Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 3 L 114/03
Rechtsgebiete: SOG M-V, StVO


Vorschriften:

SOG M-V § 7
SOG M-V § 61
SOG M-V § 70a
SOG M-V § 80
SOG M-V § 81
SOG M-V § 82
StVO § 44
StVO § 45
1. Geeignete Bedienstete einer Aufsichtsbehörde i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO können auch eine nachgeordnete Behörde wirksam vertreten (Abweichung von OVG Greifswald - 2. Senat -, B. v. 12.07.2004 - 2 L 319/02 - NJ 2005, 134).

2. Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das in einem durch Verkehrszeichen angeordneten Parkverbot steht (hier: Fußgängerzone) beurteilt sich nach den Grundsätzen der Ersatzvornahme in Form des sofortigen Vollzugs, nicht der unmittelbaren Ausführung.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 L 114/03

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ordnungsrecht

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 23. Februar 2005 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.10.2002 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten, die die Beklagte in Zusammenhang mit dem Abschleppen eines PKWs geltend macht, dessen Halter der Kläger ist.

Am 06.05.1999 stellten Polizeibeamte der Polizeiinspektion X. - Polizeistation W. - um 6.55 Uhr fest, dass vor dem Haus Am. 118 der PKW Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ-ZZ 517 zum wiederholten Mal als Dauerparker stand. Der betroffene Abschnitt der Straße Am. ist mit Zeichen 242 als Fußgängerzone ausgeschildert und mit den Zusatzzeichen 1026-35 und 1022-10 versehen.

Als die Beamten gegen 10.05 Uhr erneut dort entlangfuhren, stellten sie fest, dass der PKW unverändert an derselben Stelle stand. Sie veranlassten das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Um 10.07 Uhr wurde die Firma Op. beauftragt. Diese traf gegen 10.54 Uhr ein und entfernte den PKW um 11.06 Uhr. Nach einem Vermerk vom 16.05.1999 wurde der Kläger unter seiner Anschrift Am. 117 um 10.05 Uhr aufgesucht, jedoch nicht angetroffen.

Mit Schreiben vom 16.05.1999 unterrichtete die Polizeiinspektion X. den Kläger davon, dass im Auftrag der Polizei das genannte Kraftfahrzeug abgeschleppt worden sei und verwahrt werde. Die Maßnahme sei gemäß §§ 7, 13, 61 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SOG MV - zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung/Gefahrenabwehr/Eigentumssicherung unumgänglich gewesen. Als Verwahrort wurde der Hof der Firma Op. angegeben. Ebenfalls unter dem 16.05.1999 fertigte die Polizeistation W. ein Protokoll. Hier wird als Art des Verstoßes angegeben "Parken im Fußgängerbereich, Fußgängerüberweg". Als Rechtsgrundlage werden angeführt: §§ 7, 13, 61 SOG M-V wegen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO.

Der Kläger legte gegen die Ordnungsverfügung vom 16.05.1999 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, das geparkte Fahrzeug habe keine anderen Verkehrsteilnehmer oder den Fußgängerverkehr behindert. Es sei ohne erkennbaren Grund um 10.05 Uhr im Rahmen einer polizeilichen Verkehrsüberwachung abgeschleppt und er verwarnt worden. Ein somit lediglich einfacher Parkverstoß habe nicht das sofortige Abschleppen rechtfertigen können.

Nach einem Vermerk der Beklagten vom 09.06.1999 herrschte im Fußgängerbereich Am. an dem genannten Sonntag, den 16.05.1999 ein hoher Fußgängerverkehr. Aufgrund des baulichen Umfeldes des Hauses Am. 118 und der hohen Fußgängerbewegung sei es beim Durchfahren der Strandbahn zu Behinderungen gekommen.

Die Polizeiinspektion X. berichtete unter dem 11.08.1999 wie folgt: Zwar sei ein Abschleppen um 6.55 Uhr aufgrund fehlenden Fußgänger- und Strandverkehrs noch nicht veranlasst gewesen.

Dieser Zustand habe sich gegen 10.06 Uhr anders dargestellt und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet. Das Ausweichen der Strandbahn sowie die Einengung des Fußgängerbereichs stellten einen nicht zu duldenden Zustand dar. Aufgrund der Tageszeit sei von einem noch zunehmenden Besucherverkehr und somit von einer stetig steigenden Gefährdung des Fußgängerverkehrs auszugehen gewesen. Zur Gefahrenabwehr habe daher nur die Möglichkeit des Abschleppens bestanden. Für die Abschleppmaßnahme sprächen außerdem weitere Gründe: Der Kläger sei zweimal mündlich belehrt worden, sein Kraftfahrzeug nicht im Verbotsbereich zu parken. Eine Verhaltensänderung habe auch die Ausstellung von Verwarnungsgeldern nicht bewirkt. Das Abschleppen des KfZ sei damit die einzig mögliche verkehrserzieherische Maßnahme geblieben. Insgesamt sei der Kläger 1999 bereits 14mal und wegen eines Parkverstoßes im Bereich AI. verwarnt worden. Letztmalig sei sein Kraftfahrzeug am 06.08.1999 bei der Hansesail abgeschleppt worden. Die Vielzahl gleichartiger Verletzungen der Straßenverkehrsordnung zeigten den Unwillen des Klägers, sich an gesetzliche Regelungen im Bereich des Straßenverkehrs zu halten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.1999 wies die Beklagte, die Polizeidirektion, den Widerspruch des Klägers zurück. Der Versuch, den Kläger als Halter persönlich zu veranlassen, die zwischenzeitlich eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beenden, sei ergebnislos verlaufen, da den Polizeivollzugsbeamten niemand geöffnet habe. Der betroffene Abschnitt der Straße Am. sei mit Zeichen 242 als Fußgängerzone ausgeschildert und mit den Zusatzzeichen 1026-35 und 1022-10 versehen. Der Verkehr sei somit für bestimmte Verkehrsarten beschränkt, die ein Parken auch für Anlieger verböten. Die Notwendigkeit eines polizeilichen Einschreitens gemäß § 7 SOG M-V i.V.m. § 61 Abs. 1 Punkt 1 SOG M-V habe sich aufgrund der vorhandenen Gefahrenlage ergeben. Der Kläger sei gemäß § 70 Abs. 1 SOG M-V als Halter des Fahrzeuges verantwortlich. Er habe daher die Kosten der Maßnahme zu tragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren festzustellen, dass das Abschleppen seines Fahrzeugs rechtswidrig gewesen sei (Verwaltungsgericht Schwerin - 7 A 2542/99 -). Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Schwerin durch Urteil vom 29.10.2000 mit der Begründung ab, die Feststellungsklage sei unzulässig. Der Kläger könne auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Änderung der Rechtslage nicht mehr mit einer gleichen Abschleppmaßnahme der Polizei rechnen. Die hier getroffene Abschleppmaßnahme sei als unmittelbare Ausführung nach § 70a SOG M-V a.F. anzusehen. Mit der Neufassung des § 70a SOG M-V durch das 2. Gesetz zur Änderung des SOG vom 24.10.2001 (GVBl. M-V S. 386) könne das polizeilich angeordnete Abschleppen eines unter Verstoß gegen ein Verkehrzeichen rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges nicht mehr als unmittelbare Ausführung im Sinne des § 70a SOG M-V angesehen werden.

Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Durch Leistungsbescheid vom 30.08.1999 zog der Beklagte den Kläger zu Kosten in Höhe von 198,88 DM heran. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.11.1999 zurückwies. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 70, 83 Abs. 1 Ziffer 1, 100 Abs. 2 und 3, das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie § 2 der Verwaltungskostenordnung nebst §§ 4 Abs. 3 und 9 Abs. 1 dieser Verordnung angegeben.

Am 08.12.1999 hat der Kläger gegen den Leistungsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung machte er geltend: Von seinem Fahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Durch das verkehrswidrig geparkte Kraftfahrzeug sei weder der Fußgängerverkehr noch die "Am." fahrende Strandbahn behindert worden. Dies sei der beigefügten Fotodokumentation zu entnehmen. Aus ihr werde deutlich, dass es sich um eine sehr breit angelegte Fahrbahn handele. Er habe sein Fahrzeug äußerst rechts geparkt. Somit habe die Strandbahn nicht ausweichen müssen und alle Fußgänger hätten den Bereich zu jeder Zeit ungehindert passieren können. Die Polizeiinspektion habe darüber hinaus zu Unrecht die Unaufschiebbarkeit der Abschleppmaßnahme angenommen und das Übermaßverbot missachtet. Das Entfernen von Fahrzeugen aus dem Parkverbot, ohne dass weitere Gefahrenaspekte zu erkennen seien, sei selbst bei mehrmaligem Verstoß unverhältnismäßig. Zu beachten sei auch, dass er nicht, wie im Vorverfahren behauptet, zuvor mehrmals zum Entfernen des PKW aufgefordert worden sei.

Der Kläger hat beantragt, den Leistungsbescheid vom 30.08.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 08.11.1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 29.10.2002 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Maßnahme stelle eine unmittelbare Ausführung nach § 70a SOG M-V a.F. dar, die rechtmäßig sei. Insoweit werde auf das Urteil in dem Verfahren 7 A 2542/99 Bezug genommen. Der Kostenbescheid könne aber nicht auf § 100 Abs. 1 und 3 SOG M-V in der alten Fassung gestützt werden. Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung habe es an einer einschlägigen Kostenverordnung gemangelt, nach der die Kosten der durch die Vollzugsbeamten der Beklagten veranlassten unmittelbaren Ausführung hätten geltend gemacht werden können. Der Gesetzgeber habe in der Neufassung des § 70a SOG M-V in Abs. 2 eine Kostenverweisungsregelung aufgenommen, um - wie es in der amtlichen Begründung heiße - sicherzustellen, dass die Behörde Kosten auch geltend machen könne, wenn sie im Interesse des Verantwortlichen als Geschäftsführer ohne Auftrag handele. Dem habe der Verordnungsgeber erst durch eine erweiternde Überarbeitung der Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 09.10.2002 Rechnung getragen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide aus.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Gegen das der Beklagten am 26.03.2003 zugestellte Urteil hat die Regierungsdirektorin S. beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.04.2003 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat durch Regierungsdirektor E. vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern mit am 23.06.2003 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Er führt aus: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich nicht um eine unmittelbare Ausführung im Sinne von § 70a SOG M-V, sondern um eine sofortige Ausführung gemäß § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SOG M-V. Als Abgrenzungsmerkmal zwischen diesen beiden Ermächtigungsgrundlagen gelte das subjektive Merkmal des Störerwillens. Es komme darauf an, ob die Behörde gegen den mutmaßlichen Willen des Betroffenen habe handeln wollen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege in dem Abschleppen als ultima ratio zu der Beseitigung einer Gefahr die Anwendung von Verwaltungszwang. Es werde gerade nicht im Sinne und mit Willen des Betroffenen gehandelt. Die Ersatzvornahme setze auch nicht notwendigerweise eine Grundverfügung voraus, die vollstreckt werden solle. Die Polizeivollzugsbehörde werde im vorliegenden Fall zur Wiederherstellung des verkehrsmäßigen Zustandes und nicht zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters in der Fußgängerzone tätig. Dies ließe sich schon daran erkennen, dass die Polizeivollzugsbeamten bei der ersten Wahrnehmung des Parkverstoßes um 6.55 Uhr das Fahrzeug des Klägers nicht hätten entfernen lassen, dies sei vielmehr erst drei Stunden später erfolgt, als es zu Behinderungen der Fußgänger und der Strandbahn gekommen sei. Die in den §§ 81, 82 und 89 SOG M-V verlangte Zuständigkeit der Behörde ergebe sich aus der Eilfallkompetenz nach § 7 Abs. 1 Ziffer 3 SOG M-V. Die Kostentragungspflicht der Ersatzvornahme sei gesetzlich geregelt und werde seit einem längeren Zeitraum so angewendet. Die Verwaltungsvollzugskostenverordnung in der alten Fassung habe entsprechende Tatbestände enthalten. Eine Kostentragungspflicht sei aber auch gegeben, wenn man von einem Fall des § 70a Abs. 2 SOG M-V ausgeht, da hier die Regelung des Verwaltungskostenrechtes entsprechend anzuwenden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 14.11.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtete Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens Verwaltungsgericht Schwerin - 7 A 2542/99 - sowie die hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist insbesondere durch einen vertretungsberechtigten Bediensteten nach § 67 VwGO eingelegt und begründet worden. Die Regierungsdirektorin S. und der Regierungsdirektor E. sind als Bedienstete des Innenministeriums als Fachaufsichtsbehörde der beklagten Behörde, Polizeidirektion X., als Bevollmächtigte anzusehen. Sie verfügen über die gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Qualifikation.

