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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 3 K 25/07
Rechtsgebiete: VwGO, BauNVO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
BauNVO § 16 Abs. 2
BauNVO § 19 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. Wird in einem Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO die Grundfläche festgesetzt, bezieht sich diese allein auf die Hauptanlage und nicht auf die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgeführten Nebenanlagen.

2. Die Sicherung der Verbindung des Plangebiets mit dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz durch eine Grunddienstbarkeit genügt den Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Az.: 3 K 25/07

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Bebauungsplan Nr. X "Ferienhausgebiet Y." der Gemeinde Koserow

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2008 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. X "Ferienhausgebiet Y." der Gemeinde Koserow wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. X "Ferienhausgebiet Y." der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beschloss am 28.08.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet südlich des S.. Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand der Antragsgegnerin und wird im Westen, Süden und Osten durch Waldflächen und im Norden durch das Ferienhausgebiet "S.", das durch den Bebauungsplan Nr. Z festgesetzt ist, begrenzt. Es hat eine Fläche von knapp 30.000 qm. Es steht vollständig im Eigentum des Beigeladenen. Das Plangebiet umfasst das Gelände des ehemaligen Kinderferienlagers des VEB A., das seit 1990 nicht mehr genutzt wird. Auf dem Gelände standen im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zahlreiche im maroden Zustand befindliche Ferienhäuser sowie vier im Rohbau fertiggestellte größere Gebäude, die als Ferienhäuser vorgesehen waren. Das Gebiet umfasst neben einem abgerundeten Bereich einen peitschenstielartigen Fortsatz in stark nordwestlicher Richtung, der das Gebiet mit dem öffentlichen Weg B. verbindet. Eine Anbindung unmittelbar an das öffentliche Straßennetz hat das Plangebiet nicht.

Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt des Amtes Usedom-Süd vom 16.09.2006 bekannt gemacht.

Die Antragsgegnerin beschloss am 31.01.2007 die Auslegung des Planentwurfs einschließlich der Begründung in Entwurfsfassung, machte diesen Auslegungsbeschluss am 13.02.2007 bekannt und führte die frühzeitige Bürgerbeteiligung am 21.02.2007 durch. Die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes nebst des Entwurfs der Begründung einschließlich des Umweltberichts und Grünordnungsplans und der bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgten in der Zeit vom 26.02. bis 27.03.2007. Ab dem 20.02.2007 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. In diesem Rahmen nahm der Landkreis Ostvorpommern - Gesundheitsamt - auch zum Lärmschutz Stellung und wies darauf hin, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für bauliche Planungen der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - für Kurgebiete mit dem Richtwert tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) einzuhalten seien. Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom erklärte, dass bei Einhaltung des Fertigstellungstermins (2. Halbjahr 2008 Inbetriebnahme von 46 Ferienwohnungen und im Jahre 2009 Inbetriebnahme von weiteren 46 Ferienwohnungen) die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung gesichert werden könne.

Die Antragsteller haben am 23.03.2007 umfangreich Stellung zu dem Bebauungsplanentwurf genommen. Unter anderem verweisen sie auf das ungelöste Verkehrsproblem und die dadurch entstehenden gravierenden zusätzlichen Lärm- und Staubbelästigungen auch während der Ruhe- bzw. Nachtzeiten. Zudem befürchteten sie wirtschaftliche Einbußen für ortsansässige Privatvermieter und Nachteile für das touristische Profil des Ostseebades sowie Probleme mit der Abwasserentsorgung. Diese Punkte wurden jeweils mit Argumenten näher dargelegt.

Die Antragsgegnerin beschloss am 21.05.2007 die Abwägung insbesondere der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger. Hinsichtlich der Einwendungen der Antragsteller hat die Gemeinde in ihrer Abwägung im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits der Flächennutzungsplan das gesamte Bebauungsplangebiet als Sondergebiet Erholung mit Zweckbestimmung Ferienhausgebiet ausweise. Gegenüber dieser Ausweisung im Flächennutzungsplan sei das Plangebiet um 0,38 ha kleiner. Das danach zulässige Maß der baulichen Nutzung werde bei Weitem nicht ausgeschöpft. Maximal 92 Ferienwohnungen seien geplant. Die C.-straße sei mit Bitumen befestigt und weise eine Ausbaubreite von durchschnittlich 5,10 m einschließlich einseitig begleitendem Gehweg von 1,25 m auf. Sie sei für den innerörtlichen Verkehr mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h festgelegt. Beidseitig herrsche Wohnbebauung vor, die überwiegend mit Kleinbeherbergung einhergehe. Die Verkehrssicherheit sei gegeben, da die Straße eine ausreichende Breite für den Begegnungsfall Pkw/Pkw bzw. Pkw/Lkw aufweise und über einen gesonderten Gehweg verfüge. Die C.-straße werde maßgeblich und regelmäßig durch die Anwohner und Besucher der C.-straße und der angrenzenden Straßen wie Feldstraße, Gartenstraße, Birkenweg, Abschnitten der Vinetastraße, der Waldstraße sowie der Straßen "Am Buchenhain" und "Am Sandfeld" befahren. Die C.-straße werde insbesondere von den Nutzern und Besuchern des "Treff F." mit derzeit 107 Wohnungen im Bestand, maximal 174 Ferienwohnungen möglich, des Caravanstellplatzes "G." mit rund 150 Standplätzen, der Herberge "V." Am Buchenhain, des Hotels "W." in der Vinetastraße, dem Senioren- und Pflegeheim Koserow, der neuen Wohnanlage an der C.-straße sowie kleinen Pensionen und Gaststätten genutzt. Die gegenwärtige verkehrliche Belastung der C.-straße sei durch diverse Wohn- und Beherbergungseinrichtungen gegeben und werde durch die geplante Ausweisung des Ferienhausgebietes zwar weiter erhöht, doch würde wegen der Vorbelastung dies nicht zu einer spürbar erhöhten Beeinträchtigung führen, weil bei einer Maximalbelegung aller 79 bis 92 Ferienwohnungen in der Hochsaison und einem einmaligen Umschlag pro Tag die C.-straße künftig zusätzlich von 184 Pkw befahren würde. Dies entspreche einer zusätzlichen Frequentierung zu Tagesstunden von ca. 12 Pkw pro Stunde. Dies sei realistisch, da von einer maximalen Belegung und der Nutzung zu Erholungszwecken ausgegangen werde und die erheblichen saisonalen Schwankungen unberücksichtigt blieben. Aufgrund der Strand- bzw. zentrumsnahen Lage des Plangebiets seien viele Ziele fußläufig bzw. mit dem Rad zu erreichen. Zudem würde ein Großteil der kleineren Ferienhäuser voraussichtlich überwiegend durch Eigenbedarf genutzt. Eine andere Erschließung sei nicht möglich. Daher könnten erhebliche Einbußen in der Wohnqualität der Anlieger der C.-straße durch das Planvorhaben nicht prognostiziert werden.

Am gleichen Tag fasste die Antragsgegnerin den Beschluss über die Satzung Bebauungsplan.

Am 20.06.2007 schlossen die Antragsgegnerin und der Beigeladene einen Vertrag, durch den sich der Beigeladene zur Zahlung von 6.000,- Euro brutto unter der Bedingung der Zustimmung der Antragsgegnerin zum abgestimmten städtebaulichen Vertrag einschließlich der darin enthaltenen Kompensationsvereinbarung für die Durchführung der Maßnahme in der Gemeinde Stolpe verpflichtete. Das Geld soll für das Fällen abgestorbener Bäume und das Ausfräsen der Baumscheiben in der Vinetastraße in Koserow verwendet werden. Am 21.06.2007 schloss die Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen, dem Landkreis Ostvorpommern sowie der Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde Stolpe einen Vertrag über Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in den Naturhaushalt, weil auf gemeindeeigenen Flächen im Gemeindegebiet die entsprechende erforderliche Kompensationsmaßnahme nicht durchgeführt werden konnte. Die Gemeinde beschloss am 25.06.2007 einen entsprechenden ergänzenden Abwägungsbeschluss sowie einen ergänzenden Satzungsbeschluss mit dem Inhalt (u. a.), dass die Inhalte der ergänzenden Abwägung und des Beschlusses zum städtebaulichen Vertrag in die abschließende Planfassung einzuarbeiten sind. Am 26.06.2007 schlossen die Antragsgegnerin und der Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag über die Planung und Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. X. Bestandteil dieses Vertrages ist die notarielle Beurkundung der Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke, die das Plangebiet bilden, mit dem Inhalt eines Wege- und Leitungsrechtes. Durch dieses Wege- und Leitungsrecht wird die Anbindung des Plangebietes an die C.-straße abgesichert.

