Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: 1 B 188/05
Rechtsgebiete: BremNatSchG, BremDG


Vorschriften:

BremNatSchG § 43 Abs. 1
BremNatSchG § 44 Abs. 2
BremDG § 119 Abs. 1
1. Die Verbandsklage nach §§ 44 Abs. 2 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremNatSchG setzt voraus, dass ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Das Verfahren muss ein Vorhaben betreffen, das eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft (§ 11 Abs. 1 BremNatSchG) bewirkt.

Eine Plangenehmigung begründet nach dem BremNatSchG kein Verbandsklagerecht.

2. Eine Aufschüttung im Außendeichsbereich ist weder ein Deich oder Damm noch eine andere Anlage im Sinne von § 119 Abs. 1 BremWG.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 1 B 188/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 31.08.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Darlegungen der Beschwerde, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 6.1.2005 angeordnete sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 10.8.2004, die der Beigeladenen die Beseitigung/Verfüllung eines etwa 26 mal 26 Meter (ca. 690 qm) großen Kleingewässers im Außendeichsgelände der Weser am Fuldahafen gestattet, sowie die sofortige Vollziehung der mit weiterer Genehmigung vom 10.8.2004 dort gestatteten Bodenaufschüttung einer Fläche 110 mal 90 Metern (11.000 qm). Auf der Fläche sollen Hallen für die Lagerung von Sportbooten durch einen Segelverein errichtet werden, frühere Einrichtungen an anderer Stelle, die nicht mehr benutzt werden können, sollen ersetzt werden. Die für die Bootshallen vorgesehene Fläche wird damit von der vorhandenen Geländehöhe von 5,80 m auf etwa 7,50 m angehoben. Die Deichhöhe beträgt 8,95 m. Eine Baugenehmigung zur Errichtung der Hallen ist bisher noch nicht erteilt worden.

Der Antragsteller, der nicht in eigenen Rechten betroffen ist, kann sich gegen die sofortige Vollziehung der genehmigten Maßnahmen nur dann wenden, wenn ihm als Verband im Gesetz ein eigenes Klagerecht übertragen wurde. Ein Klagerecht ist den Verbänden allein in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 BremNatSchG eingeräumt. Für den vorliegenden Fall kommt ein Klagerecht des Antragstellers nach der gesetzlichen Regelung nur dann in Betracht, wenn ein Planfeststellungsverfahren über ein Vorhaben vorliegt, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BremNatSchG). Das Klagerecht scheitert - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits daran, dass hier ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Die erteilte Plangenehmigung kann nicht als Planfeststellungsverfahren im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremNatSchG angesehen werden, obwohl der Plangenehmigung weitgehend die gleichen Rechtswirkungen zukommen wie einem Planfeststellungsbeschluss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, Rn. 161 zu § 74). Abgesehen davon, dass die Beschwerde auf diese Begründung nicht gestützt wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird die Mitwirkung und das Klagerecht in §§ 44 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremNatSchG ausdrücklich an das Vorliegen eines Planfeststellungsverfahrens gebunden. Der Wortlaut des Gesetzes, seine Entstehungsgeschichte und die systematische Auslegung sprechen dafür, dass unter den Begriff der Planfeststellungsbeschlusses in § 43 BremNatSchG die Plangenehmigung nicht zu fassen ist. Die Formulierung des § 43 BremNatSchG ist dem § 29 Bundesnaturschutzgesetz nachgebildet worden (so die Gesetzesbegründung: Bremische Bürgerschaft/Landtag, Drs 9/1096 vom 25.6.1979, Seite 47, zu § 43). Anknüpfungspunkt für die Mitwirkungsrechte in der Bundes- und der Landesregelung ist die Art des Verfahrens und nicht die Rechtswirkungen der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung (so: BVerwG, Urt. v. 22.3.1995, BVerwGE 98, 100 - 106 zur gleichlautenden Regelung im BNatSchG und Urt. v. 14.5.1997, BVerwGE 104, 367 - 375). Die Plangenehmigung ergeht anders als der Planfeststellungsbeschluss in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren im Grundsatz ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Im übrigen steht einer erweiternden Auslegung der Mitwirkungsrechte und der Verbandsklage auch entgegen, dass die Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzverbände nach dem Willen des Bundesgesetzgebers im Gesetz "abschließend aufgezählt sind" (BTDrs. 7/5251, Seite 13 zu § 29). Die Plangenehmigung ist zwar erst nach Inkrafttreten des Verbandsklagerechts allgemein in das Planfeststellungsrecht aufgenommen worden (siehe im einzelnen Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 162 zu § 74); der bremische Landesgesetzgeber hat aber nach Einführung der Plangenehmigung keinen Anlaß gesehen, das Verbandsklagerecht um Verfahren dieser Art zu erweitern. Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber neben den Planfeststellungsbeschlüssen auch die Plangenehmigungen aufgenommen, soweit in diesem Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Auch das Fehlen einer entsprechenden Regelung im BremNatSchG spricht damit dagegen, unter einem Planfeststellungsbeschluss i.S. des § 43 Abs. 1 Nr. 4 BremNatSchG auch eine Plangenehmigung zu verstehen.

