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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 1 L 110/06
Rechtsgebiete: BauGB, VwVfG, ErbbauVO, AO, BGB, GBO


Vorschriften:

BauGB § 134 Abs. 1
BauGB § 134 Abs. 2
VwVfG § 37 Abs. 1
ErbbauVO
AO § 157 Abs. 1 Satz 2
BGB § 873 Abs. 1
BGB §§ 705 ff.
GBO § 47
Zur Abgabenschuldnersteilung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil

1 L 110/06

verkündet am 01.04.2009

wegen Erschließungsbeiträge

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung am 01. April 2009 in Greifswald durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. März 2006 - 3 A 1109/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

Die Kläger vereinbarten "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" mit notariellem Vertrag des Notars B. vom 13. März 1992 den Erwerb eines Erbbaurechtes an in der Anlage zu diesem Vertrag näher bezeichneten Flächen des Flurstücks ... der Flur ..., Gemarkung G... mit einer Größe von ca. 3,35 ha. Der Vertrag enthält das Einverständnis des Erbbauausgebers, das Grundstück zu parzellieren, um die Eintragung von Einzelerbbaurechten an Teilflächen zu ermöglichen. Nach § 2 des Vertrages ist der Erbbauberechtigte berechtigt, das Gelände mit allen Bauwerken zu bebauen, die nach dem Bebauungsplan Nr. 22 " ", der sich in Aufstellung befinde, zulässig seien. Im Grundbuch (Erbbaurecht) von G..., Blatt.... sind die Kläger mit Geburtsdatum und Wohnort "in BGB-Gesellschaft" seit dem 9. Februar 1995 als Erbbauberechtigte für die unter der Nr. 2 im Bestandsverzeichnis aufgeführten Flurstücke mit der Bezeichnung ...,...,...,... und ... (hervorgegangen aus dem unter der Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Flurstück ...) eingetragen.

Der Beklagte ließ in den Jahren 1992 und 1993 die Verkehrsanlagen "...","...." und "....", an denen die oben bezeichneten Flächen anliegen, unter Verwendung öffentlicher Fördermittel erstmalig herstellen. Die Verwendung der Mittel wurde nachgeprüft. Der entsprechende Bescheid erging unter dem 29. Januar 1999.

Der Beklagte zog die Kläger für die Herstellung dieser Verkehrsanlagen zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen heran. Mit Beitragsbescheid vom 17. November 2000 erhob er für das Flurstück ... den Beitrag von 1.765,50 DM für die Anlage "...", mit Bescheid vom 04. Dezember 2000 für das Flurstück ... einen Beitrag von 20.728,37 DM (Anlage: "...") und mit drei Bescheiden jeweils vom 25. Januar 2001 (jeweils für die Anlage "...") für die Flurstücke ...,... und ... Beiträge in Höhe von 169.324,20 DM, 143.487,24 DM und 115.269,96 DM. In dem Adressfeld der jeweils an beide Kläger versandten Bescheide sind die Namen beider Kläger nebeneinander aufgeführt. In der Begründung der Bescheide wird Bezug genommen auf eine Miterbbauberechtigung sowie Gesamtschuldnerschaft der Kläger.

Gegen die Bescheide vom 04. Dezember 2000 und 17. November 2000 erhoben die Kläger bei dem Beklagten jeweils mit Schreiben vom 07. Dezember 2000 unter dem Briefkopf "V... GbR" Widerspruch, der Kläger zu 1. - unter demselben Briefkopf- nochmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2000. Ebenfalls unter dem Briefkopf "V... GbR" erhoben die Kläger jeweils unter dem 31. Januar 2001 Widerspruch gegen die drei Bescheide vom 25. Januar 2001. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob schließlich mit Schreiben vom 22. Februar 2001 gegen alle zuvor genannten Bescheide nochmals - hier im Namen seiner Mandanten - Widerspruch.

In der Folgezeit setzte der Beklagte die Beiträge für die Anlage "..." nach den Maßgaben der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren VG Greifswald 3 B 782/01 neu fest. Er hob die zugehörigen Bescheide vom 25. Januar 2001 mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 08. April 2002 auf, soweit der festgesetzte Beitrag die Summe von 62.424,47 € (122.091,66 DM) für das Flurstück ..., von 52.899,20 € (103.461,85 DM) für das Flurstück ... sowie von 42.496,39 € (83.115,71 DM) für das Flurstück ... übersteigt. Die Widerspruchsbescheide stellte er dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich Empfangsbekenntnis am 15. April 2002 zu. Die Kläger haben wegen der Bescheide vom 25. Januar 2001 in jeweils eigenem Namen am 14. Mai 2002 Klage erhoben (3 A 1109/02).

Die Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide vom 17. November 2000 und 04. Dezember 2000 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 04. Oktober 2004 - beide zugestellt am 13. Oktober 2004 - zurück. In der Begründung ist ausgeführt, dass auch nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kläger persönlich als Beitragsschuldner herangezogen werden konnten und er, der Beklagte, sich daher insoweit zutreffend an die Kläger gehalten habe. Die Kläger haben gegen beide Bescheide in jeweils eigenem Namen am 14. November 2004 Klage erhoben (3 A 3669/04). Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren sowie das schon anhängige Verfahren 3 A 1109/02 mit Beschluss vom 17. November 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kläger haben im Klageverfahren in der Sache eingewendet, der Beklagte habe gewusst, dass sie schon mit Verträgen aus September 1997 und März 2000 noch nicht im Grundbuch eingetragene Untererbbaurechte für die Beigeladenen zu 2. und 3. bestellt hätten. Es sei zumutbar gewesen, mit der Beitragserhebung bis zur Eintragung der Untererbbauberechtigten zu warten. Außerdem seien die Flurstücke ... und ... wegen einer Stromleitung nur eingeschränkt bebaubar, und schließlich habe die Herstellung der Straße "..." in ihrem nicht geförderten Teil die Gesamterschließung der anliegenden Grundstücke verschlechtert. Dieser Teil durchschneide nun ohne Notwendigkeit vorhandene Bauflächen.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Beteiligten und vor dem Hintergrund der Regelungen des § 174 Abs. 4 und 5 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) die "V... GbR", die "B... GbR" sowie die "W... GbR" beigeladen, letztere als nach Auffassung der Beteiligten als Untererbbauberechtigte für eine Beitragserhebung in Betracht kommende Schuldner. Der Beklagte hatte bezüglich der Beigeladenen zu 1. zuvor die Absicht bekundet, möglicherweise diese aus den Klägern bestehende Außengesellschaft in Anwendung von § 174 AO in Anspruch zu nehmen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte wegen einer mit der Stromleitung im Zusammenhang stehenden Nutzungsbeschränkung die Bescheide vom 04. Dezember 2000 und 25. Januar 2001 (jeweils für Flurstück ...) sowie den Bescheid vom 25. Januar 2001 für das Flurstück ... zum Teil aufgehoben. Die Beitragsfestsetzungen belaufen sich infolgedessen auf 19.745,60 DM (10.095,76 €), 79.175,04 DM (40.481,56 €) und 101.406,03 DM (51.884,08 €). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung entsprechende Hauptsacheerledigungserklärungen abgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Urteil vom 01. März 2006, dem Beklagten zugestellt am 9. März 2006, im Umfang der Erledigung eingestellt, die angefochtenen Bescheide im Übrigen wegen unzutreffender Auswahl des persönlich Beitragspflichtigen aufgehoben und die Berufung zugelassen.

Es hat im Wesentlichen aufgeführt, die Klagen seien zulässig. Es könne dahinstehen, ob die Kläger mit ihren unter dem Briefkopf der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfassten Schreiben wirksam Widerspruch erhoben hätten. Denn jedenfalls hätten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2001 im eigenen Namen Widerspruch erhoben. Diese Widersprüche seien zwar verfristet gewesen (§ 70 Abs. 1 VwGO), der Beklagte habe diesen Fehler aber dadurch geheilt, dass er sich auf die Einwände der Kläger in seinen Widerspruchsbescheiden in der Sache eingelassen habe. Dadurch habe er eine erneute gerichtliche Überprüfung der Bescheide ermöglicht. Die Kläger seien nicht persönlich beitragspflichtig. Dies sei vielmehr die von den Klägern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstünden, jede Rechtsposition einnehmen könne. Die angefochtenen Bescheide seien nicht an die Gesellschaft gerichtet worden. Dagegen spreche, dass die Bescheide an die Kläger als natürliche Personen gerichtet seien und in der Begründung ausgeführt werde, die Kläger würden als Miterbbauberechtigte und Gesamtschuldner herangezogen. Jeglicher Hinweis auf die von den Klägern gebildete Gesellschaft fehle. Der Beklagte habe den Adressaten auch im Widerspruchsverfahren nicht geändert. Die die Bescheide vom 25. Januar 2001 betreffenden Widerspruchsbescheide vom 8. April 2002 beschäftigten sich mit der Frage des richtigen Beitragsschuldners nicht. In den die Bescheide vom 17. November 2000 und 4. Dezember 2000 betreffenden Widerspruchsbescheiden vom 4. Oktober 2004 habe sich der Beklagte zwar zur Frage des Beitragspflichtigen geäußert. Er habe aber nicht erkennen lassen, dass die Bescheide nunmehr an die Gesellschaft gerichtet werden sollten. Er habe lediglich ausgeführt, es könnten sowohl die Gesellschafter bürgerlichen Rechts als auch die Gesellschafter veranlagt werden. Den Bescheidadressaten habe er damit nicht bestimmt. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Kläger ihre Widersprüche zunächst allesamt unter dem Briefkopf der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingelegt hätten. Zwar komme es für die gebotene Auslegung unter Anwendung von § 133 BGB nach dem "Empfängerhorizont" darauf an, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Dies sei auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar, denn der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide nicht den Willen gehabt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts heranzuziehen. Diese sei nach damals herrschender Auffassung nicht rechtsfähig und somit keine taugliche Beitragsschuldnerin gewesen. Sei die Annahme fernliegend, der Beklagte habe die Gesellschaft heranziehen wollen, könne auch aus der ersten Reaktion der Kläger nicht Gegenteiliges hergeleitet werden. Desweiteren sei zwar der Einwand des Beklagten zutreffend, maßgebend sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide bzw. der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten. Das führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Eine Änderung der Rechtsprechung könne nicht mit einer Änderung der Rechtslage gleichgesetzt werden. Dies sei nur in - hier nicht vorliegenden -Ausnahmefällen möglich. Für die gerichtliche Entscheidungsfindung und damit auch für die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes bleibe Maßstab die vorgegebene Rechtsordnung. Dafür spreche die zu § 51 VwVfG ergangene Rechtsprechung. Es werde nur die unveränderte, bis dahin lediglich verkannte Rechtslage in einem geläuterten Sinne erkannt. Dies könne einer geänderten Rechtslage nicht gleichgestellt werden. Das Ergebnis führe nicht zu einer schlechthin untragbaren Güterlage und damit nicht zu einer Ergebniskorrektur nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB. Der Beklagte sei dem Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gleichsam hilflos ausgeliefert gewesen. Vielmehr hätte er es in der Hand gehabt, den Fehler noch innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Widerspruchsverfahrens zu korrigieren. Festsetzungsverjährung sei frühestens Ende des Jahres 2003 eingetreten. Damit hätte der Beklagte ungefähr zwei Jahre Zeit gehabt, auf die Änderung der Rechtsprechung zu reagieren. Es sei von ihm zu vertreten, dass dies nicht geschehen sei.

Der Beklagte hat am 05. April 2006 bei dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 05. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er macht geltend, richtige Beitragsschuldner seien die Kläger selbst und nicht die von diesen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bescheide unter Beachtung der früher herrschenden Auffassung zum Wesen der GbR rechtmäßig gewesen. Daran könne sich durch einen Wandel der Rechtsauffassung zu dieser Frage, wie er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2001 dann auch im öffentlichen Abgabenrecht stattgefunden habe, nichts geändert haben. Im Übrigen werfe der hier vorliegende "GbR-Vermerk" im Grundbuch verschiedene Fragen der Individualisierung der GbR, ihres Charakters als Außengesellschaft und schließlich ihrer Identifizierung auf, wenn die Kläger selbst vortragen ließen, sie seien im Rahmen privater Vermögensverwaltung in verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, u.a. auch in Form der Beigeladenen zu 1. als Erbbauberechtigte der streitbefangenen Grundstücksflächen gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Es sei möglich, dass die Gesellschaft der Kläger nur eine zur Innehabung eigener Erbbaurechtspositionen nicht befähigte allein vermögensverwaltende Innengesellschaft sei, die am Rechtsverkehr nicht teilnehme, mangels Eintragung von Bezeichnung und Sitz im Grundbuch nicht fassbar und nicht heranziehbar sei. Damit sei die Gesellschaft der Kläger womöglich denjenigen Gesellschaften zuzurechnen, für die das Konzept der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht passe. Die Ermittlung der Rechtsfähigkeit solcher Gesellschaften sei auch von gut ausgestatteten Behörden nicht zu leisten. Deshalb müsse zumindest bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts weiterhin eine Veranlagung der Gesellschafter in Person möglich bleiben. Anderenfalls sei rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ausgeschlossen. Auch die vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung halte die Heranziehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Beitragsschulden nicht für zwingend, sondern allein für möglich. Beispielsweise sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verwalterin einer Wohnungseigentümergesellschaft ausgeschlossen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall sei die Veranlagung der Kläger persönlich rechtmäßig gewesen. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe aller Beitragsbescheide seien die Kläger nach einhelliger Rechtsauffassung und damit geltender Rechtslage richtige Beitragsschuldner gewesen. Allein auf diesen Zeitpunkt komme es an. Auch der Erbbaurechtsvertrag vom 13. März 1992 sei nicht durch die GbR, sondern durch die Kläger selbst geschlossen worden. Wenn vorgetragen werde, der Beklagte habe mit den Klägern nicht den richtigen Beitragsschuldner herangezogen, sei zu betonen, dass man durchgehend zum Ausdruck gebracht habe, den richtigen Beitragsschuldner heranzuziehen. Eine Festlegung für die Kläger in Person als Schuldner der Forderung habe nicht stattgefunden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. März 2006 abzuändern, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2004, den Bescheid vom 04. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2004 und der Teilaufhebung vom 01. März 2006 sowie die Bescheide vom 25. Januar 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. April 2002 und der Teilaufhebung vom 01. März 2006 aufhebt, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beitragsbescheide seien sämtlich an die Kläger persönlich gerichtet. Dafür spreche, dass sie keinerlei Hinweis auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beitragsschuldnerin enthielten, darin vielmehr die Begriffe der Gesamtschuldnerschaft wie der Miterbbauberechtigung verwendet würden. Dass beide Gesellschafter in den Bescheiden namentlich als Adressaten erwähnt würden, sei kein entscheidendes Argument für eine Heranziehung der Gesellschaft. Dafür, dass sich die Bescheide an die Kläger persönlich richteten, spreche auch, dass der Beklagte durchgehend noch bis in das Jahr 2007 bei dieser Auffassung geblieben sei. Wenn dieser auf Schwierigkeiten in der Bezeichnung der Gesellschaft verweise, sei es zumutbar gewesen, die Kläger zu dieser Frage vor Erlass der Bescheide anzuhören. Damit hätten etwa bestehende Zweifel wegen des Namens der Gesellschaft ausgeräumt werden können. Die Gesellschaft der Kläger, die den aus den Widersprüchen der Kläger ersichtlichen Namen "V... GbR" trage, sei fähig, Trägerin von Rechten zu sein. Sie sei eine Außengesellschaft, da sie am Rechtsverkehr teilnehme. In zahlreichen Prozessen sei sie vor den Zivilgerichten auf Aktiv- wie auf Passivseite aufgetreten. Neben der hier interessierenden Gesellschaft seien die Kläger nur noch in einer weiteren Gesellschaft verbunden, die sich mit Immobilien in S... beschäftige.

Die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. beantragen ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladenen zu 2. und 3. weisen darauf hin, dass der Beklagte über die Identität der Gesellschaft bereits aufgrund der Verträge zwischen ihnen und den Klägern zur Bestellung der Untererbbaurechte informiert gewesen sei. Diese seien der Stadt schon vor der Bekanntgabe der streitbefangenen Beitragsbescheide zugeleitet worden. Anders als in anderen Verfahren habe der Beklagte zudem hier seine Bescheide nicht auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die verschiedenen im November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide zutreffend für zulässig und begründet erachtet.

Die Klage ist zunächst zulässig erhoben worden. Insbesondere können Fragen der Einhaltung der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) dahinstehen, da der Beklagte die anwaltlich im Namen der Kläger womöglich z. T. verspätet erhobenen Widersprüche gegen sämtliche Bescheide in der Sache beschieden, eine etwa vorliegende Fristversäumung angesichts vorheriger Erhebung von Widersprüchen nur unter dem Namen der "V... GbR" damit geheilt und somit den Weg zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen offengehalten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 70, Rn. 9).

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide sind sämtlich rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Klägern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist vorliegend Inhaberin des Erbbaurechts gewesen und damit alleinige Beitragsschuldnerin (nachfolgend 1.). Die Bescheide des Beklagten sind jedoch an die Kläger persönlich als Schuldner der Erschließungsbeiträge gerichtet. Diese sind nicht die richtigen Beitragsschuldner. Ihre Heranziehung findet keine Grundlage im Gesetz (nachfolgend 2.).

1. Nach § 134 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Im Zeitraum der Bekanntgabe der hier im Streit befindlichen Bescheide zwischen dem 17. November 2000 und dem 25. Januar 2001 ist die von den Klägern gebildete und von ihnen als natürliche Personen rechtlich streng zu unterscheidende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Erbbauberechtigte des hier veranlagten, aus den Flurstücken ...,...,.... sowie ...., Flur ..., Gemarkung G... bestehenden Grundstückes gewesen. Die Kläger haben in § 1 des mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen notariellen Vertrages vom 13. März 1992 (Urkundennummer ...; Notar Peter B. in R.) "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" die Bestellung des Erbbaurechts an den Flächen u.a. der veranlagten Grundstücke vereinbart. Nach den Eintragungen in den Grundbüchern "Erbbaurecht" im Grundbuch von G..., Blatt..., sind für die unter der laufenden Nummer 2. des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Flurstücke in dem fraglichen Zeitraum jeweils als Berechtigte verzeichnet gewesen:

"a)...., geb. ..., S...,

b) ..., geb. ..., F...

in BGB-Gesellschaft"

Damit war nach § 873 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) die aus den Klägern S... bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund Einigung über die Bestellung des Erbbaurechts und Eintragung dieses Rechts in das Grundbuch Erbbauberechtigte hinsichtlich der veranlagten Grundstücke.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstückseigentümerin und Erbbauberechtigte sein kann, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt, keine speziellen Gesichtspunkte entgegenstehen und ihre Mitglieder mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" in das Grundbuch eingetragen sind. Dies entspricht der inzwischen auch im öffentlichen Abgabenrecht von Rechtsprechung und Literatur nicht mehr in Zweifel gezogenen Auffassung (vgl. grundlegend BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00 -Juris; zuletzt: 04.12.2008 - V ZB 74/08 -Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2002 - 15 A 5299/00 -, NVwZ-RR 2003, 149 f.; VGH Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -Juris; BayVGH, 27.09.2007 - 6 CS 07.608 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2006 - 9 S 76.05 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2008 - 4 M 275/08 -, juris; Kreuter, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Schuldnerin von Kommunalabgaben, NVwZ 2008, 360 ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2008, § 8 Rn. 58a; Stuttmann, Hinweise zur Festsetzung von Kommunalabgaben gegen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nach dem Urteil des BGH vom 29.1.2001, KStZ 2002, 50). Gegenüber den Gesellschaftern darf danach keine Beitragsfestsetzung für ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück erfolgen. Ihnen gegenüber kommt lediglich ein Haftungsbescheid nach § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 191 AO in Betracht, der voraussetzt, dass die Gesellschaft selbst zuvor als Beitragspflichtige herangezogen worden ist, da die Haftung des Gesellschafters von der Schuld der Gesellschaft abgeleitet wird und insoweit akzessorisch ist. Dieser Auffassung ist zu folgen. Sie gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin eines Erbbaurechts ist.

Die Rechtsposition der Gesellschaft als Inhaberin des Erbbaurechts ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der das gemeinschaftliche Rechtsverhältnis der Kläger bezeichnende Grundbuchvermerk vorliegend nicht "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts", sondern "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" lautet. Dem Beklagten ist nicht zu folgen, wenn er hieraus meint schließen zu können, dass wegen dieser Formulierung nicht die Gesellschaft, sondern die Kläger selbst als Erbbauberechtigte eingetragen seien und das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt verkannt hätte. Die für den Grundbuchvermerk verwendeten Formulierungen "als" und "in" Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben keine unterschiedliche rechtliche Bedeutung. Beide dienen der Verwirklichung des in § 47 Grundbuchordnung (GBO) zum Ausdruck kommenden grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Sie haben allein die Bedeutung gehabt, im Grundbuchverkehr Art und Umfang der Verfügungsmacht der einzelnen Beteiligten ersichtlich zu machen (vgl. BGH, 24.11.1978 - V ZB 6/76 -, juris). Beiden Vermerken ist bei Annahme der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr zu entnehmen, dass das Recht an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zusteht (vgl. BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716f; s.a. OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 8 W 223/06 -Juris; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 240c; Driehaus, a.a.O.).

Der Senat kann sich desweiteren nicht den Zweifeln des Beklagten an der Fähigkeit der aus den Klägern bestehenden Gesellschaft, Trägerin von Rechtspositionen zu sein, anschließen. Der Beklagte meint, er habe nicht wissen können, ob die in dem Grundbuchvermerk (Erbbaugrundbuch G..., Blatt...) angesprochene Gesellschaft eine Außengesellschaft sei, die am Rechtsverkehr teilnehme oder nicht vielmehr nur eine mit der eigenen Vermögensverwaltung beschäftigte Innengesellschaft, deren Rechtsfähigkeit auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzulehnen sei. Die Gesellschaft sei mangels Bezeichnung und Sitz für ihn als abgabenerhebende Behörde nicht fassbar und nicht heranziehbar gewesen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte bei zutreffender Betrachtung keinen Zweifel daran haben konnte, dass die Gesellschaft der Kläger Teilnehmerin am Rechtsverkehr war und unter diesem Gesichtspunkt ihre Rechtsfähigkeit nicht unklar gewesen sein konnte. Sie hatte nicht nur den Erwerb ihres eigenen Erbbaurechts vertraglich vereinbart, sondern auch Untererbbaurechte bestellt und schon deshalb am Rechtsverkehr teilgenommen, wie dem Beklagten aus dem Grundbuch bzw. der Korrespondenz mit den Klägern bekannt war oder wenigstens gewesen sein konnte. Wenn der Beklagte Bedenken wegen der Identifizierbarkeit der Gesellschaft geltend macht, weisen Kläger und Beigeladene zutreffend darauf hin, dass er vor Erlass der Beitragsbescheide die Kläger zu offenen Fragen hätte anhören und unter Beachtung des sein Handeln bestimmenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. §§88 AO, 24 VwVfG) alle sonst bedeutsamen Umstände hätte ermitteln können. Inwiefern solche Maßnahmen die Möglichkeiten einer Behörde überschreiten sollten, ist nicht erkennbar.

Im Übrigen stellt der Beklagte an die ausreichende Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Abgabenschuldnerin offenbar nicht gerechtfertigte Anforderungen, wenn er meint, die Gesellschaft der Kläger mangels Individualisierung nicht habe heranziehen können. Denn eine genauere Bezeichnung der Gesellschaft als mit ihren aus dem Grundbuchvermerk ersichtlichen Angaben wäre nicht erforderlich gewesen, um sie per Beitragsbescheid wirksam zur Leistung der Erschließungsbeiträge zu verpflichten. Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass die Gesellschaft unter entsprechender Anwendung von Buchungsvorschriften für andere rechtsfähige Personengesellschaften in das Grundbuch eingetragen werden kann und die notwendige Individualisierung in Anlehnung an die bisherige Buchungsform stets dadurch erfolgen kann, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" der Zusatz "bestehend aus" und die Namen der Gesellschafter der Gesellschaft hinzugesetzt werden (BGH, 04.12.2008, a.a.O., Rn. 22). Wenn eine derartige Bezeichnung dem grundbuchrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit genügt, der klare und unmißverständliche Eintragungen erfordert, so entspricht sie auch den Erfordernissen einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Adressaten eines Erschließungsbeitragsbescheides.

Selbst wenn angesichts des Umstandes, dass die Kläger außer in der hier interessierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts in weiteren Gesellschaften (nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung in einer weiteren in S... tätigen Gesellschaft) verbunden sind, Fragen der Identität der berechtigten Gesellschaft offen geblieben wären, hätten diese durch Auslegung sicher beantwortet werden können (zur Auslegung von Grundbucheintragungen vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 172). Bei Auslegung der hier vorliegenden Erbbaugrundbucheintragungen kann der in den Akten des Grundbuchamtes enthaltene Erbbaurechtsvertrag vom 13. März 1992 herangezogen werden. Dieser lässt den Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. ... des Beklagten erkennen und zugleich die Absicht der Erbbauberechtigten, diesen baulich auszunutzen (vgl. § 2 des Erbbaurechtsvertrages). Dem kann entnommen werden, dass es sich bei der im Erbbaurechtsgrundbuch angesprochenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts um diejenige mit dem Gesellschaftszweck einer Bebauung/Verwertung der das ehemalige Flurstück ... betreffenden Flächen nach dem B-Plan ... " " handelt. Diesem Auslegungsergebnis entspräche der Umstand, dass die Kläger zunächst unter dem Briefkopf "V... GbR" gegen die angefochtenen Beitragsbescheide persönlich Widerspruch erhoben hatten. Damit hatten die Kläger die Bezeichnung der Gesellschaft angegeben. Deren Heranziehung unter diesem Namen und mit Bezug auf die Eintragung im Erbbaugrundbuch hätte jegliche Zweifel an der Identität der Abgabenschuldnerin ausgeschlossen.

2. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide sind jedoch nicht an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Inhaberin des Erbbaurechts und infolgedessen nach § 134 Abs. 1 BauGB persönlich Beitragspflichtige gerichtet, sondern an die Kläger persönlich. Daran kann nach dem maßgeblichen Kriterium, wie der Betroffene den Regelungsinhalt des Bescheides bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste, kein Zweifel bestehen. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, wenn es für die Frage, wer materieller Adressat der angefochtenen Bescheide ist, darauf abstellt, dass in den Ausgangsbescheiden jegliche Hinweise auf die von den Klägern gebildete BGB-Gesellschaft fehlt. Die Bescheide seien an die Kläger persönlich gerichtet und deren Begründung spreche von den Klägern als Miterbbauberechtigte und Gesamtschuldner. Auch aus den Widerspruchsbescheiden vom 08. April 2002 und 04. Oktober 2004 ergebe sich kein Anhalt für eine Heranziehung der Gesellschaft.

Der Senat hat gleichwohl erwogen, in der jeweiligen Benennung beider Kläger im Kopf der Bescheide einen Hinweis darauf zu sehen, dass die Bescheide an die Gesellschaft der Kläger gerichtet sein könnten. Dieser Umstand ist jedoch schon für sich allein betrachtet nicht zwingend, von geringem Aussagewert und kann auch angesichts der verschiedenen bereits genannten eindeutigen Anhaltspunkte für eine Heranziehung der Kläger in Person kein anderslautendes Ergebnis rechtfertigen. Der von dem Verwaltungsgericht erörterte Aspekt, dass die Kläger zunächst unter dem Briefkopf der "V... GbR" Widerspruch erhoben hatten, tritt demgegenüber ebenfalls in den Hintergrund. Der Regelungsinhalt der streitgegenständlichen Bescheide ist eindeutig. Sollten die unter dem Briefkopf der Gesellschaft "V... GbR" erhobenen Widersprüche nicht als Widersprüche der Kläger in Person auszulegen sein, hätte dies daher nur zur Folge, dass sie von einer nicht widerspruchsbefugten Gesellschaft erhoben worden wären. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, wie die Kläger die Bescheide selbst - hinsichtlich des Adressaten womöglich falsch - verstanden haben, sondern darauf, wie sie sie bei verständiger Würdigung hätte verstehen müssen. Daher kann nicht angenommen werden, dass allein wegen einer Erhebung der Widersprüche im Namen der Gesellschaft diese auch Adressatin der Bescheide wird.

Die Bestimmung der Kläger persönlich als Bescheidadressaten durch den Beklagten erscheint auch deshalb als nicht zweifelhaft, weil der Beklagte selbst diese Auffassung nahezu durchgehend bis in das Berufungsverfahren hinein vertreten hat. Wenn er nun vorträgt, seinen Bemühungen sei immer zu entnehmen gewesen, den "richtigen Adressaten" verpflichten zu wollen, denn er habe sich in den Zeitpunkten, zu denen die Bescheide erlassen worden seien, an die damals herrschende Auffassung der fehlenden Rechtsfähigkeit der Gesellschaft gehalten, hilft das nicht weiter. Der Bescheidadressat muss sich allein aus dem Inhalt des Bescheides und etwaigen für seine Auslegung sonst bedeutsamen Umständen ergeben. Er kann sich demgegenüber nicht nach dem Grundsatz bestimmen, dass die Behörde den nach Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten "richtigen" meint, auch wenn sie einen anderen als Adressaten bezeichnet. Denn in diesem Falle wäre die Bestimmung des materiellen Bescheidadressaten für den in dieser Weise Betroffenen nicht mehr erkennbar und sie könnte sich ohne erneute Entscheidung der Behörde inhaltlich verändern. All dies wäre mit dem in § 37 Abs. 1 VwVfG und § 12 KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO geregelten Gebot der Bestimmtheit von Verwaltungsakten, das sich auch auf den materiellen Adressaten der Entscheidung bezieht, nicht zu vereinbaren.

Wenn der Beklagte ganz grundsätzlich einwendet, die Bestimmung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kläger als richtige Beitragsschuldnerin scheitere daran, dass es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsbescheide allein auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe ankomme, mithin auf den 20. November 2000, 7. Dezember 2000 bzw. 28. Januar 2001, spätere Änderungen der Eigentumslage bzw. Erbbaurechtsberechtigung unbeachtlich seien sowie einmal in Übereinstimmung mit der seinerzeit herrschenden Rechtsauffassung getroffene rechtmäßige Verwaltungsentscheidungen bei nachträglich geänderter Rechtslage dieser nicht angepasst werden müssten, so führt auch diese Argumentation nicht zu dem von dem Beklagten erwünschten Ergebnis.

Es ist nicht zutreffend, dass mit dem Wandel des Rechtsverständnisses von der Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Trägerin von Rechten und Pflichten sein zu können, eine Änderung der Rechtslage verbunden gewesen wäre, die für die zuvor - nach früherer Auffassung -erlassenen Bescheide unerheblich wäre, sodass weiterhin die Kläger selbst die richtigen Beitragsschuldner wären. Für diese Einschätzung ist keine Auseinandersetzung mit den zu § 51 VwVfG vertretenen Meinungen erforderlich, ob in der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Entscheidung des BGH vom 29.01.2001, a.a.O.) eine Änderung der Rechtslage zu sehen ist. Unzweifelhaft kommt es für die Frage des richtigen Schuldners der geforderten Erschließungsbeiträge auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides an. Schuldner ist der, der in diesem Zeitpunkt Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist (§ 134 Abs. 1 BauGB). Spätere tatsächliche und rechtliche Veränderungen sind unbeachtlich. Das war Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide und daran hat sich auch in der Folgezeit aufgrund der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts geändert. Ebensowenig hat hinsichtlich der hier der Beitragserhebung zugrundeliegenden Grundstücke ein Wechsel in der Person des Berechtigten stattgefunden. Jedenfalls kann nicht von einer Übertragung des Erbbaurechts von den Klägern auf ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Rede sein. Die Erbbauberechtigung ist bis zu der Bestellung der Untererbbaurechte an die Beigeladenen zu 2. und 3., die unstreitig erst nach Erlass der Erschließungsbeitragsbescheide geschehen ist, bei demselben Inhaber verblieben.

Damit geht es einzig um die Frage, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide Erbbauberechtigter gewesen ist. Dies ist eine Frage der Rechtsanwendung durch das Gericht, die eine Antwort auf die allgemeine Rechtsfrage erforderlich macht, ob die Gesellschafter oder aber die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin der Berechtigung ist. Diese Frage kann nicht in zeitlicher Abhängigkeit von der Änderung der diesbezüglichen Rechtsauffassung im Jahre 2001 beantwortet werden. Bei richtiger Rechtsauffassung war die Gesellschaft auch schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 2001 fähig, Trägerin eines Erbbaurechtes zu sein. Wenn das Gericht von der Richtigkeit dieser Rechtsmeinung überzeugt ist, was auf den Senat - wie zuvor ausgeführt - zutrifft, ist es wegen seiner Bindung an Recht und Gesetz angewiesen, seiner Entscheidung diese Auffassung auch zugrundezulegen. Die Argumentation des Beklagten liefe hingegen auf eine Bindung des Gerichtes an eine Rechtsauffassung, die den Bescheid früher einmal getragen hätte, nun aber nicht mehr vertreten wird, oder daran, wie es ein Rechtsproblem behandelt hätte, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt zur Entscheidung angestanden hätte, hinaus. Dies verstieße gegen Art. 20 Abs. 3 GG.

Eine nähere Erörterung der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, gegenüber den Beigeladenen im rechtlichen Zusammenhang mit § 174 Abs. 4 und 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG mittlerweile ergangenen Heranziehungsbescheiden ist nicht angezeigt. Sie sind nicht Verfahrensgegenstand. Ihre Rechtmäßigkeit ist gegebenenfalls in einem gesonderten Prozess zu prüfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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