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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 04.03.2003
Aktenzeichen: 2 M 135/02
Rechtsgebiete: BRRG, BBG


Vorschriften:

BRRG § 17
BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 3
BBG § 27
Der Widerspruch gegen eine nachträglich und durch gesonderten Bescheid erfolgte Befristung einer Abordnung hat keine aufschiebende Wirkung.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 2 M 135/02

...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 14.08.2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf ? 2.000,00 festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) in der Bundesfinanzverwaltung und begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung einer Abordnung.

Durch Bescheid vom 20.03.2001 wurde er mit Wirkung vom 01.05.2001 von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (Dienstort Freiburg) zur Oberfinanzdirektion Hamburg (Dienstort Rostock) abgeordnet. In den Gründen des Bescheides heißt es, dem Beamten werde zur Erprobung ein nach A 16 BBesO bewerteter Dienstposten übertragen; nach erfolgreichem Ableisten der 6-monatigen Bewährungszeit sei die Versetzung vorgesehen. Durch Bescheid vom 27.03.2002 hob der Bundesminister der Finanzen die Abordnung mit Ablauf des 05.04.2002 auf, weil der Antragsteller sich nicht bewährt habe. Dagegen richtet sich die vom Antragsteller erhobene Klage (l A 2312/02, VG Schwerin) , über die noch nicht entschieden ist.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 14.08.2002 versagt. Zur Begründung hat es unter anderem folgendes ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, da der Widerspruch gegen eine Abordnung nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG keine aufschiebende Wirkung habe; dies gelte auch für die Aufhebung einer Abordnung. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, da der angefochtene Aufhebungsbescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sei. Danach bestehe auch kein Anlass, im Zusammenhang mit dem Ende der Abordnung getroffene Vollziehungsmaßnahmen rückgängig zu machen. Der Antragsgegnerin sei nicht aufzugeben, den umstrittenen Dienstposten freizuhalten. Als Regierungsdirektor habe der Antragsteller keinen Anspruch auf einen höher bewerteten Dienstposten. Schließlich könne der Antragsteller auch eine Abwertung des Dienstpostens nach A 15 nicht verhindern.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller in der Beschwerdebegründung einen "bestimmten Antrag" im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die in ihr dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis rechtfertigen.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 27.03.2002 gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG keine aufschiebende Wirkung hat.

Ob der vom Antragsteller kritisierten Argumentation des Verwaltungsgerichts in allen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zum "actus contrarius", zu folgen ist, kann aber auf sich beruhen. Denn es geht nicht darum, die Anwendbarkeit des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG auf das Gegenteil der Abordnung auszudehnen. Vielmehr entspricht es von vorn herein dem Wesen der Abordnung, dass es sich um eine "vorübergehende" Personalmaßnahme handelt (vgl. §§ 17 BRRG, 27 BBG). Eine entsprechende Regelung könnte zum Beispiel durch eine Nebenbestimmung in dem Verwaltungsakt, durch den die Abordnung verfügt wird, erfolgen. Im vorliegendem Fall ist zwar im Bescheid vom 20.03.2001 von einer "6-monatigen Bewährungszeit" die Rede. Die Verfahrensbeteiligten sind sich aber anscheinend in ihrem Verständnis des Abordnungsbescheides insoweit einig, dass es sich bei dieser Wendung nicht um eine Befristung der Abordnung, sondern lediglich um eine Festsetzung der Erprobungszeit handeln sollte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Abordnung des Antragstellers nicht auf Dauer vorgesehen gewesen sein konnte, so dass in dem Bescheid vom 27.03.2001 eine nachträgliche Konkretisierung der Abordnungszeit zu sehen ist. Auch wenn die Befristung der Abordnung hier verfahrensrechtlich nachträglich durch einen gesonderten Bescheid erfolgt ist, bleibt dessen materiell rechtliche Zuordnung zur Abordnung dadurch unverändert.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Verwaltungsgericht auch in der Annahme zu folgen ist, dass die Beendigung der Abordnung aus den im streitigen Bescheid angegebenen Gründen "mit hoher Wahrscheinlichkeit" rechtmäßig ist. Das öffentliche Vollzugsinteresse kann bei der Abordnung bzw. ihrer Beendigung regelmäßig den Vorrang beanspruchen. Nur ausnahmsweise geht bei der gebotenen Interessenabwägung das private Interesse, an der bisherigen Dienststelle verbleiben zu dürfen, vor, etwa wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit hinreichender Gewissheit abzeichnet, dass die angefochtene Personalmaßnahme der gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren nicht Stand halten wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2001 - 2 B 11412/01 -, zitiert nach juris). Eine solche Prognose ermöglicht das Beschwerdevorbringen jedoch nicht. Wenn es auf die zahlreichen Einzelfragen zur Bewährung des Antragstellers auf dem höher bewerteten Dienstposten, mit denen sich die erstinstanzliche Entscheidung befasst und mit denen sich auch die Beschwerdebegründung auseinandersetzt, ankommen sollte, dürfte der Sachverhalt vielmehr weiter aufzuklären sein, was ersichtlich auch vom Antragsteller nicht verkannt wird (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2002, Seite 7 oben). Es spricht aber auf der anderen Seite vieles dafür, dass das vorliegende Verfahren, in dem es im wesentlichen nur um die Beendigung der Abordnung des Antragstellers geht, in mancherlei Hinsicht im Sachverhalt, so wie er dem Senat unterbreitet worden ist, überfrachtet ist. Erkennbar geht es in den Gründen der angefochtenen Bescheide auch darum, dem Antragsteller zu erläutern, weshalb er bezogen auf die Erprobungszeit in einer bestimmten Weise beurteilt worden ist und weshalb er nicht versetzt bzw. befördert werden soll. Für die Beendigung der Abordnung dürfte dies alles aber keine wesentliche Rolle spielen. Für die Erprobung ist - wie bereits erwähnt - ein Zeitraum von sechs Monaten festgelegt worden, ohne dass zugleich eine entsprechende Befristung der Abordnung erfolgt wäre. Aber auch bei der nachträglichen Befristung der Abordnung war es nicht erforderlich, auf die Frage, ob die Erprobung erfolgreich war, abzustellen. Denn die Erprobungszeit war durch den nicht angefochtenen Bescheid vom 20.03.2001 auf sechs Monate festgelegt worden. Dass eine Verlängerung erfolgt oder auch nur beantragt worden wäre, ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass der Dienstposten bereits seit April 2002 nach A 15 abgewertet worden ist. Eine Verlängerung hätte im übrigen auch nicht beliebig erfolgen können; denn die Erprobungszeit soll gemäß § 11 Satz 2 BLV ein Jahr nicht überschreiten. Die tatsächliche Abordnungszeit hat im übrigen im Falle des Antragstellers insgesamt länger als ein Jahr gedauert; denn er hat seinen Dienst bei seiner ursprünglichen Dienststelle erst wieder im August 2002 angetreten. Dies bedeutet, dass ein sachlicher Grund für die Beendigung der Abordnung bereits im Ablauf der Erprobungszeit gesehen werden kann. Auf die 6-monatige Erprobungszeit und deren Ablauf ist im Bescheid vom 27.03.2001 und auch in dem inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 wiederholt hingewiesen worden. Es ist nicht 27.03.2001 ersichtlich, dass das Bundesministerium der Finanzen gehindert wäre, von diesem Grund Gebrauch zu machen, nur weil um den Erfolg der Erprobung Streit besteht.

Sollte der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren noch und unabhängig vom Erfolg seines Hauptbegehrens die Verhinderung der Abwertung und der anderweitigen Besetzung der umstrittenen Stelle anstreben, rechtfertigt die Beschwerdebegründung kein Abweichen von der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass er insoweit einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz hätte. Außerdem dürfte sich sein Anliegen auch erledigt haben, nachdem die Stelle - wie erwähnt - abgewertet worden ist. Im übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Wenn der Dienstposten - wie der Antragsteller meint (vgl. Schriftsatz vom 19.11.2002) - "jederzeit" wieder nach A 16 aufgewertet werden könnte, gibt es keinen Grund, die (ohnehin bereits geschehene) Abwertung zu verhindern. Jedenfalls solange es bei der Bewertung des Dienstpostens nach A 15 bleibt, ist auch die Befürchtung des Antragstellers, ein anderer Bewerber könnte (an seiner Stelle) nach A 16 befördert werden, grundlos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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