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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 1 L 280/05
Rechtsgebiete: GG, KAG M-V, LMG, ZwStS


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 105 Abs. 2a
KAG M-V § 2
KAG M-V § 3 Abs. 1 Satz 1
LMG § 15
Zweitwohnungssteuersatzung Stralsund (ZwStS)
1. Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung.

2. Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

3. Ein "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", der allgemein Gültigkeit beanspruchen könnte, existiert nicht.

4. Die Steuerpflicht setzt auch bezüglich der Erstwohnung eine Inhaberschaft voraus, die den gleichen Regeln folgt wie die Inhaberschaft hinsichtlich der Zweitwohnung.

5. Die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht setzt die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraus.

6. Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen "Kinderzimmerfälle", also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts.

7. Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil

1 L 280/05

verkündet am 26.11.2007

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung

am 26. November 2007

in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juli 2005 - 3 A 584/03 - geändert und der Bescheid des Beklagten vom 04. Juni 2002 - Kassenzeichen ... - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. November 2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 07. März 2003 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Zweitwohnungssteuern.

Der Kläger bewohnte während seines Studiums an der Fachhochschule Stralsund ein 12 m² großes Zimmer einer Wohngemeinschaft in der Straße H... in Stralsund. Nach der Meldebescheinigung des Beklagen, Amt für öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Umwelt, vom 03. Mai 2005 war diese Wohnung für den Kläger vom 01. Januar 1998 bis zum 31. August 2002 als Nebenwohnung gemeldet. Als Hauptwohnung hatte er die in der H... in 1... G... befindliche Wohnung seiner Eltern gemeldet. Der jährliche Mietaufwand für die Stralsunder Wohnung betrug 1.830,42 Euro. Der Kläger hat während seines Studiums keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Die Eltern haben ihn mit monatlichen Zahlungen in Höhe von 700,- DM unterstützt.

Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 04. Juni 2002 für die Zeit von April 1999 bis Ende 2002 auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund vom 08. November 2001 Zweitwohnungssteuern in Höhe von jährlich (1999 bis 2001) 153,39 Euro bzw. 150,- Euro (für das Jahr 2002), für den gesamten Zeitraum in Höhe von 571,82 Euro fest. Der Kläger ließ durch seinen von ihm bevollmächtigten Vater mit am 05. August 2002 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben erklären, dass er sich gegen die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer wende. Er habe die Unterkunft in der "Wohngemeinschaft H...." aufgegeben, erhalte kein BAföG und habe auch keine anderweitigen Einnahmen. Nachdem der Beklagte den Kläger gebeten hatte, zur Prüfung eines Erlasses der Zweitwohnungssteuer weitere Angaben zu machen, ließ dieser unter anderem erklären, Hauptwohnsitz bleibe die Wohnung der Eltern, wo die Wochenenden, Feiertage und Ferien verbracht würden. Zudem stelle sich die Frage, wie man eine Zweitwohnung haben könne, wenn eine Erstwohnung nicht vorhanden sei.

Nachdem der Kläger zum 31. August 2002 aus der Wohnung "H..." ausgezogen war und sich von dort abgemeldet hatte, erließ der Beklagte unter dem 11. November 2002 einen weiteren Zweitwohnungssteuerbescheid, mit dem er für das Jahr 2002 wegen der Abmeldung nur noch einen reduzierten Steuerbetrag in Höhe von 112,50 Euro, mithin insgesamt 534.32 Euro geltend machte. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 lehnte der Beklagte einen Erlass der Zweitwohnungssteuer nach § 127 AO 1977 ab. Mangels Nachweisführung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse sei eine unbillige Härte durch die Steuerforderung nicht feststellbar.

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 unter Bezugnahme auf das "Schreiben vom 10.12.2002" mit, er habe sich in Stralsund seinerzeit ohne Kenntnis darüber angemeldet, dass er sich damit für eine Zweitwohnung anmelde. Nach der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten sei die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Daher habe er sich in Stralsund für eine Wohnung angemeldet, die er vorwiegend benutzt habe.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer, als den er offenbar dessen Schreiben vom 27. Dezember 2002 verstanden hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 07. März 2003 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe nach eigenen Angaben und nach nochmaliger Kontrolle der Meldeunterlagen neben seiner Hauptwohnung in G... eine weitere Wohnung in "H..." als Nebenwohnung angemeldet gehabt. Diese Wohnung sei als Zweitwohnung zu besteuern, unabhängig davon, welche Rechte an der Hauptwohnung bestünden. Der Kläger sei vor der Einführung der Zweitwohnungssteuer im Jahre 1999 im Kämmereiamt sowie bei der Abteilung Meldewesen über die Möglichkeit der Ummeldung informiert worden. Außerdem sei durch das Kämmereiamt direkt an der Fachhochschule eine Informationsveranstaltung zur Zweitwohnungssteuer durchgeführt worden. Der Umstand, dass die Wohnung in Stralsund vorwiegend genutzt werde, hätte also schon im April 1999 richtig gestellt werden müssen.

Der Kläger hat gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide des Beklagen vom 04. Juni 2002 sowie vom 11. November 2002 am 20. März 2003 vor dem Verwaltungsgericht Greifswald Klage (3 A 584/03) erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe seinerzeit die Wohnung "H...." als Nebenwohnung angemeldet, da er der Meinung gewesen sei, die elterliche Wohnung in G... sei die Hauptwohnung. Demgegenüber bestimme das Landesmeldegesetz, welche die Hauptwohnung sei. Auch die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Stralsund regele eindeutig, dass die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners die Hauptwohnung sei. Die vorwiegend genutzte Wohnung sei diejenige in "Stralsund" gewesen, die während des Studiums als Dauerwohnung in der Woche und auch an vielen Wochenenden genutzt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 04. Juni 2002 - Kassenzeichen:... - in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. November 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2003 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, es komme nicht darauf an, ob dem Kläger bewusst gewesen sei, dass er mit der Anmeldung einer "weiteren Wohnung" in Stralsund eine Nebenwohnung angemeldet habe. Er habe sich jedenfalls nicht im Januar 1998 mit seinem Hauptwohnsitz in G... abgemeldet, wozu er verpflichtet gewesen wäre, wenn er seinen Hauptwohnsitz von dort nach Stralsund verlegt hätte. Der Meldebehörde in Stralsund sei im Januar 1998 keine Abmeldung vorgelegt worden. Es sei auch keine Änderung des Hauptwohnsitzes mitgeteilt worden, stattdessen sei ab dem 01. Januar 1998 die Hauptwohnung des Klägers mit der Anschrift 1... G...., H.... eingetragen gewesen. Dafür, dass der Kläger in der Folgezeit die Wohnung in G.... als Hauptwohnung beibehalten habe, spreche die kurze Entfernung von zirka 60 Kilometern zwischen dem Studienort und dem Heimatort G...., der zugleich Wohnsitz der Eltern des Klägers sei. Diese Entfernung erfordere eine Fahrzeit von zirka einer Stunde und lasse die Möglichkeit einer etwaigen täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen Studienort und Hauptwohnung als nicht fernliegend erscheinen. Auch die Erklärung des Vaters des Klägers, wonach Hauptwohnsitz die Wohnung der Eltern bleibe, wo die Wochenenden, Feiertage und Ferien verbracht würden, spreche für eine tatsächliche Beibehaltung des Hauptwohnsitzes in G.... Daher sei bis zu einem Gegenbeweis von dort individuell genutztem Wohnraum, der auch nur ein eigenes Zimmer umfasst haben könne, auszugehen, welchen der Kläger in oder auch neben der elterlichen Wohnung innegehabt und persönlich genutzt habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 15. Juli 2005 - 3 A 584/03 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Zweitwohnungssteuerbescheid habe eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 in der Zweitwohnungssteuersatzung (a.F.) vom 17.03.1999 und im Übrigen in der Zweitwohnungssteuersatzung vom 26.11.2001. Diese Satzungen seien materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden, dass die Satzung keinen generellen Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestand für Studenten und Auszubildende sowie für die Nutzung einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen enthalte. Solange die Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung vorgehalten werde, komme es für die Steuerpflicht auf die Motive und Zwecke für das Vorhalten der Zweitwohnung nicht an.

Der Satzungsgeber sei im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes jedenfalls nicht dazu verpflichtet, Studenten von der Zahlung der Zweitwohnungssteuer generell zu befreien.

Auch die Satzungsanwendung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei der von dem Kläger gemieteten Wohnung um eine Zweitwohnung. Im Zweitwohnungssteuerrecht gelte ein eigenständiger Wohnungsbegriff. Wohnung in diesem Sinne sei jede umschlossene Räumlichkeit, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sei und genutzt werde. Eine konkrete Mindestausstattung der Räumlichkeit (z.B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung und Waschmöglichkeit) sei nicht erforderlich, wenn diese Ausstattungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stünden.

Entgegen der Auffassung des Klägers scheide die Annahme einer Zweitwohnung auch nicht deshalb aus, weil er nicht über eine "Erstwohnung" verfüge. Der Einwand betreffe die Frage, ob das ("Kinder-")Zimmer, das von Studenten in der elterlichen Wohnung häufig noch während des Studiums genutzt werde, als Wohnung angesehen werden könne. Diese Frage sei zu bejahen. Ausreichend für das Innehaben einer "Erstwohnung" sei, dass dem Kläger in der elterlichen Wohnung ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe. Für die Annahme einer eigenen Verfügungsmacht sei die Begründung eines eigenen Miet- oder Untermietverhältnisses nicht erforderlich, solange er die Wohnung im Einverständnis seiner Eltern mitnutzen dürfe. Ebensowenig bedürfe es einer alleinigen Verfügungsbefugnis.

Das Zimmer des Klägers in der Wohngemeinschaft "H..." sei eine Zweitwohnung. Hierfür spreche, dass der Kläger dort mit Nebenwohnung gemeldet gewesen sei und nach Aufgabe seines Studiums die Hauptwohnung sofort wieder bei den Eltern in G... genommen habe. Zwar könne die damit begründete Indizwirkung erschüttert und der Nachweis geführt werden, dass die Meldung sachlich falsch gewesen sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da dem Kläger die Bedeutung der Begriffe Haupt- und Nebenwohnung nicht unklar gewesen sei. Er habe zu Recht ausgeführt, dass Hauptwohnsitz die Wohnung der Eltern bleibe, wo die Wochenenden, Feiertage und Ferien verbracht würden. Wenig glaubhaft sei die Behauptung des Klägers, er habe auch seine Freizeit im Wesentlichen in Stralsund und nicht bei den Eltern in G... verbracht. Gleiches gelte für die Behauptung, sein Zimmer in G... sei nach seinem Umzug nach Stralsund zu einem Gästezimmer umgestaltet worden, wovon zuvor nie die Rede gewesen sei. Wenn der Kläger meine, seine Wohnung in Stralsund sei die zur Wahrnehmung des Studiums vorwiegend benutzte Wohnung, möge dies zutreffend sein; es helfe ihm aber nicht weiter. Denn ein zeitlich begrenzter Zweck wie ein Studienaufenthalt sage allein nichts über den vorliegend maßgeblichen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen.

Das Urteil ist dem Kläger am 23. Juli 2005 zugestellt worden. Auf den fristgerecht gestellten und begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 29. Juni 2007 die Berufung des Klägers zugelassen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung sowie solche seiner Eltern eingereicht, in denen im Wesentlichen erklärt wird, dass er sich im hier interessierenden Zeitraum aus im Einzelnen erläuterten Gründen vorwiegend an seinem Studienort Stralsund aufgehalten habe. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund vom 08.11.2001 ist mit Beschluss vom 14.12.2006 rückwirkend zum 31.03.2005 geändert worden. Die §§ 1 bis 3 dieser Satzung lauten nunmehr:

§ 1 Allgemeines

Die Hansestadt Stralsund erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

(2) Das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.

(3) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt. Die Art der Nutzung der Wohnung für Erholungs-, Ausbildungszwecke oder Arbeitsaufenthalt ist dabei nicht entscheidend.

§ 3 Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Stadtgebiet liegenden Zweitwohnung. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

Der Kläger führt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des Senates vom 20. Juni 2007 - 1 L 194/06 - aus, dass er in G... keine "Erstwohnung" "innegehabt" habe. Während des Studiums habe er sein altes Kinderzimmer im Elternhaus beibehalten. Dabei habe es sich um ein zirka 20 m² großes Zimmer gehandelt, welches während seiner studiumbedingten Abwesenheit auch als Zimmer für weitere Familienangehörige genutzt worden sei. Wenn er bei seinen Eltern gewesen sei, habe er auch das gemeinsame Bad und die Küche mitbenutzen können. Das Zimmer sei ein typisches Kinderzimmer und nicht vom übrigen Elternhaus abgetrennt gewesen. Zur näheren Darlegung dieser Umstände hat der Kläger u. a. Grundrisse des Einfamilienhauses der Eltern in G... vorgelegt. Einem die elterliche Wohnung mitbenutzenden Studenten komme an einem Kinderzimmer als Besitzdiener noch nicht einmal die tatsächliche Verfügungsbefugnis zu, so dass von einer rechtlichen Verfügungsbefugnis nicht die Rede sein könne. Außerdem stehe Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einer zweitwohnungssteuerrechtlichen Behandlung des typischen "Kinderzimmers" bzw. der Beibehaltung eines Kinderzimmers in der elterlichen Wohnung durch das Kind als Innehaben einer Erstwohnung und als tatbestandsmäßiger Steuergegenstand entgegen, wie das Oberverwaltungsgericht Greifswald in dem Urteil vom 20. Juni 2007 entschieden habe.

Die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide seien außerdem deshalb rechtswidrig, weil die von dem Beklagten als Zweitwohnung bewertete Wohnung "H...." in Stralsund die vorwiegend benutzte Wohnung, also die Hauptwohnung gewesen sei. Er habe im fraglichen Zeitraum in Stralsund eine feste Freundin und einen großen Freundeskreis gehabt, am öffentlichen Leben der Hansestadt Stralsund aktiv teilgenommen und hier überwiegend seine Freizeit verbracht. Auch während der Semesterferien habe er sich in Stralsund aufgehalten und dort den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt. Demgegenüber habe er sein Kinderzimmer im Elternhaus nur zu gelegentlichen Besuchen, oft nur tagsüber genutzt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juli 2005 zu ändern und den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 04. Juni 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. November 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe für die zurückliegende Studienzeit im August 2002 eindeutig erklärt, dass der Hauptwohnsitz die Wohnung der Eltern bleibe, wo die Wochenenden, Feiertage und Ferien verbracht würden. Die nunmehrigen davon abweichenden Erklärungen seien mit Blick auf die Unzweckmäßigkeit der ursprünglichen Äußerung erfolgt und könnten nicht überzeugen. Zwar sei es möglich, dass sich der Kläger wie sein Vater in Unkenntnis der melderechtlichen Begrifflichkeiten geäussert hätten. Der Kläger habe jedoch ausreichend Möglichkeit gehabt, sich auf Informationsveranstaltungen vor Einführung der Zweitwohnungssteuer an der Fachhochschule und bei dem Studentenwerk zu erkundigen und sich danach zu entscheiden. Soweit es um die Frage des "Innehabens" einer Erstwohnung gehe, gebe es keine Vermutung, dass Studenten, die ihren Hauptwohnsitz mit der elterlichen Adresse gemeldet hätten, regelmäßig lediglich als Besitzdiener anzusehen seien. Für eine solche Vermutung fehle es sowohl an einer gesetzlichen Grundlage als auch an gesicherten tatsächlichen Erfahrungssätzen. Die Zweitwohnungssteuersatzung schaffe "durch die melderechtliche Ebene" eine Vermutung dahingehend, dass die Hauptwohnung auch der Hauptaufenthaltsort sei, für den regelmäßig auch die Vermutung des "Innehabens" bestehe. Diese Vermutung könne nicht durch Behauptungen widerlegt werden, welche Umstände in der Vergangenheit beträfen, die wiederum einer Beweisaufnahme bzw. Amtsermittlung nicht zugänglich seien. Die Behauptung, sich in einem vergangenen Zeitraum an einem Ort "vorwiegender" als an einem anderen aufgehalten zu haben, sei ebensowenig überprüfbar wie die "Qualität der besitzrechtlichen Teilhabe" am elterlichen Haushalt. Daher verbleibe es hier bei der Vermutung, dass die Meldung mit Hauptwohnsitz den vorwiegenden Aufenthalt des Klägers indiziere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene (§§ 124a Abs. 5, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige (§ 124a Abs. 6 Sätze 1,2 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen.

Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 04. Juni 2002 - Kassenzeichen ... - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. November 2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 07. März 2003 ist zulässig und begründet; die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend abzuändern.

Die Klage ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (14. März 2003) am 20. März 2003 fristgemäß erhoben worden. Zwar lassen die Verwaltungsvorgänge nicht erkennen, ob der Kläger gegen die ihn betreffenden Zweitwohnungssteuerbescheide fristgemäß Widerspruch erhoben hatte: Gegen den Bescheid vom 04. Juni 2002, dessen Aufgabe zur Post aber in zeitlicher Hinsicht den Akten nicht zu entnehmen ist, hatte er sich erstmals mit Schreiben vom 01. August 2002 gewendet, gegen den (Änderungs-)Bescheid vom 11. November 2002, dessen Bekanntgabedatum ebenfalls unklar ist, soweit ersichtlich überhaupt nicht. Erst mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 hatte sich der Kläger bei dem Beklagten gemeldet, dies jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dessen Entscheidung vom 10. Dezember 2002, mithin auf die Ablehnung des beantragten Steuererlasses. Der Beklagte hat jedoch offenbar das genannte Schreiben des Klägers, in dem sich auch Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Steuererhebung finden, als Widerspruch gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer insgesamt verstanden und für form- und fristgerecht eingegangen gehalten. Damit und durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2003 hat er den Klageweg offengehalten (vgl. BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342, 344 m.w.N.).

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide sind rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Bescheide sind die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund vom 04. März 1999 und die am 01. Januar 2002 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund vom 08. November 2001. Die mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 vorgenommene Änderung der Satzung vom 08. November 2001 gilt nicht für die hier streitigen Veranlagungszeiträume (April 1999 bis August 2002), da ihr Rückwirkung lediglich bis zum 31. März 2005 beigemessen worden ist.

Diese Satzungen stehen zwar im Einklang mit höherrangigem Recht und sind wirksam (nachfolgend 1. a. und b.). Die auf ihrer Grundlage erlassenen, hier streitigen Zweitwohnungssteuerbescheide sind jedoch im Hinblick auf die tatbestandliche Voraussetzung des Innehabens der Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS 1999 und ZwStS 2001) rechtswidrig (nachfolgend 2.). Zudem stehen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einer zweitwohnungssteuerrechtlichen Behandlung des typischen "Kinderzimmers" bzw. der Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung durch das Kind als Innehabung einer Erstwohnung und als tatbestandsmäßiger Steuergegenstand entgegen (nachfolgend 3.).

1. a.) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzungen bestehen nicht. Insbesondere liegen die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG a. F. wegen einer Abweichung von einer Mustersatzung des Innenministeriums erforderlichen Genehmigungen der Rechtsaufsichtsbehörde beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 10. März 1999 bzw. 20. November 2001 vor (vgl. § 79 Abs. 2 KV M-V). Diese sind entsprechend § 5 Satz 5 KV-DVO bekannt gemacht worden.

b.) Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Satzungen liegen im Ergebnis ebenfalls nicht vor. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, wonach die Gemeinden und Landkreise örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben können. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Als Aufwandsteuer in diesem Sinne ist sie eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (vgl. BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 f.; BVerwG, 27.10.2004 -IOC 2.04 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21, S. 29 f.; BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20, S. 23 f. u. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16 = BVerwGE 115, 165, 168 jeweils m.w.N.). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt (vgl. BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17). Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln er finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. zum Ganzen BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; BVerwG, 12.04.2000 -HC 12/99 -, BVerwGE 111, 122 m.w.N. - zitiert nach juris; VGH Kassel, 23.11.2005 - 5 UE 1546/05 -, NVwZ-RR 2006, 571).

Die hier maßgeblichen Zweitwohnungssteuersatzungen 1999 und 2001 geben den die Abgabe begründenden Tatbestand hinreichend bestimmt an. Sie stehen damit im Einklang mit § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V als höherrangiges Recht.

Der Steuergegenstand als der die Abgabe begründende Tatbestand wird in § 2 Abs. 1 ZwStS umschrieben; danach unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Hansestadt Stralsund der Zweitwohnungssteuer. § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS bestimmt sodann, dass Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. § 2 Abs. 5 ZwStS definiert als "Wohnung im Sinne dieser Satzung ... jede umschlossene Räumlichkeit, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist und genutzt wird". Eine konkrete Mindestausstattung der Räumlichkeit (z.B Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung und Waschmöglichkeit) ist nicht erforderlich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ist steuerpflichtig der Inhaber der im Stadtgebiet liegenden Zweitwohnung. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht.

Zwar stehen die hier einschlägigen Fassungen der §§ 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 der Zweitwohnungssteuersatzungen 1999 und 2001 unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -juris = BayVBl. 2006, 498) nicht uneingeschränkt mit Artikel 6 Abs. 1 GG im Einklang. Danach stellt die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auch auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar. Denn steuerlich belastet wird die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestandes der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich durch die melderechtlichen Regelungen für Verheiratete (vgl. § 12 Abs. 2 MRRG, § 16 Abs. 2 LMG) ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zu entgehen.

Der Verstoß der o.g. hier einschlägigen Satzungsregelungen gegen Art. 6 Abs. 1 GG führt aber nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der gesamten Satzung. Unanwendbar sind sie nur insoweit, als auch die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, der Zweitwohnungssteuer unterworfen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, 01.08.2001 - 4 B 23/01 - Juris; 27. Januar 1978 - BVerwG 7 C 44.76 - DVBl 1978, 536; 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - ZfBR 1989, 274) führt die Ungültigkeit eines Teiles einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Die fraglichen Satzungsbestimmungen sind ohne Weiteres hinsichtlich der betroffenen Steuerpflichtigen teilbar in die Gruppe der eben genannten nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Wohnungsinhaber einerseits und aller sonstigen in Betracht kommenden Wohnungsinhaber andererseits. Die Weitergeltung der Zweitwohnungssteuersatzung ohne Erfassung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Wohnungsinhaber entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers. Das zeigt die Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Stralsund nach Ergehen der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und entsprechenden Hinweisen der Rechtsaufsichtsbehörden (vgl. den auszugsweise wiedergegebenen Erlass des Innenministeriums M-V in: Der Überblick 2006, 149). Für eine Weitergeltung der Zweitwohnungssteuersatzung in dem o.g. eingegrenzten Umfang spricht schließlich auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2005 (a.a.O.). Danach verstoßen die dort maßgeblichen Satzungen gegen das Diskriminierungsverbot, soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten besteuert wird. In diesem Umfang seien die Satzungen mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.

2. Die angefochtenen Bescheide vom 04. Juni und 11. November 2002 sind jedoch rechtswidrig, da jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZwStS 1999 bzw. 2001, wonach Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung (im Stadtgebiet Stralsund) ist und eine solche Zweitwohnung die Wohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf innehat, vorliegend nicht erfüllt sind. Der Kläger hatte dann, wenn es sich bei der elterlichen Wohnung in G... um - wie der Beklagte annimmt, der Kläger aber in Abrede stellt - seine Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne gehandelt haben sollte, diese Wohnung nicht im rechtlichen Sinne der eben genannten Satzungsbestimmung inne. Der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Stralsund ist (ebenso wie der Satzung von Neubrandenburg, vgl. OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -) durch Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Zweitwohnung.

Auch bei der von der Hansestadt Stralsund gewählten Satzungsformulierung bezieht sich das Merkmal des Innehabens nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS eindeutig sowohl auf die Erst als auch die Zweitwohnung ("...neben seiner Hauptwohnung...innehat"); "neben" ist hier ohne jeden Zweifel im Sinne von "beide nebeneinander" oder "beide gemeinsam" und bezogen auf "innehaben" gemeint. Deshalb ist eine unterschiedliche Deutung des Begriffs des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung schon begrifflich nach Maßgabe des Ortsrechts ausgeschlossen (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris). Für diese Beurteilung spricht auch die in der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS weiter formulierte Voraussetzung, die Zweitwohnung müsse jemand für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder innehaben. Gemäß dem nach § 2 Abs. 5 ZwStS einheitlich für Erst- und Zweitwohnung zu verwendenden Wohnungsbegriff und unter Einbeziehung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS kann dieses einengende Merkmal sinnvoll nur bedeuten, dass bei Nutzung der (Erst-) Wohnung durch eine Familie Inhaber nur derjenige ist, der als Eigentümer, Mieter oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person die Wohnung - auch - für den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, dass jedoch nicht die übrigen Familienmitglieder, insbesondere regelmäßig nicht die Kinder, Inhaber sind.

Bei der Zweitwohnung gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS als Inhaber die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonst dauernutzungsberechtigte Person zusteht, auch bei unentgeltlicher Nutzung. Diese Definition geht über den abgabenrechtlichen Begriff des Innehabens der Wohnung, der die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung erfordert (vgl. Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 8 Rn 3), hinaus: Er verlangt, wie die Verwendung des Begriffs "Verfügungsbefugnis" zeigt, eine rechtliche Absicherung der bestehenden tatsächlichen Verfügungsmacht, die für sich allein folglich nicht zur Begründung der Steuerpflicht genügt.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -Juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

Wenn das Verwaltungsgericht Köln (14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; ähnlich VGH München, 20.03.2007 - 4 CS 07.478 -, juris) demgegenüber meint, für die Erstwohnung sei keine Verfügungsbefugnis erforderlich, das Innehaben werde in der dort überprüften Satzung nur für die Zweitwohnung verlangt, ist dies vorliegend schon deshalb unerheblich, weil die Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Stralsund wie ausgeführt das Innehaben auch für die Erstwohnung voraussetzt. Aber auch im Übrigen überzeugt die Argumentation nicht, es entspreche dem Zweck der Zweitwohnungssteuer, an die Zweitwohnung höhere Anforderungen als an die Hauptwohnung zu stellen, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizierten, seien für den Erstwohnsitz dagegen unerheblich, da er für sich keine steuerlichen Konsequenzen habe. Hierbei wird übersehen, dass begriffsimmanente Voraussetzung der Zweitwohnung die Existenz einer Erstwohnung ist, die folglich offensichtlich steuerliche Auswirkungen hat. Darüber hinaus setzt sich das Verwaltungsgericht Köln nicht damit auseinander, dass es bei einem differenzierten Begriff des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung überhaupt - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - an einem entsprechenden Begriff als notwendiger Bestandteil des Steuertatbestandes fehlen würde; hierfür wäre aber eine entsprechende Regelung erforderlich (vgl. OVG Koblenz, 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -).

Der Vortrag des Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach schaffe die Zweitwohnungssteuersatzung durch die "melderechtliche Ebene eine Vermutung, dass die Hauptwohnung auch der Hauptaufenthaltsort sei, für den regelmäßig auch die Vermutung des 'Innehabens' bestehe". Dies kann nicht überzeugen. Die Zweitwohnungssteuersatzung macht die Steuerpflicht - neben weiteren Voraussetzungen - einerseits von der Existenz einer Hauptwohnung und andererseits von einem Innehaben dieser Wohnung (als zweitwohnungssteuerrechtlicher Erstwohnung) abhängig. Diese beiden Voraussetzungen stehen selbständig nebeneinander und in keinem Verhältnis einer gesetzlichen oder tatsächlichen Vermutung. Eine solche Vermutung ist weder der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten noch sonstigen hier etwa einschlägigen Rechtsvorschriften zu entnehmen. Es ist auch kein Grund dafür erkennbar, warum aus der Existenz einer Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 2 ZwStS 1999/2001) auf ein Innehaben dieser Wohnung im Sinne einer tatsächlichen Vermutung (vgl. dazu etwa BGH, 17.07.2001 - XI ZR 15/01 -, BGHZ 148, 299, 305) sollte geschlossen werden müssen. Schon aufgrund der Weite des melderechtlichen Wohnungsbegriffes (vgl. § 15 LMG: jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird) kann es keinen Erfahrungssatz geben, dass der Nutzer eines solchen Raumes über diesen zugleich verfügungsberechtigt ist und ihn damit innehat.

Ebenfalls nicht überzeugend ist die Auffassung des Beklagten, die Vermutung, die Hauptwohnung im zweitwohnungssteuerrechtlichen Sinne innezuhaben, könne nicht durch Behauptung von in der Vergangenheit liegenden Umständen widerlegt werden. Die in der Vergangenheit liegende "Qualität der besitzrechtlichen Teilhabe am elterlichen Haushalt" sei letztlich nicht überprüfbar. Nach der Rechtsprechung des Senates (z.B. 20.06.2007 - 1 L 257/06 -S. 20) ist es demgegenüber so, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, tvpischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der erforderlichen rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind. Ob dies im Einzelfall in atypischer Weise anders ist, der Student also abweichend vom typischen Fall Verfügungsbefugnis hinsichtlich der elterlichen Wohnung hat (Stichworte: eigener Hausstand, abgeschlossener Lebensbereich, Mietzahlung, vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 26. A., § 885 Rn. 7; VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, NVwZ-RR 2007, 708/709), ist einer Aufklärung ohne Weiteres zugänglich.

Nach alledem fehlt dem Kläger hinsichtlich seines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als bloßer Besitzdiener die erforderliche Verfügungsbefugnis bezüglich einer Erstwohnung. Er ist nicht Inhaber einer solchen und folglich aus diesem Grunde nicht steuerpflichtig und der angefochtene Steuerbescheid deshalb rechtswidrig.

3. Zudem stehen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einer zweitwohnungssteuerrechtlichen Behandlung des typischen "Kinderzimmers" bzw. der Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung durch das Kind als Innehabung einer Erstwohnung und als tatbestandsmäßiger Steuergegenstand entgegen.

Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist - auf eine kurze Formel gebracht - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wobei das Innehaben der Zweitwohnung als Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, typischerweise diese Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Dabei ist zu beachten, dass die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt.

Dies sagt zunächst nichts darüber aus, welche Anforderungen an die Annahme zu stellen sind, es liege eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen vor, die überhaupt erst die weitere Annahme einer Zweitwohnung rechtfertigen kann. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist - wie gesagt - ihre Innehabung begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung. Ohne äußerlich erkennbaren Aufwand für eine Erstwohnung - auch wenn es kein "besonderer" ist - gibt es folglich typischerweise keinen besonderen Aufwand für eine Zweitwohnung. Das Bestehen und Innehaben einer Erstwohnung betrifft nicht die Frage nach der Leistungsfähigkeit im Einzelfall bzw. danach, ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern ist normative Voraussetzung für die Annahme einer Zweitwohnung. Dabei geht es deshalb insbesondere nicht etwa darum, eine Aufwandssummierung oder eine Prüfung vorzunehmen, ob es sich bei der Erstwohnung um ein besonders luxuriöses Anwesen handelt.

Wendet man den vorstehend erläuterten Maßstab auf die regelmäßig anzutreffende Konstellation des von Studenten weiter bewohnten typischen "Kinderzimmers" bzw. einzelnen Zimmers in der elterlichen Wohnung an, so führt dies zu der Schlussfolgerung, dass dieser Sachverhalt nicht die Innehabung einer Erstwohnung im Verhältnis zu einer weiteren Wohnung am Studienort darstellen kann. Denn typischerweise hat der "Zimmerbewohner", also das Kind, sei es minderjährig oder volljährig, für das "Kinderzimmer" selbst gerade keinen ihm zurechenbaren Aufwand getätigt bzw. kein eigenes Einkommen für dieses aufgewandt. Diesen Aufwand leisten vielmehr - grundsätzlich nach außen ohne weiteres erkennbar und ohne dass es insoweit einer Einzelfallprüfung bedürfte -typischerweise bzw. im Regelfall die Eltern in Verwendung ihres Einkommens. Er ist folglich ausschließlich ihnen zurechenbar. Der Umstand, dass ein Kind volljährig wird und ein Studium an einem anderen Ort aufnimmt, führt nicht gleichsam zu einer "Umwidmung" des elterlichen Aufwandes in einen solchen des Kindes; auch an der Besitzdienerstellung des Kindes hinsichtlich des Zimmers ändert sich grundsätzlich nichts (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris). Das Beibehalten des "Kinderzimmers" kann deshalb typischerweise aufwandsteuerrechtlich nicht als Innehaben einer Erstwohnung und nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des Steuergegenstandes des Zweitwohnungssteuerrechts bewertet werden. Folglich kann die Wohnung am Studienort keinen besonderen Aufwand bzw. keine Zweitwohnung darstellen.

Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen "Kinderzimmerfälle", also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts. Folglich darf eine zweitwohnungssteuerrechtliche Definition des Steuergegenstandes die typischen "Kinderzimmerfälle" nicht erfassen bzw. der ortsrechtliche Steuergegenstand nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Dieses Ergebnis stützt auch Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab.

Umfang und Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind - soweit dies abstrakt und generell, also losgelöst von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles möglich ist - durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen geklärt. Danach steht für den Bereich steuerlicher Regelungen fest, dass dem Steuergesetzgeber bei der Entscheidung, welche Steuerquellen erfasst werden sollen, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen seiner finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen zukommt (vgl. BVerwG, 21.04.1997 - 8 B 87.97 - (juris); BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 354; BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 36.93 -, Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20, S. 1, 9 ff). Diese weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers findet ihre Grenze dort, wo kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung ersichtlich ist (BVerfG, 06.12.1983, a.a.O.).

Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre (vgl. zutreffend OVG Koblenz, 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -; OVG Schleswig, 20.03.2002 - 2 L 136/00 - juris). Es erscheint dem Senat trotz eines nach dem jährlichen Mietaufwand differenzierenden Steuermaßstabes (vgl. § 4 Abs. 1 ZwStS) unter dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit nicht zu rechtfertigen, einen Studenten mit "Kinderzimmer" bei den Eltern und einem Zimmer im Studentenwohnheim hinsichtlich seiner prinzipiellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zweitwohnungssteuerrechtlich mit einem Steuerpflichtigen nach dem klassischen Bild (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 3 Anm. 3.4.1) desjenigen, der in einer Fremdenverkehrsgemeinde etwa über eine eigengenutzte Ferienwohnung verfügt, gleichzustellen: Hier wird wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleichbehandelt. Ist der entsprechende Sachverhalt bei einem solchen Studenten regelmäßig zum einen durch eine abgeschwächt fortbestehende Bindung zur Familie - gewissermaßen als Vorstufe einer späteren vollständigen Selbständigkeit in der Wohnsituation - und zum anderen durch die praktischen Notwendigkeiten des Studiums begründet, also durch Umstände, die in keinem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, geht es im anderen Falle typischerweise um die Anschaffung und Unterhaltung einer Erholungsmöglichkeit in Gestalt einer Wohnung aus eigenem Einkommen, die regelmäßig maßgeblich durch eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erst veranlasst ist.

Ob es gegebenenfalls auch Art. 6 Abs. 1 GG verbietet, die Beibehaltung des "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung durch einen Studenten als für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erheblichen Aufwand für eine Erstwohnung zu qualifizieren, kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen offenbleiben. Angemerkt sei allerdings, dass - jedenfalls wenn man unterstellt, die Angabe dieses "Kinderzimmers" als Hauptwohnung wäre melderechtlich zutreffend - die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in diesen Fällen unzweifelhaft den Bereich des familiären Zusammenlebens betreffen würde und im Extremfall den Studenten aus wirtschaftlichen Erwägungen mittelbar zwingen könnte, seine Wohnung bei den Eltern aufzugeben, um der Steuer zu entgehen.

Nach allem kann dahinstehen, ob der Beklagte bei Anwendung seines Zweitwohnungssteuerrechts zutreffend aufgrund der Meldung der elterlichen Wohnung in G... durch den Kläger als Hauptwohnung und der Stralsunder Wohnung als Nebenwohnung dessen elterliche Wohnung als Erstwohnung und die Nebenwohnung als Zweitwohnung angesehen hat. Wäre dies der Fall, unterläge die Neben- bzw. Zweitwohnung in Stralsund nach den obenstehenden Ausführungen nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht. Wäre hingegen die Wohnung "H..." der Ort des vorwiegenden Aufenthaltes des Klägers während seines Studiums gewesen, hätte er hier seine "Erstwohnung" im steuerrechtlichen Sinne gehabt. Der Zweitwohnungssteuerpflicht unterfiele sie dann ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 17 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf den bundesrechtlichen Begriff der Aufwandsteuer, der vorliegend die Auslegung des Ortsrechts, der Begriffe der Erst- und Zweitwohnung sowie des Begriffs des Innehabens maßgeblich geprägt hat, bzw. im Hinblick auf die Beantwortung der in der dazu vorliegenden Rechtsprechung gegensätzlich beantworteten Frage, ob ein "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung als zweitwohnungssteuererhebliche Erstwohnung betrachtet werden darf, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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