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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 1 O 114/02
Rechtsgebiete: VermG, VwGO


Vorschriften:

VermG § 37 Abs. 2
VwGO § 146
Wird ein Streitwertbeschluss, der in einem tatsächlich nicht anhängigen Verfahren erging, für gegenstandslos erklärt, rechtfertigt dies keine außerordentliche Beschwerde.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 1 O 114/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rückübertragungsrecht

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 13. Mai 2003 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. September 2002 und die außerordentliche Beschwerde des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Dr. Zu. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. September 2002 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Das Verfahren über die Beschwerden ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hatte unter dem Aktenzeichen 7 A 370/96 über eine Klage der Frau Dr. Zu. gegen den Landrat des Landkreises Ludwigslust zu entscheiden. Am 17.08.1999 erließ das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 7 A 370/96 ein Urteil, das ein Verfahren der Ca. GmbH & Co., Br. Straße 75, Ol., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin "CAS." mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Dr. Zu. gegen den Landrat des Landkreises Ludwigslust zum Gegenstand hatte. In diesem Verwaltungsstreitverfahren der Ca. GmbH & Co. erließ das Verwaltungsgericht am gleichen Tag einen Beschluss, durch den der Streitwert auf 800.000,00 DM festgesetzt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die im Namen der Ca. GmbH & Co. und der Frau Dr. Zu. persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen, weil die Beschwerde der GmbH & Co. nicht begründet worden sei und der Frau Dr. Zu. die formelle Beschwer fehle. Das Verfahren der Frau Dr. Zu. sei durch das Urteil des Verwaltungsgerichts (vom 17.08.1999) nicht beendet worden. Dieses Urteil betreffe ein Verfahren einer GmbH & Co. Das Verfahren der Frau Dr. Zu. könne fortgesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht hat in Kenntnis dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Klageverfahren der Frau Dr. Zu. fortgesetzt und durch Urteil vom 05.02.2002 die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Auf Anregung der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Frau Dr. Zu. hat das Verwaltungsgericht am 09.09.2002 beschlossen, (den Streitwert-)Beschluss vom 17.08.1999 für gegenstandslos zu erklären und den Streitwert auf 80.000,00 DM festzusetzen. Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Frau Dr. Zu. Er ist der Auffassung, dass der Beschwerdeausschluss des § 37 Abs. 2 Vermögensgesetz dann nicht gelte, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig und willkürlich sei. Dies sei, was näher ausgeführt wurde, der Fall, da die Streitwertherabsetzung jeglicher Grundlage entbehre.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die gegen die Streitwertfestsetzung im Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. 09. 2002 gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist als unstatthaft zu verwerfen, da sie nach § 37 Abs. 2 Vermögensgesetz ausgeschlossen ist.

Der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass sich die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 09.09.2002 nicht etwa auf das durch das Urteil vom 17.08.1999 entschiedene angebliche Klageverfahren der GmbH & Co. bezieht. Die Streitwertfestsetzung bezieht sich vielmehr auf das Klageverfahren der Frau Dr. Zu. In diesem Klageverfahren war bis dato kein Streitwertbeschluss ergangen. Der Streitwertbeschluß vom 17.08.1999 betraf das angebliche Klageverfahren der GmbH & Co.

In ständiger Rechtsprechung geht das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Übereinstimmung mit den anderen mit solchen Verfahren befassten Oberverwaltungsgerichten davon aus, dass auch Streitwertbeschlüsse vom Beschwerdeausschluss des § 37 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative Vermögensgesetz erfasst sind (OVG Greifswald - 3 O 50/03 -, VIZ 1995, 47; OVG Berlin KPS § 37 VermG 101/93; OVG Magdeburg VIZ 1996, 353; OVG Frankfurt/Oder RGV I 232). Der Senat sieht keine Veranlassung von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09.09.2002 wendet, kann seinem Vorbringen entnommen werden, dass er für sich in Anspruch nimmt, wenigstens eine außerordentliche Beschwerde, wie sie in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelt worden ist, einzulegen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen außerordentlichen Rechtsmittels ist es, dass die angefochtene gerichtliche Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn. 2).

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gegenstandslos-Erklärung des Beschlusses vom 17.08.1999 fehlt. Dies vermag aber nicht zu verwundern, denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.08.1999 ist in einem Verfahren ergangen, das niemals anhängig wurde, weil die im Beschluss (und in dem dem Beschluss zugrundeliegenden Urteil) angegebene Klägerin unstreitig zu keinem Zeitpunkt Klage erhoben hat. Dass das Gesetz für solche Fälle keine ausdrückliche Regelung enthält, ist nachvollziehbar.

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts will, soweit er seinerseits den Beschluss vom 17.08.1999 für gegenstandslos erklärt, nur den Rechtsschein beseitigen, dass aus dem Streitwertbeschluss vom 17.08.1999 Rechtsfolgen hergeleitet werden können. Dies ist jedenfalls nicht greifbar gesetzeswidrig oder gar willkürlich. Vielmehr wird auf diese Weise verhindert, dass aus dem Beschluss vom 17.08.1999 Rechtsfolgen gezogen werden, die ihrerseits rechtswidrig wären.

Dem Beschwerdeführer dürfte im Übrigen auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Ausweislich der Gerichtsakten ist er im Klageverfahren der Ca. GmbH & Co. zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt gewesen. Dies umso weniger, als nach seinem eigenen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht diese GmbH im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Klägerin Dr. Zu. nicht mehr existent war. Wie der Beschwerdeführer dann drei Jahre nach Klageerhebung von der GmbH & Co. bevollmächtigt worden sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ohne Bevollmächtigung durch die GmbH vermag der Beschwerdeführer aber aus dem Streitwertbeschluss vom 17.08.1999, der für das vom Beschwerdeführer betriebene Klageverfahren der Frau Dr. Zu. keine Wirkungen entfaltete, für sich keine Rechtsfolgen ableiten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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