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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 27.12.2004
Aktenzeichen: 2 N 25/04
Rechtsgebiete: Vergabeverordnung M-V v. 21.05.2004 (GVOBl. S. 198)


Vorschriften:

Vergabeverordnung M-V v. 21.05.2004 (GVOBl. S. 198) § 27 Abs. 1 S. 3
Zum Losverfahren, wenn vom Verwaltungsgericht "aufgespürte" Studienplätze unter zahlreichen Studienbewerbern zu verteilen sind.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 2 N 25/04

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 27. Dezember 2004 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 12.10.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht über die Anträge von mehr als 130 Studienbewerbern auf vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der von ihnen jeweils angestrebten Zulassung zum Studium der Zahnmedizin entschieden. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, unter den Antragstellern eine Reihenfolge auszulosen und entsprechend der ausgelosten Reihenfolge mit Nachrückung vier Antragsteller zum Wintersemester 2004/2005 im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen. Die Auslosung hat vor Ablauf der Beschwerdefrist stattgefunden; die Antragstellerin erhielt dabei den 50. Platz.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin insbesondere geltend, für das angeordnete Losverfahren gebe es keine Rechtsgrundlage; vielmehr seien die Studienplätze nach der zeitlichen Reihenfolge der Anträge bei Gericht zuzuweisen, dabei würde sie - die Antragstellerin - zum Zuge kommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.

Das in der angefochtenen Entscheidung angeordnete Losverfahren ist nicht zu beanstanden. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt im Falle der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten nur, dass unter den konkurrierenden Studienplatzklägern überhaupt eine Auswahl stattfindet, damit die freigebliebenen Studienplätze besetzt werden können; es besagt aber nichts über die Auswahlmodalitäten. Das Verwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung die Auswahl durch das Los für geboten und orientiert sich dabei an § 27 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - Vergabeverordnung - vom 03.08.2000 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.05.2004, GVOBl. Seite 198). Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1989 - 7 C 17.89 -, DVBl. 1990, 531). Insbesondere ist der Antragstellerin nicht in ihrer Auffassung zu folgen, sie werde willkürlich benachteiligt. Beizupflichten ist ihr lediglich insoweit, dass ihre Aussichten, einen Studienplatz zu erhalten, umso geringer sind, je mehr Studienbewerber an dem Losverfahren teilnehmen. Dies ist aber sachlich begründet durch den Umstand, das zahlreiche Studienbewerber um wenige Plätze desselben Studiengangs konkurrieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.1975 - 2 BvR 344/73 - (E 39, 258). Danach darf das Auswahlverfahren bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht dazu führen, dass im Gerichtsverfahren entdeckte freie Kapazitäten ungenutzt bleiben. In dem der verfassungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Verwaltungsrechtsstreit war die Klage eines Studienbewerbers deshalb abgewiesen worden, weil er nach seiner ungünstigen Rangziffer im zentralen Vergabeverfahren offensichtlich nicht zur Zulassung herangestanden habe. Dieser Argumentation ist das Bundesverfassungsgericht deshalb entgegengetreten, weil die im zentralen Vergabeverfahren besser platziert gewesenen Studienbewerber an dem Ausgangsverfahren nicht beteiligt waren. So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf den Rang der Antragstellerin im zentralen Vergabeverfahren abgestellt, sondern ein (neues) Losverfahren angeordnet, an dem alle Antragsteller des erstinstanzlichen Sammelbeschlusses beteiligt waren. Soweit die Antragstellerin andeutet, das Verwaltungsgericht habe nach eigenem Ermessen entschieden, welche Studienbewerber zum Losverfahren zugelassen würden und welche nicht, so ist dies nicht nachvollziehbar, zumal eine substantiierte Begründung hierfür nicht vorgetragen wird. Außerdem entspricht es den dem Senat bekannten Gepflogenheiten des Verwaltungsgerichts, alle zur Zeit der Entscheidung noch anhängigen Verfahren um Studienplätze desselben Studiengangs in einen Sammelbeschluss zum Abschluss zu bringen. Im Übrigen würde es die Antragstellerin nicht benachteiligen, wenn andere Studienbewerber nicht zum Losverfahren zugelassen worden sein sollten, da dies ihre eigenen Chancen, einen Studienplatz zu erhalten, lediglich verbessert hätte.

Ob auch andere Vergabemodalitäten in Betracht gekommen wären, bedarf hiernach keiner weiteren Prüfung, da sich das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - für eine sachgerechte Verfahrensweise entschieden hat. Insbesondere muss nicht weiter geklärt werden, ob es etwa praktikabel gewesen wäre, danach zu gehen, welche Antragsteller die effektivsten Beiträge zur Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten geleistet haben. Der Beschwerdebegründung ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass gerade der Vortag der Antragstellerin in erster Instanz wesentlich dafür war, dass das Verwaltungsgericht vier Studienplätze "aufgespürt" hat.

Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich kritisch mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auseinandersetzt. Danach sind der Antragstellerin die Kosten ihres Verfahrens zu 45/49 auferlegt worden. Da ihre Beschwerde - wie ausgeführt - in der Sache keinen Erfolg hat, hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf eine für sie günstigere Verteilung der Kostenlast in erster Instanz. Infolge des auch für das Beschwerdeverfahren zu beachtenden Verböserungsverbots (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 146 Rdn. 1) ist es dem Senat aber auch verwehrt, der Antragstellerin die Kosten der ersten Instanz ganz oder etwa im Verhältnis der Zahl der aufgedeckten Studienplätze zu der Zahl der Antragsteller des Sammelbeschlusses aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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