Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: 2 L 236/00
Rechtsgebiete: BRRG, LNOG, LBG M-V, VwVfG M-V, BGB


Vorschriften:

BRRG § 128 Abs. 2 S. 2
BRRG § 129 Abs. 3 S. 1
BRRG § 131 S. 1
LNOG § 1 Abs. 2
LNOG § 8 Abs. 2 Nr. 4
LNOG § 8 Abs. 4
LNOG § 12 Abs. 2 Nr. 2 b
LNOG § 14 Abs. 2
LNOG § 15 Abs. 4
LNOG § 15 Abs. 5
LBG M-V § 87
VwVfG M-V § 28
VwVfG M-V § 35
BGB § 133
Wehrt sich ein Beamter gegen eine Übernahmeverfügung nach § 129 Abs. 3 S. 1, BRRG mit dem Begehren, von einem anderen Landkreis übernommen zu werden, können die Rechtsgrundsätze von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren heranzuziehen sein, wenn die begehrte Planstelle nach dem Abschluß des Übernahmeverfahrens entweder anderweitig besetzt worden oder weggefallen ist. Der übernommene Beamte hat keinen Anspruch darauf, daß die von § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgegebene Frist eingehalten wird. Ihm steht aber der Anspruch zu, daß die als künftige Dienstherren in Betracht kommenden Körperschaften vor der Übernahmevereinbarung die sie stets aus dem Beamtenverhältnis treffenden Pflichten gegenüber dem Beamten beachten, insbesondere ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und den Beamten anhören.

Da die Übernahmeverfügung nach § 129 Abs. 3 Satz 1, BRRG für die Übernahme des Beamten konstitutiv ist, hat die verfügende Körperschaft bei Erlaß der Übernahmeverfügung zu prüfen, ob die Übernahme des Beamten noch aussteht.

Eine konkludente Übernahme infolge (gleichzeitiger) Änderung des Rechtsstatus des Beamten durch die als Übernehmende in Betracht kommende Körperschaft ist rechtlich möglich. Unter welchen Voraussetzungen von einer konkludent durch eine die Änderung des Rechtsstatus des Beamten bewirkende Verfügung ausgesprochenen Übernahme in den Dienst der neuen Körperschaft ausgegangen werden kann, hängt von den gesamten tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab.

Eine konkludente Übernahme ist dann anzunehmen, wenn im Gesetz eindeutig geregelt ist, daß die neue Körperschaft die Statusänderung eines von der Körperschaftsumbildung in seinem Aufgabengebiet berührten Beamten nur auf der Grundlage einer Übernahme in ihren Dienst bewirken kann.

Bei Erlaß der Übernahmeverfügung steht der zuständigen Behörde kein (erneuter) Entscheidungsspielraum zu, da die Übernahmevereinbarung lediglich umzusetzen ist.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 L 236/00

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Beamtenrecht; Übernahme

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung am 14. August 2002 in Greifswald durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 18.07.2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Übernahme des Klägers in den Dienst des Landkreises No..

Der Kläger war im Jahr 1994 Beamter auf Probe des damaligen Landkreises St.. Am 21.12.1992 war er vom Landrat des Landkreises St. zum Beamten auf Probe ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO - eingewiesen worden. Der Landkreis St. wurde mit Wirkung vom 12.06.1994 durch das Landkreisneuordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LNOG -aufgelöst und zum Teil in den neu gebildeten Landkreis P. und zum Teil in den neu gebildeten Landkreis No. eingegliedert. Am 06.06.1994 wies der Landrat des Landkreises St. den Kläger darauf hin, daß sein Dienstverhältnis mit dem Landkreis St. gemäß §§ 128 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - ab dem 12.06.1994 mit dem Landkreis P. fortgesetzt werde. Nachdem der Beigeladene festgestellt hatte, daß der Kläger die Probezeit mit Ablauf des 20.12.1994 abgeleistet hatte, beschloß der Kreistag am 22.02.1995, dem Kläger mit Wirkung vom 01.03.1995 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zu verleihen. Am 23.02.1995 wurde der Kläger mit Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit mit Wirkung vom 01.03.1995 ernannt. Zugleich wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO beim Beigeladenen eingewiesen.

