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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 2 B 158/05
Rechtsgebiete: BremSchulG, GG, BremBG


Vorschriften:

BremSchulG § 59 b Abs. 4
BremSchulG § 59 b Abs. 5
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2
GG Art. 7 Abs. 1
BremBG § 33 Abs. 2
BremBG § 58
1. Eine Lehramtsbewerberin moslemischen Glaubens, die sich weigert, auf das Tragen des Kopftuches beim Unterrichten zu verzichten, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf versagt werden.

2. Der Zulasssungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art 12 Abs.1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64,142 mNw.). Ein derartiges Gemeinschaftsgut ist der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs.1 GG).

3. Den staatlichen Erziehungsauftrag sichernde gesetzliche Regelungen über die Aufgaben der Lehr- und Betreuungskräfte einschließlich der Referendare/innen beim Unterrichten sind zugleich subjektive Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, da sie über die Regelung von Dienstpflichten mittelbar auch unerlässliche Eignungsvoraussetzungen für das Lehramt festlegen.

4. Einem Lehramtsbewerber, der prinzipiell nicht bereit ist, bestimmten gesetzlich geregelten Dienstpflichten für Referendare/innen beim Unterrichten zu genügen, fehlt - ohne dass es dazu einer Prognoseentscheidung bedarf - die beamtenrechtliche Eignung i.S. des Art.33 Abs.2 GG, zu der die unbedingte Bereitschaft gehört, entsprechend dem zu leistenden Diensteid u.a. die Pflichten des Amtes gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 58 BremBG).

5. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begründen für moslemische Lehrkräfte die Dienstpflicht, in der Schule auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Diese Pflicht gilt bei der Erteilung von Unterricht auch für Referendarinnen.

6. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 B 158/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 26.08.2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19.05.2005 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren 2. Instanz auf 6.838,39 Euro festgesetzt.

2. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Volkert O Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt, im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Bereich der Sekundarstufe II aufgenommen zu werden.

Sie ist 1975 als Kind türkischer Zuwanderer geboren, moslemischen Glaubens und seit 1999 aufgrund Einbürgerung deutsche Staatsangehörige.

Am 25.01.2005 legte sie die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen für den Stufenschwerpunkt Sekundarstufe II (Unterrichtsfächer: Deutsch und Religionskunde) mit "gut bestanden" (2,4) ab.

Zum 01.05.2005 bewarb sich sie sich bei der Antragsgegnerin um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen. Nachdem mit der Antragstellerin am 07.04.2005 ein Einstellungsgespräch geführt worden war, lehnte das Landesinstitut für Schule mit Bescheid vom 21.04.2005 die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ab: Nach den kapazitätsbedingten Zulassungsregelungen hätte ihr zwar ein Ausbildungsplatz zugewiesen werden können. Die Zulassung sei aber zu versagen, da die Antragstellerin nicht bereit sei, verbindlich zu erklären, beim Unterricht im Fach Biblische Geschichte (BGU) auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten.

Die Antragstellerin legte dagegen mit Schreiben vom 26.04.2005 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Zugleich hat sie am 26.04.2005 beim Verwaltungsgericht Bremen beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, sie vorläufig in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Bereich der Sekundarstufe II mit den Fächern Deutsch und Religionskunde aufzunehmen. Die Antragsgegnerin hat die Abweisung des Antrags beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19.05.2005 die begehrte einstweilige Anordnung erlassen: Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei zur Sicherung eines durch Art. 12 Abs.1 GG geschützen Zulassungsanspruchs geboten. Aufgrund der einschlägigen Zulassungsbestimmungen stehe der Antragstellerin ein Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu. Der geforderte Verzicht auf das Tragen eines Kopftuches im BGU sei nicht durch eine hinreichend konkrete beamtenrechtliche Rechtsvorschrift gedeckt, die den grundsätzlichen Zulassungsanspruch der Antragstellerin einzusschränken vermöchte. Aus der bremischen Landesverfassung (Art. 32 Abs.1, 33 BremLV) könne eine solche Beschränkung ebenfalls nicht hergeleitet werden.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 23.05.2005 eingelegten Beschwerde, die sie am 17.06.2005 begründet hat. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19.05.2005 -6 V 760/05 - aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die erlassene einstweilige Anordnung hat die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin am 23.05.2005 einen bis zum 22.05.2007 befristeten öffentlich - rechtlichen Ausbildungsvertrag geschlossen, der u.a. bei Unterliegen der Antragstellerin in diesem Verfahren endet.

