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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 2 L 78/02
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 35 Satz 1
Zur Abgrenzung von Verwaltungsakt zum unverbindlichen Verwaltungshandeln.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß

Az.: 2 L 78/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Gewährung einer Landwirtschaftsanpassungshilfe

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 17. Juli 2002 in Greifswald durch beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 20.11.2001 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf € 4.090,34 (entspricht DM 8.000,00) festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einer Subvention (Landwirtschaftsanpassungshilfe).

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte die im Streit befindliche Subvention bewilligt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit bezüglich des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt.

Soweit die Klägerin noch beantragt hat, die in den angefochtenen Bescheiden "enthaltene Rücknahme bzw. den Widerruf des feststellenden Verwaltungsakts vom 13.07.1992 aufzuheben", hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 20.11.2001 als unzulässig abgewiesen.

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.06.2000 - 1 BvR 830.00 -, NVwZ 2000, 1163). Eine Zulassung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn sich die geltend gemachten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluß des Senats vom 25.03.2002 - 2 L 8/02 -). So liegt der Fall hier.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung - wie von der Klägerin auch nicht verkannt wird - darauf gestützt, daß der Beklagte die (jedenfalls zum Teil weiterhin) angefochtenen Bescheide vollständig aufgehoben habe. Dieses die Entscheidung bereits für sich tragende Argument vermag die Klägerin nicht schlüssig in Frage zu stellen. Sie befaßt sich vielmehr im wesentlichen mit einer Vorfrage, nämlich ob denn durch die (weiterhin) angefochtenen Bescheide über die unzweifelhaft erfolgte Ablehnung einer Subvention hinaus eine die Klägerin begünstigende Feststellung aufgehoben worden ist. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts geht aber letztlich dahin, daß was immer die mit der Klage angefochtenen Bescheide geregelt haben könnten, dies durch die Aufhebung vom 03.07.2001 rechtlich hinfällig geworden ist. Zu dieser Argumentation bemerkt die Klägerin lediglich, in dem Aufhebungsbescheid vom 03.07.2001 werde die in den aufgehobenen "Bescheiden enthaltene Aufhebung des feststellenden Verwaltungsakts vom 13.07.1992 mit keiner Silbe erwähnt". Dies spricht aber gerade nicht gegen, sondern für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn wenn eine Aufhebung nicht umfassend, sondern nur teilweise gemeint sein soll, ist zu erwarten, daß auf irgendeine Weise deutlich gemacht wird, welcher Teil der aufgehobenen Bescheide aufrecht erhalten bleibt.

Aber auch die Ausführungen der Klägerin zum Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheides vom 08.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.1996 sind nicht nachvollziehbar, so daß sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis aus einem zweiten Grund als richtig erweist. Bei ihrer Argumentation beachtet die Klägerin den Unterschied zwischen Verwaltungsakt und sonstigem behördlichen Handeln nicht genügend. Der Verwaltungsakt ist "auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet" (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG M-V bzw. § 35 Satz 1 VwVfG), d.h. die Rechtsposition der Person, an die der Verwaltungsakt gerichtet ist, wird durch ihn verändert, beispielsweise indem ihr ein Anspruch verbindlich zu- oder abgesprochen wird. Zu den prägenden Merkmalen eines solchen Verwaltungsaktes zählt das Bewußtsein und der Wille der Behörde, in diesem Sinne etwas zu regeln. Demgegenüber zielen behördliche Hinweise, Meinungsäußerungen, Empfehlungen und dergleichen nicht auf "unmittelbare Rechtswirkung", selbst wenn sie sich gezielt an einen Einzelnen richten. Danach gehen die von der Klägerin ausgewerteten Passagen in den (weiterhin) angefochtenen Bescheiden jedenfalls nicht über rechtlich wirkungslose Meinungsäußerungen hinaus. Der angeblich aufgehobene Bescheid vom 13.07.1992 wird an keiner Stelle erwähnt, auch nicht etwa in der Weise, daß (ohne Datumsangabe) angedeutet würde, es gäbe einen die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt mit dem Inhalt, den die Klägerin dem von ihr genannten Bescheid vom 13.07.1992 beilegen möchte. Zwar hat sich die Klägerin selbst in der Begründung ihres Widerspruchs darauf berufen, die Behörde habe bereits 1992 festgestellt, daß eine Vermögenszuordnung auf die Mitglieder der LPG erfolgt sei. Diese Argumentation der Klägerin wird im Widerspruchsbescheid auch als solche wiedergegeben. Die nachfolgenden Gründe für die Zurückweisung des Widerspruchs lassen aber erkennen, daß der Beklagte diesbezüglich weder Regelungsbewußtsein noch Regelungswillen besaß. So ist etwa von einer der Klägerin angeblich "seit langem bekannten" geänderten "Auffassung" die Rede. Diese Formulierungen lassen darauf schließen, daß dem Beklagten nicht bewußt war, ob es tatsächlich einen bestandskräftigen Feststellungsbescheid zugunsten der Klägerin gibt, und daß der Beklagte einen solchen Bescheid auch nicht aufheben wollte. Gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung der Bescheide vom 08.12.1995 bzw. 04.12.1996 spricht auch deren (klassische) äußere Gestaltung. Sie sind gegliedert in Ausspruch, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, was in der Regel den Schluß zuläßt, daß der regelnde Teil sich im Ausspruch (Tenor) befindet. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.

Ob das Verwaltungsgericht aus einem dritten Grunde richtig entschieden hat, nämlich weil es eine begünstigende Feststellung in dem von der Klägerin vertretenen Sinne gar nicht gibt, bedarf danach keiner Klärung. Diese Frage war auch für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, so daß es auf die diesbezügliche Argumentation in der Begründung des Zulassungsantrags nicht ankommt.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß sich im vorliegendem Verfahren im Zusammenhang mit der Fördervoraussetzung "ordnungsgemäße Umwandlung" keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen, wenn denn dieser Zulassungsgrund überhaupt hinreichend dargelegt ist.

Ob die Klägerin die Frist der §§ 194 Abs. 1, 124 a Abs. 1 a.F. VwGO eingehalten hat, bedarf danach ebenfalls keiner weiteren Prüfung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 129 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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