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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 2 O 50/09
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 61
Will ein vollziehbar Ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegen, setzt dies eine (weitere) Duldung der in dem angestrebten Bundesland zuständigen Ausländerbehörde voraus.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 O 50/09 2 O 54/09 2 O 55/09

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Ausländerrecht - Prozesskostenhilfe -

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 23. Juli 2009 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 21.04.2009 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der einzelnen Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Antragsteller ist nach Abschluss seines Asylverfahrens im Besitz einer ausländerbehördlich erteilten Duldung und begehrt die Prozesskostenhilfe für drei Verfahren, mit denen er erreichen will, dass ihm der Umzug nach X.-Y. gestattet und die Duldung ohne räumliche Beschränkungen erteilt wird.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe für die drei Verfahren mit der Begründung versagt, der länderübergreifende Wechsel eines vollziehbar ausreisepflichtigen und geduldeten Ausländers zur Verwirklichung einer familiären Lebensgemeinschaft setze eine von dem - nach dem Ziel des Ausländers - aufnehmenden Land zu erteilende und damit auch bei der innerhalb des aufnehmenden Landes zuständigen Ausländerbehörde - hier des Kreises L. - zu beantragende (weitere) Duldung voraus. Außerdem hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich einer der beiden Klagen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auch darauf gestützt, dass diese mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei.

Über die Beschwerden entscheidet der Senat in einem sogenannten Sammelbeschluss, so dass die einzelnen Beschwerdeverfahren ihre prozessrechtliche Selbständigkeit behalten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 - 2 M 224/04 u.a. -, Rdn. 8, zit. nach juris).

Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsgegner bzw. Beklagte keine länderübergreifende Duldung erteilen kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Für die Frage, welche Ausländerbehörde zuständig ist, wenn der Ausländer anstrebt, sich dauerhaft in einem anderen Bundesland aufzuhalten, kommt es nicht darauf an, ob als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage die Regelungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 3 AsylVfG oder Art. 6 GG bzw. Art. 8 GMRK in Betracht zu ziehen sind. Allein ausschlaggebend ist, dass die Ausländerbehörde, in deren Bereich der Ausländer sich bislang aufgrund einer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung aufhält, nicht berechtigt ist, eine Duldung für den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde zu erteilen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2008 - 1 B 163/08 -, zit. nach juris). Dies gilt umso mehr dann, wenn es - wie hier - um eine bereits kraft Gesetzes wirkende Aufenthaltsbeschränkung geht. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Damit ist das Land gemeint, in dem der Ausländer bislang seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG M-V hat, was auch auf einer Zuordnung nach Asylverfahrensrecht basieren kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.04.2000 - 3 M 132/99 - und vom 08.09.1998 - 2 M 80/98 -, NordÖR 1999, 74). Auch wenn in § 61 AufenthG eine ausdrückliche Regelung über die Zuständigkeit im Falle eines Länderwechsels fehlt, besteht kein Grund zur Annahme, dass die bisher zuständige Ausländerbehörde es in der Hand hätte, dem Ausländer den Wechsel in ein anderes Bundesland zu genehmigen. Dies kann nur durch eine Duldung im neuen (angestrebten) Bundesland erfolgen, für die das Einvernehmen der bisher zuständigen Ausländerbehörde erforderlich sein dürfte (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl. § 61 AufenthG Rdn. 4). Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ausländerrechtlich etwas anderes gelten könnte, als wenn der Länderwechsel noch während des Asylverfahrens angestrebt worden wäre. Die länderübergreifende Verteilung ist in § 51 AsylVfG geregelt. Über den entsprechenden Antrag des Ausländers entscheidet nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

Danach kommt es nicht darauf an, ob dem Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf seine Auffassung zur Zulässigkeit der Klage 5 A 1143/08 zu folgen ist. Es sei hierzu lediglich angemerkt, dass es auch denkbar erscheint, diese Klage unter Einschluss des Widerspruchsbescheides fortzusetzen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. § 75 Rdn. 8). In diesem Falle hätte es der weiteren Klage 5 A 1500/08 möglicherweise nicht bedurft.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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