Am 15.02.1996 eröffnete der Beklagte dem Kläger, daß der Kläger aufgrund eines am 08.02.1996 vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Teilvertrages über das Auseinandersetzungsverfahren gemäß § 15 LNOG zwischen dem Beigeladenen und dem Landkreis No. vom 19./23.01.1996 in den Dienst des Landkreises No. übertrete und forderte ihn auf, sich am 01.03.1996 im Personalamt des Landkreises No. zu melden. In § 2 Abs. 8 des Teilvertrags hat sich der Landkreis No. verpflichtet, u.a. den in der Anlage 3 des Vertrages benannten Kläger spätestens zum 01.03.1996 zu übernehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.1996, dem Kläger am 04.06.1996 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Übernahmeverfügung vom 15.02.1996 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Dienstübertritt des Klägers zum Landkreis No. sprechen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, daß gesundheitliche Gründe einer Übernahme in den Dienst des Landkreises No. entgegenstünden. Entsprechende Atteste oder aktenkundige Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers würden nicht vorliegen. Auch habe der Kläger sich nicht darauf berufen, daß ihm ein Umzug in den Landkreis No. nicht zugemutet werden könne.

Am 04.07.1996 erhob der Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung trug er vor, bei Abschluß des Teilvertrages sei sowohl die Frist des § 128 Abs. 2 BRRG als auch die Frist des § 14 LNOG überschritten gewesen. Auch sei er seit seiner vorangegangenen Ernennung als Beamter auf Lebenszeit von den Regelungen des § 128 Abs. 2 BRRG nicht mehr erfaßt worden, da ein eigenständiges Beamtenverhältnis zum Beigeladenen begründet gewesen sei. Er sei wegen seiner Rückenprobleme nicht in der Lage, täglich zum neuen Dienstort zu fahren. Der Beklagte habe insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme keinerlei Ermessenserwägungen getroffen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Übernahmeverfügung des Beklagten vom 15.02.1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.05.1996 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Kläger sei weder dadurch, daß der Beigeladene als Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises St. den Kläger bis zur Aufteilung des zur Disposition stehenden Personals beschäftigt habe noch dadurch, daß er den Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt habe, aus dem aufzuteilenden Personenkreis herausgenommen worden. Eine Verwendung des Klägers im Landkreis No. habe unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Klägers aus fachlicher und sozialer Sicht nahegelegen.

Mit Urteil vom 18.07.2000 hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Übernahme des Klägers in den Dienst des Landkreises No. vorgelegen. Rechtsgrundlage seien die §§ 128 Abs. 2, 129 Abs. 3 BRRG. Die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit beim Beigeladenen habe nicht die Rechtswirkung, daß er damit aus dem Kreis der auf die beteiligten Landkreise zu verteilenden Beamten ausgeschieden sei. Eine solche Rechtsauffassung sei mit Sinn und Zweck der Bestimmung des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG unvereinbar.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat mit Beschluß vom 13.12.2001 zugelassenen Berufung. Der Kläger begründet die Berufung damit, daß das Verwaltungsgericht die Bedeutung einer beamtenrechtlichen Ernennung als rechtsbegründenden Verwaltungsakt verkannt habe. Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde sei das Dienstverhältnis des Klägers zum Beigeladenen begründet worden und habe der Beigeladene den Kläger konkludent nach § 129 Abs. 3 BRRG endgültig in seinen Dienst übernommen. Zugleich sei die Interimsrechtsstellung des Klägers als ehemaliger Beamter des Landkreises St. endgültig beendet worden. Durch die Zuweisung der haushaltsrechtlich dem Beigeladenen zustehenden Planstelle sei der bis dahin andauernde "Schwebezustand" des Klägers beendet worden. Der Beklagte habe überdies Fürsorgegesichtspunkte, insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Belange des Klägers ermessensfehlerhaft außer Acht gelassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin, Az.: 1, A 1844/96 vom 13.04.2000 zu ändern und die Übernahmeverfügung des Beklagten vom 15.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.1996 aufzuheben,

