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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 1 M 84/05
Rechtsgebiete: KV-DVO M-V, VwGO


Vorschriften:

KV-DVO M-V § 9
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Zur rechtsstaatlichen Bestimmtheit einer Bekanntmachungsvorschrift in einer Hauptsatzung, die für Fälle höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse die Möglichkeit einer Notbekanntmachung vorsieht.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 1 M 84/05

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zweitwohnungssteuer

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 26. August 2005 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 08. Juni 2005 - 3 B 342/05 - (Zwischenverfügung) zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Juni 2005 - 3 B 342/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 157, 89 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid des Antragsgegners nachgesucht. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt # vom 19. Dezember 2000 (ZWStS) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 18. Dezember 2001. Diese wurde am 27. Dezember 2000 bzw. 27. Dezember 2001 unter Geltung bzw. nach Maßgabe der Hauptsatzung der Hansestadt # vom 17. Februar 2000 (HS) bekannt gemacht. Das Verwaltungsgericht ist von der Unwirksamkeit der einschlägigen Bekanntmachungsvorschrift der Hauptsatzung bzw. der Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung ausgegangen.

1. Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 08. Juni 2005 zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 23. Juni 2005 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2005, die mit am 24. Juni 2005 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Absatz 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 22. Juli 2005 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

Aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen ergeben sich zwar durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (a); mangels hinreichender Darlegungen der Beschwerdebegründung zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheides bzw. dazu, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch im Ergebnis unrichtig ist, bleibt die Beschwerde dennoch insgesamt erfolglos (b).

a) Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung stattgegeben, dass die dem angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheid zugrunde liegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt # vom 19. Dezember 2000 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 18. Dezember 2001 nicht wirksam bekannt gemacht worden sei. Folglich bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltende Bekanntmachungsvorschrift des § 11 HS sei nichtig.

Diese im Einzelnen näher begründete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich als nicht tragfähig.

Die Bekanntmachungsvorschrift des § 11 HS lautet wie folgt:

"§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt' Städtischer Anzeiger bekanntgemacht. Der Städtische Anzeiger erscheint 14-täglich und kann über das Presseamt bezogen werden. Auf eine zusätzliche Ausgabe des Städtischen Anzeigers wird im Städtischen Anzeiger verwiesen.

(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Der Aushang erfolgt im Rathaus und in den Ortsämtern der Hansestadt. Die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang ist mit Ablauf eines Monats nach dem ersten Tag des Aushängens bewirkt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.

Die in § 11 Abs. 3 HS enthaltene Regelung zur Notbekanntmachung ist nach vorläufiger Auffassung des Senats mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unbedenklich.

Der Zweck der öffentlichen Bekanntmachung erschöpft sich nicht in der wichtigen Aufgabe der inhaltlichen Kenntnisgabe der in der Satzung getroffenen Regelung, sie dient vielmehr auch der Rechtssicherheit und ist Geltungsbedingung einer Rechtsnorm. Die öffentliche Bekanntmachung informiert über den Erlass der Norm, macht den authentischen Text allgemein zugänglich und gewährleistet gleichzeitig eine einwandfreie Dokumentierung des Norminhaltes. Damit garantiert sie die zweifelsfreie und bindende Wiedergabe des Regelungsinhaltes einer Satzung und sichert so ab, dass sich jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen über den Text der für ihn verbindlichen Regelung informieren kann (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228; OVG Bautzen, Beschluss vom 15.07.1998 - 3 S 695/97 -, NVwZ-RR 2000, 240, 241).

Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt vor diesem Hintergrund, dass die Bestimmungen in der gemeindlichen Hauptsatzung bzw. einer Bekanntmachungssatzung über die Veröffentlichung von Satzungen hinreichend klar sein müssen. Sie müssen dem Bürger die Möglichkeit geben, sich ohne Schwierigkeiten darüber zu informieren, wie Satzungen in der Gemeinde veröffentlicht werden. Inhaltlich müssen die Bestimmungen der Bekanntmachungsregelung so gefasst sein, dass sie gewährleisten, dem Kreis der von der Satzungsregelung unmittelbar Betroffenen schnellstens zuverlässig, ohne größeren Zeitaufwand und dauernd Kenntnis von dem Ortsrecht zu vermitteln (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 04.05.2004 - 3 L 179/00 -, vom 15.02.1995 - 6 L 71/94 - und Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228).

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 HS, die die Notbekanntmachung erlauben, sind nach vorläufiger Auffassung des Senats geeignet, dem Bürger eine hinreichende Kenntniserlangung in diesem Sinne zu ermöglichen, und folglich nicht zu unbestimmt.

Zunächst ist hinsichtlich der Alternativen des § 11 Abs. 3 Satz 1 HS maßgeblich zu beachten, dass dem Ortsgesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO M-V eine Notbekanntmachungsregelung anknüpfend an die Tatbestände der "höheren Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse" rechtsverbindlich vorgegeben wird: Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so gilt nach Maßgabe dieser Vorschrift die in der Hauptsatzung für diesen Fall festzulegende Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten. Eine Hauptsatzung steht folglich nur dann in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO M-V als höherrangigem Recht bzw. ist rechtmäßig, wenn sie eben für den Fall der "höheren Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse" eine Form der Bekanntmachung festlegt. Der Ortsgesetzgeber hat insoweit keine Wahl, ob er eine entsprechende Regelung trifft oder nicht.

Unabhängig von dieser Überlegung dürfte die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 HS - ebenso wie die entsprechende Vorgabe in § 9 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO M-V - nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitgebot genügen.

Das Tatbestandsmerkmal der "höheren Gewalt" hat das Verwaltungsgericht nicht beanstandet; es begegnet auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken.

Den weiteren alternativen Tatbestand der "sonstigen unabwendbaren Ereignisse" hat es jedoch schon begrifflich als für den Bürger nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar betrachtet, weil unklar bleibe, welche Vorkommnisse, die nicht unter den Begriff der "höheren Gewalt" zu subsumieren seien, hierunter fielen; der Begriff sei nicht hinreichend konkretisiert bzw. durch Auslegung konkretisierbar. Dies gelte jedenfalls vor dem Hintergrund, dass es sich um eine im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern unzulässige Bekanntmachungsregelung im Sinne einer endgültigen Ersatz- bzw. Alternativbekanntmachung handele. Damit knüpft das Verwaltungsgericht insbesondere an die von ihm entsprechend verstandene Entscheidung des 3. Senats vom 04. Mai 2004 - 3 L 179/00 - an.

Den Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2003 - 3 L 32/99 - (juris), vom 17. Dezember 2003 - 3 K 6/01 - (BRS 66 Nr. 41 - zitiert nach juris) und insbesondere vom 04. Mai 2004 - 3 L 179/00 - lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Grundsätze entnehmen, deren Anwendung im vorliegenden Fall die Schlussfolgerung rechtfertigte, die Bekanntmachungsregelung des § 11 HS sei unwirksam.

Den Entscheidungen des 3. Senats vom 22. Oktober 2003 und 04. Mai 2004 lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem die dort betroffenen Satzungen gemäß den jeweils entsprechenden Hauptsatzungen vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO M-V) vom 26. Januar 1995 am 18. Februar 1995 bzw. der gleichlautenden Vorschrift in § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V vom 23. April 1999 am 12. Mai 1999 bekannt gemacht worden sind.

Die Satzung der Hansestadt # über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 19. Dezember 2000 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 18. Dezember 2001 ist nach In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V bzw. unter der Geltung dieser Bestimmung am 27. Dezember 2000 bzw. 27. Dezember 2001 bekannt gemacht worden. Folglich stellt sich die Sachlage gegenüber den Entscheidungen des 3. Senats in maßgeblicher Hinsicht anders dar. Eine Übertragbarkeit der Entscheidungen des 3. Senats auf diesen veränderten Kontext ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Im Urteil vom 17. Dezember 2003 hat der 3. Senat darüber hinaus ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob sich die Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes aus einer fehlerhaften Bekanntmachung ergebe.

Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Mai 1995 - 6 M 72/93 - (NVwZ-RR 1996, 227) lag ebenfalls eine - soweit dort entscheidungserheblich - gänzlich anders gefasste Satzungsnorm zugrunde; in dem Beschluss wurde ausdrücklich offen gelassen, ob die Tatbestandsvoraussetzung, die eine Abweichung von der Regelbekanntmachung zuließ, auch wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig wäre.

Der erkennende Senat zweifelt im Rahmen des Prüfungsmaßstabes des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - insbesondere unter Berücksichtigung des veränderten Regelungskontextes - nicht an der hinreichenden rechtsstaatlichen Bestimmtheit des Begriffs der "unabwendbaren Ereignisse", auch nicht im Hinblick auf die alternative Verwendung desselben neben dem Begriff der "höheren Gewalt" und unter Beachtung der Ausgestaltung der Notbekanntmachungsregelung im Übrigen.

Zunächst ist hinsichtlich der beiden Tatbestandsalternativen des § 11 Abs. 3 Satz 1 HS anzumerken, dass auch der Bundesgesetzgeber - wenn auch nicht in einer Einzelnorm - in einem Gesetz, im Straßenverkehrsgesetz, sowohl den Begriff der "höheren Gewalt" (vgl. § 7 Abs. 2 StVG) als auch den des "unabwendbaren Ereignisses" (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) verwendet. Folglich muss sich der normunterworfene Bürger - auch wenn beide Begriffe nicht unmittelbar nebeneinander in ein und derselben Vorschrift stehen - dort ebenfalls über einen offenbar bestehenden unterschiedlichen Sinngehalt Klarheit verschaffen.

Grundsätzlich handelt es sich sowohl bei dem Begriff der "höheren Gewalt" als auch dem der sonstigen "unabwendbaren Ereignisse" um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Verwendung in Rechtsvorschriften grundsätzlich mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unbedenklich ist, da und soweit diese einer inhaltlichen Konkretisierung durch die Rechtsprechung zugänglich sind.

Der Begriff der "höheren Gewalt" muss dabei nicht in allen Rechtsgebieten, in denen er verwandt wird, einen völlig gleichen Inhalt haben; maßgeblich ist insofern zur Konkretisierung seines Inhalts jedenfalls die Zweckbestimmung der jeweiligen Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27/03 -, BVerwGE 121, 10 -; BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52/87 -, BVerwGE 82, 278; VGH Kassel, Urteil vom 09.11.1994 - 8 UE 1850/91 -, RdL 1995, 80 - jeweils zitiert nach juris).

Im deutschen Recht wurde und wird grundsätzlich unter "höherer Gewalt" ein Ereignis außerhalb der Sphäre des Betroffenen verstanden, das nicht vorhersehbar ist und dessen Eintritt oder dessen Folgen selbst durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27/03 -, BVerwGE 121, 10, 13 ). Am Rande sei angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Merkmal "außerhalb der Sphäre des Betroffenen" offenbar unter Aufgreifen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 22.04.2004 - IIIZR 103/03 -, BGHZ 159, 19, und vom 12.03.1987 - VII ZR 172/86 -, BGHZ 100, 185 - jeweils zitiert nach juris) nicht mehr daran festhält, der Begriff der höheren Gewalt setze kein von außen kommendes Ereignis voraus (vgl. so noch BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35/96 -, BVerwGE 105, 288, und Urteil vom 23.04.1985 - 9 C/785 -, InfAuslR 1985, 278 - jeweils zitiert nach juris).

Von diesem Begriff der "höheren Gewalt" ausgehend, ist auch der Begriff der "unabwendbaren Ereignisse" einer Auslegung bzw. sinnvollen inhaltlichen Ausfüllung zugänglich, die die alternative Verwendung beider Tatbestandsmerkmale nebeneinander zulässt.

Berücksichtigt man, dass das Bundesverwaltungsgericht unter den Begriff der höheren Gewalt nur Ereignisse "außerhalb der Sphäre des Betroffenen" subsumieren will - was mit der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung steht -, so bleibt das Bedürfnis für eine Regelung denkbar, die ähnlich schwer vermeidbare Ereignisse erfasst, die jedoch nicht "außerhalb", sondern innerhalb der Sphäre des betroffenen Ortsgesetzgebers liegen, gleichwohl aber eine Notbekanntmachung als gerechtfertigt erscheinen lassen können. Im Falle höherer Gewalt verwirklichen sich Gefahren, die nach rechtlicher Wertung außerhalb des Bereichs der typischer Weise mit dem Handeln des Betroffenen verbundenen Gefahren liegen (vgl. Steffen, "Höhere Gewalt" statt "unabwendbares Ereignis" in § 7 Abs. 2 StVG?", DAR 1998, S. 135 ff.) Der Begriff der Sphäre umschreibt einen Bereich, in dem dem Betroffenen aufgrund wertender Betrachtung das betreffende Ereignis zurechenbar ist (vgl. Steffen, a.a.O., DAR 1998, S. 135, 136; vgl. zum Erfordernis der Zurechnung im Zusammenhang mit dem Begriff des unabwendbaren Zufalls nach Maßgabe von § 233 ZPO a.F. BVerwG, Beschluss vom 31.05.1978 -I WB 180.76 - Juris). Im Sinne einer Differenzierung danach, ob ein Ereignis außerhalb oder innerhalb der Sphäre des Ortsgesetzgebers liegt, stehen folglich beide Tatbestandsmerkmale in § 11 Abs. 3 Satz 1 HS abgrenzbar nebeneinander.

Mit Blick auf die gebotene und begriffsimmanente enge Auslegung der Voraussetzungen zur Notbekanntmachung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22.10.2003 - 3 L 32/99 - Juris) dürfte anknüpfend an den Zweck der Bekanntmachungsvorschriften - die Ermöglichung schnellst zuverlässiger, keinen größeren Zeitaufwand beanspruchender Kenntnisnahme vom geltenden Ortsrecht - ein "unabwendbares Ereignis" nur dann anzunehmen sein, wenn ein die Regelbekanntmachung gemäß § 11 Abs. 1 HS ausschließendes Ereignis jenseits seiner absoluten Unvermeidbarkeit auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt durch den Ortsgesetzgeber nicht hätte abgewehrt werden können. Dabei ist ein erheblich über den Maßstab der verkehrsüblich erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB hinausgehendes Verhalten erforderlich (vgl. zum Begriff des unabwendbaren Ereignisses nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 StVG a.F. BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 215/04 -, NVwZ-RR 2005, 381, zitiert nach juris).

Ob nach Maßgabe dieser abstrakten Kriterien eine Notbekanntmachung nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 HS erfolgen kann, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Zusätzlich zu den vorstehend umrissenen Voraussetzungen dürfte regelmäßige Voraussetzung einer Notbekanntmachung sein, dass es sich bei dem Ortsrecht, das im Wege der vereinfachten Bekanntmachung publiziert werden soll, um unaufschiebbare Maßnahmen handeln muss, die umgehend in Kraft treten müssen (vgl. Stober, Zur vereinfachten Bekanntmachung von Kommunalsatzungen, DVBl. 1979, S. 490, 495). Dies dürfte sich mittelbar aus § 9 Abs. 2 KV-DVO M-V ergeben. Die Vorschrift geht insbesondere mit Blick auf § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V davon aus, dass die Unmöglichkeit der Bekanntmachung lediglich vorübergehend ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnte deshalb davon auszugehen sein, dass bei weniger wichtigen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung so lange hinauszuschieben ist, bis das Hindernis weggefallen ist und die Möglichkeit zur Regelbekanntmachung wieder besteht (vgl. Stober, a.a.O., S. 495).

Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren als Anlass für eine Notbekanntmachung jenseits der Fälle höherer Gewalt unter anderem beispielsweise den Fall einer unerwarteten Kündigung des Vertrages zwischen der Stadt und der Druckerei, die den Städtischen Anzeiger als Amts- und Mitteilungsblatt gemäß § 11 Abs. 1 HS druckt, benannt, ferner das Abbrennen des Gebäudes der Druckerei. Hierbei könnte es sich im Ansatz um Ereignisse handeln, die bei wertender Betrachtung in der Sphäre des Ortsgesetzgebers liegen, ihm insoweit nicht zurechenbar und folglich nicht unter den Begriff der höheren Gewalt subsumierbar sind (vgl. auch Stober, a.a.O., S. 490). Zu prüfen wäre aber zum Beispiel im Falle der unerwarteten Kündigung, worin diese ihre Ursache findet. Liegt etwa ein ursächlich vertragswidriges Verhalten der Stadt vor, dürfte kaum von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen sein. Auch bei der Situation einer abgebrannten Druckerei wäre zu hinterfragen, ob nicht ein kurzfristiges Ausweichen auf ein anderes Unternehmen in Frage käme. Ob insoweit der Fall eines "unabwendbaren Ereignisses" gegeben wäre, kann vorliegend jedoch nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist - wie gesagt - im Einzelfall unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu untersuchen. Soweit sich möglicherweise der Anwendungsfall des "unabwendbaren Ereignisses" in der Realität als letztlich bloß theoretische Möglichkeit darstellen sollte, ist dies für die Frage der Beachtung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes durch den Ortsgesetzgeber grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung.

Der Umstand, dass es um die Bestimmtheit eines Notbekanntmachungstatbestandes geht, kann im Übrigen im Hinblick auf den Bezugspunkt der Prüfung des Bestimmtheitsgebotes jedenfalls nach vorläufiger Auffassung des Senats ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung der Verwendung der beiden Tatbestandsmerkmale führen. Der Bürger wird die Bekanntmachungsvorschriften in "seiner" Hauptsatzung regelmäßig schon in "Normalzeiten", also außerhalb von Zeiten oder Ereignissen höherer Gewalt oder unabwendbaren Ereignissen, zur Kenntnis genommen haben. Unter normalen Lebensverhältnissen bereitet aber die Klärung des Inhalts der beiden Begriffe keine unzumutbaren Schwierigkeiten; eben diese Klärung wird ihm auch - wie erwähnt - in anderen Gesetzen angesonnen. Treten dann in der Folgezeit tatsächlich für die Bekanntmachung einer Satzung relevante Ausnahmesituationen auf, wird es dem Einwohner in der Regel keine erheblichen Schwierigkeiten bereiten, diesen Sachverhalt zu erkennen und sich auf die dann zulässige Notbekanntmachung einzustellen (vgl. zum Ganzen auch Stober, a.a.O., S. 490, 493, der im Übrigen gerade auch eine Regelung vorschlägt, die dem § 11 Abs. 3 Satz 1 HS hinsichtlich der beiden Tatbestandsmerkmale "höhere Gewalt" und "unabwendbares Ereignis" entspricht, vgl. S. 495). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Notbekanntmachung nochmals strengere Bestimmtheitsanforderungen gelten sollten.

Selbst wenn man - immerhin definiert das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der höheren Gewalt "in Anlehnung an den Begriff des "unabwendbaren Zufalls" (§ 233 ZPO a.F.)" (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27/03 -, BVerwGE 121, 10, 13) - im Übrigen einmal unterstellt, den beiden Begriffen "höhere Gewalt" und "unabwendbares Ereignis" käme kein differenzierbarer Bedeutungsgehalt zu, sie wären im Sinne der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht voneinander abzugrenzen, weil unklar sei, welcher Anwendungsbereich neben dem Merkmal der "höheren Gewalt" verbleibe, so dürfte eine daraus letztlich folgende inhaltliche Identität beider Begriffe kaum die Schlussfolgerung der Unbestimmtheit der Norm nach sich ziehen können. Es verhielte sich dann lediglich so, dass der Ortsgesetzgeber unter Verwendung synonymer Begriffe in Wirklichkeit nicht zwei, sondern nur einen Tatbestand geregelt hätte, der eine Notbekanntmachung erlaubt.

bb) Die zentral tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, § 11 Abs. 3 HS erlaube auch unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 KV-DVO M-V eine endgültige Ersatzbekanntmachung bzw. unzulässige Alternativbekanntmachung, für den Normalbürger sei der scheinbare Widerspruch zwischen der Hauptsatzung einer- und der KV-DVO M-V andererseits nicht aufzulösen, erweist sich ebenfalls als nicht tragfähig.

Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, demzufolge eine so genannte Alternativbekanntmachungsregelung unzulässig sei, ist zwar zutreffend (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228; Urteil vom 04.05.2004 - 3 L 179/00 -; Urteil vom 22.10.2003 - 3 L 32/99 - Juris; vgl. auch Stober, a.a.O., 492). Das rechtsstaatliche Publizitätsgebot verlangt, dass Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen sind, dass sich die Betroffenen vom Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Nur durch die Festlegung auf eine bestimmte Art und Weise der Bekanntmachung können die Normadressaten wissen, wo sie sich informieren müssen, um über das geltende Ortsrecht der Gemeinde stets aktuell informiert zu sein. Dies schließt eine Bekanntmachungsregelung in einer Satzung aus, die zwei gleichwertige Bekanntmachungsformen nebeneinander für zulässig erklärt und es damit der Gemeindeverwaltung in für den Bürger nicht vorhersehbarer Weise überlässt, nach welcher dieser beiden Formen im Einzelfall die zu veröffentlichende Satzung bekannt gemacht werden soll. Eine solche Möglichkeit der alternativen Bekanntmachung würde es dem betroffenen Einwohner unzumutbar erschweren, von der rechtsetzenden Tätigkeit des Ortsgesetzgebers lückenlos Kenntnis erlangen zu können. Eine alternative Bekanntmachung könnte nur dann vorgesehen werden, wenn insbesondere anhand konkreter Kriterien bestimmbar wäre, in welchen Fällen Ortsrecht in der einen oder anderen Form veröffentlicht wird; eine solche Bestimmung müsste für den Betroffenen eindeutig und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung durch Gemeindeorgane zugänglich sein (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228).

Unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V regelt § 11 Abs. 3 HS eine unzulässige Alternativbekanntmachung jedoch gerade nicht. § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V bestimmt, dass - im Falle einer erfolgten Notbekanntmachung - die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nach Entfallen des Hinderungsgrundes - für eine Regelbekanntmachung -unverzüglich nachzuholen ist. Dies bedeutet, dass selbst im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 HS für eine Notbekanntmachung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V die Regelbekanntmachung gemäß § 11 Abs. 1 HS nachzuholen ist. In § 11 HS sind also zwar zwei Bekanntmachungstatbestände geregelt. Diese stehen jedoch nicht im Verhältnis echter Alternativen im Sinne einer freien Entweder-oder-Wahl zueinander. Die Verwaltung hat gerade nicht nach womöglich unterschiedlicher subjektiver Bemessung durch verschiedene Gemeindeorgane die "freie" Wahl zwischen zwei möglichen bzw. gleichrangigen Bekanntmachungsformen. Die vereinfachte Bekanntmachung gem. § 11 Abs. 3 HS stellt sich als aliud gegenüber der Regelbekanntmachung des § 11 Abs. 1 HS dar und kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn eine "normale" Bekanntmachung von Ortsrecht wegen höherer Gewalt oder unabwendbarer Ereignisse scheitert. Damit liegt folglich schon keine Regelung einer Alternativbekanntmachung im eigentlichen Sinne vor.

Mit diesem in der Satzungsregelung angelegten eng begrenzten Regel-Ausnahme-Verhältnis wird nicht in Frage gestellt, dass sich die Einwohner von der rechtsetzenden Tätigkeit der Gemeinde lückenlos Kenntnis verschaffen können. Denn - diese Bestimmung war dem Ortsgesetzgeber bekannt - § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V sieht in jedem Fall nach Wegfall des Hindernisses für die Regelbekanntmachung deren Nachholung vor. Der Bürger muss folglich grundsätzlich lediglich das Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt verfolgen, um sichergehen zu können, dass ihm das Ortsrecht vollständig bekannt wird. Lediglich in Ausnahmesituationen muss er in zumutbarer Weise (vgl. Stober, a.a.O, 490, 493 f.) auf entsprechende Aushänge achten, kann jedoch sicher sein, dass ihm nach Wegfall des Hinderungsgrundes durch Nachholung der Regelbekanntmachung das Ortsrecht vollständig zur Kenntnis gelangt. Es ist für den Bürger im vorstehend erläuterten Sinne hinreichend bestimmbar, in welchen Fällen Ortsrecht in der einen oder anderen Form veröffentlicht wird.

Der Umstand, dass das Erfordernis der nachträglichen Regelbekanntmachung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V nicht im Satzungstext bzw. § 11 Abs. 3 HS wiederholt worden ist, ist aus Sicht des Senats rechtlich in dem Sinne ohne Bedeutung, dass es jedenfalls nicht die rechtsstaatlich erforderliche inhaltliche Bestimmtheit der Norm in Frage stellen könnte. Eine andere Frage ist es, ob eine solche Wiederholung aus Sicht des Bürgers wünschenswert erschiene. Dass § 9 Abs. 2 KV-DVO M-V verlangen könnte, dass der Ortsgesetzgeber in seinen in der Hauptsatzung enthaltenen Regelungen zur Bekanntmachung eine den § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V wiederholende Bestimmung aufnehmen muss, dürfte insbesondere nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO M-V folgen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist in der Rechtswirklichkeit nichts Ungewöhnliches, dass sich der Bürger über verschiedene, nebeneinander geltende Rechtsvorschriften, die zudem in der Nonnenhierarchie auf verschiedenen Ebenen angesiedelt sind, informieren muss.

Die Überlegung, es liege "scheinbar" widersprüchliches Recht vor, das es dem "Normalbürger" unzumutbar erschwere, vom Ortsrecht Kenntnis zu erlangen, überzeugt nicht. § 11 Abs. 3 HS als eine "abschließende Bekanntmachungsregelung" in dem Sinne verstehen zu wollen, dass der Ortsgesetzgeber bewusst unter Verletzung höherrangigen Rechts in Gestalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V die Nachholung der Regelbekanntmachung im Falle einer erfolgten Notbekanntmachung ausschließen wollte, erscheint mit Blick auf den Grundsatz der normerhaltenden Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 - juris; OVG Greifswald, Urteil vom 24.03.2004 -1 L 58/02 -) und mangels Anhaltspunkten für einen solchen Willen des Ortsgesetzgebers fern liegend. Es ist vielmehr im Zweifel davon auszugehen, dass der Ortsgesetzgeber rechtmäßig, d.h. unter Einhaltung höherrangigen Rechts, handeln wollte und nicht sehenden Auges die Unwirksamkeit seines Ortsrechts in Kauf genommen hat. Auch aus dem Umstand, dass die Hansestadt # inzwischen mit Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 13. Dezember 2004 § 11 Abs. 3 HS um eine Nachholungsregelung ergänzt hat, gibt in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne nichts her. Die Neuregelung zeigt im Gegenteil, dass sich der Ortsgesetzgeber gesetzeskonform verhalten will.

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Regelungsinhalt lässt sich auch nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 3 HS ableiten. Danach ist die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang mit Ablauf eines Monats nach dem ersten Tag des Aushanges bewirkt, soweit nicht etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Regelung greift lediglich § 10 Nr. 3 KV-DVO M-V auf. Diese öffentliche (Not-)Bekanntmachung ist allenfalls insoweit "endgültig", als sie damit zunächst bewirkt ist. Sobald die Regelbekanntmachung jedoch wieder möglich ist, muss sie unverzüglich nachgeholt werden. Nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese unverzügliche Nachholung zu erfolgen hat, dürfte von einer bewirkten öffentlichen Bekanntmachung ausgegangen werden können. Von da an dürfte zur Fortgeltung des notfallweise bekannt gemachten Ortsrechts die Regelbekanntmachung bewirkt sein müssen. Da die normale Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V nachzuholen ist, dürfte sie der Sache nach Wirksamkeitsvoraussetzung sein: Nach Sinn und Zweck der Nachholung bzw. mit Blick auf das Alternativbekanntmachungsverbot dürften die Rechtswirkungen der Notbekanntmachung - ob rückwirkend oder ex-nunc sei hier dahingestellt - entfallen, unterbliebe die - rechtzeitige bzw. unverzügliche - Regelbekanntmachung (vgl. Stober, a.a.O., S. 494; vgl. auch VG Chemnitz, Beschluss v. 09.10.1997 - 1 K 1294/96 -, VwRR 110 1998, 83, 85).

Dass es sich bei der Notbekanntmachung nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 HS im Übrigen um eine "echte" Bekanntmachung handelt, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand. Die Begriffe Unterrichtung und Bekanntmachung werden in § 9 Abs. 2 KV-DVO M-V nicht als aliud verwandt. § 9 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO M-V spricht im Gegensatz davon, dass die (Not-) Bekanntmachung dazu dient, die Öffentlichkeit zu "unterrichten", verwendet demnach die Begriffe Bekanntmachung und Unterrichtung synonym (missverständlich insoweit möglicherweise im Sinne eines Gegensatzes von Unterrichtung und Bekanntmachung OVG Greifswald, Urteil vom 22.10.2003 - 3 L 32/99 - Juris, allerdings in einem Fall, in dem die Bekanntmachung der betreffenden Satzung noch vor In-Kraft-Treten der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 26. Januar 1995 erfolgt ist). § 9 Abs. 2 Satz 2 KV-DVO M-V spricht ebenso von einer insoweit erfolgenden "Bekanntmachung durch Aushang, ...".

Dass die Notbekanntmachung eine - zunächst - wirksame Bekanntmachung darstellen dürfte, zeigt auch der auf § 9 Abs. 2 Satz 2 KV-DVO M-V inhaltlich Bezug nehmende § 10 Nr. 3 KV-DVO M-V zur Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch Aushang. Alles andere liefe im Übrigen auch Sinn und Zweck einer Notbekanntmachung zuwider.

cc) Unterstellt, der Begriff der "unabwendbaren Ereignisse" wäre sowohl in § 11 Abs. 3 HS als auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO M-V mit Blick auf rechtsstaatliche Erfordernisse zu unbestimmt, so zöge dies nicht die Unwirksamkeit der Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung im Übrigen und folglich auch nicht die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage dieser "Restsatzung" bekannt gemachten Zweitwohnungssteuersatzung nach sich.

Insofern wird allenfalls von einem Fall der Teilnichtigkeit der Hauptsatzung beschränkt auf das Merkmal des "unabwendbaren Ereignisses" bzw. einen Teil der Regelung des § 11 Abs. 3 HS auszugehen und die Hauptsatzung dann dahingehend auszulegen sein, dass für öffentliche Bekanntmachungen ausschließlich § 11 HS im Übrigen Anwendung finden kann. Eine sich auf den Teil einer Satzung beschränkende Nichtigkeit ist nämlich in den Fällen anzunehmen, in denen eine Regelung teilbar ist, der verbleibende Regelungsbereich der Satzung sinnvoll bleibt, insbesondere nicht zur Unvollständigkeit des Regelungszusammenhangs führt, und davon ausgegangen werden darf, dass der Satzungsgeber die Regelung auch ohne den nichtigen Teil beschlossen hätte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16.10.1997 - 2 S 3133/95 - Juris). Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Ortsgesetzgeber die allgemein geregelte Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 11 Abs. 1 bzw. der Notbekanntmachungsregel nach § 11 Abs. 3 HS beschränkt auf den Tatbestand der höheren Gewalt nicht getroffen hätte, wenn ihm die - hier unterstellte - Teilunwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Hierfür spricht - dies sei lediglich am Rande angemerkt - der Umstand, dass die Hansestadt # in der 5. Satzungsänderung der Hauptsatzung der Hansestadt # vom 07. Juni 2005 unter Art. 1 § 11 Abs. 3 HS genau in der Weise abgeändert, lediglich die Tatbestandsalternative der "unabwendbaren Ereignisse" gestrichen und es sonst bei der bekannten Regelung belassen hat (vgl. zu einem Fall der unterstellten Teilnichtigkeit Beschluss des Senats vom 19.12.2001 -1 M 84/01 -, NordÖR 2002, 268 - zitiert nach juris).

dd) Ob unabhängig von den vorstehenden Erwägungen von einer wirksamen Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung ungeachtet einer - unterstellten - Unwirksamkeit der Gesamtregelung des § 11 Abs. 3 HS ausgegangen werden kann, weil sich dieser Fehler im Hinblick auf die nach Maßgabe des wirksamen § 11 Abs. 1 HS bekanntgemachte Zweitwohnungssteuersatzung nicht ausgewirkt haben kann (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2005, 4/2 M 455/04 -, juris), kann nach alledem offen bleiben. Hierfür spräche unter Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit, dass im Falle einer "normalen" Bekanntgabe einer Satzung nach Maßgabe der Regelbekanntmachungsvorschrift des § 11 Abs. 1 HS für die betroffenen Bürger keine Probleme im Hinblick auf eine Kenntniserlangung vom Ortsrecht bestanden hätten. Demgegenüber hätte es unabsehbare Folgen, wenn man aufgrund einer unterstellten Unwirksamkeit des § 11 Abs. 3 HS zur Unwirksamkeit der gesamten Bekanntmachungsregelung des § 11 HS kommen wollte. Denn dies wiederum würde zur Folge haben, dass alle unter Geltung der Hauptsatzung vom 17. Februar 2000 bekannt gemachten Satzungen wegen eines Bekanntmachungsmangels unwirksam wären. Dies erschiene schwer hinnehmbar und mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot keinesfalls zwingend.

Zu bedenken ist aber auch, dass die Hauptsatzung in diesem Falle nicht in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO M-V stünde, da darin ausdrücklich geregelt ist, dass die Hauptsatzung für den Fall der Unmöglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung in der für die Hauptsatzung festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse die Hauptsatzung für diesen Fall die Form der Bekanntmachung festzulegen hat. Insoweit wäre die Satzung unvollkommen und deshalb fehlerhaft. Ob dies allerdings die Unwirksamkeit des gesamten § 11 HS nach sich ziehen müsste, erschiene fraglich.

Hielte man - in diese Richtung tendiert offenbar das Verwaltungsgericht - sowohl § 11 Abs. 3 HS als auch § 9 Abs. 2 KV-DVO M-V für unwirksam, spräche wiederum Überwiegendes für eine bloße Teilnichtigkeit und für die Wirksamkeit einer auf § 11 Abs. 1 HS gestützten Bekanntmachung. Die letztgenannten Bedenken jedenfalls kämen dann nicht zum Tragen.

2. Das Vorbringen zur Begründung der Beschwerde genügt jedoch hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Zutreffend hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass sich das Vorbringen des Antragsgegners ausschließlich mit der Frage der Wirksamkeit der Hauptsatzung befasst, hingegen die materiell-rechtlichen Fragen, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer für Studenten aufgeworfen hat, nicht einmal ansatzweise anschneidet. Um das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen, hätte der Antragsgegner mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheides jedenfalls angesichts der substantiierten Einwände der Antragstellerin dartun müssen. Hierfür wäre angesichts der fehlenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Fragestellung eine Bezugnahme auf das entsprechende erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners hinreichend, aber auch notwendig gewesen. Mangels jeglicher Darlegungen der Beschwerdebegründung zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheides bzw. dazu, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch im Ergebnis unrichtig ist, muss die Beschwerde deshalb insgesamt erfolglos bleiben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts legt einen Betrag in Höhe eines Viertels der streitigen Abgabe zuzüglich einer Erhöhung um ein Achtel für die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts zugrunde und beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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