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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 1 L 375/05
Rechtsgebiete: VwKostG M-V


Vorschriften:

VwKostG M-V § 8 Abs. 1 Nr. 3
Die Gemeinden sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V auch im Bereich ihres fiskalischen Handelns von Verwaltungsgebühren befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

1 L 375/05

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Verwaltungsgebühren

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 26.03.2009 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Soweit der Beklagte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 22.12.2005 zurückgenommen hat, wird das Zulassungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. September 2005 - 8 A 2153/00 - abgelehnt.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren bis zur Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 22.12.2005 auf 6.104,83 € und danach auf 2.019,60 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Zulassungsverfahren noch um die Rechtmäßigkeit dreier Gebührenbescheide (Gebührenbescheid vom 28.03.2000 für undurchführbare Abnahme am 24.01.2000 und Schlussabnahme am 22.03.2000, Gebührenbescheid vom 28.03.2000 für Baugenehmigung und Gebührenbescheid für Befreiungsbescheid vom 06.04.2000) jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 betreffend die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren für das Grundstück A.#.#-Straße # in G#.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen diese und weitere Gebührenbescheide mit Urteil vom 30. September 2005 mit der Begründung stattgegeben, dass die Klägerin sich auf die persönliche Gebührenfreiheit nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V berufen können, weil die Beantragung der Erteilung von Baugenehmigungen und Befreiungen als gemeindliche Grundstückseigentümerin auch kein wirtschaftliches Unternehmen der Klägerin betreffe.

Am 04. November 2005 hat der Beklagte zunächst einen unbeschränkten Zulassungsantrag - entsprechend seiner Klarstellung - gegen das Urteil gestellt. Mit dem am 22. Dezember 2005 eingegangen Schriftsatz hat er den Zulassungsantrag betreffend die Gebührenbescheide für die Baugenehmigungen zum Objekt G.# S.# # vom 10. April 2000 und zum Objekt A.#.#-Straße # vom 29. Juni 2000 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides zurückgenommen und damit das Zulassungsverfahren darauf beschränkt, das Urteil des Verwaltungsgerichts anzugreifen, soweit dieses die eingangs genannten Gebührenbescheide aufgehoben hat. Insoweit war das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Der nach Zustellung des klagestattgebenden Urteils am 26. Oktober 2005 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 04. November 2005 gestellte und mit dem am 22. Dezember 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung im Übrigen hat keinen Erfolg.

Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Bezogen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifwald, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.2002 - 3 L 16/02 -). Dazu bedarf es einer substanziierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 - 1 L 195/07).

Nach diesem Maßstab rechtfertigt die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die persönliche Gebührenfreiheit nur und ausschließlich dann eintritt, wenn der begehrten gebührenpflichtigen Amtshandlung auch eine Amtshandlung im hoheitlichen Sinne gegenüber steht, nicht die Zulassung der Berufung.

Dem Vorbringen des Beklagten zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter Buchst. B Ziff. I in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 mag noch entnommen werden können, dass die aufgeworfene Rechtsfrage über den Einzelfall hinausweist. Jedenfalls lässt sich den entsprechenden Ausführungen aber nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise entnehmen, warum prinzipielle Bedenken gegen den vom Verwaltungsgericht zur Frage der persönlichen Gebührenfreiheit der Klägerin als Gemeinde eingenommenen Standpunkt bestehen sollten und es deshalb erforderlich sein könnte, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Es fehlt an einer substanziierten Darlegung, aus welchen Gründen der vom Verwaltungsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt zweifelhaft sein könnte. Weder geht der Beklagte an dieser Stelle auf das Wortlautargument noch auf den eher systematischen Hinweis des Verwaltungsgerichts im Sinne eines Umkehrschlusses dazu ein, dass der Umstand der ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahme der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden von der Gebührenfreiheit gegen eine Gebührenpflicht der Gemeinden in Fällen der vorliegenden Art spreche.

Selbst wenn man außer Acht ließe, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung eine eindeutige und klare Verbindung der jeweiligen Ausführungen mit einem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO erkennen lassen muss und infolge dessen das Rechtsmittelgericht nicht verpflichtet ist, das Zulassungsvorbringen im Falle unzureichender Darlegungen zu einem bestimmten Zulassungsgrund im Übrigen daraufhin durchzusehen, ob sich an anderer Stelle vielleicht dazu dem Darlegungserfordernis genügender Vortrag findet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.12.2004 - 1 L 84/04 - und Beschl. v. 09.09.2004 - 1 L 115/03 -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136), führte auch eine Einbeziehung der Ausführungen unter Buchst. B Ziff. II im Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch darin wird jedenfalls nicht in hinreichendem Maße auf das systematische Argument des Verwaltungsgerichts eingegangen.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage aber auch in der Sache nicht vor. Da sich diese Frage im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt, bedarf es zu ihrer Klärung keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens.

In systematischer Hinsicht lässt sich das nicht zu beanstandende Gesetzesverständnis des Verwaltungsgerichts ergänzend daraus herleiten, dass Gegenstand des § 8 VwKostG M-V die "persönliche" Gebührenfreiheit ist, die grundsätzlich auf die Person des Gebührenschuldners abstellt, nicht hingegen darauf, bei welcher Gelegenheit diese Person ansonsten gebührenpflichtige Amtshandlungen in Anspruch nimmt. Zweifelsohne unterfallt die Klägerin aber dem gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG von der Gebührenpflicht befreiten Personenkreis (mit Ausnahme ihrer wirtschaftlichen Unternehmen). Den - im Schriftsatz vom 28. Juni 2007 vertieften - Überlegungen des Beklagten, der in § 8 Abs. 1 VwKostG M-V verwandte Begriff der "Amtshandlung" beziehe sich - auch - auf das Handeln der privilegierten Person in dem Sinne, dass die Gebührenfreiheit nur dann greife, wenn dieses Handeln seinerseits Amtshandlung bzw. hoheitliche Handlung ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Dies steht zum einen im Gegensatz zu den vorstehenden systematischen Erwägungen. Zum anderen widerspräche ein solches Verständnis der Legaldefinition der Amtshandlung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V. Danach ist die Amtshandlung eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Behörden insbesondere der Landkreise. Da die Verwaltungsgebühr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V die Gegenleistung für diese Amtshandlung ist, bezieht sich der Begriff der Amtshandlung ausschließlich auf das Tätigwerden der in Anspruch genommenen bzw. leistenden Behörde.

Schließlich stützt auch die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V die Annahme der Gebührenfreiheit der Klägerin auch in der vorliegenden Situation. Nach Maßgabe der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Verwaltungskostengesetz (LT-Drs. 1/629, S. 13) entspreche u.a. die Entlastung der Gemeinden "ihrer öffentlichen Aufgabe", im Übrigen diene "die gegenseitige Kostenbefreiung von Trägern der öffentlichen Verwaltung auch der Verwaltungsvereinfachung". Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist folglich maßgeblich für die Anknüpfung der Gebührenfreiheit, dass die Gemeinden Träger öffentlicher Verwaltung sind bzw. als solche allgemein öffentliche Aufgaben wahrnehmen, nicht hingegen, ob sie im Einzelfall öffentlich-rechtlich bzw. hoheitlich tätig werden. Auch der Gesichtspunkt der angestrebten Verwaltungsvereinfachung spricht unter dem Gesichtspunkt von Sinn und Zweck der Regelung gegen eine Differenzierung im Einzelfall danach, ob die Gemeinden jeweils hoheitlich tätig geworden sind oder nicht.

Im Ergebnis ist nach alledem dem Verwaltungsgericht ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V auch im Bereich ihres fiskalischen Handelns von Verwaltungsgebühren befreit sind, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

Auch die zusätzlich aufgeworfene Frage, ob die persönliche Gebührenbefreiung auch durch eine fiskalische Handlung veranlasst werden darf, die vor allem "nicht privilegierten" Drittinteressen dient und von ihnen bestimmt wird, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Diese Frage knüpft ersichtlich an den vorliegenden Einzelfall an; der Beklagte macht nicht hinreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO deutlich, dass es sich um eine Frage handelt, die fallübergreifender Klärung zugänglich und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich wäre. Ihre Beantwortung hinge zudem ersichtlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und wäre infolgedessen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Frage ist zudem bereits zu unbestimmt formuliert ("vor allem"), um sie beantworten zu können. Schließlich trägt der Beklagte insoweit nicht hinreichend zu dem von ihm behaupteten Missbrauch der Gebührenfreiheit durch die Klägerin vor.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt.

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen zuletzt etwa Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -).

Nach diesem Maßstab sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt bzw. bestehen solche jedenfalls in der Sache nicht.

Soweit im Vorbringen unter Buchst. B Ziff. II im Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 wiederum die Frage in den Blick genommen wird, ob auch im Kontext fiskalischen Handelns einer Gemeinde bzw. der Klägerin die Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V eingreift, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Wenn der Beklagte im Weiteren den Gesichtspunkt von Treu und Glauben anfährt (Buchst. B Ziff. II 1.2), fehlt jede Auseinandersetzung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit den nachvollziehbaren und substantiellen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur städtebaulichen Motivation der Klägerin. Dass das Verwaltungsgericht das - im Schriftsatz vom 28. Juni 2007 wiederholte - Vorbringen des Beklagten zur Speisekarte der Gaststätte, die sich in dem betreffenden Gebäude befand, "unbeachtet" gelassen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Im Tatbestand des Urteils wird die Begründung des Widerspruchsbescheides unter ausdrücklichem Hinweis auf das "Werbematerial der Gaststätte" wiedergegeben. Wenn das Verwaltungsgericht diesem Aspekt aus den von ihm genannten Gründen offensichtlich kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat, ist dies jedenfalls in der Sache nicht dergestalt zu beanstanden, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gerechtfertigt wären.

Der abschließend geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Buchst. B Ziff. II 2) liegt gleichfalls nicht vor. Aus dem Vorbringen unter Ziff. 2.1 erschließt sich für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum die Ausführungen des Beklagten zum Amtsermittlungsgrundsatz und zu einer Beweislastverteilung die Annahme der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache rechtfertigen können sollten. Das Verwaltungsgericht hat zudem zum einen keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern hat in Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnismittel die Schlussfolgerung gezogen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der Annahme der Gebührenfreiheit der Klägerin im vorliegenden Fall nicht entgegenstehe. Es ist im Übrigen in Auswertung des Tatsachenmaterials gerade seiner Amtsermittlungspflicht nachgekommen. Soweit der Beklagte wiederum auf seinen "unstrittigen Vortrag" verweist, kann auf das Vorstehende Bezug genommen werden.

Das abschließende Vorbringen unter Buchst. B Ziff. II 2.2 vermag in Ansehung der Ausführungen des Senats zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung nach Maßgabe von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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