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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 1 L 189/01
Rechtsgebiete: BauGB, KAG M-V


Vorschriften:

BauGB § 154 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2
KAG M-V § 8 Abs. 1
KAG M-V § 8 Abs. 6
1. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage i.S. des § 8 Abs. 1 KAG mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff identisch (stand. Rechtsprechung des Senats).

2. Zeitliche Grenze für die Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Abschnittsbildung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die ganze Anlage oder einen Abschnitt.

3. Für den Sonderfall der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes, in dem das Sanierungsverfahren unter Anwendung u.a. des § 154 BauGB erfolgt, besteht kein gesondertes Erfordernis einer Abschnittsbildung, falls ein Teil der ausgebauten Verkehrsanlage über die Grenzen des Gebietes hinausragt.

4. Eine Abschnittsbildung ist entbehrlich, wenn beide Anlageteile im Bereich förmlich festgelegter Sanierungsgebiete liegen, der eine Teil jedoch in einem solchen, für den das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) vorgesehen ist, der andere Teil hingegen in einem Gebiet, für das die Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB zur Anwendung gelangen.

5. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann entnommen werden, dass er allein der Ausbau einer vollständig im Sanierungsgebiet gelegenen Erschließungsanlage erfasst.

6. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB modifiziert den Grundsatz der Einheitlichkeit einer Anlage nach Maßgabe der natürlichen Betrachtungsweise dahingehend, dass diese Anlage von Gesetzes wegen in verschiedene selbstständige Anlagen zerfällt, die einem unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regime unterworfen sind.

7. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beinhaltet gleichsam von Gesetzes wegen eine Abschnittsbildung nach einem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. insoweit auch § 130 Abs. 2 BauGB) - nämlich dem des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, in dem die Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB durchgeführt wird -, soweit eine Anlage, die insgesamt ausgebaut wird, über die Grenzen des Sanierungsgebietes hinausragt.

8. Im Falle der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB erweist sich deswegen eine gesonderte Abschnittsbildung durch einen - weiteren - Beschluss der Gemeindevertretung als entbehrlich.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AZ.: 1 L 189/01

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausbaubeiträgen

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 30. Juni 2004 in Greifswald durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Juli 2001 - 3 A 1579/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu Ausbaubeiträgen.

Der Kläger ist Eigentümer des im Gebiet der Gemeinde S... gelegenen Hausgrundstücks W...straße 36 ("Dünenhaus", Flurstück 308, Flur 6, Gemarkung Jagdschloss) in einer Größe von 1.250 qm und Miteigentümer zu 1/2 des Hausgrundstücks W...Straße 37 (Haus "Borussia", Flurstück 244/6, Flur 6, Gemarkung Jagdschloss) in einer Größe von 1.249 qm. Die Gemeinde S... gehört dem Amt M... an.

Die W...straße verläuft innerhalb der Ortslage von S... in einer Länge von ca. 700 m zwischen der Gr... Straße im Süden und der Hochuferpromenade im Norden, an die sich der Hauptstrand und die Seebrücke anschließen. Sie ist beiderseitig überwiegend mit zwei- bis viergeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern bebaut. Bei den Geschäftshäusern handelt es sich vornehmlich um Hotels, Restaurants und Pensionen sowie kleinere Einzelhandelsgeschäfte (Fotogeschäfte, Souvenir-, Mode-, Kurzwaren- und Strandartikelläden).

Der weitaus überwiegende nördlich zum Strand führende Teil der W...straße und die von ihr erschlossenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "W...straße", für das § 2 der entsprechenden Sanierungssatzung vom 13. Dezember 1994 bestimmt, dass die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Die Grundstücke des Klägers befinden sich in diesem Bereich.

Ein kleinerer südlicher Teil der W...straße im Bereich der Einmündung in die Gr... Straße ist im Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Zentrumsbereich" der Gemeinde S... belegen. § 2 der entsprechenden Sanierungssatzung vom 13. Dezember 1994 bestimmt, dass die Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB durchgeführt wird.

Die Grenze beider Sanierungsgebiete verläuft entlang der Nordgrenzen der an die W...Straße angrenzenden Flurstücke 225 und 331 quer über die W...Straße und unterteilt diese in den erwähnten nördlichen bzw. südlichen Teil. Hinsichtlich der umliegenden und einmündenden Straßen sowie der Lage verschiedener Parkplätze wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Im Juli 1995 begann die Gemeinde S... mit Baumaßnahmen zur Verbesserung der Straßenentwässerung, der Straßenoberfläche, des Gehweges und der Straßenbeleuchtung. Die Fahrbahn erhielt einen den anerkannten technischen Regeln entsprechenden Unterbau zur Verbesserung der Tragfähigkeit (Frostschutzschicht, Schottertragschicht, Brech-Splitt-Gemisch). Die (überhöhten) Granitborde wurden abgesenkt und erhielten eine Betonrückenstütze. Der Regenwasserkanal wurde erneuert und vergrößert, die Abstände zwischen den Regenwassereinläufen verringert und das Schnittgerinne stärker ausgebildet. Die vorhandenen Peitschenlampen der Straßenbeleuchtung (Abstand: 30 bis 37 m, Lichtpunkthöhe: 6 bis 7 m) wurden durch Straßenleuchten in Abständen von 23 bis 25 m mit einer Lichtpunkthöhe von 3,5 m ersetzt. Der Gehweg erhielt ebenfalls einen tragfähigen Unterbau. Die Gehwegplatten in einer Stärke von 3 bis 4 cm wurden durch Platten in einer Größe von 40 x 40 cm und einer Stärke von 8 cm ersetzt und die Randbereiche mit einem Granit-Kleinpflaster ausgestattet. Die Baumaßnahmen wurden am 29. September 1997 abgeschlossen, die letzte Unternehmerrechnung wurde ausweislich der angefochtenen Beitragsbescheide am 12. November 1997 erstellt.

Jeweils mit - hier nicht streitgegenständlichen - Vorausleistungsbescheiden vom 20. November 1997 wurde der Kläger zu Beiträgen in Höhe von 13.597,99 DM (Flurstück 308) und 13.583,48 (Flurstück 244/6) herangezogen. Ein hierauf bezogenes Klageverfahren (VG Greifswald, Az. 3 A 975/98) endete mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (Einstellungsbeschluss vom 14. Oktober 1998).

Mit Bescheiden vom 27. April 1998 und 29. April 1998 hatte der Beklagte den Kläger zuvor - insbesondere gestützt auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde S... vom 02. August 1994 - zu Straßenbaubeiträgen in Höhe von 43.224,94 DM (Flurstück 308) und 21.595,18 DM (Flurstück 244/6) herangezogen, wobei er die W...straße als Anliegerstraße einstufte. Der sich für das Flurstück 244/6 ergebende Beitrag wurde entsprechend dem Miteigentumsanteil des Klägers halbiert. Als Postausgang der Bescheide gab der Beklagte gegenüber dem Kläger den 29. April 1998 an.

Am 29. Mai 1998 legte der Kläger gegen beide Bescheide Widerspruch ein, der zunächst nicht beschieden wurde.

Am 14. August 2000 hat der Kläger in Form der Untätigkeitsklage Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide erhoben.

Jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2001 hat der Beklagte den Widerspruch mit ausführlicher Begründung als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den bei der Beiakte B bzw. bei der Gerichtsakte befindlichen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Am 27. Februar 2001 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde S... hinsichtlich des Ausbaus der W...Straße eine Abschnittsbildung in Übereinstimmung mit der auf der W...straße verlaufenden Grenze der Sanierungsgebiete beschlossen.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorgetragen, seine Heranziehung sei rechtswidrig.

