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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 01.06.2004
Aktenzeichen: 2 M 98/04
Rechtsgebiete: SchulG M-V


Vorschriften:

SchulG M-V § 95 Abs. 1 Nr. 2
Der Träger einer Schule hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Maßnahmen der Schulaufsichtsbehörde gegen andere Schulen bzw. deren Leiter.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 2 M 98/04

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Schulrecht

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 01. Juni 2004 in Greifswald

durch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 30.03.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren 2 M 98/04 auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin möchte in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin erreichen, dass ihre Schule von Schülern aus bestimmten Orten bzw. Ortsteilen, für die sie ihre örtliche Zuständigkeit annimmt, besucht wird und begehrt eine einstweilige Anordnung, um den Antragsgegner zu schulaufsichtsbehördlichem Einschreiten zu veranlassen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 30.03.2004 abgelehnt und den Streitwert auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Die Antragstellerin hat Beschwerde sowohl gegen die Sachentscheidung (2 M 98/04) als auch gegen die Streitwertfestsetzung (2 O 252/04) eingelegt.

Die Beschwerde bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die beantragte einstweilige Anordnung.

Ihr Begehren ist so zu verstehen, dass der Antragsgegner gegenüber anderen Schulen bzw. deren Leiter tätig werden soll; die Antragstellerin will damit verhindern, dass "ihre" Schüler dort beschult werden. Ein solches Einschreiten kann die Antragstellerin aber nicht erzwingen.

Der Träger einer Schule hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Maßnahmen der Schulaufsichtsbehörde gegen andere Schulen bzw. deren Leiter.

In Betracht kommt hier nur ein Einschreiten im Wege der Dienstaufsicht, die die Schulaufsicht bei öffentlichen Schulen umfasst (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 SchulG M-V). Dies wird ersichtlich von der Antragstellerin auch nicht verkannt (vgl. Seite 2 unten des Schriftsatzes vom 05.04.2004). Zu den Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde gehört es auch, die Entscheidungen der Schulleiter über die Aufnahme von Schülern (vgl. § 6 Abs. 1 Schulpflicht-VO) bei etwa gegebener Veranlassung zu beanstanden. Solange die derzeit erwogene freie Wahl der Schulen nicht eingeführt ist, hat die Schulaufsichtsbehörde auch darauf zu achten, dass Schüler den Schulen entsprechend den dafür geltenden Vorschriften zugeordnet werden. Die Schulaufsichtsbehörde übt die Dienstaufsicht über Schulleiter und andere Lehrer aber nicht im Interesse oder zur Wahrnehmung von Rechten anderer Schulträger aus. Die Aufsichtsbefugnis der höheren gegenüber der nachgeordneten Behörde bzw. deren Bediensteten wird allein im öffentlichen Interesse ausgeübt (vgl. Fürst, GKÖD, Band I K § 3 Rdn. 12 mwN.). Bescheide, die im Wege der Dienstaufsicht ergehen, sind der gerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996 - 1 WB 84.95 -, zit. nach juris). Hiervon eine Ausnahme zu machen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. Die Schulaufsicht in der Form der Dienstaufsicht soll das staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung im schulischen Bereich durchsetzen. Dies schließt einen Anspruch einer Gemeinde als Schulträger auf ein aufsichtsbehördliches Einschreiten aus (vgl. zur Kommunalaufsicht: OVG Koblenz, Beschluss vom 29.05.1985 - 7 B 11/85 -, DÖV 1986, 152). Die Antragstellerin könnte sich aber theoretisch an die oberste Schulaufsichtsbehörde wenden, die wiederum die Fachaufsicht über die Schulämter ausübt (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V). Praktisch dürfte dies hier jedoch nicht weiterhelfen, weil die oberste Schulaufsichtsbehörde als Vertreterin des Antragsgegners (vgl. § 97 Abs. 3 SchulG M-V) in das Verfahren einbezogen und dem Begehren der Antragstellerin bereits in der Sache entgegen getreten ist.

Sollte es der Antragstellerin auch um ein Einschreiten gegen andere Schulträger gehen, würde ihr Begehren bereits daran scheitern, dass für Maßnahmen gegen Schulträger nicht die Schulaufsichtsbehörde, sondern die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig ist (vgl. § 98 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V).

Ob auch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der Anordnungsgrund fehlt, bedarf danach keiner weiteren Prüfung. Anzumerken ist hierzu lediglich, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des Antragsgegners vom 22.03.2004 eingegangen ist, nach dem eine einstweilige Anordnung jedenfalls bezüglich bestimmter Ortsteile nicht mehr nötig sei. Damit hat sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hält - wie das Verwaltungsgericht - die Hälfte des Auffangwertes für angemessen. Ob für die Aufhebung einer Schule ein Streitwert von 10.000,00 Euro festzusetzen wäre, bedarf hier keiner weiteren Klärung, da die Aufhebung oder eine darauf gerichtete aufsichtsbehördliche Maßnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, weshalb die Streitwertbeschwerde in der Sache keinen Erfolg haben kann. Ob sie außerdem unzulässig ist, weil die Antragstellerin selbst etwa kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwertes hätte, kann daher auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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