Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 3 M 124/02
Rechtsgebiete: LBauO M-V


Vorschriften:

§ 80 LBauO M-V
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsverfügung nach § 80 LBauO M-V gegen einen formell und materiell illegal errichteten Wintergarten kann rechtmäßig sein, wenn von dem Bauvorhaben negative Vorbildwirkungen ausgehen und eine Veränderung des Gebietscharakters droht (hier bejaht; im Anschluss an den Beschluss des Senates vom 02. November 1993 - 1 M 89/93 -).

Ein gewisser Substanzverlust der baulichen Anlage ist hinzunehmen.

Zum Willkürverbot des Art. 3 GG bei bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

A.Z.: 3 M 124/02

In der VerwaltungsStreitsache

wegen Bauplanungs-, Bauordnungsrecht

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 12. Februar 2003 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- ? je Instanz festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2002 von Amts wegen geändert.

Gründe:

I.

Im November 1997 stellte der Antragsgegner fest, dass die Antragsteller auf ihrem Grundstück in der Bungalowsiedlung St. einen ca. 16 m2 großen Anbau an ihren ca. 50 m2 großen Bungalow errichtet hatten.

Die Antragsteller suchten erfolglos um eine Baugenehmigung nach. Ihre diesbezügliche Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. September 2000 (2 A 1140/98) abgewiesen. Durch Beschluss vom 27. November 2000 lehnte der erkennende Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (3 L 225/00). Der Senat führte im Wesentlichen aus, das Vorhaben der Antragsteller füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Zudem sei es geeignet, den Gebietscharakter (Wochenendhaus-Siedlung) in Richtung auf ein Wohngebiet zu verändern.

Durch Bescheid vom 25. September 2001 verfügte der Antragsgegner die Beseitigung des Bauvorhabens, drohte ein Zwangsgeld an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, die Bungalows in der Feriensiedlung St. wiesen eine Grundfläche von ca. 50 m2 auf. Das Vorhaben der Antragsteller überschreite das Maß der zulässigen Nutzung erheblich. Nach pflichtgemäßen Ermessen sei die Beseitigungsverfügung ergangen. Es läge im besonderen öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung anzuordnen. Der Wintergarten sei sowohl formell als auch materiell illegal errichtet. Von ihm gehe die Gefahr einer nicht unerheblichen Breitenwirkung aus. Er verleite zur Nachahmung.

Die Antragsteller erhoben Widerspruch. Am 05. Dezember 2001 haben sie um die Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

Durch Beschluss vom 23. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beseitigungsverfügung sei nach § 80 LBauO M-V rechtmäßig. Das Vorhaben sei sowohl formell als auch materiell illegal. Insoweit sei auf das Urteil vom 21. September 2000 zu verweisen. Die Sach- und Rechtslage habe sich seitdem nicht zu Gunsten der Antragsteller geändert. Der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere habe er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Soweit die Antragsteller sich darauf beriefen, dass der Antragsgegner nicht gegen in der Feriensiedlung errichtete Gartenhäuschen vorgegangen sei, seien diese Vorhaben nicht mit dem streitbefangenen Wintergarten vergleichbar. Schließlich habe der Antragsgegner im vorliegenden Fall, in dem die Beseitigungsanordnung offensichtlich rechtmäßig sei, das besondere Vollzugsinteresse hinreichend mit der Gefahr der Nachahmung in der Feriensiedlung, die dafür besonders anfällig sei, begründet.

Mit ihrer fristgerecht am 12. August 2002 erhobenen Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Anlage sei zwischenzeitlich genehmigungsfähig. Das Vorhaben füge sich ein im Sinne des § 34 BauGB. In der in Rede stehenden Umgebung seien mehrere Gartenhäuser vorhanden, die in den äußeren Abmessungen dem Wintergarten der Antragsteller entsprächen. Unstreitig sei auf einem Nachbargrundstück ein weiterer Wintergarten vorhanden. Die Verfügung des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft. Willkürlich sei nur das Vorhaben der Antragsteller herausgegriffen worden. Dem Antragsgegner fehle es an einem Beseitigungskonzept.

Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen entgegen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abändernde Entscheidung.

1. Bereits mit seinem Beschluss zwischen den Beteiligten ergangen vom 27. November 2000 hat der Senat dargelegt, dass das Vorhaben der Antragsteller nicht genehmigungsfähig ist. Diesen rechtlichen Standpunkt vertritt auch der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2002. Aus der Beschwerde lassen sich keine Gründen dafür herleiten, dass sich die Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Antragsteller geändert haben könnte. Das Vorhaben der Antragsteller ist formell und materiell illegal.

Tragender rechtlicher Gesichtspunkt der behördlichen Entscheidung ist, dass das Maß der zulässigen Nutzung durch den Wintergartenanbau erheblich überschritten wird. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die einheitliche Errichtung der 102 Bungalows von identischer Größe (50 m2 Grundfläche) sehr homogen. Bei dieser Sachlage stellt ein ca. 16 m2 großer Anbau sich als ein den vorhandenen Rahmen überschreitendes Vorhaben dar, das sich nicht einfügt.

Die Tatsache, dass in der näheren Umgebung diverse Gerätehäuser errichtet worden sind, vermag zu keiner anderen Entscheidung zu führen. In Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass das Vorhaben der Antragsteller mit diesen Gerätehäusern nicht vergleichbar ist, weil hier nicht eine Nebenanlage in Rede steht, sondern eine Erweiterung der Hauptnutzung.

Das Vorhaben der Antragsteller ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt genehmigungsfähig, dass auf einem Nachbargrundstück ein Vorhaben errichtet worden ist, dass die Antragsteller als weiteren Wintergarten bezeichnen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob es sich hierbei tatsächlich um einen Wintergarten handelt. Eine Genehmigung dieses Vorhabens haben selbst die Antragsteller nicht behauptet. Und selbst durch eine rechtswidrige Genehmigung eines Vorhabens hätten die Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen gleichfalls eine rechtswidrige Genehmigung erteilt wird.

Auch aus folgendem Grund ergibt sich kein Anspruch auf eine Genehmigung: Anhand der Lichtbilder 9 und 10, eingereicht mit dem Aussetzungsantrag am 05. Dezember 2001, hat der Senat sich nicht die Überzeugung bilden können, dass ein weiterer Wintergarten errichtet worden ist. Die Bilder vermögen vielmehr nur den Anschein zu vermitteln, dass es sich um eine Terassenüberdachung handelt. Insbesondere ist diese Überdachung zur Gartenseite hin nicht mit einer Tür versehen. Allerdings wird es Aufgabe der Bauordnungsbehörde sein, dieses Vorhaben darauf hin zu überwachen, ob die Terassenüberdachung nicht zu einem Wintergarten fortentwickelt wird.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsverfügung mit zutreffenden Erwägungen bejaht (§ 80 LBauO M-V). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss vom 23. Juli 2002 verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

3. Die Beschwerde hat nicht mit Erfolg darzulegen vermocht, dass sich das Einschreiten des Antragsgegners gegen das Vorhaben der Antragsteller als ermessensfehlerhaft, ja als willkürlich darstellt. Das Vorgehen des Antragsgegners ist erkennbar von dem Gesichtspunkt geprägt, durch die bauaufsichtsbehördliche Maßnahme zu verhindern, dass der Charakter des Gebietes von einer Bungalowsiedlung in ein faktisches Wohngebiet umschlägt. Wird die für die Hauptnutzung zur Verfügung stehende Fläche von 50 m2 auf ca. 66 m2 erhöht, besteht erkennbar diese Gefahr. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. November 2000 angesprochen. Es kann daher als ein nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG verstoßendes Konzept angesehen werden, wenn der Antragsgegner ausschließlich gegen solche Vorhaben einschreitet, die sich als eine qualitativ und quantitativ erhebliche Ausweitung der Hauptnutzung darstellen. Damit ist zugleich gesagt, dass es nicht als willkürlich angesehen werden kann, wenn der Antragsgegner gegen eventuell illegal errichtete Nebenanlagen (Gerätehäuser) nicht einschreitet. Dies gilt im Ergebnis auch für die - von den Antragstellern als Wintergarten bezeichnete - Terrassenüberdachung.

4. Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es die Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall für rechtmäßig erachtet hat. Nach der Rechtsprechung des Senates (Beschl. vom 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608 = RAnB 1994, 275) gilt: die Bauaufsicht kann aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht. Ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus ist hinzunehmen.

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch im vorliegenden Fall liegt die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse. Zutreffend ist zwar, dass die sofortige Vollziehung einer Abbruchverfügung regelmäßig dann nicht im öffentlichen Interesse liegt, wenn durch die Beseitigung ein wesentlicher Substanzverlust eintritt. Kommt aber zur formellen Baurechtswidrigkeit noch eine materielle hinzu und ist diese offensichtlich, so kann unter Umständen auch die sofortige Vollziehung einer Abbruchverfügung geboten sein, selbst wenn diese zu einem Substanzverlust führt. Die sofortige Vollziehung kann dann vom Gericht bestätigt werden, wenn die ihr zugrunde liegende Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und darüber hinaus eine besondere Dringlichkeit des Eingreifens besteht (OVG Greifswald, Beschl. vom 02.11.1993, a.a.O. m.w.N.). In dem dortigen wie auch im vorliegenden Fall kann eine negative Vorbildwirkung bejaht werden. Hinzu kommt hier, dass eine Veränderung des Gebietscharakters droht.

Dem rechtlichen Gesichtspunkt, dass durch eine Beseitigung, die noch auf der Anordnung der sofortigen Vollziehung und nicht auf einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung fußt, ein Substanzverlust der baulichen Anlage eintreten kann, kommt im vorliegenden Fall kein besonderes Gewicht zu. Dieser Gesichtspunkt, der in anders gelagerten Fällen zu einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führen kann, ist vom Oberverwaltungsgericht nicht im Einzelnen zu prüfen, da die Antragsteller hierfür nichts dargelegt haben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Es ist für den Senat weder ersichtlich, ob überhaupt ein nennenswerter Substanzverlust eintritt, wenn der Wintergarten demontiert wird, noch in welcher Höhe sich ein eventueller Verlust der Bausubstanz bewegen würde.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. In Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes ist der Senat der Auffassung, dass hier der Auffangstreitwert festzusetzen ist. Bei einer Beseitigungsanordnung gilt nach dem Streitwertkatalog (siehe Redeker/von Oertzen, VwGO § 165 Rn. 19) der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abbruchkosten. Nach der Rechtsprechung des Senates (Beschl. vom 20.06.2000 - 3 O 38/01 -, UPR 2001, 400) kann bei Beseitigungsanordnungen die Substanz einer baulichen Anlage nur insoweit in den Streitwert eingestellt werden, als sie im Zuge der Beseitigung vernichtet würde. Aus den vorstehend genannten Grundsätzen ergeben sich im konkreten Fall aber keine hinreichenden Anhaltspunkte, den Streitwert auch nur annäherungsweise zu bestimmen. Die Antragsteller haben - wie ausgeführt - nämlich nicht ausgeführt, ob und in welcher Höhe ihnen ein Verlust von Bausubstanz droht. Daher hält der Senat den Auffangstreitwert für angemessen. Dieser Wert ist, da hier die Hauptsache jedenfalls vorläufig vorweg genommen wird, im Eilverfahren nicht zu reduzieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück