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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 5 M 16/02
Rechtsgebiete: WHG, LWaG M-V, LNatG M-V, LNatG, BNatSchG


Vorschriften:

WHG § 1 Abs. 1
WHG § 31
LWaG M-V § 38
LNatG M-V § 65 a n.F.
LNatG § 20 Abs. 3
LNatG § 64
LNatG § 65 a.F.
BNatSchG § 29 a.F.
BNatSchG § 61
BNatSchG § 69 n.F.
1. Abwasseranlagen, die nach ihrer Entstehungsgeschichte ausschließlich zur Entsorgung des beim Betrieb von Atom- und Industrieanlagen anfallenden Abwassers bestimmt sind, können - auch wenn sie als offene Abwasserkanäle ausgestaltet sind - allenfalls dann gleichzeitig dem Gewässerbegriff nach § 1 Abs. 1 WHG unterfallen, wenn sie von ihrem äußeren Erscheinungsbild her eine Anbindung an den natürlichen Wasserhaushalt aufweisen.

2. Ein in vollem Umfang künstlich angelegter, in einem Molenbauwerk im Boddengewässer endender Kanal, der keinerlei Verbindung zum binnenländischen Wasserhaushalt aufweist, kann - sofern er überhaupt dem Gewässerbegriff des § 1 Abs. 1 WHG unterfällt - nur den Küstengewässern des § 1 Abs. 1 Nr. 1a WHG zugerechnet werden.


5 M 16/02

Beschluß

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher Genehmigungen nach § 38 LWaG und Ausnahmegenehmigungen nach § 20 Abs. 3 LNatG

hier: aufschiebende Wirkung von Widersprüchen

hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 13. Juni 2002 in Greifswald beschlossen:

Tenor:

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitraum bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich der durch die Antragsgegnerin zu 2. erteilten Ausnahmegenehmigungen auf 7.000,-- EUR, für den Zeitraum danach auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist ein anerkannter Verband im Sinne von § 29 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - a.F..

Die Beigeladene beabsichtigt die Durchführung wasserbaulicher Maßnahmen am sogenannten Auslaufkanal des ehemaligen Kernkraftwerkes in L.. Der Bereich ist nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern auch zukünftig als Energiestandort ausgewiesen. Für die Errichtung eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerks (GuD-Kraftwerk) ist einem Investor bereits ein Vorbescheid und eine 1. Teilgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - erteilt worden. Ein Antrag auf Vorbescheid zu Errichtung eines zweiten Kraftwerks ist durch denselben Investor zwischenzeitlich gestellt worden.

Der Antragsteller macht die Verletzung von Beteiligungsrechten wegen des wasserrechtlichen Bauvorhabens geltend. Der vom Gesamtvorhaben betroffene Auslaufkanal ist derzeit so ausgeführt, daß der obere Kanalteil einen Wasserspiegel von 7 m über NN und eine Tiefe von 4,5 m aufweist (OALK), von wo das Wasser über eine Staustufe mit Turbinenanlage (Energierückgewinnungsanlage - ERA) auf das Meerespiegelniveau sinkt und sodann über das ebenfalls 4,5 m tiefe Molenbauwerk (UALK) ins Meer geführt wird. Nach den Planungen soll der Kanal insgesamt um ca. 60 m verkürzt werden, im Bereich des bisherigen OALK ein sogenanntes Tos-Becken eingerichtet und der Wasserspiegel insgesamt nach Abbau der ERA auf Meeresspiegelniveau gesenkt werden. Der Kanal soll eine einheitliche Tiefe von 7 m erhalten, von derzeit 30 m auf 45 m verbreitert werden und im Bereich des sogenannten Tos-Beckens trichterförmig auf eine Breite von 180 m vergrößert werden. Der bisherige obere Auslaufkanal und die Energierückgewinnungsanlage unterliegen dem atomrechtlichen Regime; die Genehmigungen ihres Rückbaus sind Gegenstand von eigenständigen atomrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Mit Schreiben vom 05.04.2000 beantragte die Beigeladene "gem. § 38 LWaG" die Genehmigung zum "Ersatz des oberen offenen Auslaufkanals durch einen tiefergelegten neuen Auslaufkanal unter Wegfall der Energierückgewinnungsanlage". Zur Begründung heißt es, daß sich die Anlagen, die aus den Teilen geschlossener Auslaufkanal, oberer offener Auslaufkanal und Bauwerk der ERA bestünden, in schlechtem baulichen Zustand befänden und eine an den derzeitigen Verhältnissen orientierte Sanierung nicht vertretbar sei. Dabei sei neben der Tieferlegung auch eine Verkürzung geplant, um eine tragfähige landseitige Zufahrt zum im Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern als Energiestandort ausgewiesenen künftigen Kraftwerksgelände zu erreichen. Während der Bauphase werde die spezielle atomrechtliche Forderung nach einer jederzeitigen Gewährleistung der Kühlwasserabführung inklusive der Produktionsabwässer aus der kerntechnischen Anlage durch eine befristete Bypasslösung gewährleistet.

Mit Schreiben vom 27.06.2000 stellte die Beigeladene einen Antrag nach "§ 38 LWaG" zur "Neuverspundung/Sanierung des unteren offenen Auslaufkanals". Zur Begründung heißt es, daß sich die Anlagen in einem schlechten baulichen Zustand befänden und daher der Erneuerung bedürften. Im Rahmen des Antrags würden keine Mengen- oder Qualitätsänderungen der erlaubnisrelevanten Kühl- und sonstigen Abwässer der Beigeladenen beantragt. Die Einleitstelle in den Bodden bleibe für alle Kühl- und Abwässer auch während des Realisierungszeitraumes das seeseitige Ende des Molenbauwerkes des unteren Auslaufkanals.

Mit Schreiben vom 01.11.2000 reichte die Beigeladene sodann eine "ausführliche Begründung" zum Vorhaben ein. Hierin heißt es u.a.: Unmittelbar nördlich des Kanals befinde sich ein EU-Vogelschutzgebiet. Nördlich der ERA liege ein von den Universitäten Hannover und Rostock genutztes Gebäude. Der Auslaufkanal stelle den einzigen atomrechtlich genehmigten Abgabepfad dar. Weil eine einfache Teilentwidmung der kerntechnischen Anlage nicht möglich sei, sondern diese der Abbaupflicht unterläge, sei ein Antrag zwecks Abbau des oberen Auslaufkanals und der ERA an das Umweltministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestellt. Der bisherige Auslaufkanal sei für eine Gesamtkühlwassermenge von 684000 cbm/h ausgelegt. Gemäß eines Bescheides des Antragsgegners zu 1. vom 07.07.2000 werde für die Errichtung eines GuD-Kraftwerkes durch die C. P. GmbH & Co. L. KG eine Kühlwasserentnahme und -abgabe von ca. 100000 cbm/h unterstellt, nach der FFH-Studie bei einem zweiten Kraftwerk von weiteren 100000 cbm/h. Sie, die Beigeladene, stehe vertraglich in der Pflicht, die Kühlwasserzufuhr und -abführung eines GuD-Kraftwerkes der C. P. GmbH & Co. L. KG an dieser Stelle zu gewährleisten. Aus steuerlichen Gründen sei der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Kraftwerkes bis zum 31.12.2003 gesetzlich fixiert. Der notwendige Ersatzkanal auf diesem Gelände erfordere einen genauen Zeitplan. Im Anschluß hieran sei hier auch eine Straße zu errichten sowie die Einbringung von Gasleitungen zu veranlassen. Erst durch die Verkürzung des bisherigen oberen Auslaufkanals werde auch eine angemessene Baustellenanfahrt für das zukünftige Kraftwerksgelände ermöglicht. Das durch die Höhenlage der Turbinenkondensatoren des Kernkraftwerkes bedingte Wasseroberflächenniveau des oberen Auslaufkanals werde weder für den verbleibenden Kühlwasserdurchsatz des Kernkraftwerkes noch für den Kühlwasserdurchsatz der GuD-Kraftwerke benötigt. Für letzeres sei es wegen der ansonsten notwendigen Pumpleistungen eher schädlich, um den erforderlichen Kraftwerkswirkungsgrad von 57,5 % zu erzielen.

