränkung der Klagebefugnis könnte wegen der im vorliegenden Fall gerügten Vorschriften - es handelt sich um Vorschriften des Wasser- und des Naturschutzrechts - relevant werden. Gegen ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft bestehen indes erhebliche Bedenken (zum Streitstand vgl. Berkemann, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf dem gemeinschaftsrechtlichen Prüfstand - Vorlagebeschluss des OVG Münster vom 05.03.2009, NordÖR 2009, 336). Diese Zweifel können hier aber auf sich beruhen, weil die Klagebefugnis aus anderen Gründen zu verneinen ist:

c) Die Anerkennung als klagebefugter Umweltverband gilt jeweils nur so weit, wie der satzungsgemäße Aufgabenbereich des Verbandes reicht. Dass das Klagerecht insoweit auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Vereins bezogen ist, stellt § 3 Abs. 1 S. 3 UmwRG ausdrücklich klar. Aus diesem Grund ist der Aufgabenbereich im Anerkennungsbescheid auch jeweils konkret zu bezeichnen. Der satzungsgemäße Aufgabenbereich steckt insoweit auch bereits vor der förmlichen Anerkennung die Grenze der Klagebefugnis - etwa nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 S. 4 UmwRG - ab.

In dem Bescheid des Umweltbundesamtes vom 18.12.2008, mit dem der Kläger zu 1. nach § 3 Abs. 1 S. 1 UmwRG als Umweltverband anerkannt worden ist, werden dessen satzungsgemäßen Aufgaben näher bezeichnet. Danach erstreckt sich die Tätigkeit des Klägers zu 1. in den verschiedenen, im Einzelnen aufgeführten Feldern des Umweltschutzes jeweils auf die Bundesebene sowie die internationale Ebene, nicht auf die Ebene der Bundesländer (§ 2 Nr. 2a und b der Satzung). Als Adressat der Tätigkeit des Klägers zu 1. werden "nationale und internationale Vertretungen, Behörden und Verbände" genannt, wobei insbesondere die "Gesetzgebung im nationalen und internationalen Bereich" angesprochen wird. Ausdrücklich erwähnt werden weiter die "maßgeblichen Bundesbehörden und Verwaltungen". In verbandspolitischer Hinsicht wird die Zusammenarbeit mit "internationalen Verbänden, Bundesverbänden und Zusammenschlüssen auf Bundesebene" angesprochen.

Diesen Satzungsbestimmungen lässt sich entnehmen, dass es nicht zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers zu 1. gehört, gegenüber Landesbehörden tätig zu werden. Damit fallen auch Umweltklagen gegen Planungen, die von Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffen werden, nicht in seinen Aufgabenbereich.

II.

Demgegenüber ist die Klage des Klägers zu 2. zulässig.

Der Kläger zu 2., der die Interessen der organisierten Angler im Lande Bremen vertritt, ist von der obersten Naturschutzbehörde des Landes Bremen als Naturschutzverband anerkannt worden (Anerkennungsbescheid vom 27.05.2003). Aufgrund dieser Anerkennung kann er, gestützt auf § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG, Rechtsbehelfe einlegen gegen Planfeststellungsbeschlüsse von Landesbehörden über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 18 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen können.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, den der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr als obere Wasserbehörde des Landes Bremen erlassen hat, hat die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bremen-Hemelingen zum Gegenstand. Eine Wasserkraftanlage kann potentiell den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigen. Sie greift in die Lebensbedingungen der Fauna - Fische und Rundmäuler (Neunaugen) - ein, die auf den Flusslauf als Wanderweg angewiesen sind.

Der Rechtsbehelf ist gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG weiter nur zulässig, wenn der Verein geltend macht, dass der Planfeststellungsbeschluss entweder unmittelbar naturschutzrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, widerspricht. Das ist hier der Fall.

Der Kläger zu 2. rügt die Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind. Er bezieht sich auf die Bewirtschaftungsziele der §§ 95a bis 95d BremWG bzw. der - gleichlautenden -§§ 25a bis 25d WHG. Diese Bewirtschaftungsziele, die er als verletzt ansieht, haben den Schutz des ökologischen Zustands bzw. Potenzials der oberirdischen Gewässer zum Gegenstand. Der Schutz erstreckt sich insoweit auch auf die in den Gewässern lebende Fauna.

Darüber hinaus rügt der Kläger zu 2. auch direkt die Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften. Er sieht, weil seiner Ansicht nach durch die Wasserkraftanlage die Wanderung von Neunaugen in ihre FFH-geschützten Laichgebiete erheblich erschwert wird, § 26c des Bremischen Naturschutzgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.04.2006 (BremGBl. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2006 (BremGBl. S. 467), - BremNatSchG - als verletzt an. Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben zulässig sind, die die Erhaltungsziele von FFH-Gebieten erheblich beeinträchtigen.

B. Begründetheit der Klage

Der Kläger zu 2. kann keine Aufhebung des Planungsfeststellungsbeschlusses vom 31.01.2007 einschließlich der darin enthaltenen wasserrechtlichen Bewilligung verlangen. Denn die gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Einwände des Klägers zu 2. dringen nicht durch. Aus diesem Grund hat der Kläger zu 2. auch keinen Anspruch auf eine Planergänzung. Gleiches würde für den Kläger zu 1., dessen sachliches Vorbringen mit dem des Klägers zu 2. identisch ist, gelten, würde man dessen Klage entgegen der vorstehenden Ausführungen als zulässig betrachten.

I.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht begegnet der Planfeststellungsbeschluss keinen Bedenken.

1.

Die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seines Ufers (Gewässerausbau) bedarf gemäß § 111a Abs. 1 S. 1 BremWG (§ 31 Abs. 2 S. 1 WHG) der wasserrechtlichen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Durch die von der Beigeladenen am rechten Weserufer neben der vorhandenen Staustufe Bremen-Hemelingen geplante Wasserkraftanlage wird das Ufer wesentlich umgestaltet, sodass eine Planfeststellung erforderlich war.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Planfeststellung mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Gewässernutzung zum Kraftwerksbetrieb verknüpft hat. Zwar handelt es sich um unterschiedliche Verwaltungsakte, zwischen denen aber ersichtlich ein enger Sachzusammenhang besteht. § 31 Abs. 1 BremWG lässt das hier gewählte Vorgehen ausdrücklich zu.

2.

Den Anforderungen, die sich aus den Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes und des Landes in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergeben, ist genügt worden.

Das Planaufstellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes oder des Landes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-plichtiger Gewässerausbau), muss gemäß § 111a Abs. 1 S. 3 BremWG (§ 31 Abs. 2 S. 4 WHG) den Anforderungen dieser Gesetze entsprechen. Beim Bau einer Wasserkraftanlage handelt es sich um einen UVP-pflichtigen Gewässerausbau (Anlage 1 Nr. 20 zu § 3 Abs. 1 S. 1 BremUVPG).

Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die für einen solchen Gewässerausbau gelten, sind im vorliegenden Fall beachtet worden. Die für die Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens maßgeblichen Unterlagen sind der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht worden (vgl. dazu im Einzelnen die Darstellung der Öffentlichkeitsbeteiligung auf Seite 24 bis 27 des PFB), der Planfeststellungsbeschluss selbst enthält in seiner Begründung eine zusammenfassende Darstellung dieser Auswirkungen sowie deren Bewertung (vgl. § 4 BremUVPG, §§ 11 und 13 UVPG).

II.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss begegnet in materiellrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.

1.

Die Planrechtfertigung für den Gewässerausbau ist gegeben.

Planfeststellungen bedürfen der Planrechtfertigung, die ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes ein Bedarf besteht, die Maßnahme unter diesem Gesichtspunkt also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 [177]).

Ein Gewässerausbau, mit dem der Zweck verfolgt wird, Wasserkraft zur Energiegewinnung zu nutzen, bewegt sich im Rahmen der für eine wasserrechtliche Planfeststellung zulässigen Zielsetzungen. Die Energiegewinnung aus Wasserkraft wird in den gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich erwähnt (z. B. § 95b Abs. 2 Nr. 1 BremWG, § 25b Abs. 2 Nr. 1b WHG; vgl. auch Czychkowski / Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage 2007, § 1a Rn. 11d). Es handelt sich um eine regenerative Form der Energieerzeugung, an der ein öffentliches Interesse besteht (vgl. auch §§ 1 Abs. 1, 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2004, BGBl. I S. 1918; jetzt §§ 1 Abs. 1, 23 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008, BGBl. I S. 2074).

Die an der Staustufe Bremen-Hemelingen geplante Wasserkraftanlage soll eine Leistung von 9,9 Megawatt erbringen. Sie liegt damit "an der unteren Grenze der mittelgroßen Anlagen" (Gutachten Prof. Dr. F zum "Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bremen-Hemelingen" vom 20.04.2006, Seite 7). Auch wenn ihr Beitrag zur Gewinnung regenerativer Energie damit überschaubar sein mag, ändert es nichts daran, dass die Realisierung des Vorhabens im öffentlichen Interesse liegt.

2.

Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des bremischen Wassergesetzes.

a) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht das wasserrechtliche Koordinierungsgebot.

Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer bilden die Flussgebietseinheit "Weser". Die Bildung dieser Flussgebietseinheit findet ihre Grundlage in § 1b Abs. 1 WHG, an den § 2a Abs. 1 BremWG anknüpft. Die Flussgebietseinheit ist gem. § 2a Abs. 2 BremWG ganzheitlich zu bewirtschaften. Das Gesetz verlangt, dass die Bewirtschaftungsmaßnahmen bremischer Behörden mit den Behörden der Länder, in deren Gebiet die Flussgebietseinheit ebenfalls liegt, koordiniert werden. Die Bewirtschaftungsmaßnahmen haben sich insoweit an den Bewirtschaftungszielen, die in den §§ 95a bis 95d BremWG (25a bis 25d WHG) genannt werden, auszurichten. Sowohl die Pflicht zu einem koordinierten Verwaltungshandeln innerhalb der Flussgebietseinheit (Koordinierungsgebot) als auch die Bewirtschaftungsziele sind im Gemeinschaftsrecht verankert (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und 4, Abs. 1 RL 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2000 (ABl. EG Nr. L 327, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG vom 11.03.2008 (ABl. EG Nr. L 81, S. 60) - Wasserrahmenrichtlinie -). In diesem länderübergreifenden, ganzheitlichen Ansatz ist eine wesentliche Neuausrichtung des Wasserrechts zu erblicken (Knopp, in Sieder / Zeitler / Dahme / Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 1b WHG, Rn. 2).

Als wesentliche Bewirtschaftungsinstrumente nennt das Gesetz, wiederum in Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, das Maßnahmeprogramm (§ 165a BremWG, § 36 WHG) und den Bewirtschaftungsplan (§ 165b BremWG, § 36b WHG). Beide Instrumente sind für die jeweilige Flussgebietseinheit aufzustellen; durch sie soll das Verwaltungshandeln der Bundesländer, in deren Gebiet die Flussgebietseinheit liegt, auf eine einheitliche Grundlage gestellt und inhaltlich verzahnt werden. In diesen Bewirtschaftungsinstrumenten konkretisiert sich das gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsgebot.

Maßnahmeprogramm und Bewirtschaftungsplan sind bis spätestens zum 21.12.2009 aufzustellen (Art. 11 Abs. 7 und Art. 13 Abs. 6 WRRL; § 165 Abs. 2 BremWG). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses lagen sie für die Flussgebietseinheit Weser noch nicht vor. Aktuell sind Entwurfsfassungen veröffentlicht.

Das Koordinierungsgebot beinhaltet demgegenüber nicht, dass Maßnahmen und Einzelentscheidungen im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des entsprechenden Landesrechts, die von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes getroffen werden, einem Zustimmungsvorbehalt der Wasserbehörden der übrigen Bundesländer, die zu der Flussgebietseinheit gehören, unterliegen. Für einen solchen Vorbehalt, der dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung der Länder (vgl. Jarass / Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 30 Rn. 10) widerspräche, findet sich auch in der Wasserrahmenrichtlinie keine Grundlage. Die Richtlinie lässt für Flussgebietseinheiten, die sich über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecken, die jeweiligen Verwaltungskompetenzen unberührt (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 1b Rn. 7). Die maßgeblichen Instrumente zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Bundesländer sind vielmehr das genannte Maßnahmeprogramm und der Bewirtschaftungsplan.

Die Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser vom 15.10.2003 (BremGBl. 2004, S. 27) sieht vor, dass über diese Bewirtschaftungsinstrumente die Weser-Ministerkonferenz beschließt (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2), und zwar einstimmig (§ 3 Abs. 2). Erst durch diesen Beschluss binden die Bundesländer sich gegenseitig (zur Rechtsnatur des Maßnahmeprogramms vgl. Knopp, Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie - neue Verwaltungsstrukturen und Planungsinstrumente im Gewässerschutzrecht, NVwZ 2003, 275 [278]).

Solange die Phase der Aufstellung von Maßnahmeprogramm und Bewirtschaftungsplan noch nicht abgeschlossen ist, trifft die Bundesländer die materiellrechtliche Pflicht, alle Maßnahmen und Einzelentscheidungen zu unterlassen, die die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Bewirtschaftungsziele gefährden oder erschweren könnten. Das Gemeinschaftsrecht fordert insofern zwar keinen Stillstand der Gewässerbewirtschaftung, verbietet aber die Schaffung vollendeter Tatsachen, die den Zustand der Gewässer verschlechtern und die Realisierung der Bewirtschaftungsziele behindern könnten (vgl. Prof. Dr. F, Gutachten vom 20.04.2006, Seite 37).

Solche Tatsachen werden durch das vom Kläger zu 2. angegriffene Vorhaben, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, nicht geschaffen. Das Vorhaben hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fauna in der Flussgebietseinheit.

b) § 111 Abs. 1 S. 3 BremWG (§ 31 Abs. 1 S. 3 WHG) sieht vor, dass Maßnahmen des Gewässerausbaus sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 95a - 95d BremWG (§§ 25a - 25d WHG) ausrichten müssen. Sie müssen darüber hinaus gem. § 111 Abs. 1 S. 4 BremWG (§ 31 Abs. 1 S. 4 WHG) den Anforderungen entsprechen, die in dem für die Flussgebietseinheit geltenden Maßnahmeprogramm aufgestellt worden sind. Da im vorliegenden Fall bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch kein Maßnahmeprogramm aufgestellt war, konnten sich insoweit noch keine Anforderungen für den Gewässerausbau ergeben. Vorgaben - und zwar zwingende - sind aber in den Bewirtschaftungszielen selbst enthalten.

aa) Die in den §§ 95a - 95d BremWG (§§ 25a - 25d WHG) formulierten Bewirtschaftungsziele sind bei der Entscheidung über einen Gewässerausbau strikt zu beachten. Es handelt sich um normative Vorgaben, die der Abwägung nicht zugänglich sind (Czychowski / Reinhardt, a. a. O., § 31 Rn. 13; Schenk, in: Sieder / Zeidler / Dahme / Knopp, a. a. O., § 31 WHG Rn. 37e; Söhnlein, Das Verschlechterungsverbot der §§ 25a Abs. 1 Nr. 1, 25b Nr. 1 WHG in der Planfeststellung, NVwZ 2006, 1139).

§ 95a BremWG (§ 25a WHG) formuliert insoweit Bewirtschaftungsziele für natürliche Gewässer, § 95b BremWG (§ 25b WHG) für erheblich veränderte Gewässer. § 95c BremWG (§ 25c WHG) trifft Regelungen über die Fristen, innerhalb der diese Ziele zu verwirklichen sind, § 95d BremWG (§ 25d WHG) bestimmt schließlich näher, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise von den Bewirtschaftungszielen abgewichen werden darf; über die dort abschließend beschriebenen Voraussetzungen hinaus ist eine Abweichung von den Bewirtschaftungszielen unzulässig. Das Gemeinschaftsrecht (Art. 4 Abs. 5 - 8 WRRL) eröffnet diesbezüglich keine Spielräume (Gellermann, Gewässerausbau im Lichte des neuen wasserwirtschaftlichen Ordnungsrahmens, DVBl. 2007, 1517 [1518]).

bb) Die Weser ist im hier relevanten Abschnitt (Unterweser und Mittelweser) ein erheblich verändertes Gewässer im Sinne des § 95b BremWG (§ 25b WHG). Ein Gewässer ist nach der gesetzlichen Definition des § 95b Abs. 1 S. 1 BremWG (§ 25b Abs. 4 Nr. 2 WHG) erheblich verändert, wenn es durch den Menschen in seinem Wesen physikalisch erheblich verändert worden ist. Maßgeblich ist insoweit die äußere Erscheinungs- und Zustandsform des Gewässers einschließlich der Struktur und Eigenschaften (Hydromorphologie). Die Veränderung des Wesens betrifft jede antropogene Abweichung von der natürlichen bzw. naturnahen morphologischen Beschaffenheit (Kotulla, Das WHG und dessen 7. Änderungsgesetz, NVwZ 2002, 1409 [1412]).

Nach diesem Maßstab kann die erhebliche Veränderung im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein. Die Unterweser ist bereits im 19. Jahrhundert vertieft worden, um den Verkehr von Hochseeschiffen zu ermöglichen. Als Ergebnis dieser Vertiefung ist etwa in Bremen, das 60 km landeinwärts liegt , ein mittlerer Tidenhub von 3,9 m zu verzeichnen. Im anschließenden Abschnitt der Mittelweser zwischen Bremen-Hemelingen und Porta Westfalica sind insgesamt 7 Staustufen eingerichtet worden. Diese Staustufen dienen dem Binnenschiffsverkehr auf der Weser, darüber hinaus werden auf diese Weise die Wasserstände aus Gründen des Hochwasserschutzes und der landwirtschaftlichen Nutzung reguliert. Die hydromorphologische Beschaffenheit von Unter- und Mittelweser ist insgesamt nachhaltig durch menschliche Eingriffe beeinflusst worden.

cc) Gemäß § 95b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BremWG (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG) sind erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass "eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands vermieden wird." Die Vorschrift enthält ein Verschlechterungsverbot. Durch den Gewässerausbau darf sich das ökologische Potenzial des Gewässers nicht nachteilig verändern. Erfasst wird jede relevante Veränderung, die sich negativ auf das Potenzial des - ohnehin schon durch menschliche Eingriffe beeinträchtigten - Gewässers auswirkt. Soweit in Bezug auf das für nicht erheblich veränderte Gewässer geltende Verschlechterungsverbot des § 95a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BremWG (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG) teilweise die Ansicht vertreten wird, dass nur der Wechsel in eine schlechtere Wasserzustandsklasse im Sinne des Anhangs 5 der Wasserrahmenrichtlinie vermieden werden müsse (zum Streitstand vgl. Köck, Die Implementation der EG- Wasserrahmenrichtlinie, ZUR 2009, 227 [229], kann dem jedenfalls für bereits erheblich veränderte Gewässer nicht gefolgt werden. Für diese Gewässer ist jegliche - weitere - Verschlechterung zu vermeiden.

