Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: 1 B 206/03
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 46 I
Der nachgewiesene Konsum von Kokain schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung positiv feststellen läßt, dass es sich bei dem Konsum um ein singuläres Ereignis handelte.
OVG: 1 B 206/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1. Senat durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 30.06.2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 8. Kammer - 06.05.2003 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Ortspolizeibehörde Bremerhaven vom 06.03.2003 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1978 geborene Antragsteller wurde am 01.12.2002 dabei überrascht, wie er gemeinsam mit einem Anderen auf der Toilette einer Diskothek Kokain konsumierte. Ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde erstelltes ärztliches Gutachten, das auch eine Haaranalyse einbezog, gelangte zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller bei ansonsten unauffälligem körperlichen Befund ein dauernder bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Kokain nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne.

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Verfügung vom 06.03.2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung trug er u. a. vor, dass in seinem Falle von einem gewohnheitsmäßigen Kokainkonsum keine Rede sein könne. Das würde auch eine erneute Haaranalyse, zu der er bereit sei, belegen. Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 06.05.2003 stattgegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht gelangt bei der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Durchsetzung dieser Verfügung verschont zu bleiben, überwiegt. Im Einzelnen ergibt sich das aus Folgendem:

Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.08.1998 (BGBl. I, S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.08.2002 (BGBl. I, S. 3267), - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen der Konsum von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird in einer Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung näher bestimmt (§ 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4). Die Anlage trifft unterschiedliche Regelungen für den Konsum von Cannabis einerseits und den Konsum der übrigen Betäubungsmittel ("harte" Drogen) andererseits. Bei den "harten" Drogen, zu denen auch Kokain gehört, führt neben der Abhängigkeit bereits die Einnahme grundsätzlich zum Ausschluss der Kraftfahreignung (Nr. 9.1 und Nr. 9.3 der Anlage 4). Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt weiter vor, dass als Grundlage der Beurteilung regelmäßig ein ärztliches Gutachten einzuholen ist (Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4).

Das im vorliegenden Fall eingeholte ärztliche Gutachten vom 11.02.2003 läßt nur die Schlussfolgerung zu, dass dem Antragsteller zur Zeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Dieses Gutachten, das u. a. auf einer Haaranalyse beruht, hat einen Kokainkonsum etwa im Zeitraum vom 1. bis zum 4. Monat vor der Haarentnahme am 16.01.2003 ergeben. Der Antragsteller selbst hat gegenüber dem ärztlichen Gutachter eingeräumt, wiederholt Kokain zu sich genommen zu haben. Der Gutachter ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein dauernder bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Kokain nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Nach der in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgenommenen Bewertung führt dieser Befund zum Ausschluss der Kraftfahreignung.

Ob dieser Schluss auch gerechtfertigt wäre, wenn das ärztliche Gutachten eindeutig und verlässlich zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Kokainkonsum des Antragstellers ein singuläres, abgeschlossenes Ereignis dargestellt hat, mag hier dahinstehen. Denn solche Feststellungen haben sich hier nicht treffen lassen. Vielmehr haben sich sogar Hinweise auf einen längerfristigen Konsum ergeben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Konsument "harter" Drogen insoweit grundsätzlich die in der Anlage 4 zu § 46 Abs. 1 FeV aufgestellte Vermutung gegen sich gelten lassen muss, wonach bereits bei einer Einnahme derartiger Drogen für den Regelfall die Kraftfahreignung ausgeschlossen ist (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4). Diese Regelvermutung trägt dem Suchtpotential und der Wirkung "harter" Drogen Rechnung, sie berücksichtigt überdies die - bereits durch die Illegalität bedingte - Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums. Deshalb ist es Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung zu entkräften, d. h. einen besonders gelagerten Sachverhalt geltend zu machen und zu belegen (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, B. v. 24.04.2002 - 3 Bs 19/02 - NordÖR 2003, S. 123; OVG Weimar, B. v. 30.04.2002 - 2 EO 87/02 - ZfSch 2002, S. 406; VGH Mannheim, B. v. 28.05.2002 - 10 S 2213/01 - ZfSch 2002, S. 410; OVG Lüneburg, B. v. 14.08.2002 - 12 ME 566/02 - DAR 2002, S. 471). Im vorliegenden Fall ist diese Regelvermutung durch die im Rahmen des ärztlichen Gutachtens erhobenen Sachverhalte zusätzlich gestützt worden.

