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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 3 K 24/08
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2a
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 4a Abs. 3
BauGB § 214 Abs. 4
1. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ist nur dann nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, wenn er im gerichtlichen ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Beteiligungsverfahren nicht geltend gemacht hat.

2. Werden Festsetzungen eines bekanntgemachten Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren geändert, steht dies einer Änderung eines Entwurfs des Bebauungsplanes gleich mit der Folge, dass das Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB durchzuführen ist.

3. Das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB ist grundsätzlich auch dann durchzuführen, wenn die Änderungen solche Festsetzungen erfasst, zu denen bereits aufgrund ersten Auslegung Stellung genommen werden konnte.

4. Zur Abwägung bei Vorbelastung durch Verkehrslärm.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil

3 K 24/08

verkündet am 27.05.2009

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Normenkontrolle

Bebauungsplan Nr. 14

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April und 13. Mai 2009 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 11.06.2008 in der Fassung vom 12.05.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 14 der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks 1 der Flur 2 der Gemarkung C. mit der Straßenbezeichnung D-straße. Das Flurstück liegt durch die D-straße getrennt gegenüber dem Plangebiet. Die D-straße ist eine innerörtliche Sammelstraße von ca. 6 m Breite.

Die Antragsgegnerin beschloss am 08.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14.

Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) ergab unter anderem, dass die im Plan-Entwurf zugelassenen Nutzungen den Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen. Das Gesundheitsamt des Landkreises Ostvorpommern machte darauf aufmerksam, dass die Einhaltung der Anerkennung als Kurort davon abhänge, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - für Gebiete mit Erholungsfunktion möglichst eingehalten werden. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern kam in seiner Stellungnahme vom 21.11.2006 zu der Erkenntnis, dass der Bebauungsplan bei Beachtung des Prüfergebnisses an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst werden könne. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege regte unter anderem an, die im Baufeld 3 (jetzt Baufeld 4) vorgesehenen Trauf- und Firsthöhen (17,00 und 21,00 bei BP 6,00 ü HN) zu reduzieren und auf turmartige Gebäudeteile zu verzichten. C. sei geprägt durch die so genannte Bäderarchitektur, viele der Gebäude seien Baudenkmale. Insgesamt bildeten sie ein historisch wertvolles Ensemble, dessen Gestalt durch die massive Dominanz der neuen Hotelanlage erheblich beeinträchtigt werden würde. Der Charakter des Ortes würde Einbußen an seiner unverwechselbaren Typik hinnehmen müssen.

Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte das Akustik-Labor E. GmbH am 26.02.2007 eine (erste) Schalltechnische Untersuchung. Untersucht wurden prognostisch die Immissionen der Gewerbegeräusche ausgehend von dem Plangebiet sowie die von den Nutzungen im Plangebiet ausgelösten Verkehrsimmissionen bezogen auf das Plangebiet. Hinsichtlich der Gewerbegeräuschemissionen wurde vorgeschlagen, flächenbezogene Schallleistungspegel festzusetzen. Die Nacht zeige sich als kritischer Beurteilungszeitraum. Es sei mit Schallschutzmaßnahmen bezüglich nächtlicher PKW-Bewegungen in den Baugebieten und schalltechnisch relevanten, haustechnischen Anlagen zu rechnen. Hinsichtlich der Verkehrsgeräusche ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beurteilungspegel im Wesentlichen durch die Grundbelastung der Bergstraße bestimmt werde. Dieser überschreite die Orientierungswerte um bis zu 10 dB(A) nachts. Der zusätzlich zu erwartende Verkehr aus den beabsichtigten Beherbergungsbetrieben im Plangeltungsbereich führe zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um max. 1 dB. Diese sei subjektiv nicht wahrnehmbar.

Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 30.03.2007 bis 30.04.2007 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des TÖB-Stellungnahmeverfahrens kam das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern in seiner Stellungnahme vom 30.04.2007 zu der Erkenntnis, es sei eindeutig festzustellen, dass die Planung hinsichtlich Bauweise, zu Baustrukturen, landschaftstypischen Ortsbildern, geschützten Ensembles u.a. nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Auch Bürger nahmen kritisch/ablehnend zu dem Bebauungsplanentwurf Stellung.

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 23.08.2007 die Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen sowie, den geänderten Bebauungsplanentwurf erneut öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 13.09. - 15.10.2007.

Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erhob grundsätzliche Bedenken, weil die im Vergleich zum Bestand völlig unmaßstäblichen großen Kubaturen und die möglichen, für den Ort untypischen großräumigen Strukturen die benachbarten Denkmale in ihrer Einzel- und Ensemblewirkung erheblich beeinträchtigten und das Gesamtensemble von C. als historisch wertvolles, unverwechselbares Ensemble Bedenken gegen die städtebauliche Idee des Planentwurfes hervorrufe.

Die Antragstellerin erhob Einwendungen und machte u.a. geltend, es fehle an einer Berücksichtigung der auch sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung ihres Grundstücks schützenden besonderen städtebaulichen Struktur der Bebauung in der D-straße, nämlich der versetzten Bebauung, die einen Seeblick auch für Häuser in der zweiten Reihe bewusst ermöglicht hätte. Der zu erwartende zusätzliche Verkehr, insbesondere der An- und Abfahrtverkehr, führe zu einer erheblichen Steigerung der Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück, wobei dieser Effekt durch die Steigung in der D-straße noch verstärkt werde, wenn auch der Lieferverkehr berücksichtigt werde. Wirksame Gegenmaßnahmen seien weder geplant noch möglich. Die Festsetzung der GRZ bis zu 0,95 widerspreche dem städtebaulichen Rahmenplan. Hotels mit Zentrumcharakter seien bisher weder in C. noch in anderen Ostseebädern vorhanden. Die vorgesehenen Trauf- und Firsthöhen seien im Vergleich zur vorhandenen Bebauung überdimensioniert. Die Kubatur des durch die Planung ermöglichten Vorhabens sprenge die vorhandenen und bewusst geplanten städtebaulichen Strukturen von C. Die Planung setze sich nicht in der gebotenen Weise mit dem zu erwartenden und fließenden Verkehr auseinander.

Die Antragsgegnerin holte nach eigenen Angaben eine weitere Schalltechnische Stellungnahme, datierend vom 30.11.2007, ein (die nicht in den paginierten Originalverwaltungsvorgängen befindlich ist und erst nach der ersten mündlichen Verhandlung ohne Unterschrift vorgelegt wurde; die Beigeladene legte später eine unterschriebene Fassung vor), die zu dem Ergebnis kam, aufgrund des hotelbedingten Verkehrsaufkommens erhöhten sich die Immissionswerte an den Fassaden der Gebäude gegenüber dem Plangebiet in der D-straße um 2-3 dB(A) auf 48-51 dB(A) gegenüber der Vorbelastung. Der Gutachter führte weiter aus, um eine Lärmentlastung zu erreichen, seien übergreifende Ansätze der Lärmminderung erforderlich, wie sie im Ansatz in der Gemeinde vorlägen. Die verkehrstechnische Begutachtung vom 14.01.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Straßen den zusätzlichen Verkehr problemlos aufnehmen könnten. Zusätzlicher Verkehr werde durch die Übernachtungsgäste und die Angestellten ausgelöst, während die sonstigen zusätzlichen Nutzungen fußläufig in Anspruch genommen würden. Eine darauf beruhende ergänzende Schalltechnische Untersuchung vom 25.01.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Immissionswerte im Plangebiet gegenüber einer Ergänzung der Schalltechnischen Untersuchung vom 09.08.2007 (diese findet sich nicht in den Originalverwaltungsvorgängen) geringfügig um 0,1-0,2 dB(A) auf 63/53 dB(A) tags/nachts) verringern.

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 28.01.2008 die Abwägung dieser Stellungnahmen und Einwendungen. Nach Auffassung der Gemeindevertretung ließen die historischen Strukturen die städtebauliche Wirkung der seeseitigen Ortsmitte erkennen. Der Bebauungsplan nehme historische "Sonder- und Alleinstellungsmerkmale" der früheren Bebauung auf, in der gemäß der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung auch die Errichtung größerer Gebäude zugelassen werden solle. Die Beeinträchtigung der im direkten Umfeld der Baufelder 2b, 3 und 4 befindlichen denkmalgeschützten Ensembles auf der südwestlichen Seite der D-straße sei städtebaulich vertretbar. Ein absoluter Schutz der Ensemblewirkung würde die mangelnde Umsetzung der städtebaulichen Akzentuierung der seeseitigen Ortsmitte bedeuten. Ein Hotel der gehobenen Kategorie könne unter Berücksichtigung der heutigen Gästeansprüche nicht mehr in einer kleinteiligen Villenstruktur a la 1897/98 umgesetzt werden. Im Umfeld des B-Planes seien kaum mehr Gebäudegrundflächen im historischen Kontext zu erkennen. Die mögliche Bebauung in den Baufeldern 1, 2a und 5 solle sich den Strukturen im Umfeld des Plangebietes annähern. Die Höhenentwicklung in den Baufeldern 2b, 3 und 4 soll sich von der Umgebungsbebauung abheben, um die seeseitige Ortsmitte von C. städtebaulich zu betonen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes nähmen auf den historisch-strukturellen Versatz entlang der D-straße in der gebotenen Weise Rücksicht und berücksichtigten auch die aktuellen vorgegebenen Grundstücksverhältnisse. Das Planungserfordernis sei offensichtlich. Die Daten über Verkehr und Lärm basierten auf fachgutachterlichen Ergebnissen. Die ermittelten Immissionswerte seien ein verträgliches Mindestmaß. Der Nachweis der Flächenverfügbarkeit sei erbracht. Schalleistungspegel seien nach § 1 Abs. 3 BauNVO auch in Sondergebieten zulässig. Die getroffenen Festsetzungen trügen den rechtlichen Anforderungen Rechnung. Der Zielverkehr Ortsmitte/D-straße/F. werde südlich und westlich der G-straße abgefangen. Mit einer GRZ von 0,6 könne ein wirtschaftlich tragfähiger Hotelbetrieb der gehobenen Kategorie nicht geschaffen werden. Die Örtlichkeit sei für ein Hotel der gehobenen Kategorie prädestiniert. Es solle einen städtebaulichen Akzent setzen und eine bauliche Dominanz entfalten. Das sei in Seebädern häufig. Das integrierte städtebauliche Leitbild der Gemeinde sehe die Errichtung eines Grandhotels an der Ecke H-straße/D-straße vor. Die Planung der Tiefgarageneinfahrt und die evtl. erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen seien dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die vielfältigen Festsetzungen zur Abstandstiefe, zur Gebäudestruktur und -gestaltung brächten zum Ausdruck, dass die möglichen Auswirkungen der Gebäudekubatur bedacht worden seien. Die städtebauliche Zielsetzung könnte mit der Planung erreicht werden. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung habe keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens gegeben.

In der Sitzung am 28.01.2008 beschloss die Gemeindevertretung weiter die verkürzte öffentliche Auslegung sowie die Beschränkung der Stellungnahmen auf die Änderungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB. Die Änderungen betrafen die Festsetzungen von Baugrenzen in den Baufeldern 2a und 2b, sowie die GRZ in Baufeld 2a, die First- und Traufhöhen in Baufeld 4 sowie dort Baugrenzen und eine Vielzahl von textlichen Festsetzungen.

Private Einwender machten geltend, die Schalltechnische Untersuchung ginge von einem theoretischen Rechenmodell und nicht von der konkreten Situation in der D-straße aus. Diese ergebe wesentlich höhere Immissionen. Die Zusage der Gemeinde zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone, die im Zusammenhang auch mit dem Sanierungsgebiet stünde und die erhebliche Fördermittel ausgelöst habe, erlaube die Planung nicht. Dazu nahm der schalltechnische Gutachter kritisch Stellung.

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung kam zu dem Ergebnis, die Planung sei mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

In der Sitzung am 08.04.2008 bestätigte die Gemeindevertretung die bereits gefassten Abwägungsbeschlüsse vom 23.08.2007 und 28.01.2008 und beschloss die Abwägung zu den neuesten Stellungnahmen und Einwänden. Über die bisherigen Abwägungen hinaus wird im Wesentlichen zunächst hinsichtlich des Denkmalschutzes ausführlich begründet, aus welchen Gründen dem städtebaulichen Konzept einer Akzentuierung der seeseitigen Ortsmitte der Vorrang gegeben wird. Im Baufeld 4 erscheine das Gebäude bei näherer Betrachtung mit seinen Vor- und Rücksprüngen sowie Abstufungen vielfältig gegliedert und nicht nur wegen seiner städtebaulichen Dominanz interessant. Zwecks Erschließung der möglichen Baugrundstücke mit Tiefgaragen und Anlieferzonen sei die Option gegeben, dass Einhausungen errichtet werden können. Grundsätzlich sei bei Neubauten davon auszugehen, dass erforderliche Anlieferungsbereiche auf den Baugrundstücken selbst untergebracht würden. In diese Richtung ziele die textliche Festsetzung 3.5.

In der gleichen Gemeindevertretungssitzung wurde der städtebauliche Vertrag mit der Beigeladenen beschlossen. Als Anlage dazu findet sich eine Projektbeschreibung für zwei Hotelanlagen.

Der in der Sitzung ebenfalls beschlossene Bebauungsplan umfasst ein Gebiet zwischen der D-straße und der F. im Ortsteil C. der Antragsgegnerin. Er setzt im Wesentlichen ein sonstiges Sondergebiet "Gebiet für den Fremdenverkehr - § 11 BauNVO" fest, das etwa mittig durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fußweg und verkehrsberuhigter Bereich in Südwest/Nordost-Richtung durchtrennt wird. Diese öffentliche Verkehrsfläche (H-straße) setzt sich in Richtung Südosten entlang der D-straße fort und hat im Bereich der F. eine kleine Ausbuchtung nach Nordost. Das Sondergebiet dient nach der textlichen Festsetzung 1.1 vorwiegend der Unterbringung von Anlagen des touristischen Gewerbes, wobei dies im einzelnen festgesetzt ist. Es ist in sieben Baufelder eingeteilt.

Das Baufeld 1 im Nordwesten trägt die Bezeichnung Teilfläche 1. Innerhalb der durch eine Baugrenze markierten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung eines Gebäudes mit der Traufhöhe 12 m und einer Firsthöhe von 13 m bei einem Bezugspunkt 10,0 m über HN möglich. Das Baufeld 2a ist ebenfalls mit einer Baugrenze versehen und darf mit einer Grundflächenzahl von 0,45 bei abweichender Bauweise nach § 22 BauNVO, einer Traufhöhe von 12 m und einer Firsthöhe von 13 m bei einem Bezugspunkt von 10,0 m über HN bebaut werden. Es ist Teil der Teilfläche 2. Daran anschließend befindet sich das Baufeld 2b, für das eine abweichende Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,6, eine Traufhöhe von 13 m und eine Firsthöhe von 14 m bei einem Bezugspunkt von 10,0 m über HN festgesetzt ist. Turmartige Gebäudeteile sind zulässig, wobei die festgesetzte Traufhöhe bis zu 2 m und die festgesetzte Firsthöhe um bis zu 3 m jeweils als Höchstmaß überragt werden darf. Es folgt das Baufeld 3, das in südöstlicher Richtung an die öffentliche Verkehrsfläche H-straße grenzt. Auf ihm sind umfangreich Baugrenzen festgesetzt. Es schließt sich der im Plangebiet liegende Teil der H-straße an, der als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt ist. In dem südöstlich der H-straße angrenzenden Baufeld 4 finden sich durch unterschiedliche Baugrenzen abgetrennte Flächen mit im Einzelnen unterschiedlichen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung. Für das Baufeld ist insgesamt der besondere Nutzungszweck "Hotel" festgesetzt. In diesem Baufeld sind turmartige Gebäudeteile wie im Baufeld 2b zulässig. Für die Baufelder 5 und 6 ist ebenfalls das Maß der baulichen Nutzung differenziert festgesetzt.

Textlich sind u.a. für die einzelnen Baufelder unterschiedliche maximale Bettenzahlen mit jeweils 15% Aufbettung festgesetzt. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen von Gebäuden sind, wenn bauordnungsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, Einhausungen und Stützmauern für Tiefgaragenzufahrten und Anlieferzonen bis zu einer Tiefe von 35 m ab der Straßenbegrenzungslinie in der D-straße zulässig. Schließlich werden immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel festgesetzt. Eine Berechnungsmethode für diese Schallleistungspegel wurde nicht festgesetzt.

In der Begründung wird ausgeführt, das Plangebiet umfasse ortsbildstörende Baulücken, die durch den Abriss ehemaliger Gebäude entstanden seien. Für einen Teilbereich des Plangebietes bestehe noch der rechtsverbindliche Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1, dessen Festsetzungen geändert werden sollten. Diese Änderungen seien aber beim Oberverwaltungsgericht zweimal gescheitert. Planungsziel des Bebauungsplanes sei die konsequente Entwicklung der Ortsmitte, insbesondere für touristische Gastgewerbe mit ortszentralen Nutzungen wie Läden, gastronomischen Betrieben und Dienstleistungsangeboten sowie die qualitätsvolle Lückenbebauung und Schließung der Raumkanten unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen bzw. der vorhandenen Gebäudeabfolgen sowie die Errichtung größerer Gebäude zur Schließung der vorhandenen Baulücken. Der Bebauungsplan nehme die historischen "Sonder- und Alleinstellungsmerkmale" auf und definiere daraus die "seeseitige Ortsmitte" von C. Die Ermittlung der Bettenzahl ergebe sich aus einer durchschnittlichen angenommenen Zimmergröße von rund 35 qm. Die Antragsgegnerin sei in dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern als Unterzentrum eingestuft. Die Insel Usedom zähle zu den Räumen mit besonderer und natürlicher Eignung für Tourismus und Erholung und die Antragsgegnerin sei als Tourismusschwerpunktraum definiert. Planerisch sei als Zielrichtung im Baufeld 4 ein 4-Sterne-Hotel-Superior oder ein 5-Sterne-Hotel beabsichtigt. Im weiteren Plangebiet kämen unter anderem auch Appartement-/Suitehotels in Frage. Dies sei aber in einem Bebauungsplan nicht konkret festsetzbar. Ein Raumordnungsverfahren sei erst ab 400 Betten pro Hotelanlage erforderlich. Die Bettenzahl sei auf verschiedene Betriebe verteilt, so dass dieses Raumordnungsverfahren entbehrlich sei. Der Bebauungsplan sei aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, der ein Sondergebiet Fremdenverkehr darstelle. Das integrierte städtebauliche Leitbild der Antragsgegnerin sehe als wesentliche Gestaltungsmaßnahme der Schließung der Baulücke die Errichtung eines Grandhotels an der Ecke D-/H-straße vor. Das vorgesehene Hotel im Baufeld 4 solle einen städtebaulichen Akzent setzen und eine besondere Dominanz entfalten. Die Festsetzungen von Bettenzahlen im Sondergebiet seien zulässig. Sie seien tragfähige Grundlage für einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen der Aufwertung der seeseitigen Ortsmitte von C. durch bauliche Akzentuierung einerseits und der Belange insbesondere von Verkehr, Immissionsschutz und nachbarlichem Interessenausgleich. Die zulässigen turmartigen Gebäudeteile seien eine ortstypische Form der Gebäudegestaltung in C. Die Beeinträchtigung der vorhandenen denkmalgeschützten Bausubstanz erscheine als zumutbar.

