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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 1 B 317/08
Rechtsgebiete: BremGebBeitrG, StraßenbaubeitragsOG


Vorschriften:

BremGebBeitrG § 17 Abs. 2
BremGebBeitrG § 18 Abs. 1
StraßenbaubeitragsOG Bremerhaven 2002 § 1
StraßenbaubeitragsOG Bremerhaven 2002 § 7 Abs. 4
1. Die sachliche Beitragspflicht entsteht auch im Straßenbaubeitragsrecht grundsätzlich erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Behörde.

2. Zum Begriff der Verbesserung einer Verkehrsanlage.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 1 B 317/08

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, Richter Prof. Alexy und Richterin Feldhusen am 26.02.2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer - vom 17.06.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1. zu 88/100 und die Antragsteller zu 2. - 5. jeweils zu 3/100.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 4.503,17 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde, in deren Rahmen das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), bleibt erfolglos.

Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Beitragsbescheids (§ 80 Abs. 5 VwGO) kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Beitragspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (st. Rspr. des OVG, vgl. B. v. 12.03.1985 - 1 B 6/85 - DVBl 1985, S. 1182). Diese Voraussetzungen sind hier - die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehung von Straßenbaubeitragsbescheiden - nicht erfüllt. Dass die sofortige Vollziehung der angefochtenen Beitragsbescheide für sie eine unbillige Härte bedeuten würde, machen die Antragsteller selbst nicht geltend. Entgegen ihrer Ansicht bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn bereits die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Die Prüfung der Erfolgsaussichten erstreckt sich dabei im Eilverfahren in erster Linie auf die Grundlagen der Beitragserhebung. Maßgeblich ist vor allem, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig ist. Dagegen ist die Höhe der Beitragsforderung im Eilverfahren in der Regel nur daraufhin zu überprüfen, ob sich der geltend gemachte Beitrag in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch bei der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann (OVG Bremen, B. v. 12.03.1985, a. a. O.).

Nach diesem Maßstab besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, kein Anlass, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Beitragsbescheide auszusetzen.

1.

Das Straßenbaubeitragsortsgesetz der Beklagten vom 21.03.2002 (BremGBl. S. 75) - StBBOG -, auf das die angefochtenen Bescheide gestützt worden sind, begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht gegen die Erhebungsgrundsätze in § 1 StBBOG Zweifel erhoben hat, weil danach auch für die Herstellung von Erschließungsanlagen Ausbaubeiträge erhoben werden könnten, handelt es sich um abstrakte Erwägungen ohne Fallbezug. Das Verwaltungsgericht räumt selbst ein, dass im vorliegenden Fall die abgerechneten Aufwendungen der Verbesserung einer vorhandenen Erschließungsanlage dienten, so dass sich die aufgeworfene Frage im konkreten Fall nicht stelle.

Unabhängig davon teilt das Oberverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Bedenken nicht. § 1 StBBOG setzt, indem er auch die Herstellung von Verkehrsanlagen zu den möglichen beitragsfähigen Maßnahmen zählt, die Ermächtigung in § 17 Abs. 2 Brem-GebBeitrG um. Eine entsprechende Regelung ist, mit Ausnahme von Hessen, in den Kommunalabgabengesetzen aller Bundesländer enthalten (vgl. etwa § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NW). Diese landesrechtlichen Ermächtigungen gestatten es, Beiträge für die Herstellung von Erschließungsanlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen i. S. von § 127 Abs. 2 BauGB sind (vgl. Driehaus, Kommentar KAG NW, § 8 Rdnr. 92; ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 32 Rn. 16). Dass mit § 1 StBBOG, wie das Verwaltungsgericht meint, von der Beklagten die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Straßenbaubeiträge generell auch für die Erneuerung vorhandener Erschließungsanlagen zu erheben - wofür in der Tat eine landesrechtliche Ermächtigung nicht gegeben wäre (s. u. 4.) - kann nicht angenommen werden.

2.

Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass der geltend gemachte Straßenbaubeitrag nicht verjährt ist. Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller dringen nicht durch.

a)

Das Teilstück der Grashoffstraße zwischen Georgstraße und Bülkenstraße, an dem das Grundstück der Antragsteller liegt und in dem der Straßenausbau bereits im Jahr 1998 abgeschlossen war, stellt keine selbständige Erschließungsanlage dar. Aus diesem Grund war mit der Fertigstellung des Straßenausbaus in diesem Teilstück noch keine Beitragspflicht entstanden. Vielmehr handelt es sich bei dem Straßenzug der Grashoffstraße ersichtlich um eine einheitliche Verkehrsanlage, für den, da die Beklagte keine Abschnittsbildung vorgenommen hatte (§ 9 Abs. 1 StBBOG), eine Beitragspflicht erst mit Abschluss der Ausbaumaßnahme in der gesamten Straße entstand. Die Verjährungsfrist begann mithin erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen.

