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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 3 L 279/99
Rechtsgebiete: LWaG M-V


Vorschriften:

LWaG M-V § 64
Als Verursacher im Sinne des § 64 LWaG M-V kommt nur der Handlungsstörer im ordnungsrechtlichen Sinne in Betracht.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AZ.: 3 L 279/99

Verkündet am: 04.06.2003

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Umweltschutz

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung am 04. Juni 2003 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von zwei Kostenerstattungsbescheiden, die der Beklagte gegen die Kläger wegen der Entfernung eines gesunkenen Schiffes aus der Z. erlassen hat.

Die Kläger kauften am 15. April 1993 einen Prahm, in den Akten auch als Schute bezeichnet. Er war 16 m lang und ca. 4 m breit. Der Boden der Schute war mit einer 20 cm dicken Schicht Beton ausgegossen und von außen mit Stahlplatten benietet. Er wog ca. 40 Tonnen. Der Prahm wurde mit einem 70 PS Dieselmotor ausgerüstet. Im handschriftlichen Kaufvertrag vom 15. April 1993 befindet sich ebenfalls handschriftlich ein vom Kläger H. in seiner Doppelfunktion als Eigentümer des Prahms und als Geschäftsführer der "U. H.- und S. GmbH" (im folgenden UHS) unterschriebener "Anmerkung- und Chartervertrag" mit folgendem Text:

"Dieser Prahm soll für monatliche Flussfahrten ausgebaut werden. Den Ausbau übernehmen die Eigner, die reinen Materialkosten die U.- und H. GmbH. Sie erhält dafür ein unentgeltliches Nutzungsrecht bis zum 31. Dezember 1993".

Mit Kaufvertrag vom 10. September 1993 verkauften die Kläger als "gemeinsame Eigentümer das Boot, zur Zeit MS Ra., ehemaliger Kreideprahm und Lastensegler, Rumpfschale im Aufbau" an die SM-Touristik S./H.-Hotel G. GbR, vertreten durch Herrn Dr. G. M.. In dem Kaufvertrag versicherten die Verkäufer ihr unbestrittenes Eigentum an dem Boot. Als Kaufpreis wurden 15.000,00 DM vereinbart. Bezahlt werden sollte der Kaufpreis in zwei Raten. Als erste Zahlung waren 1.500,00 DM vereinbart. Die Restzahlung von 13.500,00 DM sollte am 15. Mai 1994 erfolgen. Bis zu diesem Datum war dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt.

Am 30. Dezember 1993 trat der Kläger H. "sämtliche Rechte und Pflichten als Miteigner an MS "Ra." bzw. des Kaufpreises" an die UHS ab.

Während der Gültigkeit des Kaufvertrages war Dr. M. im Besitz des Zündschlüssels des Antriebsaggregats sowie einer Gutachtenkopie mit den Daten des MS. Den Schlüssel zum Motor hatte seinerzeit nach seiner Erinnerung der Kläger E.. Mit Schreiben vom 03. Mai 1994, gerichtet an die Kläger, trat Dr. M. von dem Kaufvertrag zurück. Im Mai oder Juni 1994 gab er nach eigener Aussage den Besitz an dem Prahm formal an den Kläger H. zurück. Der Kläger E. soll dabei gewesen sein.

Zum weiteren Schicksal des Prahms ergibt sich aus den Akten nur, dass er wohl 1994 schriftlich einem Schiffsmakler in Berlin zum Verkauf angeboten wurde. Ein entsprechendes, vom Kläger E. als Absender stammendes, Schreiben befindet sich zwar in den Akten, ist von diesem aber nicht unterschrieben. Der Kläger E. hat angegeben, dieses Schreiben vom Kläger H. erhalten, aber mangels Einverständnis seinerseits nicht unterschrieben zu haben. Der Schiffsmakler selbst hat angegeben, Herr H. habe dieses Schiff angeboten, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass er dies im eigenem Namen getan habe.

Am 21. März 1995 wurde der Wasserschutzpolizei Ueckermünde bekannt, dass bei G. in der Z. der Prahm gesunken sei. Daraufhin forderte der Beklagte den Landkreis U.-R. auf, im Rahmen der bei diesem liegenden Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr tätig zu werden, da das im Schiff befindliche Öl eine Wasserverschmutzung verursachen könne. Dies lehnte der Landrat des Landkreises U.-R. ab und wies auf die Beseitigungspflicht des Störers auf der Grundlage des § 64 LWaG M-V hin, aus der sich die Zuständigkeit des Beklagten ergebe. Dieser erließ gegen die Kläger jeweils eine Ordnungsverfügung. Im Widerspruchsverfahren hob der Beklagte wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit diese Verfügungen auf.

In der Folgezeit bemühte sich der Beklagte um die Klärung der eigentumsrechtlichen Fragen an dem Prahm.

Nachdem das Umweltministerium dem Beklagten gegenüber die Rechtsauffassung vertreten hatte, er sei nach § 64 LWaG zum Einschreiten befugt, schrieb er bundesweit die Bergung des Prahms aus der Z. aus. Eine Firma bot die Zerlegung des Prahms unter Wasser und Bergung sowie Entsorgung zu einem Gesamtpreis von 46.000,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer an. Der Beklagte hat diesem Angebot den Zuschlag erteilt. Der Prahm wurde daraufhin 1997 zerlegt und entsorgt.

Am 07. Januar 1998 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern gleichlautende Bescheide des Inhalts, dass sie die Kosten für die erfolgte Bergung des Prahms in Höhe von 46.000,00 DM gesamtschuldnerisch zu gleichen Teilen zu erstatten hätten. Begründet wurden diese Entscheidungen jeweils damit, dass der Tatbestand des § 64 Satz 1 LWaG vorliege. Der aus ungeklärter Ursache gesunkene Prahm habe den Wasserabfluss und die Schifffahrt in der Z. behindert.

Grundsätzlich stellten Hindernisse jeglicher Art immer eine Beeinträchtigung des Wasserabflusses dar. Desweiteren gefährde das untergegangene offene Schiff die Sicherheit des Bootsverkehrs auf der Z., weil nicht auszuschließen sei, dass Boote auf den Prahm auflaufen könnten. Die Kläger H. und E. seien als Eigentümer des Prahms Verursacher und erstattungspflichtig.

Die dagegen eingelegten Widersprüche hat die Widerspruchsbehörde mit Bescheiden vom 20. Mai 1998 gegenüber dem Kläger H. und 03. Juni 1998 gegenüber dem Kläger E. zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde führte aus, der Tatbestand des § 64 S. 1 LWaG sei erfüllt. Die Behinderung der Schifffahrt könne auf sich beruhen. Das Wrack bedeute jedenfalls ein Abflusshindernis. Grundsätzlich stellten Hindernisse jeglicher Art eine Beeinträchtigung des Wasserabflusses dar. Das auf dem Grund der Z. liegende 20 m lange Wrack führe zu veränderten Strömungsverhältnissen und begründe, soweit Wasser durch das Wrack in Richtung des Ufers abgeleitet werde, die Gefahr einer zusätzlichen Vernässung der Uferzone. Der Kläger H. sei Eigentümer des Prahms. Die Abtretung der Miteigentumsanteile an die UHS sei unwirksam. Das vom beklagten Amt angenommene Angebot der Beseitigung des Wracks sei das mit Abstand niedrigste. Eine andere als die vorgenommene Entsorgung sei mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich gewesen.

Gegenüber dem Kläger E. wurde zur Begründung ergänzend ausgeführt, dass die vom ihm in der Widerspruchsbegründung behauptete Eigentumsübertragung seines Miteigentumsanteils auf die UHS nicht belegt sei. Dagegen spräche auch der Umstand, dass er am 12. September 1993 als Eigentümer des Prahms gegenüber Dr. M. aufgetreten sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger Klage, die der Kläger H. im Wesentlichen mit einer erneuten Darstellung der aus seiner Sicht bestehenden zivilrechtlichen Situation hinsichtlich des Eigentums an dem Prahm begründete.

Der Kläger E. führte im wesentlichen aus, er hätte bereits im Sommer 1993 sein Miteigentum konkludent an die UHS übertragen. Dem könne auch nicht der Kaufvertrag vom 12. September 1993 entgegengehalten werden, da es sich dabei um einen bloßen schuldrechtlichen Vertrag handele, der die sachenrechtliche Situation nicht berühre. Er habe gutgläubig auf die Erklärungen des Klägers H. vertraut. Auch in der Folgezeit habe der Kläger H. gegenüber Dritten immer wieder erklärt, der Kläger E. sei nicht Miteigentümer des Prahms.

Das Verwaltungsgericht hat die selbständigen Klagen der Kläger verbunden. Mit Urteil vom 01. September 1999 hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichter - die Bescheide aufgehoben. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen auf die Rechtsauffassung gestützt, Verursacher im Sinne des § 64 LWaG könne nur ein Handlungsstörer sein. Die Kläger seien aber nicht als Handlungsstörer in Anspruch genommen worden, sondern nur als Eigentümer und damit Zustandsstörer. Dies sei rechtswidrig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass die beiden Kläger Verursacher im Sinne des § 64 LWaG seien, da sie es unterlassen hätten, eine ihnen obliegende öffentlich-rechtliche Handlungspflicht zu befolgen. Diese folge aus § 1.04 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung vom 08. Oktober 1998, die insoweit gleichlautend mit der Binnenschifffahrtsstraßenordnung vom 01. Mai 1985 sei. Die Kläger hätten die ihnen obliegenden Vorsichtsmaßnahmen gegen das Sinken des Schiffes nicht durchgeführt, obwohl ihnen der mangelhafte technische Zustand des Schiffes bekannt gewesen sei und sie als nautischer Offizier (der Kläger zu 1.) bzw. Schiffsmaschinist (der Kläger zu 2.) diese Gefahren hätten erkennen können. Im Übrigen sei der Begriff des Verursachers mit dem polizeirechtlichen Begriff des Störers gleichzusetzen, was sich aus der Überschrift zu § 64 LWaG ergebe. Dies entspräche auch der Rechtslage in anderen Bundesländern, was näher dargelegt wurde.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. September 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger zu 1. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger zu 1. fasst noch einmal die umfänglich erstinstanzlich vorgetragenen Gründe zusammen, aus denen sich aus seiner Sicht seine fehlende Eigentümerumstellung ergibt.

Der Kläger zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung der in diesem Urteil vertretenen Rechtsauffassung und weist zugleich darauf hin, dass eine Verantwortlichkeit des Klägers zu 2. im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßenordnung nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich an dem Verfahren beteiligt und sich im Wesentlichen dem Sach- und Rechtsvortrag des Beklagten angeschlossen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete und mit einem Antrag versehene Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die streitbefangenen Kostenerstattungsbescheide können nicht auf § 64 Satz 2 LWaG M-V gestützt werden, sind daher rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

§ 64 S. 2 LWaG bestimmt, dass der Verursacher die notwendigen Aufwendungen für die Beseitigung eines Hindernisses durch den Unterhaltungspflichtigen zu erstatten hat. Die Norm knüpft an § 64 Satz 1 LWaG M-V an. § 64 Satz 1 LWaG M-V regelt den Fall, dass der Wasserabfluss oder die Schifffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt wird, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden ist. In diesem Fall kann die Wasserbehörde den Verursacher zur Beseitigung auffordern. Die Wasserbehörde kann aber, wie sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt, das Hindernis auch selbst beseitigen und dann die Kosten für die Beseitigung von dem Verursacher einfordern.

Tatbestandlich setzt § 64 Satz 1 LWaG voraus, dass ein Hindernis den Wasserabfluss beeinträchtigt.

Der gesunkene Prahm ist ein solches Hindernis (gewesen). Ein gesunkenes Schiff mit den Ausmaßen des Prahm, nämlich 16 m Länge und 4 m Breite, ist regelmäßig ein Hindernis für den Wasserabfluss, da das Wasser um dieses Hindernis herum fließt und sich damit die Strömungsverhältnisse im Gewässer ändern. Daran ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der sich der Senat die Strömungssituation nach dem Sinken des Prahms hat erläutern lassen, nicht mehr zu zweifeln.

Dieses Hindernis ist unstreitig nicht vom Unterhaltungspflichtigen verursacht worden. Da der Beklagte als Unterhaltungspflichtige Behörde (§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 108 Satz 1 Nr. 1 lit. a LWaG iVm. Anlage 1 Nr. 25 zum LWaG M-V) das Hindernis aber beseitigt hat, weil feststand, dass der Verursacher nicht ohne erheblichen zeitlichen Aufwand zu ermitteln ist, ist es nach § 64 S. 2 LWaG berechtigt, sich die dafür aufgewendeten Kosten vom Verursacher erstatten zu lassen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sind die Kläger aber nicht die Verursacher des beseitigten Hindernisses. Als Verursacher im Sinne des § 64 LWaG kommt nur der Handlungsstörer im ordnungsrechtlichen Sinne in Betracht; den Nachweis, dass die Kläger als Handlungsstörer das Hindernis verursacht haben, konnte das beklagte Amt aber nicht erbringen.

Bereits der Wortlaut des § 64 LWaG deutet auf eine Verantwortlichkeit bloß für aktives Tun hin und spricht gegen die vom Beklagten den Bescheiden zugrunde gelegte umfassende Haftungsverantwortlichkeit, insbesondere als Zustandsstörer. Nach dem Wortlaut der Norm ist erstattungspflichtig der Verursacher. Die Verursachung setzt begriffsnotwendig ein aktives Tun voraus; darüber hinausgehend kann bei rechtlicher Betrachtung des Wortlautes auch unterlassenes Tun als Verursachen zu qualifizieren sein. Dagegen kann die Zustandsverantwortlichkeit begrifflich keine Verursachung sein. Die Zustandsverantwortlichkeit knüpft gerade nicht an ein aktives Tun oder auch ein Unterlassen an, sondern ist eine besondere Form der Zurechnungshaftung.

Gegen dieses Verständnis bereits des Wortlautes der Norm kann nicht die amtliche Überschrift angeführt werden, die allgemein von einem Störer spricht. Denn der Tatbestand der Norm nimmt die Wortwahl der amtlichen Überschrift nicht auf, sondern verwendet abweichend davon den Begriff "Verursacher", was - systematisch betrachtet - eine Begrenzung des Tatbestandes gegenüber der amtlichen Überschrift darstellt.

Für diese Auslegung spricht weiter die Begründung des - insoweit unverändert Gesetz gewordenen - Gesetzentwurfes (LT-Drs. 1/1266, S. 105). Dort heißt es:

"Es entspricht einem anerkannten Grundsatz des Ordnungsrechts, dass derjenige, der einen ordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, verpflichtet ist, ihn zu beseitigen. § 65 sieht daher vor, den Störer zur Beseitigung von Vorflut und Schifffahrtshindernissen anstelle des Unterhaltungspflichtigen heranzuziehen. Da die Beseitigung solcher Hindernisse in der Regel keinen Aufschub duldet, ist das Heranziehen des Störers dann unzweckmäßig, wenn seine Ermittlung langwierig ist oder wenn er nicht in der Lage ist, das Hindernis zu beseitigen. Hat nicht der Störer, sondern der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so muss ihm der Störer die Kosten ersetzen, soweit sie zur Beseitigung des Hindernisses erforderlich waren."

Ersichtlich hat der Gesetzgeber den Begriff des Störers mit dem des Handlungsverantwortlichen gleichgesetzt und eine Beseitigungspflicht nur diesem und nicht auch einem Zustandsverantwortlichen auferlegt. Die Begründung des Gesetzentwurfes bezieht sich auf beide Sätze des jetzigen § 64 LWaG. Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis der Kostenerstattungspflichtigen weiter ist als der Kreis der unmittelbar Beseitigungspflichtigen nach Satz 1, gibt es nicht. Ein solches Verständnis der Norm wäre auch systemwidrig, da der Satz 2 an Satz 1 anknüpft und ihn nur ergänzt.

Für das Verständnis des Tatbestandsmerkmals "Verursacher" als allein den Handlungsverantwortlichen erfassend spricht auch, dass § 64 LWaG eine Ausnahmevorschrift von den allgemeinen Vorschriften der Gewässerunterhaltung ist. Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, deren Erfüllung und Kostentragung der zuständigen Körperschaft obliegt (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LWaG). Nur ausnahmsweise soll die Unterhaltungspflicht auf Dritte abgewälzt werden können (§ 64 Satz 1 LWaG). Dieser Kreis der ausnahmsweise Unterhaltungspflichtigen Dritten beschränkt sich auf diejenigen, die die Störung verursacht haben. Ein Verständnis des Begriffs "Verursacher", das ihn mit dem allgemeinen Störerbegriff im ordnungsrechtlichen Sinne gleichsetzt, würde faktisch die Unterhaltungspflicht bei bestimmten, besonders gewichtigen Störungen weitestgehend vom eigentlich Unterhaltungspflichtigen abwälzen auf Dritte. Eine solche weite Auslegung der Norm würde ihrem Ausnahmecharakter nicht gerecht.

Dem Beklagten ist der Nachweis, dass die Kläger die Verursacher der Störung sind, nicht gelungen. Die Kläger sind ausweislich der angefochtenen Bescheide als Zustandsstörer in Anspruch genommen worden. Dies deshalb, weil die Ursache für das Sinken des Prahms nicht festgestellt wurde bzw. nicht ermittelt werden konnte. Eine Aufklärung der Ursache des Sinkens des Prahms zum jetzigen Zeitpunkt ist ausgeschlossen, da der Prahm während der Bergung zerlegt und anschließend beseitigt worden ist. Es lassen sich mehrere Gründe für das Sinken des Prahms denken, ohne dass mit Sicherheit eine dieser Ursachen als tatsächlich eingetreten angenommen werden könnte. So ist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Prahm durch Einwirkung Dritter oder aufgrund eines unabwendbaren

Ereignisses gesunken ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger den Prahm versenkt haben kann der Senat weder aus der Akte mit der notwendigen Sicherheit erkennen noch hat die ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung zu diesem Problem Konkretes ergeben. Der Senat hat auch keine ausreichenden Anhaltspunkte ermitteln können, dass die Kläger schuldhaft eine ihnen obliegende Rechtspflicht durch Unterlassen verletzt haben. Für die vom Beklagten ausdrücklich angeführte Pflicht aus § 1.04 Binnenschifffahrtsstraßenordnung ergibt sich das bereits aus dem Umstand, dass diese Vorschrift nur für Bundeswasserstraßen unmittelbar gilt (Art. 1 Abs. 1 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßenordnung vom 01. Mai 1985 iVm. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz iVm. § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz) und die Z. diese rechtliche Eigenschaft nicht hat. Eine mittelbare Geltung über eine Verweisung in einer für die Z. geltenden Rechtsvorschrift ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist mangels gesicherter Erkenntnisse über den Grund des Unterganges des Schiffes nicht möglich, eine verletzte Rechtspflicht zur Verhinderung des Unterganges festzustellen. Bei der dergestalt offenen Sachlage und der insoweit materiellen Beweislast des Beklagten kann der Senat nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass die Kläger Verursacher des Hindernisses sind.

Eine andere Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Kostenerstattung sieht der Senat im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht. Auch der Beklagte hat insoweit nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2, 708 ff. ZPO.

Der Senat sieht keine Gründe, die Revision zuzulassen. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind nichtrevisibles Landesrecht.

Ende der Entscheidung

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