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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: 1 M 180/03
Rechtsgebiete: KAG M-V, GG


Vorschriften:

KAG M-V § 8
GG Art. 3
Zur so genannten schlichten Tiefenbegrenzungsregelung im Kanalbaubeitragsrecht - Fortführung der ständigen Rechtsprechung.

Eine Tiefenbegrenzungsregelung enthält einen Ausnahmefall von der Anwendbarkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs. Da für eine rückwärtige Teilfläche, die außerhalb der Tiefenbegrenzung liegt, noch keine sachliche Beitragspflicht entstanden ist, kann z.B. bei ihrer nachträglichen Bebauung eine Heranziehung dieser Fläche zu einem Kanalbaubeitrag in Betracht kommen, ohne dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegensteht.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 1 M 180/03

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kanalbaubeiträge

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 20. November 2003 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. September 2003 - 3 B 1891/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.312,99 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Bescheid vom 23. Juni 2003 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Kanalbaubeitrag für das Grundstück He.-Ring 133 in St. heran (Flurstück 17/103, Flur 8, Gemarkung St.), und zwar in Höhe von 4.941,25 €. Durch Bescheid vom 27. Juni 2003 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin einen Kanalbaubeitrag in Höhe von 4.310,74 € für das Flurstück 56/4, Flur 8, Gemarkung Stralsund fest, das gleichfalls die straßenmäßige Bezeichnung He.-Ring 133 trägt.

Am 28. Juli 2003 erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung. Dies lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 31. Juli 2003 ab.

Am 11. September 2003 hat die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Satzung der Hansestadt Stralsund über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und Behandlung (Kanalbaubeitragsatzung) vom 28. Mai 2002 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 10. Januar 2003 sei nichtig. Ein wirksamer Beitragsmaßstab fehle. Dies ergebe sich aus der fehlerhaften Tiefenbegrenzungsregelung. Diese sei nicht mit Artikel 3 GG vereinbar.

Durch Beschluss vom 25. September 2003 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Abgabenfestsetzungen. Die Kanalbaubeitragssatzung des Antragsgegners sei bei summarischer Prüfung wirksam. Dies gelte auch für die Tiefenbegrenzungsregelung. In dem Beschluss hat das Verwaltungsgericht sich eingehend mit dieser Frage und auch der Rechtsprechung des OVG Greifswald auseinander gesetzt. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 29. September 2003 zugestellt worden.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Bedenken an der Wirksamkeit der Kanalbaubeitragsatzung, insbesondere an der Regelung über die Tiefenbegrenzung. Sie legt dar, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unzutreffend sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe. Alleiniger Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die Wirksamkeit der Kanalbaubeitragssatzung des Antragsgegners im Hinblick auf die dort verwendete Tiefenbegrenzungsregelung.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Eilverfahren § 4 Abschnitt I Abs. 3 Kanalbaubeitragssatzung, der die Tiefenbegrenzungsregelung enthält, nicht beanstandet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Ferner wird verwiesen auf den Beschluss des Senates vom 29. Oktober 2003 - 1 M 62/03, der in einem anderen Verfahren gegen den Antragsgegner ergangen ist und an dem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beteiligt gewesen ist. An diesen Ausführungen, die gleichfalls die Kanalbaubeitragssatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Januar 2003 betreffen, wird festgehalten.

Zur weiteren Verdeutlichung der Rechtsauffassung des Senates wird zur Tiefenbegrenzung klarstellend auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen:

Die Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ist durch das Grundsatzurteil des 4 Senates des OVG Greifswald vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, RAnB 1995, 229 = FiWi 1995, 259 = KStZ 1996, 114 = NJ 1995, 448 = MDR 1995, 972 = ZKF 1995, 230 = DVBl. 1995, 1146 = Überblick 1995, 324, begründet worden.

Im Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, 132 = NVwZ-RR 2002, 687 = NordÖR 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = DÖV 2002, 626 = Überblick 2002, 83, ist die Frage einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung nochmal einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden. Der 4. Senat hat in dem genannten Urteil Folgendes ausgeführt:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senates ... ist für das Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen eine Tiefenbegrenzungsregelung als zulässig anzusehen. Dagegen sind in der Rechtsprechung und Literatur Bedenken erhoben worden. So wird vertreten, dass eine Tiefenbegrenzungsregelung bei insgesamt im Innenbereich gelegenen Grundstücken als willkürlich i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG und damit als rechtlich unzulässig anzusehen sei. Nur bei Grundstücken, die - in Bezug auf die Tiefe gesehen - mit einer Teilfläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und im Übrigen in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen, könne der Ortsgesetzgeber wegen der mit der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich verbundenen Schwierigkeiten eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung anordnen (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.1999 - 9 M 3626/98 -, NVwZ-RR 2000, 249; Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1030; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 411 ff.).

Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald sich dieser zuletzt genannten Rechtsprechung angeschlossen und eine so genannte schlichte Tiefenbegrenzung bei Grundstücken für unzulässig angesehen, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. des § 34 BauGB liegen und insgesamt Baulandqualität haben. Nur dann, wenn die jenseits der Tiefenbegrenzung liegenden Flächen dem Außenbereich zuzurechnen sind, ist im Straßenbaubeitragsrecht eine Tiefenbegrenzung zulässig (OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, NordÖR 2000, 310 = NVwZ-RR 2000, 822 ff.).

Für das hier in Rede stehende Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung demgegenüber im Grundsatz daran fest, dass eine so genannte schlichte Tiefenbegrenzungsregelung den örtlichen Verhältnissen entsprechen kann. Sie kann dann vom Ortsgesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG willkürfrei angeordnet werden.

Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die damit verbundene und im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen allgemein als zulässig angesehene Pauschalierung wirkt sich in Einzelfällen mehr oder weniger zulasten einzelner Beitragspflichtiger aus.

Der Grundsatz der Praktikabilität kann aber auch unter Gleichheitsgesichtspunkten einen sachlichen Grund bilden, bei dem umgekehrten Sachverhalt (Einzelfälle unbeplanter Grundstücke, die über 50 m hinaus Baulandqualität haben) zu pauschalieren. Dies gilt, solange die Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, DÖV 2000, 550 ff., zum kommunalen Steuerrecht). So liegt es hier. Eine Tiefenbegrenzungsregelung findet gerade im Anschlussbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, dass im Rahmen der Beitragskalkulation eine Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. vom 26.05.1999 - 2 K 23/97 -, NordÖR 1999, 304, 306). Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität besondere Bedeutung. Ohne eine Tiefenbegrenzung müsste ggf. eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegender unbeplanten Grundstücke angestellt werden. Damit bewirkt die Tiefenbegrenzungsregelung auch im vorliegenden Fall eine deutliche Verwaltungsvereinfachung. Die mündliche Verhandlung hat zudem ergeben, dass es im Stadtgebiet der Antragsgegnerin übertiefe Grundstücke im unbeplanten Innenbereich praktisch nicht gibt. Bei einer Tiefe von ca. 50 m ist in der Regel bereits Außenbereich anzunehmen. Werden vor Erlass der Beitragssatzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig ermittelt und stellen sie sich wie im vorliegenden Fall beschrieben dar, so ist der Ortsgesetzgeber berechtigt, pauschalierend eine generelle Tiefenbegrenzungsregelung bei 50 m einzuführen. Einer Differenzierung oder Sonderregelung im Hinblick auf evtl. einzelne übertiefe unbebaute Innenbereichsgrundstücke bedarf es in einem solchen Fall nicht. Damit dürfte sich der vom Senat zu entscheidende Sachverhalt auch von dem unterscheiden, der der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19.01.1999, a.a.O., zugrunde gelegen hat, wo in den Innerortslagen zahlreiche übertiefe Grundstücke anzutreffen waren, sodass durch die dortige Tiefenbegrenzungsregelung gar mit einem Verwaltungsmehraufwand gerechnet wurde.

Diese Ausführungen hat der 4. Senat auch in seinem Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171 = LKV 2002, 380 = DVBl. 2002, 643 = ZKF 2002, 180, übernommen.

Im Beschluss vom 29. November 2001 - 1 M 66/01 -, NordÖR 2002, 81 hat der erkennende Senat klargestellt, dass die Frage, ob eine Tiefenbegrenzungsregelung den maßgeblichen örtlichen Verhältnissen entspricht und damit vom Ortsgesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG willkürfrei angeordnet werden kann, einem eventuellen Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleibt und grundsätzlich nicht in einem verwaltungsgerichtliche Eilverfahren abschließend zu klären ist.

In seinem Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 1 L 118/01 -, NordÖR 2002, 65, hat der erkennende Senat nochmals betont, dass es bei einer Tiefenbegrenzungsregelung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt. Dies hatte bereits der 4. Senat gerade für das Ortsrecht des Antragsgegners durch Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, VwRR-MO 2001, 175 = ZKF 2001, 160 = KStZ 2001, 174 = LKV 2001, 516 = DÖV 2001, 610 = DVBl. 2001, 1376 = FiWi 2002, 251 = Überblick 2001, 269, entschieden.

Das wesentliche Vorbringen der Beschwerde geht dahin, dass eine willkürliche Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 GG deshalb anzunehmen sei, weil die Beitragssatzung des Antragsgegners für Innenbereichsgrundstücke eine 50 m Tiefenbegrenzungsregelung vorsehe, überplante Grundstücke danach aber mit ihrer vollen Grundstücksfläche zu veranlagen seien. Dieses Argument trägt indessen nicht. Wie bereits im Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/01 - ausgeführt, enthält die Tiefenbegrenzungsregelung eine widerlegbare Vermutung, nach der die jenseits der Tiefenbegrenzung liegende Fläche dem Außenbereich zuzuordnen sei. Damit besteht ein sachlicher Grund für den Ortsgesetzgeber, zwischen den Grundstücken zu differenzieren, die wegen eines Bebauungsplanes im vollem Umfang Baurecht besitzen, und denjenigen Grundstücken, die im unbeplanten Innenbereich liegen und wo nach der oben genannten Vermutung jenseits einer Tiefe von 50 m gerade kein Bauland-, sondern Außenbereichsqualität anzunehmen ist.

Die Tiefenbegrenzungsregelung, die in § 4 Abschnitt I Abs. 3 Nr. 3 der Kanalbaubeitragssatzung des Antragsgegners enthalten ist, wäre allerdings dann gleichheitswidrig, wenn Grundstücke, die im ungeplanten Innenbereich liegen und auch jenseits der 50 m Linie bebaut sind, lediglich bis zu einer Tiefe von 50 m in die Beitragsbemessung einbezogen würden. Dies ist aber erkennbar nicht der Fall. Die Beschwerde übersieht nämlich die Regelung des § 4 Abschnitt I Abs. 3 Nr. 4 Kanalbaubeitragssatzung, wonach bei einer übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen Nutzung auch die jenseits der 50 m Linie liegende bebaute oder gewerblich genutzte Fläche in die maßgebliche Grundstücksfläche für die Ermittlung des Beitrages mit einzubeziehen ist.

Die Regelung des § 4 Abschnitt I Abs. 3 Nr. 4 Kanalbaubeitragssatzung wird in vielen Fällen dazu führen, dass übertiefe Grundstücke im unbeplanten Innenbereich in gleicher Weise beitragspflichtig sind wie solche Grundstücke, die in einem Bebauungsplan liegen.

Aus diesem Grunde ist das Argument der Antragstellerin, im Geltungsbereich der Kanalbaubeitragssatzung gäbe es eine große Zahl von übertiefen Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, für sich alleine nicht aussagekräftig.

Schließlich vermag der Senat keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Hinblick darauf anzunehmen, dass bei Eingreifen einer Tiefenbegrenzungsregelung lediglich eine Teilfläche eines Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne beitragspflichtig wird. Der betreffende Grundstückseigentümer ist nämlich nur vorläufig von der Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die rückwärtige Teilfläche frei. Insoweit ist noch keine sachliche Beitragspflicht entstanden. Im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen gilt zwar grundsätzlich der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Das bedeutet, dass für jedes Grundstück für ein und dieselbe Maßnahme nur einmal ein Beitrag verlangt werden kann. Auch ein nachträglich erhöhtes Maß einer baulichen Nutzung berechtigt nicht zu einer Nachveranlagung. Anders stellt sich die Rechtslage aber dann dar, wenn - wie das bei einer Tiefenbegrenzungsregelung zutrifft - die sachliche Beitragspflicht lediglich für einen Teil eines Grundstücks im bürgerlich - rechtlichen Sinne entstanden ist. Eine Tiefenbegrenzungsregelung enthält somit einen Ausnahmefall von der Anwendbarkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs. Damit liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit oder gegen das Verbot der Doppelbelastung vor, wenn Gegenstand einer (neuen) Beitragsveranlagung eine Fläche ist, die nicht Gegenstand der früheren Veranlagung gewesen ist, weil sie wegen einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung bei der ersten Veranlagung nicht bevorteilt war (OVG Schleswig, Urteil vom 16. November 1992 - 2 L 236/91 -, KStZ 1993, 52 mit weiteren Nachweisen; Rosenzweig in Hatopp, NKAG, § 6 Erl. 56a mit weiteren Nachweisen; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 8 Erl. 4.1.11). Da somit der Antragsgegner bei einer späteren Bebauung rückwärtiger Flächen rechtlich in der Lage ist, zuvor durch eine Tiefenbegrenzung unberücksichtigte Grundstücksflächen bei ihrer nachträglichen Bebauung zu einem Kanalbaubeitrag heranzuziehen, stellt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung sich nicht als ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG dar.

Es ist vielmehr sachgerecht, den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht für eine rückwärtige Teilfläche bis auf den Zeitpunkt ihrer künftigen Bebauung zu verschieben. Dies findet im Übrigen eine Parallele in der Rechtsprechung des Senates in den Fällen, in denen es um die Anschlussbeitragspflicht für ein reines Außenbe-reichsgrundstück geht. Durch Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 M 87/03 - hat der Senat entschieden, dass die Anschlussbeitragspflicht für bebaute Grundstücke im Außenbereich erst mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die Entwässerungseinrichtung entsteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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