Nach § 95b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BremWG (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG) sind erheblich veränderte Gewässer außerdem so zu bewirtschaften, dass "ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird". Dieses Verbesserungsgebot zielt auf das Maßnahmeprogramm als maßgebliches Bewirtschaftungsinstrument (Czychowski / Reinhardt, a. a. O., § 25a Rn. 9). Soweit ein Maßnahmeprogramm - wie im vorliegenden Fall - noch nicht aufgestellt worden ist, verpflichtet das Verbesserungsgebot dazu, die nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls möglichen Vorkehrungen zu treffen, um ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen. Die Vorschrift enthält insoweit ein wasserwirtschaftliches Sanierungsgebot.

dd) Sowohl das Verschlechterungsverbot als auch das Sanierungsgebot sind bei erheblich veränderten Gewässern auf deren ökologisches Potenzial bezogen, wobei das Gesetz für das Sanierungsgebot insoweit ausdrücklich die Anforderung eines guten ökologischen Potenzials formuliert. Der Begriff des guten ökologischen Potenzials ist abzugrenzen von dem des guten ökologischen Zustandes, der für naturnahe Gewässer im Sinne von § 95a Abs. 1 BremWG (§ 25a Abs. 1 WHG) gilt. Die Wasserrahmenrichtlinie gibt diesbezüglich für erheblich veränderte Gewässer deutlich unschärfere Beurteilungskriterien vor (Czychowski / Reinhardt, a. a. O., § 25b Rn. 3; Knopp, in: Sieder / Zeidler / Dahme / Knopp, a. a. O., § 25b WHG Rn. 6). Gleichwohl lassen sich die maßgeblichen Anforderungen hinreichend sicher bestimmen.

Unter hydromorphologischen Gesichtspunkten, die im vorliegenden Fall im Vordergrund stehen, ist nach den Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie - neben dem Vorhandensein angemessener Laich- und Aufzuchtsgebiete - insbesondere auf die "Durchgängigkeit" des erheblich veränderten Gewässers für die Wanderungsbewegungen der Fauna abzustellen. Ist die Durchgängigkeit eingeschränkt, beeinflusst dies maßgeblich das ökologische Potenzial des Gewässers. Andererseits kann im Rahmen der ökologischen Bewertung nicht von den tatsächlichen Ursachen der erheblichen Veränderung abgesehen werden (Czychowski / Reinhardt, a. a. O., § 25b Rn. 3; vgl. Bundestagsdrucksache 14/7755, Seite 18). Müssen diese Ursachen hingenommen werden, ist das unter den gegebenen Umständen erreichbare Optimum anzustreben. Als "höchstes ökologisches Potenzial" definiert die Wasserrahmenrichtlinie in diesem Sinne einen Zustand, in dem unter den gegebenen Verhältnissen durch entsprechende Vorkehrungen die "beste Annäherung" an die Durchgängigkeit für die Wanderungsbewegungen erreicht wird, als "gutes ökologisches Potenzial" einen Zustand, der geringfügig hiervon abweicht (Anhang 5 WRRL, Nr. 1.2.5).

ee) Ob bei der Entscheidung über einen Gewässerausbau den vorstehenden Anforderungen an die Durchgängigkeit genügt wird, hängt von naturschutzfachlichen Beurteilungen ab. Wenn und solange sich die Fachwissenschaft insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind. Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Einschätzungsprärogative wiederholt für verschiedene vergleichbare Fallgestaltungen anerkannt. Es hat betont, dass dies nicht bedeutet, dass der Verwaltung insoweit Freiräume ohne gerichtliche Kontrolle zugebilligt würden. Ihre Einschätzung muss methodisch abgesichert und nach dem aktuellen Stand der Fachwissenschaft inhaltlich vertretbar sein. Dieser Prüfungsmaßstab trägt in Ansatz und Umfang den Sachgegebenheiten Rechnung, die sich aus der jeweiligen materiellen (nationalen wie gemeinschaftsrechtlichen) Rechtslage ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 [84]; B. v. 13.03.2008 - VR 9/07 - Rn. 45, juris; U. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 [297]).

c) Nach dem vorstehenden Maßstab steht das planfestgestellte Vorhaben sowohl mit dem Verschlechterungsverbot als auch mit dem Sanierungsgebot des § 95b Abs. 1 S. 1 BremWG (§ 25b Abs. 1 S. 1 WHG) in Einklang.

Die Staustufe Bremen-Hemelingen stellt - wie die übrigen Staustufen im Bereich der Mittelweser - ein Hindernis für die Wanderbewegungen der Fische und Neunaugen dar. Der Planfeststellungsbeschluss trifft Vorkehrungen, um die Bedingungen für die flussaufwärts gerichtete Wanderung der Fauna zu verbessern. In Bezug auf die flussabwärts gerichtete Wanderung stellt er sicher, dass die bisherigen Bedingungen durch die Wasserkraftanlage nicht verschlechtert werden.

aa) Zutreffend wird im Planfeststellungsbeschluss nicht nur auf die Bedingungen für die Wanderung der aktuell in der Weser vorhandenen Fauna abgestellt, sondern es werden mit Rücksicht auf die angestrebte Sanierung, d. h. das ökologische Potenzial des Gewässers, auch Arten in die Prüfung einbezogen, deren Wiederansiedlung noch erheblicher zusätzlicher Anstrengungen in der Flussgebietseinheit bedarf.

(1) Im Hinblick auf die vorhandene Fauna sind, soweit es um Langdistanzwanderer (diadrome Wanderer) geht, vor allem Neunaugen von Bedeutung. Gut vertreten sind die Flussneunaugen, während Meerneunaugen nur vereinzelt anzutreffen sind. Von Januar 1999 bis Juni 2000 ist von Dr. C und D im Auftrag des Wasser- und Schifffahrtsamts Bremen eine Funktionsüberprüfung der vorhandenen Fischaufstiegsanlage am linken Ufer durchgeführt worden. Die Anzahl der aufsteigenden Flussneunaugen wird in dieser Untersuchung auf 80.000 geschätzt. Insoweit zeichnet sich nach den erheblichen Bestandsrückgängen in den siebziger und achtziger Jahren seit den neunziger Jahren offenkundig eine Erholung der Population ab. Die Flussneunaugen wandern als ausgewachsene Tiere (30 - 42 cm lang) aus dem Meer zu den Laichplätzen, wobei sie in aalartig schlängelnder Manier Hindernisse überwinden. Die jungen Flussneunaugen (9 - 15 cm lang) wandern dann von ihren Aufwuchsgebieten im Mittel- und Oberlauf des Flusses zurück ins Meer (Dr. C, Gutachten "Auswirkungen des Neubaus eines Wasserkraftwerks an der Staustufe Bremen-Hemelingen auf die Fischfauna und der Gewässergüte" vom 20.07.2005, Planunterlage 6 des PFB, Seite 11, 12). Diese Wanderungsrichtung charakterisiert sie als anadrome Wanderer.

Darüber hinaus ist bei der genannten Funktionsüberprüfung die Existenz verschiedener Regionalwanderfische (potamodrome Wanderer) festgestellt worden, insbesondere Karpfenfische und Barsche (Dr. C, a. a. O., Seite 14).

(2) Demgegenüber sind die Wanderbedingungen für die Salmoniden (Lachse und Meerforellen) und Aale, bei denen es sich wie bei den Neunaugen um Langdistanzwanderer (diadrome Wanderer) handelt, z. Zt. ungünstig. Das hat dazu geführt, dass selbstreproduzierende Populationen praktisch nicht vorhanden sind. Zu Recht hat der Planfeststellungsbeschluss aber die Durchgängigkeit auch für diese Arten, deren Wiederansiedlung angestrebt wird, in die Prüfung einbezogen.

Beim Lachs handelt es sich nach seiner Wanderungsrichtung um eine anadrome Art. Die ausgewachsenen Lachse wandern aus dem Meer in ihren Heimatfluss, um dort zu laichen. Die ausgewachsenen Tiere sind schwimmstark; sie orientieren sich dabei an der jeweils stärksten Strömung. Die Jungfische (Smolts, Körperlänge 12 - 20 cm; Dicke 12 - 20 mm) wandern nach einem Aufenthalt von ein bis zwei Jahren im Süßwasser zurück ins Meer. Es wird gegenwärtig durch Besatzmaßnahmen mit Brütlingen versucht, die fast erloschenen Bestände wieder aufzubauen. Dementsprechend wachsen ausgesetzte Brütlinge in den ehemaligen Laichgewässern auf und wandern Jungfische (Smolts) auch ins Meer ab, doch ist die Zahl der adulten Rückwanderer noch gering. Maßgeblich hierfür sind die bestehenden Wanderhindernisse im Verlauf der Mittelweser. Überdies fehlt es offenbar an geeigneten Laichplätzen, weil durch Sandtrieb und andere Wasserbelastungen die Kiesbänke verloren oder verdorben sind (Dr. C, a. a. O., Seite 9). Die Meerforelle gleicht dem Lachs in ihren Verhaltensweisen und ihren Ansprüchen an den Lebensraum in vielerlei Hinsicht (Dr. C, a. a. O., Seite 11).

Ein starker Bestandsrückgang ist ebenfalls beim Aal zu verzeichnen. Aale, die nach ihrer Wanderrichtung zu den katadromen Arten zählen, wandern als Jungtiere aus dem Meer kommend (Glasaale) flussaufwärts. Nach einigen Jahren im Süßwasser wandern die ausgewachsenen Tiere (Blankaale 50 - 100 cm lang) wieder flussabwärts, um im Meer zu laichen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nicht unwesentlicher Faktor für den - im gesamten europäischen Verbreitungsgebiet zu verzeichnenden - Bestandsrückgang Wasserkraftanlagen mit ungenügenden oder gänzlich fehlenden Schutzvorrichtungen für den Aalabstieg sind (Dr. C, a. a. O., Seite 12). So verfügt die Wasserkraftanlage an der Staustufe Intschede (Langwedel) etwa über keinerlei Schutzmaßnahmen bei der Turbinenpassage (Seite 35/36, 120 PFB; Protokoll des Erörterungstermins, Seite 16).

bb) Fischaufstieg

(1) Der Kläger zu 2. ist wegen seiner Einwendungen gegen die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage nicht präkludiert.

