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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 15.08.2008
Aktenzeichen: 1 B 377/08
Rechtsgebiete: BremSchulVwG


Vorschriften:

BremSchulVwG § 6
1. Die Bestimmung der Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule liegt nicht im Ermessen der Stadtgemeinden.

2. Die Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn sich die Klassenfrequenz innerhalb der Bandbreite bewegt, die die Stadtgemeinde selbst durch Richtlinien festgelegt hat.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 1 B 377/08

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel und Dr. Lohmann sowie die Richterin Feldhusen am 15.08.2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 28.07.2008 mit Ausnahme der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Gesamtschule West aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung seine vorläufige Aufnahme in die Gesamtschule West zum beginnenden Schuljahr.

An der Gesamtschule West sind zum Schuljahr 2008/2009 in der 5. Jahrgangsstufe vier Klassenverbände mit jeweils 22 Schülerinnen und Schülern gebildet worden. Insgesamt sind 88 von 211 Bewerbern aufgenommen worden. Der Antragsteller erhielt eine Absage. Das Verwaltungsgericht hat es mit Beschluss vom 28.07.2008 abgelehnt, eine vorläufige Regelung zugunsten des Antragstellers zu treffen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 920 Abs. 2 ZPO) vor.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule West.

Der Gesetzgeber hat den Eltern in § 6 Abs. 4 Satz 1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) das Recht eingeräumt, die Schule, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll, zu wählen. Dieser Rechtsanspruch kann nur eingeschränkt werden bei Überschreiten der Aufnahmefähigkeit oder Unterschreiten der Mindestgröße (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG). Wegen dieser anspruchsbegrenzenden Funktion ist der Begriff der Aufnahmefähigkeit ein Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Ermessen zusteht. Ein schulorganisatorisches Ermessen ist der Behörde allein im Rahmen des § 6 Abs. 1 BremSchulVwG eingeräumt, der die Bereitstellung von Ressourcen betrifft, nicht im Rahmen des § 6 Abs. 2 BremSchulVwG, der die Nutzung der bereitgestellten Ressourcen zum Gegenstand hat. Auch der Beschluss des Senats vom 10.02.2005 - 1 B 463/04 - , auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, bezieht sich nur auf schulorganisatorische Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 BremSchulVwG.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG erfolgt die Festsetzung der Kapazitäten der einzelnen Bildungsgänge durch die Stadtgemeinden als kommunale Schulträger. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazitäten bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG. Danach sind im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG kann dieser Maßstab durch eine Rechtsverordnung weiter konkretisiert werden, in der die Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen geregelt werden. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist die Senatorin für Bildung und Wissenschaft als Landesbehörde (§ 93 BremSchulVwG). Eine solche Rechtsverordnung liegt nicht vor. Die von der Antragsgegnerin erlassenen "Richtlinien über die Klassenfrequenzen der allgemein bildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen bis zur Jahrgangsstufe 10 vom 08.06.2004" unterscheiden sich von einer solchen Rechtsverordnung nicht nur durch ihre Rechtsform, sondern auch durch ihren Inhalt und ihren Geltungsbereich. Es handelt sich um Verwaltungsvorschriften des kommunalen Schulträgers.

Die Richtlinien selbst setzen keine Klassengrößen fest (Ziffer 1), sondern enthalten (in Ziffer 2) "Richtfrequenzen" und "Bandbreiten" für einzelne "Schularten". Ob und inwieweit die Differenzierung nach Schularten und innerhalb derselben mit den Vorgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremSchulVwG zu vereinbaren ist, die auf die "Bildungsgänge" abstellen (zur Legaldefinition von Bildungsgängen und Schularten in § 1 Abs. 3 SchulvwG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, § 17 BremSchulG), kann hier offen bleiben. Zweifelhaft ist insbesondere, ob zwischen Gesamtschulen nach ihrem Gründungsdatum (vor dem 01.08.2004 und nach dem 31.07.2004) differenziert werden kann; eine sachliche Rechtfertigung dafür ist nicht ersichtlich. Auch das bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn selbst wenn die - niedrigeren - Werte für die vor dem 01.08.2004 gegründeten Gesamtschulen zu Grunde gelegt werden, ergibt sich aus den Richtlinien kein Hinweis darauf, dass die Aufnahmekapazität der GSW mit 22 Schülern erschöpft sein könnte.