So sei die der Beitragserhebung allein zugrundezulegende Straßenausbaubeitragssatzung aus dem Jahre 1994 fehlerhaft. Es fehle eine Regelung über die Entstehung der Beitragspflicht. Zwar sei eine entsprechende Bestimmung - § 8a der Straßenausbaubeitragssatzung 1998 - im Jahre 1998 rückwirkend auf den Inkrafttretenszeitpunkt der Straßenausbaubeitragssatzung 1994 erlassen worden. Die Rückwirkungsanordnung sei jedoch fehlerhaft, da in der Bekanntmachung der Straßenausbaubeitragssatzung 1998 die genehmigende Behörde nicht mit ihrem Namen bezeichnet werde. Zudem werde der Kreis der Beitragspflichtigen in der Satzung 1994 in sich widersprüchlich bestimmt. Weiter weise die Straßenausbaubeitragssatzung eine unzulässige Tiefenbegrenzung auf. Auch die Regelung über die Ermittlung der Geschosszahl in § 4 Abs. 7 der Satzung sei zu beanstanden.

Die Veranlagung des Klägers verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei nicht erkennbar, warum er, dessen Grundstücke ebenfalls in einem Sanierungsgebiet lägen, im Gegensatz zu den Grundstückseigentümern im Bereich des Sanierungsgebietes "Zentrumsbereich" zu Ausbaubeiträgen herangezogen würde. Auch die Aufteilung der W...Straße in zwei unterschiedliche Sanierungsgebiete sei fehlerhaft bzw. willkürlich. Entweder hätten die städtebaulichen Missstände für keinen Bereich der W...Straße vorgelegen oder aber im gesamten Bereich der Anlage. Selbst wenn es zuträfe, dass die Eigentümer der im Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" gelegenen Grundstücke für die in diesem Bereich der W...Straße durchgeführten Maßnahme keiner Beitragspflicht unterlägen, so seien sie aber für die Maßnahme beitragspflichtig, die außerhalb dieses Bereichs durchgeführt worden sei.

Schließlich seien die festgesetzten Beitragsforderungen jedenfalls in Höhe von 50.000,00 DM erloschen. Insoweit stehe ihm gegen die Gemeinde S... ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses für eine Fenstersanierung zu, mit dem hilfsweise aufgerechnet werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 27. April 1998 - 16/0107/308 - und vom 29. April 1998 - 16/0107/244-6a - sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2001 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die angegriffenen Bescheide verteidigt und die geltend gemachte Gegenforderung bestritten. Er hat im Übrigen darauf verwiesen, dass nur die Kosten der Straßenbaumaßnahme W...straße bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten herangezogen worden seien, die innerhalb des Bereiches des Sanierungsgebietes "W...straße" angefallen seien.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 25. Juli 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die jedenfalls seit Erlass der Widerspruchsbescheide zulässige Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.

Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde S... vom 02. August 1994 (Straßenausbaubeitragssatzung 1994 - ABS 1994) i.V.m. § 8a der gemäß ihrem § 10 Abs. 2 insoweit rückwirkend zum 21. September 1994 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Ostseebad S... vom 27. August 1998 (Straßenausbaubeitragssatzung 1998 - ABS 1998).

Die Straßenausbaubeitragssatzung 1994 sei wirksam. Insbesondere weise sie den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf. Durch § 8a ABS 1998 sei rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Straßenausbaubeitragssatzung 1994 als Ergänzung derselben die vorher fehlende Regelung über die Entstehung der Beitragspflicht normiert worden. Die Anordnung der Rückwirkung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere weise die Satzung ausweislich des Genehmigungsschreibens der Landrätin des Landkreises R... vom 26. August 1998 die nach § 2 Abs. 5 Satz 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderliche Genehmigung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde auf. Die Bekanntmachung der Satzung genüge den Anforderungen des § 5 Satz 5 KV-DVO. In der Präambel werde auf das Datum der Genehmigung, das Aktenzeichen des Genehmigungsverfahrens und die genehmigende Behörde ("zuständige Rechtsaufsichtsbehörde") hingewiesen.

Die Straßenausbaubeitragssatzung 1994 enthalte in § 1 Satz 1 und § 5 ABS 1994 keine in sich widersprüchliche und damit unwirksame Bestimmung des Kreises der Abgabenpflichtigen. Eine Widersprüchlichkeit der Regelungen über den Kreis der Beitragspflichtigen folge auch nicht aus dem Umstand, dass nach § 1 Satz 1 ABS 1994 Gewerbetreibende beitragspflichtig seien, nach § 5 ABS 1994 aber nicht. Insoweit bestehe nach dem Wortlaut der Bestimmung zwar ein Widerspruch. § 1 Satz 1 ABS 1994 sei aber insoweit fehlerhaft und damit nichtig. Nur schuldrechtlich zur Grundstücksnutzung berechtigte Gewerbetreibende hätten in aller Regel keinen langfristig gesicherten Vorteil von der Kanal- oder Straßenbaumaßnahme. Sie kämen daher als Beitragsschuldner nicht in Betracht. Dieser Fehler führe jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Da nur schuldrechtlich berechtigte Gewerbetreibende nicht herangezogen werden dürften, werde dem Ortsgesetzgeber durch die Annahme der Teilnichtigkeit keine Entscheidung "untergeschoben".

Soweit die Straßenausbaubeitragssatzung in § 4 für die Verteilung des Aufwandes einen Vollgeschossmaßstab auf der Basis der modifizierten Grundstücksfläche vorsehe, sei allerdings die konkrete Ausgestaltung dieses Maßstabes im Hinblick auf die in § 4 Buchst. A Abs. 2 Nr. 2 ABS 1994 angeordnete sogenannte "schlichte Tiefenbegrenzung" fehlerhaft. Entsprechendes gelte für die gleichlautende Bestimmung in der Straßenausbaubeitragssatzung 1998. Sie verstoße in zweifacher Hinsicht gegen das Vorteilsprinzip des § B Abs. 1 Satz 2 KAG und gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei daher unwirksam. Die Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung führe aber nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit lediglich zu einer Teilnichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung 1994, sodass sie als Grundlage für die die W...Straße betreffende Beitragserhebung herangezogen werden könne. Von der W...straße würden weder Außenbereichsgrundstücke noch übertiefe Innenbereichsgrundstücke erschlossen. Die fehlerhafte Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz ABS 1994 finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung, sie könne sich folglich auch nicht auswirken.

Mit Blick auf den Grundsatz der regionalen Teilbarkeit könne der Einwand des Klägers auf sich beruhen, die Regelung zur Ermittlung der Geschosszahl in § 4 Abs. 7 ABS 1994 sei fehlerhaft.

Auch die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner sei nicht zu beanstanden.

So sei die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes rechtmäßig. Die W...straße sei eine Erschließungsanlage im Sinne der sogenannten natürlichen Betrachtungsweise. Bei der abgerechneten Maßnahme handele es sich um eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG und § 1 ABS 1994. Da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten sei, werde zur Begründung auf die Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 20. Oktober 1999, Az. 3 A 1613/99, Bezug genommen. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten sei der anteilige Aufwand für den im Gebiet der Sanierungssatzung "Zentrumsbereich" verlaufenden Abschnitt der W...straße im Rahmen der Aufwandsermittlung nicht berücksichtigt worden.

Auch die Verteilung des Aufwandes begegne keinen Bedenken. Zutreffend habe der Beklagte den Gemeindeanteil nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 ABS 1994 berechnet, denn bei der W...straße handele es sich um eine Anliegerstraße. Insoweit könne ebenfalls auf die Ausführungen in dem Urteil vom 20. Oktober 1999 Bezug genommen werden.