Der Bebauungsplan setzt im Einzelnen als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet Erholung mit Zweckbestimmung Ferienhausgebiet gemäß § 10 BauNVO fest. Zulässig sind nur Ferienhäuser und ausnahmsweise eine Wohneinheit als Hausmeisterwohnung. Beim Maß der baulichen Nutzung werden für die verschiedenen Baufelder verschiedene Festsetzungen getroffen. Für das Baufeld 1 wird als überbaubare Grundfläche im Höchstmaß 400 qm angegeben, daneben Grundfläche für einen Pkw-Stellplatz je Ferienwohnung 15 qm und Grundfläche für eine Nebenanlage zur Lagerung von Haus- und Gartengeräten je Ferienhaus 25 qm. Für die Baufelder 2 bis 4 wird die überbaubare Grundfläche mit 280 qm je Ferienhaus sowie die Grundfläche für einen Pkw-Stellplatz je Ferienwohnung mit 15 qm und die Grundfläche für eine Nebenanlage zur Lagerung von Haus- und Gartengeräte je Ferienhaus auf 25 qm festgesetzt. Auch für die Baufelder 5 bis 12 werden überbaubare Grundfläche je Ferienhaus sowie für die Pkw-Stellplätze oder alternativ Carport und Nebenanlagen zur Lagerung von Haus- und Gartengeräten festgesetzt. Weiter wird festgesetzt, dass Ausnahmen vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 6 und § 19 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig sind. Auf die maximal überbaubaren Grundflächen seien Zufahrten und Gehwege, Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO, mit Ausnahmen der Nebenanlagen zur Lagerung von Haus- und Gartengeräten, sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, nicht anzurechnen. Es werden weiter Baugrenzen festgesetzt, die durch ebenerdige Terrassenflächen für die Baufelder 1 bis 4 um jeweils maximal 100 qm und die Baufelder 5 bis 12 je Ferienhaus um jeweils 20 qm maximal sowie allgemein für Stellplätze für Pkw überschritten werden können. Nebenanlagen für Kleintierhaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO werden für nicht zulässig erklärt. Dagegen werden die der Versorgung des Baugebiets dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen. Es wird weiter die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt. Für das Baufeld 1 werden maximal 16 Ferienwohnungen zugelassen, für die Baufelder 2 bis 4 je Ferienhaus maximal 12 Ferienwohnungen und die Baufelder 5 und 6 bei Einzelhausbebauung je Ferienhaus maximal 2 Ferienwohnungen. Bei den Baufeldern 7 bis 12 wird für Einzelhausbebauung je Ferienhaus maximal 1 Ferienwohnung zugelassen und für die Baufelder 5, 6 sowie 10 bis 12 bei Doppelhausbebauung je Doppelhaushälfte maximal eine Ferienwohnung. Die innere Erschließung wird als private Verkehrsfläche festgesetzt. Daneben finden sich zahlreiche weitere Festsetzungen. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die einzelnen Festsetzungen näher begründet. Hinsichtlich der äußeren Erschließung wird in der Begründung ausgeführt, dass von der C.-straße bis zum öffentlichen Weg "Am Sandfeld" das Plangebiet über einen privaten Weg angebunden wird, für den die Bestellung eines Wegerechtes und eines Leitungsrechts vereinbart worden ist. Dieses Wegerecht endet an der Wegefläche, die im Eigentum des Vorhabenträgers steht (peitschenstielähnliche Ausbuchtung des Plangebietes). Teil der Begründung ist ein umfangreicher Umweltbericht.

Der Bebauungsplan und die Abwägungsbeschlüsse wurden am 24.07.2007 bekanntgemacht im Amtsblatt des Amtes Usedom-Süd. Teil der Bebauungsplanes ist die Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB.

Die Antragsteller haben am 27.08.2007 Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Akteneinsicht am 18.10.2007 im Wesentlichen wie folgt begründet haben: Sie stellen zur Prüfung durch den Senat das ordnungsgemäße Zustandekommen und Bekanntmachen der Satzung. Die genaue Lage der Grundstücke der Antragsteller sei ihnen nicht bekannt. Die Satzung sei unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zustandegekommen. Zunächst beständen Unklarheiten über die Anzahl der im Plangebiet stehenden Einheiten. Mal sei von 92, mal von 95 Einheiten die Rede. Tatsächlich würden wesentlich mehr Wohnungen entstehen, wobei die Bauordnungsbehörde nicht in der Lage sein werde, dies in der gebotenen Weise zu überprüfen. Die Antragsgegnerin gehe von einem viel zu geringen Individualverkehr aus. Zudem blende sie den Anlieferverkehr und den Entsorgungsverkehr vollkommen aus. Die Annahme von nur einer einzigen Pkw-Fahrt pro Einheit sei fehlerhaft. Mindestens müssten zwei Fahrten zugrundegelegt werden, weil die Nahversorgung fußläufig nicht möglich sei. Der tatsächlich zu erwartende Verkehr und die damit verbundenen Immissionen seien um ein Vielfaches höher als die von der Antragsgegnerin angenommenen 12 Pkw pro Stunde. Die Antragsgegnerin habe es ferner unterlassen, die Verkehrsströme in der C.-straße zu erfassen und zu bewerten. Sie habe sich nicht mit dem Ausbauprogramm der C.-straße und dem Fassungsvermögen auseinandergesetzt. Schon jetzt sei die Einhaltung der Grenzwerte für Kurgebiete ebensowenig gewährleistet wie die Anwendung der Grenzwerte in reinen Wohngebieten bzw. Ferienwohngebieten. Die bereits bestehende Überlastung der C.-straße sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes sei öffentlich-rechtlich nicht gesichert. Ebensowenig sei die Abwassererschließung gesichert. Der Bebauungsplan sei auch nicht hinreichend bestimmt, soweit "festgelegt" werde, dass lediglich Ferienwohnungen errichtet werden dürften. Dies sei nicht ohne Weiteres definierbar.

