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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 16.08.2004
Aktenzeichen: 2 L 128/04
Rechtsgebiete: VwVfG, AuslG


Vorschriften:

VwVfG § 36
AuslG § 56
Zur Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen (hier: räumliche Beschränkung und auflösende Bedingung) in einer ausländerrechtlichen Duldung.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 2 L 128/04

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausländer- und Auslieferungsrecht

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 16. August 2004 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 23.02.2004 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Kläger sind im Besitz von ausländerbehördlichen Duldungen und wenden sich gegen folgende darin enthaltenen Nebenbestimmungen:

Der Aufenthalt ist beschränkt auf den Landkreis D... Duldung verliert bei Vorliegen eines Heimreisedokuments die Gültigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.02.2004 abgewiesen.

Der dagegen gerichtete Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit sachlichen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel sich ohne weiteres ausräumen lassen. So liegt der Fall hier.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klage deshalb abgewiesen, weil die umstrittenen Nebenbestimmungen rechtmäßig sind.

Hiervon ausgehend ist die Frage der richtigen Klageart (Anfechtungsklage/Verpflichtungsklage) unerheblich. Rechtmäßiges Verwaltungshandeln hält einer gerichtlichen Prüfung unabhängig von der gewählten Klageart stand.

Bei der Gültigkeitsklausel handelt es sich - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - um eine Bedingung, die ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG findet, wonach bei Duldungen "Bedingungen" angeordnet werden können. Eine Bedingung ist nach der gesetzlichen Definition in §§ 36 VwVfG, 36 VwVfG M-V (soweit hier von Bedeutung) eine Bestimmung, nach der der Wegfall einer Vergünstigung von dem Ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte auflösende Bedingung, wie auch von den Klägern richtig erkannt wird. Zuzustimmen ist ihnen auch in ihrer Auffassung, dass diese Bedingung die Duldung "potentiell zeitlich" beschränkt. Hieran lassen sich aber keine rechtlichen Bedenken anknüpfen. Es entspricht gerade dem Wesen der auflösenden Bedingung, dass mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Ungewissen Ereignisses die Vergünstigung wegfällt, so dass der frühere Rechtszustand wieder eintritt (vgl. § 158 Abs. 2 BGB). Auch dass die Duldung kraft Gesetztes befristet ist (vgl. § 56 Abs. 2 AuslG), vermag die Rechtsposition der Kläger nicht zu verbessern. Dass der Gesetzgeber damit keine abschließende Regelung im Hinblick auf zeitliche Auswirkungen treffen wollte, ergibt sich bereits daraus, dass die Möglichkeit, "weitere Bedingungen" anzuordnen, ausdrücklich - wie erwähnt - vorgesehen worden ist. Entsprechendes gilt auch im Verhältnis zu § 56 Abs. 5 AuslG. Auch dabei handelt es sich um eine zusätzliche verfahrensrechtliche Besonderheit der Duldung, die aber den durch § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG ausdrücklich eröffneten Rückgriff auf das allgemeine Verfahrensrecht nicht ausschließt. Hiervon ist der Senat auch bei seinem Beschluss vom 04.11.2003 - 2 M 202/03 - ausgegangen (vgl. auch: VGH Mannheim, Urteil vom 22.09.2000 - 13 S 2260/99 -, AuAS 2001, 30).

Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der räumlichen Beschränkung vermögen die Kläger nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG, wonach die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist, hindert die Ausländerbehörde zwar, eine Duldung darüber hinaus zu erteilen. Eine "weitere" Einschränkung der räumlichen Wirkung ist dagegen nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung durch § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG ermöglicht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2003 - 10 B 1143/02 -, InfAuslR 2004, 255; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 56 Rdn. 7).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Auf die von den Klägern im Zusammenhang mit der Klageart aufgeworfene Frage kommt es für den Erfolg ihres Begehrens nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 a.F. GKG, 72 Nr. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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