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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 12.09.2008
Aktenzeichen: 3 L 18/02
Rechtsgebiete: LBauO M-V, VwGO


Vorschriften:

LBauO M-V § 6
LBauO M-V § 30
LBauO M-V § 31
LBauO M-V § 32
LBauO M-V § 58 Abs. 1 Satz 1
LBauO M-V § 58 Abs. 2 Satz 2
LBauO M-V § 67
LBauO M-V a.F § 80 Abs. 1 Satz 1
LBauO M-V a.F § 80 Abs. 1 Satz 2
LBauO M-V a.F § 87
VwGO § 114
1. Die bauordnungsrechtliche Generalklausel (hier § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V) ermächtigt auch zu Anordnungen in Fällen, in denen eine bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung angepasst werden soll, sofern diese Fallgestaltung nicht durch eine eigenständige Vorschrift geregelt ist (früher § 87 Abs. 2 LBauO M-V a.F.); die unterschiedlichen Fallgestaltungen sind im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über bauordnungsrechtliches Einschreiten sind die Wertungen zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber namentlich den brandschutzrechtlichen Vorschriften und der Neukonzeption der Abweichung (§ 67 LBauO M-V) zu Grunde gelegt hat. Daher hat die Behörde auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Abweichung zu prüfen, ob die Erreichung des jeweiligen Schutzziels, für den die Vorschrift nur einen Weg von mehreren möglichen Wegen weist, auf andere, für den Betroffenen mildere Weise zu erreichen ist.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

3 L 18/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baurecht

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 12.09.2008 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15.11.2001 wird für wirkungslos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 8.000900 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Gebäudes X. 84 in Y. gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung des Beklagten zum Schließen von Fenstern und den Rückbau einer Dachgaube an der nördlichen Seite ihres Hauses. Das Gebäude der Kläger liegt im Ortsteil Y. des Beklagten. Es ist Teil der dort prägenden sogenannten Tüschenbebauung. In nördlicher Richtung grenzt an das Gebäude, das auf dem Flurstück 777/5 steht, das Gebäude X. 85 auf dem Flurstück 775. Das Gebäude der Kläger ist hier grenzständig errichtet worden. Zwischen dem Gebäude der Kläger und dem Gebäude Am Strom 85 Flurstück 775 führt eine Tusche von etwa 80 cm. Im südlichen Bereich des Grundstücks hält das Gebäude der Kläger einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 1 m ein. Grenzständig an diese Grundstücksgrenze ist das Gebäude X. 83 errichtet.

Durch Bescheid vom 20.10.2000 gab der Beklagte den Klägern auf, alle im Erdgeschoss der Nordseite vorhandenen Fensteröffnungen feuerbeständig zu verschließen. Die im Dach der Nordseite befindliche Gaube sei zurückzubauen. Die Öffnungen in der nördlichen Dachfläche seien feuerhemmend auszubilden, wenn sie, waagerecht gemessen, nicht mindestens 2 m von der Grenzwand entfernt seien. Außerdem werde für die Umnutzung des Erdgeschosses im Vorderhaus zu einem Büroraum für eine Immobilienfirma und einen Laden die Beibringung der erforderlichen Bauvorlagen aufgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Aus den vorhandenen Archivunterlagen sei ersichtlich, dass in der Nordwand keine Fenster genehmigt seien. Die Forderung nach feuerbeständigem Verschluss der festgestellten Öffnungen in der Grenzwand ergebe sich aus § 29 Abs. 1 und 8 LBauO M-V a.F.. Die Beseitigungsanordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Der feuerbeständige Verschluss der Fensteröffnungen in der nördlichen Gebäudewand sei begründet, weil mit deren Fortbestand unmittelbar Gefahr für Leben und Gesundheit im Falle eines Brandes bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass die benachbarte bauliche Anlage auf dem Grundstück X. 85 den Brand- und Rauchgasen ungeschützt ausgesetzt sei. Ebenso sei der Rettungsweg in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Das Interesse der Kläger an der Nutzung der hinter diesen Fenstern vorhandenen Räume müsse hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Dieses bestehe hier im Schutz von Leben und Gesundheit für den Nutzer der baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück. Für die Umnutzung der Räume als Laden und für die Immobilienfirma sei eine Baugenehmigung erforderlich. Daher müssten die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden.

Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Am 30.01.2001 führten Bedienstete des Beklagten mit der Klägerin und deren Architekten ein Gespräch. Ausweislich des Vermerks hierüber erklärte die Klägerin, dass sie die Fenster im Erdgeschoss schließen werde, eventuell unter Herstellung einer Brandwand F 90. Eine entsprechende Erklärung solle nachgereicht werden. Die Gaube im Dachgeschoss und die liegenden Dachflächenfenster sollten unbedingt erhalten bleiben, um die Funktion der Räume zu gewährleisten. Die Bediensteten des Beklagten erklärten, sie wollten nach Hergabe von Zeichnungen mit Darstellung des Bestandes und der entsprechenden Abstände sowie der Dachneigung prüfen, ob eine Herstellung des Feuerwiderstands gemäß § 34 Abs. 1 LBauO M-V a.F. in Betracht komme. Das Fenster in der Gaube müsse G 30 hergestellt werden und dürfe nicht zu öffnen sein. Zur Belüftung sollten Oberlichte hergestellt werden sowie ein Rauch- und Wärmeabzug für den Brandfall. Auf Grund dieses Gespräches solle die Bescheidung des Widerspruches ausgesetzt bleiben bis zum 15.02.2001. Bis dahin eingehende Bauvorlagen würden im Widerspruchsbescheid berücksichtigt werden.

Am 13.02.2001 ging das Schreiben des Architekturbüros ein, in dem Vorschläge zur Umgestaltung des Gebäudes formuliert sind. Darin heißt es: Die in der nördlichen Wand angebrachten Fenster für den Laden würden zugemauert werden. Das anschließende Fenster des Bades erscheine unentbehrlich. Die Scheibe solle gegen eine G 30 Scheibe ausgetauscht werden, die Olive solle verschließbar gestaltet und das Fenster nur zu Reinigungszwecken zu öffnen seien. Weiter nach Westen an der Nordwand folge das Schlafzimmer mit drei Fenstern; diese würden zugemauert werden.

Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.03.2001 zurück. Die an der Nordseite befindlichen Öffnungen verstießen gegen §§29 und 31 LBauO M-V a.F.. Es sei nicht erkennbar, dass die Kläger sich auf Bestandsschutz berufen könnten. Der Beklagte sei davon überzeugt, dass nicht feuerbeständige Öffnungen auf der Nordseite eines Gebäudes X. zu keiner Zeit materiell rechtmäßig gewesen seien. Die Bestimmung des § 87 LBauO M-V a.F. rechtfertige es, zu verlangen, dass die auf der Nordseite befindlichen Öffnungen feuerbeständig geschlossen würden. Durch die Zusage, einzelne auf der Nordseite befindliche Öffnungen zuzumauern, sei keine Erledigung eingetreten. Sie setze voraus, dass die Kläger die Öffnungen schon zugemauert hätten und dies der Behörde angezeigt hätten. Die Forderung, Bauvorlagen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der jetzt ausgeübten Nutzung einzureichen, sei ebenfalls rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 15.11.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 87 Abs. 1 LBauO M-V a.F. könnten nachträgliche Anforderungen auch an genehmigte Bauteile nur gestellt werden, wenn die dafür bestehenden gesetzlichen Anforderungen geändert würden. Im vorliegenden Fall seien die Änderungen hinsichtlich der Fenster und der Dachgaube weder von der ursprünglichen noch von einer späteren Baugenehmigung erfasst. Derartige Genehmigungen enthielten weder die alten Bauakten des Beklagten noch die von den Klägern eingereichten Unterlagen. Die formell baurechtswidrigen Öffnungen seien auch materiell baurechtswidrig. Sie verstießen gegen § 29 LBauO M-V a.F.. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Gleiches gelte für die Anordnung, die nördliche Dachgaube zurückzubauen. Allerdings habe der Beklagte in den Bescheiden nichts dazu ausgeführt, warum die Gaube nicht genehmigungsfähig sei und daher nicht nur feuerbeständig bzw. feuerhemmend ausgestaltet, sondern zurückgebaut werden müsse. Zum einen sei denkbar, dass der Beklagte aus bauplanungsrechtlichen Gründen wie schon in der Bauzeichnung vom 22.04.1934 davon ausgehe, dass die Bauweise der Umgebung es erfordere, nur eine echte Gaube als gegenüber der Außenwand im Dach zurückversetzt zuzulassen. Zum anderen sei nicht zu verkennen, dass bei der dichten Bebauung eine grenzständige Gaube vor der Südwand des Nachbarn diesem die erforderliche Belichtung und Besonnung so stark nehme, dass sie nicht zugelassen werden könne. Zudem sprächen Feuerschutzgründe gegen die Gaube mit nichtfeuerbeständigen Fenster und einem sogenannten weichen Dach, das nach § 31 Abs. 2 LBauO M-V a.F. einen Mindestabstand vom Nachbarhaus von 6 m erfordere. Zudem unterliege die Dachgaube den Anforderungen des § 31 Abs. 7 LBauO M-V a.F. zur Vermeidung der Feuerübertragung.

Auch die Voraussetzung für die Anordnung des Verschließens der übrigen Dachöffnungen lägen vor. Eine Genehmigung hierfür läge nicht vor, da die Dachflächenfenster bis zur letzten nachgewiesenen Änderungsgenehmigung von 1977 unbekannt seien.

Die durch den Senat zugelassene Berufung haben die Kläger fristgerecht wie folgt begründet. Die Verfügung könne insoweit nicht auf § 80 Abs. 1 LBauO M-V gestützt werden. Die Öffnungen seien vor In-Kraft-Treten der Landesbauordnung vorhanden gewesen. Der Gesetzgeber habe aber die Eingriffsbefugnis nur zugestanden, soweit nach In-Kraft-Treten der Landesbauordnung formell oder materiell illegale Vorhaben umgesetzt worden seien.

Die Kläger hatten am 10.08.2001 vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügungen beantragt. Diesem Antrag hatte das Verwaltungsgericht Schwerin durch Beschluss vom 14.01.2002 stattgegeben (2 B 714/01). Das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hatte der Senat als unzulässig durch Beschluss vom 15.07.2002 (3 M 11/02) verworfen.

Der Berichterstatter des Senats hat eine Beweisaufnahme am 02.08.2007 durch Augenscheinseinnahme durchgeführt und hierbei mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Rahmen dieses Termins erklärten die Kläger, an einer alternativen Lösung interessiert zu sein und binnen zwei Monaten einen entsprechenden Vorschlag durch einen zugelassenen Brandschutzplaner bei dem Beklagten einzureichen. Der Beklagte sagte zu, an Hand dieses Vorschlags zu prüfen, ob hierin ein angemessenes Austauschmittel nach Maßgabe der Brandschutzanforderungen der Landesbauordnung M-V neuer Fassung gesehen werden kann. Er werde insoweit gegebenenfalls die angefochtenen Bescheide entsprechend modifizieren.

Demgemäß reichten die Kläger am 28.09.2007 einen Bauantrag ein, mit der sie die Genehmigung der Umnutzung der früheren, Zahnarztpraxis in zwei Läden (Buchladen und Sammlerstübchen) beantragten sowie nach § 30 Abs. 8 LBauO M-V beantragten, den Einbau von F 60-Festverglasungen für zwei Fenster in Wohnung 1 Raum 2 in der hochfeuerhemmenden Gebäudeabschlusswand an der Nordseite zuzulassen. Durch Bescheid vom 04.03.2008 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Hierzu zählten § 30 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V n.F.. § 30 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 LBauO M-V schließe Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden aus. Die hierzu beantragte Abweichung für die Nordseite könne nicht erteilt werden. Insoweit werde auf die Begründung des Bescheides zur Ablehnung der Befreiung verwiesen. Die Nutzungsänderung könne nicht genehmigt werden, da im Laden 1 in der südlichen Gebäudeabschlusswand ebenfalls ein Fenster angeordnet sei, das den genannten Brandschutzvorschriften widerspreche. Eine Abweichung und Ersatzmaßnahme hierzu sei nicht beantragt. Diese Öffnung beeinträchtige im Brandfall den ersten und zweiten Rettungsweg für die Wohnnutzung in dem der Straße abgewandten Gebäudeabschnitt. Die beantragte Änderung des Gebäudes würde deshalb ebenso wie bereits im Bestand nicht dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 LBauO M-V gerecht werden.

Durch weiteren Bescheid vom 04.03.2008 lehnte der Beklagte eine Abweichung nach § 67 LBauO M-V ab. § 30 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 LBauO M-V schließe Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden aus. Öffnungen in diesem Sinne seien alle Unterbrechungen in der Wand, die nicht dem aussteifenden und/oder tragenden Charakter einer Wand entsprechen. Hierzu zählten Fenster, Türen wie auch Verglasungen. Dabei sei die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer irrelevant. Dies sei zu Recht auch von den Antragstellern erkannt und eine entsprechende Abweichung für eine Öffnung mit F 60 Fenstern beantragt worden. Eine hinreichend nachvollziehbare Begründung sei der Antragstellung nicht zu entnehmen. Schutzziel der Vorschriften sei eine ausreichend lange Verhinderung der Brandausbreitung auf andere Gebäude. Dabei sei auch der Umstand einer Explosion wie das Herunterstürzen von Deckenbalken zu berücksichtigen, die gegen diese Abschlusswände stoßen. Dieses Kriterium würde mit dem Einbau von Öffnungen in der Weise durchbrochen, dass eine Festigkeit, wie sie eine durchgehende Wand erreiche, nicht gegeben sei.

Gegen diese Bescheide haben die Kläger am 08.04.2008 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten folgende Vereinbarung getroffen:

1. Die Kläger verpflichten sich, die am 28.09.2007 beantragten Maßnahmen einschließlich der oben angesprochenen, einer weiteren Befreiung bedürftigen Maßnahmen binnen 9 Monaten nach Zugang der Baugenehmigung durchzuführen. Dabei gehen die Beteiligten davon aus, dass die Öffnung in der Nordwand in Wohnung 1/Raum 2 auf hiermit vorsorglich gestellten Antrag auf Abweichung durch Glasbausteine mit Feuerwiderstand F 60 und Stahlverankerung ausgestaltet wird und die übrigen Öffnungen in der Nordwand geschlossen werden.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, für die nach Ziff. 1 umschriebenen Maßnahmen die erforderlichen Ausnahmen und die entsprechende Baugenehmigung zu erteilen.

3. Die Beteiligten erklären die Hauptsache für erledigt.

II.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

Es ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Ob die Klage der Kläger (teilweise) Erfolg gehabt hätte, ist nämlich offen.

1. Grundsätzlich ist bei der Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Hiervon ist eine Ausnahme zu machen bei der Anfechtung einer - möglicherweise - rechtmäßig erlassenen Abriss- oder Umbauanordnung, wenn diese Anordnung noch nicht vollzogen worden ist und die betroffene bauliche Anlage nach der letzten behördlichen Entscheidung rechtmäßig geworden ist. Es ist nämlich sinnwidrig, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder umbauen, deren Wiedererrichtung sogleich nach Vollzug gestattet werden müsste (vgl. BVerwG, U. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83 - NJW 1986,1186).

Maßgebend ist daher die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April 2006 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 - GVOBl. M-V S. 102).

2. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können gem. Satz 2 in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V ermächtigt sowohl zu Anordnungen zur Erfüllung an seit der Errichtung geltende, aber nicht eingehaltene Anforderungen wie auch zu Anordnungen in Fällen, in denen eine ursprünglich rechtmäßig errichtete bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung angepasst werden soll. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen sind im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Es kann hier dahinstehen, ob die Gestaltung des Gebäudes durch - ggf. erforderliche - Genehmigungen gedeckt sind und/oder sie bei Ausführung der Maßnahmen oder zu einem späteren Zeitpunkt dem materiellen Baurecht entsprachen und ob das materielle Recht insoweit gleichbleibende oder später erhöhte Anforderungen gestellt hat, weil die angefochtene Anordnung der Bauaufsichtsbehörde bei Nichteinhalten von brandschutzrechtlichen Vorschriften zugleich wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist und daher auch eine nachträgliche Anordnung zur Anpassung an die veränderten rechtlichen Anforderungen rechtfertigen würde.

Für die Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V ist in diesem Zusammenhang maßgebend:

Der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern idF vom 06.05.1998 (GVOBL M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GVOBl. M-V S. 690) (LBauO M-V a.F.) war auf die Fälle beschränkt, in denen eine bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung angepasst werden soll und deren Durchsetzung wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. Dieser beschränkte Anwendungsbereich entsprach auch Sinn und Zweck. Die Norm trug dem Bestandschutz Rechnung. Der Eigentümer einer baulichen Anlage sollte ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben grundsätzlich auch dann unverändert weiter nutzen können, wenn neue bauordnungsrechtliche Vorschriften diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden (vgl. OVG Münster, U. v. 15.07.2002 - 7 A 3098/01 - zit. nach juris). § 87 Abs. 1 LBauO M-V a.F. stand aber nicht Maßnahmen entgegen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, ohne dass sich die Bauvorschriften geändert hätten. Er schloss bereits nach seinem Wortlaut Maßnahmen der Gefahrenabwehr in anderen Fällen als denen der Anpassung an geänderte Bauvorschriften nicht aus. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich ebenfalls kein Recht des Eigentümers, von Anforderungen an seine bauliche Anlage freigestellt zu werden, die der Gefahrenabwehr dienen. Vielmehr waren auch in anderen Fällen als denen der Anpassung an geänderte Bauvorschriften nachträgliche Anforderungen möglich. So bestand die von § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO M-V a.F. (jetzt § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO M-V) umfasste Verpflichtung, eine bauliche Anlage instand zu halten, ungeachtet der Frage, ob sie einmal in einem ordnungsgemäßen Zustand errichtet worden ist (vgl. OVG Münster, U. v. 15.07.2002 - 7 A 3098/01 - zit. nach juris)

Der Gesetzgeber hat § 87 LBauO M-V a.F. in der Neufassung des Gesetzes ersatzlos wegfallen lassen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dessen Funktion durch § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V erfüllt wird. In der Gesetzesbegründung (Landtag-Drs. 4/1810 S. 186) wird ausgeführt:

"Die Vorschrift ist entbehrlich. Ihr Regelungszweck ist durch das Landesverwaltungsverfahrensrecht und die allgemeine bauaufsichtliche Befugnisnorm des § 58 Abs. 1 Satz 2 (neu) abgedeckt.

Die bisher in Absatz 1 enthaltene besondere Befugnisnorm, die bei Vorliegen einer konkreten Gefahr die Anpassung bestehender oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnener baulicher Anlagen an geändertes Bauordnungsrecht ermöglicht, geht über die allgemeine bauaufsichtliche Befugnisnorm (§ 58 Abs. 1 Satz 2) nicht hinaus. Sie ist deshalb nicht notwendig. Ist eine bauliche Anlage genehmigt, enthält die Baugenehmigung die Feststellung, dass die bauliche Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Die bauliche Anlage genießt Bestandsschutz. Ein bauaufsichtliches Verlangen, die bauliche Anlage wegen Vorliegen einer konkreten Gefahr an geändertes Bauordnungsrecht anzupassen, bedarf (und bedurfte auch bisher) eines - gegebenenfalls entschädigungspflichtigen - (Teil-)Widerrufs der (rechtmäßigen, weil mit dem bei ihrer Erteilung maßgeblichen Bauordnungsrecht übereinstimmenden) Baugenehmigung nach § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes."

Diese Ausführungen geben allerdings die seinerzeit wie die geltende Rechtslage nicht in allen Punkten zutreffend wider. Zutreffend ist, dass nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO auch nachträgliche Anforderungen an ursprünglich rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen gestellt werden können. Nicht zutreffend ist, dass ein Anpassungsverlangen nach § 87 LBauO M-V a.F. den (Teil)Widerruf der Baugenehmigung voraussetze; vielmehr stellte diese Vorschrift eine spezialgesetzliche Regelung dar (vgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung NRW, 11. Aufl. § 87 Rdn. 9). Gleiches gilt nach geltendem Recht für nachträgliche Anforderungen, soweit sie nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V zulässig sind. Der Widerruf einer Baugenehmigung ist damit nicht ausgeschlossen, trifft aber eine andere Regelung (VG Dessau, U. v. 17.3.2004 -1 A 452/02 - zit. nach juris). Bei einer auf § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V gestützten Bauordnungsverfügung ist die gesetzgeberische Wertung des § 87 Abs. 1 LBauO M-V a.F. für das Gewicht der bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Eigentümerbelange von Bedeutung. Namentlich ist in die Ermessenserwägung die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsbestands im Hinblick auf die Frage einzustellen, ob eine für erforderlich angesehene Ordnungsverfügung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

Auf nähere Einzelheiten kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weil der Beklagte soweit brandschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, zur Abwendung einer konkreten Gefahr von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit und namentlich der Nachbarn gehandelt hat. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Hier ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insoweit keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden kann. Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in den hier in Rede stehenden Tüschenhäusern aufhalten (vgl. OVG Münster, B. v. 22.07.2002 - 7 B 508/01 - NVwZ-RR 2003, 722).

3. Schließlich ist bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Anforderungen der Gesichtspunkt zu beachten, dass ein gleichgeeignetes milderes Mittel als diejenige Anforderung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, geprüft werden muss. Dies gilt einmal dann, wenn der Bauordnungsbehörde selbst (etwa auf Grund technischer Vorschriften, allgemeine technischen Wissens) bekannt ist, dass der von der einschlägigen Vorschrift vorausgesetzte Zweck mit einem mildereren Mittel erreichbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Adressat der bauordnungsrechtlichen Verfügung im Verwaltungsverfahren, namentlich auch im Widerspruchsverfahren, geltend macht, es gäbe ein mildereres Mittel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Realisierung dieses mildereren, gleichgeeigneten Mittels einer Abweichung nach § 67 LBauO M-V bedürfte, wenn eine entsprechende Maßnahme bei Errichtung oder Änderung des Gebäudes durchgeführt werden soll. § 67 LBauO M-V richtet sich nämlich an den Bauherrn.

Maßgebend sind bei der Ermessensentscheidung über bauordnungsrechtliches Einschreiten die Wertungen zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber namentlich den brandschutzrechtlichen Vorschriften und der Neukonzeption von Ausnahmen und Befreiungen in Form der sogenannten Abweichung nach § 67 LBauO M-V zu Grunde gelegt hat.

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des materiellen Bauordnungsrechts die Zielrichtung verfolgt, "Kann-" und "Soll"-Regelungen des materiellen Bauordnungsrechtes zu beseitigen und unmittelbar gesetzesabhängige Zulassungstatbestände zu formulieren. In der Gesetzesbegründung heißt es in diesem Zusammenhang:

"Ergänzend dazu ist die bisherige, auf die Rechtsfindung in Einzelfällen gerichtete Regelung von Ausnahmen und Befreiungen durch die Schutzziel bezogenen flexible Regelung von Abweichungen (§ 67 LBauO M-V) ersetzt worden. Danach können Abweichungen von (allen materiellen) Anforderungen des Bauordnungsrechts zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Zwecks und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind" (Landtagsdrucksache 4/1810 S. 95). Das Vorliegen einer unzumutbaren oder unbilligen Härte oder eines atypischen Einzelfalles ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 67 LBauO M-V, sofern es um die Einhaltung materiellen Bauordnungsrechts geht. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in der Regierungsbegründung (S. 170) ausgeführt: "Dabei geht die Neufassung ... davon aus, dass Vorschriften des Bauordnungsrechts bestimmte - in der überarbeiteten Landesbauordnung namentlich in den Regelungen des Brandschutzes verstärkt verdeutlichte - Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele einen - aber auch nur einen Weg von mehreren möglichen - Weg weisen (Unterstreichung im Original). Ziel der Abweichungsregelung ist, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und - insbesondere ohne Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalls - auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren". Auf eine atypische Lage kommt es somit jedenfalls im Bereich des technischen Brandschutzes nicht an.

Bei diesem Verständnis des § 67 LBauO ergibt sich, dass dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich ein Anspruch auf Ausnahme besteht, sofern nicht andere öffentliche Vorschriften entgegenstehen. Aus der Sicht der hier zu beurteilenden bauordnungsrechtlichen Verfügung liegt damit unter den genannten Voraussetzungen ein milderes Mittel vor.

4. Unter Zugrundelegung dessen bestanden gegen die angefochtenen Bescheide jedenfalls teilweise rechtliche Bedenken:

a) Soweit es um die Fenster im Erdgeschossbereich der Nordwand des Gebäudes der Kläger geht, sind sie unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswand an oder mit einem Abstand von bis zu 2,5 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zum bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäude gesichert ist. Nach § 30 Abs. 1 LBauO M-V ist eine Gebäudeabschlusswand eine Brandwand als raumabschließender Bauteil zum Abschluss von Gebäuden. Diese Voraussetzungen sind sowohl an der nördlichen wie an der südlichen Wand des Gebäudes der Kläger erfüllt.

Bei der Tüschenbebauung sind daher zu den Tüschen hin grundsätzlich keinerlei Öffnungen in den Wänden zulässig. Sie können nur im Wege der Abweichung zulässig werden.

Im Ausgangspunkt kommt rechtlich gesehen eine Abweichung von den Anforderungen einer Gebäudeabschlusswand jeweils dann in Betracht, wenn die Grenzwand des gegenüberliegenden Gebäudes auf dem Nachbargrundstück als Gebäudeabschlusswand ausgeführt ist. In diesem Falle ist die Gefahr des Übergreifens eines Brandes, der durch die Errichtung einer Gebäudeabschlusswand gebannt werden soll, nicht mehr gegeben (vgl. VG des Saarlandes, U. v. 08.12.2004 - 5 K 117/04 - zitiert nach juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat der Senat bereits herausgehoben, dass das Ensemble X. eine besondere städtebauliche Gestaltung aufweist, die es geradezu gebietet, dass es sich die vorhandene wie eine neue Bebauung in Dimension und Anordnung an die bestehende Bebauung mit schmalen Giebelhäusern, die durch Tüschen getrennt sind, hält (Senatsbeschluss v. 20.07.1995 - 3 M 154/04 - BRS 57 Nr. 160). Ausgangspunkt der Betrachtung unter diesen Umständen muss es für Entwicklungen vor In-Kraft-Treten der Landesbauordnung bzw. der Bauordnung der DDR sein, der bisherigen Entwicklung zu entnehmen, welche der jeweiligen Wände als Gebäudeabschlusswand ausgestaltet worden sind und demgemäß die gegenüberliegende Wand des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück diese Anforderungen nicht zu erfüllen hat. Dies kann, muss aber nicht einheitlich für den gesamten Ortsteil Y. im Bereich der Tüschenbebauung die Nordseite sein. Entscheidend sind die Grundstücksverhältnisse auf dem jeweils betroffenen Grundstück. Hieraus dürfte sich ergeben, dass unter Berücksichtigung der Nachbarbebauung des Grundstücks der Kläger die Nordwand die Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand erfüllen müssen. Die Südwand des Gebäudes X. 85 auf dem benachbarten Flurstück 775 ist nicht als Gebäudeabschlusswand ausgebildet; hier finden sich Fenster und Eingangstüren.

Hinsichtlich der angefochtenen Bescheide ist daher zunächst festzustellen, dass das Verbot von Öffnungen in der Nordwand als Gebäudeabschlusswand umfassend besteht. Es betrifft die beiden in der Nordwand belegenen Fenster der ehemaligen Zahnarztpraxis, das Fenster für das Badezimmer sowie die folgenden Fenster für das Schlafzimmer.

Für das Zimmer Wohnung 1 Raum 2 war seitens der Kläger eine Festverglasung F 60 vorgesehen. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, hier handele es sich um eine Öffnung, die erhalten bliebe. Sie sei daher mit § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO M-V nicht vereinbar. Insoweit wäre zu prüfen gewesen, ob hierin ein gleichwirksames Austauschmittel zur vollständigen Verschließung der Öffnung liegt, die der Zielrichtung des § 30 Abs. 1 LBauO M-V entspricht. Diese Frage muss im Rahmen der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO offen bleiben.

b) Der Beklagte hat den Klägern des Weiteren aufgegeben, die im Dach der Nordseite befindliche Gaube zurückzubauen. Der Ausgangsbescheid behandelt die Dachgaube ausschließlich unter dem Aspekt des Brandschutzes. Dies gilt auch für den Widerspruchsbescheid.

Zunächst erscheint fraglich, ob § 30 LBauO M-V auf Dachgauben anwendbar ist. Insoweit trifft nämlich § 32 Abs. 5 LBauO M-V eine Regelung. Danach sind Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten etc. so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Dass diese Vorschrift sich auch auf Dachgauben bezieht, ergibt sich aus Abs. 1 S. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift. Danach müssen Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. Der genannte Abstand von 1,25 m bezieht sich dabei auf das eigene Gebäude. Dabei ist der erforderliche Abstand bis zur Brandwand und nicht bis zur gedachten Mittellinie der Wand zu halten (Grosse-Suchsdorf/Liendorf/ Schmalz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung 8. Aufl. § 32 Rn. 13). Diese Anforderung dürfte nicht eingehalten sein.

In diesem Falle ist aber ergänzend zu prüfen, ob die Dachgaube nicht durch die Gebäudeabschlusswand gegen Brandübertragung geschützt ist. Mit dem letzten Halbsatz dürfte gemeint sein, dass die Dachkonstruktion den genannten Abstand dann nicht einhalten muss, wenn die Gebäudeabschlusswand die Dachgaube im Profil begleitet; dies ist dann der Fall, wenn die Aufbauten Teil dieser Wände sind (Temme in Gädke/Temme/Heintz/Czepock, Bauordnung NRW, Kommentar 11.Auf. § 35 Rn. 26). Dies dürfte auch dann der Fall sein, wenn die Wände insgesamt die Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand erfüllen. Dies bedürfte aber einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht möglich ist. Gleiches gilt für die Frage, ob durch eine andere Maßnahme als durch den Rückbau der Gaube insgesamt die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben als erreicht werden kann, die für den Beklagten als milderes Mittel hätte erkennbar sein müssen oder auf Grund des Widerspruchsvorbringens der Kläger hätte geprüft werden müssen.

Das Verwaltungsgericht weist im übrigen in dem angefochtenen Urteil darauf hin, dass der Beklagte in dem Bescheid keine Begründung gegeben habe, warum hier anders als bei den übrigen Öffnungen diese nicht nur feuerbeständig bzw. feuerhemmend ausgestaltet sondern zurückgebaut werden müsse. Das Verwaltungsgericht stellte im Weiteren Vermutungen an, welche Überlegungen den Beklagten insoweit hätten veranlassen können. Im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 114 S. 1 VwGO können aber nur diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die der Ermessensentscheidung, in der Regel aus der Begründung erkennbar, zu Grunde liegen. Selbst dann, wenn der Beklagte sich diese Überlegungen nunmehr zu eigen machen würde, läge ein Fall unzulässigen Nachschiebens von Ermessenserwägungen vor, der nach § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr gedeckt ist. Diese Vorschrift ermöglicht es nämlich nicht, wesentliche Teile der Ermessenserwägungen auszutauschen oder nachträglich nachzuschieben. Werden die Ermessenserwägungen nicht nur ergänzt, sondern substanziell verändert, kann hierdurch ein neuer Verwaltungsakt erlassen worden sein (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 114 Rn. 208 m.w.N.). So liegt der Fall hier hinsichtlich etwaiger Erwägungen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen oder sonstigen bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit der Gaube. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt hat, ob die vorhandene Gaube die Abstandsvorschriften nach § 6 LBauO M-V einhält, ist Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Danach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Hier sind die bereits angesprochenen Besonderheiten der bauplanungsrechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Tüschenbebauung zu berücksichtigen.

c) Ähnliches gilt schließlich für die Dachfenster. Für sie sind die Regeln über Oberlichte in § 32 Abs. 5 LBauO M-V (§ 31 Abs. 7 LBauO M-V a.F.), nicht - wie von dem Beklagten vorausgesetzt - Absatz 6 (§ 31 Abs. 5 LBauO M-V a.F.) maßgebend. Es handelt sich nämlich nicht um giebelständig aneinandergebaute Gebäude (Temme in Gädtke u.a. a.a.O. § 35 Rdn. 17). Nach § 32 Abs. 5 LBauO M-V sind Dachfenster so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Oberlichte müssen von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Maßgebend ist daher auch hier der Abstand von 1,25 m von der Brandwand, das heißt der Gebäudeaußenwand des Gebäudes der Kläger.

d) Soweit den Klägern schließlich aufgegeben worden ist, prüffähige Unterlagen für die Nutzungsänderung der ehemaligen Zahnarztpraxis vorzulegen, hat sich der Rechtsstreit erledigt, nachdem die Kläger einen entsprechenden Bauantrag vorgelegt haben.

Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen, da eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorlag.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG. Auf diesen Betrag schätzt der Senat die Kosten der aufgegebenen Maßnahmen. Insoweit ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. / § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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