Ein Verbandsklagerecht steht dem Antragsteller auch nicht deshalb zu, weil ein Planfeststellungsbeschluss von der Antragsgegnerin hätte erlassen werden müssen (BVerwG, Urt. v. 14.5.1997, BVerwGE 104, 367 - 375). Die Antragsgegnerin hat keine Planfeststellungspflicht übergangen, insbesondere keine nach dem Bremischen Wassergesetz - BremWG - vom 13.3.1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2004 (BremGBl. S. 45 ff.) . Die geplante Aufschüttung im Außendeichsbereich ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht der Bau eines Deiches oder eines Dammes, der nach § 119 Abs. 1 Satz 1 BremWG einer Planfeststellung bedurft hätte. Ein Deich oder Damm richtet sich darauf, eine strikte räumliche Trennung zwischen möglichen Überflutungsflächen und den durch den Deich oder Damm geschützten Flächen zu erreichen. Schutzraum ist nicht der Deich selbst, sondern die in aller Regel ausgedehnte Fläche, die hinter dem Deich liegt. Die aufzuschüttende außendeichs gelegene Fläche liegt dagegen unterhalb des Niveaus der Deichkrone, bei Hochwasser ist nicht auszuschließen, dass es zu Überschwemmungen geringeren Umfangs kommt. Ein absoluter Hochwasserschutz besteht nicht und ist auch gar nicht angestrebt. Ein solches als Warft oder Wurt zu bezeichnendes Bauwerk ist seiner Funktion nach damit wesentlich von einem Deich oder Damm zu unterscheiden, ihm kommt sachlich wesentlich geringeres Gewicht zu, weil die Schutzfunktion nach dem Umfang der zu schützenden Fläche und der Art des Schutzes wesentlich unbedeutender ist als die eines Deiches. Es wird allein die aufgeschüttete Fläche selbst relativ gegen Hochwasser gesichert. Die geplante Aufschüttung erfüllt daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht den Begriff eines Deiches und Dammes.

Sie fällt auch nicht unter den Begriff der "anderen Anlage" i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 BremWG. Der Begriff der "anderen Anlage" in dieser Regelung bezieht sich auf die besondere Schutzfunktion von Deichen und Dämmen, sie müssen einem solchen Schutz vergleichbar sein oder ihm jedenfalls dienen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, denn der Begriff der "anderen Anlage" wird unmittelbar im Zusammenhang mit den Deichen und Dämmen verwandt und es folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. In § 119 Abs. 1 BremWG wurde der Begriff der "anderen Anlage" durch das Änderungsgesetz vom 20.11.1990 (BremGBl. S 443 ff., 447) aufgenommen. In der Gesetzesbegründung des Senats, der das Änderungsgesetz mit dem Wortlaut, der Gesetz geworden ist, der Bremischen Bürgerschaft vorgelegt hat, heisst es dazu (Brem. Bürgerschaft/Landtag, Drucksache 12/997 v. 16.10.1990, Seite 23):

"Außer Deichen und Dämmen werden zum Schutz vor Überschwemmungen auch andere Anlagen ( z.B. Hochwasserschutzwände, aber auch Bauwerke oder Mauern oder dergleichen, die neben der Schutzfunktion vor Hochwasser oder Sturmfluten auch andere Funktionen haben können) errichtet. Es ist sachgerecht und entspricht der Handhabung in der Praxis, solche Hochwasserschutzanlagen rechtlich wie Deiche oder Dämme zu behandeln. Die vorgeschlagene Änderung ist insoweit inhaltliche Klarstellung."

Mit der gesetzlichen Regelungen sind damit Anlagen angesprochen, die wie Deiche eine hinterliegende Fläche vor Überflutungen schützen oder einer Anlage dienen, die einen solchen Schutz bezweckt. Eine Aufschüttung in Form einer Warft oder Wurt ist dem nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber wollte erkennbar nicht neue Anlagen (also andere als Deiche oder Dämme) der Planfeststellungspflicht unterwerfen. Er wollte Anlagen erfassen, die wie ein Deich wirken und die deshalb bereits nach der älteren Fassung des Gesetzes als Deich im Sinne des Gesetzes angesehen und der Planfeststellung unterworfen wurden. Dem ist die hier fragliche Aufschüttung weder ihrer Funktion noch ihrem Umfang nach vergleichbar.

Die Antragsgegnerin hat auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine Planfeststellungspflicht übergangen, weil die Aufschüttung als Ausbau der Weser angesehen werden könnte (§ 111 a BremWG). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt und darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen, dass ein Gewässer im Sinne dieser Regelung das Flussbett und der unmittelbare Uferbereich sind. Die geplante Aufschüttung liegt hier jedoch im Deichvorgelände in erheblicher Entfernung vom Fluss, die entfernt liegende Möglichkeit eine kurzzeitigen Überschwemmung macht diese Fläche nicht zu einem Gewässer i.S. des BremWG.

Das Verbandsklagerecht setzt im übrigen nicht nur voraus, dass ein Planfeststellungsbeschluss erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. Beide Voraussetzungen fehlen hier - wie dargelegt. Der Planfeststellungsbeschluss muß zusätzlich einen "Eingriff in Natur oder Landschaft mit erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung" (§ 11 Abs. 1 BremNatSchG) zum Gegenstand haben. Es fehlt an substantiierten Darlegungen des Antragstellers, dass dieses zusätzlich erforderliche Merkmal vorliegen könnte. Nur ein Eingriff, der nach dem Schutzwürdigkeitsprofil der im einzelnen betroffenen Güter, nach ihrer Gefährdung durch den Eingriff und nach Dimension und Wirkungen von spürbarem Gewicht ist (Gassner/Bendomir-Kahlo/Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, Rn. 17 zu § 18 - zum Begriff der Erheblichkeit des Eingriffs nach § 18 BNatSchG, der im wesentlichen der Regelung in § 11 BremNatSchG entspricht), ist erheblich im Sinne des § 11 Abs. 1 BremNatSchG. Dieser Gesichtspunkt ist für die Begründung des Klagerechts des Naturschutzverbandes tragend, weil der Landesgesetzgeber allein die formelle Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht als ausreichend zur Begründung des Verbandsklagerechts angesehen hat. Das Verbandsklagerecht ohne eigene Rechtsverletzung setzt nach dem Gesetzeswortlaut auch die Wahrnehmung bedeutsamer Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes durch die Verbände voraus. Es wurde nicht für jede Veränderung, sondern nur für Eingriffe mit erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat eingehend darauf hingewiesen, dass das zu verfüllende Gewässer äußerst klein ist, keine Merkmale von Schutzwürdigkeit aufweist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten könnten, dass die Verfüllung dieses Gewässers den Naturhaushalt mit bedeutsamem Gewicht berührt. Zur Qualität des Gewässers enthalten weder Klage noch Eilantrag noch die Beschwerde Ausführungen. Auch bei der Anhörung im Plangenehmigungsverfahren hat der Antragsteller solche Gesichtspunkte nicht vorgetragen. Der Antragsteller stützt seine Einwendungen allein darauf, dass ein Überflutungsraum für die Weser verloren gehe. Insoweit fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen der Antragstellers, dass der Hochwasserabfluss durch die Aufschüttung der 110 m mal 90 m großen Fläche so verändert wird, dass es zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen kommen könnte. Die Antragsgegnerin hat - gestützt auf frühere Untersuchungen und Berechnungen des Franzius-Instituts (Hydraulische Modellversuche für die Hochwasserabführung im Stadtgebiet Bremen - Versuchsbericht - März 1983) -ausgeführt, dass sich der Hochwasserabfluss aufgrund der geringen Fläche nur äußerst marginal ändern wird. Dazu ist im Schriftsatz der Beklagten vom 30.5.2005 im Hauptsacheverfahren im einzelnen mit Verweis auf das Gutachten begründet, dass bei der früher vorgesehenen Aufschüttung der sehr viel größeren Fläche von 7,5 ha nur sehr geringfügige, kaum merkliche Wirkungen auf den Hochwasserabfluss eintreten. Die vorgesehene Fläche ist demgegenüber noch um ein Vielfaches kleiner, mit allgemeinen Erwägungen wie etwa Klimaveränderungen kann nicht nachvollziehbar begründet werden, dass nunmehr wesentliche Wirkungen für den Hochwasserabfluss eintreten. Dem ist der Antragsteller weder im Eilverfahren noch im Hauptsacheverfahren mit nachvollziehbaren und überzeugenden Argumenten entgegen getreten. Es ist also sehr fraglich, ob es nicht bereits an einem Eingriff mit erheblicher Beeinträchtigung fehlt. Die Frage, ob es bei einem solchen Eingriffe von äußerst geringem Gewicht bereits an einer erhebliche Beeinträchtigung fehlt und dem Antragsteller allein aus diesem Grund kein Klagerecht zusteht, kann hier jedoch letztlich dahinstehen. Bereits das Fehlen des Planfeststellungsbeschlusses schließt - wie dargelegt - das Verbandsklagerecht aus.

Andere Gesichtspunkte, die - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für ein Verbandsklagerecht des Antragstellers sprechen könnten, sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da der Beigeladene selbst einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rn. 17 zu § 162).

Ende der Entscheidung

Zurück