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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 2 A 378/05
Rechtsgebiete: GG, BremBG, APOVWD


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
BremBG § 9
APOVWD
1. Zur Übernahme eines Anwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe.

2. Zur Reichweite von Laufbahnprüfungen.

3. Die Laufbahnprüfung ist ein formales Kriterium, das Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Probe ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 - juris); aus ihrem Bestehen kann aber nicht zwingend auf die persönliche Eignung des Anwärters geschlossen werden.

4. Der Dienstherr darf seine Beurteilung über die Eignung des Bewerbers auf Leistungen und Beurteilungen stützen, die der Anwärter im Vorbereitungsdienst erbracht bzw. erhalten hat und die in der Ausbildungsakte dokumentiert sind (BVerwG, a.a.O.).

5. In der Entscheidung, einen Anwärter nicht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, sondern ihm Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen, ist keine Bestätigung seiner persönlichen Eignung zu sehen.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 A 378/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richter Dr. Lohmann und Richterin Dr. Jörgensen am 25.03.2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 31.08.2005 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.239,16 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1966 geborene Kläger begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Der Kläger befand sich vom 03.08.1998 bis zum 02.08.2000 als Beamter auf Widerruf in der Ausbildung für den mittleren Justizvollzugsdienst bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bremen. Am 06.07.2000 bestand der Kläger die Laufbahnprüfung mit der Note "befriedigend".

Der Kläger beantragte mehrmals seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2003 und 14.01.2004. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt lehnte die Übernahme mit Bescheid vom 02.05.2005 mit der Begründung ab, der Kläger sei persönlich und charakterlich nicht für die Aufgaben eines Beamten im mittleren Justizvollzugsdienst geeignet. Die bei ihm während der praktischen Ausbildung festgestellten Eignungsmängel seien so gravierend, dass sie als nicht behebbar erschienen.

Der Senator für Justiz und Verfassung wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 zurück: Unter Zugrundelegung der abschließenden Bewertung der praktischen Ausbildung sei die Einschätzung des Leiters der JVA, der Kläger sei für die Aufgaben im Justizvollzugsdienst nicht geeignet, sachgerecht. Angesichts der in der abschließenden Bewertung umschriebenen Defizite des Klägers beim Umgang mit Gefangenen müsse bei eigenverantwortlicher Arbeit des Klägers eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt befürchtet werden. Besonders schwerwiegend erscheine, dass der Kläger wenig Verständnis und Einsicht bei Versuchen zur Aufarbeitung seiner Defizite gezeigt habe. Insbesondere aufgrund der fehlenden Kritikfähigkeit sei die Prognose über die spätere Leistungsentwicklung negativ.

Bereits am 09.12.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben.

Er hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 02.05.2005 und des Widerspruchsbescheids des Senators für Justiz und Verfassung vom 30.06.2005 zu verpflichten, den Kläger zum 01.09.2005 zum Beamten auf Probe im mittleren Justizvollzugsdienst (Eingangsamt A 7 BBesO) zu ernennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 20.06.2005 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines ebenfalls am 09.12.2004 gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen (2 B 37/05).

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.08.2005, dem Kläger zugestellt am 14.10.2005, die Klage abgewiesen.

Mit seinem am 14.11.2005 bei Gericht eingegangenen und am 14.12.2005 begründeten Zulassungsantrag, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.

Die Berufung ist u. a. zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.12.2005 - 2 A 115/05 -, 28.02.2002 - 2 A 413/01 -, 12.12.2002 - 2 A 357/02 -, 19.12.2002 - 2 A 362/03 - und 11.02.2004 - 2 A 341/03 -; ebenso die Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Bremen, vgl. u. a. B. v. 14.12.2000 - 1 A 341/99 -).

Für den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass die Rechtssache hinsichtlich der aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.09.2007 - 2 A 33/05 -, 13.01.2006 - 2 A 361/0 -, 17.03.2005 -2 A 214/04 - und 29.09.2004 - 2 A 189/04 -).

Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, der tatsächlich vorliegt, und dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf ihm beruhen kann. Maßgebend ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts, und zwar unabhängig davon, ob er zutreffend ist oder nicht (Beschl. des Senats vom 28.06.2005 - 2 A 211/03).

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe bei seiner im Beschluss vom 20.06.2005 (2 B 37/05) vertretenen und vom Verwaltungsgericht übernommenen Auffassung, dass mit der Laufbahnprüfung allein die fachliche Eignung und Befähigung des Anwärters festgestellt werde, verkannt, dass in das Ergebnis der Laufbahnprüfung auch die in der theoretischen und praktischen Ausbildung gewonnene Ausbildungsnote einfließe, und die isolierte Herausnahme einer "Zwischen"beurteilung aus der praktischen Ausbildungszeit laufe diesem differenzierten Beurteilungssystem der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuwider, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Die Laufbahnprüfung dient nach § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst (APOVWD) vom 14. November 1988 (Brem.GBl. S. 303), nach der der Kläger ausgebildet und geprüft worden ist, der Feststellung, ob der Auszubildende für den allgemeinen Vollzugsdienst geeignet ist. Der Auszubildende soll hierzu nachweisen, dass er das Ziel der Ausbildung (§ 5 APOVWD) erreicht hat. Nach § 5 Satz 3 APOVWD sollen die Auszubildenden befähigt werden, im Aufgabengebiet des allgemeinen Vollzugsdienstes verantwortungsbewusst und selbstständig in enger Zusammenarbeit mit anderen im Vollzug Tätigen an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken und die zur geordneten Durchführung des Vollzugs erforderlichen Sicherheits- und Ordnungsaufgaben wahrzunehmen.

Aus dem Bestehen der Laufbahnprüfung kann dennoch nicht hergeleitet werden, dass der Auszubildende die erforderlichen Voraussetzungen für die von ihm erstrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zwingend erfüllt. Hierzu gehören die in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BremBG geforderten Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Zwar lässt sich grundsätzlich aus der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung auf die Befähigung und fachliche Qualifikation des Bewerbers schließen, aber nur soweit der Gegenstand der Laufbahnprüfung reicht. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20.06.2005 ausgeführt, dass die Laufbahnprüfung nach § 23 APOVWD aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten in vier verschiedenen Fächern und ggfs. aus einer mündlichen Prüfung in drei verschiedenen Fächern (§§ 26, 29 APOVWD) bestehe. Wenn es in § 14 APOVWD heiße, die Laufbahnprüfung diene der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren Justizvollzugsdienst geeignet seien, sei damit ihre fachliche Eignung i. S. von fachlicher Leistung und Befähigung gemeint, nicht aber die persönliche Eignung i. S. von Persönlichkeit und charakterlicher Eignung. Darüber Aufschluss zu geben, sei die Laufbahnprüfung nicht angelegt und auch nicht geeignet.

Daran ist festzuhalten. Die Laufbahnprüfung dient nach ihrer konkreten Ausgestaltung in der APOVWD in erster Linie der Feststellung der fachtheoretischen Kenntnisse des Auszubildenden. Nichts anderes ergibt sich aus den §§ 26 Abs. 2, 29 APOVWD. Nach § 26 Abs. 2 APOVWD wird aus der Ausbildungsnote und der Note für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel (Gesamtwert) gebildet. Die Ausbildungsnote setzt sich gemäß § 20 Abs. 1 APOVWD nach Maßgabe einer vorgegebenen Gewichtung aus den Noten für die Lehrveranstaltungen der fachtheoretischen Ausbildung und des praxisbegleitenden Unterrichts (§§ 13 Abs. 1, 10 Abs. 4 APOVWD) und den Noten für die Ausbildungsstellen (§§ 13 Abs. 2, 8 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 APOVWD) zusammen. Die berufspraktische Ausbildung - berufspraktische Grundausbildung in Justizvollzugsanstalten (Praxis I) und die selbstständige Tätigkeit (Praxis II) - erfolgt in den Ausbildungsstellen. Nach § 20 Abs. 4 APOVWD werden Auszubildende zur Ablegung der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn die Ausbildungsnote 4,25 oder weniger beträgt. Nach §§ 29 Abs. 1, 26 Abs. 4 APOVWD wird das Prüfungsergebnis aufgrund des Gesamtwertes nach § 26 Abs. 2 APOVWD ggf. unter Einbeziehung der Note einer mündlichen Prüfung (§ 29 Abs. 4 APOVWD) festgesetzt. Aus § 20 Abs. 1, 4 APOVWD ergibt sich, dass die Noten für die berufspraktische Ausbildung allein rechnerisch in die Ausbildungsnote und spätere Gesamtnote einfließen. Ein Auszubildender kann die Laufbahnprüfung bestehen, obwohl er in der berufspraktischen Ausbildung schlechter als ausreichend (Note 4) oder sogar mit mangelhaft (Note 5) beurteilt worden ist. Aus dem Bestehen der Laufbahnprüfung kann mithin nicht geschlossen werden, dass der Auszubildende über die Fähigkeiten und erforderlichen persönlichen Eigenschaften verfügt, um seine fachtheoretischen Kenntnisse nach den Erfordernissen der Aufgaben des Strafvollzugs in die Praxis umzusetzen.

Die Laufbahnprüfung ist allein ein formales Kriterium, das Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Probe ist, sie reicht aber für sich genommen nicht aus, die Leistungen und die Eignung des Bewerbers in einer dem Anforderungsprofil des Dienstherrn für die jeweilige Dienststelle genügenden Weise zu belegen. Der Dienstherr ist nicht gehindert, seine Beurteilung über die Eignung des Bewerbers auf Leistungen und Beurteilungen zu stützen, die der Anwärter in der Ausbildungszeit erbracht bzw. erhalten hat (BVerwG, Beschl. vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 - juris). Die Bewertung, ob ein Bewerber für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe den Anforderungen genügt, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind, ist danach auf der Grundlage der im Vorbereitungsdienst gewonnenen Erkenntnisse einschließlich des Prüfungsergebnisses vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.10.2002 - 6 P 13/01 - juris).

2. Danach liegt auch der vom Kläger behauptete Verfahrensfehler, den er darin sieht, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt der Ausbildungsakten verwertet hat, nicht vor. Dass - wie der Kläger weiter geltend macht - gemäß § 30 Abs. 3 APOVWD die zusammengefasste Ausbildungs- und Prüfungsakte nach fünf Jahren zu vernichten ist und zum Zeitpunkt des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 31.08.2005 die Fünfjahresfrist gerechnet vom Bestehen der Laufbahnprüfung des Klägers am 06.07.2000 abgelaufen war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Streitgegenstand ist der Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 24.10.2003/14.01.2004, über den die Beklagte durch Bescheid vom 02.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 entschieden hat. Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung war die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen. Nachdem der Kläger die genannten Bescheide in die bereits erhobene Untätigkeitsklage einbezogen hat, war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern wegen ihrer Pflicht zur Aktenvorlage bei Gericht (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sogar verpflichtet, die Vernichtung der Ausbildungsakte jedenfalls bis zur Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinauszuschieben, denn die Ausbildungsakte bildet die wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns. Der Kläger wird durch das Hinausschieben der Vernichtung der Akte nicht beschwert, denn die in § 30 Abs. 3 APOVWD enthaltene Bestimmung, dass die Ausbildungs- und Prüfungsakte fünf Jahre bei dem Leiter des Justizvollzugsamtes aufbewahrt wird und danach zu vernichten ist, ist in erster Linie eine Aufbewahrungsfrist und dient nicht dem Schutz des Auszubildenden vor einer Verwertung seiner Ausbildungsakte durch die Beklagte. Eine Vernichtung der Ausbildungsakte kann deshalb nur für einen Zeitpunkt nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Betracht gezogen werden.

3. Auch der Einwand des Klägers, das Justizvollzugsamt fungiere nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nur noch als Aufbewahrungsstelle für die zusammengefasste Ausbildungs- und Prüfungsakte und dürfe als "eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung" i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 2 APOVWD den Inhalt der Ausbildungsakte nicht verwerten, zeigt einen Verfahrensfehler nicht auf.

§ 30 Abs. 3 APOVWD bestimmt, dass die Ausbildungs- und Prüfungsakte bei dem Leiter des Justizvollzugsamtes aufzubewahren ist und anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung nicht zugänglich gemacht wird. Das Justizvollzugsamt ist keine andere öffentliche Stelle i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 2 APOVWD. § 30 Abs. 3 Satz 1 APOVWD regelt vom Wortlaut her lediglich die formelle Zusammenfassung der Ausbildungs- und Prüfungsakte. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt in dem Sinne, dass die Ausbildungsakte materiell Teil der Prüfungsakte würde, die einem inhaltlichen Zugriff des Justizvollzugsamtes verschlossen wäre, kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Der Kläger verkennt, dass bei einer bedarfsorientierten Ausbildung die Entscheidung über eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im engen dienstlichen Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst steht und insbesondere auch auf der Grundlage der im Vorbereitungsdienst gewonnenen und in der Ausbildungsakte niedergelegten Erkenntnisse getroffen wird. Es ist vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit § 30 Abs. 3 Satz 2 APOVWD auch das Justizvollzugsamt, dessen Leiter Dienstvorgesetzter der Auszubildenden ist (§ 7 Abs. 1 APOVWD), von einem Zugang zur Ausbildungsakte ausschließen wollte.

4. Auch der Einwand des Klägers, er könne nicht als persönlich ungeeignet angesehen werden, weil er in der praktischen Ausbildung die Note 4,5 erreicht und damit eine Leistung erbracht habe, die den Anforderungen noch entsprochen habe bzw. bei der bestehende Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Umstand, dass der Kläger in der berufspraktischen Ausbildung die Note 4,5 erhalten hat, steht der Einschätzung der Einstellungsbehörde, dass der Kläger für die Laufbahn eines Beamten im mittleren Justizvollzugsdienst nicht geeignet sei, nicht entgegen. Die Notenbeschreibung in § 12 Abs. 1 APOVWD, die als ausreichend (Note 4) eine Leistung bezeichnet, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, und als mangelhaft (Note 5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung bezeichnet, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ersetzt ersichtlich nicht die Eignungsprognose der Einstellungsbehörde. Mit der Vergabe von Noten werden die während der Ausbildung gezeigten Leistungen des Auszubildenden bewertet. In diesem Sinne ist die Notenbeschreibung lernzielorientiert.

Hingegen hat die Feststellung, ob der Anwärter den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird, sowohl einen wertenden als auch einen prognostischen Charakter. Die Feststellung der Eignung setzt die auf der Grundlage der während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und des dort gezeigten Verhaltens zu treffende positive Prognose voraus, dass der Bewerber zukünftig den Anforderungen genügen wird, die das Amt verlangt (vgl. BVerwGE 106, 263 <267>). Entsprechend hat die Beklagte ihrer Beurteilung die Leistungen des Klägers im Vorbereitungsdienst zugrunde gelegt, darüber hinaus aber vor allem auch darauf abgestellt, dass eine positive Leistungsentwicklung aufgrund der fehlenden Einsichts- und Kritikfähigkeit des Klägers nicht zu erwarten sei. Im angefochtenen Widerspruchsbescheid hat sie insoweit ausgeführt, dass der Kläger wenig Verständnis und Einsicht bei Versuchen zur Aufarbeitung seiner erheblichen Defizite gezeigt habe, die Mängel nicht sehe und in keiner Weise bereit sei, Kritik anzunehmen. Die Prognose über die spätere Leistungsentwicklung des Klägers sei insbesondere aufgrund seiner fehlenden Kritikfähigkeit negativ. In der Ausbildung seien immer wieder Versuche unternommen worden, mit dem Kläger zur Aufarbeitung der entstandenen Probleme ins Gespräch zu kommen. Dabei habe der Kläger stets abgeblockt, die Fehler bagatellisiert oder mit Schuldzuweisungen an andere reagiert. Dieser eklatante Mangel an Erkennen und Einsicht eigener Fehler sei grundlegend. Zudem sei sein Durchsetzungsvermögen bis zum Ende der Ausbildung mangelhaft gewesen. Der Kläger erfülle nicht die Mindestanforderung, eine Vollzugsstation eigenständig zu leiten und aufgrund seines gezeigten Verhaltens könne auch nicht erwartet werden, dass er sie zu einem späteren Zeitpunkt erfülle.

5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf die Auffassung des Klägers, dass der Ausbildungsleiter, der zugleich Dienstvorgesetzter gewesen sei, durch seine Zulassung zur Laufbahnprüfung statt seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf seine persönliche Eignung bestätigt habe und die sachfernere Beklagte von dieser Beurteilung nicht abweichen dürfe.

Nach § 20 Abs. 4 APOVWD werden Auszubildende zur Ablegung der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn die Ausbildungsnote 4,25 oder weniger beträgt. Ein Entscheidungsspielraum steht dem Ausbildungsleiter insoweit nicht zu. Aber auch in der Entscheidung, den Kläger nicht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, ist keine Bestätigung seiner persönlichen Eignung zu sehen. Der Beamte auf Widerruf kann gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 BremBG jederzeit entlassen werden, wobei das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen insoweit eingeschränkt wird, als dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen (§ 39 Abs. 2 S. 1 BremBG). Gleichwohl ist eine Entlassung statthaft, wenn sie mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang steht. Ein Beamter auf Widerruf, der seinen Vorbereitungsdienst ableistet, kann aus Gründen entlassen werden, die - wie beispielsweise unzulängliche Leistungen, mangelnde persönliche Eignung - ernsthafte Zweifel daran begründen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen könne (BVerwG, Urt. vom 09.06.1981 - 2 C 48/78 - BVerwGE 62, 267-275; BVerwG, Beschl. vom 09.10.1978 - II B 74.77 - juris; vgl. auch: BVerwGE 28, 155 ff.). Das Vorliegen eines solchen sachlichen Grundes hat aber nicht zur Folge, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen ist, sondern es eröffnet das Ermessen der Behörde. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22.05.2008 hat sich die damalige Leiterin der Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung, den Kläger zur Laufbahnprüfung "zuzulassen", von der Vorschrift des § 39 Abs. 2 S. 1 BremBG leiten lassen. Dabei mag ausschlaggebend gewesen sein, dass zu erwarten war, der Kläger würde trotz der in der berufspraktischen Ausbildung gezeigten Leistungsdefizite die Laufbahnprüfung bestehen und somit zumindest die formale Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Probe erreichen können. Der unter Abwägung der dienstlichen Interessen der Beklagten und der persönlichen Interessen des Klägers getroffenen Entscheidung, ihn nicht zu entlassen, kann danach nicht die Bedeutung der Bestätigung der persönlichen Eignung des Klägers beigemessen werden. Da zudem mit der Laufbahnprüfung nicht die persönliche Eignung des Auszubildenden festgestellt wird, kann auch der Entscheidung, den Beamten zur Laufbahnprüfung "zuzulassen", kein darüber hinausgehender Gehalt zukommen.

Im Übrigen hat die Anstaltsleiterin bereits während des Vorbereitungsdienstes unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kläger für nicht geeignet hält. Das ergibt sich aus dem Protokoll über ein Dienstgespräch am 26.01.2000 unter Teilnahme der Anstaltsleiterin, in dem dem Kläger mitgeteilt worden ist, dass er wegen seiner Leistungsdefizite und der fehlenden Kritik- und Einsichtsfähigkeit nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde und aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Ausbildungsleiterin vom 13.06.2000 gleichen Inhalts.

Inwieweit sich etwas anderes daraus ergeben soll, dass der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung den Kläger nicht für einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes qualifizieren, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

6. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden auch nicht mit dem Vorbringen aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ausbildungs- und Prüfungsakte nach § 30 Abs. 3 Satz 2 APOVWD anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung nicht zugänglich gemacht werden dürfe. Deswegen müssten sich die Einstellungsbehörden anderer Länder darauf verlassen, dass mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Eignung des Auszubildenden für den allgemeinen Vollzugsdienst festgestellt sei. Bei einem Vorbehalt gegen die persönliche Eignung hätte die Zulassung zur Laufbahnprüfung zum Schutze anderer Einstellungsbehörden verweigert werden müssen. Die Anstaltsleiterin habe nicht sittenwidrig handeln wollen und deshalb die Eignung des Klägers auch nicht in Abrede gestellt.

Wie bereits ausgeführt, wird weder mit der Laufbahnprüfung noch mit der "Zulassung" hierzu die persönliche Eignung des Bewerbers festgestellt oder bestätigt. Es ist allein Sache der jeweiligen Einstellungsbehörde, vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses festzustellen, ob der Bewerber die persönliche Eignung für die angestrebte Laufbahn besitzt. Sie kann ihre Beurteilung auf der Grundlage der Personalakten treffen oder sich die notwendigen Kenntnisse auf andere Art und Weise, z. B. durch Einholung entsprechender Informationen, Vorstellungsgespräche oder gezielte Fragen verschaffen. Der Befugnis der Einstellungsbehörde, weitere Auskünfte einzuholen, korrespondiert eine Offenbarungsbereitschaft des Bewerbers, denn jeder Bewerber, der sich um ein öffentliches Amt bewirbt, muss sich zu der damit zwangsläufig verbundenen Offenbarung seiner persönlichen und beruflichen Verhältnisse bereit finden (vgl. auch: BVerwG, Beschl. vom 11.02.1981 - 6 P 44/79 -BVerwGE 61, 325 <333>; BVerwGE 50, 304 <310).

7. Die Richtigkeit des Urteils vom 31.08.2005 begegnet auch im Hinblick auf den Einwand des Klägers, die Beklagte habe weder die mangelnde Durchsetzungs- noch die fehlende Einsichtsfähigkeit hinreichend konkretisiert, keinen ernstlichen Zweifeln.

Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten stützen will. Dem Dienstherrn ist es unbenommen, sich auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes zu beschränken, ohne die dem zugrunde liegenden einzelnen Tatsachen in der Beurteilung darzulegen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245-253 und Urt. vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 - NVwZ-RR 2000, 366-367).

Daran gemessen hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Eignungsprognose der Beklagten auf der Grundlage der im Vorbereitungsdienst über den Kläger erstellten Beurteilungen in vollem Umfange nachvollziehbar sei, nicht schlüssig in Frage gestellt.

Bereits in der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung der Praxisphase I vom 28.05.1999 werden die Defizite des Klägers angesprochen. Dort wird ausgeführt, dass der Kläger sich bemühe, den Anforderungen der täglichen Arbeit gerecht zu werden. Auch mit entsprechender Anleitung sei er nur bedingt in der Lage, die anfallenden Betriebsabläufe auszuführen. Seine guten theoretischen Kenntnisse könne er nicht immer mit dem nötigen Gespür für die jeweilige Vollzugssituation umsetzen. Im persönlichen Umgang mit den Insassen verhalte er sich distanziert. Im Ausbildungsabschnitt der VG 9, wo besondere Aufgabenstellungen zu erarbeiten seien, habe der Kläger oft die Zusammenhänge nicht erkennen können. Bei der täglichen Auseinandersetzung mit Routineaufgaben habe er erkennen lassen, dass es durch fehlendes Durchsetzungsvermögen immer wieder zu Fehleinschätzungen und Problemlagen im Umgang mit Insassen gekommen sei. Bei den anschließenden Aufarbeitungen der Problemlagen habe der Kläger wenig Einsicht gezeigt und die Vorfälle bagatellisiert.

Diese Leistungsbeurteilung beruht im Wesentlichen auf den Beurteilungsbeiträgen der Ausbilder in den vier Ausbildungsstationen der Praxisphase I. Einen die Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilung in Frage stellenden Bruch in der Beurteilung des Klägers durch den Beurteilungsbeitrag von Herrn N., wie ihn der Kläger sieht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch in den Beurteilungsbeiträgen der anderen Ausbilder werden die Defizite des Klägers benannt. So wird in den Beurteilungsbeiträgen für den Zeitraum vom 31.08.1998 bis 11.10.1998 ausgeführt, dass der Kläger nach entsprechender Anleitung bedingt in der Lage gewesen sei, Aufgaben im Zugangsbereich auszuführen. Auch unter Berücksichtigung, dass der Kläger sich in der unselbstständigen Phase befinde, sei festzustellen, dass die Komplexität des Dienstbetriebes und die daraus resultierenden Arbeitsabläufe von ihm nicht immer angemessen bewertet werden könnten. Es werde für seine berufliche Zukunft entscheidend sein, dass er in seinem Verhalten bestimmter werde, jedenfalls sei anzumerken, dass andere Mitarbeiter in vergleichbarer Situation sich dem Insassen souveräner darstellten. In dem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 23.11.1998 bis 03.01.1999 heißt es, dass der Kläger über durchschnittliche theoretische Kenntnisse verfüge, die er aber im praktischen Stationsdienst nicht immer mit dem nötigen Gespür für die jeweilige Situation umsetzen könne. Die ihm übertragenen Aufgaben führe der Kläger zum großen Teil nach eigener Planung aus, zeige sich dabei aber den wechselnden Belastungen nicht immer ganz gewachsen. Im persönlichen Umgang mit den Insassen verhalte er sich sehr distanziert. Lediglich im Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 12.10.1998 bis 13.11.1998 wird dem Kläger eine deutliche Leistungsverbesserung bescheinigt.

Soweit der Kläger hinsichtlich des Beurteilungsbeitrags von Herrn N. die konkret benannten Beispiele für sein Fehlverhalten angreift, stellt er die vom Ausbilder beispielhaft geschilderten Vorkommnisse zumindest im Kern nicht in Abrede, sondern sieht in seinem Verhalten aus eigener bewertender Sicht entweder kein Fehlverhalten oder versucht, sein Verhalten zu rechtfertigen.

Zudem beruht die Eignungsprognose der Beklagten nicht allein auf dem Beurteilungsbeitrag von Herrn N., sondern auf einer Vielzahl von Eindrücken, die verschiedene Ausbilder in der mehrmonatigen berufspraktischen Ausbildung vom Kläger gewonnen haben, und insbesondere auch darauf, dass der Kläger die von ihm erwartete Leistungsverbesserung in der Praxisphase II nicht erbracht hat. Der Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 stellt maßgeblich auf den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 22.04.2002 und die darin zur Begründung der Eignungsprognose herangezogene zusammenfassende Beurteilung der Leistungen des Klägers in der Praxisphase II vom 27.03.2000 ab. Der Kläger ist mit der abschließenden Leistungsbeurteilung der Praxisphase I darauf hingewiesen worden, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine deutliche Leistungssteigerung in der Praxisphase II voraussetze.

8. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Rüge von Ausbildungsmängeln nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung ausgeschlossen, denn Einwände gegen die Beurteilung, die sich auf Ausbildungsmängel stützten, seien jedenfalls dann zuzulassen, wenn nicht allein die Laufbahnprüfung für die Eignungsprognose maßgebend sei, sondern Beurteilungen aus der Ausbildungszeit herangezogen werden dürften.

Das Urteil erweist sich auch dann im Ergebnis als richtig, wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Ausschluss der Rüge von Ausbildungsmängeln unrichtig sein sollte, denn das Zulassungsvorbringen des Klägers zeigt schon nicht auf, dass der Beurteilungsbeitrag der Ausbilder R. und N. trotz etwaiger Ausbildungsmängel Rechtsfehler aufweist. Ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2002 (dort Seite 9), auf den die Beklagte mit Schriftsätzen vom 31.01.2005 und 02.02.2005 vollinhaltlich in Bezug genommen hat, ist der Umstand, dass entgegen § 8 Abs. 2 APOVWD der Einführungslehrgang nach der berufspraktischen Grundausbildung (Praxisphase I) durchgeführt worden ist, bei den an den Kläger gestellten Anforderungen und seinen Beurteilungen berücksichtigt worden. Das hat der Kläger nicht bestritten. Dass die Ausbilder R. und N. bei ihrer Einschätzung der Auswirkungen der Abweichung von der APOVWD Fehler begangen haben, ist nicht erkennbar.

Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend weiter darauf abgestellt, dass dem Kläger nicht nur unzureichende Leistungen in den Ausbildungsstationen, sondern auch der Persönlichkeitsmangel unzureichender Einsichtsfähigkeit und -bereitschaft vorgehalten werde und dieser Persönlichkeitsmangel durch eine fachliche Ausbildung nicht beeinflusst oder beseitigt werden könne. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander.

9. Der Einwand des Klägers, zur fachlichen Eignung, die bei ihm nach Auffassung des Senats im Beschluss vom 20.06.2005 durch die Laufbahnprüfung festgestellt worden sei, gehöre die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, mit Gefangenen umzugehen, und diese fachlichen Eignungseigenschaften dürften nicht in vom Inhalt der Laufbahnprüfung losgelöste persönliche Eignungseigenschaften umgedeutet werden, greift ebenfalls nicht durch.

Die Begriffe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sind in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt und vom Verwaltungsgericht zutreffend angewandt worden. Der Begriff der fachlichen Leistung zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben; fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (BVerwG, Urt. vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 - BVerwGE 122, 147-154; BVerfG, Beschl. vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. - NJW 2004, 1935 <1936>). Die Einsichts- und Kritikfähigkeit gehört danach ersichtlich nicht zur fachlichen, sondern zur persönlichen Eignung eines Beamten. Dazu wird grundsätzlich auch das im Umgang mit Gefangenen unerlässliche Durchsetzungsvermögen gerechnet (Plog/Wiedow/Lemhöfer//Bayer, BBG, Kommentar, Okt. 2007, § 8 Rz.11; Masing in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 33 Rz 45; von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl., Art. 33 Rz. 17).

Auch wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, dass die Fähigkeit zum Umgang mit den Gefangenen zur fachlichen Leistung gehört, stellt das die Rechtmäßigkeit der Eignungsprognose der Beklagten nicht in Frage. Denn wie bereits ausgeführt, dient die Laufbahnprüfung in erster Linie der Feststellung der fachtheoretischen Kenntnisse des Auszubildenden. Ob der Kläger über das erforderliche Fachkönnen i. S. der fachlichen Bewährung in der Praxis verfügt, durfte die Beklagte anhand der Bewertungen seiner Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung beurteilen.

10. Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens über seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ihre im Ausschreibungstext aus dem Jahre 1997 für die Anwerbung von Anwärtern für den Justizvollzugsdienst enthaltene Absichtserklärung, die Anwärter nach erfolgreich abgelegter Laufbahnprüfung in den mittleren Justizvollzugsdienst zu übernehmen, zu Gunsten des Klägers hätte berücksichtigen müssen, stellt die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht in Frage. Der Kläger verkennt, dass ein Einstellungsermessen erst dann eröffnet ist, wenn der Bewerber die zwingend erforderlichen Voraussetzungen für die von ihm erstrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt. Hierzu gehören die in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BremBG geforderten Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Mit dem Leistungsprinzip i. S. von Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BremBG ist die Einstellung eines persönlich ungeeigneten Probebeamten nicht vereinbar (vgl. Beschluss des Senats vom 20.06.2005 - 2 B 37/05).

11. Danach zeigt die Begründung des Zulassungsantrags auch keine entscheidungserheblichen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 auf. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die von den Klägern aufgeworfenen Fragen ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren zu beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., § 124 Rz. 9)

12. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 20.08.2008 dargelegten Berufungszulassungsgründe sind nicht mehr zu berücksichtigen, da insoweit die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO überschritten ist und das Vorbringen des Klägers nicht eine Vertiefung fristgerecht dargelegter Zulassungsgründe ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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