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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: 1 M 126/01
Rechtsgebiete: LNatG M-V, BauGB


Vorschriften:

LNatG M-V § 57 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 4
1. Anforderungen für eine naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung betreffend die Errichtung von 40 Ferienhäusern in einem Landschaftsschutzgebiet (Biosphärenreservatsverordnung)

2. Ein Flächennutzungsplan ist nicht geeignet, die von der ehemaligen DDR als Rechtsverordnung erlassene Biosphärenreservatsverordnung, die nach dem 03. Oktober 1990 im Range einer Rechtsverordnung weitergalt - und damit höherrangiges Recht - außer Kraft zu setzen.

3. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen.

4. Einzelfall, in dem eine Befreiung i.S.d. Biosphärenreservatsverordnung - auch unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern - nicht vorliegt.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß

Az.: 1 M 126/01

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Naturschutzrecht

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

am 21. Oktober 2002 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. November 2001 - Az. 5 B 979/01 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - unter teilweiser Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für die erste Instanz und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 200.000 DM (entspricht 102.258,37 Euro) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2001 in der Gestalt des Schreibens vom 15. Mai 2002, mit der der Antragstellerin jede Bautätigkeit bezüglich der Errichtung von 40 Ferienhäusern nebst Erschließungsstraße und Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung Groß St., Flur 1, Flurstücke 27/1, 27/2 und 26/2 untersagt und die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet wurde.

Das Grundstück liegt - durch einen Weg/Straße getrennt - am östlichen Ortsrand des historischen Ortes Gr., der im Jahre 1988 aus ca. 16 und derzeit aus ca. 30 Häusern einschließlich Nebengebäuden besteht. Die Bebauung wird charakterisiert durch eine weiträumige, lockere Anordnung der Gebäude im Wechsel mit siedlungsbezogenen Freiflächen und schilfgedeckten Krüppelwalmdächern.

Auf dem Grundstück, das aufgrund der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen vom 12. September 1990 in der Schutzzone III des Biosphärenreservates Südost-Rügen liegt, wurde bis 1990 teilweise ein Zelt- und Campingplatz betrieben. Ebenfalls befanden sich auf dem Grundstück ausweislich eines Planes der Gemeinde P. "Campingplatz 0140, Gr." von 1981, der im Jahre 1989 ergänzt wurde, eine Vielzahl (nach Angaben der Antragstellerin ca. 390) ganzjährig stehender offener und geschlossener Wagen (sog. Mobilheime) und ca. 50 Bungalows aus vorgefertigten Elementen, die überwiegend 1988/89 errichtet wurden; sämtliche Anlagen gehörten volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR. In Saisonzeiten hielten sich dort täglich insgesamt 2.500 bis 3.500 Menschen auf, zu deren Versorgung eine Kaufhalle, eine Poststation, mehrere Imbißstände, verschiedene Küchen- und Toilettenanlagen existierten. Die beweglichen Anlagen wurden in den Jahren 1991 bis 1993 und die "festen" baulichen Anlagen ca. 1995 entfernt.

Die Stadt P. beabsichtigte im Jahre 1991 den Erlaß des Bebauungsplanes Nr. 1 - 1990 gar., Gemarkung Gar. Im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gab der Antragsgegner - das Biosphärenreservat Südost-Rügen - eine Stellungnahme ab, mit der u.a. der Anlage eines Ferienhausgebietes zur Steigerung der Attraktivität des Campingplatzes zugestimmt wurde. Am 26. September 1991 beschloß die Gemeindevertretung einen Flächennutzungsplan, der das streitige Gelände als Sondergebiet/Ferienhausgebiet bzw. Campingplatz auswies. Hierzu hatte der Antragsgegner am 05. August 1991 eine positive Stellungnahme abgegeben. Auch eine aufgrund von erfolgten Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 1, Bearbeitungsstand Oktober 1992, gegenüber der Stadtverwaltung P. abgegebene Stellungnahme des Antragsgegners vom 23. Februar 1993 stand der Ausweisung des streitigen Gebietes als Sondergebiet Erholungs- und Ferienhausgebiet nicht ablehnend gegenüber.

Nachdem Herr Th. - ein früherer Investor - eine Bauvoranfrage "Ferienhausgebiet Gr." eingereicht hatte, fand diesbezüglich am 29. August 1991 eine Beratung unter Teilnahme eines Vertreters des Antragsgegners statt, nach deren Ergebnis der Investor einen neuen Entwurf zur Bebauung des Ferienhausgebietes unter Berücksichtigung des noch zu beschließenden Bebauungsplanes und der in der Beratung gegebenen Hinweise erarbeiten lassen wollte.

Mit an das Landratsamt Rügen "Bauaufsichtsbehörde" und an das Bauamt P. gerichtetem Schreiben vom 15. November 1991 beantragte der ehemalige Investor die Genehmigung zur Erstellung von 40 Ferienhäusern auf einer Teilfläche des ehemaligen Campingplatzes Gr. und legte den Antrag auf Vorbescheid, die Konzeption für die Bebauung und weitere Unterlagen bei. In dem Antrag auf Vorbescheid bezeichnete er das Vorhaben mit "Ferienpark Gr. (40 Ferienhäuser)" und erbat unter der Rubrik "genaue Fragestellung zum Vorbescheid" die Zustimmung zum Bebauungsplan. Der Antrag wurde von der Bauaufsichtsbehörde an die für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständige Abteilung im Innenministerium weitergeleitet; eine Entscheidung erging nicht.

Diese Unterlagen reichte der Investor gleichzeitig auch bei dem Antragsgegner ein. Dieser gab unter dem 28. Januar 1992 eine Stellungnahme zum "Bebauungsplan für die Ferienhaussiedlung Gr." ab, die persönlich an den Investor adressiert war und nachrichtlich an das Landratsamt Rügen, Bauaufsichtsbehörde, und die Stadtverwaltung P. gesandt wurde. Darin wurde dem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt, jedoch um Berücksichtigung von Vorbehalten gebeten.

Tatsächlich kam es jedoch nicht zum Erlaß eines Bebauungsplanes. Ein Raumordnungsverfahren wurde nicht abgeschlossen. Ausweislich eines diesbezüglichen Protokolls einer Erörterungsberatung vom 30. November 1994 erklärte ein Vertreter des Antragsgegners, daß die Zustimmung vom Februar 1992 vor dem Hintergrund der damaligen Gesetze gegeben worden sei und heute keine Zustimmung zum Vorhaben in der vorliegenden Planung gegeben werden könne, da keine Übereinstimmung mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservats bestehe.

Am 11. Mai 1995 stellte die Ea. GmbH einen Bauantrag zum Neubau von 40 Ferienhäusern mit Erschließungsstraße und Stellplätzen für die Flurstücke 27/1, 27/2 und 26/1 der Gemarkung Gr., Flur 1, der bei dem Antragsgegner am 18. Mai 1995 einging und dem dieser mit Schreiben vom 23. Juni 1995 nicht zustimmte.

Ausweislich des Protokolls über die Beratung zum Vorhaben "Sondergebiet Ferienhäuser" beim Innenministerium wurde als Eckpunkt festgehalten, daß das Biosphärenreservat und das Umweltministerium einer Inanspruchnahme der Uferschutzzone zwischen 100 und 200 m zustimmen.

Nachdem die Antragstellerin mit der Verwirklichung des Bauvorhabens aufgrund einer - ihrer Ansicht nach - am 04. August 1995 fiktiv entstandenen Baugenehmigung zugunsten der Ea. GmbH begonnen hatte, untersagte ihr der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2001 jede Bautätigkeit bezüglich der Errichtung von 40 Ferienhäusern nebst Erschließungsstraße und Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung Gr., Flur 1, Flurstücke 27/1, 27/2 und 26/2. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit am 02. März 2001 bei dem Antragsgegner eingegangenem Schriftsatz vom 01. März 2001 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden wurde; mit Schreiben vom 15. Mai 2001 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an.

Am 21. Mai 2001 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Greifswald einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 01. März 2001 gegen den Bescheid des Antrags vom 22. Februar 2001 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.

Mit Beschluß vom 05. November 2001 (Az.: 5 B 979/01) - der Antragstellerin am 16. November 2001 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, nachdem es zuvor am 02. Oktober 2001 "vor Ort" auf dem streitigen Grundstück einen Erörterungstermin durchgeführt hatte. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht - auszugsweise - ausgeführt: Die angefochtene Verfügung, für deren Erlaß der Antragsgegner zuständig gewesen sei, sei offensichtlich rechtmäßig. Die Untersagung der Baumaßnahmen sei zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft gerechtfertigt, da die Errichtung von Ferienhäusern auf dem betroffenen Grundstück im Biosphärenreservat verboten sei, eine Befreiung von dem Verbot nicht vorliege, die formelle Illegalität der Maßnahme für den Erlaß der Ordnungsverfügung genüge und der Antragsgegner von der ihm zustehenden gesetzlichen Ermächtigung ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht habe.

Das schutzwürdige und schutzbedürftige streitige Grundstück könne heute deshalb nicht mehr mit Wochenendhäusern bebaut werden, weil auf ihm bis 1990 ein Campingplatz betrieben worden sei. Die ursprünglich - auch vom Antragsgegner - angestrebte Verbesserung der Grundstückssituation durch eine neue Nutzung habe nicht zur Folge, daß das Grundstück auch noch eine beliebige Zeit später bebaut werden könne, wenn sich die Grundstückssituation - wie hier - durch die Einstellung der bisherigen Nutzung und die Beseitigung der Altsubstanz nachhaltig verändert habe. Ob eine bauliche Maßnahme dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zuwiderlaufe, beurteile sich nach dem aktuellen Zustand des Grundstücks und seiner Umgebung, nicht aber danach, von welcher Situation das Grundstück früher einmal geprägt gewesen sei. Nur solange die bisher legal ausgeübte, aber eingestellte Nutzung aufgrund des bestehenden Bestandsschutzes wieder aufgenommen werden könne, wirke die ursprüngliche Grundstückssituation fort und könne sich die Neubebauung als Verbesserung des vorhandenen Zustandes darstellen. In Anlehnung an das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte "Zeitmodell" sei jedenfalls im vorliegenden Fall aufgrund der 1990 erfolgten Einstellung der Nutzung des Grundstücks als Campingplatz jedenfalls seit 1993 eine Wiederaufnahme der Nutzung nur noch aufgrund besonderer Umstände zu erwarten gewesen. Diese lägen hier nicht vor, da die interessierten Bauherren von Anfang an nicht einen Weiterbetrieb des vorherigen Campingplatzes im Rahmen des bestehenden Bestandsschutzes, sondern eine neue Nutzung durch Errichtung von massiven Ferienhäusern auf der Grundlage einer erst noch zu schaffenden Bauleitplanung angestrebt hätten.

Eine Befreiung von den bestehenden Verboten liege nicht vor. Eine solche sei überhaupt nicht beantragt worden und insbesondere auch nicht dem - aufgrund eines Vorbescheidantrages des Herrn Th. ergangenen - Schreiben vom 28. Januar 1992 zu entnehmen. Zum Erlaß eine Befreiungsbescheides für ein bestimmtes Vorhaben habe für den Antragsgegner kein Anlaß bestanden, da dieser von einer vorherigen Bauleitplanung für das Grundstück ausgegangen sei. Sowohl der Vorbescheidsantrag des Herrn Th. als auch das Antwortschreiben des Antragsgegners erwecke den Eindruck, es gehe um einen Bebauungsplan für die beabsichtigte Ferienhaussiedlung und nicht bereits um die konkrete Realisierung eines Vorhabens.

Eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung sei auch nicht in einer - als erteilt geltenden - Baugenehmigung zugunsten der Ea. GmbH enthalten; diese entfalte keine Konzentrationswirkung, sondern es müsse vielmehr ein selbständiges naturschutzrechtliches Verfahren durchgeführt werden.

Das Fehlen einer Befreiung rechtfertige den Erlaß der angefochtenen Verfügung. Auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers müsse auch offensichtlich eine solche Befreiung nicht erteilt werden. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Befreiung unter dem Gesichtspunkt, daß sich die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund der früheren Campingplatzbebauung nach § 34 BauGB richten könnte und Vorschriften des Landschaftsschutzes eine bundesrechtlich zulässige Bebauung nicht grundsätzlich auszuschließen vermögen. Denn die ehemals der Ferienhaussiedlung dienenden baulichen Anlagen könnten schon keinen Ortsteil darstellen, da sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen würden. Bauliche Anlagen für Ferienzwecke seien allein dazu bestimmt, im Urlaub, allenfalls noch an den Wochenenden genutzt zu werden.

Der Antragsgegner habe auch das eingeräumte Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Solche ließen sich insbesondere nicht aus dem früheren, das geplante Vorhaben befürwortenden Verhalten des Antragsgegners herleiten. Denn der Antragsgegner sei - wie alle anderen Beteiligten auch - davon ausgegangen, daß das Vorhaben aufgrund einer vorherigen rechtsverbindlichen Bauleitplanung realisiert werden solle, zu der es jedoch nicht gekommen sei. Komme ein Bebauungsplan nicht zustande, brauche die zuständige Behörde nicht in ihre Überlegungen einzustellen, gegen die nunmehr rechtswidrige Verwirklichung des Einzelvorhaben nicht einschreiten zu können, weil sie sich zur Aufstellung eines die Bebauung ermöglichenden Bebauungsplanes zustimmend geäußert habe. Denn im Rahmen der Bauleitplanung würden einerseits die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes hinreichend berücksichtigt und abgewogen und andererseits die Bebauung selbst auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Auch die Ausweisung des Gebietes als Sondergebiet für Erholung im Flächennutzungplan sei nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um einen bloß vorbereitenden Bauleitplan handele, der die bebauungsrechtliche Situation eines Grundstücks nicht verändere.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 26. November 2001 hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluß vom 18. Juni 2002 die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. November 2001 zugelassen.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor: Das streitige Grundstück sei nicht wirksam durch die Biosphärenreservatsverordnung Südost-Rügen unter Schutz gestellt worden, da es aufgrund seiner im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vorhandenen Nutzung/Bebauung und seines Zustandes nicht schutzwürdig und schutzbedürftig gewesen sei. Das streitige Gebiet habe zum damaligen Zeitpunkt einen landschaftsschutzrechtlichen Mißstand dargestellt. Die Verordnung sei ein Instrument des konservierenden Schutzes, die durch bestimmte Verbote einen Grundschutz des betroffenen Landschaftsraums darstelle, und kein Instrument der Bauleitplanung.

Unabhängig davon ergebe sich die Funktionslosigkeit der Biosphärenreservatsverordnung für das Grundstück der Antragstellerin aus dem Umstand, daß das Grundstück im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt P. als Ferienhausgebiet dargestellt sei und der Antragsgegner dieser Darstellung zugestimmt habe. Der Antragsgegner sei gemäß § 7 BauGB verpflichtet, seine Planungen dem Flächennutzungsplan anzupassen.

Darüberhinaus folge aus § 16 Abs. 2, 3 LNatG M-V, daß Befreiungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erteilt würden bzw. aufgrund gesetzlicher Vorgaben nach einem gewissen Zeitablauf fingiert würden (vgl. § 16 Abs. 3 LNatG M-V). Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner nach Ablauf der gesetzlich normierten Frist sein Einvernehmen versagt, so daß die Befreiung als erteilt gelte.

Unabhängig davon habe der Antragsgegner mit seiner Erklärung vom 28. Januar 1992 die landschaftsschutzrechtliche Befreiung erteilt. Es handele sich bei der gebotenen Auslegung um eine Stellungnahme im Rahmen einer Bauvoranfrage, was sich aus den handschriftlichen Vermerken im Begleitschreiben zur Bauvoranfrage ergebe. Der damalige Investor habe die Stellungnahme, die auch an ihn und nicht die Gemeinde P. gerichtet gewesen sei, persönlich abgeholt. Der Antragsgegner habe die Stellungnahme an das Bauamt in P. weitergeleitet. Eine solche Verfahrensweise sei nur in einem auf die Erteilung einer Genehmigung gerichteten Verfahren typisch, keineswegs jedoch in einem Bebauungsplanverfahren, in dem die Verfahrenslenkung bei der Gemeinde liege. Tatsächlich sei somit eine Zustimmung zu dem der Bauvoranfrage zugrundeliegenden Bebauungskonzept erfolgt. Hinzu komme, daß der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 04. Juni 1991 seine positive Stellungnahme zu dem Bebauungsplanverfahren erklärt habe, so daß es einer weiteren Zustimmung nicht mehr bedurft habe. Sie - die Antragstellerin - könne sich auch auf diese grundstücksbezogen erteilte Befreiung berufen.

Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Befreiung, da das streitige Grundstück Bestandteil des unbeplanten Innenbereichs i.S.d. § 34 BauGB sei. Die frühere Bebauung des Gebietes mit ca. 400 Gebäuden bzw. gebäudeähnlichen Bauten zu Ferienzwecken (einschließlich der Versorgungseinrichtungen) stelle einen Ortsteil dar, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Die Baulichkeiten hätten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur im Sommer dem ständigen Aufenthalt von Menschen gedient und seien nicht mit einer Kleingartenanlage vergleichbar, in der nicht das Wohnen im Vordergrund stehe. Zweck eines Ferienhauses sei es, dem Aufenthalt seiner Bewohner zu dienen, wobei es unschädlich sei, daß es sich nicht ständig um dieselben Bewohner handele und es je nach Jahreszeit unterschiedliche Belegzahlen gebe.

Die ursprünglich vorhandenen Anlagen hätten jedoch nicht nur zur Sommerzeit bewohnt werden können; Ferien an der See könne man bei geeigneten Unterkünften auch zu sonstigen Jahreszeiten machen. Deshalb sei ein Vergleich mit einem Hotel gerechtfertigt. Zumindest der Verwalter und seine Mitarbeiter, die Beschäftigten der Kaufhalle und die Betreiber der Imbißgaststätten hätten sich ganzjährig innerhalb der Siedlung aufgehalten. Die Innenbereichsqualität sei auch nicht durch den Abbruch der Anlagen verloren gegangen. Nach ständiger Rechtsprechung verliere ein zum Zweck der Wiederbebauung eines Innenbereichsgrundstücks beseitigter Altbestand nicht seine die Innenbereichsqualität des Grundstücks wahrende und die Eigenart der näheren Umgebung mit prägende Wirkung dadurch, daß - wie hier - über die Art und Weise der Bebauung jahrelang mit der Behörde erfolglos verhandelt und gestritten werde, also der Bauherr die Nichtausnutzung der Baugenehmigung nicht zu vertreten habe. Die Geltungsfristen würden unterbrochen bzw. gehemmt.

Jedenfalls müsse der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessenserwägungen sein Verhalten im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes, im Bauvoranfrageverfahren des früheren Investors Th. und im Baugenehmigungsverfahren einstellen. Hieraus ergebe sich ein Vertrauenstatbestand, der einer Duldung gleichzusetzen sei. In einem solchen Falle könne der Antragsgegner nicht mehr erwarten, daß ein förmlicher Befreiungsantrag gestellt werde. Im übrigen müsse auch die Bebauung der Nachbarparzelle 27/3 mit einem Einfamilienhaus Berücksichtigung finden.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die angefochtene Verfügung anstelle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Biosphärenverordnung Südost-Rügen auf § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Biosphärenverordnung Südost-Rügen gestützt.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. November 2001 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 01. März 2001 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2001 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt aus: Das Grundstück sei aufgrund der Biosphärenreservatsverordnung Südost-Rügen, die an frühere Unterschutzstellungen anknüpfe, und unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 1994 in dem Verfahren 4 K 25/93 wirksam unter Schutz gestellt worden.

Auf dem streitigen Grundstück seien seit Anfang der 90iger Jahre keine zu Wohnzwecken bestimmten (geschweige denn bewohnten) Gebäude mehr vorhanden gewesen, so daß die Voraussetzungen des § 34 BauGB nicht vorlägen. Auch früher seien die Voraussetzungen des § 34 BauGB nicht erfüllt worden, da es sich bei den Bauwagen nicht um ortsfeste Bauten gehandelt habe und diese nicht mit der kleinteiligen, sich nach einzelnen Höfen ordnenden Struktur Gr. vereinbar gewesen sei. Es habe sich nicht um eine angemessene Fortführung der vorhandenen Bebauung, sondern um eine unerwünschte Splittersiedlung gehandelt.

Das Campingplatzgebiet habe insgesamt nur in der Sommersaison Erholungszwecken gedient; im Winter seien die Feriengäste ferngeblieben. Die Unterkünfte seien nicht geeignet gewesen, bei kalter Witterung dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen.

Das geplante Vorhaben verstoße gegen § 6 Abs. 1 der Biosphärenreservatsverordnung Südost-Rügen (Verordnung). Die Untersagungsverfügung hätte auf verschiedene Gesichtspunkte gestützt werden können, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergebe. Außerdem verstoße das Vorhaben auch gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 LNatG M-V, da es innerhalb des 200-m-Gewässerschutzstreifens ausgeführt werden solle.

Eine Befreiung von bestehenden Verboten sei nie beantragt und auch nicht erteilt worden. Insoweit sei zunächst ein gesonderter Antrag erforderlich, da die sogenannte "Schlußpunkttheorie" nicht gelte; eine fiktive Baugenehmigung umfasse die Befreiung nicht. Das Schreiben vom 28. Januar 1992 sei - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt habe - nicht als Befreiung zu bewerten. Es habe sich nicht um eine abschließende Äußerung handeln können, da am Ende des Schreibens Lösungsvorschläge gemacht worden seien, mit denen offensichtlich die Entscheidungsfindung befördert werden sollte. Mehr als ein gewisses Wohlwollen lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen. Im übrigen könne sich die Antragstellerin nicht auf dieses Schreiben berufen bzw. könnten Erwägungen des Vertrauensschutzes zu keinem anderen Ergebnis führen, da sich die Antragstellerin unmittelbar vor dem - nicht vorbehaltlosen, sondern bedingten - Erwerb des Grundstücks bei dem Baudezernenten des Landkreises Rügen über die rechtlichen und sonstigen Gegebenheiten erkundigt habe und ausdrücklich auf die naturschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalte hingewiesen worden sei.

Gegen die Bautätigkeit auf der Parzelle 27/3 sei zwischenzeitlich eingeschritten worden; naturschutzrechtlich werde eine Möglichkeit der nachträglichen Legalisierung nicht gesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der übersandten Behördenakten und die von der Antragstellerin übersandten Unterlagen/Bilder verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2001 in Gestalt seines Schreibens vom 15. Mai 2002. Denn die angefochtene Verfügung, mit der der Antragstellerin bezüglich der Errichtung von 40 Ferienhäusern nebst Erschließungsstraße auf den näher bezeichneten Flurstücken jede Bautätigkeit untersagt wurde, ist offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 57 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur und der Landschaft in Mecklenburg-Vorpommern, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes vom 14. Mai 2002 (GOVBl. S. 184, Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V). Danach treffen die Naturschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren von Natur und Landschaft.