Zu Recht seien bei der Bildung des Abrechnungsgebietes weder die Aufstandsfläche der Seebrücke noch der Strand der Gemeinde Ostseebad S... berücksichtigt worden, denn im Ausbaubeitragsrecht gelte der sogenannte formelle Grundstücksbegriff. Unter diesen falle die lediglich katastermäßig erfasste Strandfläche ebenso wenig wie ein Teil des Küstenmeers, über dem die Seebrücke errichtet sei. Die Aufstandsfläche der Seebrücke könne auch deshalb nicht in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen werden, weil dieser Teil des Küstenmeeres bisher nicht eingemeindet worden sei.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die im Bereich der Sanierungssatzung "Zentrumsbereich" gelegenen Grundstücke, die an die W...Straße angrenzen, in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nicht mit einbezogen worden seien. Nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB seien Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für die dort genannten Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Der Grund hierfür liege darin, dass Erschließungsmaßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gemäß § 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB grundsätzlich Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 146 Abs. 1 BauGB seien und die Eigentümer von innerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücken anders als die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Ausgleichsbetrag in Geld zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde zu entrichten hätten. Müssten sie daneben für die gleiche Erschließungsmaßnahme (Ordnungsmaßnahme) noch Erschließungs- oder Ausbaubeiträge zahlen, führte dies zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten (wirtschaftlichen) Doppelbelastung. Damit seien auch landesrechtliche Bestimmungen über Ausbaubeiträge nicht anzuwenden. Zu den nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB unanwendbaren Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen gehörten neben den einschlägigen Bestimmungen des kommunalen Abgabengesetzes auch die ortsrechtlichen Bestimmungen über die Bildung des Abrechnungsgebiets.

Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB lägen vor. § 2 der Sanierungssatzung "Zentrumsbereich" sehe die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156 BauGB vor. Die Ausbaumaßnahme beträfe die W...Straße auf ihrer gesamten Streckenlänge. Sie sei daher auch innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Zentrumsbereich" verbessert worden. Zwar verlaufe die Erschließungsanlage auch nördlich des Flurstücks 225 bzw. 331 außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets. Dies schließe die Anwendbarkeit des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB jedoch nicht aus. Denn weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Bestimmung könne entnommen werden, dass allein der Ausbau einer vollständig im Sanierungsgebiet gelegenen Erschließungsanlage erfasst sein solle.

Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Sanierungssatzung "Zentrumsbereich11 rüge, seien diese Einwände unsubstantiiert. Der weiter geltend gemachte Einwand, die Eigentümer der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" gelegenen Grundstücke müssten an den Kosten der außerhalb des Gebietes durchgeführten Maßnahmen beteiligt werden, sei nicht nachvollziehbar. Bei dieser Verfahrensweise bestünde gerade die Gefahr der Doppelbelastung.

Schließlich sei die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden. So sei die Beitragserhebung nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich dessen Grundstücke im Bereich des Sanierungsgebietes "W...straße" befänden, denn dort solle die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Der genannte Ausschlusstatbestand sei daher nicht anwendbar (§§ 142 Abs. 4 i.V.m. 152 BauGB).

Auch sei die sachliche Beitragspflicht entstanden. Da sich die abgerechnete Maßnahme auf die gesamte Erschließungsanlage beziehe, habe es keiner Abschnittsbildung bedurft. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände könnten daher auf sich beruhen. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankomme, sei aber darauf hingewiesen, dass die Abschnittsbildung fehlerhaft gewesen sei, denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sei die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden gewesen.

Die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung sei gemäß den §§ 226 Abs. 3 AO i.V.m. 12 Abs. 1 KAG ausgeschlossen, da die Gegenforderung weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten sei.

Das Urteil wurde dem Kläger am 08. August 2001 zugestellt.

Am 13. August 2001 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.

Unter dem 07. Dezember 2001 hat der Beklagte eine neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Ostseebad S... erlassen, die rückwirkend zum 21. September 1994 in Kraft getreten ist. Diese neue Satzung ist im Zeitraum vom 12. bis 27. Dezember 2001 bekannt gemacht worden und war unter dem 26. September 2001 von der Landrätin des Landkreises R... als Untere Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden. In der Präambel der Satzung heißt es entsprechend, dass die Satzung mit dieser Verfügung "durch den Landkreis R..., die Landrätin, Untere Rechtsaufsichtsbehörde, unter dem Az.: ... genehmigt (wurde)".

Mit Beschluss vom 04. November 2002 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Straßenausbaubeitragssatzung 1998 in formeller Hinsicht mit § 5 Satz 5 KV - DVO vereinbar sei. Sei die Straßenausbaubeitragssatzung 1998 aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, so sei zumindest ihr § 8a nicht rückwirkend in Kraft getreten. Der Straßenausbaubeitragssatzung 1994 habe deshalb eine Regelung über das Entstehen des Beitrags gefehlt.

Die Straßenausbaubeitragssatzung 1994 sei gemäß § 10 Abs. 1 ABS 1998 mit der Bekanntmachung der Straßenausbaubeitragssatzung 1998 außer Kraft gesetzt worden. Die Wirksamkeit der Satzung von 1998 unterstellt wäre somit die Straßenausbaubeitragssatzung 1994 am 18. September 1998 unwirksam geworden. Eine ausdrücklich außer Kraft gesetzte Satzung könne aber nicht mit ihrer Aufhebung gleichzeitig wirksam um eine Bestimmung ergänzt werden, da eine Rechtsnorm, die es nicht mehr gebe, rechtslogisch nicht ergänzt werden könne.

Die Straßenausbaubeitragssatzung 1994 sei jedoch auch materiell unwirksam, da sie widersprüchliche Bestimmungen über den Kreis der Beitragspflichtigen enthalte. Dies gelte für die §§ 1 und 5 ABS 1994. Die Annahme der Teilnichtigkeit durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der unzulässigen Aufnahme der Gewerbetreibenden in den Kreis der Beitragspflichtigen führe dazu, dass das Gericht das Auswahlermessen des Satzungsgebers an dessen Stelle ausübe.

Schließlich habe der Beklagte die Beitragssätze fehlerhaft ermittelt. Bei der W...Straße handele es sich um eine einheitliche Erschließungsanlage. Bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes für die Ausbaumaßnahmen an der W...straße sei der Beklagte so vorgegangen, dass er den Aufwand, der auf den Sanierungsbereich "W...straße" entfallen sei, auf die Anlieger der W...straße innerhalb dieses Bereiches verteilt habe, während er für den Sanierungsbereich "Zentrum" insoweit eine gesonderte Kostenmasse gebildet habe, von den Anliegern der W...straße im "Zentrumsbereich" aber keine Ausbaubeiträge erhebe. Diese Vorgehensweise rechtfertige sich nicht nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Aus dieser Vorschrift folge angesichts ihres klaren Wortlautes nur, dass der Ausschluss der Beitragserhebung für Maßnahmen an Erschließungsanlagen gelte, soweit sie im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet vorgenommen worden seien. Die W...straße sei aber nicht nur im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ausgebaut worden, sondern vielmehr einheitlich in ihrer gesamten Länge. Da die Anlieger der W...straße innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes einen Vorteil durch den Ausbau der W...straße in ihrer gesamten Länge hätten, gebiete § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, von diesen Anliegern Ausbaubeiträge für den außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gelegenen Straßenabschnitt zu erheben, soweit dieser Vorteil nicht bereits durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen gedeckt sei. Letzteres sei aber nicht der Fall, weil es vorliegend lediglich um Ausbaumaßnahmen in Bezug auf eine bereits zuvor funktionstüchtige Straße gehe, so dass die Ausbaumaßnahmen den Bodenwert der anliegenden Grundstücke allenfalls marginal erhöhten und sich auf die Höhe des Ausgleichsbetrages nach § 154 BauGB nicht wesentlich auswirkten.

