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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 2 M 49/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, VwVfG M-V, VwVfG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123
ZPO § 767
ZPO § 769
VwVfG M-V § 111 Abs. 1
VwVfG § 1
VwVfG § 2
VwVfG § 3
VwVfG § 5
1. Zum vorläufigen Rechtsschutz im Falle der Fortführung einer auf Grund eines geschlossenen Vergleichsvertrags ausgesetzten Verwaltungsvollstreckung.

2. Zum richtigen Antragsgegner beim Verwaltungsvollstreckungsschutzersuchen.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 M 49/09

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Vollstreckung eines subventionsrechtlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheides

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 28. Mai 2009 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich des Hilfsantrags vom 15.04.2009 verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 396.771,57 Euro festgesetzt; die erstinstanzliche Festsetzung wird von Amts wegen geändert.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner angeordnete Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus seinem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998.

Die vom Antragsgegner eingeleitete, zunächst von der Landesbezirkskasse Schwerin und nachfolgend von der Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: LZK M-V) durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Bescheid blieb im Wesentlichen erfolglos. In einem mit dem Antragsgegner Ende März 2005 geschlossenen Vertrag verpflichteten sich der Antragsteller und sein Vater zur Zahlung eines Vergleichsbetrags i.H.v. 500.000,- Euro, zahlbar in 10 Raten. Nach vollständiger Zahlung des genannten Betrags galt die Restforderung in Höhe von 1.278.869,94 Euro als erlassen.

Nachdem die LZK M-V Kenntnis davon erlangte, dass der Antragsteller Einkommenssteuererstattungen für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 i.H.v. ca. 300.000,- Euro erhalten sollte, erließ sie als "Sicherungsmaßnahme" per 03.11.2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot an das Finanzamt München III mit der Folge, dass die Steuerguthaben aus den Einkommensteuerbescheiden vom 04.11.2008 nicht zur Auszahlung gelangten. Die mit "Kündigung des von Ihnen geschlossenen Vergleichs" überschriebenen Schreiben des Antragsgegners wurden dem Antragsteller und seinem Vater am 25.11.2008 zugestellt. Sie waren mit der Mitteilung verbunden, dass der Antragsgegner die LZK M-V anweise, die ausgesetzte Vollstreckung wieder aufleben zu lassen. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben wird im Übrigen Bezug genommen. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner unter dem 27.11.2008 zur Abgabe der Erklärung auf, die im vorgenannten Schreiben angekündigte Pfändung fallen zu lassen und keine Pfändungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierauf erhielt der Antragsteller keine Antwort. Die gegen ihn ausgesetzte Vollstreckung wurde auf Anordnung des Antragsgegners vom 01.12.2008 durch die LZK M-V fortgeführt, die daraufhin die beim Finanzamt München III am 04.12.2008 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsverfügung erließ. Mit Schreiben vom 17.12.2008 teilte das Finanzamt der LZK M-V mit, dass die Pfändung vorläufig nicht anerkannt werde, weil sie für den Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbots nicht zuständig sei und vor Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung eine Abtretungsanzeige - Abtretung des Steuerguthabens an die Schwester des Antragstellers - eingegangen sei.

Bereits zuvor, und zwar mit einem beim Verwaltungsgericht Schwerin gestellten Eilantrag vom 11.12.2008 begehrte der Antragsteller Vollstreckungsschutz mit dem Ziel, die fortgeführte Vollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998 vorläufig für unzulässig zu erklären.

Mit Beschluss vom 11.02.2009 lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erscheine nicht zweifelsfrei, da im Falle der Abtretung der Steuererstattungsansprüche die Befriedigung der gesicherten Forderung nicht dringlich erscheine. Jedenfalls liege kein Anordnungsanspruch vor. Die Vollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei zulässig, weil die Kündigung des Vergleichsvertrags nach summarischer Prüfung wirksam sei. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwVfG M-V seien erfüllt. Die erzielten Einkünfte des Antragstellers sowohl vor als auch nach Abschluss des Vergleichsvertrags stellten eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar; die "unrichtigen" Angaben des Antragstellers im Vorfeld des Vergleichsabschlusses rechtfertigten vorliegend - als ultima ratio - die Kündigung durch den Antragsgegner. Der Streitwert betrage ein Viertel der in Rede stehenden Einkommensteuererstattungsansprüche.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11.02.2009 eingelegte Beschwerde ist im Hauptantrag zulässig, aber nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht M-V gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat im Ergebnis zu Recht - wenngleich ohne nähere Begründung - das gegen den Antragsgegner gerichtete vorläufige Rechtschutzersuchen des Antragstellers nach § 123 VwGO als zulässig angesehen.

Bei sachgerechter Auslegung seines vorläufigen Rechtsschutzersuchens begehrt der Antragsteller Vollstreckungsabwehr im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO. Der vorläufige Rechtsschutz gegen die auf einer Vollstreckungsanordnung beruhende Vollstreckung einer öffentlichrechtlichen Geldforderung richtet sich vorliegend nicht über die Verweisung in den § 167 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO nach § 769 Abs. 1 ZPO, der seinerseits die Rechtshängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO voraussetzt. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 -; BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 -; HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 167 Rdn. 14 ff.). Demgegenüber scheidet vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend aus, weil der Antragsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Vollstreckungsanordnung (Weisung) des Antragsgegners, die Vollstreckung fortzuführen, zu erblicken. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anordnung der Vollstreckung ein lediglich innerbehördlicher Vorgang ist, der vom Vollstreckungsschuldner nicht angegriffen werden kann (vgl. BayVerfGH, Beschl. v. 12.10.1999 - Vf 5-VI-98 -, NVwZ-RR 2000, 194 m.w.N.; Engelhart/App, VwVfG und VwZG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 9). Nichts anderes hat für die Anordnung der Fortsetzung der Vollstreckung zu gelten, wenn die Vollstreckung zuvor aufgrund eines Vergleichsabschlusses ausgesetzt worden ist. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist nicht vom Antragsgegner, sondern von der hier nicht am Verfahren beteiligten LZK M-V erlassen worden.

Damit ist freilich nichts für die Frage gewonnen, ob der Antrag richtigerweise - wie geschehen - gegen den Antragsgegner oder aber gegen die LZK M-V zu richten ist, die das Vollstreckungsverfahren betreibt. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Rechtsnatur der erhobenen Einwendungen ab. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der Vollstreckungsschuldner mit seinen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der (hier: fortgeführten) Vollstreckung im Allgemeinen oder aber gegen die Art und Weise der Vollstreckung richtet, also konkrete Vollstreckungshandlungen rechtlich beanstandet. Diese Differenzierung beruht auf folgenden Erwägungen: Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 VwVfG gegeben sind. Anordnungsbehörde ist gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 4 VwVfG der Antragsgegner. Demgegenüber ist die Vollstreckungsbehörde für die von ihr erlassenen Vollstreckungshandlungen verantwortlich. Die Zuständigkeit der LZK M-V als Vollstreckungsbehörde ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V iVm. § 1 Nr. 1 Buchst, a) Vollstreckungszuständigkeits- und kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -. Die gesetzliche Verantwortlichkeitsverteilung zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde bestimmt mit Blick auf die vom Vollstreckungsschuldner erhobenen Einwendungen den richtigen Antragsgegner. Materiellrechtliche Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die sich gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderung oder aber gegen deren Vollstreckbarkeit richten, sind nach § 111 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVfG und § 256 AO bei der Anordnungsbehörde durch Antrag auf Einstellung der Vollstreckung geltend zu machen, der im Falle seiner Ablehnung durch die Anordnungsbehörde und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden kann (vgl. BayVerfGH a.a.O.; Kopp/Schenke a.a.O., § 167 Rdn. 16). Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnungsbehörde bestimmt sich nach § 123 VwGO. Soweit es sich bei den einzelnen Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsbehörde um Verwaltungsakte handelt, sind dagegen der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde richtet sich dann nach § 80 Abs. 5 VwGO; gemäß § 111 Abs. 6 VwVfG M-V haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde keine aufschiebende Wirkung.

Hiervon ausgehend ist der Vollstreckungsschutzantrag zutreffend gegen den Antragsgegner gerichtet worden, weil der Antragsteller die Zulässigkeit der (fortgeführten) Zwangsvollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Antragsgegners schlechthin mit seinen Einwendungen angreift. Der Antrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Antragsteller keine Hauptsacheklage erhoben hat, wie sich aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt. Denn der Vollstreckungsschutzantrag nach § 123 VwGO kann - anders als bei § 769 ZPO - auch schon vor Klageerhebung gestellt werden. Unzulässig wäre der gerichtliche Antrag nur dann gewesen, wenn der Antragsteller nicht zuvor einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Antragsgegner gestellt hätte. Dies ist jedoch geschehen, weil das Schreiben des Antragstellers vom 27.11.2008 so auszulegen ist.

Der Antragsteller hat aber in der Sache keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994, a.a.O.), weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt.

Eine Regelungsanordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Regelungsanordnung unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. So kann der Anordnungsgrund etwa zu bejahen sein, wenn existentielle wirtschaftliche Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen. Allerdings dürfen seine Interessen nicht isoliert betrachtet werden; so ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die angestrebte Regelung nachteilig auf berechtigte Interessen des Antragsgegners auswirkt (vgl. Beschl. des Senats vom 04.05.2009 - 2 M 77/09 -).

Die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angeführten Gründe lassen nicht erkennen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den beschriebenen Maßstäben dringend notwendig ist.

Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellt, dass die Vollstreckung rechtswidrig war, der Antragsgegner in der Lage sein wird, das zu Unrecht Erlangte herauszugeben. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die Vollstreckung jetzt verhindert würde, sich aber im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass dem Antragsgegner die geltend gemachte Forderung zusteht, zweifelhaft erscheint, ob dann die Befriedigung seiner Ansprüche tatsächlich noch möglich wäre.

Der Antragsteller beruft sich allein auf die angebliche Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern im Zusammenhang mit der von der LZK M-V erfolgten Pfändung der Steuererstattungsansprüche. Die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelungsanordnung vermag der Senat anhand der vom Antragsteller hierzu vorgebrachten Gründe nicht festzustellen. Er räumt selbst ein, dass die Steuererstattungsansprüche vor der Pfändung an seine Schwester abgetreten worden sind, er also nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr Inhaber der in Rede stehenden Ansprüche ist. Mit dem Übergang der Steuererstattungsansprüche auf seine Schwester wird er von ihr (weitere) finanzielle Mittel erhalten, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Schwester vom 14.03.2009 ergibt. Sollten die Steuerguthaben an die Schwester nicht ausgezahlt werden, hätte sie die Möglichkeit, gegen die Pfändung Rechtsbehelfe einzulegen. Soweit gegen den Antragsteller Steuernachforderungen bestehen, wurde ihm nach seinem eigenen Vortrag die Aussetzung der vorläufigen Vollziehung gewährt. Der Hinweis auf die (geschuldete) Vergleichsrate geht schon deswegen fehl, weil ggf. das gepfändete Guthaben mit der Rate zu verrechnen wäre, er ansonsten die geschuldete Rate als Darlehen von seiner Schwester erhalten wird. Sämtliche von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen laufen somit ins Leere; eine besondere Dringlichkeit für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit nicht festzustellen.

Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Anordnungsanspruch offensichtlich zu bejahen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung, da der Fall so nicht liegt. Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsanspruch verneint. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass dies offensichtlich falsch wäre.

Aus den o.g. Gründen kann auch dem Hilfsantrag zu 2. nicht entsprochen werden, der ohnedies als ein minus im Hauptantrag enthalten ist.

Demgegenüber ist der Hilfsantrag vom 15.04.2009 als unzulässig zu verwerfen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden ist und im Übrigen eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren gegen den falschen Antragsgegner darstellt. Das Beschwerdegericht ist regelmäßig (nur) zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung berufen (vgl. nur HessVGH, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 - m.w.N.., zit. nach juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht, soweit es hinsichtlich der Höhe der Streitwertfestsetzung auf Ziff. 1.6.1 2. Halbs. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (vgl. DVBl. 2004, 1525 ff.) abstellt. Der Hauptsachestreitwert ergibt sich vorliegend jedoch nicht aus der Höhe der gepfändeten Einkommensteuererstattungsansprüche des Antragstellers, sondern aus der Höhe der im Zwangsvollstreckungsverfahren beizutreibenden (noch offenen) Forderung. Diese beläuft sich aber auf insgesamt 1.587.086,32 Euro. Ein Viertel dieses Betrags ergibt sonach den Streitwert des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens. Eine weitere Reduzierung des Streitwertes mit Blick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren bzw. eine Streitwerterhöhung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG) kommt nicht in Betracht. Die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung basiert auf § 63 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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