Die überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichten das strukturell-historische Prinzip: versetzt gegenüberliegende Gebäude. Die Gebäudegröße und -breite werde durch die Notwendigkeit der Einhaltung der Abstandsflächen reduziert. Die Gebäudelängen in den Baufeldern 2b, 3 und 4 trügen dem Planungsziel der Betonung der seeseitigen Ortsmitte von C. Rechnung. Hinzu käme die geforderte gegliederte Fassadengestaltung. Die zu erwartende Zunahme des Verkehrs nach Verwirklichung der Bebauung könne über das vorhandene Verkehrsnetz abgewickelt werden. Zusätzlich seien Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung und Verkehrssicherheit zu treffen.

Hinsichtlich des Immissionsschutzes werde der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes für das Plangebiet und seine Umgebung zugrunde gelegt. Durch die Festsetzung flächenbezogener Schalleistungspegel werde die Einhaltung der dafür geltenden Orientierungswerte sichergestellt. Die zu erwartenden Veränderungen des Verkehrslärms lägen im Grenzbereich der Hörbarkeitsschwelle und seien damit in die Abwägung zwar einzustellen, überschritten die Zumutbarkeitsschwelle aber nicht. Zudem sei die Lärmminderungsplanung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Die Immissionswerte für ein Seeheilbad würden im Plangebiet und seiner Umgebung allerdings nicht eingehalten werden können, dies sei aber im Wege der Abwägung berücksichtigt worden.

Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass zum Teil erhebliche Beeinflussungen von Schutzgütern zu erwarten seien. Diese könnten durch geeignete Maßnahmen vermieden, gemindert oder ausgeglichen werden. Dazu gehöre die Durchsetzung eines Nachtfahrverbotes in der D-straße zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Der passive Lärmschutz im Plangebiet sei festgesetzt worden.

Der Bebauungsplan wurde am 11.06.2008 öffentlich bekanntgemacht. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.04.2009 der Bürgermeister der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob das als Original vorgelegte Exemplar des Bebauungsplanes von ihm eigenhändig unterschrieben worden sei oder ob seine Unterschriften durch einen in der Gemeinde vorhandenen und verwendeten Unterschriftenstempel ersetzt worden seien, teilte die Antragsgegnerin am Tag danach dem Gericht mit, das dem Gericht vorgelegte Exemplar des Bebauungsplanes trage eine Faksimileunterschrift und ein eigenhändig vom Bürgermeister unterzeichnetes Exemplar sei nicht auffindbar. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 06.05.2009 den Ausfertigungsvermerk des Bebauungsplanes eigenhändig. Das so ausgefertigte Exemplar des Bebauungsplanes wurde am 11.05.2009 öffentlich bekanntgemacht.

Am 11.05.2009 fand eine Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin statt, in der Änderungen des Bebauungsplanes beschlossen wurden, die nach Auffassung der Antragsgegnerin vom Senat angesprochene mögliche Mängel im ergänzenden Verfahren beseitigen sollten. Die Änderungen betrafen die Festlegung eines Messverfahrens für die flächenbezogenen immissionswirksamen Schalleistungspegel, die Konkretisierung der Festsetzung der turmartigen Gebäudeteile und eine Änderung der Festsetzung über die öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Betroffenen- oder Öffentlichkeitsbeteiligung fand nicht statt. Der so geänderte Bebauungsplan wurde in einer am 11.05.2009 angekündigten Sonderausgabe des amtlichen Mitteilungsblattes der Antragsgegnerin am 12,05.2009 öffentlich bekannt gemacht.

Die Antragstellerin hat am 30.06.2008 Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan gestellt. Sie begründet ihren Normenkontrollantrag - zusammengefasst - im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

1. Das Seebad C. sei aufgrund einer einheitlichen Planung entstanden. Charakteristisch für das jetzige Plangebiet und die sich daran anschließende Umgebungsbebauung entlang der Ostseeküste sei eine Bebauung in erster Reihe mit Einschnitten, die dazu geführt habe, dass die Häuser in der zweiten Reihe zwischen den jeweiligen Hauptbaukörpern einen Blick auf das Meer hätten. Die Gebäude in der zweiten Reihe der D-straße hätten maximal drei Geschosse. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung sprenge diese Dimensionen, weil sie aufgrund der möglichen Verbindungsbauten einen einheitlichen Baukörper mit einer Gesamtbreite von 243 m erlaube. Jedenfalls entstünden höchstens zwei Gebäude. Die bislang übliche und durch Gestaltungsatzung festgeschriebene Traufhöhe von 10 m werde im Plangebiet mit einer Traufhöhe von 20 m überschritten, wobei diese Traufhöhe durch Dachaufbauten noch weiter überschritten werden könne. Die Bruttogeschossfläche steige nach der Planung von früher 12.000 m2 auf über 50.000 m2 an, bei Verwirklichung der Tiefgarage und der Kellerräume auf über 60.000 m2. Durch die Verschattungswirkung der möglichen Bebauung werde die städteplanerisch bewusste Gestaltung der F. mit der Konzertmuschel im Bereich vor der sogenannten Orloppfläche, d.h. den Baufeldern 1, 2a und 2b des B-Planes, zunichte gemacht.

2. Die Bekanntmachung im "Bäderboten" sei ungeeignet. Entgegen § 11 der Hauptsatzung werde darin nicht angegeben, wo er ggfs. gegen Portoerstattung angefordert werden könne. Der Bäderbote werde nur zum Teil und dies unzuverlässig verteilt, so dass bis zu 20% der Haushalte das Blatt nicht erhielten. Zur Sitzung der Gemeindevertretung am 11.05.2009 sei nicht ordnungsgemäß geladen worden.

3. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sei zwingend erforderlich gewesen. Das Volumen des möglichen Vorhabens sprenge die Dimensionen der vorhandenen Bebauung insbesondere im ehemaligen Seebad C. Auch sei die Zahl von 400 Betten deutlich überschritten; die Aufteilung in verschiedene Baufelder mit verschiedenen Bettenzahlen sei rechtlich unbeachtlich. Die letztlich ergangene positive Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung sei auf Druck des Ministeriums ergangen und sachlich falsch.

4. Die Abwägung leide an mehreren Mängeln:

a) Die vorhandene Bebauung sei unzureichend ermittelt worden. Die ursprünglich vorhandene Bebauung sei nicht dominant gewesen, sondern habe sich in die Struktur des Seebades C. eingefügt. Aus den Häusern in der zweiten Reihe hätte die Möglichkeit bestanden, das Meer und den Strand zu sehen, dies sei Folge der ursprünglichen Planung des versetzten Bauens. Die Hinweise auf vergleichbar große Häuser wie das durch den Bebauungsplan ermöglichte in den ehemaligen Seebädern I. und J. gehe fehl, weil diese Bebauung zum einen weit weg von C. läge und zum anderen das ehemalige Seebad C. eine ganz andere städtebauliche Struktur aufweise. Die vergleichsweise herangezogenen größeren Häuser in C. seien heute nicht mehr genehmigungsfähig. Noch 2003 habe der heutige Planer den zur Rechtfertigung jetzt herangezogenen Bau "C.er Hof" als "Ausreißer" bezeichnet. Die Häuser in der näheren Umgebung des Plangebietes seien nicht hinreichend berücksichtigt worden; die Angaben zu ihrer Trauf- und Firsthöhe seien irreführend. Tatsächlich hätten sie nur drei Geschosse und ihre Firsthöhe betrage höchstens 15m über der Geländeoberfläche. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung sei an der F. 20 m hoch zuzüglich Aufbauten. Die Bruttogeschossfläche sei nicht ermittelt worden. Daraus folge eine fehlerhafte Berechnung der notwendigen Stellplätze.

b) Die Ermittlungen zum Lärmschutz seien unzureichend und für die Abwägung unbrauchbar.

Die schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft. Es sei das falsche Regelwerk zugrundegelegt worden. Die Steigung in der D-straße betrage 12% und nicht 6%. Die Grenzwerte für Lärmimmissionen seien strenger als zugrundegelegt. Die ermittelten Immissionswerte nachts führten zu einer ständigen Störung des Schlafes, weil auch die weggewogenen Spitzenwerte zu berücksichtigen seien. Die Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

cc) Die Schattenwurfprognose sei fehlerhaft, weil sie die Möglichkeit der Dach-Aufbauten nicht berücksichtigt habe. Sie befasse sich auch nicht mit der F. und mit den Gebäuden in der D-straße.

c) Die Umgebungsbebauung sei nicht nur in den einzelnen Häusern, sondern auch insgesamt als Denkmäler zu berücksichtigen gewesen. Dies ergebe sich auch aus der ursprünglichen Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung. Fehlerhaft sei auch die Abwägung mit den Belangen der Infrastruktur, der örtlichen Wirtschaft, der Nachfragestruktur und den örtlichen Kapazitäten. Die Auswirkungen der Lärmimmissionen auf die Umgebung sei nicht ermittelt worden.

d) Die Begründung, das zulässige Vorhaben sei wirtschaftlich erforderlich, um ein Hotel der gehobenen Klasse betreiben zu können, sei nachweislich falsch, weil solche Hotels auch in C. in sehr viel kleineren Gebäuden erfolgreich betrieben würden.

5. Der Bebauungsplan leide an fehlerhaften Festsetzungen.

Die Festsetzung von Bettenzahlen für einzelne Baufelder widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG zu Festsetzungsmöglichkeiten von Verkaufsflächen in Sondergebieten. Zudem seien die Festsetzungen nicht überprüfbar. Rechtsschutz gegen eine spätere intensivere Nutzung sei nicht möglich. Unbestimmt sei die Festsetzung über die turmähnlichen Aufbauten, deren Zahl nicht festliege.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 11.06.2008 in der Fassung vom 12.05.2009 für unwirksam zu erklären,

hilfsweise,

den Bebauungsplan in der Ursprungsfassung vom 11.06.2008 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist darauf, dass der Normenkontrollantrag im Wesentlichen das Vorbringen der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren wiederhole und vertiefe. Der Bebauungsplan sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommen und bekanntgemacht worden.