Nach Auffassung des Klägers könne die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG für die Ausbaumaßnahmen der W...straße außerhalb des "Zentrumsbereichs" in Bezug auf die Anlieger im "Zentrumsbereich" allenfalls durch Abschnittsbildung ausgeschlossen werden. Zwar habe die Gemeinde S... im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 27. Februar 2001 entsprechende Abschnitte gebildet. § 8 Abs. 6 KAG lasse eine Abschnittsbildung anhand nur rechtlicher Merkmale aber nicht zu. Bei Konstellationen, in denen nur ein Teil einer einheitlichen Erschließungsanlage im förmlichen Sanierungsgebiet liege, die Anlage aber gleichwohl insgesamt einheitlich ausgebaut werde, müsse mit Blick auf den Gleichheitssatz ein Bezug zwischen Ausgleichsbetrag und Ausbaubeitrag im oben genannten Sinne hergestellt werden.

Die Aufspaltung der W...straße durch Festlegung verschiedener Arten von Sanierungsgebieten sei willkürlich. Soweit der Beklagte einen sachlichen Grund dieser unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der einheitlichen Erschließungsanlage W...straße darin erblicke, dass es hinsichtlich der Bebauung an der W...straße Unterschiede gegeben habe, sei dies nicht folgerichtig. Jedenfalls die W...straße habe sich vor ihrem Ausbau in gesamter Länge in einem einheitlichen Ausbauzustand befunden. Dass die anliegende Bebauung möglicherweise Unterschiede aufgewiesen habe, ändere daran nichts.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Juli 2001 - 3 A 1579/00 - abzuändern und die Bescheide des Beklagten vom 27. April 1998 und 29. April 1998 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 05. Februar 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt im Wesentlichen vor, sowohl bei der Straßenausbaubeitragssatzung 1994 als auch bei der Straßenausbaubeitragssatzung 1998 sei den Voraussetzungen des § 5 Satz 5 KV-DVO genügt worden. Im Hinblick auf die überarbeitete vorsorglich mit Rückwirkung versehene Straßenbaubeitragssatzung vom 07. Dezember 2001 komme es hierauf aber nicht mehr an.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Argumentation zurückziehen, dass die mit der Satzung von 1998 ersetzte Satzung aus 1994 nicht mehr habe rückwirkend ergänzt werden können. Grundsätzlich sei eine rückwirkende Inkraftsetzung möglich und könne auch eine außer Kraft gesetzte Satzung Regelungsgrundlage für Bescheide innerhalb ihrer Geltungsdauer sein. Dann müsse es jedoch möglich sein, diese Satzung als Rechtsgrundlage für die Bescheide rückwirkend zu ergänzen. Der Kläger irre darin, dass es diese Rechtsnorm, die ergänzt werden solle, nicht mehr gebe. Vielmehr finde diese lediglich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtsnorm keine Anwendung mehr.

Die Straßenausbaubeitragssatzung 1994 sei auch materiell wirksam.

Die Vorschrift des § 5 grenze den Kreis der zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten gerade nicht auf den Erbbauberechtigten ein. Ein Beschränkung des Auswahlermessens des Satzungsgebers bei Annahme der Teilnichtigkeit von § 1 ABS 1994 wegen der unzulässigen Heranziehung der Inhaber der Gewerbebetriebe durch das Verwaltungsgericht könne nicht erkannt werden, denn eine dahingehende Ermessensausübung durch den Satzungsgeber habe nicht wirksam erfolgen können.

Schließlich seien die Beitragssätze nicht fehlerhaft ermittelt worden. Die nur teilweise Einbeziehung der W...straße in das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" sei nicht willkürlich. Es sei vielmehr ein sachlicher Grund erkennbar.

Zunächst sei die Entscheidung der Gemeinde für das vereinfachte Sanierungsverfahren im Sanierungsgebiet "W...Straße" nur beschränkt überprüfbar, wobei sich die rechtliche Überprüfung an der Erforderlichkeit orientiere.

Der Bereich des Sanierungsgebietes "Zentrumsbereich" sei bei der seinerzeitigen Beschlussfassung geprägt gewesen durch Baulücken, einen schlechten Bauzustand und auch eine überwiegende Wohnnutzung. Die vorbereitenden Untersuchungen hätten dort erhebliche städtebauliche Missstände ergeben. Bei den vorbereitenden Untersuchungen sei jedoch auch festgestellt worden, dass diese für den direkten Bereich der W...Straße selbst nicht bestünden, zumal die W...straße überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei und die Grundstücke einen hohen Ertragswert auswiesen. Da Sanierungsgebiete so zu begrenzen seien, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lasse, sei die sich aus den Sanierungssatzungen "Zentrumsbereich" und "W...straße" ergebende Regelung getroffen worden. Die zweckmäßige Durchführung der Sanierung stelle einen sachlichen Grund für die Abschnittsbildung dar.

Wegen der vorhandenen baulichen Dichte sowie der prägenden gewerblichen Nutzung, die auch erhalten werden solle, sei keine Umstrukturierung des Sanierungsgebietes "W...straße" beabsichtigt und notwendig gewesen. Damit sei nicht mit sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen in solchem Maße zu rechnen gewesen, dass dadurch die Durchführung der Sanierung erschwert würde.

Die erwähnte Prägung des Sanierungsgebietes "Zentrumsbereich" hingegen habe einen erhöhten Umstrukturierungsbedarf und damit eine höhere Bodenwertsteigerung erwarten lassen. Hier habe sich die Sanierungsmaßnahme nicht nur auf die Erhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen beschränkt. Es hätten erheblich gestaltende und zur Verbesserung der Lagequalität dienende Maßnahmen vorgenommen werden müssen. Insoweit sei die Anwendung beider Sanierungsverfahren erforderlich gewesen, wodurch eine Willkür ausgeschlossen sei.

Im Hinblick auf die zu erwartende weitaus höhere Wertsteigerung

durch die Sanierungsmaßnahmen seien auch die Anlieger der W...straße im Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" nicht zusätzlich zu den Ausbaubeiträgen heranzuziehen gewesen, da die zu zahlenden Ausgleichsbeträge entgegen den Vorstellungen des Klägers weitaus höher ausfallen müssten. Zu beachten sei hier zum Beispiel der Aufwand allein bei der repräsentativen Platzgestaltung der Fischerinsel sowie der Verengung des Kreuzungsbereiches mit der Gr... Straße zu Gunsten der Fußgänger. Insofern sei der aus der Ausbaumaßnahme der W...straße erwachsene Vorteil für die Anleger der W...straße im Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" durch die Ausgleichsbeträge ohne weiteres abgedeckt.

Weiterhin übersehe der Kläger, dass die vorgenommene Abschnittsbildung gemäß § 8 Abs. 6 KAG nicht nur lediglich anhand rechtlicher Merkmale vorgenommen worden sei, sondern auch einen sachlichen Bezug hätte. Dieser ergebe sich insbesondere daraus, dass der im Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" befindliche Teil der W...straße aufgrund der dort vorgenommenen bereits erwähnten Platzgestaltung und Neugestaltung des Kreuzungsbereichs mit der Gr... Straße mit besonderen Kosten verbunden gewesen sei, die für den Abschnitt der W...straße im Sanierungsgebiet "W...straße" nicht entstanden seien. Da den Anliegern der W...straße im Abschnitt des Sanierungsgebiets "W...straße" diese besonderen Anlagen auch nicht zu Gute kämen, wäre es unbillig, diese Kosten ebenfalls auf diese umzulegen.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 hat das Gericht den Beklagten um Erstellung zweier Alternativberechnungen gebeten. Hinsichtlich der zugrundezulegenden Alternativen wird auf die gerichtliche Verfügung verwiesen, für die entsprechend vom Beklagten vorgenommenen Alternativberechnungen auf dessen Schriftsatz vom 11. März 2003.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren 1 L 240/01, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Greifswald Az.: 3 A 975/98, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat; die angefochtenen Beitragsbescheide vom 27. April 1998 (Az. 16/0107/308) und 29. April 1998 (Az. 16/0107/244-6a) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05. Februar 2001 erweisen sich als rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtenen Bescheide finden ihre nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Rechtsgrundlage in der gemäß ihrem § 11 Satz 1 rückwirkend zum 21. September 1994 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ostseebad S... (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 07. Dezember 2001 (ABS 2001).