Die Frage, in welcher Weise die Aufnahmekapazität durch den pädagogischen Anspruch des Bildungsganges (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BremSchulVwG) begrenzt wird, hat die Antragsgegnerin selbst durch ihre Richtlinien beantwortet, indem sie in Ziffer 1 Bandbreiten für die Klassenfrequenzen festgelegt hat. Jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens muss sich die Antragsgegnerin daran festhalten lassen, dass Klassengrößen, die diese Bandbreiten einhalten, fachlich-pädagogisch vertretbar sind. Davon geht die Antragsgegnerin ersichtlich auch in ihrer sonstigen Verwaltungspraxis aus. Die Richtfrequenz soll demgegenüber, wie in Ziffer 2 der Richtlinien ausdrücklich ausgeführt wird, nur die Regelgröße einer Klasse bestimmen; die Schulen können im Rahmen ihrer Möglichkeiten andere Gruppengrößen innerhalb der Bandbreiten zulassen. Das kann nur so verstanden werden, dass der pädagogische Anspruch des Bildungsganges einer Ausschöpfung der Bandbreiten nicht entgegensteht. Gründe, von dieser eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin zu ihren Gunsten abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Lässt der pädagogische Anspruch des Bildungsgangs bei Gesamtschulen danach die Bildung von Klassenfrequenzen von bis zu 24, bei nach dem 31.07.2004 gegründeten sogar von bis zu 25 Kindern zu, vermag er jedenfalls unterhalb dieser Schwelle keine Erschöpfung der Aufnahmekapazität zu begründen.

Davon geht im Übrigen auch Ziffer 3 der Richtlinien aus. Dort ist nämlich (für die vor dem 01.08.20008 gegründeten Gesamtschulen) bestimmt, dass dann, wenn die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen die Richtfrequenz (von 22) übersteigt, die Klassengröße - vorbehaltlich räumlicher Hindernisse - um 10% gegenüber der Richtfrequenz zu erhöhen ist. Die Bestimmung trägt damit der Notwendigkeit Rechnung, die Bandbreiten voll auszuschöpfen, weil nur dann das Wahlrecht der Bewerber und Bewerberinnen wirksam beschränkt werden kann.

Ein besonderer pädagogischer Anspruch der einzelnen Schule kann eine niedrigere Aufnahmekapazität nicht begründen. Das ergibt sich schon aus § 6 Abs. 2 Satz 2 BremSchulVwG, der auf den pädagogischen Anspruch des Bildungsganges, nicht der jeweiligen Schule abstellt. Die Besonderheiten der jeweiligen Schule sind nach dieser Vorschrift nur im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse von Bedeutung. Dementsprechend sieht auch Ziffer 3 der Richtlinien eine Ausnahme von der Erhöhung der Richtfrequenz um 10% nur für den Fall vor, dass die räumlichen Möglichkeiten die erhöhte Klassengröße nicht zulassen.

Allein aus räumlichen Gründen ist die Aufnahmefähigkeit der Gesamtschule West nicht schon mit 22 Schülern und Schülerinnen erschöpft. Das macht auch die Antragsgegnerin nicht geltend. Dass die räumlichen Gegebenheiten an der Gesamtschule West mit Klassenraumgrößen von ca. 60 qm einer Klassenstärke von 23 Schüler/innen nicht entgegenstehen, folgt auch daraus, dass im 2. Halbjahr 2007/2008 bereits in 12 Klassenverbänden der Gesamtschule West eine Klassenstärke von 23 Schüler/innen und in einem Klassenverband eine Klassenstärke von 24 Schüler/innen zugelassen war.

Da außer dem Antragsteller nur noch zwei weitere Schüler ihr Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Oberverwaltungsgericht weiterverfolgen, geht es hier lediglich um eine Erhöhung der Klassenstärke auf 23 Schüler/innen in 3 von vier Klassen der Jahrgangsstufe 5.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erforderlich, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden. Der Antragsteller würde irreparable Nachteile erleiden, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist der Regelstreitwert von 5.000,- Euro zugrunde zu legen.

Ende der Entscheidung

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