Gemäß § 18 Abs. 1 BremGebBeitrG/§ 12 Abs. 1 StBBOG entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts nimmt insoweit Bezug auf den des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 31 Rn. 6). Aus diesem Grund ist es angezeigt, im Straßenbaubeitragsrecht ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht zur Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Anlage ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise auf das äußere Erscheinungsbild eines Straßenzugs, seine Verkehrsfunktion sowie die vorhandenen Abgrenzungen, die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen.

Nach diesem Maßstab kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin die Grashoffstraße von der Georgstraße bis zur Friedrich-Ebert-Straße als eine einheitliche Gesamtanlage betrachtet hat. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Verselbständigung einzelner Teilstücke rechtfertigen könnten, haben die Antragsteller nicht genannt. Insbesondere sind die kreuzenden Straßen nicht geeignet, den Straßenzug in mehrere jeweils selbständige Anlagen zu unterteilen. Dahinstehen kann auch, wie die Bauplanung der Straße sich im Einzelnen gestaltet hat; beitragsrechtlich wäre der sukzessive Ausbau nur dann von Bedeutung, wenn es zur Bildung von Abrechnungsabschnitten durch die Antragsgegnerin gekommen wäre (§ 9 StBBOG). Dies ist jedoch nicht der Fall. Dass das Verkehrsaufkommen auf dem Teilstück zwischen Georgstraße und Bülkenstraße höher ist als auf der restlichen Grashoffstraße führt ebenfalls nicht dazu, eine selbständige Verkehrsanlage anzunehmen. Gleiches gilt für die von den Antragstellern angesprochenen optischen Unterschiede (Platzierung der Straßenbäume; Vorhandensein von Parkbuchten/Bushaltestellen etc.).

b)

Zu Recht hat die Antragsgegnerin weiterhin angenommen, dass die Beitragspflicht erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 14.01.2003 entstanden ist, so dass die vierjährige Verjährungsfrist (§ 27 Abs. 1 BremGebBeitrG) erst am 31.12.2007 ablief. Danach sind die Beitragsbescheide am 31.10.2007 noch innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Der Ansicht der Antragsteller, die Beitragspflicht sei bereits mit der Abnahme der Bauarbeiten am 25.09.2002 entstanden, kann nicht gefolgt werden.

§ 18 Abs. 1 BremGebBeitrG/§ 12 Abs. 1 StBBOG knüpft, indem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auf die endgültige Herstellung der Anlage abgestellt wird, an die für Erschließungsbeiträge geltende bundesrechtliche Regelung in § 133 Abs. 2 BauGB an. Der für das Bundesrecht entwickelte Maßstab ist danach auch für das Landesrecht anzuwenden. Es ist kein Grund ersichtlich, der unterschiedliche Kriterien für das sachliche Entstehen der Beitragspflicht von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen rechtfertigen könnte (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 37 Rn. 8).

Die Beitragspflicht entsteht danach regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Behörde. Denn erst von diesem Zeitpunkt an ist der entstandene Aufwand feststellbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Zeitpunkt für das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht maßgeblich (U. v. 22.08.1975 - IV C 11/73 - BverwGE 49, 131 <134>). Er wird von der überwiegenden Zahl der Obergerichte auch für das Ausbaubeitragsrecht zugrunde gelegt (vgl. die Nachweise bei Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 37 Rn. 8 FN 22). Soweit einzelne Obergerichte einen hiervon abweichenden Zeitpunkt annehmen, folgt der erkennende Senat dem nicht.

3.

Die Einwände, die die Antragsteller gegen die Verteilungsregelung in § 7 Abs. 4 StBBOG richten, dringen nach der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung nicht durch.

Die Vorschrift sieht vor, dass der sich aus § 7 Abs. 2 StBBOG i. V. m. Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor mit 1,5 multipliziert wird, wenn das beitragspflichtige Grundstück überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Praxen für freie Berufe) genutzt wird. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall für das Grundstück der Antragsteller eine überwiegend gewerbliche/gewerbeähnliche Nutzung ermittelt (Läden in EG und Arztpraxis im 1. OG: 1000,98 qm; Wohnungen im 2. - 5. OG: 958,84 qm) und deshalb die Multiplikation mit 1,5 vorgenommen.

Die Rüge der Antragsteller, diese Multiplikation hätte, weil das Grundstück nach dem WEG aufgeteilt sei, nur für die Räume im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss vorgenommen werden dürfen, nicht für die darüber liegenden Geschosse, erscheint nicht überzeugend. Im Beitragsrecht gilt grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Die privatrechtlichen Verhältnisse zwischen den Miteigentümern fallen in deren Sphäre und sind deshalb für die Verteilung des Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke ohne Bedeutung (BVerwG, U. v. 29.07.1981 - 8 C 23/81 - BVerwGE 64,4 <6>). Dass die Beitragssatzung auf die überwiegende Nutzung der jeweiligen Grundstücke abstellt, kann deshalb, jedenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung, nicht beanstandet werden.