Allerdings können Behördenvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 3 1. HS VwGO grundsätzlich nur Bedienstete der am Verfahren beteiligten Behörde sein, hier also die Bediensteten der Polizeidirektion X.. Von diesem Grundsatz darf aber dann abgewichen werden, wenn der nicht der beteiligten Behörde angehörende Prozessvertreter die gleiche Sachnahe zu den streitigen Rechtsfragen hat. Dies trifft im Bereich der Auftragsverwaltung nicht nur im Verhältnis zwischen den Bediensteten von Fachbehörden derselben Stufe mit demselben sachlichen Aufgabenkreis, sondern auch im Verhältnis zwischen den Bediensteten der entscheidungszuständigen Fachbehörde und denjenigen der Aufsichtsbehörde zu. Es ist daher mit § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vereinbar, wenn die Polizeidirektion einen hinreichend qualifizierten Bediensteten des Innenministeriums als Aufsichtsbehörde darum bittet, an ihrer Stelle die Prozessvertretung vor dem Oberverwaltungsgericht wahrzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 06.07.1998 - 7 C 36/97 - BVerwGE 107, 156 = NJW 1999, 513). Der Senat teilt nicht die Auffassung des 2. Senats des Gerichts, dass eine solche Möglichkeit in § 67 Abs. 1 S. 3 2. HS nur - noch - Gebietskörperschaften eingeräumt ist und die nach § 61 Abs. 3 VwGO beteiligungsfähigen Behörden auch dann nicht hierzu gehören, wenn es sich bei ihren Trägern um Gebietskörperschaften handelt; solche Behörden könnten sich nur von ihnen angehörenden Beamten oder Angestellten mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, nicht dagegen durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde vertreten lassen (so OVG Greifswald, 2. Senat, B. v. 12.07.2004 - 2 L 319/02 - NJ 2005, 134). Verfügt eine Behörde - wie hier - über keinen Bediensteten, der die Befähigung nach § 67 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO besitzt, müsste sie danach einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer i.S.v. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO bevollmächtigen. Diese - einschränkende - Auslegung widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. In den Gesetzgebungsmaterialien zur Ergänzung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) wird ausgeführt: Die Ergänzung durch Abs. 1 S. 3 sei geboten, weil (kleinere) Gebietskörperschaften erfahrungsgemäß über keine eigenen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt verfügten. Daher solle die Prozessvertretung durch einen entsprechend qualifizierten Beamten oder Angestellten der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (ausdrücklich) und der kommunalen Spitzenverbände ermöglicht werden (BT-Drs. 14/6854 S. 2 und 14/1717 S. 15). Der Senat vermag diesen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die bis dahin anerkannte Möglichkeit der Vertretung einer Behörde durch einen hinreichend befähigten Bediensteten der Aufsichtsbehörde im Bereich der Auftragsverwaltung (vgl. BVerwG a.a.O.; siehe auch BVerwG, U. v. 28.06.1995 - 11 C 25/94 - NVwZ-RR 1996, 121; OVG Schleswig, B. v. 22.09.1997 - 2 L 84/97 - NordÖR 1998, 343 = NVwZ 1999, 784; Meissner, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rn. 36) beseitigen wollte. Er hält daher einen Umkehrschluss aus der nunmehrigen Fassung des § 67 Abs. 1 S. 3 VwGO für unzulässig (so auch im Ergebnis: Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorenexamen im öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 7 Rn. 15).

Die Berufung selbst sowie die Begründung sind - letztere nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - fristgerecht eingereicht worden.

II.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgebend ist im vorliegenden Fall die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, mithin des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 08.11.1999. Zu Grunde zu legen ist somit das am 15.08.1992 in Kraft getretene Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498) mit der Änderung durch das am 19.02.1998 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 09.02.1998 (GVOBl. M-V S. 126).

Rechtsgrundlage für die Kostenforderung ist danach § 89 Abs. 1 SOG M-V, wonach die Ersatzvornahme, das heißt die Vornahme einer vertretbaren Handlung für den Pflichtigen, auf dessen Kosten ausgeführt wird. Nach der durch Gesetz vom 24.10.2001 (GVOBl. M-V S. 386) aufgehobenen Vorschrift des § 100 SOG M-V fand das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern - VwKostG M-V - Anwendung, das in § 2 auf die Verwaltungskostenordnung in der seinerzeit geltenden Fassung vom 15.01.1993 (GVOBl. S. 86) Bezug nimmt. Nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen für Handlungen durch einen Beauftragten eine Gebühr von 10 von 100 des an den Beauftragten zu zahlenden Betrags, jedoch höchstens 300,00 Deutsche Mark. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung werden die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, als Auslagen erhoben. Danach sind die in dem Bescheid vom 30.08.1999 ermittelten Beträge rechnerisch zutreffend erhoben worden. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieser Kosten liegen vor. Die im Widerspruchsbescheid vom 08.11.1999 angeführten Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Ersatzvornahme (§§ 80 bis 82 SOG M-V) sind einschlägig. Ihre Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch erfüllt.

1. Ausgangspunkt ist, dass es um die Vollstreckung eines durch Verwaltungsakt angeordneten Gebots handelt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der betroffene Abschnitt der Straße Am. ist mit Zeichen 242 als Fußgängerzone ausgeschildert und mit den Zusatzzeichen 1026-35 und 1022-10 ("Lieferverkehr frei" und "Radfahrer frei") versehen. Damit war der Kläger nicht berechtigt, sein Fahrzeug auf der in Anspruch genommenen Fläche zu parken. Das Befahren des Fußgängerbereichs war nur mit Ausnahmeerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (§ 19 StrWG M-V) zulässig. Für den Kläger, der nicht im Besitz einer solchen gültigen Erlaubnis war, war folglich das Fahren und Parken im Fußgängerbereich verboten (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a Satz 2 StVO). Das Zeichen 242 begründet als Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 4 Halbs. 1 StVO) für den Nichtberechtigten nicht nur ein Parkverbot, sondern zugleich das Gebot, das unerlaubt parkende Kraftfahrzeug unverzüglich wegzufahren. Das Verkehrszeichen erfüllt die Funktion der entsprechenden Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten. Es wäre sinnwidrig, wenn bei einem Verstoß gegen ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Parkverbot der rechtmäßige Zustand durch besondere Verfügung eines Polizeivollzugsbeamten hergestellt werden müßte, die den regelmäßig nicht erreichbaren Fahrer oder Halter des Fahrzeugs zum Wegfahren verpflichtete. Diese Verpflichtung ist vielmehr in dem durch Verkehrszeichen angeordneten Parkverbot bereits enthalten (BVerwG, B. v. 07.11.1977 - VII B 135.77 - NJW 1978, 656; zu alledem auch VGH Mannheim, U. v. 15.01.1990 - 1 S 3664/88 - VBlBW 1990, 257).