Anerkannte Naturschutzverbände sind in Klageverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, aber aufgrund der ihnen überlassenen oder von ihnen eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand ihrer Äußerung hätten machen können (§ 61 Abs. 3 BNatSchG). Für sie gilt insoweit allerdings nicht die zweiwöchige Präklusionsvorschrift der §§ 117 Abs. 2 BremWG, 73 Abs. 4 S. 1 und 3, BremVwVG, vielmehr können die Einwendungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.05.2002 - 4 A 28/01 - NVwZ 2002, 1243).

Im vorliegenden Fall sind in dem vom Kläger zu 2. vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. F vom 20.04.2006 allein Einwendungen erhoben worden, die den Fischabstieg betreffen. Allerdings hat Prof. Dr. F als Bevollmächtigter des Klägers zu 2. in dem vom 13. bis 15.06.2006 durchgeführten Erörterungstermin ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass er sich den in dem Termin gegen die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage erhobenen Einwendungen anschließt (vgl. Seite 43 des Protokolls). Damit sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, um mit diesen Einwendungen auch im Klageverfahren gehört zu werden.

(2) Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf der Erwägung, dass die vorhandene, linksseitig an der Staustufe vorbeiführende Fischaufstiegsanlage infolge des planfestgestellten Vorhabens nicht funktionslos wird, sondern ihr auch weiterhin eine relevante Rolle beim Aufstieg der Fauna zukommt. Diese fachliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden.

Diese Fischaufstiegsanlage besitzt derzeit eine für den Aufstieg der Fauna relevante Funktion, auch wenn ihre technische Einrichtung möglicherweise nicht in jeder Hinsicht als optimal anzusehen sein mag (Einmündung 100 m unterhalb des Wehrs in die Weser; rechtwinkeliger Einstieg; Fließgeschwindigkeit von mehr als 2 m pro Sekunde; vgl. Dr. B, Gutachten zum "Neubau eines Wasserkraftwerks an der Weser in Bremen-Hemelingen" vom 13.04.2006, Seite 8). Nach der von Dr. C und D durchgeführten Funktionsüberprüfung der Anlage kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass diese in erheblichem Umfang für die Aufwanderung genutzt wird, insbesondere auch von Flussneunaugen (vgl. Dr. C, a. a. O., Seite 7, 8 und 12).

Das geplante Wasserkraftwerk hat Einfluss auf die Funktionsbedingungen der vorhandenen Fischaufstiegsanlage. Das hängt damit zusammen, dass durch das Kraftwerk die Strömungsverhältnisse im Unterwasser der Staustufe verändert werden. Derzeit läuft das Wasser der Weser, beeinflusst nur von der im Jahreslauf erheblich variierenden Abflussmenge, gleichmäßig über das Wehr ab. Zukünftig wird der Turbinenauslauf des Wasserkraftwerks, der am rechten Weserufer liegt, ein maßgeblicher Faktor für die Strömungsverhältnisse im Unterwasserbereich sein (vgl. dazu Gutachten Dr. G, Universität ..., vom 12.08.2005, Planunterlage 11, Seite 78 ff.). Da die aufwandernden Tiere sich an der Strömung des Gewässers orientieren, hat dies Auswirkungen auf deren Suchverhalten. Jedenfalls die schwimmstarken Arten werden sich mit der Hauptströmung zum rechten Weserufer orientieren. Wie Dr. C in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, bedeutet das aber nicht, dass das linke Ufer mitsamt des dort gelegenen Fischpasses für die Aufwanderung irrelevant werden würde. Insbesondere die schwimmschwachen (z. B. Glasaale) und ufernah wandernden Arten (z. B. Neunaugen) finden dort weiterhin Bedingungen für einen erfolgreichen Aufstieg. Dazu trägt bei, dass die Aufwanderung dieser Arten in Monaten erfolgt (Flussneunaugen: Dezember bis April mit Aufstiegsmaximum Februar; Glasaale: Frühjahr, vgl. Dr. C, a. a. O., Seite 12 und 13), in denen die Weser häufig hohe Abflussmengen hat und deshalb neben der Wassermenge, die das Kraftwerk nutzt - tideabhängig zwischen maximal 140 m3 pro Sekunde und 220 m3 pro Sekunde -, noch erhebliche Wassermengen über das Wehr abfließen (zum Jahresgang der Weser vgl. Dr. C, a. a. O., Seite 4). Die Strömungsverhältnisse werden in diesen Zeiten also nicht allein von dem Turbinenauslauf bestimmt, sondern ebenfalls in relevanter Weise - wie bislang - von dem Wehrüberlauf. Daran, dass der vorhandene Fischpass unter diesen Bedingungen weiterhin eine relevante Funktion für den Aufstieg der verschiedenen Arten besitzen wird, besteht kein vernünftiger Zweifel.

(3) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die fachliche Einschätzung, dass mit der geplanten zusätzlichen Fischaufstiegsanlage am rechten Ufer die Bedingungen für den Fischaufstieg gegenüber dem derzeitigen Zustand insgesamt verbessert werden.

Der neue Fischpass ist 240 m lang und durchschnittlich 3 m breit, die Wassertiefe beträgt 1 bis 1,3 m. Bei einer Höhendifferenz von 7 m beträgt das Gefälle 2,9 %. Die Anlage wird technisch als "Raue Rampe" ausgestaltet, die Strömung wird durch Stör- und Leitsteine gebremst und turbulent gemacht.

Der Ausstrom des Fischpasses in die Weser, der für die aufstiegswillige Fauna den Einstieg bildet, ist in den Turbinenausstromkanal integriert, um die erforderliche Nähe zum Turbinenauslauf zu erreichen, durch den - wie dargelegt - eine neue Hauptströmung entsteht. Bei der näheren Ausgestaltung des Einstiegs musste berücksichtigt werden, dass der Tidenhub in diesem Bereich durchschnittlich 3,9 m beträgt. Das führt dazu, dass die Fließgeschwindigkeit im Ausstromkanal im Tagesverlauf erheblich variiert. Bei Tideniedrigwasser ist die Geschwindigkeit deutlich höher als bei Tidehochwasser, was darauf beruht, dass bei Tideniedrigwasser ein deutlich höherer Turbinendurchlauf besteht (max. 220 m3 pro Sekunde) als bei Tidehochwasser (max. 140 m³ pro Sekunde). Überdies bestehen erhebliche Unterschiede zwischen der Fließgeschwindigkeit an der Wasseroberfläche und in Sohlnähe (vgl. im Einzelnen Planunterlage 16, Kap. 4, Tabelle 6).

Der Planfeststellungsbeschluss trägt diesen Standortbedingungen dadurch Rechnung, dass der erste, etwa 25 m unterhalb des Turbinenauslaufs gelegene Einstieg mit einer besonderen Vorrichtung versehen ist (höhenveränderbare Schützenanlage), die einmal einen ständigen sohlnahen und zum anderen einen oberflächennahen, an die jeweilige Tidephase angepassten Einstieg gewährleistet. Im Bereich des sohlnahen Einstiegs ist zudem eine Anrampung vorgesehen. Der Winkel, mit dem der Einstieg auf den Turbinenausstromkanal trifft, ist variierbar (45° bis 90°). Zudem wird - um die Auffindbarkeit zu erleichtern - mit einer Düse eine zusätzliche Strömung erzeugt, durch die die Leitströmung am Einstieg auf insgesamt 1,7 bis 1,9 m3 pro Sekunde erhöht wird.

Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss vor, dass ein zweiter Einstieg in die Fischaufstiegsanlage in unmittelbarer Nähe zum Turbinenauslauf angelegt wird. Dieser Einstieg soll schwimmstarken, oberflächennah aufsteigenden Fischen, die bis unmittelbar an das Turbinenbauwerk heranschwimmen, einen Einstieg in den Fischpass ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Salmoniden. Zugleich wird dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass es bei Tidehochwasser zu einem Einstau, d. h. einer Unterschreitung der kritischen rheoaktiven Geschwindigkeit, im Unterlauf des Fischpasses kommen kann.

Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachliche Einschätzung, dass diese verschiedenen Vorkehrungen für sich genommen tauglich und in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, Bedingungen für eine erfolgreiche Aufwanderung der in Betracht kommenden Arten zu schaffen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die neue Fischaufstiegsanlage berücksichtigt das unterschiedliche Schwimmvermögen der Arten und trägt darüber hinaus deren unterschiedlichem Such- und Wanderverhalten Rechnung. Dass die hohe Fließgeschwindigkeit, die bei Tideniedrigwasser im Ausstromkanal herrscht, kleine, schwimmschwache Fische von einem Einschwimmen abhalten kann, steht deren Aufwanderung nicht entgegen. Zum einen mindert sich die Fließgeschwindigkeit bei Tidehochwasser deutlich, zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass schwimmschwache Arten weiterhin in relevantem Umfang den bestehenden Fischpass am linken Ufer nutzen. Den Einwänden, die Dr. B in seinem Gutachten vom 13.04.2006 gegen die Auffindbarkeit und Passierbarkeit der Fischaufstiegsanlage erhoben hatte (Seite 12 ff. des Gutachtens), hat der Planfeststellungsbeschluss, soweit sie sachlich begründet waren, durch Modifikationen der ursprünglichen Planung Rechnung getragen.