Mit Schreiben vom 11.07.2005 hat das Landesinstitut für Schule die Antragstellerin aufgefordert, ihr bis zum 25.07.2005 eine vorbereitete verbindliche Erklärung unterschrieben zurückzusenden, dass sie während ihrer Ausbildung als Referendarin in den Schulen, in denen sie eingesetzt werde, beim Unterrichten auf das Tragen eines Kopftuches, das Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung sei oder das als solches verstanden werden könnte, verzichten werde. Die Antragstellerin ist der Aufforderung nicht gefolgt. Anlass für die Aufforderung war die Änderung des Bremischen Schulgesetzes durch u.a. Einfügung des § 59 b Abs.4 u. 5 mit Wirkung vom 09.07.2005 über Pflichten der Lehr- und Betreungskräfte einschließlich der Referedare/innen beim Unterrichten (Art.1 Nr.43 und Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes v. 28.06.2005, BremGBl. S.245; s.a. Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Schulgesetzes - BremSchulG - BremGB l. S.260).

Die Antragsgegnerin stützt die Versagung der Zulassung und Ernennung, sowie den eingeforderten Verzicht nunmehr auch auf diese Vorschrift. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten.

Die Antragstellerin hat am 24.08.2005 dem Schulleiter des Gymnasiums Obervieland gegenüber erklärt, sie sei weiterhin entschlossen, ein Kopftuch im Unterricht zu tragen. Das Landesinstitut für Schule hat der Antragstellerin daraufhin mit Bescheid gleichen Datums untersagt, bis zur Entscheidung in dieser Sache bzw. über den beim Verwaltungsgericht anhängigen Abänderungsantrag eigenverantwortlichen Unterricht und Ausbildungsunterricht zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 Abs.1 u. 3 VwGO iVm. § 920 Abs.2 ZPO) sind nicht erfüllt. Es ist nicht glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zusteht. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, zum Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf zugelassen zu werden.

1.

Für die Entscheidung über den Zulassungs- und Ernennungsanspruch wird es in der Hauptsache auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung ankommen. Zwar ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis, soweit neben der Feststellung objektiver Tatsachen eine Eignungsbeurteilung gefordert ist, grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Soweit es sich aber um die Frage handelt, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen, d.h. ohne einen vorgehenden prognostischen Akt wertender Erkenntnis wie in der Regel bei der Eignungsbeurteilung, stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (BVerwG, U.v.24.06.2004 - 2C 45/03 - NJW 2004,3581 f. = DVBl. 2004,1424). Da sich die Antragsgegnerin für die Ablehnung des Zulassungsbegehrens auf die Pflichtenstellung der Referendare/innen bei der Erteilung von Unterricht nach § 59 b Abs.4 u.5 BremSchulG bzw. Art. 32 u. 33 BremLV, d.h. auf eine eignungsausschließende gesetzlich geregelte subjektive Zulassungsvoraussetzung beruft, sind insoweit im Laufe dieses Verfahrens eingetretene Rechtsänderungen zu berücksichtigen .

2.

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass der Antragstellerin bei Abschluss des Vergabeverfahrens ein grundsätzlicher Zulassungsanspruch zur Seite stand, dem nicht entgegengehalten werden könnte, dass der Ausbildungsplatz inzwischen anderweitig besetzt worden ist (vgl. S. 5/6 u. 14/15 des angefochtenen Beschlusses). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend entwickelt. Einwände sind dagegen mit der Beschwerde nicht erhoben worden, so dass darauf verwiesen werden kann.

3.

Die Antragstellerin hat gleichwohl nach § 6 Abs.2 BremBG iVm. § 3 Abs.2 u. § 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen v. 12.07.1976 (BremGBl. S.177) keinen Anspruch, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, da sie wegen ihrer Weigerung, beim Unterrichten auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten, i.S. des § 4 der VO "die beamtenrechtlichen Voraussetzungen" nicht erfüllt.

Der Zulasssungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art 12 Abs.1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64,142 mNw.). Ein derartiges Gemeinschaftsgut ist unbestritten der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs.1 GG). Diesen sichernde gesetzliche Regelungen über die Aufgaben der Lehr- und Betreungskräfte einschließlich der Referendare/innen beim Unterrichten sind zugleich auch subjektive Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, da sie über die Regelung von Dienstpflichten mittelbar auch unerlässliche Eignungsvoraussetzungen für das Lehramt festlegen. Einem Lehramtsbewerber, der prinzipiell nicht bereit ist, bestimmten gesetzlich geregelten Dienstpflichten für Referendare/innen beim Unterrichten zu genügen, fehlt - ohne dass es dazu einer Prognoseentscheidung bedarf - offensichtlich die beamtenrechtliche Eignung i.S. des Art.33 Abs.2 GG, zu der die unbedingte Bereitschaft gehört, entsprechend dem zu leistenden Diensteid u.a. die Pflichten des Amtes gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 58 BremBG). Es ist im Ansatz - auch darin folgt der Senat dem Verwaltungsgericht - verfassungsrechtlich unbedenklich, einen solchen Bewerber nicht zum Vorbereitungsdienst zuzulassen und seine Ernennung abzulehnen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis (5.), Rdn.9; vgl auch BVerfG, U.v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, E 108,282, 309, 320: "Eignungsmangel"). So liegt es hier.

4.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Ablehnung nunmehr auf den im Laufe des Verfahrens (09.07.2005) in Kraft getretenen § 59 b Abs.4 und 5 BremSchulG. Die Vorschrift lautet:

(4) Die öffentlichen Schulen haben religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Dieser Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr- und Betreungskräfte in der Schule gerecht werden. Die Lehrkräfte und das betreuende Personal müssen in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schülerinnen und Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen, ihren Kindern in Glaubens- und Weltansschauungsfragen Überzeugungen zu vermitteln. Diese Pflichten der Lehrkräfte und des betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise der Kundgabe des eigenen Bekenntnisses. Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.

(5) Für Referendare und Referendarinnen gilt Abs.4 nur, soweit sie Unterricht erteilen.

Die Vorschrift regelt abgeleitet aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zu weltanschaulich religiöser Neutralität und der nach Art. 33 S.2 BremLV für Lehrer bestehenden Verpflichtung, auf die religiösen und weltansschaulichen verpflichtungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen, besondere Dienstpflichten für die Lehr- und Betreuungskräfte einschließlich der Unterricht erteilenden Referendare/innen an den bremischen öffentlichen Schulen. Die daraus abgeleiteten Pflichten zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität und Rücksichtnahme werden auf die Art und Weise der Kundgabe des eigenen Bekenntnisses und das äußere Erscheinungsbild des Lehrpersonals erstreckt. Nach der Begründung des Gesetzes (Brem.Bürgerschaft Drs.16/662) sah sich der Gesetzgeber dazu aufgrund der gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft, sowie insbesondere aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts v 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, E 108,282-340) veranlasst, in dem u.a. ausgeführt wird, das es Sache des demokratisch legitimierten Landesgesetzgebers sei zu regeln, wie auf gewandelte gesellschaftliche Verhältnisse und zunehmende weltanschaulich religiöse Vielfalt in der Schule zu antworten ist, insbesondere welche Verhaltensregelungen in Bezug auf Kleidung und sonstiges Auftreten gegenüber den Schulkindern für Lehrer/innen zur näheren Konkretisierung ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten und zur Wahrung des religiösen Friedens in der Schule aufgestellt werden sollen und welche Anforderungen demgemäß zur Eignung für ein Lehramt gehören (BVerfGE 108, 282, 310).

5.

Das Tragen eines Kopftuches aus religiösen Gründen in einer bremischen öffentlichen Schule (vgl. § 1 Abs.1 BremSchulG) verstößt gegen die in § 59 b Abs.4 BremSchulG für Lehrkräfte einschließlich der unterrichtenden Referendare/innnen geregelte Dienstpflicht, durch ihr äußeres Erscheinungsbild die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten nicht zu stören und keine Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.

Eine Lehrkraft, die in der Schule ein sogenanntes islamisches Kopftuch trägt, gibt damit zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekennt und dessen als von ihr verpflichtend empfundene Bekleidungsvorschriften beachtet. Das Tragen des Kopftuches stellt damit eine bewusste Kundgabe der religiösen Überzeugung in der Schule dar.

Für die Frage, ob das Tragen des Kopftuches i.S. der Vorschrift abstrakt geeignet ist, den Schulfrieden gefährdende Störungen und Spannungen der beschriebenen Art hervorzurufen und damit einen Eignungsmangel zu begründen, kommt es nicht auf die subjektiven Beweggründe der Lehrkraft an, das Kopftuch konsequent zu tragen, sondern auf die objektive Wirkung des religiösen Symbols, d.h. wie es vom Betrachter wahrgenommen wird (objektiver Empfängerhorizont). Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 108, 282, 305) bei der Beurteilung alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen des Kopftuches verstanden werden kann, zu berücksichtigen. Das von Musliminnen getragene Kopftuch wird als "Kürzel" für höchst unterschiedliche Aussagen und Wertvorstellungen wahrgenommen (BVerfGE 108, 282, 304). Es steht für, die Bereitschaft, verpflichtend empfundene religiös fundierte Bekleidungsregeln einzuhalten, das Festhalten an Traditionen der Herkunftsgesellschaften, die Bewahrung der eigenen Identität in der Diaspora, Rücksicht auf Traditionen der Eltern, Bewahrung der Differenz als Voraussetzung der Integration, Zeichen für sexuelle Nichtverfügbarkeit, Abgrenzung von den Werten der westlichen Gesellschaft, insbesondere von der individuellen Selbstbestimmung und der Emanzipation der Frau und in jüngster Zeit auch verstärkt als Symbol des islamischen Fundamentalismus.

Das islamische Kopftuch stellt damit ein ausdrucksstarkes Symbol dar, dessen Ausstrahlung in der Schule besondere Intensität erreichen kann, weil die Schüler für die gesamte Dauer des Schulbesuchs mit der im Mittelpunkt des Unterrichts stehenden Lehrkraft ohne Ausweichmöglichkeit konfrontiert sind. Da es u.a. eindeutig auf eine bestimmte religiöse und weltanschauliche Überzeugung der Lehrkraft hinweist, kann das Tragen des Kopftuches auf Unverständnis oder Ablehnung bei andersdenkenden Schülern, die sich dem nicht entziehen können, aber auch bei deren Erziehungsberechtigten stoßen. Konflikte zwischen Eltern und Lehrern, die im Zusammenhang mit dem Kopftuch einer Lehrkraft entstehen können, können sich auf die Schüler/innen, die Gremien der Schule und schließlich auf das ganze Schulleben übertragen. Andererseits können sich auch Erziehungsberechtigte entgegen ihrer Einstellung veranlasst sehen, mit der Folge persönlicher Belastungen Proteste zu unterdrücken, weil sie Nachteile für ihre Kinder befürchten. (vgl. zu allem BVerfG aaO. S. 306 ff.) Auch können religionsmündige islamische Schülerinnen, die für sich erwägen, den Schritt zur Ablegung des Kopftuches zu wagen, durch eine Lehrkraft, die kompromisslos im Unterricht das Kopftuch trägt, entmutigt werden, eine ihrer Überzeugung entsprechende Entscheidung zu treffen.

Die danach mit dem Tragen des Kopftuches in der Schule zu erwartenden Spannungen und Störungen sind geeignet, den Schulfrieden ernstlich zu gefährden. Die zunehmende religiöse Vielfalt in der Gesellschaft hat das Potential möglicher Konflikte erheblich gesteigert. Gerade in der Schule treffen die unterschiedlichen religiösen Auffassungen unausweichlich und mitunter auch hart aufeinander. Das darin liegende Konfliktpotential kann sich deshalb dort besonders empfindlich auswirken und zu einer Gefährdung des religiösen Schulfriedens führen. Gefährdungen dieser Art können sich insbesondere aus der Besorgnis der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung ihrer Kinder entwickeln. Zu einer solchen Besorgnis können Einbußen an Neutralität im Erscheinungsbild entscheidend beitragen. Dies gilt nach den dargestellten Wirkungen gerade auch für das von einer Lehrerin, namentlich beim Unterrichten getragene Kopftuch als religiöses Symbol. Es erfüllt über den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung den abstrakten Gefährdungstatbestand des § 59 b Abs.4 BremSchulG in Bezug auf die staatliche Neutralität und den Schulfrieden. Daraus leitet sich die Dienstpflicht ab, auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten (vgl. BVerwG, U.v. 23.06.2004 - 2 C 45/03, DVBl. 2004,1424,1426). Der Verzicht ist nach der Gesetzeslage nicht nur, worauf die angegriffene Verfügung abzielt, von Referendarinnen bei der Erteilung von Unterricht im Fach BGU gefordert. Er ist vielmehr schlechthin bei der Erteilung von Untericht zu leisten.

Die generelle und kompromisslose Weigerung, diese Dienstpflicht nach Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Ernennung zum Beamten auf Widerruf zu erfüllen, ist ein offenkundiger Eignungsmangel, der - ohne dass es dazu noch einer Prognose bedarf - die Berufung in das Beamtenverhältnis ausschließt.

6.

Soweit die Antragstellerin einwendet (Schriftsatz v. 15.08.2005, S.2 3.Abs.), das Tragen des Kopftuches lasse für sie nur und ausschließlich Rückschlüsse auf ihre individuell gelebte Frömmigkeit und Religiösität zu, sie wolle weder ein religiöses Bekenntnis demonstrieren oder überhaupt irgendeine Botschaft vermitteln, verkennt sie, dass es für die gefährdende Eignung des Kopftuches nicht auf ihre subjektiven Beweggründe ankommt, sondern auf dessen objektive Wirkung als religiöses Symbol.

Zur Begründung der Dienstpflicht, auf das Tragen des Kopftuches beim Unterrichten zu verzichten, bedarf es entgegen der Auffassung der Antragstellerin ferner nicht des Nachweises einer konkreten Gefahr. Auch das BVerfG (aaO., S.303, 307) und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (aaO., S.1426) stufen den Fall, dass Lehrkräfte in Schule und Unterricht ein Kopftuch tragen, ausdrücklich tatbestandlich als Fall einer abstrakten Gefahr für den staatlichen Erziehungsauftrag und den Schulfrieden ein, die allerdings eine Dienstpflicht zum Verzicht nur aufgrund einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage begründen kann, da weder der beamtenrechtliche Eignungsbegriff noch die allgemeine beamtenrechtlich geregelte Pflichtenstellung, für sich eine hinreichende Rechtsgrundlage bieten, um der Gefahr vorbeugend zu begegnen. Diese Lücke füllt nunmehr für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Bremen § 59 b BremSchulG.

7.

Im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG verfassungsrechtlich unbedenklich, d.h. mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

7.1.

Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich hinreichend bestimmt. Sie bezeichnet die Rechtsgüter, deren Schutz sie dient (religiöse und weltanschauliche Neutralität und den Schulfrieden) und knüpft an die abstrakte Eignung eines Verhaltens (Kundgabe, äußeres Erscheinungsbild) an, diese Schutzgüter zu gefährden oder zu stören. Diesem Ansatz entsprechend erfasst sie jegliche Art von Bekundung, besonders hervorgehoben auch durch religiöse und weltanschauliche Bezüge im äußeren Erscheinungsbild. Für den Normadressaten, d.h. die unterrichtenden Lehrkräfte, ist damit ohne weiteres erkennbar, dass die bewusste Wahl einer religiös und weltanschaulich bestimmten Kleidung, die im Schulleben zu Spannungen führen kann, sich generell mit der durch die Vorschrift begründeten Pflichtenstellung des schulischen Lehrpersonals nicht verträgt und deshalb als Dienstpflichtverletzung zu unterbleiben hat.

Soweit die Antragsstellerin einwendet (Schriftsatz vom 15.08.2005, S.5 unten), gegen eine solche Interpretation des Gesetzes spreche seine amtliche Begründung, nach ihr sei nicht auf die abstrakte Gefährdung einer Störung des Schulfriedens, sondern auf die "konkrete Geeignetheit" des religiösen Bezugs dazu abzustellen, so dass eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erforderlich sei, kann dem so nicht gefolgt werden. Indem sich der Gesetzgeber darauf beschränkt hat, störende Bezüge im äußeren Erscheinungsbild nicht zu benennen, sondern deren Eignung, den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören, maßgebend sein läßt, hat er es mittels eines unbestimmten Rechtsbegriffs der Exekutive überlassen, die nach dem Gesetz geforderte abstrakte Gefährung eines bestimmten religiösen Symbols oder Bezugs verfassungskonform festzustellen. Ein Beurteilungsermessen steht der Behörde dabei nicht zu. Die Rechtsanwendung ist durch die Gerichte voll nachprüfbar. Etwas anderes kann auch der Gesetzesbegründung (aaO.) nicht entnommen werden. Soweit dort erläuternd hervorgehoben wird,

"Indem der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Erscheinungsbildes bewusst als Eingriffsschwelle nur auf die konkrete Geeignetheit abstellt, Störungen des religiösen oder weltanschaulichen Empfindens von Schülern oder Eltern sowie des Schulfriedens hervorzurufen, bringt er die Verpflichtung der zuständigen senatorischen Behörde zum Ausdruck, derartige Störungen nicht zuzulassen",

wird damit klargestellt, dass es sich insoweit um gebundene Verwaltung handelt, bei der der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Durch den folgenden Satz der Begründung

"Diese grundsätzliche Abwägung muß sich nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch bei der Einschätzung des Einzelfalls wieder finden; gerade auch im Rahmen des Rechtsschutzes für einzelne Betroffene",

wird dies durch den Hinweis unterstrichen, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene grundsätzliche Abwägung der betroffenen Grundrechte und Schutzgüter sich in der Einzelfallentscheidung wieder finden muß, d.h. sie mithin für diese bindend ist. Besteht hinsichtlich eines bestimmten religiösen Symbols oder Bezugs für den Schulfrieden eine abstrakte Gefahr, ist deshalb davon bei den im Einzelfall gebotenen dienstrechtlichen Konsequenzen auszugehen.

Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin führte im übrigen zu einem mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24.09.2003 (aaO. S. 313) unvereinbaren Ergebnis. Dort wird hervorgehoben, dass eine Dienstpflicht, die es Lehrern verbietet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Religionszugehörigkeit erkennbar zu machen, in verfassungsmäßiger, mit Art.33 Abs.3 GG vereinbarer Weise, nur begründet und durchgesetzt werden könne, wenn Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften dabei gleich behandelt werden, was nicht gewährleistet sei, wenn es den Behörden und Gerichten überlassen bleibe, über das Bestehen und die Reichweite einer solchen Dienstpflicht von Fall zu Fall nach Maßgabe ihrer Prognosen über das Einfluss- und Konfliktpotential von Erkennungsmerkmalen der Religionszugehörigkeit im Erscheinungsbild der jeweiligen Lehrkraft zu entscheiden (vgl. auch BVerwG aaO. S1427). Dass der Landesgesetzgeber sich darüber hat hinwegsetzen wollen, ist nicht zu erkennen, da in der Gesetzesbegründung auf das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen und die Beachtung gerade des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit der Regelung besonders hervorgehoben wird (Gesetzesbegründung aaO.).

Der vom Landesgesetzgeber gewählte Weg, möglichen Konflikten schon bei Bestehen einer abstrakten Gefahr entgegenzuwirken, ist deshalb im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt namentlich auch, soweit für die abstrakte Abgrenzung der Gefährdungslage auf die Eignung des religiösen Symbols oder Bezugs abgestellt wird (vgl. BVerfG aaO. S.303). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kann es dabei nur auf die objektive Eignung, nicht aber auf das Ergebnis einer Einzelfallprüfung, bei der die Gesamtumstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen wären, ankommen. Dies vorausgesetzt, ist eine hinreichend berechenbare und voraussehbare Bestimmung der Dienstpflichten des unterrichtenden Personals auch für den Fall der Kundgabe eines Bekenntnisses durch das äußere Erscheinungsbild gegeben.

7.2.

§ 59 b Abs.4 S.4 u. 5, Abs.5 BremSchulG beschränkt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommene, durch Art. 4 Abs.1 u.2 GG geschütze Freiheit, ihre Glaubensüberzeugung durch das Tragen des Kopftuches nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst beim Unterrichten in der Schule kundzugeben. Der positiven Glaubensfreiheit eines Lehrers stehen in der Schule die ebenfalls durch Art. 4 GG geschützte negative Glaubensfreiheit der Schüler, das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs.2 GG), das staatliche Erziehungsrecht (Art. 7 GG), die staatliche Pflicht zu religiöser-weltanschaulicher Neutralität und Toleranz (vgl. Art 33 BremLV) gegenüber. Im Hinblick auf das darin liegende unvermeidliche Spannungsverhältnis war der bremische Landesgesetzgeber gehalten, die Frage, in welchem Umfang Lehrer/innen unter Beschränkung ihrer individuellen Glaubensfreiheit für ihr Verhalten in der Schule zur Wahrung der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates Pflichten auferlegt werden dürfen, nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz bzw. dem Gebot des verhältnismäßigen Ausgleichs der einander widerstreitenden Grundrechtspositionen zu regeln (BVerfG aaO. S.302, BVerwG aaO. S.1427). Ausweislich der Gesetzesbegründung (aaO.) hat sich der Gesetzgeber bei seiner Aufgabe, einen allseits zumutbaren Kompromiss zu normieren, wie geboten im Ansatz von Art.33 BremLV leiten lassen, der ausgehend von dem für die bremischen Schulen geltenden Grundsatz der Duldsamkeit, den Lehrern auferlegt, "in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen". Dies ist mit entsprechender Diktion in § 59 b Abs.4 S.3 BremSchulG übernommen worden. Aus der staatlichen Pflicht zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität und der damit korrespondierenden Pflicht der Lehrkräfte zu Rücksichtnahme nach Art.33 S.2 BremLV wird eine Beschränkung der positiven Bekenntnisfreiheit der Lehrkräfte begründet, der im Hinblick auf mögliche Gefährdungen des Schulfriedens nicht nur bei der Kundgabe des eigenen Bekenntnisses, sondern auch durch das äußere Erscheinungsbild i.S. einer Dienstpflicht Rechnung zu tragen ist (Gesetzesbegründung aaO.). Der in dieser Weise vorgenommene Ausgleich hält sich orientiert an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (aaO. S.310 ff.) in der Bandbreite des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers, innerhalb der er sich bei Wahrung von Gleichheit, Systemgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit bewegen kann (vgl. BVerwG aaO., S.1427). Dies gilt namentlich auch für die Entscheidung, abstrakten Gefahren durch das äußere Erscheinungbild schon im Vorfeld, d.h. präventiv zu begegnen. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung von gegenseitiger Toleranz zu nutzen, um so einen Beitrag in dem Bemühen um Integration zu leisten. Er durfte stattdessen im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit auch der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere Bedeutung beimessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften im Interesse des Schulfriedens von vornherein zu vermeiden (BVerfG aaO.). 7.3.

§ 59 b Abs.4 S.4 u. 5 BremSchulG ist, auch soweit er als Berufsausübungsregelung die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) einschränkt, nicht unverhältnismäßig. Der religiöse Schulfrieden ist ein Rechtsgut von herausragender Bedeutung, dessen Schutz auch präventiv, d.h. bei lediglich abstrakter Gefährdung erforderlich und damit gerechtfertigt ist. Auch verlangt die Verpflichtung, im Wege praktischer Konkordanz einen schonenden Ausgleich der betroffenen Grundrechte herbeizuführen, nicht, dass alle betroffenen Rechtspositionen gleichermaßen Einbußen erleiden. Der Gesetzgeber darf eine Lösung wählen, nach der nur eines der beteiligten (Grund-) Rechte Beschränkungen erfährt bzw. zu weichen hat (BVerwG aaO., S.1428). Die Regelung ist auch nicht übermäßig, da sie entsprechend dem Regelungserfordernis nur das dienstliche Verhalten der Lehrkräfte an den bremischen öffentlichen Schulen (§ 1 Abs.1 u. 2 BremSchulG) betrifft und deren außerdienstliches Verhalten unberührt läßt. Dies gilt erst recht für Referendare/innen, da für sie nach § 59 b Abs.5 BremSchulG die Dienstpflicht nur besteht, soweit sie Unterricht erteilen. Sie betrifft auch nicht ausschließlich muslimische Lehrkräfte, sondern gilt für das bekenntnismäßige Verhalten aller Lehrkräfte, gleich welchen Bekenntnisses.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch gewahrt, soweit die Regelung für Bewerber, die - wie die Antragstellerin - zum Vorbereitungsdienst erst zugelassen werden wollen, darüberhinaus nach dem bremischen Lehrerausbildungsrecht unter dem Aspekt der beamtenrechtlichen Eignung die Bedeutung einer Berufswahlregelung zukommt. Für diesen Personenkreis hat die Regelung die Bedeutung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zum Schutz überragend gewichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist (vgl. BVerfGE 7,377, 405; 33,303, 336; BVerwG u.v. 22.10.1981 - 2 C 42/80, BVerwGE 64,142 ff). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt, da - wie eingangs dargelegt - der religiöse Schulfrieden ein Rechtsgut von überragender Bedeutung ist, dessen Schutz auch präventiv, d.h. bei lediglich abstrakter Gefährdung erforderlich ist. Der u.a. mit § 59 b Abs.4 BremSchulG verfolgte Zweck, im Interesse des Schulfriedens die Rücksichtnahmepflicht auch auf das Erscheinungsbild der Lehrkräfte zu erstrecken, würde konterkariert, wenn man Unterricht erteilende Referendare/innen davon ausnehme. Die dann gegebene Ungleichbehandlung würde die zu befürchtenden Konflikte geradezu provozieren und von Fall zu Fall Einzelfallösungen erfordern, die, insbesondere wenn es zu Rechtstreitigkeiten kommt, den Schulbetrieb erheblich belasten und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrag im betroffenen Bereich in Frage stellen oder unmöglich machen können.

8.

Der Antragstellerin steht danach ein Zulassungs- und Ernennungsanspruch nicht zu. Da es ihr bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst einfachgesetzlich in jedem Unterrichtsfach untersagt wäre, das islamische Kopftuch zu tragen, kann dahinstehen, ob diese Rechtsfolge für das Unterrichtsfach BGU, das allein Gegenstand des hier fraglichen Ablehnungsbescheids vom 21.04.2005 ist, auch aus Art. 32 Abs.1 BremLV, wonach an den bremischen öffentlichen Schulen der Unterricht in BGU auf allgemein christlicher Grundlage zu erteilen ist (vgl. VG - Beschluss S.12), hergeleitet werden kann,.

Unentschieden bleiben kann danach auch, ob bereits aus dem Rücksichtsnahmegebot des Art. 33 BremLV zweifelsfrei ein grundrechtsbeschränkendes Verbot hergeleitet werden könnte (vgl. VG-Beschluss S.14).

9.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs.3, 52 Abs.1 u. 5 Nr.2 GKG. Zur Berechnung wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

10.

Dem Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Antragstellerin war nach § 166 VwGO iVm. §§ 114, 118 Abs.1, 121 ZPO zu entsprechen, da die Antragstellerin in erster Instanz obsiegt hat.

Ende der Entscheidung

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