2. Die Maßnahme ist nicht als Sicherstellung i.S.v. § 61 SOG M-V anzusehen.

Die Sicherstellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SOG M-V ist ein Verwaltungsakt, der die Anordnung an den Pflichtigen enthält, eine Sache herauszugeben (vgl. VGH Kassel, U. v. 18.05.1999 - 11 UE 4648/96 - NJW 1999, 3793). Speziell nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V dürfen Sachen sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Ob und inwieweit danach das Abschleppen rechtswidrig geparkter Kraftfahrzeuge als Sicherstellung qualifiziert werden kann, ist zwar umstritten (vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2004, Rn. 252; vgl. auch BVerwG, B. v. 18.01.1982 -7 B 215/80 -, NVwZ 1982, 309 = Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 3). Das Abschleppen verbotswidrig geparkter Kraftfahrzeuge durch die Polizei oder einen beauftragten Unternehmer stellt aber nach Ansicht des Senats keine Sicherstellung dar. Von einer Sicherstellung kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn es der Polizei als Zweck der Maßnahme darauf ankommt, die Sache (anschließend) in Verwahrung zu haben und andere von jeder Einwirkungsmöglichkeit auszuschließen. Die Sicherstellung ist ihrem Wesen nach darauf gerichtet, den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers zu beenden und neuen Gewahrsam durch die Verwaltung oder von ihr beauftragte Personen zu begründen (OVG Münster, U. v. 21.01.1991 - 7 A 246/88 - NWVBl 1991, 339 m.w.N.). Beim Abschleppen verbotswidrig geparkter Kraftfahrzeuge besteht der polizeiliche Zweck jedoch lediglich darin, das Fahrzeug zu entfernen; im übrigen ist es gleichgültig, wo sich das Fahrzeug befindet (VGH Kassel, U. v. 24.11.1986 - 11 UE 1177/84 -, NVwZ 1987, 904, 909; Knemeyer, a.a.O.; OVG Hamburg, U. v. 19.08.1993 - Bf VII 3/93 - DAR 1994, 290, zit. nach juris; Schieferdecker: Die Entfernung von Kraftfahrzeugen als Maßnahme staatlicher Gefahrenabwehr, 1998, S. 89 ff.).

3. In dem Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs liegt keine unmittelbare Ausführung. Die Abgrenzung von unmittelbarer Ausführung und Ersatzvornahme wird gelegentlich nach anderen Landesrechten wie folgt vorgenommen: Das Abschleppen eines unter Verstoß gegen ein Verkehrszeichen (Halteverbot-Feuerwehrzufahrtszone) rechtswidrig abgestellten Kfz stelle i.d.R. eine Ersatzvornahme dar. Nur wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, weil es etwa an einer dem Pflichtigen bekannt gegebenen Grundverfügung fehle (z.B. Verstoß gegen ein unmittelbar in der StVO oder einer anderen Vorschrift normiertes Gebot oder Verbot, Aufstellung eines Verkehrszeichens nach zunächst rechtmäßigem Abstellen eines Kfz, Inanspruchnahme des Halters, der das Kfz nicht selbst abgestellt hat) oder eine andere als die für den Erlass der Grundverfügung zuständige Gefahrenabwehrbehörde Vollstreckungsmaßnahmen durchführe, komme die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme in Betracht (vgl. etwa VG Weimar, U. v. 28.09.2000 - 2 K 1537/98.We - LKV 2001, 574).

Dem kann für das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern nicht gefolgt werden.

Nach § 70a Abs. 1 S. 1 SOG M-V in der jetzt geltenden Fassung können im Wege der unmittelbaren Ausführung die Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten (unmittelbar) ausführen, wenn der nach den §§ 69 oder 70 SOG M-V Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann und die Maßnahme dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Verantwortlichen entspricht. Demgegenüber bestimmt § 81 Abs. 1 S. 1 SOG M-V, dass der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig ist, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut kommt demnach eine unmittelbare Ausführung nur in Betracht, wenn die Maßnahme dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Verantwortlichen entspricht. Aus dem Wortlaut und der Stellung des § 81 SOG M-V im Abschnitt 8 des Gesetzes (Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen), dort im Unterabschnitt 1 (Allgemeines Vollzugsverfahren) mit der einleitenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 und 2 SOG M-V, wonach Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (Vollzug) und für den Vollzug die §§ 80 bis 99, mithin auch § 81 SOG M-V gelten, wird deutlich, dass der sofortige Vollzug nur in Betracht kommt, wenn es um die Brechung eines entgegenstehenden Willen des Betroffenen geht (vgl. Schenke: Polizei- und Ordnungsrecht 3. Aufl. 2004 Rn. 564; Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Rn. 145). Ein "Austausch" der Ermächtigungsgrundlagen des §§ 70a und 81 SOG M-V scheidet daher aus; sie stehen im Verhältnis der Exklusivität.

Dieses Verständnis galt auch bereits für die Fassung des § 70a auf Grund des Gesetzes vom 19.02.1998. Zwar fehlte hier der Zusatz, wonach es darauf ankommt, ob die Maßnahme den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Verantwortlichen entspricht. Indes ergab sich bereits aus der Stellung der §§ 80, 81 SOG M-V a.F., dass hier nur Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen gemeint sein konnten. § 70a SOG M-V a.F. konnte daher angesichts des Umstandes, dass nach § 81 Abs. 1 S. 2 SOG M-V Maßnahmen im sofortigen Vollzug zulässig waren, wenn sie gegen den Pflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig möglich waren, nur diese Fallgestaltung betreffen. Dies entsprach auch dem Willen des Gesetzgebers (siehe LT-Drs. 2/2468 S. 32). Die Neufassung des § 70a SOG M-V stellte daher insoweit lediglich eine Klarstellung dar.

4. Das Abschleppen geschah nicht im mutmaßliche Willen des Klägers als Betroffenen.

Auch § 70a Abs. 1 SOG M-V a.F. kommt eine unmittelbare Ausführung nur in Betracht, wenn die Maßnahme dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Verantwortlichen entspricht. Dies kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn ein Fahrzeug unter Verstoß gegen ein durch Verkehrszeichen verlautbartes Halte- oder Parkverbot abgeschleppt wird. Nicht nur wegen der Kostenfolgen kann von einem solchen Willen nicht ausgegangen werden, sondern auch deswegen, weil der Betroffene gerade das Fahrzeug an dieser Stelle abstellt, um es hernach hier wiederzufinden.

Bei lebensnaher Betrachtung kann daher nur davon ausgegangen werden, dass in einem solchen Fall gegen den mutmaßlichen Willen des Betroffenen gehandelt wird.

Im vorliegenden Fall gilt dies um so mehr, als der Kläger nach den Ermittlungen des Beklagten bereits mehrfach gegen das Halteverbot in der Fußgängerzone verstoßen hatte und hierauf durch die Vollzugspolizei hingewiesen worden ist. Gleichwohl hat er an dem betroffenen Tag das Fahrzeug erneut hier abgestellt.

5. Die Polizeiinspektion war sachlich zuständig für den Vollzug in Form der Abschleppanordnung. Gem. § 82 SOG M-V wird der Verwaltungsakt von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch die Widerspruchsentscheidungen.

a) Das durch das Verkehrszeichen als Verwaltungsakt angeordnete Wegfahrgebot hat die gemäß §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 3 und 6 StVO untere Straßenverkehrsbehörde erlassen. Dies ist im vorliegenden Fall gem. § 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts - Zuständigkeitsverordnung-Straßenverkehr - vom 01.07.1991 (GVOBl. M-V S. 245) i.d.F. der Verordnung vom 11.12.1998 (GVOBl. M-V S. 913) der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock. Insoweit kommt die Beklagte nicht als Behörde in Betracht, die die verkehrsrechtliche Anordnung vollzieht.

Soweit straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes begründen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO), ermächtigen sie ebenfalls schon ihrem Wortlaut nach nicht zur Vollstreckung eines Verkehrszeichens im Wege der Ersatzvornahme durch Anordnung einer Abschleppmaßnahme (vgl. Dienelt, NVwZ 1984, 664, 666 mit Fußnote 37; Bouska, DAR 1983, 147 f.). Denn danach ist die Polizei befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln; bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs. Das Abschleppen eines Fahrzeuges stellt in diesem Sinne keine bloß vorläufige Maßnahme dar. Sie ist insoweit als Maßnahme selbst nicht rückgängig zu machen. Die Maßnahme ist in der Weise endgültig, dass hier durch die Vollzugspolizei eine dauerhafte Regelung der Verkehrssituation getroffen wird. Diese ist aber gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorbehalten (vgl. Schieferdecker, S. 71 f. m.w.N.). Mit dem Wortlaut der Vorschrift ist auch ein Verständnis nicht vereinbar, wonach eine Abschleppmaßnahme dann vorläufig ist, wenn sie in dem Zeitraum getroffen wird, so lange die zuständige Behörde, das heißt die Untere Straßenverkehrsbehörde einschreiten kann (so Billitzki NZV 1996, 303/304). Dieser Annahme geht voraus, dass gegebenenfalls die Straßenverkehrsbehörde die Abschleppmaßnahme rückgängig machen kann. Zudem hat die Maßnahme insoweit endgültige Wirkung, als bis zur Herausgabe und Rückführung des Fahrzeuges an den bisherigen Platz für den Halter bzw. Fahrer endgültige Zustände geschaffen werden.

Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit der Durchsetzung eines vollziehbaren verkehrsregelnden Gebots der Straßenverkehrsbehörde als Landesbehörde nach den Regeln des landesrechtlichen Vollstreckungsrechts (BVerwG, B. v. 15.06.1981, Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 4; zu alledem VGH Mannheim, U. v. 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - zit. nach juris).

Das Einschreiten des Polizeivollzugsdienstes lässt sich hier auch nicht als Vollstreckungshilfe zugunsten der sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde rechtfertigen, da sie nach §§ 82 a f. SOG M-V nur bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingreift. Abgesehen davon ist weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich, dass der Polizeivollzugsdienst hier von der an sich zuständigen Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe ersucht worden wäre.

Die Beklagte sieht ihre Zuständigkeit in § 7 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V begründet. Dies ist indessen nicht der Fall. § 82 SOG M-V ist eine Spezialregelung hinsichtlich der Zuständigkeit für Vollstreckungshandlungen. Dies wird aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V deutlich, der für "Maßnahmen" die Zuständigkeit bestimmt.

Damit nimmt die Vorschrift auf § 13 oder etwa § 50 Abs. 5 SOG M-V Bezug, während der Abschnitt 8 (§§ 79 ff. SOG M-V) den "Vollzug" regelt, in dessen Rahmen § 82 SOG M-V die Zuständigkeit bestimmt. Das Gesetz grenzt "Maßnahmen" vom "Vollzug" ab.

b) Die Vollzugszuständigkeit - auch - der Vollzugspolizei ergibt sich aber aus dem besonderen Charakter der durch Verkehrszeichen verlautbarten Ge- und Verbote (vgl. im Ergebnis Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. Rn. 828).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit Jahrzehnten anerkannt, dass Verkehrszeichen in ihren rechtlichen Eigenschaften als amtliche Ge- und Verbotszeichen nicht anders bewertet werden dürfen als Weisungen und Zeichen der Verkehrspolizeibeamten. Diese Auffassung ist zunächst in Hinblick auf die (entsprechende) Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet worden (BGH, B. v. 23.07.1969 - 4 StR 361/68 - BGHSt 23, 86, 89 = NJW 1969, 20, 23; BGH B. v. 04.12.1964 - 4 StR 307/64 - NJW 1965, 308). Verkehrszeichen unterscheiden sich nach diesem Verständnis nicht prinzipiell von unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, deren Stelle die Verkehrzeichen gleichsam vertreten. Diese "Funktionsgleichheit" und "wechselseitige Vertauschbarkeit" einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamten andererseits macht - sofern nicht eine erweiternde Auslegung des Begriffs Polizeivollzugsbeamten zur unmittelbaren Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führt - zumindest die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 07.11.1977 - VII B 135/77 - NJW 1978, 656 m.W.N.).

Der Vollzugspolizei lässt sich somit bei einer funktionellen Betrachtung der in dem Verkehrszeichen enthaltene Befehl auch zurechnen.

Gegen eine solche Auffassung wird vorgebracht, dass eine Vorschrift wie § 82 SOG M-V die Zuständigkeit für die Vollstreckung ausdrücklich der Ausgangsbehörde zuweise und daneben eine Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes gesetzlich nicht vorgesehen sei (vgl. VGH Mannheim, U. v. 27.09.2004 - a.a.O.).

Dies trifft nicht zu. Neben § 82 SOG M-V beruht die Zuständigkeit der Vollzugspolizei darauf, dass Ge- und Verbote, die durch Verkehrszeichen begründet werden, - auch - wie Anordnungen der Vollzugspolizei betrachtet werden; deren Vollzugszuständigkeit beruht daher ihrerseits auf § 82 SOG M-V. Auch hier tritt somit dasselbe Problem auf, wie bei der Frage, ob ein Verkehrszeichen, das als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, von Gesetzes wegen sofortig vollziehbar ist (vgl. BGH, B. v. 23.07.1969 - a.a.O.).

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass damit eine unzulässige, gegen eindeutige Rechtsvorschriften verstoßende Kompetenz begründet wird (in diese Richtung etwa VGH Mannheim, U. v. 27.09.2004 - a.a.O.). Die Gleichstellung der Verkehrszeichen und der sich hieraus ergebenden Ge- und Verbote mit unaufschiebbaren Anordnungen der Vollzugspolizei entspricht Grundsätzen des Gewohnheitsrechts. In Anbetracht der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und der durchgehenden Praxis geht der Gesetzgeber offenbar von diesem Verständnis ebenfalls aus, wenn er davon absieht, die vielfachen Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung auch zum Anlass zu nehmen, diese Frage positiv-rechtlich zu regeln. Angesichts des handgreiflich praktischen Bedürfnisses der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erscheint jedes andere Verständnis des Schweigens des Gesetzgebers ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine entsprechende Auslegung der Vorschriften des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Da nach dem oben Dargelegten die Frage der Vollstreckung verkehrsrechtlicher Anordnungen, die durch Verkehrszeichen bekannt gemacht worden sind, nach Landesrecht erfolgt, müsste insbesondere hinsichtlich der eindeutigen Regelung des § 70a SOG M-V, der - möglicherweise anders als nach anderen Landesrechten - als Rechtsgrundlage für Abschleppmaßnahmen bei Verstoß gegen ein verkehrsrechtliches Ge- oder Verbot ausscheidet, der Gesetzgeber eine Regelung getroffen und gewollt haben, die im Ergebnis in vielen Fällen rechtmäßige Abschleppanordnungen nicht ermöglicht (vgl. zu einem solchen Ergebnis VGH Mannheim, U. v. 27.09.2004 - a.a.O.). Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber mit § 70a SOG M-V eine Regelungslücke schließen wollte, erscheint es ausgeschlossen, diese Bestimmung, im Übrigen im Zusammenhang mit den übrigen Normen über die Verwaltungsvollstreckung, stets so auszulegen, dass nunmehr eine sachgerechte Lösung, wie sie der langjährigen Verwaltungspraxis entspricht, ausscheidet.

Obwohl § 7 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V nicht direkt anwendbar ist, wird aus dieser Vorschrift im Übrigen die Wertung des Gesetzes deutlich, dass dann, wenn die Vollzugspolizei eine "Maßnahme" wegen Eilbedürftigkeit treffen dürfte, sie auch gemäß § 82 SOG M-V zu deren Vollzug berufen wäre.

6. Die Durchführung der Maßnahme war auch im konkreten Fall rechtmäßig. Zwar ist eine gemäß § 41 StVO durch Verkehrszeichen getroffene verkehrsregelnde Anordnung, die Gebote enthält, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar mit der Folge, dass das Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs grundsätzlich ohne eine besondere, dem Fahrzeughalter oder -führer bekannt zu machende Gebotsverfügung angeordnet oder durchgeführt werden kann. Vollziehbarkeit in diesem Sinne bedeutet jedoch noch nicht, dass die Behörde ohne weiteres Zwangsmittel festsetzen und durchführen darf, wenn der Verpflichtete dem sofort zu befolgenden Handlungsgebot nicht von selbst nachkommt. Vielmehr ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Der bloße Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 7 Nr. 5 Z 242 StVO rechtfertigt somit die Sicherstellung und das Vorgehen im Verwaltungszwang nicht ohne weiteres. Auch allein auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention wird sich die Behörde nicht berufen können. Demgegenüber ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten. Gleiches gilt in der Regel bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone (BVerwG, U. v. 14.05.1992 - 3 C 3/90 - BVerwGE 90, 189 - NJW 1993, 870; B. v. 18.02.2002 - 3 B 149/01 - NJW 2002, 2122).

Für diese Wertung ist auch folgender Gesichtspunkt maßgebend: Da die Fußgängerzone straßenrechtlich durch eine auf den Fußgängerverkehr beschränkte Widmung oder durch eine Teileinziehung den Gemeingebrauch unter Ausschluß des Fahrzeugverkehrs begründet, der straßenverkehrsrechtlich durch Zeichen 242 gekennzeichnet wird, bedeutet das Befahren einer solchen Zone zugleich die Ausübung einer unerlaubten Sondernutzung. Gemäß § 25 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern - StrWG M-V - vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der Fassung des Gesetzes vom 09.08.2002 (GVOBl. M-V S. 531) kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderliche Maßnahme zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung von Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Da anerkannt ist, dass alleine der Umstand, dass eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird, grundsätzlich eine derartige Anordnung rechtfertigt (OVG Münster, B. v. 21.10.1996 - 23 B 2966/95 - zit. nach juris), wird hieraus zugleich deutlich, dass das Abstellen eines Fahrzeuges innerhalb der Fußgängerzone grundsätzlich bereits für sich genommen einen Tatbestand darstellt, der seine sofortige Beendigung rechtfertigt.

Im Übrigen darf eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen (BVerwG, B. v. 18.02.2002 - a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 132 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück