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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 2 M 141/02
Rechtsgebiete: BJagdG, LJagdG


Vorschriften:

BJagdG § 17
BJagdG § 18
LJagdG M-V § 21
Zur Entziehung bzw. Versagung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 2 M 141/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Jagdrecht

- vorläufiger Rechtsschutz -

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 12. Februar 2003 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 06.09.2002 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2002 wird wieder hergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 ? festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist seit ca. 40 Jahren Besitzer eines Jagdscheins. Durch Bescheid vom 18.07.2002 erklärte die Antragsgegnerin den (zuletzt am 02.04.2002 wiedererteilten) Jagdschein für ungültig und ordnete die sofortige Vollziehung an. In den Gründen heißt es unter anderem, der Antragsteller habe das Bestehen einer Jägerprüfung nicht nachgewiesen und besitze außerdem nicht die jagdrechtliche Zuverlässigkeit. Er habe jagdrechtliche Ordnungswidrigkeiten begangen und neige zur Unbeherrschtheit; zu diesem Vorwurf wird auf Formulierungen in Schriftstücken des Antragstellers (z.B. die Bezeichnung der Jagdbehörde als "Katastrophenbehörde") verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 06.09.2002 versagt. In den Gründen heißt es unter anderem, die Antragsgegnerin könne die angefochtene Regelung nicht darauf stützen, dass der Antragsteller die Jägerprüfung nicht bestanden habe. Die erstmalige Erteilung des Jagdscheines begründe die widerlegbare Vermutung, dass die Jägerprüfung zuvor bestanden worden sei. Der der Behörde obliegende Gegenbeweis sei hier nicht erbracht. Gleichwohl sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig; denn der Antragsteller sei als unzuverlässig zu betrachten, weil er (zumindest) zwei Ordnungswidrigkeiten begangen habe.

Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin, nachdem der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 14.11.2002 Untätigkeitsklage (6 A 3414/02) erhoben hatte, den Widerspruch des Antragstellers vom 20.07.2002 durch Widerspruchsbescheid vom 13.01.2003 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2 Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet hat. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu werden, und das Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens Bedeutung erlangen. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller Anspruch auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz.

Die angefochtene Regelung ist - wie zu Recht in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird - mit den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen nicht zu halten.

Für die rechtlichen Überlegungen ist (mit dem Verwaltungsgericht) von § 18 BJagdG auszugehen. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m mit Abs. 4 Nr. 1 d BJagdG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen jagdrechtliche (oder bestimmte andere) Vorschriften verstoßen haben.

Bei den Verstößen braucht es sich - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht um Straftaten zu handeln; auch Ordnungswidrigkeiten können die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen. Das in ihnen zum Ausdruck kommende Fehlverhalten muss aber von erheblichem Gewicht sein, um den daraus resultierenden schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen zu rechtfertigen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG. Der Vorschrift ist zu entnehmen, dass nicht jede Straftat regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Bei den Ordnungswidrigkeiten kann das Gewicht des Fehlverhaltens in der Zahl der Verstöße liegen, wobei die einzelnen um so weniger schwer zu sein brauchen, je größer die Gesamtzahl ist. Ein einziger Verstoß reicht nur, wenn er als "gröblich" zu bewerten ist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG (anders als § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG) den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erfordert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass jedenfalls dann, wenn nicht eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten vorliegt, eine Bewertung erforderlich ist, ob die Verstöße insgesamt so schwerwiegend sind, dass sie den Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit begründen.

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht wegen der beiden vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Ordnungswidrigkeiten als unzuverlässig eingestuft werden kann.

Hinsichtlich des Vorwurfs, der Antragsteller habe den Abschussplan für Rot- und Damwild bezüglich des Eigenjagdbezirks K. nicht vorgelegt, handelt es sich allenfalls um einen leichten Verstoß gegen § 21 Abs. 1 LJagdG M-V. Der Antragsteller hat sich nicht allgemein geweigert, Abschusspläne vorzulegen. Er verweist in der Beschwerdebegründung unwidersprochen darauf, dass er die Pläne für zwei andere Reviere vorgelegt habe. Die Teilverweigerung bezüglich eines Jagdbezirks versucht er außerdem mit Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten bei der Feststellung der Reviergrenzen zu rechtfertigen. Wenn dieses Argument auch möglicherweise nicht stichhaltig ist, so ist es doch bei der Gewichtung des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Zu diesem Punkt ist außerdem anzumerken, dass es - wie sich aus dem von der Antragsgegnerin am 26.07.2002 erlassenen (nicht rechtskräftigen) Bußgeldbescheid ergibt - um einen Vorfall geht, der bereits vor der Erteilung des nunmehr für ungültig erklärten Jagdscheins bekannt geworden ist.

Auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Antragsteller habe die Streckenliste bzw. Trophäen nicht vollständig oder rechtzeitig vorgelegt, handelt es sich allenfalls um leichte Verstöße gegen § 21 Abs. 8 LJagdG M-V. Auch hier liegt keine allgemeine Weigerung vor, jagdrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr besteht zwischen den Beteiligten ein Dissens, welche Schriftstücke der Antragsteller wann bei der Antragsgegnerin eingereicht hat. Von den drei Trophäen, die er hätte vorlegen sollen, hat er zwei tatsächlich vorgelegt; die Nichtvorlage der Dritten hat er zu erläutern versucht.

Ob sich letztlich Verstöße gegen die genannten Vorschriften des Landesjagdgesetzes feststellen lassen, wird sich in den laufenden Bußgeldverfahren herausstellen. Sie wären jedenfalls nicht so gravierend, dass sie die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen würden.

Die erstinstanzliche Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen als richtig (zum Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren vgl.: OVG NW, Beschluss vom 08.05.2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, Seite 50).

Was die Jägerprüfung angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beweislast, denen die Antragsgegnerin weder im Beschwerdeverfahren noch durch den Widerspruchsbescheid entgegengetreten ist, verwiesen werden. Zu diesem Punkt ist ergänzend lediglich anzumerken, dass sich den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen kein Anlass entnehmen lässt, weshalb dieser Frage nachgegangen worden ist. In dem Schreiben vom 15.03.2000 heißt es lediglich, "bei der Durchsicht" der Sachakte sei festgestellt worden, dass ein Nachweis der Jägerprüfung fehle. Die Antragsgegnerin ist aber erst seit wenigen Jahren für den Antragsteller zuständig, so dass nicht plausibel ist, weshalb in ihren Akten ein solcher Nachweis zu finden sein sollte. Außerdem hat der davor zuständige Landkreis C. der Antragsgegnerin mitgeteilt, er habe dem Antragsteller zwischen 1993 und 1999 jedes Jahr den Jagdschein erteilt; gegen eine erneute Erteilung bestünden seinerseits "keine Bedenken". Die Unterlagen des früher zuständigen ehemaligen Landkreises N. sind nach einer Mitteilung des Regierungspräsidenten der Region H. lediglich 10 Jahre aufzubewahren gewesen und sodann vernichtet worden.

Der Antragsteller kann auch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - wegen der Wortwahl der im angefochtenen Bescheid zitierten Schriftstücke als unzuverlässig im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG eingestuft werden. Selbst wenn die Unhöflichkeiten Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB enthalten sollten, wäre dies kein Grund, dem Antragsteller den Jagdschein zu entziehen. Die Beleidigung gehört nicht zu den in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG aufgeführten Straftaten; sie wird auch nicht von § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG erfasst. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Sachverhalt nicht nachträglich im Sinne von § 18 BJagdG bekannt geworden ist. Die Antragsgegnerin hat sich bereits mit Schreiben vom 10.10.2001 gegenüber dem Antragsteller gegen die ihrer Meinung nach "unsachlichen Äußerungen" verwahrt.

Auch wenn man die durch den Widerspruchsbescheid vom 13.01.2003 erhobenen weiteren Vorwürfe mitberücksichtigt, ist die im vorliegenden Verfahren streitige Vollzugsanordnung nicht aufrecht zu erhalten.

Die im Widerspruchsbescheid zitierten Äußerungen des Antragstellers, durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin sich anscheinend beleidigt fühlen, rechtfertigen nicht den Entzug des Jagdscheins. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller bei der Wahrnehmung seiner Interessen die Grenzen des Erlaubten (vgl. § 193 StGB) überschritten habe könnte, ließe dies nicht den Schluss zu, der Antragsteller stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wenn man ihm nicht (sofort wirksam) den Jagdschein entzöge. Wenn überhaupt, dann ist der Antragsteller mit seiner Wortwahl nur geringfügig über die Form von Kritik hinausgegangen, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes noch zuzumuten ist (z.B. sie seien einer Sache "nicht gewachsen", hätten etwas "gezielt verzögert", würden jemandem "einen Strick drehen wollen", hätten "diffamiert" bzw. "diskreditiert"). Eine derart robuste Ausdrucksweise bedeutet nicht, der Betreffende werde mit Waffen missbräuchlich oder leichtfertig umgehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 14.09.1998 - 6 B 94.98 -, NordÖR 1999, 73). Die vom Antragsteller eventuell begangenen Beleidigungen sind nach ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Sozialschädlichkeit jedenfalls mit den in der gesetzlichen Vermutungsregelung enthaltenen Delikten nicht vergleichbar (vgl. zur Steuerhinterziehung: OVG Rheinland-Pfalz vom 25.06.1986 - 8 A 115/85 -, zitiert nach juris). Auch in Zeiten besonderer Aufmerksamkeit gegenüber Waffenbesitzern ist es nicht angebracht, einen Bürger, der in an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gerichteten Schriftstücken zur Durchsetzung seiner Interessen verletzende Kritik äußert, als unzuverlässig im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG anzusehen.

Zu einem für den Antragsteller ungünstigeren Ergebnis führt auch nicht die Berücksichtigung der weiteren durch die Vorlage des Widerspruchsbescheides in das Beschwerdeverfahren eingeführten Straf- und Bußgeldverfahren.

Allerdings ist danach wohl nicht mehr davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seiner Klage gegen den Entzug des Jagdscheines offensichtlich Erfolg haben wird. Wenn die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe jedenfalls im wesentlichen berechtigt sind, d.h. die Bußgeldbescheide der gerichtlichen Kontrolle standhalten und der Antragsteller in den Strafverfahren verurteilt wird, dann könnte ihm die erforderliche Zuverlässigkeit tatsächlich abzusprechen sein. Auf der anderen Seite ist aber nicht festzustellen, dass die Klage nunmehr aussichtslos geworden ist. Der Antragsteller hat nach seinem unwidersprochenen Vortrag alle Bußgeldbescheide angefochten und auch gegen die ihnen gegebenenfalls zugrunde liegenden Ordnungsverfügungen Rechtsmittel eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

Wie all diese Verfahren ausgehen, läßt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zuverlässig abschätzen, zumal die Antragsgegnerin sich im Widerspruchsbescheid und auch im Schriftsatz vom 23.01.2003 im Wesentlichen auf eine stichwortartige Wiedergabe der jeweiligen Vorwürfe beschränkt hat. Der Senat kann den Ausgang der Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorwegnehmen. Die entsprechenden Akten liegen nicht vor, außerdem käme wohl eine eventuell umfangreiche Beweisaufnahme in Betracht. Dies würde den Rahmen eines auf summarische Prüfung angelegten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sprengen und den Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gefährden. Der im Streit befindliche Jagdschein ist ihm befristet (bis zum 31.03.2003) erteilt worden, sodass sich dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sonst wohl durch Zeitablauf erledigen dürfte.

Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ist möglicherweise auch von Bedeutung, ob Mitarbeiter der Antragsgegnerin den Antragsteller - wie dieser offenbar meint - in schikanöser Weise mit jagdrechtlichen Vorschriften konfrontiert haben, um ihn als unzuverlässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang könnte auch zu klären sein, ob die Antragsgegnerin an andere Jäger die gleichen Anforderungen stellt. Es kann aber nicht Aufgabe des hier vorliegenden Verfahrens sein, dem - wie der Antragsteller es ausdrückt - "Treiben" des zuständigen Sachgebietsleiters "Einhalt zu gebieten". Wenn ihn der Antragsteller für befangen hält, ist er auf den dafür im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehenen Weg (§ 21 VwVfG MV) zu verweisen.

Die Interessenabwägung geht hier letztlich deshalb zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die von der Antragsgegnerin zur Begründung der Vollzugsanordnung angeführten öffentlichen Interessen nicht besonders schwerwiegend sind, wenn denn die Begründung überhaupt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt V des Ausgangsbescheides beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der Auffassung der Antragsgegnerin, sie erachte die rechtlichen Voraussetzungen für eine "Rücknahme" des Jagdscheins für gegeben. Außerdem sei es "nicht akzeptabel", den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur durch den Sofortvollzug könne "verhindert werden", dass der Antragsteller die Jagd weiter ausübe. Ob diese Begründung ausreichen würde, wenn die Klage des Antragstellers offensichtlich aussichtslos wäre, kann hier auf sich beruhen. Da dies - wie ausgeführt - nicht der Fall ist, kann ein "besonderes" Interesse im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aber nicht bejaht werden. Dem Interesse des Antragstellers, der allem Anschein nach über viele Jahre die Jagd untadelig ausgeübt hat, gebührt hier der Vorzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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