Dr. C und Dr. A haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass durch die jetzt geschaffenen Vorkehrungen, auch unter Berücksichtigung des jeweils artspezifischen Suchverhaltens, die Voraussetzungen für den Fischaufstieg gegenüber dem gegenwärtigen Zustand deutlich verbessert werden. Sie haben sich mit den von Dr. B in seinem weiteren Gutachten vom 03.04.2007 erhobenen Einwänden (Seite 8 ff.), die von ihm in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragen und von Dr. E ergänzt worden sind, eingehend auseinander gesetzt. Sie haben dabei zu Recht auf die besonderen Standortbedingungen der Wasserkraftanlage hingewiesen, denen durch die ergriffenen Maßnahmen Rechnung getragen wird. Sowohl die räumliche Positionierung der beiden Einstiege als auch die Höhe des durch die Düse zusätzlich erzeugten Leitstroms, ferner die Einstiegsgestaltung sowie der lichte Abstand zwischen den Störsteinen im Aufstieg selbst, haben sich dabei als fachlich begründet erwiesen. Die Fischaufstiegsanlage berücksichtigt in ihrer Dimensionierung und Durchflussmenge die Empfehlungen, die im Merkblatt 232/1996 des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e. V. - DVWK - ("Fischaufstiegsanlagen - Bemessung, Gestaltung, Funktionskontrolle") enthalten sind. Dass sie dabei nicht, wie von Dr. B verlangt, auf den Aufstieg des Störs angelegt ist (durchschnittliche Körperlänge adulter Exemplare 3,0 m, vgl. Seite 26 DVWK-Merkblatt), kann nicht beanstandet werden, da diese Art seit langem in der Weser ausgestorben ist und eine Wiederansiedlung nicht in Betracht gezogen wird. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachliche Einschätzung mit Rücksicht auf den vorhandenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand gut vertretbar ist.

cc) Fischabstieg

(1) Der Kläger zu 2. ist ebenfalls wegen seiner Einwendungen gegen das Schutzkonzept zum Fischabstieg - auch partiell - nicht präkludiert. Von ihm sind im Laufe des Verwaltungsverfahrens, d. h. im Gutachten von Prof. Dr. F vom 20.04.2006 und von diesem persönlich im vom 13. bis 15.06.2006 durchgeführten Erörterungstermin, zu den hier relevanten Aspekten des Schutzkonzeptes entsprechende Einwendungen erhoben worden.

(2) Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Erwägung, dass sich durch die Wasserkraftanlage die Bedingungen für die weserabwärts gerichtete Wanderung der Fische und Neunaugen nicht verschlechtern werden, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass der Wehrüberlauf als Wanderweg nicht vollständig entfällt. Der Planfeststellungsbeschluss legt fest, dass über eine der Wehrklappen ganzjährig ein Mindestabfluss von 15,0 m³ pro Sekunde gewährleistet sein muss (vgl. Seite 10, 55/57 PFB). Weiterhin ist von Bedeutung, dass zu bestimmten Jahreszeiten der Weserabfluss ein derartiges Volumen besitzt, dass er die Wassermenge, die das Kraftwerk nutzt - tideabhängig, wie dargelegt, zwischen max. 140 m³ pro Sekunde und 220 m³ pro Sekunde -, deutlich übersteigt. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass an durchschnittlich 75 Tagen des Jahres der Abfluss über das Wehr den Abfluss durch die Kraftwerksturbine dominiert; diese Annahme beruht auf einer Auswertung der durchschnittlichen, im Jahresverlauf variierenden Abflussmenge der Weser (Seite 55/56 PFB; Dr. C, a. a. O., Seite 4). Die Hauptwanderzeiten bestimmter Arten liegen zu nicht unwesentlichen Anteilen in diesen Zeiten hoher Abflüsse. Dies betrifft etwa die Flussneunaugen (Hauptwanderzeit zwischen Oktober und März mit einem Schwerpunkt von Dezember bis Februar) und Lachs-Smolts (Hauptwanderzeit im April und Mai, vgl. Dr. C, a. a. O., Seite 11). Dass dadurch die Abwanderung über die Wehrkrone gefördert wird, d. h. in Zeiten hoher Abflüsse der Wehrüberlauf in relevantem Umfang als Abwanderweg erhalten bleibt, leuchtet unmittelbar ein.

(3) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss aber davon aus, dass dies nichts an der Erforderlichkeit effektiver Schutzvorrichtungen bezüglich des Turbinendurchlaufs ändert. Der Planfeststellungsbeschluss enthält insoweit ein aus mehreren Komponenten bestehendes Schutzkonzept. Die wesentlichen Bestandteile sind der Feinrechen mit dem Bypasssystem sowie die auf die Schonung der Fauna ausgerichtete Turbinentechnik. Dem vor dem Feinrechen befindlichen Grobrechen misst der Planfeststellungsbeschluss aufgrund seiner lichten Weite von 400 mm demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung für den Schutz der abwandernden Fische bei (Seite 59).

Der Feinrechen hat eine Breite von 42 m und eine Höhe von 9,5 m. Er besitzt im unteren Bereich eine Neigung von 68°, die etwa auf halber Höhe in einen Rundbogen übergeht, der bis 20 cm unter die Wasseroberfläche geführt wird, wo das Wasser in einen Rechenüberlauf fließt. Die lichte Weite zwischen den Rechenstäben beträgt 25 mm. Damit die Tiere in das Unterwasser gelangen können, sind drei Bypasssysteme vorgesehen, nämlich der bereits genannte Rechenüberlauf, der rechtsseitig auf einer Breite von 1,5 m eine Höhe von 60 cm besitzt, das mittlere Bypasssystem auf halber Rechenhöhe und ein bodennahes Bypasssystem ca. 50 cm über dem Grund. Das untere und mittlere Bypasssystem verfügen über je 24 Einstiegsfenster in die Bypassrohre. Die Fenster sind jeweils 0,15 m hoch und 0,7 m breit.

Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Einschätzung, dass durch den Feinrechen und die verschiedenen Bypässe für die hier - auch im Hinblick auf das ökologische Potential des Gewässers - relevanten Arten ein Einschwimmen in den Turbinenkanal erheblich erschwert bzw. verhindert und gewährleistet wird, dass die Fauna gefahrlos in das Unterwasser gelangt, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie stützt sich auf das Gutachten von Dr. C (a. a. O., Seite 22 ff.) und Dr. A (Gutachten "Fischschutz an der geplanten Wasserkraftanlage in Bremen-Hemelingen" von Januar 2006, Planunterlage 7, Seite 48 ff.). Ferner sind die einschlägigen Ausführungen im Themenband "Fischschutz und Fischabstiegsanlagen" (2. Auflage 2005) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. - DWA - sowie im Handbuch Querbauwerke (herausgegeben vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen, 2005), berücksichtigt worden; sie werden im Planfeststellungsbeschluss jeweils im Einzelnen bezeichnet. Diese fachliche Einschätzung ist in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden. Dr. C und Dr. A haben ihre schriftlichen Ausführungen dabei untermauern können.

Der Feinrechen erzeugt mit seiner lichten Weite von 25 mm sowohl eine mechanische Barrierewirkung als auch eine das Verhalten beeinflussende Wirkung. Die Verhaltensbeeinflussung rührt daher, dass der Rechen die Tiere zu Ausweichreaktionen, d. h. dem Suchen nach alternativen Ausweichkorridoren, veranlasst. Der Rechen ruft insofern von den Fischen wahrgenommene visuelle, taktile und hydraulische Reize hervor. Mit den Bypasssystemen werden die nach einem Abwanderungskorridor suchenden Tiere gefahrlos in das Unterwasser geführt. Für die einzelnen Arten gilt dabei folgendes:

Bei den abwandernden - adulten - Aalen entfaltet der Feinrechen für die größeren Tiere bereits eine mechanische Barrierewirkung. Zu den größeren Tieren zählen insbesondere Weibchen, denen für die Reproduktion des Bestandes die hervorragende Bedeutung zukommt (Dr. A, a. a. O., Seite 51). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Feinrechen darüber hinaus bei den nicht so großen Aalen eine wirksame Verhaltensbeeinflussung erzeugt, indem er sie zu Ausweichreaktionen veranlasst. Die Ausweichreaktion von Aalen gegenüber Hindernissen ist von Dr. A in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert worden.

Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass die - eher sohlnah - abwandernden Aale bei ihrer Suche nach einem alternativen Abwanderungskorridor das für sie vorgesehene untere Bypasssystem mit seinen insgesamt 24 Einstiegsfenstern, die jeweils 0,7 m breit sind, auffinden. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass den Tieren aufgrund einer zu hohen Anströmgeschwindigkeit am Rechen eine Ausweichreaktion nicht möglich wäre und es zu der Situation eines "Anpressens" an den Rechen käme. Dr. B hat seine diesbezüglichen schriftlichen Einwände (Gutachten vom 03.04.2007, Seite 61 ff.) in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nochmals vorgetragen. Sein Vorbringen ist nicht dazu geeignet, die Tragfähigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden fachlichen Einschätzung (Seite 66/67) in Zweifel zu ziehen.

So bestimmt der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich - und zwar in seinem verfügenden Teil -, dass die Anströmgeschwindigkeit am Feinrechen 0,7 m pro Sekunde nicht überschreiten darf (Seite 15). Diese Anströmgeschwindigkeit wird nur erreicht, wenn die Wasserkraftanlage die Wassermenge von 220 m³ pro Sekunde, die sie maximal in Anspruch nehmen darf (vgl. Seite 4 PFB), vollständig nutzt, d. h. bei Tideniedrigwasser. Bei Tidemittelwasser mindert sich die Anströmgeschwindigkeit bereits auf 0,55 m pro Sekunde (vgl. Planunterlage 16, Kap. 2, Tabelle 2). Dr. A hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die an verschiedenen Wasserkraftanlagen gesammelten Erfahrungen überzeugend dargelegt, dass bei solchen Strömungsverhältnissen die Aale nicht daran gehindert werden, nach einem alternativen Abwanderungskorridor zu suchen.

Feinrechen und Bypasssystem schützen ebenfalls die - oberflächennah abwandernden - Salmoniden-Smolts wirksam vor einem Einschwimmen in die Turbinenpassage. Bezüglich der Salmoniden-Smolts ist insbesondere die das Verhalten beeinflussende Wirkung des Feinrechens relevant (Seite 64 PFB unter Bezugnahme auf DWA-Themenband "Fischschutz und Fischabstiegsanlagen", a. a. O., Seite 112). Als Abwanderungskorridor kommt für die Salmoniden-Smolts vor allem das obere Bypasssystem, d. h. der Rechenüberlauf, in Betracht. Das Erreichen dieses Bypasssystems wird für die Salmoniden-Smolts dadurch erleichtert, dass der Feinrechen im oberen Bereich eine zunehmende Krümmung aufweist, was die Anströmgeschwindigkeit vermindert und die Abwanderung bzw. Drift in den Rechenüberlauf fördert (zu der Strömungsgeschwindigkeit in den oberen Segmenten des Rechens vgl. Planunterlage 16, Kap. 2, Tabelle 1).

Eine effektive Barrierewirkung entfaltet der Feinrechen schließlich auch für die übrigen, vor allem potamodromen Arten. Für diese Arten ist unter anderem auch das mittlere Bypasssystem, das ebenfalls über 24 jeweils 0,7 m breite Einstiegsfenster verfügt, in Betracht zu ziehen. Die Anströmgeschwindigkeit steht dem Aufsuchen des Bypasses nicht entgegen. Barschartige Fische (Perciden) und karpfenartige Fische (Cypriniden) sind in der Lage, sich Strömungsgeschwindigkeiten von 0,8 m pro Sekunde zu widersetzen (DWA-Themenband "Fischschutz und Fischabstiegsanlagen", a. a. O., Seite 80).

In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob für diese teilweise hochrückigen Arten die Einstiegsfenster mit 0,15 m ausreichend hoch sind. Dr. C hat überzeugend dargelegt, dass dies der Fall ist.

Die Frage, ob die Tiere in den Bypassrohren selbst, etwa aufgrund der Stellung der Abflussrohre, Gefährdungen ausgesetzt sind, ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Vertreter der Beigeladenen hat unter Hinweis auf die Konstruktion der Rohre näher dargelegt, dass dies ausgeschlossen werden kann.

In Bezug auf die vorgesehene Rechenreinigungsanlage hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die eingesetzte Technik (hinterströmte Schaufelkämme, die in sehr flachem Winkel zwischen die Rechenstäbe fassen, vgl. Seite 72 PFB) geeignet ist, Schäden bei der Rechenreinigung wirksam zu minimieren.

Die vorstehenden Ausführungen gelten allerdings nicht für abwandernde Neunaugen. Für Neunaugen ist, sofern sie vor den Feinrechen gelangen, d. h. sofern sie nicht über den Wehrüberlauf abwandern, nicht auszuschließen, dass sie in größerer Zahl in den Turbinenkanal gelangen. Aufgrund der geringen Größe entfaltet der Rechen für sie keine mechanische Barrierewirkung. Ob er darüber hinaus eine Ausweichreaktion hervorruft, kann nicht verlässlich beurteilt werden. Denn zur Verhaltensreaktion junger Neunaugen auf Strömungshindernisse liegen keine Untersuchungen vor (Seite 62, 65 PFB).

(4) Für Neunaugen, sofern diese nicht über den Wehrüberlauf abwandern, sowie Fische, die den Feinrechen ungeachtet seiner Barrierewirkung durchschwimmen, stellt sich mithin die Frage des Risikos einer Schädigung bei der Turbinenpassage. Dem Planfeststellungsbeschluss liegt insoweit die fachliche Einschätzung zugrunde, dass für einzelne Arten, darunter Barsche und Aale, ein Schädigungsrisiko nicht auszuschließen ist, das sich allerdings im einstelligen Prozentbereich bewegt (Seite 53 PFB). Für Aale sei dies mit bis zu 5 % zu veranschlagen. Im Planfeststellungsbeschluss wird zugleich hervorgehoben, dass diese Prozentangaben sich nur auf die tatsächlich die Turbine passierenden Fische beziehen; aufgrund der Bypasssysteme gelange der überwiegende Teil der Tiere überhaupt nicht in die Turbinenpassage. Für Salmoniden-Smolts wird ein Schädigungsrisiko im deutlich unteren einstelligen Bereich veranschlagt (Seite 52 PFB). Für abwandernde Neunaugen sei das Risiko von Turbinenschäden noch geringer zu bewerten (Seite 53 PFB).

Diese fachliche Einschätzung stützt sich maßgeblich auf das Gutachten von Dr. A (a. a. O., Seite 38 ff.), darüber hinaus auf eine Auswertung der im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen zitierten Literatur über Untersuchungen an anderen Wasserkraftanlagen. Bereits der Erläuterungsbericht von Januar 2006 hatte insoweit eine entsprechende Literaturauswertung enthalten (Planunterlage 2, Anhang 11). Das Oberverwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Einschätzung fachlich vertretbar ist.

Durch die ergriffenen technischen Vorkehrungen wird das Risiko einer zu Verletzungen führenden Kollision mit starren oder beweglichen Turbinenteilen wirksam gemindert. Die Wasserkraftanlage wird mit 2 horizontal liegenden Kaplan-Rohrturbinen mit einer mechanischen Leistung von jeweils ca. 5 MW ausgestattet werden. Bereits der horizontale Einbau der Turbine vermindert gegenüber dem sonst häufig praktizierten vertikalen Einbau deutlich das Risiko mechanischer Verletzungen. Denn dadurch wird die ansonsten erforderliche zweimalige Änderung der Strömungsrichtung vermieden; beim horizontalen Einbau bleibt der Wasserstrom durch die Turbine bis auf die Laufradebene von der Gesamtausrichtung stabil (Dr. A, a. a. O., Seite 44). Die Ausführungen, die Dr. A hierzu in seinem Gutachten gemacht hat, sind konkret und nachvollziehbar. Die Einwände, die Dr. B insoweit erhoben hat (Gutachten vom 03.04.2007, Seite 72/73), setzen sich nicht konkret mit diesen Ausführungen auseinander; sie sind nicht geeignet, diese in Frage zu stellen.

Es kommen weiterhin keine herkömmlichen Kaplan-Rohrturbinen zum Einsatz, sondern ein Turbinentyp, der speziell zur Minderung der Risiken für die Fauna entwickelt worden ist, der sogenannte "Minimum Gap Runner". Dieser Turbinentyp ist technisch so konstruiert, dass Spaltbildungen zwischen Turbinenschaufeln und Turbinenmantel bzw. Laufradmantel minimiert werden (Dr. A, a. a. O., Seite 46; Seite 47 PFB; vgl. dazu auch DWA-Themenband "Fischschutz und Fischabstiegsanlagen", a. a. O., Seite 204/205). Dr. A hat in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchungen am Kraftwerk Dettelbach davon ausgegangen werden müsse, dass die bei den herkömmlichen Turbinen vorhandenen Spaltbildungen eine wesentliche Ursache für die mechanischen Verletzungen, gerade auch bei abwandernden Aalen, seien. Dr. E hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Entwicklung des "Minimum Gap Runners" insgesamt als positiv zu bewerten sei.

Die Ausführungen, mit denen Dr. B die positiven Wirkungen dieses Turbinentyps in Frage gestellt hat (Gutachten vom 03.04.2007, Seite 74), setzen sich mit den von Dr. A genannten, belegbaren technischen Verbesserungen nicht auseinander.

Zur Risikominderung trägt weiter bei, dass die Turbinen im vorliegenden Fall jeweils nur drei Schaufeln besitzen, was gegenüber Turbinen mit vier Schaufeln - so etwa im Falle der von Dr. A untersuchten Wasserkraftanlage Dettelbach - die Kontaktwahrscheinlichkeit mit den Laufrädern reduziert (Dr. A, a. a. O., Seite 45). Das Risiko von zu Verletzungen führenden Kollisionen wird durch die ergriffenen Maßnahmen insgesamt wirksam gemindert.

In der mündlichen Verhandlung ist weiter eingehend erörtert worden, welche Schädigungsrisiken aus den Druckunterschieden resultieren, denen die Tiere bei der Passage der Turbine ausgesetzt sind. Druckunterschiede treten durch die Energieumwandlung auf, die bei der Passage des Turbinenlaufrads erfolgt. Sie können, wenn sie zu hoch sind, insbesondere Fische mit Schwimmblasen, und hier wiederum solche ohne Druckausgleichsöffnung, gefährden. Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf der Annahme, dass für die hier relevanten diadromen Arten eine Gefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Lediglich bei Arten ohne Druckausgleichsverbindung (Physoklisten), z. B. Barschen, sei von einem insgesamt aber geringen Schädigungsrisiko (unter 3 % der auftretenden Situationen) auszugehen. Das insgesamt niedrige Risiko sei auf das vergleichsweise geringe Gefälle zurückzuführen, das bei der geplanten Anlage an der unteren Grenze des mit Niederdruckturbinen nutzbaren Bereichs liege (Seite 50 PFB). In der mündlichen Verhandlung hat ein Vertreter der Beigeladenen die Druckzustände, die bei den unterschiedlichen Betriebssituationen der Turbine bestehen (vgl. dazu Planunterlage 2, Anhang 11, Tabelle 5), näher erläutert. Er hat darlegen können, dass die maßgeblichen Druckverhältnisse entgegen der von Dr. B erhobenen Einwände nicht unvollständig erfasst worden sind.

Die Risikoabschätzung, die der Planfeststellungsbeschluss für die einzelnen Arten hinsichtlich der Turbinenpassage trifft (Seite 52/53), beruht damit auf einer tragfähigen Grundlage. Sowohl hinsichtlich der hier relevanten diadromen als auch der potamodromen Arten kann die Einschätzung, die Turbinenanlage sei "weitestgehend fischschonend" (Dr. A, a. a. O., Seite 61), als fachlich abgesichert angesehen werden.

In Bezug auf die abwandernden Flussneunaugen kommt dabei als maßgeblicher Gesichtspunkt hinzu, dass für diese die Turbinenpassage aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Größe und des Fehlens einer Schwimmblase ohnehin nur mit einem geringen wasserkraftbedingten Schädigungsrisiko verbunden ist. Knochenbrüche können bei dieser Art nicht auftreten, da sie ein bindegewebiges, nicht verknöchertes Skelett besitzt (Seite 53 PFB).

dd) Der Planfeststellungsbeschluss enthält verschiedene Auflagen, um die Wirksamkeit des Fischschutzkonzeptes während des Betriebs der Wasserkraftanlage zu kontrollieren (Monitoringprogramm). Derartige Kontrollmaßnahmen sind, weil das Fischschutzkonzept auf dem Zusammenwirken verschiedener, auf die besonderen Standortbedingungen zugeschnittener Elemente beruht, rechtlich geboten. Das Kontrollprogramm wird im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 15/16), in der Planunterlage 2, Anhang 12, sowie in der Planunterlage 16, Kapitel 6.6, näher bezeichnet. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf die genannten Unterlagen ausdrücklich Bezug. Festgelegt werden sowohl eine hydraulische als auch eine biologische Funktionskontrolle. Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird eine wirksame Überprüfung gewährleistet.

Als Grundlage für das Kontrollsystem ist zunächst vorgesehen, dass die Abflussmengen der Weser sowie die genutzten Betriebswassermengen kontinuierlich erfasst und ausgewertet werden (Planunterlage 2, Anhang 12, Seite 3). Die hydraulische Funktionskontrolle beinhaltet im Weiteren regelmäßig vorzunehmende Messungen, durch die die Betriebszustände in den Auf- und Abstiegssystemen der Fischschutzeinrichtungen erfasst werden. Die Messungen erstrecken sich auf den neuen Fischpass (Wassertiefe, Strömung und Fließgeschwindigkeit), den oberen Bypass, die Einstiegsöffnungen am mittleren und unteren Bypasssystem (jeweils Messung der Fließgeschwindigkeit) sowie die Sammelleitungen des mittleren und unteren Bypasssystems (Messung der Durchflussmenge). Die Häufigkeit der Messungen wird dabei jeweils im Einzelnen festgelegt (Planunterlage 2, Anhang 12, Seite 4).

Zur biologischen Funktionskontrolle werden Fischzählungen vorgeschrieben. Diese erstrecken sich sowohl auf die Bypassleitungen als auch auf die Turbinenpassage. Insoweit ist die Häufigkeit ebenfalls festgelegt (Planunterlage 2, Anhang 12, Seite 7). Aufgrund der im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen sind überdies die Voraussetzungen für die Erfassung der durch die Bypassleitungen abgeleiteten Fische verbessert worden: Die Revisionsschächte in den Leitungen werden mit speziellen Erfassungseinrichtungen für die Fische versehen (Planunterlage 16, Kapitel 6.6). Aufgrund der im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen legt der Planfestfeststellungsbeschluss zudem fest, dass während der Aufstiegszeiten im Fischpass Zählungen vorzunehmen sind; in das diesbezügliche Monitoring ist danach der bestehende Fischpass am linken Ufer einzubeziehen (Seite 15 PFB). Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie verlangen werde, dass die Ergebnisse des Monitoring-Programms dokumentiert und veröffentlicht werden, das gelte insbesondere auch in Bezug auf den Aufstieg der Neunaugen.

Das Monitoring-Programm ist detailliert und aufwendig. Es stellt sicher, dass die Wirksamkeit des Fischschutzkonzepts effektiv überprüft werden kann. Es ermöglicht nicht nur der Beigeladenen, etwa im Rahmen des Anlagenmanagements (vgl. dazu Seite 72 PFB), auf unerwartete Störungen zu reagieren. Durch die Bekanntgabe der Ergebnisse des Monitoring-Programms ist überdies eine wirksame öffentliche Kontrolle sichergestellt.

d) Da somit nicht von den Bewirtschaftungszielen des § 95b Abs. 1 BremWG (§ 25b Abs. 1 WHG) abgewichen wird, bedarf es keiner Prüfung, ob die Ausnahmevoraussetzungen des § 95d Abs. 1 BremWG (§ 95d Abs. 1 WHG) erfüllt sind.

Soweit der Kläger zu 2. wegen der Auswirkungen des Vorhabens ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH für geboten hält (Vorlagefrage 1 des in der mündlichen Verhandlung überreichten Antrags), beruhen seine rechtlichen Ableitungen auf sachlich unzutreffenden Prämissen. Bei zutreffender Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens stellen sich die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren nicht. Eine isoliert vorpreschende, die Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele gefährdende Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Klägers zu 2. nicht vor.

3.

Das Vorhaben verstößt entgegen der Auffassung des Klägers zu 2. nicht gegen die Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienen.

a) Die Verträglichkeitsprüfung nach § 26c BremNatSchG (FFH-Verträglichkeitsprüfung) ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Projekte, die dazu geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (FFH-Gebiete) erheblich zu beeinträchtigen, sind gemäß § 26c Abs. 1 S. 1 BremNatSchG (§ 34 Abs. 1 BNatSchG) vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets zu überprüfen. Ergibt diese Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es grundsätzlich unzulässig. Es darf dann nur aufgrund einer Abweichungsentscheidung, deren eng umrissene Voraussetzungen im Gesetz im Einzelnen genannt werden, genehmigt werden (§ 26c Abs. 2 BremNatSchG; § 34 Abs. 2 und 3 BNatSchG). Die Verträglichkeitsprüfung wird auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen, aus denen die für die Beurteilung erforderlichen Einzelheiten hervorgehen müssen, von der obersten Naturschutzbehörde vorgenommen (§ 26c Abs. 1 S. 2 BremNatSchG).

Sie hat ihre Grundlage in Art. 6 Abs. 3 RL 92 /43/EWG vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EG Nr. L 363, S. 368) - FFH-RL -. Die Unterlagen, auf denen die Verträglichkeitsprüfung beruht, dürfen danach nicht lediglich einen summarischen oder punktuellen Charakter besitzen, sondern müssen die relevanten Gesichtspunkte umfassend berücksichtigen. Das Gemeinschaftsrecht schreibt insoweit keine bestimmte fachliche Methode für die Erfassung und Bewertung vor, verlangt aber, dass vor der Genehmigung des Projekts unter Heranziehung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse die Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des Betreffenden FFH-Gebiets ermittelt werden (vgl. EuGH, U. v. 07.09.2004, C-127/02, Slg. 2004, I - 7405 = NuR 2004, 788; U. v. 20.09.2007, C-304/05, Slg. 2007 - 7495 = NuR 2007, 679; Storost, FFH-Verträglichkeitsprüfung und Abweichungsentscheidung, DVBl. 2009, 673 [674]).

Die geplante Wasserkraftanlage ist ein Projekt, von dem erhebliche Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele von FFH-Gebieten ausgehen können. Denn die Weser ist in diesem Bereich Wanderstrecke für Neunaugen, für deren Erhaltung oberhalb der Wasserkraftanlage im Flusssystem der Aller zwei FFH-Schutzgebiete eingetragen sind (1."Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" (DE 3021-331) maßgebliches Erhaltungsziel unter anderem: Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands der wandernden Population der Arten Meer- und Flussneunauge; 2. "Entenfang Boye und Bruchbach" (DE 3226-331) maßgebliches Erhaltungsziel unter anderem: Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands der wandernden Art Flussneunauge).

Die oberste Naturschutzbehörde hat im vorliegenden Fall eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt (Planunterlage 10 des PFB). Grundlage hierfür waren verschiedene, in der fachlichen Beurteilung der obersten Naturschutzbehörde näher bezeichnete Unterlagen, darunter die bereits genannten Gutachten von Dr. C vom 20.07.2005 und Dr. A vom Januar 2006 (Planunterlage 6 und 7 des PFB). Es handelt sich um fachwissenschaftliche Gutachten, die eine konkrete Untersuchung des Gefahrenpotentials der geplanten Wasserkraftanlage vornehmen. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen ist die oberste Naturschutzbehörde in ihrer fachlichen Beurteilung von 10.02.2006 zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Vorhaben keine Beeinträchtigungen für die beiden FFH-Gebiete ausgehen.

Die Planfeststellungshörde hat im weiteren Verwaltungsverfahren diese fachliche Beurteilung, die genannten Gutachten sowie darüber hinaus die - nach Auslegung der Antragsunterlagen - erhobenen Einwendungen berücksichtigt, darunter das von Dr. B erstellte Gutachten vom 13.04.2006, das von dem Kläger im Parallelverfahren 1 A 7/09 vorgelegt worden war. Die Einwendungen haben die Planfeststellungsbehörde veranlasst, das Schutzkonzept in Hinblick auf den Fischaufstieg, das obere Bypasssystem (Rechenüberlauf) und das Monitoringprogramm zu ergänzen (Seite 26/27, 84 PFB).

Die Planfeststellungsbehörde hat in der zusammenfassenden Würdigung ausgeschlossen, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der beiden FFH-Gebiete haben könnte (Seite 119 ff. PFB). Sie hat dabei die Bedingungen für die Auf- und Abwanderung der Neunaugen umfassend und konkret in die Prüfung eingestellt (Seite 37, 53, 56, 62, 64/65, 70/71, 82, 117, 119 ff.). Den Anforderungen, die das Gemeinschaftsrecht in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens sowie die Einbeziehung der besten einschlägigen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse stellt, ist damit Rechnung getragen worden.

b) Das Ergebnis, zu dem die Planfeststellungsbehörde gelangt ist, ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 26c Abs. 1 BremNatSchG keine Einschätzungsprärogative besitzt, wie sie ansonsten für naturfachliche Beurteilungen anerkannt ist. Vielmehr hat die Behörde unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse den Nachweis zu führen, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete durch das Vorhaben ausgeschlossen ist. Bestehen nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel daran, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, so darf die Planfeststellungsbehörde kein positives Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung feststellen (BVerwG, U. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 [30]; U. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 [334]). Vielmehr darf das Vorhaben dann gemäß der Regelungen in § 26c Abs. 2 und 3 BremNatSchG, die ihre Grundlage in Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie finden, nur aufgrund einer Abweichungsprüfung zugelassen werden.

Im vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das planfestgestellte Vorhaben die Erhaltungsziele der beiden FFH-Gebiete nicht beeinträchtigen wird. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Bedingungen für die Zu- und Abwanderung der Neunaugen in diese Gebiete sich aufgrund des Vorhabens gegenüber dem gegenwärtigen Zustand verschlechtern werden; die Bedingungen für die Zuwanderung werden sich sogar verbessern. Die im Planaufstellungsverfahren vorgelegten Unterlagen erlauben insoweit in Bezug auf die Durchgängigkeit für die Neunaugen - über den Maßstab der fachlichen Vertretbarkeit hinaus - eine vernünftige Zweifel ausschließende Beurteilung.

aa) Es kann verlässlich davon ausgegangen werden, dass für die Aufwanderung der - adulten - Neunaugen in ihre FFH-geschützten Laichgebiete zum einen weiterhin der am linken Ufer vorhandene Fischpass und zum anderen zusätzlich der neu angelegte Fischpass am rechten Ufer zur Verfügung stehen. Auch wenn die Aufwanderung sich teilweise an das rechte Ufer verlagert, ändert das nichts daran, dass für die ufernah aufwandernden Neunaugen nunmehr zwei Aufstiegsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Feststellungen, die dazu oben im Einzelnen getroffen sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der vorhandene Fischpass wird bislang von den Flussneunaugen gut angenommen. Er bleibt für sie auch weiterhin funktionsfähig, und zwar ungeachtet der Veränderung der Strömungsverhältnisse, die im Unterwasser des Wehrs aufgrund der Wasserkraftanlage eintritt. Dazu trägt u. a. bei, dass die Aufwanderung der Tiere in Zeiten hoher Weserabflüsse fällt, in denen der Wehrüberlauf in relevantem Umfang - wie bisher - eine eigene Strömung besitzt.

Die neue Fischaufstiegsanlage am rechten Ufer schafft zusätzliche Möglichkeiten für einen erfolgreichen Aufstieg. Der als "Raue Rampe" angelegte, 240 m lange Fischpass bietet gute Aufstiegsbedingungen. Die Fliessgeschwindigkeit im Fischpass liegt bei maximal rund 1 m pro Sekunde und ist damit nicht zu hoch. Der Einstieg in den Fischpass liegt deutlich näher am Wanderhindernis als beim vorhandenen Pass, was die Auffindbarkeit erleichtert. Durch besondere Vorkehrungen am Einstieg (höhenveränderbare Schützenanlage; variabler Winkel des Einstiegs; Erzeugung einer zusätzlichen Leitströmung) wird die Auffindbarkeit, auch für Neunaugen, zusätzlich bessert.

Dass die Erhaltungsziele der beiden FFH-Gebiete beeinträchtigt werden könnten, weil die Neunaugen aufgrund des planfestgestellten Vorhabens gegenüber den derzeitigen Verhältnissen nur noch unter erschwerten Bedingungen und in verminderter Anzahl in ihre Laichgebiete aufwandern könnten, kann unter diesen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Nach den vorliegenden Unterlagen, die oben im Einzelnen benannt worden sind, kann hieran kein vernünftiger Zweifel bestehen.

bb) Das gilt auch für die Abwanderung der jungen Neunaugen aus den beiden FFH-Gebieten in das Meer. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Wasserkraftanlage zu Schäden bei den Tieren führt, die die Anzahl der zum Meer gelangenden Exemplare in einer für die Population relevanten Weise mindern würde und damit mittelbar die Erhaltungsziele der beiden FFH-Gebiete beeinträchtigen könnte. Die dazu oben getroffenen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Für die Abwanderung der inzwischen wieder gut vertretenen Flussneunaugen, deren Hauptwanderzeit zwischen Oktober und März mit einem Schwerpunkt von Dezember bis Februar liegt, bleibt der Wehrüberlauf weiterhin in relevanter Weise als Wanderweg erhalten. Unabhängig davon muss aber damit gerechnet werden, dass ein Teil der abwandernden Neunaugen in den Turbineneinlauf gerät, dort den Feinrechen überwindet und in die Turbine gelangt. Dass die Turbinenpassage in diesem Fall in relevantem Umfang zu Schäden an den Neunaugen führt, kann indes ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen sind insoweit zunächst der horizontale Einbau der Turbinen, die Turbinentechnik, die die Fauna schont ("Minimum Gap Runner") sowie die Beschränkung auf 3 (statt 4) Turbinenschaufeln. Hinzu kommt, dass die Turbinenpassage für abwandernde junge Flussneunaugen aufgrund ihrer spezifischen Konstitution (geringe Größe; Fehlen einer Schwimmblase; bindegewebiges, nicht verknöchertes Skelett) ohnehin nur mit einem geringen wasserkraftbedingten Schädigungsrisiko verbunden ist. So ist etwa zu erklären, dass die Wasserkraftanlage an der Staustufe Intschede (Langwedel), die über keinerlei Schutzmaßnahmen bei der Turbinenpassage verfügt (vgl. Seite 35/36, 120 PFB; Protokoll des Erörterungstermins, Seite 16), die erneute Etablierung der Flussneunaugen nicht gehindert hat. Vernünftige Zweifel daran, dass diese auf die spezifische Konstitution der Tiere abstellende Erwägung nicht tragfähig sein könnten, bestehen nicht. Auch Dr. B hat in seinem Gutachten vom 03.04.2007 die Risikoabschätzung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit es um die Turbinenpassage von Neunaugen geht, nicht in Zweifel gezogen (vgl. Seite 79 ff.).

Die Anforderungen, die sich aus der FFH-Richtlinie ergeben, sind damit sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht erfüllt. Unter welchem Gesichtspunkt ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH erforderlich sein könnte, wie der Kläger zu 2. meint (Vorlage Frage 2 des in der mündlichen Verhandlung überreichten Antrags), ist nicht ersichtlich.

4.

Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Entscheidung über einen Gewässerausbau nach § 111a Abs. 1 S. 2 BremWG (§ 31 Abs. 2 S. 1 WHG) die von dem Projekt berührten Belange fehlerfrei abzuwägen. Das verlangt zunächst, dass die Belange zutreffend ermittelt werden. Weiterhin sind sie jeweils mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Schließlich dürfen die Belange in der eigentlichen Abwägungsentscheidung nicht in einer Weise in Beziehung gesetzt werden, die als unverhältnismäßig qualifiziert werden müsste.

Die wasserrechtliche Abwägung wird dabei gesteuert durch die in § 111 Abs. 1 S. 1 BremWG (§ 31 Abs. 1 S. 1 WHG) sowie in § 111 Abs. 2 S. 1 BremWG (§ 31 Abs. 5 S. 1 WHG) enthaltenen Abwägungsdirektiven. Danach ist dem Ziel der Erhaltung eines naturnahen Zustands bzw., wenn ein solcher nicht mehr vorhanden ist, dem Ziel der - im Rahmen des Möglichen - Zurückführung zu einem solchen Zustand in der Abwägung eine maßgebliche Bedeutung beizumessen (vgl. Schenk, in: Sieder / Zeitler / Dahme / Knopp, a. a. O., § 31 WHG Rn. 35 und 38; Czychowski / Reinhardt, a. a. O., § 31 Rn. 9, 48).

Nach diesem Maßstab ist die Abwägungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat der Frage der Durchgängigkeit für die in der Weser wandernde Fauna eine zentrale Bedeutung in ihrer Abwägungsentscheidung beigemessen. Dabei durfte sie davon ausgehen, dass mit der Staustufe Bremen-Hemelingen bereits ein Wanderhindernis für die Fauna vorhanden ist, andererseits war aber zu gewährleisten, dass die Wanderungsbedingungen sich durch die Wasserkraftanlage nicht noch zusätzlich verschlechtern, sondern im Gegenteil im Rahmen des Gewässerausbaus nach Möglichkeit verbessern. Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung. Die Frage der Durchgängigkeit wird konkret in die Abwägung einbezogen (Seite 152/153 PFB).

Darüber hinaus ist die Beklagte bei ihrer Abwägung zutreffend davon ausgegangen, dass ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Wasserkraftanlage besteht, weil dadurch die Gewinnung regenerativer Energie gefördert wird. Die Energieleistung (9,9 MW) ist von der Beklagten zu Recht als relevant eingestuft worden (Seite 153 PFB).

Die von dem Projekt berührten Belange werden in der eigentlichen Abwägungsentscheidung (Seite 154 bis 159 PFB) schließlich nicht in einer Weise in Beziehung gesetzt, die unverhältnismäßig wäre.

5.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält zugleich die wasserrechtliche Bewilligung, der Weser für den Betrieb der planfestgestellten Wasserkraftanlage Wasser in einer Menge von max. 220 m³ pro Sekunde zu entnehmen und wieder einzuleiten. Diese Bewilligung stützt sich auf §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 BremWG. Weiter ist bestimmt, dass die Inhalts- und Nebenbestimmungen der Planfeststellung, die sich unmittelbar auf die Gewässerbenutzung beziehen, auch solche der Bewilligung sind; insoweit wird auf bestimmte Inhalts- und Nebenbestimmungen ausdrücklich Bezug genommen (Seite 4/5 PFB).

Die Bewilligung ist nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht erteilt worden. Rechtsfehler, unter denen sie leiden könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 BremWG (§ 6 Abs. 2 WHG) nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift darf die Bewilligung nicht erteilt werden, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets zu erwarten ist. Eine solche Beeinträchtigung kann im vorliegenden Fall, wie dargelegt, ausgeschlossen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Oberverwaltungsgericht orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, Anh § 164) und setzt den dort für Verbandsklagen vorgesehenen Streitwert fest (Nr. 1.2).

Ende der Entscheidung

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