hilfsweise sinngemäß,

durch Vorlage der Ernennungsurkunden durch den Landkreis No. und den Beigeladenen aller ehemaliger Beamter des Landkreises St. Beweis darüber zu erheben, daß vor Abschluß einer Vereinbarung von den Landkreisen weitere einzelne Beamte des ehemaligen Landkreises St. durch Verfügung - Aushändigung einer Ernennungsurkunde - in das Beamtenverhältnis des jeweils neuen Dienstherrn übernommen wurden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, das LNOG sehe eine Rechtsstellung als "ehemaliger Beamter des Landkreises St." nicht vor. Der Beigeladene sei bei der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit als Interimsdienstherr tätig geworden und habe nur die dienstherrlichen Pflichten gegenüber dem Kläger übernommen.

Der Beigeladene beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, die erstinstanzliche Entscheidung und den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat das Rubrum hinsichtlich des Beigeladenen dahingehend berichtigt, daß nicht der Landrat des Landkreises P., sondern der Landkreis selbst als Rechtsnachfolger des früheren Dienstherrn des Klägers (vgl. Begründung im Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 12.11.1996 sowie §§ 8 Abs. 4, 15 Abs. 1, LNOG, 2 Abs. 2 Satz 1, LBG M-V) Beigeladener ist.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Bedenken bestehen aber, ob der Kläger eine statthafte Klageart gewählt hat und ob ihm für seine Klage ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht.

Der Kläger hat seinem Antrag nach eine Anfechtungsklage erhoben, denn er hat beantragt, die Übernahmeverfügung des Beklagten vom 15.02.1996 aufzuheben. Dem Schreiben des Beklagten vom 15.02.1996 liegt § 129 Abs. 3 Satz 1, BRRG zugrunde. Danach wird in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 Satz 1, BRRG die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll. Die Wortwahl in dieser Vorschrift, wonach die Übernahme des Beamten verfügt wird, macht deutlich, daß es sich hierbei um einen Verwaltungsakt iSv. § 35 VwVfG M-V handelt. Da aufgrund dieser Verfügung nach dem Wortlaut der Vorschrift der Dienstherrenwechsel des Beamten eintritt, entfaltet diese Rechts- und Außenwirkung.

Fraglich ist aber, ob die Erhebung der Anfechtungsklage für einen effektiven Rechtsschutz ausreichend ist. Der Kläger begehrt in der Sache nämlich, nicht vom Landkreis No., sondern vom Beigeladenen übernommen zu werden bzw. übernommen zu sein. Im Hinblick darauf, daß es ihm damit um die Besetzung einer Planstelle beim Beigeladenen mit ihm geht, könnten hier die Rechtsgrundsätze von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren heranzuziehen sein. Danach ist effektiver Rechtsschutz nur im Vorfelde möglich, da eine einmal besetzte Planstelle dem Beamten nicht mehr entzogen werden kann, um sie einem anderen Beamten zuzuweisen, so daß sich die anderweitige Vergabe der Planstelle als endgültig erweist. Dies erfordert, zur Sicherung des Anspruchs auf Zuweisung der Planstelle den Antrag zu stellen, eine anderweitige Vergabe der Planstelle vorläufig zu unterlassen. Der Senat sieht eine Vergleichbarkeit mit diesem Fall darin, daß zu besorgen ist, daß die Planstelle, die der Kläger beim Beigeladenen innehatte, nach dem Abschluß des Übernahmeverfahrens durch den Landkreis No. entweder anderweitig besetzt worden oder weggefallen ist und damit nicht zur Verfügung steht. Dementsprechend würde eine reine Aufhebung der durch den Beklagten ausgesprochenen Übernahmeverfügung nur bewirken, daß der Kläger nicht mehr im Dienst des Landkreises No. steht. Der Kläger würde aber nach einer solchen Entscheidung möglicherweise nur dann wieder in den Dienst des Beigeladenen eintreten (können), wenn für ihn eine Planstelle zur Verfügung stünde.

Dies kann allerdings letztlich offenbleiben. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Satz 1, VwGO).

Die Übernahmeverfügung des Beklagten vom 15.02.1996 ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 129 Abs. 3 Satz 1, BRRG iVm. § 32 Abs. 4 LBG M-V idF. vom 28.06.1993, § 15 Abs. 4 LNOG. Nach § 129 Abs. 3 Satz 1, BRRG wird in dem Fall des § 128 Abs. 2 BRRG die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll. Vorliegend handelt es sich um einen Fall des § 128 Abs. 2 BRRG. Gemäß Satz 1, dieser Vorschrift sind die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Nach § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG haben die beteiligten Körperschaften innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen mit einander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Der Beklagte war als Vertreter des übernehmenden Landkreises für den Erlaß der Verfügung zuständig. Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG sind im Fall des Klägers überwiegend erfüllt, im übrigen wird der Kläger durch die Nichterfüllung nicht in seinen Rechten verletzt.

Durch § 1, Abs. 2 LNOG ist der frühere Dienstherr des Klägers, der Landkreis St., aufgelöst worden. Der ehemalige Landkreis St. ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 2 b LNOG vollständig in die Landkreise P. und No. mit Wirkung vom 12.06.1994 eingegliedert worden. Die Landkreise haben mit Vertrag vom 19./23.01.1996 einvernehmlich vereinbart, daß der Kläger in den Dienst des Landkreises No. treten soll. Daß dieses Einvernehmen nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG und der Frist des § 14 Abs. 2 LNOG, wonach der Auseinandersetzungsvertrag innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des LNOG abzuschließen war, erfolgt ist, verbessert die Rechtsposition des Klägers nicht. Er wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Darauf, daß die Regelung des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG im vorliegenden Fall nicht beachtet worden ist und die dort bestimmte Frist nicht eingehalten worden ist, kann sich der betroffene Beamte nicht mit Erfolg berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1978 - II C 6.75 -, BVerwGE 57, 98, 102 f.). Denn das Erfordernis des vorherigen Einvernehmens im Sinne der Verfahrensvorschrift des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG dient nicht - auch nicht neben anderen Zwecken - dem Interesse der im Zuge der Umbildung von Körperschaften betroffenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 30.11.1978, a.a.O., 103). Die Mitwirkung der an der Umbildung beteiligten Körperschaften stellt ein Internum dar und ist ohne unmittelbaren Einfluß auf die Rechtsstellung der Beamten, die erst durch die Übernahmeverfügung der übernehmenden Körperschaft gemäß § 129 Abs. 3 BRRG berührt wird (BVerwG, Urteil vom 30.11.1978, a.a.O., 103). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß die gesetzliche Frist von sechs Monaten für die Herbeiführung des Einvernehmens auch dem Schutz der Beamten dient, da sich der bereits von einer Körperschaft übernommene Beamte jedenfalls auf die Fristversäumnis nicht mit Erfolg berufen kann, weil anderenfalls der gesetzliche Zweck, den Beamten nicht über Gebühr im Ungewissen darüber zu lassen, wer sein neuer Dienstherr ist, gerade nicht erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 30.11.1978, a.a.O., 103). Gleiches gilt für die ebenfalls nicht eingehaltene Zwölf-Monats-Frist des § 14 Abs. 2 LNOG, der dieselbe Funktion zukommt wie die des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG.

Zwar hat der übernommene Beamte keinen Anspruch darauf, daß das von § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgegebene Verfahren eingehalten wird. Ihm steht aber der Anspruch zu, daß die als künftige Dienstherren in Betracht kommenden Körperschaften vor der Übernahmevereinbarung die sie stets aus dem Beamtenverhältnis treffenden Pflichten gegenüber dem Beamten beachten, insbesondere ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und den Beamten anhören. Der Kläger war vor Abschluß des Auseinandersetzungsvertrags nach § 28 VwVfG M-V anzuhören, da die dort vereinbarte Übernahme des Klägers in seine Rechte eingreift, weil sie zu einer Änderung des Dienstverhältnisses führt. Eine solche Anhörung des Klägers hat stattgefunden. So ist der Kläger noch vor Vertragsschluß, nämlich mit Schreiben vom 20.10.1995 und 02.11.1995, zu der beabsichtigten Übernahme durch den Landkreis No. angehört worden.

Die Übernahme des Klägers durch den Landkreis No. stellt auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Die Pflicht des Dienstherrn zur Sorge und zum Schutz des Beamten ist in § 87 LBG M-V in Form einer Generalklausel festgelegt. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Hierzu gehört auch die Fürsorge für die Gesundheit des Beamten (GKÖD Band I K § 79 Rdn. 23). Vergleichbar einer Versetzungsentscheidung hat der Dienstherr bei der Übernahmeentscheidung zu berücksichtigen, daß dadurch keine Gefährdung der Dienstfähigkeit des Beamten zu besorgen ist (vgl. zur Versetzung: BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 137.67 -, Buchholz 232 § 26 Nr. 9). Insoweit steht dem Dienstherrn allerdings ein weiter Ermessensspielraum zu (GKÖD, Band I K § 79 Rdn. 18).

Die vertragschließenden Landkreise waren nicht verpflichtet, was hier allein in Betracht kommt, die Rückenbeschwerden des Klägers für die Übernahmevereinbarung in ihre Entscheidung einzubeziehen. Als maßgeblicher Zeitpunkt hierfür kommt spätestens derjenige des Vertragsschlusses, möglicherweise bereits derjenige der Kreistagsbeschlüsse in Betracht. Zu diesen Zeitpunkten deutete nichts darauf hin, daß der Kläger, dessen körperliche Verfassung im Rahmen der erwähnten Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gerade überprüft worden war, aus gesundheitlichen Gründen nicht beim Landkreis No. würde arbeiten können.

Da die Übernahmeverfügung nach § 129 Abs. 3 Satz 1, BRRG, anders als die gesetzliche Übernahme gemäß § 128 Abs. 1, BRRG, für die Übernahme des Beamten konstitutiv ist, hatte der Beklagte bei Erlaß der Übernahmeverfügung zu prüfen, ob der Kläger am 15.02.1996 noch zu den Beamten gehörte, deren Übernahme noch ausstand. Dies war indessen der Fall. Der Kläger war nicht aufgrund seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Beigeladenen am 23.02.1995 aus dem Kreis der am 23.01.1996 aufzuteilenden Beamten ausgeschieden. In der Lebenszeiternennung des Klägers ist keine vorweggenommene konkludente Übernahmeverfügung durch den Beigeladenen zu sehen.

Eine konkludente Übernahme infolge (gleichzeitiger) Änderung des Rechtsstatus des Beamten durch die als Übernehmende in Betracht kommende Körperschaft ist rechtlich möglich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11.02.1983 - 2 B 189/81 -, Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 08.10.1981 - 4 S 768/80 -, zit. nach juris). Ihr steht nicht bereits Sinn und Zweck des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG entgegen. Für die Übernahme in den Dienst der neuen Körperschaft muß keine besondere Form eingehalten werden (BVerwG, Beschluß vom 11.02.1983, a.a.O.). Die Übernahme kann vielmehr entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts auch dadurch nach außen hinreichend deutlich und für den betroffenen Beamten ausreichend klar erkennbar verlautbart werden, daß die neue Körperschaft den Beamten - wie hier - mittels einer ihm zugestellten Verfügung zum Beamten auf Lebenszeit ernennt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11.02.1983, a.a.O., vgl. auch § 37 Abs. 1, und 2, § 43 Abs. 1, Satz 2 VwVfG M-V). § 129 Abs. 3 BRRG ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Verfügung der Übernahme der Lebenszeiternennung, damit diese rechtswirksam verfügt werden kann, als von dieser getrennter Verwaltungsakt zeitlich vorausgehen müsse (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11.02.1983, a.a.O.). Das Gesetz läßt auch zu, beide Rechtsakte gleichzeitig und in einer Verfügung gegenüber dem Beamten auszusprechen, zumal nur die Lebenszeiternennung durch Aushändigung einer inhaltlich genau bestimmten Urkunde zu erfolgen hat (vgl. §§ 7, 11 Abs. 3 LBG).

Die Lebenszeiternennung des Klägers ist aber nicht zugleich als konkludente Übernahme des Klägers in den Dienst des Beigeladenen anzusehen. Unter welchen Voraussetzungen von einer konkludent durch eine die Änderung des Rechtsstatus des Beamten bewirkende Verfügung, hier Verbeamtung auf Lebenszeit, ausgesprochenen Übernahme in den Dienst der neuen Körperschaft ausgegangen werden kann, hängt von den gesamten tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11.02.1983, a.a.O.).

Eine konkludente Übernahme ist dann anzunehmen, wenn im Gesetz eindeutig geregelt ist, daß die neue Körperschaft die Statusänderung eines von der Körperschaftsumbildung in seinem Aufgabengebiet berührten Beamten nur auf der Grundlage einer Übernahme in ihren Dienst bewirken kann, wie etwa im Fall der nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 BRRG zulässigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. In einem solchen Fall wird ein Dienstverhältnis des Beamten zu der neuen Körperschaft erst durch die (wirksame) Übernahme begründet, das erst die neue Körperschaft zu dem Eingriff in den Rechtsstatus des (übernommenen) Beamten ermächtigt (BVerwG, Beschluß vom 11.02.1983, a.a.O.). Eine solche, dem § 130 Abs. 2 BRRG, vergleichbare Regelung enthalten weder das BRRG noch das LBG M-V oder das LNOG. § 131 Satz 1, BRRG und § 15 Abs. 5 LNOG regeln allein eine Beschränkung des Rechts zur Beamtenernennung vor der Übernahme. Gemäß § 131 Satz 1, BRRG können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit Genehmigung dieser Behörden ernannt werden. Nach § 15 Abs. 5 LNOG können Beamte der nur noch bis zum Inkrafttreten des LNOG bestehenden Landkreise nur mit Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde ernannt werden. Anders als im Fall des § 130 Abs. 2 BRRG bestimmen diese Vorschriften nicht, daß die Übernahme eine Voraussetzung der Beamtenernennung ist. Ihnen läßt sich auch nicht entnehmen, daß eine Übernahme vorliegen muß, wenn die Beamtenernennung, wie offenbar im vorliegenden Fall, ohne Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde vorgenommen worden ist. Eine fehlende Genehmigung begründet allein die Rechtswidrigkeit der Ernennung, hat ansonsten aber keine Auswirkungen.

Aus dem Fehlen einer § 130 Abs. 2 BRRG entsprechenden Vorschrift ergibt sich im Umkehrschluß, daß eine Lebenszeiternennung eines Probebeamten, der einem aufgelösten Landkreis angehört hat und noch nicht nach § 129 Abs. 3 Satz 1, BRRG übernommen worden ist, keine Übernahme des zu ernennenden Beamten durch den ernennenden Dienstherrn voraussetzt. Vielmehr zeigen die Regelungen des § 131 Satz 1, BRRG und des § 15 Abs. 5 LNOG, daß dem Rechtsnachfolger eine Beamtenernennung vor Beendigung des Übernahmeverfahrens erlaubt ist. Dies ergibt sich auch daraus, daß es dem Rechtsnachfolger des aufgelösten Dienstherrn zuzubilligen ist, seine Rechte als Dienstherr übergangsweise auszuüben, da das Dienstverhältnis zum Beamten der aufgelösten Körperschaft mit allen Rechten und Pflichten mit dem Rechtsnachfolger - unter den Einschränkungen der §§ 131 Satz 1, BRRG, 15 Abs. 5 LNOG - vorübergehend fortgesetzt wird.

Im Fall der Lebenszeiternennung durch den Übergangsdienstherrn kann somit nur ausnahmsweise dann von einer konkludenten Übernahme ausgegangen werden, wenn Umstände hinzutreten, die bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze bei Willenserklärungen nach § 133 BGB den Schluß erlauben, daß der Dienstherr über die reine Statusänderung hinaus den Beamten dauerhaft in seinen Dienst übernommen hat. Solche Umstände, die auf einen entsprechenden wirklichen Willen des Beigeladenen schließen lassen, sind vorliegend nicht gegeben.

Die Zuweisung einer Planstelle reicht hierfür nicht aus nicht, da dies eine zwangsläufige Folge der Lebenszeiternennung ist. Weder der der Lebenszeiternennung zugrundeliegende Kreistagsbeschluß noch der sonstige Akteninhalt enthalten Anhaltspunkte für die Annahme, daß mit der Lebenszeiternennung zugleich die endgültige Übernahme des Klägers in den Dienst erfolgt ist. Es wird lediglich darauf abgestellt, daß der Kläger die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung erfüllt und seine Ernennung deswegen erfolgen solle. Dies läßt den Schluß zu, daß dies der einzige Beweggrund für die Lebenszeiternennung war und mehr auch in dieser Maßnahme nicht erblickt werden kann.

Diese Maßnahme konnte der Beigeladene als Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises St. (vgl. § 8 Abs. 4 LNOG) und damit als zu dieser Zeit aktueller Dienstherr des Klägers - vorbehaltlich erforderlicher Genehmigungen - durchführen. Denn bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kann der Dienstherr ohne weiteres Zuwarten die Lebenszeiternennung vornehmen. Es entspricht auch der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht, die Lebenszeiternennung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht unnötig lange hinauszuschieben. Im vorliegenden Fall war die Probezeit bei der Lebenszeiternennung etwas mehr als zwei Monate abgelaufen. Ein weiteres Zuwarten hatte nicht zwingend zu erfolgen. Wie erwähnt, ergibt sich aus dem Gesetz keine Pflicht, die einvernehmliche Übernahmeentscheidung abzuwarten. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG zur einvernehmlichen Klärung, welcher Dienstherr den Kläger übernimmt, vor dem Ende der Probezeit und vor der Lebenszeiternennung des Klägers abgelaufen war und nicht abzusehen war, wann diese Einigung Zustandekommen würde. Damit war der Zeitpunkt zu dem eine der Übernahmeverfügung nachfolgende Ernennung vorgenommen werden konnte, ungewiß. Bei dieser Sachlage konnte der Beigeladene als Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises St. und damit als zu dieser Zeit aktueller Dienstherr des Klägers davon ausgehen, daß ein Abwarten auf das Einvernehmen mit dem Landkreis No. die Gefahr einer Verletzung seiner Fürsorgepflicht nach sich ziehen könnte und er unabhängig von der Frage, welcher Landkreis den Kläger übernehmen werde, zur Wahrung von dessen Rechten die Lebenszeiternennung vornehmen könne, ohne sich damit als neuer Dienstherr infolge einer Übernahmeverfügung zu gerieren. Denn ihm waren die Umstände bekannt, die zunächst zum Nichtzustandekommen des Einvernehmens geführt haben. Der Geschehensablauf zeigt auch, daß das Einvernehmen und die darauf folgende Übernahme durch den Landkreis No. erst ein Jahr nach der Lebenszeiternennung bewirkt worden sind.

Auch die vom Kläger in seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag vorgetragene Tatsache, daß bereits vor Abschluß des Teilvertrags vom 19./23.01.1996 einzelne Beamte in das Beamtenverhältnis des jeweiligen Dienstherrn übernommen worden sind, läßt nicht auf den Willen des Beigeladenen schließen, den Kläger mit der Lebenszeiternennung in den Dienst zu übernehmen. Dem Beweisantrag war deshalb nicht weiter nachzugehen. Der Senat unterstellt die genannte Tatsache als wahr. Sie läßt sich im übrigen § 2 Abs. 5 des Teilvertrages zuordnen, indem dort ausgeführt wird, daß der Landkreis No. das in der Anlage 1, aufgeführte Personal übernimmt, soweit dies noch nicht geschehen ist. Diese Passage kann nur so verstanden werden, daß es bereits vor Abschluß des Teilvertrags zu Übernahmen einzelner Mitarbeiter des ehemaligen Landkreises St. durch den Landkreis No. gekommen ist. Es kann unterstellt werden, daß sich unter den Mitarbeitern auch Beamte befunden haben. Die in dem Hilfsantrag weiter geäußerte Behauptung, daß dies durch Aushändigung der Ernennungsurkunde geschehen ist, stellt indessen eine Rechtsauffassung dar, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Daß im Fall einer vorangegangenen Übernahme auch eine Ernennung erfolgt ist, besagt nichts darüber, daß die Übernahme gerade durch die Ernennung erfolgt ist. Sollte sich der Ernennungsurkunde hierüber etwas entnehmen lassen, wäre die Übernahme dann nicht konkludent, sondern ausdrücklich verfügt worden. Dies aber ist im Fall des Klägers gerade nicht geschehen.

Auch aus § 2 Abs. 5 des Teilvertrages ergibt sich nichts für die Annahme, der Kläger sei - entsprechend einer ständigen Übung - zusammen mit der Lebenszeiternennung vom Beigeladenen konkludent übernommen worden. Diese Regelung des Teilvertrages betrifft nur die in der Anlage 1, des Teilvertrages aufgeführten Personen. Der Kläger ist aber nicht in der Anlage 1, sondern in der Anlage 3 aufgeführt. Aus § 2 Abs. 5 des Teilvertrages läßt sich auch nur entnehmen, daß einzelne Mitarbeiter vorab vom Landkreis No. übernommen worden sind. Demnach läßt sich für eine Praxis des Beigeladenen, Mitarbeiter vorab konkludent übernommen zu haben, nichts herleiten. Für eine konkludente Übernahme gibt diese Passage schon deswegen nichts her, weil für die Übernahme nach §§ 128 Abs. 2 Satz 2, 129 Abs. 3 Satz 1, BRRG kein Formerfordernis besteht. Es ist nur ein Einvernehmen für die Übernahme zwischen den beteiligten Landkreisen erforderlich. Daß es daran im Fall der behaupteten vorherigen Übernahmen gefehlt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. In seinem Fall aber wäre die konkludente Übernahme einseitig durch den Beigeladenen erfolgt, ohne eine einvernehmliche Einigung mit dem Landkreis No. erzielt zu haben.

Von daher ist durch die Lebenszeiternennung des Klägers kein dauerhaftes Dienstverhältnis zum Beigeladenen als neuen Dienstherrn begründet worden, da sie nicht auf der Grundlage einer Übernahme in den Dienst des Beigeladenen erfolgt ist.

Die Übernahmeverfügung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Dem Beklagten stand kein Entscheidungsspielraum bei seiner Übernahmeverfügung zu. Zwar ist die Übernahmeverfügung konstitutiv für die Begründung des Dienstverhältnisses zum neuen Dienstherrn. Letztlich stellt sie jedoch nur die Umsetzung der bereits zuvor nach § 128 Abs. 2 BRRG getroffenen Entscheidung, welche Körperschaft den Beamten zu übernehmen hat, dar. Demnach war der Beklagte darauf beschränkt, das Vorliegen des Falles des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG und des Unterworfenseins des Klägers unter diese Regelung festzustellen und sodann die Übernahme als gebundene Entscheidung zu verfügen. Hierfür spricht auch die Regelung des § 129 Abs. 3 Satz 2 BRRG, der anordnet, daß ein Nichtbefolgen der Übernahmeverfügung die Entlassung als zwingende Folge nach sich zieht. Dies zeigt, daß nach der eigentlichen Übernahmeentscheidung durch einvernehmliche Vereinbarung der beteiligten Körperschaften diese zur Aufrechterhaltung der Funktionalität der Verwaltung umgehend umgesetzt werden soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück