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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 2 L 66/02
Rechtsgebiete: EWGV 1765/92, VwGO


Vorschriften:

EWGV 1765/92 Art. 2
VwGO § 124a
VwGO § 127
1. Zu den Voraussetzungen für eine Subvention nach Art. 2 EWGV 1765/92

hier: Einzelfall dass zwei Landwirte ein und dieselbe Fläche in ihren Anträgen angeben.

2. Zu den Antragsmöglichkeiten des Beigeladenen im Berufungsverfahren, wenn er selbst keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 L 66/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Bewilligung von landwirtschaftlichen Subventionen

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2005 in Greifswald durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 05.02.2002 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Antrag des Beigeladenen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer landwirtschaftlichen Subvention.

Am 06.04.1999 stellte er einen formularmäßigen "Antrag auf Flächenprämie 1999 - Stützungsregelung - nach Maßgabe der Allgemeinen Regelung mit konjunktureller Flächenstilllegung". In den Anlagen zu dem Antrag ist unter anderem das Flurstück ... der Gemarkung L. mit einer Größe von 41, 5740 ha als Stilllegungsfläche angegeben.

Bezogen auf dasselbe Flurstück stellte auch der Beigeladene einen Subventionsantrag und gab darin an, auf einer Teilfläche von 32 ha Öllein angebaut zu haben. Durch Bescheid vom 14.12.1999 gab der Beklagte dem Antrag des Beigeladenen statt.

Der Antrag des Klägers wurde durch die angefochtenen Bescheide abgelehnt. In der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2000 heißt es u.a., der Kläger habe nicht nachweisen können, im Hinblick auf die umstrittene Fläche in der maßgeblichen Zeit nutzungsberechtigt gewesen zu sein.

Am 21.03.2000 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 05.02.2002 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger Ausgleichszahlungen im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Ernte 1999 in voller Höhe zu bewilligen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Nutzungsrecht des Klägers ergebe sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Waren/Müritz. Auch die Bewirtschaftungsvoraussetzungen habe der Kläger erfüllt. Zwar habe die stillgelegte Fläche bis zum 31.08.1999 grundsätzlich ungenutzt zu bleiben. Wenn jedoch bereits ab dem 15.07.1999 die Ansaat von Öllein (Herbstbestellung) vorgenommen worden sei, verletze dies nicht die Stilllegungsverpflichtung.

Dem dagegen vom Beklagten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 04.06.2002 entsprochen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, zwar könne ab dem 15. Juli eines Jahres auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereitet und vorgenommen werden, die zur Ernte im folgenden Jahr bestimmt seien, dies dürfte aber für Öllein nicht zutreffen, da es sich um eine Sommerkultur handele.

Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten insbesondere um die Frage, ob und gegebenenfalls wann auf der fraglichen Fläche Öllein ausgesät worden ist. Hierzu sind verschiedene Beweismittel vorgelegt bzw. angeboten worden.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 05.02.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger tritt diesen Anträgen entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Außerdem ist im Berufungsverfahren das (rechtskräftige) Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17.07.2001 - 1 S 195/00 - vorgelegt worden, durch das das o.g. amtsgerichtliche Urteil geändert und der Kläger (der im Zivilprozess Beklagter war) zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt worden ist. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a., das Recht des Klägers zum Besitz der Pachtflächen sei mit Ablauf der Pachtzeit zum 3 0.09.1997 erloschen. Unstreitig habe er sie aber jedenfalls in der Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.09.1998 im Besitz gehabt. Wegen der Weiternutzung schulde er dem Verpächter eine Nutzungsentschädigung. Deren Höhe bemesse sich an der Höhe der Pacht, die der Beigeladene (der am Zivilprozess nicht beteiligt war) aufgrund des Pachtvertrages vom 15.05.1999 zu zahlen habe, da er den Pachtzins in dieser Höhe auch bereits ab Oktober 1997 gezahlt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist (weiterhin) zulässig; sie gilt nicht als zurückgenommen und hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Antrag des Beigeladenen ist dagegen unzulässig.

Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Zwar ist an den Beklagten durch Verfügung vom 12.11.2004 (Zustellung am 18.11.2004) eine Betreibensaufforderung gerichtet worden. Der Beklagte hat darauf aber mit den Schriftsätzen vom 02.12.2004 und 14.02.2005 (Faxeingang am selben Tag) und damit fristgerecht in einer Weise reagiert, die die Feststellung des Nichtbetreibens ausschließt. Zwar hat er sich nicht zu allen in den in der Betreibensaufforderung aufgezählten gerichtlichen Verfügungen angesprochenen Fragen geäußert. Gleichwohl besteht kein Anlass, das Interesse des Beklagten daran, dass seinem zweitinstanzlichen Begehren entsprochen werde, (weiterhin) in Zweifel zu ziehen. In den Schriftsätzen kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass und weshalb der Beklagte nach wie vor eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten anstrebt.

Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, weil die Klage unbegründet ist. Die angefochtenen Bescheide halten jedenfalls nach den im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Subvention.

Für die rechtliche Prüfung ist auszugehen von der - auch im erwähnten Antragsformular und den angefochtenen Bescheiden genannten - Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30.06.1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181, Seite 12; im Folgenden: EWGV 1765/92).

Nach Art. 2 Abs. 1 EWGV 1765/92 können die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen der Gemeinschaft eine Ausgleichszahlung unter den Bedingungen dieses Titels beantragen. Erzeuger, die - wie der Kläger - eine Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung beantragen, müssen einen Teil ihrer Flächen stilllegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung (vgl. Art. 2 Abs. 5 Satz 2 EWGV 1765/92). Nach Art. 7 Abs. 6 EWGV 1765/92 kann ein Landwirt unter bestimmten Voraussetzungen seine Stilllegungsverpflichtung auf einen anderen Landwirt übertragen. Die zitierten gemeinschaftsrechtlichen Normen werden durch die (nationale Durchführungs-)Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 14.02.1995 (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. I Seite 149, im Folgenden: KAV), ergänzt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a KAV muss der Antrag die Flächen, getrennt nach solchen, die für den eigenen Betrieb (aa), für einen anderen Betrieb (bb) sowie in einem anderen Betrieb (cc) stillgelegt worden sind, angeben. Im letzten Fall sind auch Namen und Anschrift des Erzeugers, der die Stilllegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben. Nach diesen Bestimmungen kann zwar die Stilllegungsverpflichtung auch mit nicht zum Betrieb gehörenden Flächen erfüllt werden. Derartige Flächen sind aber im Antrag gesondert als solche auszuweisen, wobei der andere Erzeuger, der die Stilllegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben ist. Zu weiteren Modalitäten der Übertragung der Stilllegungsverpflichtung ist außerdem auf Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission vom 06.04.1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstilllegung gemäß EWGV 1765/92 hinzuweisen.

Eine derartige Übertragung der Stilllegungsverpflichtung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Von einem anderen Betrieb, dessen Flächen zu Gunsten des Klägers stillgelegt würden, ist in dem vom Kläger ausgefüllten Antragsformular keine Rede. Vielmehr erklärt der Kläger ausdrücklich, für alle von ihm aufgeführten Flächen nutzungsberechtigt zu sein und sein "Nutzungsrecht durch Grundbuchauszüge, Pachtverträge, Tauschverträge, Bewirtschaftungsverträge oder -vereinbarungen detailliert nachweisen" zu können. Die formularmäßige Erklärung ist auch ersichtlich nicht irrtümlich erfolgt. Denn der Kläger war jedenfalls zur Zeit der Antragstellung anscheinend der Auffassung, nach wie vor Pächter der fraglichen Flächen zu sein. In dieser Meinung dürfte er durch das oben erwähnte Urteil des Amtsgerichts Waren bestärkt worden sein; darin heißt es im Hinblick auf die hier fraglichen Flächen, dass das Pachtverhältnis über den 30.09.1997 hinaus Bestand gehabt habe. Durch das ebenfalls bereits erwähnte im Berufungsverfahren vorgelegte Urteil des Landgerichts Neubrandenburg ist die erstinstanzliche Entscheidung aber geändert worden. Das (rechtskräftige) Urteil des Landgerichts basiert auf der in ihm getroffenen Feststellung, dass der Pachtvertrag zum 30.09.1997 beendet gewesen ist mit der Folge, dass zugleich das Recht des Klägers zum Besitz der Pachtflächen erloschen ist. Auch wenn die Pächterstellung des Klägers durch den Zivilprozess, schon weil es dort insoweit lediglich um eine Vorfrage ging, nicht in einer das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren bindenden Weise geklärt worden sein dürfte, besteht jedenfalls kein Anlass, sich der Auffassung des Landgerichts nicht anzuschließen. Auf die überzeugenden Gründe des Urteils vom 17.07.2001, denen auch der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, kann zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen werden.

Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Stilllegungsverpflichtung tatsächlich von demjenigen Erzeuger übernommen worden wäre, dem das Nutzungsrecht in der hier fraglichen Zeit zustand. Im Mai 1997 hat - was im Übrigen auch im erwähnten landgerichtlichen Urteil festgestellt worden ist - der Beigeladene das fragliche Flurstück gepachtet. Der Kläger hat die Fläche auch rein tatsächlich nicht mehr genutzt, etwa durch Pflegemaßnahmen im Hinblick auf die vermeintliche Stilllegung. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, die Fläche der "Selbstbegrünung" überlassen zu haben. Eine Übernahme der Stilllegungsverpflichtung des Klägers durch den Beigeladenen, kann bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil dieser seinerseits - wie erwähnt - im Hinblick auf die Flächen einen eigenen Subventionsantrag gestellt hat. Dabei hat er angegeben, auf der größeren Teilfläche Öllein angebaut und (nur) die Restfläche stillgelegt zu haben. Daraus folgt, dass auch die kleinere Stilllegungsfläche nicht dem Kläger zugerechnet werden kann; denn diese Stilllegung ist im Rahmen einer eigenen Verpflichtung des Beigeladenen erfolgt.

Ob dessen Angaben zur Bestellung der übrigen Fläche zutreffen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend. Denn es geht hier nicht darum, ob dem Beigeladenen die von ihm beantragte Subvention zu Recht bewilligt worden ist. Unabhängig hiervon hat der Kläger jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf die seinerseits begehrte Subvention, weil er zu der hier maßgeblichen Zeit das Nutzungsrecht bezüglich der fraglichen Flächen bereits verloren hatte und der Nutzungsberechtigte die Stilllegungsverpflichtung des Klägers auch nicht übernommen hat. Außerdem ist auch nicht festzustellen, dass auf der vom Kläger als stillgelegt angegebenen Fläche tatsächlich (insgesamt) eine Stilllegung erfolgt ist. Allein die Tatsache, dass die wohl tatsächlich vorgenommene Aussaat von Öllein Ende Mai 1999 (siehe auch das Schreiben des Klägers vom 22.09.1999) letzten Endes keinen erntewürdigen Mindestbestand ergeben hat, reicht im Übrigen allein nicht aus, um von einer Stilllegung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 3 C 22.03 -, NVwZ-RR 2004, 566).

Der Antrag des Beigeladenen bleibt schon aus prozessrechtlichen Gründen erfolglos. Er kann eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchsetzen, weil er selbst keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat und nach Lage des Falles für ihn eine Anschlussberufung nicht in Betracht kommt.

Die vom Senat mit Beschluss vom 04.06.2002 zugelassene Berufung wirkt nur für den Beklagten, da nur er einen Zulassungsantrag gestellt hat (vgl. zu § 139 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 03.11.2000 -7 B 116.00 -, NVwZ 2001, 201; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage, § 124 a Rdn. 42 m.w.N.; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 132 Rdn. 30).

Aber auch wenn man mit dem Beigeladenen davon ausgehen würde, dass auch er von der Berufungszulassung begünstigt wäre, würde sich seine prozessrechtliche Situation nicht durchgreifend verbessern. In diesem Fall hätte er die Monatsfrist für die Berufungsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO) versäumt. Diese Frist hätte zwar erst mit der Zustellung der Beiladung, d.h. am 29.08.2003, begonnen, mit der dem Beigeladenen auch der Zulassungsbeschluss übermittelt worden ist. Den zur Berufungsbegründung gehörenden Antrag hat der Beigeladene durch seinen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) aber erst mit Schriftsatz vom 06.04.2004 gestellt.

Eine Anschlussberufung nach § 127 VwGO scheidet hier aus, weil der Beigeladene dasselbe Ziel verfolgt wie der Beklagte als Berufungskläger. Die Anschlussberufung ist nur statthaft, wenn sie sich gegen den Berufungskläger richtet (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 127 Rdn. 8, 11 m.w.N.). Die Anschlussberufung kann also auch nicht von einem auf der Seite des Berufungsklägers stehenden Beigeladenen eingelegt werden (vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O. § 127 Rdn. 2 m.w.N.).

Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen, weil seine Klage keinen Erfolg hat. Dem Beigeladenen sind nicht gemäß § 154 Abs. 2, 3 VwGO Kosten aufzuerlegen, auch wenn er einen erfolglos gebliebenen Antrag gestellt hat, da dieser auf das selbe Ziel gerichtet ist wie der Antrag des Beklagten als Rechtsmittelführer (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 25.01.2000 -1 BS 794/99 -, SächsVBl. 2000, 220). Allerdings sind vom Kläger nicht auch noch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Eine solche Billigkeitsentscheidung ist hier zu Gunsten des Beigeladenen schon deshalb nicht zu treffen, weil - wie ausgeführt - sein eigener Antrag keinen Erfolg gehabt hat. Außerdem bleibt auch - wie ausgeführt - offen, ob dem Beigeladenen die Subvention rechtmäßig gewährt worden ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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