Die Antragstellerin verkenne, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht an die historische Bebauung oder die Umgebungsbebauung im Sinne eines Einfügens gebunden sei. Ihr stehe vielmehr zu, eine gewandelte städtebauliche Ordnung durchzusetzen. Die intensive Beteiligung auch der Bürger habe zu Veränderungen in der ursprünglichen Planung geführt, mit der ein Ausgleich mit den nachbarlichen Interessen verwirklicht worden sei. Der Sachverhalt sei ordnungsgemäß ermittelt worden, teilweise durch Ortsbesichtigung. Die eingeholten Gutachten und die Umweltprüfung seien nicht zu beanstanden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien rechtmäßig. Die Einwände der Antragstellerin seien zum Großteil im Verfahren der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht beachtlich. Die Ausnutzung der Bettenkapazitäten in den einzelnen Baufeldern sei grundstücksbezogen. Ein Windhundprinzip sei nicht möglich. Die schalltechnische Untersuchung betreffe die Außenpegel, die Argumentation der Antragstellerin die Innenpegel. Das eigentliche Begehren der Antragstellerin, Schutz vor der wirtschaftlichen Erdrückung, sei kein im Planverfahren schützenswerter Belang.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie begründet dies im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Dir Grundstück liege außerhalb des Plangebietes.

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet.

Der angegriffene Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die Bekanntmachung im "Kaiserbäder-Boten" entspreche den gesetzlichen Vorgaben der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 DVO-KV MV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Bezugsbedingungen gebe es nicht; im Übrigen seien diese Angaben im Kaiserbäder-Boten enthalten. Auf die konkrete Art und Weise der Verteilung komme es nicht an, solange die Antragsgegnerin jedem Interessierten ermögliche, den Kaiserbäder-Boten ohne unzumutbaren Aufwand zu erhalten, ausreichend viele Exemplare drucke und für eine zweckmäßig organisierte und überwachte Verteilung sorge. Die verkürzte 14-Tage-Frist der letzten Auslegung sei rechtmäßig, weil die Planung nur in Einzelheiten geändert worden sei. Ein Raumordnungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen, weil die Zahl von 400 oder mehr Betten für die einzelne Hotelanlage nicht überschritten worden sei. Maßgebend sei nach dem Raumordnungserlass vom 06.05.1996 die einzelne Anlage. Die Einhaltung der Erfordernisse der Raumordnung habe das zuständige Amt bestätigt.

Der angegriffene Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung eines Sondergebietes eine große Gestaltungsfreiheit, die ihr auch die Festsetzung von Bettenzahlen je Baufeld ermögliche. Die Überlegungen der Antragstellerin zur mangelnden Kontrollierbarkeit beträfen nicht die Planungsebene. Die Festsetzung über die turmartigen Aufbauten stütze sich auf § 16 Abs. 6 BauNVO. Das von der Antragstellerin gesehene Risiko der komplexen Dachlandschaft liege nicht vor. Dagegen sprächen die Festsetzung selbst sowie die Gestaltungsvorschriften Nr. 8.6 und 8.11 im Bebauungsplan, die solche Aufbauten auf die Baufelder 2b, 3 und 4 beschränkten und eine Größenbeschränkung auf 60% je Dachseitenlänge vorsähen.

Der Bebauungsplan sei mit "zwingenden Vorgaben der Abwägung" vereinbar. Er sei an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung habe das zuständige Amt bestätigt. Dessen letzte und aktuelle Stellungnahme sei maßgebend, nicht die auf einen früheren Entwurf bezogene Stellungnahme vom 30.04.2007. Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Durchblickmöglichkeiten zum Meer bestünden weiterhin und auf mehr habe die Antragstellerin keinen Anspruch. Die Anforderungen des Denkmalschutzes innerhalb und außerhalb des Plangebietes seien in der Abwägung ausreichend und rechtmäßig berücksichtigt worden. Die besonderen Gestaltungsvorgaben im Bebauungsplan trügen dem Denkmalschutz Rechnung. Die schalltechnische Untersuchung habe zu Recht Grenzwerte von 45 dB(A) nachts und 55 dB(A) tagsüber festgesetzt. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts zur Orientierung an der TA Lärm. Die Antragsgegnerin habe sich an den Werten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) orientiert. Nächtliche Einzelschallereignisse gingen in die Berechnung des Dauerlärmpegels ein und seien als solche hinzunehmen. Die Auswirkungen der Verwirklichung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Ansiedlung hochwertiger Hotelbetriebe auf die wirtschaftliche Entwicklung von C. seien in der Abwägung zutreffend beurteilt worden. In der Bauleitplanung seien Aspekte des Schutzes vor Konkurrenz nicht beachtlich. Die umliegende Bebauung sei zutreffend ermittelt und in der Abwägung die unterschiedlichen diesbezüglichen Belange eingestellt und berücksichtigt worden. Die Betonung der städtebaulichen Mitte sei bewusst erfolgt.

Der Senat hat am 29.04. und am 13.05.2009 mündlich verhandelt. Die im Planungsverfahren tätigen Sachverständigen sind in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung ihrer Gutachten vom Senat und den Beteiligten befragt worden. Weiterhin wurde Herr MinRat X., Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung M-V informatorisch befragt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die zur Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Das Grundstück der Antragstellerin liegt außerhalb des Plangebiets. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG, U. v. 24.09.1998 -4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des streitbefangenen Plangebiets, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, kann ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein (BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.; BVerwG, U. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = DVBl 1999, 1293). Ob der Anspruch auf eine gerechte Abwägung dieses privaten Belangs durch den Bebauungsplan verletzt wird, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BVerwG, B. v. 06,12.2000 - 4 BN 59/00 - NVwZ 2001, 431).

Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Auswirkungen der Festsetzungen eines Sondergebietes Fremdenverkehr, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995-4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind dabei auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt. Ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Allgemein reicht es für die Antragsbefugnis daher aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung eigener Belange, die für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten waren, als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 -BVerwGE 107, 215<218 f >; BVerwG, U. v. 10.3.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732 f. zu den Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung bezüglich eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks). Hierfür muss hinreichend substanziiert aufgezeigt werden, dass ein abwägungserheblicher Belang nicht nur berührt, sondern auch möglicherweise zu kurz gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.1999 - 4 CN 6/98 - NVwZ 2000, 197).

Das Vorbringen der Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie macht geltend, dass die im Planaufstellungsverfahren erstellten und zur Grundlage der Entscheidung über den Bebauungsplan gemachten Gutachten über die von dem Plangebiet ausgehenden Lärmimmissionen fehlerhaft seien und zudem die Abwägung das Interesse der Antragstellerin wenigstens an einer Beibehaltung des Status quo der Lärmimmissionen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt habe. Ihr Vortrag ist, jedenfalls soweit er sich auf die Abwägungsentscheidung bezieht, substantiiert genug, um eine Verletzung ihres Rechts auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange nicht für ausgeschlossen zu halten.

Die Antragstellerin ist mit ihren Angriffen gegen den Bebauungsplan auch nicht teilweise präkludiert. Sie hat sich im Aufstellungsverfahren mit Einwendungen beteiligt, die zum Großteil auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO versteht der Senat in dem Sinne, dass es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages genügt, wenn wenigstens eine dieser Einwendungen rechtzeitig im Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung des Bebauungsplanes erhoben wurde (vgl. OVG Münster B. v. 29.08.2008 -7 B 915/08 -, ZfBR 2008, 201) oder unverschuldet nicht erhoben werden konnte. Dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO lässt sich nichts dafür entnehmen, dass nur solche Einwendungen zur Begründetheit des Normenkontrollantrages verwendet werden können, die im Beteiligungsverfahren erhoben wurden. Im Gegenteil erfasst die Norm nach ihrem Wortlaut den Fall, dass "nur" im Beteiligungsverfahren nicht erhobene Einwendungen geltend gemacht werden. Dass der Gesetzgeber eine umfassende, über den Wortlaut hinausgehende Präklusion für alle nicht im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwendungen anordnen wollte, ist nicht ersichtlich (OVG Münster, B. v. 29.08.2008 - 7 B 915/08 -, ZfBR 2008, 201 unter Hinweis auf BTDrs. 16/3308 S. 20). Das mag dazu führen, dass im Beteiligungsverfahren nunmehr auch Einwendungen zu erheben sind, die vor Einfühlung der Präklusion nicht erhoben werden mussten, weil sie der Gemeinde bekannt sind (vgl. Hartleb VBlBW 2007 452, 454, der eine entsprechende krit. Äußerung von Ziekow wiedergibt), doch lassen sich weder dem Wortlaut noch der Systematik der Norm eine Differenzierung dahingehend entnehmen, dass solche Einwendungen nicht erfasst werden sollen. Der Gesetzeszweck der Beschleunigung der Planerhaltung durch Verhinderung eines Normenkontrollverfahrens durch einen Antragsteller, der sich vorgerichtlich nicht gemeldet hat, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.

B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

I. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.05.2009 ist unwirksam, weil er in einem Verfahren beschlossen wurde, das mit einem beachtlichen Verfahrensfehler behaftet ist.

Der Senat kann als entscheidungsunerheblich offenlassen, ob nicht bereits auf der Ebene des Kommunalverfassungsrechts Mecklenburg-Vorpommern beachtliche Verfahrensfehler vorliegen, weil die Ladung zur Eilsitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 11.05.2009 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder die Voraussetzungen einer so genannten Eilsitzung nicht vorlagen. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschlussfassung der Gemeindevertretung unter Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Kommunal Verfassung MV vorgenommen wurde. Der Senat hat allerdings für Letzteres auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Der Vortrag der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, weil das amtliche Mitteilungsblatt "Kaiserbäder-Bote" die gesetzlichen Anforderungen an ein amtliches Mitteilungsblatt nicht erfülle, führt nicht zum Erfolg. Unabhängig von der Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung MV (DVO KV MV), ist im "Kaiserbäder-Bote" ein der Vorschrift entsprechender Hinweis auf S. 2 des Sonderdruckes Nr. 2 vom 12.05.2009 zu finden.

Die Antragstellerin dringt auch mit ihrer Argumentation, der regelmäßige Bezug des "Kaiserbäder-Bote" sei nicht gewährleistet und damit eine Voraussetzung als amtliches Bekanntmachungsblatt nicht erfüllt, nicht durch. Das mag, ohne dass der Senat dies im Einzelnen zu ermitteln hatte, im von der Antragstellerin dargestellten Umfang der Fall sein. Doch ist für die Beurteilung der Rechtsfolge einer solchen defizitären Verteilung auf Sinn und Zweck der öffentlichen Bekanntmachung abzustellen: der Vertrieb muss so organisiert sein, dass die Verteilung grundsätzlich gesichert ist. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung in § 5 Abs. 2 DVO KV MV, das amtliche Bekanntmachungsblatt solle so vertrieben werden, dass die Kenntnisnahme der Öffentlichkeit gewährleistet ist. Dafür genügt die - vorliegend bestehende - Möglichkeit des Abschlusses eines Abonnements oder der Mitnahme des amtlichen Bekanntmachungsblattes in der Gemeindeverwaltung.

Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen bauplanungsrechtlichen Verfahrensfehler, der zur Feststellung seiner Unwirksamkeit führt: Die Antragsgegnerin hat die - vorliegend - im ergänzenden Verfahren erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB unterlassen.

Die Antragsgegnerin hat auf Grund der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 die Notwendigkeit gesehen, den Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen an verschiedenen Stellen zu ändern. Sie hat dies im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB getan. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden; das ergänzende Verfahren steht einer Gemeinde unabhängig von einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes durch ein Gericht für den Fall zu Verfügung, dass sie Fehler im Bebauungsplan erkennt und diese beheben will. Das ergänzende Verfahren vereinfacht das Verfahren insoweit, als nicht das vollständige Aufstellungsverfahren erneut sondern beginnend erst mit dem fehlerbehafteten Verfahrensschritt unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden muss. Unter Anwendung dieser Grandsätze ergibt sich für das von der Antragsgegnerin durchgeführte ergänzende Verfahren, dass es wegen der beabsichtigten Änderung der textlichen Festsetzungen unter Beachtung des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB hätte durchgeführt werden müssen. Änderungen der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren unterliegen nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der Öffentlichkeitsbeteiligung. Es handelt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht um die bloße Behebung von Abwägungsmängeln, sondern um die rechtlich davon zu trennende materiell-rechtliche Änderung von Festsetzungen nach § 9 BauGB. Diese Änderungen, die unterschiedlicher Art sind: Ergänzung/Ersetzung/ Klarstellung, betreffen den Plan selbst, nicht nur das ihm rechtstechnisch vorgeschaltete Abwägungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat folgerichtig auch nicht allein bisher nicht berücksichtigte oder falsch gewichtete Belange mit und untereinander abgewogen, sondern neue oder gegenüber der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes geänderte Festsetzungen zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht. Dies verlangt auch eine Abwägungsentscheidung, beschränkt das Verfahren aber nicht auf den Abwägungsvorgang, sondern führt zurück auf den Verfahrensstand der Änderung eines Entwurfes eines ausgelegten Bebauungsplanes. Dies ist der von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB normierte Verfahrensschritt. Werden Festsetzungen geändert, weil ihre materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit im Zweifel steht, dann steht dies einer Änderung des Bebauungsplanentwurfes, wie sie in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB genannt wird, gleich. Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in der rechtlichen Wertung auch dann einem Bebauungsplanentwurf gleichzustellen, wenn er noch nicht vom Gericht für unwirksam erklärt worden ist. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits die Gemeinde einen ausgefertigten und bekanntgegebenen Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren ändern kann und zugleich von der Einhaltung der für einen noch nicht bekanntgegebenen Bebauungsplan vorgeschriebenen Verfahrensschritte bereit wäre, andererseits die gleiche Änderung im Aufstellungsverfahren eine Beteiligungspflicht begründet.

Von dieser Beteiligung kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (B. vom 18.12.1987 - 4 NB 2/87 - NVwZ 1988, 822: ihm folgend VGH Mannheim Urt. vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 -Juris) nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden:

"Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, ( ), so besteht kein Anlaß zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, auch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB); denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt., wenn die Gemeinde () einem Vorschlag des davon betroffenen und zur Frage () schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers entspricht und wenn darüber hinaus diese Änderungen weder auf andere Grundstücke, () nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt (); denn in einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in dem dem Eigentümer und Trägem Öffentlicher Belange gemäß § 2 a Abs. 7 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinne der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange der vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte".

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Jedenfalls die Festsetzung der Berechnungsmethode für den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel kann - unabhängig davon, dass sie nicht auf Vorschlägen betroffener Grundstückseigentümer beruht - bei jeder Betrachtungsweise auf Beteiligte nachteilige Auswirkungen haben: Nach Überzeugung des Senats führen die in der Praxis anzutreffenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden bei der Anwendung der flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel zu unterschiedlichen Ergebnissen, die sich im Bereich von 3 dB(A) bewegen (vgl. VGH Mannheim Urt. vom 24.03.2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39). Daraus folgt: Entweder geht die Berechnungsmethode zu Lasten der Antragstellerin, weil eine für sie ungünstige, höhere Emissionen des einzelnen Betriebes zulassende Berechnungsmethode gewählt wurde oder es wird zu Lasten der Eigentümer im Plangebiet eine die Antragstellerin begünstigende und damit die zulässigen Emissionen des einzelnen Betriebes verringernde Berechnungsweise festgesetzt. Im Plangebiet befindet sich mindestens ein Grandstück, das Baufeld 3, das nicht der Beigeladenen gehört. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die Beigeladene - nachträglich - mit der Festsetzung einverstanden erklärt.

Nachteilige Auswirkungen für die Antragstellerin sieht der Senat auch in der Aufhebung der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich" und Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung. Dadurch kann es zu einer Verstärkung der Immissionen auf das Grundstück der Antragstellerin kommen, weil die dann unbeschränkte öffentliche Verkehrsfläche gegenüber ihrem Grundstück vergrößert wird und der Schutz durch die besondere Zweckbestimmung weggefallen ist. Dass dies auf einem Vorschlag der Antragstellerin beruht, ist nicht erkennbar.

Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die (behauptete) Auslegung der Schalltechnischen Untersuchung vom 26.02.2007 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB in Frühjahr 2007 und die ebenfalls im ersten Entwurf des Bebauungsplanes bereits vorgesehene Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung rechtfertige die Unterlassung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Mai 2009, weil dadurch die Stellungnahme zur Frage der fehlenden Festsetzung der Berechnungsmethode im Anschluss an die Auslegung im Frühjahr 2007 und zur Festsetzung der öffentlichen Verkehrs fläche mit besonderer Zweckbestimmung ermöglicht worden, die Öffentlichkeitsbeteiligung ausreichend erfolgt und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung eine reine Förmelei sei. Es ist schon zweifelhaft, ob eine ordnungsgemäße Auslegung der Schalltechnischen Untersuchung im Frühjahr 2007 erfolgt ist. In dem dem Senat übersandten Originalverwaltungsvorgang findet sich diese Schalltechnische Untersuchung nicht; sie ist dem Senat erst auf Aufforderung nachträglich in Fotokopie übersandt worden, ohne dass sich aus der übersandten Fotokopie ein Hinweis auf eine Auslegung der Untersuchung ergibt. Das kann aber auf sich beruhen. Der Entwurf des Bebauungsplanes vom Sommer 2007 enthielt - entgegen dem Vorschlag des schalltechnischen Gutachters - keine Festsetzung der Berechnungsmethode für die flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel. Dagegen richteten sich keine Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB. Das führt aber nicht zu einem Verbrauch des Anspruchs auf Öffentlichkeitsbeteiligung bei einer Änderung gerade dieser Festsetzung. Der Entwurf im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB ist, wie sich aus § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB ergibt, der Plan mit seinen Festsetzungen. Dieses Verständnis gebietet auch Sinn und Zweck des § 4a Abs. 3 BauGB: Bei Änderungen des Bebauungsplanentwurfes, die in der Regel auf Stellungnahmen zurückgehen, ist der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich dazu noch einmal zu äußern. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin würde dazu führen, dass eine einmalige Anhörung genügt, wenn sich aus dieser Anhaltspunkte für später vorgenommene Änderungen ergeben. Diese Rechtsauffassung verkürzt den Anspruch auf erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (Öffentlichkeitsbeteiligung) auf die Fälle, in denen völlig neue, bislang nicht in der ausgelegten Entwurfsfassung angesprochene Festsetzungen vorgenommen werden. Damit wird der Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung verkannt. Mit ihr wird die Möglichkeit gegeben, zu dem jeweiligen Entwurf Stellung zu nehmen, um die Abwägungsentscheidung auf eine möglichst umfassende Basis zu stellen. Aus diesem Grund sind auch solche Änderungen im Entwurf erneut zu präsentieren, die auf der Grundlage bereits ausgelegter Unterlagen vorgenommen werden. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der zur Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zu stellende Entwurf; über den aufgrund der ersten Auslegung geänderten Entwurf sollen die Stellungnahmen angegeben werden. Der Gesichtspunkt der Formel ei ist in den von der Rechtsprechung des BVerwG gebildeten Fallgruppen ausreichend berücksichtigt.

Es kann offenbleiben, ob die Änderung der textlichen Festsetzungen B.2.2 und B.8.6 zu den "turmartigen Gebäudeteilen" bloße Klarstellungen darstellen oder ebenso wie die bereits abgehandelten Festsetzungen inhaltliche Änderungen mit der Folge zur Pflicht der Öffentlichkeitsbeteiligung darstellen. Offenbleiben kann schließlich, ob die nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ermöglichte eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig gewesen wäre.

