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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 2 B 253/06
Rechtsgebiete: BRRG, BremBG


Vorschriften:

BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 3
BremBG § 28 Abs. 1
Aus dem in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG gesetzlich festgelegten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Abordnungsverfügung folgt, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Abordnungsverfügung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten am Aufschub das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnungsverfügung überwiegt.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 B 253/06

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 02.11.2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 03.07.2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wehrt sich gegen seine Abordnung vom Finanzamt Bremen-... zur Behörde des Senators für Finanzen.

Der im Februar 1953 geborene Antragsteller trat am 01.08.1973 als Finanzanwärter in den Dienst der Beklagten. Am 04.02.1980 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im März 1996 wurde der Antragsteller zum Amtsrat ernannt und in eine freie Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen.

Etwa 24 Jahre war der Antragsteller als Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts Bremen-... tätig.

Mit Bescheid vom 27.04.2006 ordnete die Vorsteherin des Finanzamts Bremen-... den Antragsteller ab dem 01.05.2006 für die Dauer von zwei Jahren zum Senator für Finanzen (Referat 11) ab.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Außerdem hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

Er hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.04.2006 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 03.07.2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung vom 27.04.2006 bis einen Monat nach Erlass des Widerspruchsbescheides oder anderweitiger Erledigung angeordnet. Den weitergehenden Antrag hat es abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, über den Eilantrag werde nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnungsverfügung und dem vom Antragsteller geltend gemachten Aufschubinteresse entschieden. Die Abwägung falle im Hinblick auf den Widerspruch zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Abordnungsverfügung als Verwaltungsakt schon mangels der erforderlichen Begründung im Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei und dieser Verstoß im vorliegenden Fall dazu führe, dass dem Gericht eine materiell-rechtliche Prüfung der Abordnung nicht möglich sei. Der evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage sei keine aufschiebende Wirkung beizumessen. Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ergebe die Würdigung der gesamten Aktenlage, dass wohl Gründe vorhanden seien, die eine Abordnung rechtfertigen könnten.

Gegen diesen - ihm am 07.07.2006 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller am 18.07.2006 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 hat der Senator für Finanzen den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Abordnung zum Senator für Finanzen zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben (Az.: VG 6 K 1924/06).

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.07.2006 entgegen und beantragt deren Zurückweisung.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2006 und Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht ist das Begehren des Antragstellers dahin zu verstehen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2006 anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss nach summarischer Prüfung das - seinerzeit noch nicht anhängige Hauptsacheverfahren - nach Aktenlage als "weniger erfolgversprechend" angesehen. Deshalb hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, auch die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage anzuordnen. Diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die nunmehr unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids vorzunehmende Abwägung der Beteiligteninteressen fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen.

§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben. In diesem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, der durch das Reformgesetz vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) mit Wirkung vom 01. Juli 1997 eingeführt worden ist, liegt eine Abwägung des Gesetzgebers, wonach für den Regelfall dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Umsetzung organisatorischer und personeller Planungen der Verwaltung der Vorrang vor den privaten Interesse des Beamten eingeräumt werden soll, bis zur endgültigen rechtlichen Klärung von der Pflicht zur Befolgung des angeordneten Tätigkeitswechsels verschont bleiben (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG Bd. 1 § 26 Rdnr. 44 a m. w. N.). Dieser grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses bei Abordnungs- oder Versetzungsentscheidungen ist auch plausibel. Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung schwer erträglich, wenn es ein Beamter im Falle eines Rechtsstreits in der Hand hätte, bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens das bisherige Amt weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern. Auch muss es der Behörde zur effektiven Aufgabenwahrnehmung möglich sein, Spannungszustände, die eine reibungslose Zusammenarbeit innerhalb einer Dienststelle empfindlich stören und sich auf andere Weise als durch Abordnung oder Versetzung nicht wirkungsvoll ausräumen lassen, rasch zu lösen.

Aus dem in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG gesetzlich festgelegten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Abordnungsverfügung folgt deshalb, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Abordnungsverfügung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt (für die Versetzung ebenso BayVGH, B. v. 09.12.2002 - 3 CS 02.2788 - juris).

Besondere Umstände, die einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann - aus der Sicht des Antragstellers günstigstenfalls - als offen angesehen werden.

Nach § 28 Abs. 1 BremBG kann der Beamte, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

Das "dienstliche Bedürfnis" für eine Abordnung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid in dreifacher Weise begründet, nämlich mit der Personallage im Einkommenssteuerbereich beim Senator für Finanzen, mit dem Verhalten des Antragstellers, das in der Vergangenheit verstärkt zu Konflikten in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts Bremen-... geführt hat, sowie mit mangelnden Erledigungszahlen.

Die Personallage im Einkommenssteuerbereich hat die Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Einzelnen unter Benennung der ausgeschiedenen und der neu hinzugekommenen Mitarbeiter dargestellt (Schriftsatz vom 22.05.2006, Bl. 30, 32 GA). Danach sind aktuell Vakanzen im Umfang von zweieinhalb Vollzeitstellen zu verkraften. Eine solche Vakanz vermag ein dienstliches Bedürfnis für eine Abordnung zu rechtfertigen.

Der Antragsteller ist dieser Begründung vornehmlich mit dem Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan des Senators für Finanzen/Stand 01.01.2006 entgegengetreten, wonach nur eine Stelle mit "NN" ausgewiesen sei und diese nach Darstellung des Personalratsvorsitzenden beim Senator für Finanzen auf unabsehbare Zeit aus Einsparungsgründen nicht besetzt werden solle.

Dieser Einwand steht schon deshalb der von der Antragsgegnerin gegebenen Begründung nicht zwingend entgegen, weil es auf die tatsächlichen - und nicht die im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesenen - Verhältnisse ankommt. Die Antragsgegnerin ist auch nach dem Einwand des Antragstellers bei ihrer Darstellung geblieben. Die endgültige Klärung mag im Hauptsacheverfahren vorgenommen werden.

Die Bereinigung einer Spannungssituation ist ebenfalls ein zulässiger Grund für eine Abordnung. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass zur Behebung von Spannungen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung/Abordnung einzelner an den Spannungen beteiligter Beamter gerechtfertigt sein kann (BVerwG, B. v. 19.07.1995 - 1 WB 109/94 -; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. Rdnr. 95). Auf die Frage, worauf die Spannungen zurückzuführen sind, kommt es für die Beurteilung des dienstlichen Bedürfnisses nicht an.

Dass im Bereich der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts Bremen-... eine Spannungssituation vorgelegen hat, ist nach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich. Die Berichte verschiedener Sachgebietsleiter (insbesondere der Sachgebietsleiter Ko. vom 20.01.2006 und 20.03.2006, Ka. vom 16.03.2006 und A. vom 21.03.2006) sprechen deutlich dafür. Nach der Stellungnahme des Sachgebietsleiters Ko. vom 20.01.2006 ist das Klima derart getrübt, "dass eine vernünftige Zusammenarbeit mit vielen Kolleginnen der Rb-Stelle nicht möglich ist." Die Vorsteherin des Finanzamts Bremen-..., Frau B., hat es schließlich für "unumgänglich" angesehen, einen neutralen Dritten als Konfliktmoderator heranzuziehen (vgl. Vermerk über eine Besprechung in der Rechtsbehelfsstelle am 07.02.2006).

Dass die Antragsgegnerin sich bei der Abwägung, wie ein ungestörter Dienstbetrieb wiederherzustellen ist, für eine Abordnung des Antragstellers und nicht des Sachgebietsleiters entschieden hat, ist ebenfalls nicht fehlerhaft (vgl. OVG Bremen, B. v. 28.09.1984 - 2 B III/84). Im Widerspruchsbescheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unerheblich ist, ob die Spannungssituation vom Abzuordnenden verschuldet worden ist.

Es kann auch nicht als fehlerhaft angesehen werden, dass die Antragsgegnerin die Abordnungsverfügung ergänzend (vgl. S. 4 des Widerspruchsbescheids: "zulässiger Teilaspekt der Entscheidung") darauf gestützt hat, dass der Antragsteller über die vergangenen Jahre - insbesondere auch nach der im Jahre 2003 beendeten Freistellung für die Personalratstätigkeit, die entsprechend berücksichtigt wurde - durchgehend unterdurchschnittliche Erledigungszahlen erreicht hatte.

Die weiteren, vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Abordnungsverfügung führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der neue Dienstposten den Antragsteller leistungsmäßig unzumutbar überfordern könnte, sind nicht zu erkennen. Die dienstlichen Beurteilungen weisen den Antragsteller als leistungsfähigen Beamten aus und lassen erwarten, dass der Antragsteller den Anforderungen des neuen Dienstpostens genügen kann.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung davon ausgehen musste, dass die Abordnung zu ernstlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers führen werde. Den im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen läßt sich ein solcher Zusammenhang nicht entnehmen. Auch sonst ist dafür ein hinreichend konkreter, nachvollziehbarer Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller dringt im vorliegenden Verfahren auch nicht mit seinem Vortrag durch, die Abordnungsverfügung sei das Ergebnis eines "gezielten Mobbings" gegen seine Person. Zur Stützung dieser Behauptung hat der Antragsteller eine Stellungnahme der Frau G. (Gesamtpersonalrat Bremen) vom 24.08.2006 vorgelegt. Soweit in dieser Stellungnahme die Ansicht geäußert wird, im Falle des Antragstellers sei der Tatbestand des Mobbings erfüllt, hält der Senat dies für ernstlich fragwürdig. Fraglich ist schon, warum diese Stellungnahme, die schwere Vorwürfe gegen die Vorgesetzten des Antragstellers enthält, erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. Zudem tritt die Antragsgegnerin der Einstufung des Verhaltens der Vorgesetzten des Antragstellers als "Mobbing" substantiiert entgegen. Die Antragsgegnerin führt in diesem Zusammenhang aus, Frau G. habe in mehreren Gesprächen auch gegenüber der Amtsleitung durchaus verdeutlicht, dass aus ihrer Sicht gerade beim Antragsteller Probleme bei der Eigen- und Fremdwahrnehmung hinsichtlich der Einschätzung des eigenen Verhaltens bestehen. Diese Erkenntnisse würden nun nicht mehr thematisiert; die Gesamtumstände spielten bei der im Verfahren vorgelegten Stellungnahme der Frau G. keine Rolle mehr. Aus der Sicht der Antragsgegnerin beinhalte die Stellungnahme der Frau G. eine "allzu einseitige Bewertung" (vgl. Stellungnahme vom 20.09.2006, Bl. 211 GA).

Bei Berücksichtigung dessen, kann nicht festgestellt werden, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Vorwurf des Mobbings gerechtfertigt ist. Dieser Vorwurf kann allenfalls als offen angesehen werden. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abordnungsverfügung regelmäßig den Vorrang vor den privaten Belangen des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (vgl. auch BayVGH, B. v. 09.12.2002 - 3 CS 02.2788 - juris).

Dem sonstigen Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren lassen sich keine besonderen Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.



Ende der Entscheidung

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