Die Antragsteller beantragen,

die Satzung Bebauungsplan Nr. X "Ferienhausgebiet Y." der Gemeinde Koserow vom 21.05.2007 und 25.06.2007, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 8/2007, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass sich der Antragsschrift nicht entnehmen lasse, in welchem Bereich der C.-straße die einzelnen Antragsteller genau ansässig seien und wo genau die Wohnungen bzw. Häuser der Antragsteller ihren Standort hätten. Es sei zweifelhaft, ob die Antragsteller überhaupt "klagebefugt" seien.

Es werde bestritten, dass der Verkehr auf der C.-straße oft und über längere Zeit völlig zum Erliegen komme. Dies müssten die Antragsteller zunächst substanziieren. Es sei davon auszugehen, dass es im Kreuzungsbereich zur Hauptstraße auf Grund der dort zu beachtenden Vorfahrt zu Rückstauungen komme bzw. kommen könne. Dies sei in der Saison üblich. Unerheblich sei, ob 92 oder 95 Ferienwohnungen möglich seien. Tatsächlich sei nur die Errichtung von 92 Ferienwohnungen planungsrechtlich zulässig. LKW-Verkehr werde durch die ausgewiesene bauliche Nutzung nicht oder nur in geringfügigen Umfang hervorgerufen. Der Mülltransport erfolge lediglich wöchentlich bzw. 14-tägig einmalig und stelle keinen abwägungsrelevanten Belang im Hinblick auf eine zusätzliche Verkehrsbelastung dar. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung die derzeitige Verkehrsbelastung der C.-straße ermittelt und dann das maximale Verkehrsaufkommen hervorgerufen durch das Plangebiet prognostiziert. Fehler seien in diesem Rahmen nicht zu erkennen. In die Abwägung sei auch zu Recht eingestellt worden, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Umsetzung der planerischen Vorgaben vorliege, weil ein bis zu diesem Zeitpunkt gegebener planerischer Missstand in Form ruinöser Baulichkeiten beseitigt werde und im Einklang mit dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin das Gebiet weiterentwickelt werde. Diese öffentlichen Belange überwögen das private Interesse der Antragsteller vor zusätzlichem Fahrzeugverkehr verschont zu bleiben. Auch sei die situationsbedingte Vorbelastung des Grundeigentums des Antragstellers zu berücksichtigen. Im Übrigen seien von der C.-straße abzweigende Straßen geeignet, von den Nutzern des Plangebiets zur An- und Abfahrt verwendet zu werden. Verfahrensfehler seien nicht erkennbar. Die Zuwegung zum Plangebiet sei durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit ordnungsgemäß gesichert. Die Abwasserversorgung sei ebenfalls abgesichert.

Der Beigeladene hat zum Normenkontrollantrag Stellung genommen und verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan.

Im Rahmen der erforderlichen Amtsermittlung zur Grundstückssituation in der C.-straße hat eine Begehung durch den Berichterstatter stattgefunden. Dabei hat sich ergeben, dass die Antragsteller Anlieger der C.-straße sind. Die C.-straße ist durch eine zum Teil erheblich aufgelockerte Bebauung beidseitig gekennzeichnet, wobei Gewerbebetriebe mit Ausnahme der ortsüblichen Fremdenverkehrsnutzung nicht vorhanden ist. Allerdings befindet sich das Büro eines Stadtplaners sowie ein Lohnsteuerhilfevereinsbüro in der C.-straße. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der Begehung verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Der Bebauungsplan ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO tauglicher Gegenstand eines Normenkontrollantrages. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Nach ihrem - von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen - Vorbringen sind sie Grundstückseigentümer an der C.-straße.

Die Antragsteller können geltend machen, in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Umgebung eines Plangebiets abwägungserheblich ist, wenn es nicht die Folge einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage ist, sondern seinen Grund in Bauleitplanung hat (B. v. 08.06.2004 - 4 BN 19/04 -, BauR 2005, 829; B. v. 24.05.2007 - 4 BN 16/07 u.a. BauR 2007, 2041; vgl. OVG Münster, U. v. 28.08.2007 - 7 D 28/06.NE -, juris). Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind auch planbedingte Erhöhungen des Verkehrslärms abwägungsrelevant, wenn sie zu einer Erhöhung unterhalb der Grenzwerte führen. Nur wenn der Lärmzuwachs geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden mit der Folge, dass die Antragsbefugnis entfallt. Ob Geringfügigkeit vorliegt, lässt sich nicht nach festen Maßstäben beurteilen. Das bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastungen und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes. Die Werte aus der DIN 18055 - Schallschutz im Städtebau sind bloße Anhaltspunkte (BVerwG, U. v. 24.05.2007, a.a.O.). Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber auch die Erkenntnis zu entnehmen, dass eine Antragsbefugnis vorliegt, wenn Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Gebiet die fehlerhafte Abwägung der Verkehrslärmproblematik rügen (B. v. 18.03.1994 - 4 NB 24/93 - NVwZ 1994, 683; im B. v. 24.05.2007 - 4 BN 16/07 u.a., a.a.O., ausdrücklich als Sonderfall erwähnt). Die vorliegende Situation fallt in diese Kategorie, weil das Plangebiet über die C.-straße erschlossen werden soll, auch wenn andere Zuwegungen durch Koserow denkbar sind. Dies ist allerdings wenig realistisch, weil der direkte Zuweg über die Hauptstraße, die wiederum die Verkehrsader der Antragsgegnerin bildet, weil sie den Ort mit der B 111 verbindet, in die C.-straße führt und dies der schnellste Weg ist, zudem viele andere als Zufahrtstraßen in Betracht kommende Straßen als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sind.

Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anhängig geworden. Die Antragsteller machen mit dem Normenkontrollantrag Einwendungen geltend (Verkehrslärmproblematik), die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht haben.

2. Der Senat hat bei der gebotenen Überprüfung von Amts wegen Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften nicht zu erkennen vermocht. Die Antragsteller haben es ausdrücklich dem Senat anheim gestellt, den Bebauungsplan daraufhin zu untersuchen; sie selbst erheben keine entsprechenden Rügen. Damit verkennen die Antragsteller die ihnen obliegende Mitwirkungslast im Verwaltungsprozess, die nicht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes auf die bloße Erklärung beschränkt ist, das Normenkontrollgericht möge sich (für die Antragsteller) auf die Fehlersuche begeben. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass unabhängig von der verwaltungsprozessualen Mitwirkungslast die einschlägigen Fachgesetze (§215 Abs. 1 BauGB und § 5 Abs. 5 KV M-V) für Verfahrens- und Formfehler Rügefristen mit Präklusionswirkung kennen, die im vorliegenden Verfahren nur deshalb nicht Auswirkungen zeitigen, weil der Senat deutlich vor Ablauf der Jahresfrist die Sache mündlich verhandelt und entschieden hat.

Ein erster Grund für die Beurteilung des Bebauungsplanes als unwirksam ist, dass der Bebauungsplan in der ausgefertigten und bekanntgegebenen Fassung nicht der Beschlusslage der Antragsgegnerin entspricht. Die Antragsgegnerin hat in der Sitzung ihrer Gemeindevertretung vom 25.06.2007 zunächst den städtebaulichen Vertrag mit dem Beigeladenen beschlossen und dabei ausdrücklich die Vereinbarung zu den externen Kompensationsmaßnahmen befürwortet. Zugleich hat sie eine ergänzende Abwägung über die Kompensationsmaßnahme beschlossen. Schließlich hat sie beschlossen, die Inhalte der ergänzenden Abwägung und des Beschlusses zum städtebaulichen Vertrag in die abschließende Planfassung einzuarbeiten, bevor sie den Abwägungs- und den Satzungsbeschluss fasste. Die von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossene Einarbeitung der Inhalte der ergänzenden Abwägung in den Plan erfolgte der Sache nach nicht. Es wurde nur die textliche Festsetzung IV in der Weise abgeändert, dass an die Stelle der Worte "zu vereinbaren" das Wort "vereinbart" gesetzt wurde. Damit ist gerade nicht der Inhalt der ergänzenden Abwägung Teil der Festsetzung geworden, sondern der bloße Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung, über deren Inhalt sich aber der Bebauungsplan ausschweigt. Insbesondere fehlt es an einer Festsetzung der Kompensationsmaßnahme im Bebauungsplan, wie sie von der Antragsgegnerin offensichtlich gewollt war. Denn der Beschluss der Antragsgegnerin war nicht auf eine - unverbindliche - nachrichtlichen Übernahme des Umstandes einer vertraglichen Vereinbarung über die Kompensationsmaßnahme gerichtet, sondern auf die Übernahme der konkret bezeichneten Kompensationsmaßnahme in den Bebauungsplan als Festsetzung. Es sollte entsprechend dem Grundsatz der Klarheit der Festsetzungen die genau zu bezeichnende Kompensationsmaßnahme als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden und damit eine zusätzliche Sicherung der Kompensationsmaßnahme erfolgen.

Der Senat verkennt nicht, dass eine solche Festsetzung bauplanungsrechtlich nicht zwingend erforderlich gewesen ist, da die Kompensationsmaßnahme nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB anstelle einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 a BauGB auch in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB getroffen werden kann, dies den Anforderungen an die Sicherung der Ausgleichsmaßnahme genügt und eine solche städtebauliche Vereinbarung auch vorliegt. Gleichwohl kann eine Gemeinde die Übernahme einer solchen vertraglichen Vereinbarung als Festsetzung in den Bebauungsplan auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG M-V i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB beschließen, wenn - wie hier - die Kompensationsmaßnahme Inhalt des Grünordnungsplanes und sogar Teil der dort ausdrücklich genannten Festsetzungen geworden ist.

Schließlich vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit der Inhalt des Beschlusses zum städtebaulichen Vertrag in die abschließende Planfassung eingearbeitet wurde. Darauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt sich weiter daraus, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht mit § 19 Abs. 4 BauNVO übereinstimmen.

Der Bebauungsplan hat für die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung von § 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO Gebrauch gemacht und die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen als Maß der baulichen Nutzung gewählt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden, wenn der Bebauungsplan bei der Festsetzung der Grundflächen differenziert zwischen dem Baufeld 1, für das eine abschließende Grundfläche festgesetzt worden ist und den übrigen Baufeldern, für die die Grundfläche für jede einzelne bauliche Anlage festgesetzt worden ist. Dabei ist zu beachten, dass sich aus dem Zusammenspiel von § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 BauNVO ergibt, dass sich die festgesetzte Grundfläche allein auf die Hauptanlage bezieht, also nicht auf die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgeführten sonstigen baulichen Anlagen. Andernfalls könnte durch eine Festsetzung der Grundfläche auch für Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO die Anrechnungsbestimmung des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO umgangen werden und damit eine hohe Versiegelung des Bodens erreicht werden (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2000, § 19 Rn. 17). Das bedeutet, dass für das Maß der baulichen Nutzung nur die Festsetzung der Grundfläche der Ferienhäuser heranzuziehen ist.

Auf diese Grundfläche sind nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO die Grundflächen der dort genannten baulichen Anlagen anzurechnen. Diese gesetzliche Anrechnungsregel des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO setzt der Bebauungsplan außer Kraft, indem er unter B. I. 2. Satz 3 festsetzt, dass Zufahrten und Gehwege, Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Ausnahme der Nebenanlagen zur Lagerung von Haus- und Gartengeräten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, nicht auf die maximal überbaubaren Grundflächen anzurechnen sind. Danach sind bis auf die Nebenanlagen zur Lagerung von Haus- und Gartengeräten und die in der Nutzungsschablone mit einer Grundfläche festgesetzten Stellplätze/Carports, die für sich genommen als Festsetzungen nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO betrachtet werden können, alle anderen in § 19 Abs. 2 Satz 1 BauNVO genannten baulichen Anlagen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die nach der Nutzungsschablone festgesetzte Grundfläche in einem unbestimmten Ausmaß überschritten werden kann. Dies gilt jedenfalls für die Baufelder 5 bis 8 und 10 bis 12, die nach ihrer Größe eine Vielzahl von Nebenanlagen bzw. Zufahrten und Gehwegen erlauben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es nicht der wirtschaftlichen Absicht des Beigeladenen als Investor entsprechen kann, eine solche ungezügelte Errichtung von Nebenanlagen zu erlauben, es vielmehr in seinem Interesse liegt, eine möglichst kleine Parzellierung vorzunehmen, um die maximal mögliche Zahl an Ferienwohnungen verkaufen zu können. Denn für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung eines Bebauungsplanes kommt es auf die durch ihn ermöglichte Bebauung und nicht auf die wirtschaftlich für sinnvoll gehaltene an.

Die Vorschrift ist hier auch für alle Baufelder anwendbar, weil sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen lässt, dass ausschließlich die in der Nutzungsschablone angeführten baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Eine solche Auslegung des Bebauungsplan widerspräche zunächst der Festsetzung B. I. 2. Satz 3. Die Vorschrift geht davon aus, dass Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Ausnahme der Nebenanlagen zur Lagerung von Haus- und Gartengeräten zulässig sind, denn ansonsten wäre sie überflüssig. Entsprechend geht auch die Festsetzung B. I. 3. von einer Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch Nebenanlagen aus. Schließlich ergibt sich aus der Begründung (2.1.6 [S. 18]), dass über die in der Nutzungsschablone festgesetzten Nebenanlagen hinaus private Nebenanlagen im Plangebiet zugelassen werden sollen. Daraus ergibt sich hinreichend, dass die Festsetzung B. I. 4. über die Zulassung von Nebenanlagen sich ausschließlich auf Nebenanlagen zur Lagerung von Haus- und Gartengeräten bezieht und verhindern möchte, dass davon mehr als eine auf den Grundstücken innerhalb der Baufelder entsteht.

Für einen solchen umfassenden Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO fehlt eine gesetzliche Grundlage. Denn die Antragsgegnerin ist nicht nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO vorgegangen und hat von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen. Dies wäre ihr nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO möglich gewesen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in der Sache eine pauschale Aufhebung der nach § 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO geregelten Begrenzung der zulässigen Grundfläche festgesetzt. Dies ist wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Schutzzweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Rn. 24).

Dieser dargestellte Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BauNVO erfasst eine wesentliche Regelung des Bebauungsplanes, nämlich das Maß der baulichen Nutzung. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan auch ohne diese zu beanstandenden Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschlossen worden wäre, sodass eine Teilunwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes nicht in Betracht kommt.

Die Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung begegnet auch aus einem weiteren Grund durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Nach der Nutzungsschablone sind für die Baufelder 1 bis 4 Flächen für PKW-Stellplätze ausgewiesen. Die Baufelder 1 bis 4 sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert. Die Fläche der Baufelder 1 bis 3 wird nach der Planzeichnung vollständig von bestehenden und bestehenbleibenden Gebäuden erfasst. Flächen für die vorgesehenen PKW-Stellplätze und die Nebenanlage gibt es auf diesem Baufeld nicht. Entsprechendes dürfte für das Baufeld 4 gelten, auf dem ein Ferienhaus mit einer Grundfläche von 280 qm errichtet werden soll. Der Bebauungsplan sieht dann konsequenterweise eine Gemeinschaftsstellplatzfläche für die Baufelder 1 bis 4 vor. Dies bedeutet, dass die festgesetzte Grundfläche auf den Baufeldern 1 bis 4 nicht verwirklicht werden kann, sondern die Baufelder tatsächlich wesentlich größer sind, weil ihnen die Grundfläche für die PKW-Stellplätze an anderer Stelle zugeordnet werden muss. Dies ist im Plan aber nicht geschehen. Insoweit widersprechen die Festsetzungen der Nutzungsschablone der Planzeichnung, weil die Baufelder unvollständig in der Planzeichnung wiedergegeben sind. Die im hier zu beurteilenden Bebauungsplan vorgenommenen Festsetzungen lassen sich auch nicht unter § 21 a Abs. 2 oder 3 BauNVO subsumieren, die ersichtlich eine andere Fallgestaltung regeln wollen. Denn der Bebauungsplan umfasst ein einheitliches Baugrundstück, das später aufparzelliert werden soll, wobei die Parzellierung nicht die Baufelder 1 bis 4 betrifft. § 21 a Abs. 2 BauNVO geht aber davon aus, dass Flächenanteile außerhalb des Baugrundstückes diesen zugerechnet werden können. Der Bebauungsplan sieht desweiteren keine überdachten Stellplätze und Garagen vor für die Baufelder 1 bis 4, sodass § 21 a Abs. 3 BauNVO tatbestandlich ausgeschlossen ist.

Der Senat - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt - zweifelt daran, ob eine Erhöhung der zulässigen Grundfläche über § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO, die durch die Festsetzung der Grundfläche für die Stellplätze und die Nebenanlage für das Baufeld 1 erfolgt sein soll, mit der Festsetzung B. I. 2. Satz 1 vereinbar ist. Nach dieser Festsetzung sind Ausnahmen vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 6 und § 19 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig. § 19 Abs. 4 BauNVO kennt allerdings keine Ausnahmeregelung. Insbesondere § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO erfasst keine Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauNVO (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Rn. 25). Für die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auslegung der Festsetzung B. I. 2. Satz 1 spricht allerdings, dass sie zu einer inneren Widerspruchsfreiheit der Festsetzung führt, ungeachtet der Frage, ob dies dann mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Der Bebauungsplan leidet weiter unter einem Abwägungsfehler. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies setzt nach § 2 Abs. 3 BauGB voraus, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu den für die Abwägung bedeutsamen Belangen gehört grundsätzlich auch die Frage der Auswirkungen des Verkehrs, der durch das Plangebiet hervorgerufen wird. Dies nicht nur für die Auswirkungen innerhalb des Plangebietes, sondern auch für die Auswirkungen außerhalb des Plangebietes, soweit der Verkehr dem Plangebiet zuzurechnen ist. Es hätte daher bei der Abwägung durch die Antragsgegnerin ermittelt werden müssen, welche Auswirkungen der durch die Bauleitplanung hervorgerufene zusätzliche Verkehr in der C.-straße, die als Erschließungsstraße für das Plangebiet vorgesehen ist, auf die Anlieger der C.-straße hat. Eine solche Ermittlung ist nicht vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es nicht, dass sie davon ausgeht, aus eigener Anschauung den bisher in der C.-straße stattfindenden Verkehr zu kennen und zusätzlich in die Abwägung einzustellen, dass es zu früherer Zeit einen stärkeren Verkehr in der C.-straße gegeben hat. Damit ist die erforderliche objektive Ermittlung der Immissionsbelastung durch Verkehr in der C.-straße als Grundlage für die Bewertung des zusätzlichen Verkehrs nicht gewährleistet. Der Verfahrensakte lässt sich nicht entnehmen, dass von vorneherein erkennbar war, dass der zusätzliche Verkehr, der durch die Bauleitplanung ausgelöst wird, so geringfügig ist, dass er bei der Abwägung keine Rolle spielen wird. Denn bei einer voraussichtlichen Bettenzahl von 300 bis 400 Betten entsteht ein Zu- und Abfahrtsverkehr, der nicht von vorneherein als geringfügig angesehen werden kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass erfahrungsgemäß gerade in den Abend- und Nachtstunden Verkehr stattfinden wird, wenn die Bewohner des Plangebietes die vielfältigen touristischen Angebote auf der Insel Usedom wahrnehmen, wozu in aller Regel ein PKW benutzt werden muss. Dieser zusätzliche Verkehr in den Abend- und Nachtstunden ist jedenfalls nicht von vorneherein so gering, dass er zu keinen in die Abwägung einzustellenden Belang bezogen auf die Anlieger in der C.-straße führt.

Auch wenn dieser Abwägungsfehler offensichtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist, wirkt er sich doch nur dann aus, wenn er auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Abwägungsfehler auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei einer Vermeidung des Fehlers ein anderes Abwägungsergebnis zustande gekommen wäre (BVerwG, U. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - m.w.N.). Vieles spricht dafür, dass bei einem völligen Ausfall der Ermittlung eines Belanges, der als solcher nicht von vornherein geringfügig sein muss, es nicht ausgeschlossen sein kann, dass bei der dann notwendigen Bewertung im Sinne einer Abwägung ein anderes Ergebnis zustandegekommen wäre. Dies mag insbesondere dann gelten, wenn es um die Bewertung von Geräuschimmissionen geht, deren Bewertung als zumutbar oder in der Abwägung überwindbar erhebliche Anforderungen an die Entscheidungsfindung im Rahmen der Abfindung stellt. Dafür, dass wegen der durch die Bauleitplanung hervorgerufenen zusätzlichen Verkehrsimmissionen eine Situation entsteht, bei der die Abwägung zwingend anders ausfallen musste als sie geschehen ist, weil die Belange der Anwohner der C.-straße in der Abwägung nicht überwindbar sind, gibt es allerdings auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, denn es ist zu berücksichtigen, dass die Anwohner der C.-straße bereits durch den Verkehr der Feriensiedlung oberhalb des Bauleitplangebietes belastet sind und ihrerseits in der C.-straße vielfach Ferienbeherbergung stattfindet, die ihrerseits Verkehrslärm auslöst. Es ist daher von einer Vorbelastung durch Verkehrsimmissionen in der C.-straße auszugehen. Da sich aus naturwissenschaftlich-technischen Gründen eine simple Aufaddierung des hinzukommenden Verkehrslärms durch den Verkehr ausgelöst durch das B-Plan-Gebiet verbietet, ist gegenwärtig nicht zu erkennen, wie sehr sich der zusätzliche Verkehrslärm in Immissionswerten auswirkt und welche absoluten Immissionswerte in der C.-straße herrschen werden. Dazu bedarf es auch einer prognostischen Bewertung, die sachverständig vorgenommen werden muss. Bei einer solchen offenen Situation spricht manches dafür, den Grundsatz der Planerhaltung durchgreifen zu lassen, zudem hier ein erhebliches Interesse der Antragsgegnerin an der Verwirklichung der Bauleitplanung in die Abwägung eingestellt werden muss, weil die Antragsgegnerin daran interessiert ist, den städtebaulichen Missstand einer leerstehenden Ferieneinrichtung dieser Größenordnung zu ändern. Der Senat kann aber die Frage, ob der Abwägungsfehler auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, wegen der bereits festgestellten zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führenden Mängel der Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung offenlassen.

Nach Überzeugung des Senats genügt die durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Verbindung des Plangebietes mit dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz den Anforderungen an eine Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 03.05.1988 - 4 C 54/85 -, NVwZ 1989, 353) genügt eine solche Art des Anschlusses eines Plangebiets an das öffentliche Straßen- und Wegenetz den bauplanungsrechtlichen Anforderungen. Diese Entscheidung ist zwar zur Frage der Erteilung einer Baugenehmigung ergangen, ihr lässt sich aber der Rechtsgedanke entnehmen, dass ein Bebauungsplan dann nicht an der mangelnden Erforderlichkeit wegen eines realen Vollzugshindernisses scheitert, weil die Erschließung nicht gesichert ist und damit keine Baugenehmigungen erteilt werden können, wenn eine Grunddienstbarkeit den Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz sichert. Wenn diese Art der Erschließung für die anlagenbezogene Genehmigung ausreicht, gibt es keinen sachlichen Grund, dies nicht auch für die Bauleitplanung selbst ausreichen zu lassen. Soweit die Antragsteller einwenden, dass es an der erforderlichen Widmung als öffentlicher Straße im Bebauungsplan fehle, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Widmung nur dann erforderlich ist, wenn eine öffentliche Straße errichtet werden soll. Der Anschluss eines Plangebiets an das öffentliche Straßen-und Wegenetz setzt eine solche öffentlich-rechtliche Straße aber nicht voraus. Bedenklich ist allerdings, dass das Plangebiet selbst nicht an das öffentliche Straßen- und Wegenetz anschließt, sondern außerhalb des Plangebiets eine Verbindung hergestellt wird. Der Senat hat in seinem Urteil vom 30.01.2008 (3 K 11/07) angedeutet, dass er Anlass sieht, in einer solchen Planung einen grundsätzlichen Mangel zu sehen, der für sich genommen bereits ausreicht, die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zu begründen. Dies muss in diesem Verfahren aber nicht näher geprüft werden.

Der Senat sieht in den von den Antragstellern weiter vorgetragenen Einwendungen keine Mängel, die zur Unwirksamkeit des Planes führen. Dies muss mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr im Einzelnen dargelegt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Der Beigeladene hat sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben, so dass es billigem Ermessen entspricht, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

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