4.

Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der abgerechneten Maßnahme jedenfalls im Wesentlichen um eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme i. S. von § 17 Abs. 2 BremGebBeitrG/§ 1 StBBOG handele. Die Beschwerde nennt keine Gesichtspunkte, die diese Einschätzung ernstlich in Zweifel ziehen könnten.

Eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme liegt vor, wenn sich der Zustand einer Straße nach dem Ausbau von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Die Verbesserung kann etwa die räumliche Dimensionierung, die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche oder die Art der Befestigung treffen (st. Rspr. der Obergerichte, vgl. OVG Lüneburg, U. v. 07.09.1999 - 9 L 393/99 - NVwZ-RR 2000, 381). Eine Verbesserung ist abzugrenzen von der Unterhaltung der Straße, die Maßnahmen kleineren Umfangs und bauliche Sofortmaßnahmen zur Substanzerhaltung beinhaltet, sowie von der Instandsetzung, die der Beseitigung aufgetretener Mängel dient. Die laufende Unterhaltung und die Instandsetzung werden in § 17 Abs. 2 S. 1 BremGebBeitrG ausdrücklich nicht zum Kreis der beitragsfähigen Maßnahmen gezählt. Abzugrenzen ist die Verbesserung weiterhin von der Erneuerung. Anders als in den Kommunalabgabengesetzen der meisten Bundesländer werden Erneuerungsmaßnahmen im Bundesland Bremen (sowie in NordrheinWestfalen, vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NW) nicht als beitragsfähige Maßnahmen aufgeführt. Sie sind demgemäß nach bremischen Landesrecht grundsätzlich nicht beitragsfähig. Ob sie dessen ungeachtet unter bestimmten Voraussetzungen als eine der landesrechtlichen Beitragserhebung unterfallende "nochmalige" Herstellung qualifiziert werden können, mag hier dahinstehen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 32 Rn. 19; ders., Komm. KAG NW, § 8 Rdnr. 291). Denn bei summarischer Überprüfung begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich vorliegend jedenfalls im Wesentlichen um Maßnahmen zur Verbesserung der Straße, keinen durchgreifenden Bedenken.

Hinsichtlich der Fahrbahn ist nach dem Akteninhalt der Untergrund ausgetauscht sowie aufgrund der aufgebrachten Fahrbahndecke die Lärmbelästigung erheblich verringert worden (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.05.2008, S. 3). Dass es sich hierbei um Verbesserungsmaßnahmen handelt, erscheint plausibel.

Gleiches dürfte für die Parkflächen gelten, bei denen nunmehr unter anderem eine deutliche Trennung vom fließenden Verkehr gewährleistet ist und die überdies neu gestaltet worden sind (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.05.2008, S. 3).

Für die Straßenbeleuchtung benennt die Antragsgegnerin ebenfalls konkrete Verbesserungseffekte (Schriftsatz vom 27.05.2008, S. 4).

Anders ist möglicherweise die Herstellung der Busbuchten in Beton zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es sich insoweit um eine Verbesserungsmaßnahme handelt.

Klärungsbedarf könnte auch im Hinblick auf die Straßenentwässerung bestehen; die getroffenen Maßnahmen liegen möglicherweise, sofern sie nicht notwendige Folge der Umgestaltung der Straße sein sollten, im Grenzbereich zwischen einer Verbesserung und einer Erneuerung.

Von den vorstehend genannten Teileinrichtungen der Anlage sind, gestützt auf § 5 StBBOG, jeweils zwischen 40 und 60 % der Kosten auf die Beitragspflichtigen umgelegt worden (vgl. Anlage 4 des Kostenverteilungsplans; für alle Teileinrichtungen zusammen 637.498,17 €). Nach derzeitigem Sachstand erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der umlagefähige Aufwand für einzelne Teileinrichtungen reduziert werden muss. Der Klärungsbedarf, der diesbezüglich besteht, kann sich allerdings auch zulasten der Antragsteller auflösen. Unter diesen Umständen besteht, zumal die Grundlagen der Beitragsfestsetzung nicht beanstandet werden können, kein Anlass, die sofortige Vollziehung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Das Oberverwaltungsgericht setzt in Anlehnung an den Streitwertekatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziff. 1.3; abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14) den Streitwert im abgabenrechtlichen Eilverfahren auf 25 % des geforderten Beitrags fest (vgl. OVG Bremen, B. v. 28.12.1992 - 1 B 51/92).

Ende der Entscheidung

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