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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 2 O 183/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66
1. Zur Auslegung einer Kostenerinnerung und Beschwerde gegen die Mitteilung der Kostenbeamtin, den Kostenansatz nicht abzuändern.

2. Zur - hier verneinten - Beschwerdebefugnis eines Verfahrensbeteiligten, wenn ein Dritter als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 O 183/08

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kostenansatz

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 12. Mai 2009 in Greifswald beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 27. Oktober 2008 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass im Kostenansatz der Kostenrechnung vom 11. August 2008 die Gemeinde A. als Kostenschuldner herangezogen worden ist.

Die Beschwerdeführerin bat die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Greifswald mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 zunächst darum, die "Gerichtskostenvorschussrechnung" vom 11. August 2008 zu korrigieren und den Klägern die Gerichtskosten in Rechnung zu stellen. Dies lehnte die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 ab, woraufhin die Beschwerdeführerin Erinnerung gegen die "Entscheidung" vom 20. Oktober 2008 im Wesentlichen mit der Begründung einlegte, dass die Kosten eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens nicht grundsätzlich die Gemeinde zu tragen habe. Ausweislich eines Vermerks vom 22. Oktober 2008 half die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht ab, da gemäß Berichterstatter die Kostenrechnung korrekt an die Gemeinde zu richten sei.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 wies das Verwaltungsgericht Greifswald die Erinnerung der Beschwerdeführerin zurück. Sie sei "gegen die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses" zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gemeinde habe auf die Gerichtskostenvorschussrechnung gezahlt und damit die Kläger von der Kostenpflicht freigestellt.

Gegen den am 29. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 12. November 2008 Beschwerde eingelegt, die sie unter Vertiefung der bereits im Erinnerungsverfahren gemachten Rechtsausführungen zum sogenannten allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Ausgleichsanspruch weiter begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Nach dem Beschluss des Senats vom 27. Februar 2009 über die senatsinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2009 gelten die Regelungen über die Berichterstattung - in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - für die Verteilung der Sachen auf das jeweilige Senatsmitglied als Einzelrichter.

Die Beschwerde - die nicht fristgebunden ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 27.11.2007 - 4 S 1610/07 -, NJW 2008, 536 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 66 GKG Rn. 40) - ist im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin dahingehend auszulegen, dass Gegenstand des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nicht die "Entscheidung" der Kostenbeamtin vom 20. Oktober 2008 ist - gegen die die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit Anwaltsschreiben vom 21. Oktober 2008 Erinnerung erhoben hat -, sondern der in der Kostenrechnung/Zahlungsaufforderung vom 11. August 2008 zu erblickende Kostenansatz. Denn die (Erst-)Erinnerung richtet sich zulässig nur gegen die Inanspruchnahme durch einen Kostenansatz, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt (vgl. hierzu Hartmann, a.a.O., § 66 GKG Rn. 11). Erinnerung und Beschwerde gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz setzen das Vorliegen einer Kostenrechnung des Gerichts voraus. Der Kostenansatz besteht nämlich gemäß § 4 KostVfg in der Aufstellung der Kostenrechnung gemäß den §§27 ff. KostVfg. Der Kostenansatz ist damit die Kostenrechnung des Kostenbeamten (vgl. Hartmann, a.a.O., § 19 GKG Rn. 1, § 66 Rn. 11). Eine solche Kostenrechnung ist unter dem 11. August 2008 erstellt und dem Kostenschuldner, hier der Gemeinde A. übersandt worden. Die schriftliche Mitteilung der Kostenbeamtin vom 20. Oktober 2008 ist demgegenüber kein anfechtbarer Kostenansatz. Das vorangegangene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2008 war als bloße Berichtigungsanregung zu verstehen. Denn die Kostenbeamtin kann bis zu einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG den fehlerhaften Kostenansatz von Amts wegen berichtigen. Das Festhalten der Kostenbeamtin am bisherigen Kostenansatz stellt jedoch keine selbstständig angreifbare Entscheidung dar. Vielmehr ist - wie auch geschehen - das Erinnerungs- und gegebenenfalls Beschwerdeverfahren gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz zu durchlaufen. Dies ist vom Verwaltungsgericht Greifswald im angegriffenen Beschluss vom 27. Oktober 2008 so im Ergebnis zutreffend gesehen worden. Dabei ist es unschädlich, wenn der Kostenansatz von der Beschwerdeführerin, aber auch vom Verwaltungsgericht im Erinnerungsverfahren fälschlich als "Gerichtskostenvorschuss" bzw. "Gerichtskostenvorschussrechnung" bezeichnet worden ist.

Auch wenn jene Falschbezeichnung nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet gelöst werden könnte, ist die Beschwerde gleichwohl unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwert ist. Eine Erinnerungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht Greifswald hätte mangels zulässiger Erinnerung nicht ergehen dürfen.

Von der Beschwerdeführerin und vom Verwaltungsgericht ist letztlich übersehen worden, dass als Erstschuldner nicht die Beschwerdeführerin, sondern entsprechend der Weisung des Berichterstatters (vgl. Nichtabhilfevermerk vom 22. Oktober 2008) die Gemeinde, also ein am Verwaltungsstreitverfahren nicht Beteiligter, herangezogen worden ist. Zwar kann auch derjenige, der die Kosten übernommen hat bzw. für diese Kraft Gesetzes haftet (vgl. § 29 Nr. 2 und 3 GKG), als Dritter Kostenschuldner sein. Jedoch ist erinnerungs- bzw. beschwerdebefugt nur derjenige, gegen den sich die Zahlungsverpflichtung richtet, wer also durch den Kostenansatz beschwert ist (vgl. Hartmann, a.a.O., § 66 Rn. 31). Die Gemeinde A. ist zwar als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden, hat jedoch weder eine Erinnerung noch eine Beschwerde gegen den Kostenansatz eingelegt. Bei der Heranziehung des Kostenschuldners handelt es sich auch nicht um ein offensichtliches Versehen, wie sich aus dem Nichtabhilfevermerk der Kostenbeamtin vom 22. Oktober 2008 sowie den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Oktober 2008 ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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