Dieser Verfahrensmange: ist nicht nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 letzte Alternative BauGB unbeachtlich. In der Rechtsprechung des BVerwG (B. vom 11.12.2002 - 4 BN 16/02 -, BVerwGE 117, 239), der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass das völlige Unterbleiben der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht der genannten Unbeachtlichkeitsbestimmung unterliegt.

II. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.06.2008 ist unwirksam, weil zwei für den Bebauungsplan insgesamt maßgebliche Festsetzungen unbestimmt sind.

1. Die Festsetzung über die flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel ist unbestimmt.

Die Festsetzung über flächenbezogene immissionswirksame Schalleistungspegel selbst enthält keine Vorgaben zu der Methode, nach der die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebes zu berechnen ist; auch an keiner anderen Stelle des Bebauungsplanes findet sich eine diesbezügliche (ergänzende) Festsetzung. Wie bereits ausgeführt, können sich aus den verschiedenen technisch möglichen und rechtlich grundsätzlich zulässigen Messmethoden zur Ermittlung der nach den flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln zulässigen Immissionen im Ergebnis Abweichungen von bis zu 3 dB(A) ergeben. Fehlt die Festsetzung der Messmethode oder lässt sie sich der Begründung nicht entnehmen, ist es dem jeweiligen Gutachter überlassen, welche Methode und damit welches Ergebnis er wählt. Weil die Entscheidung über die Messmethode über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Betreibers der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlage einerseits und des Nachbarn andererseits verfügt, hat der Satzungsgeber diese Entscheidung zu treffen. Fehlt - wie hier - eine solche Festsetzung der Messmethode, erweist sich die bloße Festsetzung von flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln als unbestimmt und damit als unwirksam (vgl. VGH Mannheim U. v. 24.03.2005 - 8 S 595/04 -, BUS 69 Nr. 39).

Dieser Mangel betrifft einen wesentlichen Teil des Bebauungsplanes, weil die Regelung der Immissionen durch die im Plangebiet durch den Plan ermöglichten Nutzungen auf die Nachbarschaft ein für die Planung grundlegendes Element sind. Der Ausgleich der gegensätzlichen Belange der Betreiber der gewerblichen Anlagen im Plangebiet und der Nachbarn in direkter Nachbarschaft des Plangebietes ist für die Rechtswirksamkeit der Planung maßgeblich. Erweist sich die diesbezüglich zentrale Festsetzung als unwirksam, infiziert dieser rechtliche Mangel den gesamten Bebauungsplan; eine bloße Teilunwirksamkeit der unbestimmten Festsetzung unter Aufrechterhaltung des Bebauungsplanes im Übrigen scheidet aus.

2. Auch die Festsetzung über die turmartigen Dachaufbauten (B 2.2) ist unbestimmt. Danach dürfen turmartige Gebäudeteile die festgesetzte Traufhöhe bis zu 2 m als Höchstmaß und die festgesetzte Firsthöhe bis zu 3 m als Höchstmaß überragen. Nach Überzeugung des Senats ist der Begriff der "turmartigen Dachaufbauten" nicht unbestimmt, sondern einer zur Bestimmtheit führenden Auslegung zugänglich. Die Erläuterungen des Begriffs in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 haben ergeben, dass damit in Abgrenzung zu Giebeln und Zwerchhäusern Dachaufbauten gemeint sind, die nach ihrer äußeren Gestaltung (Höhe/Breite/Länge) nur einen kleinen Teil des Daches einnehmen und überragen, wobei die Grundmaße in einem Verhältnis zur Höhe stehen, das deutlich unterliegt. Nicht verständlich und damit unbestimmt ist die Festsetzung aber mit Bück auf die Höchstmaße, die in sich widersprüchlich sind, weil sie in einer Art und Weise an unterschiedliche Bezugspunkte des Hauptgebäudes anknüpfen, dass eine Verwirklichung der turmartigen Dachaufbauten ausgeschlossen ist. Die Darstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2009 über den gemeinten Inhalt der Festsetzung: die Traufhöhe des turmartigen Gebäudeteiles darf sich maximal 2 m über die festgesetzte Traufhöhe des Hauptgebäudes erheben und die maximale Firsthöhe darf zusätzlich 3 m betragen, lässt sich aus dem Wortlaut der Festsetzung nicht herleiten.

Eine Begrenzung der turmartigen Gebäudeteile nach Anzahl und Fläche bezogen auf die Dachfläche enthält der Bebauungsplan nicht. Eine Begrenzung findet sich allein für die Zulässigkeit in einzelnen Baufeldern, wobei es sich um die maßgeblichen Baufelder handelt, in denen diese Gebäudeteile zulässig sind. Mit Blick auf die Bedeutung der turmartigen Gebäudeteile für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit des Plangebietes, speziell für das Baufeld 4 und damit für die Planung insgesamt, führt auch diese Unwirksamkeit einer einzelnen Festsetzung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt.

3. Der Senat hat im Übrigen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich, wenn sich diese Festsetzung allein auf den Bürgersteig einer vorhandenen Straße bezieht, den gesamten weiteren Straßenkörper aber, weil außerhalb des Plangebietes liegend, nicht erfasst. Ein verkehrsberuhigter Bürgersteig dürfte ein Widerspruch in sich sein, zumal die Verkehrsberuhigung sich denklogisch auf den gesamten Straßenkörper bezieht, weil sich die Verkehrsberuhigung auf den gesamten auf einer Straße grundsätzlich möglichen Verkehr bezieht. Ohne Einbeziehung der Fahrbahn einer Straße macht eine Verkehrsberuhigung keinen rechten Sinn. Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben.

III. Der Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.06.2008 ist weiterhin unwirksam, weil er an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) sine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, E 34, 301; Urt. vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, E 48, 56).

Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt,

wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.12.1969, a.a.O.).

Diesen Anforderungen wird der dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägungsvorgang in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin zutreffende Immissionswerte in die Abwägung eingestellt hat. In den von der Antragsgegnerin im Original eingereichten und durchgehend paginierten Verwaltungsvorgängen über das Aufstellungsverfahren findet sich keine gutachterliche Untersuchung über die Immissionswerte bezogen auf die in der D-straße dem Plangebiet gegenüberliegenden Gebäude Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und gegebenenfalls öffentlich ausgelegten Gutachten zum Schallschutz beziehen sich bei den Verkehrslärmmessungen auf das Plangebiet; eine Untersuchung der Umgebung ist insoweit nicht erfolgt. Eine entsprechende Immissionsprognose findet sich in dem erst nach der ersten mündlichen Verhandlung in einer nicht unterschriebenen Fassung vorgelegten Untersuchung vom 30.11.2007, die der Gutachter bei seiner informatorischen Befragung in der ersten mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat und auf die es auch ansonsten in den Verwaltungsvorgängen keine konkreten Hinweise gibt. Daraus ergibt sich eine Steigerung des Verkehrslärms gegenüber der Vorbelastung von 2-3 dB(A) auf 49 - 51 dB(A). Für das Plangebiet selbst kommt der Gutachter in seinem Gutachten vom 26.02.2007 zu einer Steigerung gegenüber der Vorbelastung auf 55 dB(A), die er im Gutachten vom 25.01.2008 später auf 53 dB(A) reduziert hat. Nicht nachvollziehbar ist, wieso die Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet höher sein sollen als auf der gegenüberliegenden Seite der D-straße. Der Gutachter hat dies bei seiner Befragung in den mündlichen Verhandlungen nicht näher begründet. Es bestehen daher Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der in der Abwägung zugrundegelegten Lärmimmissionswerte, wobei der Senat nicht verkennt, dass diese Werte mit denen aus dem Gutachten vom 30.11.2007 übereinstimmen.

2. Der Senat brauchte eine weitergehende Aufklärung des Zustandekommens der in der Begründung des Bebauungsplanes enthalten prognostizierten Lärmimmissionswerte für die dem Plangebiet in der D-straße gegenüberliegenden Gebäude nicht durchzuführen, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung der Problematik der Lärmimmissionen die gegenläufigen Belange nicht oder jedenfalls nicht mit der ihnen angemessenen Gewichtung in die Abwägung eingestellt. Ausweislich Abschnitt 7.4 der Begründung des Bebauungsplanes, auf die in der Abwägungsentscheidung zu diesem Punkt ausdrücklich verwiesen wurde, ist die Gemeinde davon ausgegangen, dass unterhalb der - nicht erreichten - Gesundheitsgefahren durch Lärmimmissionen "nach Maßgabe der Normvorgaben planerische Abwägungsspielräume" bestehen. Damit erkennt die Antragsgegnerin zwar, dass die durch den Verkehrslärm ausgelösten zusätzlichen Immissionen Gegenstand der Abwägung sind, doch ist aus der Begründung nicht ableitbar, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Die Erkenntnis von Abwägungsspielräumen ersetzt keine Abwägung; diese ist vielmehr durchzuführen. Die von der Antragsgegnerin für die Abwägungsentscheidung herangezogene Begründung lässt den Rückschluss zu, dass eine Abwägung der gegenläufigen Belange überhaupt nicht für erforderlich gehalten wurde, weil sie der Auffassung war, Abwägungsspielräume rechtfertigten jegliche Entscheidung, Damit wird die Antragsgegnerin dem Abwägungsgebot im Sinne eines Abwägungsausfalles nicht gerecht. Dies lässt sich auch der weiteren Begründung entnehmen, dass für eine "mittelfristige Betrachtung" das in der Lärmminderungsplanung des Ostseebades I. vom November 2003 angeregte Nachtfahrverbot zu berücksichtigen sei. Die Antragsgegnerin verschiebt die Lösung des von ihr gesehenen Problems auf die mittelfristige Umsetzung einer anderen Planung. Damit vermeidet sie die gebotene Abwägung in der Bauleitplanung.

3. Selbst wenn zugunsten der Antragsgegnerin angenommen wird, sie habe eine Abwägung vorgenommen, ist eine fehlerhafter Gewichtung der betroffenen Belange vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin hat davon abgesehen, in die Abwägung gesundheitsgefährdenden Lärm einzustellen, weil dieser offensichtlich nicht vorliegt. Darin erschöpfen sich die zu berücksichtigen Belange der Antragstellerin aber nicht. Ein gewichtiger Belang ist das Interesse der Antragstellerin, angesichts der auch vom Gutachter festgestellten Vorbelastung der D-straße, die die als Orientierungswerte anzuwendenden Richtwerte der TA-Lärm (vgl. BVerwG B. vom 23.06.2003 - 4 BN 7/03 -, BRS 66 Nr. 22; B. vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, NVwZ 2008, 426) um 8- 10 dB(A) nachts überschreitet, einer Erhöhung dieser Vorbelastung nicht ausgesetzt zu sein und wenn möglich eine Vermeidung der Verfestigung durch Verringerung zu erreichen. Dieser Belang ist gewichtig, weil der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der übrigen dem Plan gebiet in der D-straße gegenüberliegenden Grundstücke als Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen oder zum Dauerwohnen eine in den Grenzwerten der TA-Lärm zum Ausdruck kommende Schutzwürdigkeit zukommt. Dieser Belang ist in der Abwägung mit dem ihm zukommenden, hohen Gewicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg Urt. vom 15.12.2003 - 1 KN 532/01 -, juris). Diese Schutzwürdigkeit ist nicht unüberwindbar, setzt aber entsprechend gewichtigere entgegenstehende Belange voraus. Solche werden von der Antragsgegnerin in der Abwägung nicht dargestellt.

Zur Rechtfertigung der Erhöhung des Verkehrslärms und damit der die Antragstellerin treffenden erhöhten nächtlichen Lärmimmissionen findet sich in der Abwägung unmittelbar nur die Überlegung, diese lägen im Grenzbereich der Hörbarkeitsschwelle. Soweit die Antragsgegnerin damit eine geringe Gewichtigkeit des Belangs der Antragstellerin zum Ausdruck bringen will, verkennt sie, dass es nicht nur um die Rechtfertigung der Erhöhung geht, sondern um die Erhöhung einer überhöhten Vorbelastung, wodurch der Belang ein eigenes Gewicht erhält, und die Verfestigung der erhöhten Vorbelastung unter Zurückstellung der in der Lärmminderungsplanung vorgesehener! Reduzierung der Vorbelastung. Mit der von ihr vorgenommenen Gewichtung erfasst die Antragsgegnerin den Belang der Antragstellerin nur unzureichend und bleibt zugleich eine nachvollziehbare Rechtfertigung der Erhöhung und Verfestigung der Vorbelastung schuldig. Dieser Abwägungsmangel wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass die Erhöhung der nächtlichen Lärmimmissionen und die damit verbundene zusätzliche Belastung der Antragstellerin einschließlich der damit verbundenen Verfestigung des städtebaulichen Missstandes nicht durch die vorhandene Vorbelastung gerechtfertigt werden (vgl. BVerwG B. vom 18.12.1990 4 N 6/88 -, DVBl. 1991, 442). Die Antragsgegnerin hat in die Abwägung als Belang die mittelfristige Umsetzung der Lärmminderungsplanung eingestellt und diesen Belang so stark gewichtet, dass mit ihm das Interesse der Antragstellerin an einer Nicht-Erhöhung der bereits überhöhten Verkehrsimmissionswerte überwunden wurde. Damit kommt diesem Belang der beabsichtigten mittelfristigen Verwirklichung der Lärmminderungsplanung ein Gewicht zu, das ihm objektiv nicht zusteht. Denn zum einen ist die Lärmminderungsplanung in der in der Begründung des Bebauungsplanes genannten Form: November 2003 nicht existent; die Antragsgegnerin meint eine durch das Land Mecklenburg-Vorpommern in Auftrag gegebene Lärmminderungsplanung für die Insel Usedom; sofern eine Planung der damaligen Gemeinde I. gemeint sein sollte (die dem Senat trotz Nachfragen aber nicht vorgelegt werden konnte), ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2003 noch eine selbständige Gemeinde C. existierte, für die eine Lärmminderungsplanung der damals noch selbständigen Gemeinde L, die noch nicht wie die jetzige gleichnamige Antragsgegnerin aus den drei früheren Gemeinden C, I. und J. bestand, keine Gültigkeit hatte. Zudem ist diese Lärmminderungsplanung im Jahr 2004 fortgeschrieben worden; die Antragsgegnerin bezieht sieb, auf eine Entwurfsplanung aus dem Jahr 2003. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ernsthaft die Umsetzung dieser Lärmminderungsplanung oder einer gleichwertige Aussagen enthaltenden Planung betreibt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft machen können, dass sie dies in absehbarer Zukunft tun wird, nachdem sie sechs Jahre nach Entstehen der von ihr in die Abwägung einbezogenen Lärmminderungsplanung im hier betroffenen Bereich der D-straße über die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h nichts für die Umsetzung der dort gemachten Vorschläge unternommen hat. Hinzukommt, dass die Verwirklichung der in der Lärmminderungsplanung vorgeschlagenen Maßnahmen rechtlich Probleme aufwerfen dürfte, die die Umsetzung weher verzögern dürften.

Aus der Abwägung ergeben sich auch keine anderen Belange, aus denen sich ein in der konkreten Abwägung der Antragsgegnerin rechtmäßiges Überwinden des Belanges der Antragstellerin, von einer Verfestigung und Erhöhung der Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ergibt. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung maßgeblich an dem Belang ausgerichtet, es entspräche dem Willen der Gemeinde, einen städtebaulichen Akzent in Form einer Dominante an dem konkreten Standort zu errichten. Dieser Aspekt ist eine rechtlich nur begrenzt zu beurteilende originär planerische Entscheidung, die allerdings als solche nicht das Gewicht hat, den Belang der Antragstellerin, keine Erhöhung der Vorbelastung zu erleiden, zu überwinden. Dazu sind weitere gewichtige und einer ordnungsgemäßen Abwägung unterworfene Belange erforderlich.

Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägung maßgeblich von der Überlegung leiten lassen, das Plangebiet sei prädestiniert für eine Bebauung mit einem Grand-Hotel. Wie sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zeigt, ist dies nicht der Fall, weil nach den überzeugenden Darstellungen der Beigeladenen, die sich dafür auch auf die Ausführungen der Architektin Z. stützen kann, ein Hotel dieser Qualitätsstufe eine erhebliche Bruttogeschossflächenzahl und damit! ein fast vollständiges Ausnutzen des konkreten Standortes verlangt. Die Beigeladene hat nachdrücklich und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Hotel der von der Gemeinde gewollten Qualitätsstufe, unabhängig von der Einstufung nach "Sternen", ein erhebliches Wellness- und Freizeitangebot unterhalten muss einschließlich von Restaurantbetrieben, damit es die Menge zahlungskräftiger Gäste anziehen kann, die für den wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb eines solchen Hotels unabdingbar ist. Diese Quantität der Bebauung ist an diesem konkreten Standort wegen der vielfältigen Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit des Plangebietes aufgrund der zu berücksichtigenden Umgebungsbebauung kaum zu erreichen. Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben auf dem Baufeld 4 soll nach den Erläuterungen der Beigeladenen die Mindestanforderungen an den Umfang der Bebauung gerade noch erfüllen. Unter diesen Umständen kann von einem für ein solches Hotel prädestinierten Standort bei der gebotenen und in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ermittlung der Eignung des Standortes nicht ausgegangen werden. Das Plangebiet mag für das geplante Vorhaben nicht ungeeignet sein, doch ist das Gewicht des Belanges Standorteignung von der Antragsgegnerin angesichts der im Verhältnis zürn Notwendigen sich an der unteren Grenze bewegenden Bebaubarkeit zu hoch bewertet worden.

Hinzukommt, dass die Absicht der Antragsgegnerin, die seeseitige Ortsmitte durch eine massive Bebauung städtebaulich aufzuwerten, in Konflikt insbesondere mit den Belangen des Denkmalschutzes und der Raumordnung gerät. Die Denkmalschutzbehörden haben von Beginn an erhebliche Bedenken gegen Vorhaben, wie sie durch den Bebauungsplan ermöglicht werden, angemeldet. Diese Bedenken sind nachvollziehbar und führen, auch wenn sie in der Abwägung als ein Belang einzustellen und nicht unüberwindbar sind, zu einer Verringerung des Gewichts des Belangs der Prädestination des Standortes. Das Gewicht des Belangs der besonderen Geeignetheit des Plangebietes für die Bebauung mit einem Grandhotel in den von der Antragsgegnerin gewollten Ausmaßen wird auch durch die Überlegung gemindert, dass nach den Grundsätzen oder Erfordernissen der Raumordnung, wie sie sich in Punkt 5.2. (5) des Regionalen Raumordnungsprogrammes Vorpommern finden, landschaftstypische Ortsbilder und historische Stadtviertel mit ortsbildprägenden Gebäuden, Ensembles und Quartieren den Möglichkeiten und Erfordernissen der Siedlungsentwicklung entsprechend gesichert, gepflegt und erhalten werden sollen. Die seeseitige Bebauung von C. stellt ein landschaftstypisches Stadtviertel mit ortsbildprägendem Ensemble dar, weil es sich um eine typische Bebauung im Stil der so genannten Bäderarchitektur handelt. Dem steht nicht entgegen, dass gerade das Plangebiet eine durch Abriss entstandene Freifläche ist, die sich störend auf das Ortsbild auswirkt. Weil die F. höher liegt als die Freifläche, wirkt sich dies nicht in dem Maße störend aus, dass ein landschaftstypisches Ortsbild mit Ensemble nicht mehr angenommen werden kann. In dieses Ensemble fügt sich das Vorhaben Grand-Hotel wegen der für seinen wirtschaftlichen Betrieb notwendigen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Fläche nur begrenzt ein, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass durch entsprechende Gestaltung des Baukörpers die Einbindung in das Ensemble und das landschaftstypische Ortsbild in der einen oder anderen Weise gelingen kann.

4. Diese Abwägungsmängel sind nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weit sie offensichtlich und auf das Abstimmungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen () oder sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urt. vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, E 64, 33, 38). Nach diesem Maßstab sind die aufgeführten Mängel offensichtlich. Sie lassen sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen herleiten und gehören nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorganges.

Die Mängel sind auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Aufl. 2009 § 214 Rr. 13). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG B. vom 20.01.1002 - 4 B 71/90 -, BRS 54 Nr. 18, NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass ein Fehler erst dann auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn konkrete und gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfelles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47/03, BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG IM. v. 21.08. 1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64,33, 38 f.).

Die Voraussetzungen liegen hier vor. Die fehlerhafte Gewichtung einzelner in die Abwägung eingestellter Belange betrifft Belange von zentraler Bedeutung für die Abwägung. Die Entscheidung für den Bebauungsplan war heftig umstritten, so dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei Kenntnis der objektiven Gewichtung des Belanges der (geringen) Eignung des Baufeldes 4 für das geplante Grand-Hotel und der Notwendigkeit der Abwägung beim Lärmschutz anders entschieden hätte, insbesondere die seit langem geplanten Maßnahmen des Lärmminderungskonzepts zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht hätten.

IV. Der Senat kann wegen Entscheidungsunerheblichkeit offenlassen, ob die Abwägung noch an weiteren Fehlern leidet. Er sieht sich jedoch ergänzend zu den in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang erörterten Fragestellungen zu folgenden Hinweisen veranlasst:

Die Antragstellerin hat keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Freihaltung der Flächen von Bebauung, auf die sich der Bebauungsplan erstreckt. Auch hat sie keinen rechtlich geschützten Anspruch auf eine Bebauung wie in früherer Zeit. Die Gemeinde kann die Flächen überplanen und durch eine ordnungsgemäß"; Bauleitplanung eine Bebauung ermöglichen, die jenseits der durch § 34 BauGB ermöglichten Bebauung liegt. Insbesondere entfaltet das Bauplanungsrecht keinen Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz.

Der Senat hat bei einer überschlägigen Prüfung des Umweltberichts keine rechtlich bedeutsamen Fehler entdecke i können. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen des Grundwasser und von Fauna und Flora sind ohne weitere Substantiierung nicht recht nachvollziehbar. Der Senat kann gegenwärtig auch nicht erkennen, dass die Bebauung der Flächen im Plangebiet zwangsläufig zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Standsicherheit der Umgebungsbebauung führt. Von einer umfassenden Erarbeitung und Bewertung der nach der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten hat er aber abgesehen. Auch eine Gefährdung des Küstenschutzes vermag er nicht zu erkennen.

Bedenken hat der Senat im Zusammenhang mit der raumordnungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind nach § 15 ROG in einem besonderen Verfahret; untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen, dem so genannten Raumordnungsverfahren. Aus § 3 Nr. 6 ROG folgt, dass eine Bauleitplanung von § 15 ROG erfasst sein kann (vgl. Runkel in: Bielenberg/ Runkel/ Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder Stand 11/2006 § 3 Rn. 261 ff.). Unter den Voraussetzungen des § 1 Sätze 1 und 3 der Raumordnungsverordnung (vom 13.12.1990 - BGBl. I S. 2766 [RoV]) soll das Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Eine Planung für die Errichtung eines Hotelkomplexes mit überörtlicher Bedeutung und Raumbedeutsamkeit fällt darunter (§ 1 Satz 3 Nr. 15 RoV). Für ein solches Vorhaben führen die Landesplanungsbehörden in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz vom 05.05.1998, GVOBl. S. 503 [LPlG]). Über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde (§ 15 Abs. 3 Satz 1 LPlG).

Der Senat orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs des Hotelkomplexes an der Umschreibung dieses Begriffes in dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 6.5.1996 (AmtsBl. M-V S. 529). Danach sind Hotelanlagen mit 400 und mehr Betten im Sinne des § 1 Satz 3 Nr. 15 RoV als Hotelkomplex anzusehen. Demnach ist eine Bauleitplanung, die die Errichtung eines Hotels mit mehr als 400 Betten erlaubt, in der Regel, wenn nicht die Umstände des Einzelfalles entgegenstellen, durch ein Raumordnungsverfahren zu begleiten und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens als Belang in die Abwägung einzustellen.

Die für den Begriff des Hotelkomplexes erforderliche Bettenzahl erreicht die geplante Bebauung. Das durch die Bauleitplanung ermöglichte Vorhaben in den Baufeldern 4 und 6 umfasst eine Hotelanlage mit mehr als vierhundert Betten. Der Senat betrachtet dabei nicht nur die einzelne bauliche Anlage, sondern sieht es als erforderlich an, die wirtschaftlichen Zusammenhänge mit in den Bück zu nehmen, schon um zu verhindern, dass durch eine nur nach außen hin erfolgte, tatsächlich aber wegen wirtschaftlicher Zusammenhänge nur formal erfolgte Aufteilung in einzelne Hotelbetriebe ein Raumordnungsverfahren umgangen werden kann. Bei dieser Missbrauch verhindernden und deshalb gebotenen Betrachtungsweise ergibt sich, dass die Vorhaben auf den Baufeldern 4 und 6 zusammen betrachtet werden müssen, weil sie, wie sich aus dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt, gemeinsam bewirtschaftet werden sollen. Ob weitere Vorhaben auf anderen Baufeldern hinzugerechnet werden können oder müssen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht zwingend, auch wenn dies für das Baufeld 5 naheliegt und die nach dem Bebauungsplan zulässigen Verbindungsbauten und die wirtschaftliche Verbundenheit der Vorhaben in den Baufelder 1 bis 2 und 4 bis 6 in der Hand des Investors dies nahelegt. Bei Zusammenrechnung der möglichen Bettenzahl, die im Bebauungsplan für die Baufelder 4 und 6 festgelegt ist, ergibt sich eine Summe von mehr als 400 Betten, wobei die zulässige Aufbettung zu berücksichtigen ist.

Liegen die Voraussetzungen einer raumbedeutsamen Planung vor, hier: Hotelanlage mit über 400 Betten, führt die zuständige Landesplanungsbehörde in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch ( § 15 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Damit wird der obersten Landesplanungsbehörde, die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 LPlG über die Notwendigkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet, ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt. Das Ermessen ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Norm darauf gerichtet, grundsätzlich ein Raumordnungsverfahren durchzuführen und nur, wenn im Einzelfall eine überörtliche Bedeutung oder eine Raumbedeutsamkeit fehlt, oder andere Besonderheiten des Einzelfalles Gründe eine Entbehrlichkeit des Raumordnungsverfahrens nahelegen oder ergeben, kann davon abgesehen werden. Das setzt eine entsprechende sorgfältige Prüfung des Einzelfalles voraus. Eine solche ist den einschlägigen Verwaltungsvorgängen der unteren Planungsbehörde, die mit der obersten Planungsbehörde die Frage erörterte, nicht zu entnehmen. Es erscheint zweifelhaft, ob die erst in der mündlichen Verhandlung offengelegte Rechtsauffassung des zuständigen Ministeriums als oberster Landesplanungsbehörde zutrifft, dass ein förmliches Raumordnungsverfahren für den streitigen Bebauungsplan nicht erforderlich sei, weil an dem vorgesehenen Standort noch nicht einmal 800 - 1000 Betten raumbedeutsam seien. Denn die Planung der Antragsgegnerin wird mit der Überlegung begründet, eine dominante Bebauung zu ermöglichen. Es ist nicht fernliegend, in dieser städtebaulichen Dominanz zugleich auch eine raumbedeutsame Komponente zu sehen, zudem die untrennbar verbunden ist mit einem Bauwerk, dass in seiner Zweckbestimmung und Kubatur eine herausgehobene Singularität hat.

V. Auf die weiteren von Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung nicht an. Der Senat weist in diesem. Zusammenhang daraufhin, dass er die von der Antragsgegnerin gewählte Frist für die Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB im Aufstellungsverfahren nickt für ungemessen kurz hält. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, angemessen verkürzt werden. Welcher Zeitraum angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frist muss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Planung so bemessen werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit ihren Zweck erfüllen kann. Der Öffentlichkeit muss ausreichend Zeit verbleiben, auf die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen zu reagieren. Dabei kann die Gemeinde berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (Krautzberger in: Emst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 28: Jade in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß BauGB-BauNVO 5. Aufl. § 4a Rn. 9 ff; BayVGH Urt v. 05.02.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris). Eine Dauer von zwei Wochen dürfte das Minimum darstellen (Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt Bauplanungsrecht 7. Aufl. Rn. 485). Ein Vergleich mit der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt, dass eine Zwei-Wochen-Frist regelmäßig ausreicht, wenn es um Detailänderungen geht. Davon abzuweichen und eine längere Frist für angemessen zu halten bietet der zu entscheidende Fall keine Veranlassung: die Änderungen sind in der öffentlicher! Bekanntmachung genau beschrieben und das Aufstellungsverfahren ist intensiv betrieben worden.

Ob die Festsetzung von Bettenzahlen für einzelne Baufelder mit der Rechtsprechung des BVerwG, wie sie zur betriebsunabhängigen Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen in Sondergebieten entwickelt wurde (BVerwG Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3/07 -, BVerwGE 131 86), vereinbar ist, kann der Senat wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offenlassen. Jedenfalls für die Baufelder 4 bis 6, in denen nach dem Bebauungsplan nur jeweils ein einzelnes Vorhaben verwirklicht werden kann, dürfte eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Bettenhöchstzahl wegen eines Verstosses gegen die BauNVO eher fernliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 173 VwGO, 705 ff ZPO.

Gründe die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

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