Die in ihr enthaltenen maßstäblichen Regelungen sind wirksam.

Zunächst begegnet die Rückwirkung nach Maßgabe von § 11 Satz 1 ABS 2001 mit Blick auf § 2 Abs. 5 KAG keinen rechtlichen Bedenken. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates, dass grundsätzlich die aktuelle, jetzt geltende Fassung der Satzung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides zugrundezulegen ist, wenn - wie hier - während eines gerichtlichen Verfahrens eine Abgabensatzung geändert wird (vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 14.11.2000 - 1 M 93/00 - und vom 23.11.1999 - 1 M 91/99 -). Das "Nachschieben" einer rechtswirksamen Satzung als Rechtsgrundlage für einen angefochtenen Abgabenbescheid in das Verwaltungsstreitverfahren ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz (KAG) Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Februar 2004, § 2 Anm. 7).

Die Straßenausbaubeitragssatzung 2001 begegnet unter Berücksichtigung des Bekanntmachungserfordernisses des § 5 Satz 5 KV-DVO keinen rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 5 Satz 5 KV-DVO ist in der Bekanntmachung - vorliegend wegen der Rückwirkungsanordnung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 5 KV - genehmigungspflichtiger Satzungen mit anzugeben, wann und durch welche Behörde die Satzung genehmigt worden ist. Mit Blick auf diese Vorschrift und den Umstand, dass in der Satzung von 1998 lediglich auf die "zuständige Rechtsaufsichtsbehörde" verwiesen worden war, war die Berufung vom Senat trotz zwischenzeitlichen Erlasses der Straßenbaubeitragssatzung vom 07. Dezember 2001 zugelassen worden, weil die Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Rechtslage in zeitlicher Hinsicht aufgrund der - hier gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen - Regelung des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung begrenzt und nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zulässig war. Im Berufungsverfahren selbst ist jedoch die Straßenausbaubeitragssatzung 2001 ohne weiteres zu berücksichtigen. In ihr heißt es aber, dass diese Satzung "mit Verfügung vom 26. September 2001 ... durch den Landkreis R..., Die Landrätin als Untere Rechtsaufsichtsbehörde, unter dem Aktenzeichen Az.: LR 30.15.1/15 03-103 (1/94) genehmigt" worden ist. Dies genügt den Anforderungen des § 5 Satz 5 KV-DVO, so dass hier die Frage offen bleiben kann, ob die Straßenausbaubeitragssatzung 1998 insoweit den entsprechenden Anforderungen genügte oder nicht.

§ 9 ABS 2001 enthält die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Angabe des Zeitpunktes der Entstehung der Beitragspflicht, die in der Straßenausbaubeitragssatzung 1994 ursprünglich nicht enthalten und durch § 8a ABS 1998 insoweit erst rückwirkend ergänzt worden war. Die Rüge des Klägers, die nachträgliche Ergänzung der Straßenausbaubeitragssatzung 1994 um die rückwirkend in Kraft getretene Regelung des § 8a ABS 1998 sei rechtslogisch ausgeschlossen, geht mit Blick auf die insgesamt rückwirkend zum 21. September 1994 in Kraft getretene Straßenausbaubeitragssatzung 2001 und deren § 9 deshalb - zwischenzeitlich - ins Leere. Gleiches gilt für die Rüge, die Straßenausbaubeitragssatzung 1994 bzw. 1998 enthalte in ihren §§ 1 und 5 Abs. 2 widersprüchliche Bestimmungen über den Kreis der Beitragspflichtigen. Diese Rüge hat sich mit Blick auf die Neuregelungen in den §§ 1, 2 ABS 2001 ebenfalls "erledigt", da nunmehr § 1 ABS 2001 nur noch auf den Begriff des Beitragspflichtigen in § 2 ABS 2001 verweist und damit ein Widerspruch zwischen der Vorschrift § 1 "Allgemeines" und § 2 "Beitragspflichtige" von vornherein ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 2 ABS 2001 führt schließlich Gewerbetreibende - richtigerweise (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 30 Rn. 20) - nicht mehr als beitragspflichtig auf; auch insoweit ist demnach von einer Heilung des ursprünglichen Mangels der Straßenausbaubeitragssatzung 1994/1998 auszugehen.

Die vom Verwaltungsgericht zu Recht als unwirksam betrachtete ursprüngliche Tiefenbegrenzungsregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 ABS 1994 enthält die ABS 2001 nicht mehr; hier greift nun eine neue ausführliche Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 3 ABS 2001 Platz, hinsichtlich derer der Kläger keine Bedenken geäußert hat. Solche bestehen auch aus derzeitiger Sicht des Senats nicht.

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat zunächst den beitragsfähigen Aufwand rechtmäßig ermittelt.

Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufstandsfläche der Seebrücke sowie des Strandes verneint. Bei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme gemäß § 8 Abs. 1 KAG und § 1 ABS 1994/2001. Die seitens des Beklagten vorgenommene Qualifizierung der W...Straße als Anliegerstraße (vgl. § 3 Abs. 4 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 ABS 1994 bzw. § 3 Abs. 5 Ziff. 1 ABS 2001) ist vom Kläger nicht - substantiell - in Frage gestellt worden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Einstufung der W...Straße als Anliegerstraße unzutreffend sein könnte. Hinsichtlich der vorstehenden Gesichtspunkte wird jeweils auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Nach den in dieser Hinsicht unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten wurde der anteilige Aufwand für den südlich im Gebiet der Sanierungssatzung "Zentrumsbereich" verlaufenden kurzen Abschnitt der W...Straße bis in die Einmündung in die Gr... Straße im Rahmen der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Aufwandsermittlung nicht berücksichtigt. Die dortigen Anlieger sind umgekehrt vom Beklagten nicht mit Beiträgen für den Ausbau des im Sanierungsgebiet "W...Straße" verlaufenden nördlichen Teils der W...straße belastet worden. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden.

In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage i. S. des § 8 Abs. 1 KAG mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff identisch (vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 18.10.2001 - 1 M 52/01 -, vom 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NVwZ-RR 1999, 397, und vom 03.06.1996 - 6 M 20/95 -, LKV 1997, 225). Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne des § 8 KAG ist, grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei der natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt. Grundsätzlich bedarf es dann, wenn eine Maßnahme, die abgerechnet werden soll, nicht die gesamte Straße erfasst, insoweit einer Abschnittsbildung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15.09.1998 - 1 M 54/98 - a.a.O.).

An sich stellt sich die über ihre gesamte Länge ausgebaute W...Straße bei natürlicher Betrachtungsweise als eine Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG dar. Dies wirft die Frage auf, ob der Beklagte dennoch berechtigt war, den anteiligen Aufwand für den südlich im Gebiet der Sanierungssatzung "Zentrumsbereich" verlaufenden kurzen Abschnitt der W...straße bis in die Einmündung in die Gr... Straße im Rahmen der den Bescheiden zugrunde liegenden Aufwandsermittlung nicht zu berücksichtigen und umgekehrt die dort befindlichen Anlieger nicht mit Beiträgen für den Ausbau des im Sanierungsgebiet "W...straße" verlaufenden nördlichen Teils der W...straße zu belasten.

