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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 17.05.2005
Aktenzeichen: 2 S 71/05
Rechtsgebiete: BremHG


Vorschriften:

BremHG § 56 Abs. 2
Zur Frage, ob die Einstufung eines Studenten in ein bestimmtes Studiensemester zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienleistungen ausreicht.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 S 71/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 17.05.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 22.02.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er erwarb im Mai 1981 an der Universität von Helwan (Ägypten) den akademischen Grad eines "Bachelor of Science in Telecommunications and Electronics Engineering".

Im Jahr 1992 nahm der Kläger ein Studium im Studiengang Elektrotechnik an der Universität Bremen auf. Der stellvertretende Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses Elektrotechnik - der zwischenzeitlich verstorbene Prof. ... - stellte im Mai 1992 in einem sog. Einstufungsbeschluss fest:

"Das von Herrn M. vorgelegte Bachelor of Science in Telecommunications and Electronic Engineering Certificate entspricht voll den für das Vor-Diplom geforderten Leistungen und erfüllt einen großen Teil der Anforderungen an das Hauptdiplom. Ich stufe ihn in das 8-te Semester ein."

Der Kläger erbrachte in der Folgezeit nach seinem Vorbringen die nach dem Studienverlaufsplan ab dem 8. Semester vorgesehenen weiteren Studienleistungen.

Den in der Folgezeit gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung zur Diplomprüfung lehnte die Universität Bremen mit Bescheid vom 06.09.2002 ab. Die Studienleistungen des Klägers aus seinem Bachelor-Studium könnten nicht ohne eine - noch vorzunehmende - genaue Einzelfallprüfung für das Hauptstudium angerechnet werden.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Universität Bremen durch Widerspruchsbescheid vom 09.09.2003 als unbegründet zurück.

Schon am 13.06.2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Zulassung zur Diplomprüfung weiterverfolgt.

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Es ist nicht festzustellen, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Klage nach summarischer Prüfung die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Der Senat hält die Ausführungen des Verwaltungsgerichts für zutreffend und verweist auf sie.

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu abweichender Entscheidung. Der Kläger beruft sich für seine Auffassung, nach der er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung erfüllt habe, auf den Einstufungsbeschluss des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses Elektrotechnik, Prof. ... Diesem Einstufungsbeschluss sei zu entnehmen, dass er nur noch die Leistungen habe erbringen müssen, die im Studienverlaufsplan ab dem 8. Semester vorgesehen seien, nicht aber Leistungen, die für vorhergehende Semester aufgeführt seien.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Nach § 56 Abs. 2 BremHG werden Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht in demselben Studiengang an einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Gemäß § 56 Abs. 3 BremHG entscheidet die Hochschule über die Anrechnung und die Gleichwertigkeit.

Hier hat Prof. ... als stellvertretender Vorsitzender des Diplomprüfungsausschusses in dem oben wiedergegebenen Einstufungsbeschluss erklärt, das vom Kläger vorgelegte Zertifikat eines Bachelor of Science entspreche voll den für das Vor-Diplom geforderten Leistungen. Damit ist eine Feststellung der Gleichwertigkeit getroffen, soweit es um die für das Vor-Diplom zu erbringenden Leistungen geht. Bezüglich der im Hauptstudium zu erbringenden Leistungen fehlt es an einer entsprechenden, hinreichend eindeutigen Feststellung einer Gleichwertigkeit. Insoweit hat Prof. ... im Einstufungsbeschluss ohne nähere Spezifizierung ausgeführt, dass ein "großer Teil der Anforderungen an das Hauptdiplom" erfüllt seien. Welche Studienleistungen als gleichwertig anzusehen seien und welche nicht, bleibt offen.

Eine hinreichende Bestimmung ergibt sich auch nicht daraus, dass Prof. ... hinzugesetzt hat, er stufe den Kläger in das 8. Semester ein. Diesem Zusatz läßt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, auf welche Studienleistungen sich eine Feststellung der Gleichwertigkeit erstrecken soll. Der Hinweis des Klägers auf den Studienverlaufsplan - auf den Prof. ... selbst nicht Bezug genommen hat - hilft nicht weiter. Als der Einstufungsbeschluss verfasst wurde galt das Bremische Hochschulgesetz i.d.F. vom 20.12.1988 (BremGBl. 1989 S. 25). Nach § 54 Abs. 2 S. 2 BremHG F. 1988 bezeichnet die Studienordnung Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. In § 54 Abs. 2 S. 5 BremHG F. 1988 ist bestimmt, dass auf der Grundlage der Studienordnung die Hochschule für jeden Studiengang einen Studienplan mit Empfehlungen für den sachgerechten Verlauf des Studiums aufstellen soll.

Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die Studienordnung die Leistungsanforderungen für das Studium rechtsverbindlich festlegt. Der Studienplan enthält demgegenüber lediglich - rechtlich nicht verbindliche - Empfehlungen, die nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten häufig allein aufgrund organisatorischer Probleme (Krankheit eines Lehrenden o. ä.) "nicht 1:1 umgesetzt" werden. Da die Studienordnung nicht festlegt, welche Leistungen im Hauptstudium bis zum 7. Semester zu erbringen sind, dem Studienplan andererseits lediglich Empfehlungscharakter zukommt, ist die Einstufung des Klägers in das 8. Semester nicht geeignet, hinreichend bestimmt festzulegen, welche Studienleistungen des Klägers den Leistungen im Hauptstudium gleichwertig und deshalb anzurechnen sind.

Die vom Kläger begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Leistungen stünde im Übrigen - nach dem Vorbringen der Beklagten - auch nicht im Einklang mit einer von der Beklagten eingeholten Auskunft beim Senator für Bildung und Wissenschaft. Danach ist der vom Kläger in Ägypten erworbene Bachelor-Abschluss (lediglich) einem Vor-Diplom gleichwertig (vgl. Bescheid der Universität Bremen vom 06.09.2002 und Widerspruchsbescheid vom 09.09.2003).

Ende der Entscheidung

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