Die materiellen Voraussetzungen für den Erlaß der angefochtenen Untersagungsverfügung liegen vor.

1. Die Untersagung der Baumaßnahmen ist zur Abwehr von Gefahren von Natur und Landschaft gerechtfertigt. Denn die Errichtung von 40 Ferienhäusern ist gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen vom 12. September 1990 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Biosphärenreservatsverordnung vom 20. November 1992 (im Folgenden Biosphärenreservatsverordnung), die mit Ausnahme des § 9 seit dem 03. Oktober 1990 im Range einer Rechtsverordnung weitergilt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, LKY 1995, 156), verboten. Die Errichtung von 40 Ferienhäusern in der Schutzzone III (Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung, vgl. § 4 Abs. 4 Biosphärenreservatsverordnung) verstößt gegen den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung. Danach bezweckt die Unterschutzstellung unter anderem den Schutz, die Pflege und die Entwicklung dieser in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft (Nr. 1), den Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (Nr. 2) und die Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Entwicklung von praktischen Modellen ökologischer Landnutzung in Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Fischerei, Erholungs- und Verkehrswesen unter Berücksichtigung landschaftstypischer historischer Siedlungs- und Landnutzungstypen (Nr. 3).

Die Errichtung der geplanten Ferienhäuser verstößt gegen den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Biosphärenreservatsverordnung geregelten Schutzzweck.

a. Das streitige Grundstück ist durch die Biosphärenreservatsverordnung wirksam unter Schutz gestellt worden. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Flurstücke 27/1, 27/2 und 26/2 der Flur 1 der Gemarkung Gr. aufgrund ihrer "früheren Nutzung" nicht wirksam durch die Biosphärenreservatsverordnung unter Schutz gestellt worden sind. Das erkennende Gericht hat in seinem, die Biosphärenreservatsverordnung betreffenden und rechtskräftig gewordenen (Normenkontroll-)Urteil vom 20. April 1994 (- 4 K 25/93 - a.a.O.) ausgeführt, daß die von der Landschaftsschutzverordnung (Schutzzone III) erfaßten Flächen schutzwürdig und schutzbedürftig waren; auch die Miteinbeziehung bebauter Flächen wurde nicht beanstandet.

b. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Biosphärenreservatsverordnung auch nicht aufgrund der Darstellungen im Flächennutzungsplan "funktionslos" geworden bzw. ist der Antragsgegner nicht aufgrund des § 7 BauGB an dem Erlaß der streitigen Untersagungsverfügung gehindert.

Den Darstellungen des Flächennutzungsplanes kommt die von der Antragstellerin behauptete Bedeutung nicht zu. Der lediglich Darstellungen (vgl. § 5 BauGB) enthaltende Flächennutzungsplan ist im Unterschied zum Bebauungsplan kein allgemein rechtsverbindlicher, sondern nur ein "vorbereitender" Bauleitplan (vgl. §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 BauGB). Einem Flächennutzungsplan kommt eine rechtssatzmäßige Verbindlichkeit gegenüber den öffentlichen Planungsträgern, welche bei der Aufstellung des Plans beteiligt waren und diesem nicht widersprochen haben (vgl. § 7 BauGB), nicht zu. Die insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gegebene Bindungswirkung ist nicht im Sinne einer rechtssatzmäßigen Anwendung der einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans, sondern als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.07.1990 - 4 N 3/88 -, DVBl. 1990, 1352). Der von der Stadt P. beschlossene Flächennutzungsplan ist nicht geeignet, die von der ehemaligen DDR als Rechtsverordnung erlassene Biosphärenreservatsverordnung, die nach dem 03. Oktober 1990 im Range einer Rechtsverordnung weitergalt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.04.1994, a.a.O.), - und damit höherrangiges Recht -außer Kraft zu setzen. Gebote und Verbote einer Schutzverordnung sind grundsätzlich (vgl. zu den Befreiungsmöglichkeiten unten) zwingende Rechtsvorschriften (vgl. Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Kommentar, Stand 10/00, § 21 Rdnr. 43).

Unabhängig davon spricht auch vieles dafür, daß der Flächennutzungsplan als solcher der Antragstellerin keine Rechtsposition vermittelt (vgl. VGH Mannheim, Entscheidung vom 09.05.1995 - 5 S 2153/94 -, zitiert nach juris).

c. Die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen läuft dem in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Biosphärenreservatsverordnung normierten Schutzzweck zuwider.

Das streitige Grundstück war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und ist es noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der in der vorliegenden Fallkonstellation mit in den Blick zu nehmen ist, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen wurde, schutzwürdig und schutzbedürftig. Ob eine bauliche Maßnahme dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zuwiderläuft und ein Einschreiten der Naturschutzbehörde gemäß § 57 Abs. 1 LNatG M-V geboten erscheint, beurteilt sich im vorliegenden Verfahren nach dem aktuellen Zustand des Grundstücks und seiner Umgebung und nicht danach, von welcher Situation das Grundstück früher einmal geprägt war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgericht Greifswald auf Bl. 4 bis 6 des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

d. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes wegen der Nutzung und Bebauung des Grundstücks bis zum Jahre 1990/1991.

aa. Im Rahmen des aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG entwickelten Bestandsschutzes wird das Gebäude/die bauliche Anlage im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestands und in seiner Funktion geschützt. Mit der Beseitigung des Gebäudes/der baulichen Anlage erlischt folglich der Bestandsschutz. Dabei ist grundsätzlich unbedeutend, ob das Gebäude/die bauliche Anlage durch Maßnahmen des Eigentümers oder anderer Personen bewußt oder durch zufällige Ereignisse beseitigt wird (vgl. Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 179 m.w.N.).

Da im vorliegenden Fall die gesamte, früher vorhandene Bebauung (bis auf unwesentliche Teile von "Bauruinen") beseitigt worden ist, greift der Gesichtspunkt des Bestandsschütz nicht mehr. Etwas anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des von dem Verwaltungsgericht Greifswald in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20/94 - BVerwGE 98, 235) im Rahmen des Bestandsschutzes herangezogenen "Zeitmodells" auch nicht daraus, daß - wie die Antragstellerin vorträgt - die Beseitigung im Zusammenhang mit einer in Aussicht gestellten Baugenehmigung erfolgte und daher besondere, zur Nichtanwendung des "Zeitmodells" führende Umstände vorlägen. Denn unabhängig von diesem Gesichtspunkt handelt es sich - worauf auch das Verwaltungsgericht maßgeblich abstellt - bei der beabsichtigten Errichtung von 40 Ferienhäusern angesichts der massiven Bauweise und deren Größe im Verhältnis zur früheren Bebauung jedenfalls offenkundig nicht um gleichwertige Gebäude bzw. eine gleichwertige bauliche Anlage.

bb. Unabhängig davon gilt, daß das streitige Grundstück auch unter Berücksichtigung der früheren - zwischenzeitlich beseitigten - nicht privilegierten Bebauung im Außenbereich (vgl. § 35 BBauG/BauGB) lag, die Priviligierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB nicht vorliegen und es außerhalb der gesetzlichen Regelungen des § 35 BauGB keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10/97 - BVerwGE 106, 228; Söfker, a.a.O. § 35 Rdnr. 183 m.w.N.).

(1). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lag das Grundstück auch vor 1990/1991 im Außenbereich; § 34 BauGB ist nicht einschlägig, und zwar weder bei isolierter Betrachtung des ehemaligen "Campingplatzgebietes" noch bei einer übergreifenden, die Bebauung in Gr. einschließenden Betrachtung des Gebietes.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt u.a. das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus, wobei unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 02.03.2000, a.a.O.; Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2000, a.a.O., und vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Daß sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, Beschluß vom 02.03.2000, a.a.O.).

Soweit man den Bereich des ehemaligen "Campingplatzgebietes" mit den dort vorhandenen Bauten ("Mobilheime/Holzhäuser") isoliert betrachtet, handelt es sich dabei um Bauten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, d.h. ihrer Zweckbestimmung nach dem zeitlich begrenzten Aufenthalt von Menschen vor allem in den Ferien (im Urlaub), an Wochenenden oder in sonstiger Freizeit und damit nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gerade in einem touristisch geprägten Feriengebiet wie der Insel Rügen, bei der geographischen Lage Gr. und den dortigen Witterungsbedingungen wurden die genannten Zwecke nach allgemeiner Lebenserfahrung bevorzugt überwiegend im Sommer ("Saisonzeit") verwirklicht. Dies bestätigt auch die von der Antragstellerin nur für Saisonzeiten vorgetragene "Spitzenauslastung". Soweit sie andererseits pauschal behauptet, die Anlage sei ganzjährig belegt gewesen, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen. Hinzu kommt, daß das streitige Grundstück auch auf den übersandten Lichtbildern, die aufgrund der erkennbaren Vegetation nicht im Sommer gefertigt wurden, eine urlaubsbedingte Frequentation des Grundstücks nicht erkennen läßt; das Gebiet wirkt vielmehr "ausgestorben". Im übrigen war eine ganzjährige Belegung für dieses Gebiet auch untypisch. Darauf, ob theoretisch eine Nutzung der Bauten auch im Winter stattfinden könnte - was zwischen den Beteiligten streitig ist -, kommt es nicht mehr an. Daß die Anlagen nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienten bzw. zu einem solchen Aufenthalt nicht bestimmt waren, wird auch dadurch unterstrichen, daß das streitige Gebiet vom Rat der Gemeinde P. im Jahre 1981 als Campingplatz 0140 Gr. eingeordnet und die Lage der Standorte der neuen "Mobilheime" im Jahre 1989 ergänzt wurde. Eine Ausnahme von dieser Regel ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, weil sich auf dem Campingplatzgelände ehemals eine Kaufhalle, eine Poststation, mehrere Imbißstände und verschiedene Küchenanlagen befunden haben. Auch die Möglichkeit der Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten nach §§ 1, 10 Abs. 1 BauNVO in einem Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan ist hier für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs im Rahmen des § 34 BauGB ohne Bedeutung. Diese Vorschriften verdeutlichen zum einen vielmehr, daß gerade in diesen Fällen ein planerischer Bedarf besteht - die Stadt P. hat jedoch ihre Absicht, aus einem Flächennutzungsplan heraus einen Bebauungsplan zu erlassen, nicht weiter verfolgt. Zum anderen entfaltet die Baunutzungsverordnung außerhalb des durch § 2 Abs. 5 BauGB abgesteckten Ermächtigungsrahmens keine Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998, a.a.O.).

Nach alledem ist auch ein Bebauungszusammenhang mit Blick auf die westlich an das Grundstück anknüpfende Bebauung Gr., die durch eine weiträumige, lockere Anordnung der Gebäude im Wechsel mit prägenden siedlungsbezogenen Freiflächen und schilfgedeckten Krüppelwalmdächern charakterisiert ist, offenkundig nicht gegeben.

(2). Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB liegen nicht vor. § 35 Abs. 4 Nrn. 1, 4 bis 6 BauGB scheiden offensichtlich aus; Nr. 2 ist ebenfalls nicht einschlägig, da er sich nur auf Wohngebäude bezieht. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB findet bereits deshalb keine Anwendung, weil die baulichen Anlagen auf dem Grundstück von einem früheren Investor beseitigt wurden und somit kein - mit einem Brand oder einem Naturereignis vergleichbares - außergewöhnliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Hinzu kommt, daß es sich - wie oben ausgeführt - bei der beabsichtigten Errichtung von 40 Ferienhäusern angesichts der massiven Bauweise und deren Größe - im Verhältnis zur früheren Bebauung - auch nicht um gleichwertige Gebäude bzw. eine gleichwertige bauliche Anlage handelt.

e. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, hinsichtlich des entgegenstehenden Schutzzweckes auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 Biosphärenreservatsverordnung abzustellen, obwohl der Antragsgegner seiner Entscheidung § 3 Abs. 1 Nr. 3 Biosphärenreservatsverordnung zugrunde gelegt hat. Auch bei Ermessensentscheidungen ist ein "Auswechseln" der Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 - NVwZ 1990, 673; OVG Greifswald, Beschluß vom 11.11.1998 - 1 M 135/97 -, NordÖR 1999, 85 = DÖV 1999, 259); eine Wesensveränderung der angefochtenen Untersagungsverfügung vermag der Senat nicht zu erkennen.

2. Eine somit erforderliche Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung (vgl. auch § 66 Abs. 2 LNatG M-V) durch den Antragsgegner liegt nicht vor. Diese ist weder in dem an den früheren Investor - Herrn Th. - gerichteten Schreiben vom 28. Januar 1992 noch in der - hier unterstellt - als erteilt geltenden Baugenehmigung zugunsten der Ea. GmbH aus dem Jahre 1995 enthalten.

a. Das Schreiben des Antragsgegners vom 28. Januar 1992 ist unter Berücksichtigung einer im vorliegenden Verfahren gebotenen Auslegung seines Inhalts und der Gesamtumstände nicht als Befreiung i.S.d. § 8 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung zu werten.

Dem Schreiben des Antragsgegners vom 28. Januar 1992 läßt sich eine Befreiung i.S.d. § 8 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung nicht eindeutig entnehmen.

Für eine solche Befreiung könnte sprechen, daß der Antragsgegner dem "Vorhaben grundsätzlich zugestimmt", das Schreiben ausdrücklich an Herrn Th. adressiert, ihm übergeben und nur nachrichtlich an das Landratsamt Rügen, Bauaufsichtsbehörde bzw. an die Stadtverwaltung P. gesandt hat. Hinzu kommt, daß Herr Th. seinem - persönlich beim Antragsgegner eingereichten - Schreiben vom 25. November 1991 einen Antrag auf Vorbescheid beigefügt und in diesem Schreiben seine Erwartung in Hinblick auf einen "positiven Bescheid" zum Ausdruck gebracht sowie auch Stellungnahmen verschiedener Institutionen zu einer Bauvoranfrage beigelegt hat. Dagegen spricht, daß der Antrag des Herrn Th. ausdrücklich auf die Erteilung eines Vorbescheides und nicht etwa auf die Erteilung einer Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung gerichtet war. Er bezog sich auf das Vorhaben "Ferienpark Gr." (40 Ferienhäuser) und verwies zur Erläuterung auf die als Anlage beigefügte "Konzeption"; als genaue Fragestellung zum Vorbescheid war unter Gliederungspunkt IV des Formulares ausdrücklich angegeben: "Erbitten Zustimmung zum Bebauungsplan." Dementsprechend enthielt auch das an Herrn Th. gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 28. Januar 1992 im Betreff ausdrücklich eine "Stellungnahme zum Bebauungsplan für Ferienhaussiedlung Gr." und nicht etwa eine Befreiung im Einzelfall i.S.d. § 8 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung. Eine solche war ausdrücklich nicht beantragt worden. Dies wird auch dadurch unterstrichen, daß der Antragsgegner dem Vorhaben "grundsätzlich" und unter Vorbehalten zustimmte, wobei er darauf hinwies, daß in Absprache mit der Stadt P. und dem Biosphärenreservat bislang in der Planung grundsätzlich vorgesehen war, alle Ferienhäuser mit Rohrdächern zu versehen, dies jedoch aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandes von 24 Metern zwischen den Häusern bei der vorliegenden Planung nicht möglich sei. Ferner enthielt das Schreiben diesbezüglich verschiedene "Lösungsvorschläge", die nicht unerheblich von der unterbreiteten Konzeption des Herrn Th. abwichen.

Aufgrund dieser Diskrepanzen sind für die Beurteilung des Schreibens des Antragsgegners vom 28. Januar 1992 auch die Gesamtumstände heranzuziehen, die Grundlage für das Schreiben des Herrn Th. vom 25. November 1991 waren. Denn bereits im Vorfeld dieses Schreibens war Herrn Th. bekannt, daß das geplante Vorhaben einzig und allein auf der Grundlage eines Bebauungsplanes realisiert werden sollte bzw. konnte.

Dies ergibt sich u.a. bereits aus dem Schreiben ("erste Bauvoranfrage") des Bauingenieurs Ve. vom 26. Juni 1991 sowie aus dem Protokoll vom 29. August 1991 über die Beratung zur Bauvoranfrage "Ferienhausgebiet Gr.", an der sowohl Herr Th. als auch ein Vertreter des Antragsgegners teilgenommen haben. Dort heißt es in Hinblick auf die konkrete Bauvoranfrage - auszugsweise -: "... sind die Satzung und Begründung zum Vorentwurf des B-Planes Gr. nicht richtig interpretiert worden." Sämtlichen Beteiligten war somit bewußt, daß die Verwirklichung des Vorhabens erst auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erfolgen sollte, der sich zu diesem Zeitpunkt erst in Aufstellung befand.

Mit Blick auf dieses Gespräch hat dann Herr Th. das Schreiben vom 25. November 1991 eingereicht und unter Gliederungspunkt IV des Vorbescheidformulares ausdrücklich die Zustimmung zum Bebauungsplan erbeten. Dementsprechend enthielt dann auch das an Herrn Th. gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 28. Januar 1992 ausdrücklich eine "Stellungnahme zum Bebauungsplan für Ferienhaussiedlung Gr." und nicht etwa eine einzelfallbezogene Befreiung i.S.d. § 8 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung. Der "Betreff" ist insoweit eindeutig. In diesem Zusammenhang ergibt auch die grundsätzliche Zustimmung zu dem Vorhaben und Nennung konkreter Vorbehalte hinsichtlich der Dachkonstruktion und damit verbunden des Abstandes/Anzahl der geplanten Ferienhäuser (und deren Einbeziehung in das Bebauungsplanverfahren) einen Sinn. Die Stellungnahme stand daher ausschließlich im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren. Dies mußte auch dem Investor Th. bewußt sein.

Der Inhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 28. Januar 1992 stand im übrigen auch im Einklang mit seiner bei der Stadt P. am 04. Juli 1991 eingegangenen Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 1-1990 Gr. Dort wies der Antragsgegner zunächst auf die Lage des Plangebietes in der Schutzzone III des Biosphärenreservats und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hin. Der Anlage eines Ferienhausgebietes zur Steigerung der Attraktivität des Campingplatzes stimmte er zu, aber ausschließlich für den Fall des Erlasses eines Bebauungsplanes und der damit verbundenen Abwägungen; dieser Bebauungsplanentwurf wurde später, nachdem Herr Th. das Schreiben vom 28. Januar 1992 erhalten hatte, noch einmal geändert (Bearbeitungsstand Oktober 1992), worauf der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. Februar 1993 erneut Stellung nahm und u.a. darauf hinwies, daß der Bebauungsplan Nr. 1 Gr. im Grundanliegen eine positive Aussage zur städtebaulichen Entwicklung dieses Raumes gebe. Tatsächlich wurde der Erlaß eines Bebauungsplan, der das streitige Grundstück überplant, nicht weiterverfolgt.

b. Eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung ist auch nicht in der - hier auch für das streitige Vorhaben als erteilt geltenden und im vorliegenden Verfahren als gegeben unterstellten - (fiktiven) Baugenehmigung zugunsten der Ea. GmbH enthalten. In diesem Zusammenhang hat das erkennende Gericht mit Beschluß vom 01. Februar 2001 - 1 M 77/00 - ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung der Antragsteller läßt sich nicht aus § 16 Abs. 2 S. 1 Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LNatG M-V - folgern, daß diese Befreiung bereits in der den Antragstellern erteilten Baugenehmigung enthalten ist. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde dann, wenn ein Eingriff nach anderen als nach naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs sowie über die zum Ausgleich des Eingriffs und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Diese verfahrensrechtliche Vorschrift bezieht sich, wie unter anderem auch aus der amtlichen Überschrift zu § 16 "zu § 8 Abs. 5 BNatschG" hervorgeht, ausschließlich auf die verfahrensrechtliche Abarbeitung der sogenannten Eingriffsregelung. Diese verfahrensrechtliche Bestimmung regelt mithin allein, in welchem Verfahren über Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 LNatG M-V zu befinden ist. Diese Norm als Teil der Eingriffsregelung geht aber nicht denjenigen Vorschriften als lex specialis vor, die naturschutzrechtliche Schutzgebiete betreffen. Es handelt sich vielmehr hier um selbständige normierte Schutzverfahren, die unabhängig von der Eingriffsregelung gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1994 - 4 B 2266/94 - NVwZ 1995, 601 = BauR 1995 S. 229; siehe auch Sauthoff/Bugiel/Göbel, Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, Kommentar § 15 Rn. 4)."

Der Senat sieht - auch unter Einbeziehung der aktuellen Rechtslage - keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

3. Das Fehlen der Befreiung rechtfertigt bereits den Erlaß der Untersagungsverfügung. Der Erlaß der angefochtenen Verfügung ist nicht unverhältnismäßig, da eine Befreiung auf einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin nicht offensichtlich erteilt werden müßte, insbesondere besteht - wie oben ausgeführt - kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Befreiung aufgrund der früheren Campingplatzbebauung nach § 34 BauGB.

4. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, daß der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen im Zusammenhang mit dem Erlaß der Untersagungsverfügung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat, so daß insoweit zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß verwiesen und ergänzend ausgeführt wird: Ein widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners vermag der Senat - wie unter II. 2. a. ausgeführt - nicht zu erkennen. Hinzu kommt, daß sich die Antragstellerin unmittelbar vor dem - nicht vorbehaltlosen, sondern bedingten - Erwerb des Grundstücks bei dem Baudezernenten des Landkreises Rügen über die rechtlichen und sonstigen Gegebenheiten erkundigt hat und ausdrücklich auf die naturschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalte hingewiesen wurde. Hinsichtlich des Nachbarflurstückes 27/3 hat der Antragsgegner mitgeteilt, daß er insoweit naturschutzrechtlich keine Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung sieht, und darauf hingewiesen, daß die Landrätin des Landkreises Rügen diesbezüglich mit Ordnungsverfügung vom 07. November 2001 dem Adressaten u.a. aufgegeben hat, keine Bauarbeiten zur Fortführung seines Bauvorhabens zur Errichtung eines Wohnhauses aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 GKG. Grundsätzlich ist gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß die Bedeutung der Sache letztlich darin besteht, die Errichtung und Verwertung von 40 Wochenendhäusern zu ermöglichen. Nach Auffassung des Senates sind daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Ziffern 7.3, 7.1.1. und 7.1.2 des - nicht verbindlichen - Streitwertkataloges (erarbeitet von einer Arbeitsgruppe aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedr. u.a. in NVwZ 1996, 563 ff.) und des Umstandes, daß hier nicht die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern letztlich die Untersagung jeder Bautätigkeit bezüglich der Errichtung von 40 Ferienhäusern in Rede steht und insoweit auch der dadurch verursachte (jährliche) Ertragsverlust in Frage steht, pro Ferienhaus 10.000,00 DM (also insgesamt 400.000,00 DM) in Ansatz zu bringen, wobei eine Halbierung dieses - in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden - Streitwertes im vorliegenden Verfahren ausreichend und angemessen ist. Die Berechtigung zur Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluß unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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