Diese Frage kann vorliegend nicht deshalb offen bleiben, weil der Beschluss der Gemeindevertretung von S... vom 27. Februar 2001 über eine Abschnittsbildung vorliegt.

Zeitliche Grenze für die Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Abschnittsbildung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die ganze Anlage oder einen Abschnitt mit einer anderen Abgrenzung, da einmal entstandene Beitragspflichten nicht nachträglich abgeändert werden können (vgl. Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2003, § 8 Rn. 115). Vorliegend war die sachliche Beitragspflicht mit Blick auf die wirksame und rückwirkend in Kraft getretene Straßenausbaubeitragssatzung 2001 mit der endgültigen Herstellung der W...straße Ende 1997 entstanden. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschluss der Gemeindevertretung von S... vom 27. Februar 2001 über eine Abschnittsbildung unwirksam ist. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, es habe keiner Abschnittsbildung bedurft, weil "die abgerechnete Maßnahme auf die gesamte Erschließungsanlage" bezogen sei, greift mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zu kurz.

Die Fragestellung im obigen Sinne ist jedoch deshalb zu bejahen, weil der vorstehend definierte Anlagebegriff bzw. das ggf. bestehende Erfordernis einer Abschnittsbildung durch die Regelung des § 154 Abs. 1 BauGB modifiziert wird.

Zu ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass für den Sonderfall der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes, in dem das Sanierungsverfahren unter Anwendung u.a. des § 154 BauGB erfolgt, kein gesondertes Erfordernis einer Abschnittsbildung besteht, falls ein Teil der ausgebauten Anlage über die Grenzen des Gebietes hinausragt (vgl. Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2003, § 8 Rn. 111, 225; ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 3 Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 09.04.1998 - 15 A 7071/95 - Gemeindehaushalt 2000, 134 - zitiert nach JURIS; die Entscheidung des OVG Münster wird bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.04.1999 - 8 C 7/98 -, NVwZ-RR 1999, 669 <zitiert nach JURIS>). Eine Abschnittsbildung ist entbehrlich, wenn eine Straße - wie vorliegend - aus zwei Teilen besteht, von denen nur einer eine Straßenbaubeitragspflicht auszulösen geeignet ist, weil der andere Teil in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Dies gilt ebenso für den vergleichbaren, vorliegend zu beurteilenden Fall, in dem zwar beide Anlageteile im Bereich förmlich festgelegter Sanierungsgebiete liegen, der eine Teil jedoch in einem solchen, für den das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) vorgesehen ist, der andere Teil hingegen in einem Gebiet, für das die Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels des BauGB (§§ 152 ff. BauGB) zur Anwendung gelangen.

Gemäß § 154 Abs. 1 Satz BauGB sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden, wenn im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert werden.

Die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes zieht nach Maßgabe von § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB bundesrechtlich die Konsequenz nach sich, dass für das betreffende Gebiet auch landesrechtliche Bestimmungen über Ausbaubeiträge nicht anzuwenden sind, also Ausbaubeiträge dort nicht erhoben werden können (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 3 Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 09.04.1998 - 15 A 7071/95 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 28.04.1999 - 8 C 7/98 -, a.a.O.).

Liegen die ausgebaute Anlage und das an sie angrenzende Grundstück im Sanierungsgebiet, trifft dieses Grundstück deshalb gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Beitragsschuld wegen des Ausbaus. Dies gilt auch dann, wenn eine Erschließungsanlage bei natürlicher Betrachtung in ihrer Gesamtheit nur als eine einheitliche Erschließungsanlage angesehen werden kann und nur ein Teil von ihr im Sanierungsgebiet liegt, weil die Erschließungsanlage jedenfalls insoweit auch im Sanierungsgebiet hergestellt ist. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann entnommen werden, dass allein der Ausbau einer vollständig im Sanierungsgebiet gelegenen Erschließungsanlage erfasst sein soll (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.04.1998 - 15 A 7071/95 -, a.a.O.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.04.1999 - 8 C 7/98 -, a.a.O.) hat in dem von ihm entschiedenen Fall unter der Maßgabe, dass die Anlage mit dem Teil, an den dort das klägerische Grundstück angrenzte, ebenso wie dieses Grundstück selbst innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes liege, festgestellt, dass damit "alle Voraussetzungen für den in § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Ausschluss von der Beitragspflicht vor(liegen)".

Für den Ausschluss der Beitragspflicht für im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegene Grundstücke kommt es dabei nicht darauf an, ob die Ausbaumaßnahme im Einzelfall nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich war und deshalb eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB darstellt. Vielmehr wird dies vom Gesetzgeber für innerhalb des Sanierungsgebietes gelegene Erschließungsanlagen im Verhältnis zu den ebenfalls im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücken generell unterstellt; der straßenbaubeitragsrechtliche Ausbau einer Erschließungsanlage innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes für die innerhalb des Sanierungsgebietes gelegenen Grundstücke ist immer nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich und daher beitragsfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1999 - 8 C 7/98 -, a.a.O.).

Daraus ergibt sich zunächst ohne weiteres die Beitragsfreiheit der an der W...Straße gelegenen Grundstücke, soweit Straße und Grundstücke im Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" liegen, für den in diesem Gebiet verwirklichten Aufwand.

Doch hinsichtlich des dortigen Aufwandes sind auch die außerhalb des "Zentrumsbereichs" an der W...straße gelegenen Grundstücke wie die des Klägers beitragsfrei.

Soweit eine Ausbaumaßnahme - wie vorstehend dargelegt - im Sinne von § 146 Abs. 1 BauGB erforderlich ist, handelt es sich um eine städtebauliche Ordnungsmaßnahme mit der Folge, dass der darauf entfallende Anteil der Ausbaukosten einer Deckung durch das in § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelte Finanzierungssystem zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 40/83 -, BVerwGE 68, 130 - zitiert nach JURIS) und folglich einer beitragsrechtlichen Betrachtung entzogen ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 3 Rn. 14). Sowohl mit Blick auf den Umstand, dass die W...Straße durch die Gebietsgrenzen quer geteilt wird, eine Aufspaltung insbesondere hinsichtlich der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung ohnehin nicht in Betracht kommt und die Anlagen insgesamt in dem Teil der Straße, die im "Zentrumsbereich" liegt, in räumlich enger Beziehung zu den ebenfalls im betreffenden Sanierungsgebiet belegenen Anliegergrundstücken stehen, ist eine Aufspaltung dort in eine sanierungsbedingte und eine nicht sanierungsbedingte Erschließung im Übrigen auch sonst ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 40/83 -, a.a.O.). Ist der Ausbau der im Sanierungsgebiet, für das die Vorschriften der §§ 152 BauGB anwendbar sind, verlaufenden (Teil-) Anlage erforderlich im Sinne von § 146 Abs. 1 BauGB, können mangels eines Aufwands, der nach den beitragsrechtlichen Vorschriften zu decken ist, Beiträge selbst von den Eigentümern nicht erhoben werden, deren durch die Anlage erschlossene Grundstücke außerhalb des betreffenden Sanierungsgebietes liegen (vgl. Kleiber, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. Mai 2003, § 154 Rn. 84).

Dies bedeutet, dass Grundstückseigentümer wie der Kläger, deren Grundstücke an der W...Straße außerhalb des Sanierungsgebietes "Zentrumsbereich" liegen, ebenfalls nicht mit Beiträgen für den im dortigen Bereich getätigten Aufwand belastet werden können. Die entsprechende Vorgehensweise des Beklagten entspricht also der Gesetzeslage.

Ebenso richtig ist es, dass die Eigentümer der an der W...Straße gelegenen Grundstücke im Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" nicht am Aufwand für den Anlagenausbau nördlich der Gebietsgrenze im Sanierungsgebiet "W...straße" beteiligt werden können, da es für die Anwendung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausreicht, dass ein Teil der ausgebauten Erschließungsanlage im Sanierungsgebiet liegt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.04.1998 - 15 A 7071/95 - Gemeindehaushalt 2000, 134 - zitiert nach JURIS; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.04.1999 - 8 C 7/98 -, NVwZ-RR 1999, 669 - zitiert nach JURIS). Dafür spricht im Übrigen auch, dass ihre räumliche Beziehung zu der jenseits der Gebietsgrenze ausgebauten Anlage weniger eng ist als die der dort belegenen Grundstücke. Bei wertender Betrachtung hebt die Gebietsgrenze die - tatsächlich bestehende - räumliche Beziehung auf.

Die vom Kläger vertretene Auffassung, die Grundstückseigentümer an der W...Straße im Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" müssten zwar für den Straßenausbau entlang ihrer Grundstücke wegen § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB nichts zahlen, für den nördlichen Bereich der W...Straße, an den sie nicht unmittelbar angrenzten, bestünde aber eine solche Zahlungsverpflichtung, überzeugt schon mit Blick auf die unmittelbare Vorteilssituation nicht.

Folgte man der Auffassung des Klägers, hätte dies die nicht nachvollziehbare Konsequenz, dass diese Eigentümer für den südlichen Bereich Zahlungen gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ebenso zu leisten hätten wie für den nördlichen Teil Ausbaubeiträge, während demgegenüber der Kläger nur für den nördlichen Teil und den darauf bezogenen Aufwand Ausbaubeiträge zu leisten hätte. Diese Konsequenz erschiene mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers - Verhinderung einer Doppelbelastung für Anlieger im Sanierungsgebiet - ungerechtfertigt, da sich dann die eigentlich Begünstigten der Regelung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB außerhalb des Sanierungsgebietes befänden.

Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB modifiziert nach alledem bundesrechtlich den Grundsatz der Einheitlichkeit einer Anlage nach Maßgabe der natürlichen Betrachtungsweise dahingehend, dass diese Anlage von Gesetzes wegen in verschiedene selbstständige (Teil-)Anlagen zerfällt, die einem unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regime unterworfen sind. Dies bedeutet, dass vorliegend der im "Zentrumsbereich" belegene Teil der W...straße als eine rechtlich selbstständige Anlage zu beurteilen ist und ebenso der im Bereich des Sanierungsgebietes "W...straße" liegende. Mit denselben rechtlichen Konsequenzen kann dieser Sachverhalt auch dahin umschrieben werden, dass § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB gleichsam von Gesetzes wegen eine Abschnittsbildung nach einem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. insoweit auch § 130 Abs. 2 BauGB) - nämlich dem des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, in dem die Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB durchgeführt wird - beinhaltet, soweit eine Anlage, die insgesamt ausgebaut wird, über die Grenzen des Sanierungsgebietes hinausragt. Die Grenzziehung des Sanierungsgebietes zieht die skizzierten Finanzierungsregeln automatisch nach sich; sie ergibt sich kraft Bundesrechts. Die Gemeinde hat insoweit kein Ermessen dahingehend, dass die vorstehend umrissenen Rechtsfolgen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB eintreten sollen oder nicht.

Vor diesem Hintergrund erweist sich im Falle der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine gesonderte Abschnittsbildung durch einen - weiteren - Beschluss der Gemeindevertretung als entbehrlich, da mit dieser Festlegung für den Fall, in dem die ausgebaute Anlage nur teilweise im Sanierungsgebiet liegt, die einer Abschnittsbildung gleichkommende Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgelöst wird. Die nach § 143 Abs. 1 BauGB eintretende Rechtsverbindlichkeit der Sanierungssatzung durch ortsübliche Bekanntmachung führt nach § 154 Absatz 1 Satz 2 BauGB zum Ausschluss der Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Sanierungsgebiet für die nach der förmlichen Festlegung erfolgte Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der in § 127 Abs. 2 BauGB aufgeführten Erschließungsanlagen (vgl. Köhler, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 6. Aufl., § 154 Rn. 11). Es ergibt sich mit Blick auf die Bekanntmachung der Sanierungssatzung nach Maßgabe von § 143 BauGB auch kein Konflikt mit dem Gebot der einsehbaren Transparenz der Beitragserhebung (vgl. Ernst, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. Mai 2003, § 130 Rn. 14). Wegen der bundesrechtlich vorgegebenen Aufteilung in zwei Anlagen bzw. Bildung zweier Abschnitte haben die landesrechtlichen Vorgaben für eine Abschnittsbildung nach Maßgabe von § 8 Abs. 6 KAG demnach schon im Ansatz außer Betracht zu bleiben.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann aber letztlich auch in dem Beschluss der Gemeinde über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes der schlüssige - weitere und rechtzeitige - Beschluss einer entsprechenden Abschnittsbildung gesehen werden, da davon auszugehen ist, dass die Gemeindevertretung sich der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB bewusst war. Ein im Prinzip lediglich den Beschluss der Gemeinde über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes wiederholenden zusätzlichen Beschluss über eine entsprechende Abschnittsbildung würde sich als überflüssige Formalie erweisen. Dies zeigt der - verspätete - Beschluss der Gemeindevertretung vom 27. Februar 2001, da dieser lediglich auf die Grenze zwischen den Sanierungsgebieten "W...Straße" und "Zentrumsbereich" verweist. Diese Grenze im Sinne verschiedener Abschnitte ergibt sich aber bereits aus § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB bzw. der Festlegung zweier unterschiedlicher Sanierungsgebiete. Die Beitragsbescheide, die offenkundig von der oben erörterten Rechtslage ausgehen, können ebenfalls als bestätigendes Indiz für eine solche Beschlussfassung gewertet werden.

Insoweit steht § 8 Abs. 6 KAG hinsichtlich der dort umschriebenen Voraussetzung der selbständigen Inanspruchnahmemöglichkeit des Abschnitts nicht entgegen. Da § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt, "dass Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlichen festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden" sind, gilt dies auch für § 8 Abs. 6 KAG. Wenn aber für die Anlage im Sanierungsgebiet diese Regelung nicht zu beachten ist, so kann für die außerhalb des Gebietes belegene Anlage bzw. den dortigen Abschnitt aus Gründen der Logik nichts anderes gelten: Bei einer zweigeteilten Anlage kann die Abschnittsbildung nicht auf der einen Seite der Grenze rechtlich zulässig und auf der anderen Seite verboten sein.

Darüber hinaus sind die im Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Grundsätze für die Abschnittsbildung im Straßenbaubeitragsrecht heranzuziehen (vgl. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz (KAG) Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Februar 2004, § 8 Anm. 2.9). Insbesondere vor diesem Hintergrund ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum erschließungsbeitragsrechtlich im Falle eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes eine Abschnittsbildung auf Grund dieses rechtlichen Gesichtspunktes zulässig sein soll, straßenbaubeitragsrechtlich aber nicht. Erschließungsbeitragsrechtlich ist aber davon auszugehen, dass im Hinblick auf die bundesrechtlich durch § 130 Abs. 2 BauGB ausdrücklich zugelassene Abschnittsbildung - auch aufgrund des rechtlichen Gesichtspunktes des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes - Landesrecht keine zusätzlichen oder abweichenden Erfordernisse vorschreiben darf (vgl. Ernst, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. Mai 2003, § 130 Rn. 15). Im Prinzip kann für die bundesrechtliche Regelung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB bzw. die daraus abgeleiteten rechtlichen Konsequenzen nichts anderes gelten. § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB legt eine Auslegung des § 8 Abs. 6 KAG dahingehend nahe, dass im Falle einer im Sanierungsgebiet belegenen Teilanlage bei normativwertender Betrachtung von einer selbständigen Inanspruchnahmemöglichkeit derselben im Rechtssinne auszugehen ist. Anderenfalls wäre in Mecklenburg-Vorpommern - hielte man eine gesonderte Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Abschnittsbildung neben der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung für erforderlich - die naheliegende Abschnittsbildung anknüpfend an den rechtlichen Gesichtspunkt des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes bzw. die Grenzen desselben rechtlich ausgeschlossen.

Der Beklagte verweist im Übrigen darauf, dass die vorgenommene Abschnittsbildung gemäß § 8 Abs. 6 KAG nicht nur lediglich an Hand rechtlicher Merkmale vorgenommen worden sei, sondern auch ein "sachlicher Bezug" bestehe. Gemeint ist damit offenbar, dass die Abschnittsbildung an ein äußeres, in den tatsächlichen Verhältnissen begründetes Merkmal anknüpft (vgl. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz (KAG) Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Februar 2004, § 8 Anm. 2.9). Als zur hinreichenden Begrenzung geeignet kommt insoweit z.B. eine einmündende Straße in Betracht (vgl. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz (KAG) Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Februar 2004, § 8 Anm. 2.9).

Das vom Beklagten reklamierte Merkmal soll sich daraus ergeben, dass der im Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" befindliche Teil der W...Straße aufgrund der dort vorgenommenen Platzgestaltung und Neugestaltung des Kreuzungsbereiches mit der Gr... Straße mit besonderen Kosten verbunden gewesen sei, die für den Abschnitt der W...straße im Sanierungsgebiet "W...straße" nicht entstanden seien. Der Beklagte hat hierzu konkret vorgetragen, am Beginn der W...straße im Sanierungsgebiet "Zentrumsbereich" sei mit sehr hohem Aufwand - allein ca. 260.000,- DM - eine repräsentative Platzgestaltung, die sogenannte Fischerinsel, vorgenommen bzw. geschaffen und weiterhin der Kreuzungsbereich mit der Gr... Straße wesentlich zugunsten der Fußgänger verschmälert worden. Dies seien erhebliche Verbesserungen der Lagequalität, die zu einer hohen Bodenwertsteigerung führen würden. Dem ist der Kläger hinsichtlich der vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen nicht - substantiell - entgegengetreten. Insoweit kann von einer selbstständigen Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Abschnitts im Sinne von § 8 Abs. 6 KAG ausgegangen werden.

Auch die vom Beklagten vorgenommene Aufwandsverteilung ist nicht zu beanstanden.

Dies gilt nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen im Hinblick darauf, dass die im Bereich der Sanierungssatzung "Zentrumsbereich" gelegenen Grundstücke, die an die W...straße angrenzen, in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes, der im Sanierungsgebiet "W...straße" getätigt worden ist, gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht einbezogen worden sind.

Dafür, dass die von der Gemeindevertretung vorgenommene Grenzziehung zwischen den beiden förmlich festgelegten Sanierungsgebieten "W...straße", für das das vereinfachte Verfahren beschlossen worden ist, und "Zentrumsbereich" (Anwendung der §§ 152 bis 156 BauGB), willkürlich sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Kläger konnte schon keine - schlüssige - Alternative zu der von der Gemeinde vorgenommenen Grenzziehung bezeichnen. Eine solche, sich aus Zweckmäßigkeits- und/oder Rechtsgründen aufdrängende Alternative ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Dies allein spricht bereits nachhaltig gegen die behauptete Willkürlichkeit der Grenzziehung.

Unabhängig hiervon und selbstständig tragend kann auch darauf abgestellt werden, dass die Grenze des Sanierungsgebietes "Zentrumsbereich" nördlich durchgängig parallel zur Gr... Straße an der - von der Straße aus gesehen - hinteren Grenze der Anliegergrundstücke verläuft und sich die dann über die W...straße fortlaufende Grenze gewissermaßen "von selbst ergibt". Ebenso - für sich tragend - erweist sich der Hinweis des Beklagten auf die Vermeidung von Doppelbelastungen für die Eigentümer der Eckgrundstücke im Bereich der Einmündung der W...straße in die Gr... Straße als hinreichender sachlicher Grund für die gewählte Grenzziehung. Die Ausführungen des Beklagten dazu, aus welchen städtebaulichen Gründen überhaupt zwei unterschiedlichen rechtlichen Regelungen folgende Sanierungsgebiete - zweckmäßig - begründet worden sind, sind in diesem Zusammenhang ebenfalls unmittelbar einleuchtend, gleichfalls der von ihm angesprochene Aspekt der Erwartung unterschiedlicher Bodenwerterhöhungen in den jeweiligen Bereichen durch die dortigen Bau- bzw. Ausbaumaßnahmen. Insoweit ist auch auf die vorstehenden Erwägungen zu § 8 Abs. 6 KAG zu verweisen.

Im Übrigen ist anzumerken, dass der Gemeinde bei der Beurteilung, welche Gebietsbegrenzung eine zweckmäßige Durchführung (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB) der Sanierung zulässt, vom Gesetz ein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, allerdings begrenzt durch das Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1999 - 4 C 8/98 -, NVwZ 1999, 1336 - zitiert nach JURIS). Dass die Gemeinde die Grenzen dieses Gestaltungsspielraumes überschritten haben könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Ob die Rüge, die Sanierungssatzung "Zentrumsbereich" sei unwirksam, weil die darin vorgenommene Grenzziehung im Bereich der W...straße willkürlich sei, im Übrigen schon mit Blick auf § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich ist (vgl. dazu, dass es sich bei der Frage der Zweckmäßigkeit der Begrenzung des Sanierungsgebietes um eine Abwägungsentscheidung handelt BVerwG, Beschluss vom 04.03.1999 - 4 C 8/98 -, a.a.O.), kann nach alledem offen bleiben. Angemerkt sei dazu allerdings, dass § 3 der beiden Sanierungssatzungen jeweils den nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis enthält. Die danach geltende Rügefrist von sieben Jahren ab Bekanntmachung der Sanierungssatzung "Zentrumsbereich" dürfte der Kläger nicht eingehalten haben. Die Bekanntmachung erfolgte im Dezember 1994, so dass die Frist erst im Dezember 2001 ablaufen konnte. Der Kläger hat zwar im gerichtlichen Verfahren zumindest in der Zulassungsantragsschrift vom 09. August 2001, bei Gericht am 13. August 2001 eingegangen und dem Beklagten am 21. August 2001 zugestellt, sinngemäß die entsprechende Rüge erhoben. Auch mag die Zustellung eines Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens ausreichend sein (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. Mai 2003, § 215 Rn. 33). Die Gemeinde ist aber vorliegend nicht am Verwaltungsstreitverfahren beteiligt, da das Amt über die Beitragserhebung als laufende Angelegenheit der Gemeinde selbst entschieden hat (§ 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V) und die Klage folglich gegen den Beklagten zu richten war. Es reicht aber nicht aus, dass gegenüber einer anderen Behörde Fehler geltend gemacht werden und die Gemeinde von dieser Rüge Kenntnis erhält (vgl. Schmaltz, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 6. Aufl., § 215 Rn. 13).

Schließlich ist auch die Heranziehung des Klägers jeweils nicht zu beanstanden. Die Beitragserhebung ist hinsichtlich der Grundstücke des Klägers, die sich im Bereich des Sanierungsgebietes "W...Straße" befinden, nicht gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgeschlossen. Denn die förmliche Festlegung dieses Sanierungsgebietes sieht die Durchführung der Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren vor (§ 2 der Satzung); der genannte Ausschlusstatbestand ist daher nicht anwendbar (§§ 142 Abs. 4, 152 BauGB).

Hinsichtlich des im Berufungsverfahren vom Kläger nicht weiter verfolgten Gesichtspunkts des Erlöschens der Zahlungsverpflichtung wegen eines Anspruches aus der Fenstersanierung wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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