Die differenzierten Maßstäbe, die für den Ausschluss der Kraftfahreignung bei Cannabiskonsum gelten, lassen sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf den Konsum "harter" Drogen übertragen. In Bezug auf Cannabis unterscheidet die Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen einem regelmäßigen / gewohnheitsmäßigen Konsum und einem gelegentlichen / einmaligen. Die Sachverhalte werden hinsichtlich der Kraftfahreignung jeweils unterschiedlich bewertet (vgl. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sowie Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Februar 2000, S. 43). Die Rechtsprechung hat überdies für den Fall des nur einmaligen Konsums bzw. des bloßen Besitzes von Cannabis behördlichen Untersuchungsanordnungen Grenzen gezogen (BVerfG, B. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, S. 2378; BVerwG, U. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - NJW 2002, S. 78). Diese differenzierten Maßstäbe konnten vom Verordnungsgeber und der Rechtsprechung aber nur deshalb entwickelt werden, weil inzwischen in Bezug auf die Wirkungen und die Verbreitung des Cannabiskonsums vergleichsweise umfassende Kenntnisse vorhanden sind. Das betrifft etwa das im Vergleich zu den "harten" Drogen als sehr gering eingestufte Suchtpotential der Cannabisprodukte, dem die hohe Zahl der unauffälligen Gelegenheitskonsumenten entspricht (vgl. BVerfG, B. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 - NJW 93, S. 2365 und B. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - NJW 94, S. 1577). Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich diese Erkenntnisse auf den Konsum "harter" Drogen übertragen lassen. Auch der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 20.06.2002, a.a.O.) lassen sich keine Hinweise, die insoweit die Grenzziehung zwischen "harten" und "weichen" Drogen in Frage stellen könnten, entnehmen.

Im Interesse der Verkehrssicherheit ist deshalb die von der Behörde angeordnete sofortige Vollziehung aufrechtzuerhalten. Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe müssen demgegenüber zurückstehen.

Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob die im ärztlichen Gutachten vom 11.02.2003 formulierte Prämisse für eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung, nämlich der Nachweis einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz, im Falle des Antragstellers zugrundegelegt werden kann. Die Forderung einer nachgewiesenen einjährigen Drogenabstinenz gilt für Personen, die drogenabhängig sind (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Februar 2000, S. 44). Hiervon kann im Falle des Antragstellers aber nicht ausgegangen werden. Bei ihm liegen zwar begründete Anhaltspunkte für einen Drogenmissbrauch vor - die, wie dargelegt, auch ein sofortiges Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen -, aber keine ausreichenden Hinweise auf eine Abhängigkeit. Die Forderung nach einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz könnte unter diesen Umständen unverhältnismäßig sein. Da der Drogenvorfall vom 01.12.2002 inzwischen ein halbes Jahr zurückliegt, spricht einiges dafür, dem Antragsteller bereits zum jetzigen Zeitpunkt Gelegenheit zu geben, die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung zu belegen. Dass könnte nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geschehen (vgl. § 14 Abs. 2 FeV), das einerseits der Frage der zwischenzeitlichen Drogenabstinenz und andererseits der Frage eines hinreichend verlässlichen Einstellungswandels in Bezug auf die Einnahme von Drogen nachzugehen hätte. Das noch laufende Widerspruchsverfahren bietet Gelegenheit, ein derartiges Gutachten einzuholen. Bis zum - vom Antragsteller zu führenden - Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung muss allerdings an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung festgehalten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück