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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 2 S 143/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 22 Nr. 3
Eine Tätigkeit bei einem Unternehmen, an dem eine Person des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt ist, ist "öffentlicher Dienst" im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 S 143/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin am Verwaltungsgericht Bremen hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen durch Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Richter Dr. Bauer am 23.04.2009 beschlossen:

Tenor:

Frau S. R. wird von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin am Verwaltungsgericht Bremen entbunden.

Gründe:

Nach § 24 Abs. 3 S. 1 VwGO entscheidet über die Entbindung das Oberverwaltungsgericht.

Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist eine ehrenamtliche Richterin auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach § 22 VwGO nicht als solche berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann. § 22 Nr. 3 VwGO bestimmt, dass Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. Die Antragstellerin ist Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO. Zwar handelt es sich beim Städtischen Klinikum Bremen-Ost, an dem Frau R. als Angestellte tätig ist, um einen früheren Krankenhausbetrieb der Stadt Bremen, der aufgrund des Ortsgesetzes zur Umwandlung der Krankenhausbetriebe der Stadtgemeinde Bremen in privatrechtliche Unternehmen und zur Errichtung einer Holding- und einer Grundstücksgesellschaft vom 08.04.2003 (BremGBl. S. 175) mit Wirkung vom 01.01.2004 in die Rechtsform einer privatrechtlichen gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung überführt worden ist. Dies steht jedoch der Anwendung des § 22 Nr. 3 VwGO im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn die Vorschrift gilt auch für Tätigkeiten bei einem Unternehmen, an dem eine Person des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl., § 22 Rdnr. 2 m. w. N., auch zum Streitstand). Das folgt aus Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Nr. 3 VwGO, der darin besteht, Interessen- und Pflichtkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Gericht nicht in den Verdacht zu bringen, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Bürgers schützt (vgl. OVG Münster, B. v. 17.08.1993 - 16 F 215/93 - m. w. N.)

Die betroffene ehrenamtliche Richterin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Sie ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 S. 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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