Nachdem die Beigeladene zunächst im Bereich des unteren Auslaufkanals eine gespundete Ausführung des Innenkanals beantragt hatte, teilte sie mit Schreiben vom 22.06.2001 mit, daß - nachdem im Rahmen der alternativen Betrachtung die gespundete und die geböschte Variante als gleichwertig anzusehen seien - die geböschte Variante zur Ausführung kommen solle.

Im Verfahrensgang beteiligte der Antragsgegner zu 1. den Antragsteller gemäß § 64 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatG M-V - am Verfahren. Im Zuge der Verbandsbeteiligung wurden dem Antragsteller neben den Antrags- und Bauvorlagen einschließlich Begründungsschreiben des Beigeladenen zu den Vorhaben sowie der Planungsalternative für die Reparatur des unteren Auslaufkanals als "Molen mit beidseitiger Böschung" u.a. ein von der Fa. F. & Sp. erstellter landschaftspflegerischer Begleitplan, eine "gutachterliche Stellungnahme zu Umweltauswirkungen geböschter im Vergleich zu gespundeter Ausführungen bei der Sanierung des EWN Auslaufkanals" vom TÜV Nord Umweltschutz/R., datierend vom 31.01.2001, ein Gutachten des TÜV Nord Umweltschutz/R. vom 25.05.2001 zum Abbau von Chlor aus GuD-Kraftwerken am Standort L. vor Eintritt in den Greifswalder Bodden, ein Maßnahmenkonzept zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Vorhaben am Standort der EWN GmbH L. vom 28.05.2001, ein Gutachten vom Juli 2001 des TÜV Nord Umweltschutz/R. zum "Temperaturverlauf im EWN-Auslaufkanalsystem bei Kühlwassereinleitungen aus Kraftwerken" und eine Darstellung der Umweltauswirkungen und landschaftspflegerischen Maßnahmen gem. § 16 LNatG M-V (LBP) zur Ausführung des Bauvorhabens UALK in Böschungsbauweise vom Mai 2001 übersandt.

Der Antragsgegner zu 1. erteilte mit Bescheid vom 16.10.2001 antragsgemäß dem Beigeladenen für die Baumaßnahme "Neuverspundung/Sanierung des unteren offenen Auslaufkanals" eine Ausnahme gemäß § 20 Abs. 3 LNatG M-V vom gesetzlichen Biotopschutz für das nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 gesetzlich geschützte Biotop "Boddengewässer mit Verlandungsbereichen". Nach der Ausnahme wurde die Beseitigung von ca. 4 ha Flachwasserzonen zugelassen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller mit Begleitschreiben vom 18.10.2001 am 19.10.2001 gegen Empfangsbekenntnis mit Rückschein zugestellt.

Mit Genehmigungsbescheiden vom 21.11.2001 und 20.12.2001 genehmigte der Antragsgegner zu 1. die beiden Vorhaben nach § 38 LWaG. Von den Genehmigungen ausgenommen wurde der Rückbau der Energierückgewinnungsanlage sowie der Abbau des oberen Auslaufkanals. Für die Genehmigungen ordnete der Antragsgegner zu 1. jeweils die sofortige Vollziehbarkeit an, die er im wesentlichen mit der mit den bereits für die Grundverfügung herangezogenen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses begründete; im weiteren verwies er auf ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen, da dessen Projektpartnern Planungssicherheit vermittelt werden müsse, namentlich dem Investor für ein GuD-Kraftwerk, welches einem strengen Zeitplan unterliege und wegen der notwendigen Befreiung von der Erdgassteuer voraussichtlich bis spätesten Ende 2004 seinen Betrieb aufnehmen müsse. Diese zeitliche Komponente begründe im übrigen auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, da die wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Gründe nur zum Tragen kämen, wenn das Projekt realisiert werde.

Parallel zu den wasserrechtlichen Verfahren stellte der Beigeladene mit Schreiben vom 08.06.2001 bei der Antragsgegnerin zu 2. einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 20 Abs. 1 LNatG M-V, da im Zusammenhang mit dem Neubau des oberen Auslaufkanals und der Sanierung des unteren Auslaufkanals Biotope im Sinne dieser Vorschrift beseitigt würden. Nachdem die Antragsgegnerin zu 2. den Antragsteller am Ausnahmeverfahren beteiligt hatte, erteilte sie mit Bescheid vom 09.10.2001 die Ausnahme zur Beseitigung größerer Flächen von Schwertlilien-Erlen-Bruchwald für das Bauvorhaben "Ersatz des oberen offenen Auslaufkanals" nach § 20 Abs. 3 LNatG M-V. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.11.2001 Widerspruch ein. Mit Schreiben v. 12.12.2001 ordnete die Antragsgegnerin zu 2. die sofortige Vollziehbarkeit ihres Bescheides vom 09.10.2001 an. Mit Bescheid vom 19.12.2001 erteilte sie eine Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung von größeren Flächen an Strandroggenflur, Strandmeldenflur und Sandseggen-Silbergras-Flur für das Bauvorhaben "Reparatur des unteren offenen Auslaufkanals, Böschungsbauweise" unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.01.2002 Widerspruch ein.

Am 21.02.2002 hat der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Die angefochtenen Bescheide verletzten seine Beteiligungsrechte als anerkannter Verband nach dem Naturschutzrecht. Beteiligungsfehler ergäben sich unter verschiedenen Gesichtspunkten. Statt des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 38 LWaG sei ein Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 WHG durchzuführen gewesen, da es sich bei dem Kanalbauwerk um ein Gewässer im Sinne dieser Vorschrift handele. Der Kanal insgesamt mit Einlauf- und Auslaufkanal sei beidseitig zum Bodden angebunden und damit quasi eine Erweiterung der Boddengewässer. Damit stelle - auch bei Berücksichtigung der durchgeführten Beteiligung - die nach Landeswassergesetz erteilte Erlaubnis eine Umgehung und damit eine Verletzung des Beteiligungsrechts dar. Während die erteilte Erlaubnis eine gebundene Entscheidung sei, habe derjenige, der die Planfeststellung nach § 31 WHG beantrage, nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. In diesem Rahmen komme den Einwendungen der Naturschutzverbände demgemäß ein völlig anderer Stellenwert zu. Die Ausnahmegenehmigung sei nichtig, weil die Antragsgegnerin zu 2. nicht Planfeststellungsbehörde für das Planfeststellungsverfahren nach Wasserrecht sei. Daß es hier der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedurft hätte, ergebe sich schon eindeutig aus dem vom Behördengutachter Prof. Dr. N. in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Prof. Dr. B.. Dieses Gutachten lege eindeutig dar, daß es sich bei den geplanten Arbeiten um die wesentliche Umgestaltung eines oberirdischen Gewässers im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG handele, so daß man von einer Planfeststellung nicht habe absehen dürfen. Daß das Kanalbauwerk auch dem Transport von Abwässern diene, stehe seiner Einstufung als Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entgegen. Insoweit sei auf die Zwei-Naturen-Theorie zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, daß ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gleichzeitig eine Abwasseranlage nach Landesrecht sein könne. Die genehmigten Arbeiten an den Kanalteilen seien entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen nicht notwendig, um das Kühlwasser aus zwei geplanten GuD-Kraftwerken in Form eines Abwasserkanals aufzunehmen, da der Kanal nach Durchführung der Arbeiten hierzu eindeutig überdimensioniert sei. Tatsächlich geplant sei vielmehr eine Hafenanlage, die in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu genehmigen wäre. Das alles sei vor dem Hintergrund zu sehen, daß der Verdacht bestehe, daß es um die Möglichkeit einer Schaffung eines Endlagers oder zumindest um erweiterte Zwischenlagerkapazitäten für radioaktive Abfälle gehe. Da der Beigeladene inzwischen selbst deutlich gemacht habe, daß der Auslaufkanal nach der Vornahme der Arbeiten als Hafen genutzt werden solle und die Ausbaudimensionierung für Hafenzwecke aus wirtschaftlichen Erwägungen teilweise schon in die Sanierung des Kanals mit hineingenommen worden sei, könne auch kein Zweifel daran bestehen, daß es eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben bedürfe. Der behauptete Zeitdruck wegen der Notwendigkeit einer Steuerbefreiung sei nicht belegt; das Gesetzgebungsverfahren, auf das sich der Beigeladene in diesem Zusammenhang beziehe, sei noch gar nicht abgeschlossen. Auch wenn man sich aber hiervon löse und es nur um den Ausbau des Kanals in der hier beantragten Form gehe, bedürfe das Vorhaben zu seiner Verwirklichung eines Planfeststellungsverfahrens.

Das durchgeführte Beteiligungsverfahren sei fehlerhaft gewesen, weil die erteilte wasserrechtliche Genehmigung auf ein Gutachten von Prof. Dr. N. Bezug nehme und dieses Gutachten Anlage des Genehmigungsbescheides sei. Das Gutachten sei aber ihm, dem Antragsteller, nicht übersandt worden. Dies sei erheblich, weil mit der Genehmigung des Antragsgegners zu 1. über die Ausnahme vom Biotopschutz entschieden worden sei. Die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid könnten nicht beurteilt werden, weil diese im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht abschließend festgestanden hätten, sondern sich auf Flächen bezögen, die erst innerhalb eines Jahres nach Bescheiderteilung nachgewiesen werden müßten.

Beteiligungsrechte seien auch verletzt, weil kein Ausnahmeverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Beeinträchtigung des Biotopes "Greifswalder Bodden" durchgeführt worden sei. Ein Beteiligungsverfahren sei bereits dann durchzuführen, wenn eine Biotopverletzung nicht auszuschließen sei. Die Berechnung der Kühlwasserfahne sei nicht zutreffend erfolgt. Im übrigen seien die Simulationsberechnung des sog. Buckmanngutachtens, das TÜV-Gutachten bzw. ein weiteres TÜV-Gutachten sowie der Nachtrag zum landschaftpflegerischen Begleitplan nicht übersandt worden. Heilungsmöglichkeiten für diese Beteiligungsrechtsverletzungen nach § 45 VwVfG bestünden nicht; hier müsse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 46 VwVfG Anwendung finden.

Nachdem die Antragsgegnerin zu 2. mitgeteilt hatte, daß die Beigeladene sie bereits mit Schreiben vom 01.02.2002 und 13.02.2002 über die Durchführung und Beendigung des Eingriffs in die im ursprünglichen Antrag unter den Nr. 1 c) und d) genannten Biotope (Ausnahmegenehmigungen vom gesetzlichen Biotopschutz Reg.-Nr. 70.2/27.10/22/002/01 und Reg.-Nr. 70.2/27.10/22/001/01) informiert habe, und sie mit weiterem Schriftsatz das Verfahren insoweit für erledigt erklärt hat, hat auch der Antragsteller insoweit eine Erledigungserklärung abgegeben.

Der Antragsteller beantragt nunmehr, 1. die aufschiebende Wirkung

a) seines Widerspruchs vom 16.01.2002 gegen die Genehmigung des Antragsgegners zu 1. vom 20.12.2001 für die wesentliche Veränderung eines Auslaufkanals als an der Küste gelegene Abwasseranlage zum Zweck der Ableitung von diversen Abwässern, AZ. der Genehmigung StAUN Ue. 120 - 1 5243.1 - 2000/ 049.G38 (unterer Auslaufkanal)

b) seines Widerspruchs vom 21.12.2001 gegen die Genehmigung des Antragsgegners zu 1. vom 21.11.2001 für den Bau eines Auslaufkanals zum Zweck der Ableitung von diversen Abwässern, AZ. der Genehmigung StAUN Ue. 330 -5243.1-2000/ 019.G38 (oberer Auslaufkanal) anzuordnen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist,

2. hilfsweise,

festzustellen, daß seine unter a) und b) genannten Widersprüche aufschiebende Wirkung haben.

Der Antragsgegner zu 1. beantragt,

den Antrag abzulehnen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.

Er entgegnet:

Soweit der Antrag auf die behauptete Umgehung eines notwendigen Planfeststellungsverfahrens gestützt werde, fehle es dem Antragsteller bereits an der Antragsbefugnis, weil die in § 31 WHG normierten Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens hier nicht vorlägen. Der Auslaufkanal sei bereits kein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern eine Abwasseranlage im Sinne von § 38 LWaG. Die Argumentation des Antragstellers ziele auf die in Literatur und Rechtsprechung entwickelte Zwei-Naturen-Theorie, nach der "ein oberirdisches Gewässer zugleich Teil der kommunalen Entwässerungsanlage" sein könne, was hier nicht weiterhelfe, weil der Abwasserkanal nur wegen des "fehlenden Deckels" nicht zu einem Gewässer werden könne. Im übrigen sei das Gewässer nicht oberirdisch, weil die Verbindung zum Grundwasser fehle und auch ansonsten keine typische Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt bestehe, da nur über das Einleiten der Abwässer in den Bodden diese zustande kommen könne. Als integrierter Bestandteil des bisherigen Atomkraftwerkes bzw. der zu errichtenden GuD-Kraftwerke habe der Auslaufkanal als künstliche Anlage nie die Eigenschaft eines oberirdischen Gewässers besessen. Das Vorhaben stelle auch keinen Ausbau dar, weil Maßnahmen, die eine unmittelbare Gewässerbenutzung zum Ziele hätten, nicht als Ausbau planfeststellungspflichtig seien, soweit nicht die Herstellung eines neuen Gewässers angestrebt werde. Wenn man aber eine Gewässereigenschaft bejahe, könne aufgrund der allenfalls zum Meer hin gegebenen Anbindung und aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 LWaG nur von einem Küstengewässer ausgegangen werden; dieser Befund werde durch § 1 Abs. 3 LWaG bestätigt. Im übrigen sei der Antragsteller trotz des Fehlens eines entsprechenden Beteiligungsrechts tatsächlich umfassend beteiligt worden, indem ihm sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Soweit der Antragsteller vortrage, eine Verletzung des Beteiligungsrechts rühre auch aus der Unterlassung eines Ausnahmeverfahrens für die mit der Reparatur des unteren Auslaufkanals verbundenen Beeinträchtigungen des gesetzlich geschützten Biotops "Greifswalder Bodden", sei auf die bestandskräftige Ausnahmegenehmigung vom 16.10.2001 zu verweisen. Das sog. N.-Gutachten, dessen Nichtübersendung der Antragsteller bezüglich der durchgeführten Beteiligung rüge, sei ein die Verfahrensergebnisse zusammenfassendes Gutachten und daher auch erst nach Ablauf des Beteiligungsverfahrens erstellt worden. Beteiligungsfehler könnten auch nicht darin liegen, daß - wie der Antragsteller rüge - Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt seien, ohne daß diese bereits konkret beurteilt werden könnten. Dieses Vorbringen ziele auf den Inhalt des Bescheides, auf den die Verbände aber keinen Einfluß nehmen könnten. Die übrigen gerügten Beteiligungsfehler wiesen kein Bezüge zu diesem Verfahren auf.

Die Antragsgegnerin zu 2. stellt nach Abgabe der Erledigungserklärung im Hinblick auf die von ihr erteilten Ausnahmegenehmigungen keinen weitergehenden Antrag.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor:

Das genehmigte Vorhaben sei kein Fließgewässer, denn es werde ein geschlossenes Becken ohne Zulauf errichtet, welches lediglich einen Abfluß in den Bodden aufweise. Der Umstand, daß ein Kanalbauwerk statt einer Rohrleitung errichtet werde, beruhe darauf, daß die Kühlwässer möglichst weit herunterzukühlen seien, bevor sie in den Bodden mündeten. Im Zeitpunkt der Auswahl des Genehmigungsverfahrens sei die Frage der Errichtung eines Schiffsanlegers im Stadium einer reinen Vision gewesen; bereits zu DDR-Zeiten sei immer wieder in Erwägung gezogen worden, einen Seeanleger zu schaffen. Von einer Konkretisierung dieser Überlegungen könne frühestens ab Ende 2000, eher noch ab Sommer 2001, gesprochen werden. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke an die GuD-Kraftwerksbetreiber seien mit Blick auf das Öko-Steuer-Gesetz von 1999 alle Aktivitäten darauf ausgerichtet worden, den für die Kraftwerke benötigten Abwasserkanal ca. 1 Jahr vor Inbetriebnahme der GuD-Kraftwerke betriebsbereit herzustellen. Dieses habe eine "Optimierung" des Auslaufkanals als Ganzes erfordert, um den für die Steuerbefreiung geforderten hohen Wirkungsgrad der Kraftwerke erreichen zu können. Lediglich die Verzögerung bei der Realisierung des Vorhabens "Kraftwerksbau" habe nun zu einer zeitlichen Annäherung zum späteren Vorhaben Schiffsanleger geführt; dieses sei aber bei der Auswahl des Genehmigungsverfahrens für den Kanalbau nicht absehbar gewesen. Wegen des Zeitdruckes innerhalb des GuD-Genehmigungsverfahrens habe eine mögliche Nutzung des zu errichtenden Kanals als Anlage- und Umschlagstelle hinter der Priorität Kühlwasserabführung zurückzustehen. Für die Erschließung eines ca. 100-120 ha großen Industriegebietes, für das sich ein Bebauungsplanentwurf das zweite Mal in der öffentlichen Auslegung befinde - und nach jetzigem Planungsstand im Juni 2002 beschlossen werden könne -, stelle ein Schiffsanleger natürlich eine Option dar. Eine spätere Nutzungserweiterung des Kühlwasserkanals sei nur folgerichtig, da der Kanal mit Ausnahme der erforderlichen Vertiefung sich als Schiffsanleger eignen würde, ohne daß der künftige Betrieb der GuD-Kraftwerke unterbrochen werden müßte und eine weitere Beeinträchtigung der Natur durch erneute umfangreiche Baumaßnahmen notwendig würde. Der Gutachtenentwurf von Prof. Dr. B. sei erst nach Einleitung des Genehmigungsungsverfahrens erstellt worden.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat seine Beteiligung am Verfahren erklärt, zur Sache aber nicht weiter vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von den Antragsgegnern eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Im weiteren wird auf die durch den Senat beigezogenen Verfahrensakten zu den Verfahren OVG Mecklenburg-Vorpommern 5 K 17/01 sowie 5 K 21/01 Bezug genommen.

II.

Das Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich zuständig, weil mit den in der Hauptsache angefochtenen Genehmigungen ausweislich der Begründung für die Anträge neben dem Ziel des Abbaues bzw. Ersatzbaues für eine atomrechtlich genehmigte Anlage (vgl. insoweit § 48 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorrangig das Ziel verfolgt wird, den Kühl-/Abwasserentsorgungspfad für ein sich im Genehmigungsverfahren befindliches Gas- und Dampf-Kraftwerk (GuD-Kraftwerk) im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sicherzustellen. Angesichts der Regelung in § 48 Abs. 1 S. 2 VwGO ist die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte auch für Nebenanlagen solcher Kraftwerkseinrichtungen gegeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 48 Rz. 13 mit ausdrücklichem Hinweis auf Kühltürme von Kraftwerkseinrichtungen).

Von einer Beiladung der C. P. GmbH & Co. KG L. sieht der Senat ab, weil auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich erteilten Zusicherung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis dieser als einem der potentiellen Investoren am Standort L. lediglich ein mittelbares rechtliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens zukommen kann (§ 65 Abs. 1 VwGO).

Im Hinblick auf den Antrag auf "Anordnung" der aufschiebenden Wirkung bezüglich der von der Antragsgegnerin zu 2. verfügten Ausnahmen nach dem Landesnaturschutzgesetz (ursprünglicher Antrag zu 1 c) und 1 d)) ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. wegen der bereits erfolgten Beseitigung der vom Ausnahmeverfahren erfaßten Biotope das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Darauf, daß der Beigeladene sich diesen Erledigungserklärungen nicht angeschlossen hat, kommt es nach Auffassung des Senats nicht an (vgl. hierzu Kopp/Schenke a.a.O., § 161 Rz. 14; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 107 Rz. 17).

Im übrigen sind die Aussetzungsanträge, die das Gericht als Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die beiden erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen zum Bau des oberen Auslaufkanals und zur Sanierung des unteren Auslaufkanals auffaßt, unbegründet.

In einem solchen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im wesentlichen an den Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage im Hauptsacheverfahren. Wird das Anfechtungsbegehren wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, daß Widerspruch und Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürften. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten. Die an diesem Maßstab orientierte Prüfung ergibt, daß die Vollziehungsinteressen hier überwiegen, denn es spricht weit Überwiegendes dafür, daß die streitigen wasserrechtlichen Genehmigungen jedenfalls keine (Beteiligungs-)Rechte des Antragstellers verletzen. Ob die erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. die naturschutzrechtlichen Ausnahmen objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig sind, braucht in einem solchen, allein um die Verletzung von Beteiligungsrechten geführten Drittanfechtungsprozeß nicht abschließend geklärt zu werden.

Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. ist eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände auf Verfahren zur Vorbereitung von Verordnungen und Satzungen nach Naturschutzrecht, Landschaftsplanungen, auf Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie auf Planfeststellungsverfahren mit Eingriffswirkung beschränkt. Nach § 64 LNatG M-V wird dieser Katalog der Beteiligungsfälle teilweise erweitert, namentlich vor allem durch die Benennung von Plangenehmigungsverfahren, Befreiungen nach dem Landesnaturschutzgesetz sowie bei Ausnahmeverfahren nach §§ 20 Abs. 3, 27 Abs. 2 und § 36 Abs. 5 Nr. 3 LNatG M-V. Weitergehende Rechte neben der Beteiligung an solchen Verfahren, insbesondere im Sinne einer im Klagewege durchsetzbaren Ergebniskontrolle des behördlichen Tätigwerdens, räumen die genannten Vorschriften nicht ein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. liegt der Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts darin, daß die Naturschutzverbände mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen sollen. Allerdings sind mit dem Beteiligungsrecht keine Entscheidungsbefugnisse und Kontrollrechte gegenüber der Verwaltung verbunden. Es ist vielmehr verfahrensrechtlich auf die Vorbereitung der zu erteilenden Genehmigung oder eines Planfeststellungsbeschlusses und inhaltlich auf die Einbringung des Sachverstandes beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 349, 350/352; Urt. vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, DVBl. 1997, 714, 716). Dabei kann nicht nur eine gänzlich unterbliebene oder dem Umfang nach nicht hinreichende Beteiligung, sondern auch eine Umgehung durch ein Ausweichen in ein falsches Freigabeverfahren (ohne Beteiligungsrechte) zu einer Verletzung der Beteiligungsrechte führen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 14.05.1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367).

Gemessen an diesen Maßstäben ist ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weder unter dem Aspekt der behaupteten Umgehung von Beteiligungsrechten wegen Nichtdurchführung eines nach § 31 WHG notwendigen Planfeststellungsverfahrens (siehe dazu unter A.) noch unter dem Aspekt der behaupteten Umgehung eines nach § 20 Abs. 3 LNatG M-V notwendigen Ausnahmeverfahrens (siehe dazu unter B.) wahrscheinlich. Ebensowenig vermag die nunmehrige Einführung der altruistischen Verbandsklage nach dem Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193) bzw. den Regelungen im 1. Naturschutzänderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommen vom 14.05.2002 (GVOBl. S. 184) dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (siehe dazu unter C.).

Auch dem Hilfsantrag ist kein Erfolg beschieden (siehe dazu unter D.).

A. Nach Auffassung des Senats spricht bereits Überwiegendes dagegen, daß es sich bei dem Auslaufkanal, dessen Umgestaltung im Streit steht, um ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltgesetzes handelt und dieses damit Anwendung finden kann (1.). Wenn man aber entgegen dieser Auffassung eine Gewässereigenschaft noch annehmen wollte, wäre ein solches Gewässer jedenfalls als Küstengewässer anzusehen (2.), so daß die Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens für die hier beantragten und genehmigten Vorhaben nicht gegeben ist. Für die rechtliche Beurteilung ist dabei zu beachten, daß zwischen den hier im Streit stehenden Genehmigungsverfahren einerseits, die quasi eine (ab)wassermäßige Erschließungsmaßnahme bei gleichzeitigem Abbau von dem atomrechtlichen Regime unterfallenden Anlagen darstellen, und den künftigen industriellen Ansiedlungsvorhaben andererseits, wie z.B. die Errichtung von GuD-Kraftwerken, die für ihre Einleitungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, zu trennen ist, wobei allerdings Wechselwirkungen zwischen den jeweiligen Verfahren bestehen.

1. Für die Betrachtung der Frage der Gewässereigenschaft ist hier zwischen dem bisherigen Bestand und dem geplanten "Ausbau" zu unterscheiden. Weder der bestehende Auslaufkanal mit den Teilstücken oberer Auslaufkanal, Energierückgewinnungsanlage und unterer Auslaufkanal noch der nach Durchführung der geplanten Maßnahme als einheitliches Bauwerk aufzufassende Auslaufkanal dürften als Gewässer im Sinne des Wasserhausgesetzes anzusehen sein. Solche Gewässer sind allgemein dadurch gekennzeichnet, daß sie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind und damit Verbindung zur Ökologie haben (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 1 Rz. 4 m.w.N.). Entscheidend für die Einstufung als Gewässer im Sinne eines Negativausschlusses ist damit, ob das Wasser so aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushaltes gelöst ist, daß es an den Gewässerfunktionen keinen Anteil mehr hat (VGH Kassel, B. v. 14.02.1989 - 7 TH 2335/88 -, ZfW 1990, 288 mit Anmerkung v. Bickel; OVG Münster, Teilurt. v. 27.03.1991 - 7 A 1927/87 -, ZfW 1992, 455). In diesem Fall stellt die Wasseransammlung kein Gewässer dar. Vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert sind Wasseransammlungen in Kanalisationen und Abwasserleitungen (BGH, Urt. v. 08.01.1981 - III ZR 125/79 -, ZfW 1982, 214), in Kläranlagen, in Wasserversorgungsleitungen (BayVGH, Urt. v. 23.01.1990 - 8 B 86.362 -, ZfW 1990, 467) in Schwimmbecken und Zisternen (vgl. Czychowski, a.a.O., Rdnr. 5). Besteht somit keine Verbindung mit Wasservorkommen in der Natur, so scheidet die Anwendung des wasserrechtlichen Regimes aus. Dieses Wasser unterliegt nicht dem Schutz des Wasserhaushaltsgesetzes. Da vorliegend sowohl das derzeitige Bauwerk als auch die baulichen Anlagen nach Durchführung der genehmigten Maßnahmen jedenfalls auch Abwasseranlage sind, könnte es hier allenfalls um die Frage gehen, ob das Bauwerk eine Doppelnatur aufweist.

Bei Anlegung der genannten Maßstäbe an das bisherige Kanalbauwerk machen Lage, Bauweise und Funktion des Bauwerkes deutlich, daß es sich um ein reines Abwasserbauwerk handeln dürfte. Dabei sind auch die Kanalteile für die Beurteilung mit zu berücksichtigen, die wegen ihrer Unterstellung unter das atomrechtliche Regime nicht zum Genehmigungsumfang gehören, denn für die Frage der wasserrechtlichen Beurteilung ist das Kanalbauwerk in seiner Gänze zu bewerten. Zwar ist der Kanal im Großteil seiner Streckenführung offen gebaut; zumindest in seiner bisherigen Ausformung ist der obere Auslaufkanal aber auch in einer nicht unerheblichen Teilstrecke getunnelt. Nicht zutreffend ist die Darlegung des Antragstellers, der Kanal (als ganzer mit Einlauf- und Auslaufkanal) sei beidseitig zum Bodden angebunden und stelle quasi eine (einheitlich zu betrachtende) Erweiterung der Boddengewässer dar. Sowohl nach den Plänen als auch anhand der sich in den Beiakten zu den Verfahren 5 K 17/01 und 5 K 21/01 befindlichen, weitgehend den derzeitigen Bestand wiedergebenden und wohl aus dem Jahr 1998 stammenden Fotografien ergibt sich insoweit eindeutig, daß zwei unterschiedliche Wasserführungen, nämlich Einlauf- und der hier allein im Streit stehende Auslaufkanal zu trennen sind. Eine tatsächliche offene Verbindung zwischen diesen beiden Kanälen besteht nicht; zu einem Flüssigkeitsaustausch kann es lediglich über die vorhandenen oder noch zu errichtenden Leitungssysteme und Pumpen kommen. Der Einlaufkanal endet nördlich des beginnenden Auslaufkanals. Der Wasserstand im Auslaufkanal liegt vor Beginn der hier geplanten Maßnahme höher als der im Einlaufkanal. Das gesamte Bauwerk weist nach dem vorhandenen Kartenmaterial und den genannten Fotografien einen rein technisch bedingten Ausbaugrad auf und ist in seiner gesamten Ausformung optisch und technisch unmittelbar mit dem Betriebsgelände des ehemaligen Kernkraftwerkes L., den Nachfolgebetrieben und dem nunmehr geplanten Industriestandort in Verbindung zu bringen. Dementsprechend werde Teile der Kanalanlage von atomrechtlichen Genehmigungen erfaßt. Insgesamt wirkt der Kanalbau damit als rein künstliches Zweckbauwerk für die Abwasserführung der im Kraftwerksbetrieb anfallenden Betriebsabwässer. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die kerntechnische Stromerzeugung nach der Wende abgeschaltet wurde, denn auch mit der stillgelegten kerntechnischen Anlage und dem Zwischenlagerbetrieb kann der Kanal angesichts der fortbestehenden landesplanungsrechtlichen industriellen Bestimmung des Geländes durch die Umgebung nicht als in den natürlichen Wasserkreislauf integriert angesehen werden. Namentlich die im Streit stehenden Teilstücke oberer und unterer Auslaufkanal weisen in ihrem jetzigen Bestand mit teilweise gedeckter Wasserführung, Energierrückgewinnungsanlage und Molenbauwerk einen so klaren technischen Bezug zur Großanlage auf, daß die Annahme einer Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt lebensfremd erschiene.

Auch der Zustand nach Durchführung der hier beantragten Maßnahme läßt nach Auffassung des Senats (noch) nicht das Entstehen eines (künstlichen) Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes erwarten. Ausweislich der Genehmigungsunterlagen ist die Abwassereinleitung vom im Abbau befindlichen Kernkraftwerk sowie vom Zwischenlagerbetrieb auch während der Bauarbeiten dauernd zu gewährleisten, daß heißt, daß insoweit zunächst einmal auch eine Identität der Nutzung gewahrt bleibt. Hinzu kommt die angestrebte zusätzliche (Haupt-) Nutzung als Abwasseranlage für Abwässer aus dem Betrieb von GuD-Kraftwerken. Zwar wird hierfür der Kanal in seinen Dimensionen deutlich vergrößert und es wird nach Durchführung der geplanten Arbeiten im gesamten Auslaufkanal annähernd ein Wasserstand von gleiche Höhe, nämlich der des Meeresspiegels des Boddengewässers, erreicht. Aber auch im zukünftigen Ausbauzustand mit Tosbecken und erhaltenem Molenbauwerk weist er einen so hohen optischen und funktionalen Bezugsgrad zum früheren Kernkraftwerk bzw. zu den nunmehr geplanten Kraftwerken und zu weiteren möglichen Gewerbebetrieben auf dem ehemaligen Kraftwerksgelände auf, daß eine Subsumtion dieses rein künstlichen Abwasserkanals jedenfalls bei Zugrundelegung des hier beantragten Zwecks unter den Gewässerbegriff des § 1 WHG ausscheidet. Damit ist ein Planfeststellungsverfahren für die bloße Veränderung der äußerlichen Gestalt bei im wesentlichen unveränderter Zweckbestimmung, wie sie sich aus den erteilten Genehmigungen ergibt, nicht erforderlich. Im Tenor der Genehmigungen heißt es zur Zweckbestimmung, das Vorhaben diene dem "Bau des Auslaufkanals als Abwasseranlage zum Zweck der Ableitung von - Kühl- und Prozeßabwässern aus dem Kernkraftwerksnachbetrieb der EWN - Kühl- und Prozeßabwässern anderer Kraftwerksbetreiber, die nicht den atom- oder strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen - Regenwasser - Wasser aus bauzeitlichen und ständigen Grundwasserabsenkungen und - gereinigtem Schmutzwasser aus der kommunalen Kläranlage des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküste".

Daß dabei die Einleitung von Grundwasser die Einstufung als Abwasseranlage nicht berührt, folgt bereits aus § 39 Abs. 1 LWaG, da danach auch das zusammen mit anderem Abwasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser zum Abwasser wird.

Für einen unbefangenen Betrachter drängt sich bei diesem Maß an technischer Überformung des auch visuell in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kraftswerksgelände stehenden Bauwerks eine Verbindung desselben zum natürlichen Wasserhaushalt nicht auf. Wenn aus einer vorhandenen Abwasseranlage ein deutlich vergrößerter Ersatzbau hervorgeht, bedarf es nach Auffassung des Senats, wenn diese Maßnahme auch im zukünftigen Ausbauzustand mit Tosbecken und Molenbauwerk einen hohen optischen und funktionalen Bezug zum früheren Kernkraftwerk bzw. zu dem nunmehr nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm vorgesehenen geplanten Energiestandort mit den beantragten und mit Vorbescheid genehmigten GuD-Kraftwerken bzw. zu weiteren möglichen Gewerbebetrieben auf dem ehemaligen Kraftwerksgelände aufweist, einer deutlich wahrnehmbaren Anbindung an den natürlichen Wasserhaushalt, um eine Subsumtion dieses rein künstlichen Abwasserkanals für den herzustellenden Soll-Zustand unter den Gewässerbegriff des § 1 WHG vornehmen zu können. Allerdings verkennt der Senat nicht, daß durch die Dimensionierung, die Schaffung eines einheitlichen Wasserstandes auf Meeresspiegelniveau, den Wegfall einer Einfahrbarriere (ERA) und die damit verbundene Möglichkeit einer Schiffbarmachung, die Verringerung der Abwasserfließgeschwindigkeit wegen deutlich vergrößerter Aufnahmefähigkeit sowie den Rückbau der geschlossenen Wasserführung auch Manches - betrachtet man allein den Endausbauzustand - für die Annahme eines Gewässer sprechen mag. Aufgrund der klaren Einordnung des Vorgängerbauwerks und auch der derzeitigen deutlich wahrnehmbaren und durch die bisherige Genehmigungsgeschichte belegten Zweckbestimmung, nämlich Abwasseranlage zu sein, spricht nach Ansicht des Senates bei dem Ersatzbau, der trotz seiner Größe eindeutig an den vorhandenen Kanal anknüpft, aber Überwiegendes gegen die Annahme eine Gewässereigenschaft im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.

Diese tatsächlichen Umstände finden in dem von den Beteiligten zitierten Gutachtenentwurf von Prof. Dr. B., auf den sich der Antragsteller nunmehr beruft, keine hinreichende Würdigung, wenn dort ohne nähere Begründung vom Vorliegen eines Gewässers im Sinne von § 1 WHG ausgegangen wird. Das Gutachten läßt außer acht, daß die gesamte Anlage mit Einlaufkanal und Auslaufkanal deutlich wahrnehmbar zunächst allein der (Ab) Wasserführung für das Industrieareal gilt. Aufgrund der Zustände im Betreibensfall, sowohl während der Erzeugung von Atomstrom, des geordneten Rückbaues des Atomkraftwerkes, der Zwischenlagerung als auch z.B. bei einer Betriebsaufnahme der im Genehmigungsverfahren befindlichen Gas- und Dampfkraftwerke mit ihren in ihren Eigenschaften veränderten Abwässern in großen Mengen, handelt es sich nach Außen hin eindeutig erkennbar um einen - wenn auch sehr großen - zur Anlage zugehörigen Abwassergraben bzw. ein solches Becken, bei dem die Annahme einer Teilnahme am natürlichen Wasserkreislauf fernliegend erscheint, wenn der "Wasserkreislauf" wie hier allein durch den Anlagenbetrieb determiniert wird. Die Größe der Anlage allein kann kein brauchbares Abgrenzungskriterium für die Frage der Gewässereigenschaft bilden, wenn die zentrale Bedeutung in der Funktion als Abwasseranlage zu sehen ist. Die Zugehörigkeit der Wasserführung zu einer industriellen (Gesamt-)Anlage ist durch das Rechenwerk am Einlaufkanal sowie den Abfluß am Molenkopf auch nach Außen hin vom natürlichen Wasserkreislauf deutlich abgrenzt. Die dem ursprünglichen atomrechtlichen Zweck und dem jetzigen Erschließungszweck für das riesige Gesamtareal entspringenden Dimensionen lassen damit keine anderen Maßstäbe zu, als solche, die man beispielsweise an einen kleineren Gewerbebetrieb direkt an einem Flußlauf stellen würde, der über einen betonierten Einlaufgraben mit Rechenwerk Produktionswasser abpumpt und über einen betonierten Auslauf dieses wieder an den Fluß als Abwasser abgibt.

Die hier streitigen Bauwerke dienen von ihrer Funktion deutlich wahrnehmbar zunächst alleine der Abwasserführung, die durch technische Mittel, nämlich durch Pumpen, erzeugt wird und einen Fließvorgang zum Molenkopf in Gang setzt. Dabei macht insbesondere auch die Anlage einer ins Meer geführten Mole als deutlich erkennbarer und schwer zugänglicher Abwässerausfluß auch das fehlende Verhältnis zum natürlichen Wasserkreislauf transparent. Nicht zuletzt kann nicht außer acht gelassen werden, daß eine Abwasseranlage mit der hier vorgegebenen Zweckbestimmung möglichst effizienter Abkühlung und eventueller Selbstreinigung von Abwässern zur Verlangsamung der Fließgeschwindigkeit eine gewisse Größe nebst erheblicher Wasseroberfläche zur Wärmeabführung aufweisen muß und daneben wegen des Primärzieles Wärmeabgabe bauartbedingt nicht gedeckelt werden kann. Der vom Antragsteller erhobene Vorwurf, daß der Kanal vor allem wegen des geplanten Ausbaus als Hafen eine solche Dimensionierung erfahre, widerlegt nicht zwingend die Notwendigkeit eines solchen Bauwerks, denn die Schaffung einer einheitlichen Wasserhöhe für die Erhöhung des angestrebten Wirkungsgrades des GuD-Kraftwerke wegen Verringerung der notwendigen Pumpleistungen ebenso wie die Notwendigkeit einer effizienten Abkühlung vor Eintritt des Abwassers in den Bodden werden dadurch nicht widerlegt. Der Senat kann offenlassen, ob dabei im Sinne einer Vorhaltung, sei es für die spätere Schaffung eines Hafens, sei es für weitere Kraftwerke oder stark brauchwasserabhängige Industrien, eine deutlich über das nach derzeitigem Kenntnis- und Planungsstand Erforderliche hinausgehende Dimensionierung der Anlage erfolgt ist, denn dadurch wird die Anlage weder zu einem Hafen noch zu einem Gewässer. Daß die Lage des seit Jahrzehnten existierenden Großstandortes und die noch anzusiedelnden Betriebe sowohl Länge als auch Dimensionierung und Bauweise der Abwasseranlage bestimmen, kann wegen der noch eindeutig gegebenen Zuordnung zur technischen Großanlage bzw. einer Industrieansiedlung allein wegen der Größe nicht die Annahme eines Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes begründen. Auch die gesamte technische Überformung des Landschaftsbildes in diesem Bereich widerspricht einer solchen Einstufung. Die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Zwei-Naturen-Theorie zitierte Rechtsprechung bezieht sich regelmäßig auf Fälle, in denen ein schon vorhandenes Gewässer auch für die Abwasserführung herangezogen worden ist. Ein solcher Fall ist hier erkennbar nicht gegeben. Hier könnte die Frage allenfalls lauten, ob eine vorhandene Abwasseranlage unter bestimmten Bedingungen gleichzeitig zu einem Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes werden kann. Diese Frage braucht für das hier im Streit stehende Vorhaben jedoch nicht weiter vertieft zu werden.

Denn ob dem Antragsteller darin zuzustimmen ist, daß die Herstellung eines Kanals zum erst später angestrebten Zweck der Schiffbarkeit die Einstufung als Gewässer im Sinne von § 1 WHG nahelegen könnte, kann hier offenbleiben. Auch dann, wenn mit der genehmigten Maßnahme bereits der (Neben-)Zweck der Schaffung der Voraussetzungen für eine Schiffbarkeit verfolgt werden sollte - wie der Antragsteller annimmt und wofür nach neuesten Äußerungen der Beteiligten vieles spricht -, wäre hier zu beachten, daß die erteilten Genehmigungen lediglich die Nutzung zu Abwasserzwecken gestatten und daß bislang ohne weitere wasserbauliche Maßnahmen weder die Boddengewässer aufgrund ihrer Ausgestaltung als Flachwasserzone noch die übrige Infrastruktur im Kanal auch nach dem hier beantragten "Ausbau" eine Schiffbarkeit für größere Wasserfahrzeuge zulassen dürften. Ob sich - je nach Form der Industrieansiedlung und Art der anfallenden Abwässer - eine Schiffbarkeit mit der Funktion als Abwassertransportweg wegen Fließgeschwindigkeit und Abwassereigenschaften überhaupt dauerhaft in Einklang bringen läßt, muß hier nicht weiter geklärt werden. Der Genehmigungsumfang erfaßt eindeutig nur die Sanierung bzw. den Umbau einer bereits vorhandenen Abwasseranlage; die Frage, ob eine zielgerichtete und von der äußerlichen Gestaltung eindeutig wahrnehmbare Herstellung einer Schiffbarkeit möglicherweise auch eine Anbindung an den natürlichen Wasserkreislauf nach sich zieht, stellt sich danach nicht. Aus diesem Grund ist auch der im Gutachtenentwurf von Prof. Dr. B. enthaltene Vergleich des Auslaufkanals mit einem "offenen normalen schiffbaren Kanal" nicht zutreffend. Die Schiffbarkeit der Abwasseranlage ist weder beantragt noch genehmigt worden. Die Rechtslage ist insofern eindeutig. Allein die faktische Möglichkeit des Befahrens eines Abwasserkanals mit einem Wasserfahrzeug, wie sie auch bei jedem größeren Klärbecken bejaht werden könnte, kann angesichts des übrigen äußeren Erscheinungsbildes nach Auffassung des Senats noch nicht die Zugehörigkeit zum natürlichen Wasserkreislauf begründen. Wegen der fehlenden Gewässereigenschaft im Sinne von § 1 WHG kann der Senat daher die Frage offenlassen, ob in Fällen wie dem vorliegenden der Streit um die vor allem im Abwasserabgabenrecht umstrittene Zwei-Naturen-Theorie eine Rolle spielen mag (vgl. die Darstellung zum Streitstand VG Koblenz, Urt. v. 22.6.1999 - 3484/98 - m.w.N., zit. nach juris). Ebensowenig kommt es auf die Frage an, ob ein ursprünglich bestehendes Gewässer, das teilweise unterirdisch geführt wird, dadurch in Gänze seine Gewässereigenschaft verlieren kann (verneinend BVerwG, Beschl. v. 29.01.1996 - 4 B 5/96 -, zit. nach juris).

2. Aber auch dann, wenn man die Gewässereigenschaft bejahen wollte, kann in der Erteilung der Genehmigung nach § 38 LWaG keine Umgehung eines notwendigen Planfeststellungsverfahrens gesehen werden, an die allein der Antragsteller mit der Einforderung seiner Beteiligungsrechte anknüpfen könnte. Denn die Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens setzt voraus, daß es sich bei dem Auslaufkanal in seiner bisherigen Form und/oder in seiner zukünftigen Form um ein oberirdisches Gewässer handelt; diese Gewässer grenzt § 1 Abs. 1 WHG ab von Küstengewässern und vom Grundwasser. Die Stellung von § 31 WHG im Zweiten Teil des Wasserhaushaltsgesetzes, der lediglich Bestimmungen für oberirdische Gewässer trifft, macht deutlich, daß diese Vorschrift für Küstengewässer nicht greift. Bejaht man im Falle des hier streitigen Auslaufkanals grundsätzlich die Gewässereigenschaft, kann dieser nur den Status eines Küstengewässers aufweisen. Der Bundesgesetzgeber hat die landseitigen Grenzen der Küstengewässer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a. WHG so definiert, daß sie an der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder an der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer beginnen. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 LWaG gehören zu den Küstengewässern auch die Sund- und Boddengewässer sowie die Haffe und Wieke. Entsprechend § 1 Abs. 3 WHG normiert § 1 Abs. 3 LWaG die seewärtige Begrenzung oberirdischer Gewässer, die - wie hier - nicht Binnenwasserstraßen sind, mit der Benennung von Sielen, Schleusen und Schöpfwerken sowie - bei deren Fehlen - mit der Küstenlinie bei Mittelwasserstand. Eine direkte Zuordnung des Kanalbauwerks ergibt sich aus diesem Regelwerk nicht. Wenn aber vorrangiges Abgrenzungskriterium - wie sich einerseits aus der Benennung von Sund- und Boddengewässern sowie Haffen und Wieken und andererseits aus der Abgrenzung gegen die Küstenlinie und oberirdische Gewässer ergibt - die Zugehörigkeit zum jeweiligen Wasserhaushalt ist, dann legen bereits die Tidenabhängigkeit des Wasserstandes, ein - evtl. von Abwässern und Grundwasser abgesehen - vernachlässigbarer Eintrag von Süßwasser und die nur bedingt landeinwärts reichende Lage des Kanals nahe, dieses Gewässer als Teil des Küstengewässers anzusehen. Hiervon ging zunächst offenbar auch der Antragsteller selbst aus, indem er den Kanal wegen seiner unterstellten beidseitigen Anbindung zum Bodden in seiner Gesamtheit den Boddengewässern zurechnete (S. 12 seines Schriftsatzes v. 21.02.2002).

Will man die Gewässereigenschaft wegen der über die reine Abwasseranlagenfunktion hinausgehenden (potentiellen) Schiffbarkeit oder auch aus anderen Gründen bejahen, dann ließe sich das Projekt wegen der eventuell dahinter stehenden Planung jedenfalls nur als Vorbereitung eines sog. Stichhafens begreifen. Dieser weist aber keine Verbindung zu (anderen) oberirdischen Gewässern auf; sein "Wasserhaushalt" stünde allein in einem Zusammenhang mit den Boddengewässern. Die Abgrenzung in § 1 Abs. 3 LWaG setzt die Existenz eines oberirdischen Gewässers voraus, welches sich vom Land her definiert, also eine Verflechtung mit dem binnenländischen Wasserhaushalt aufweist (vgl. dazu Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: August 1999, § 1 Rz. 11 d). Hieran fehlt es. Dieser rechtliche Ansatz dürfte bei Petersen (Deutsches Küstenrecht, 1. Aufl. 1989, S. 232) keine hinreichende Beachtung finden, wenn es dort heißt, daß für sog. Stichhäfen als Grenze zwischen Küstengewässern und oberirdischen Gewässern "eine den Hafen ausgrenzende zweckmäßige Verbindung der Küstenlinie" vorzunehmen sei. Dieses mag noch für Stichhäfen gelten, die eine Anbindung an den binnenländischen Wasserhaushalt, z.B. durch einmündende oberirdische Gewässer, aufweisen. Wo aber wie im vorliegenden Fall alleine der Wasserhaushalt des Meeres "natürlichen" Einfluß ausüben kann, würde der gesetzgeberische Ansatz, daß nämlich die Zugehörigkeit zum jeweiligen Wasserhaushalt entscheidend mit der Abgrenzung nach natürlichen Merkmalen und Begrenzungen verknüpft ist, vernachlässigt. Auch dem Gutachtenentwurf von Prof. Dr. B. läßt sich nicht entnehmen, wie man bei einer Wasserfläche mit einer neben den Abwässern allenfalls noch durch den Wasserstand der Ostsee bestimmten Wasserführung zu einer Einstufung als oberirdisches Gewässer mit einer Verbindung zum binnenländischen Wasserhaushalt kommen soll. Entweder wird hier das Hineinreichen ins Binnenland als ausreichend für diese Einstufung erachtet oder die Einschätzung beruht auch auf der Annahme, daß schon die bisher vorhandene Abwasseranlage insgesamt oder zumindest bezüglich des unteren Auslaufkanals - und zwar schon immer, d. h. seit ihrer Herstellung - ein selbständiges landseitiges oberirdisches Gewässer gewesen sei, welches nunmehr lediglich wesentlich umgestaltet werde. Diese Annahme widerspricht aber der bisherigen Zweckbestimmung als erkennbarer atomarer Abgabepfad und damit reine Abwasseranlage, die frühesten durch die nunmehr beantragten und genehmigten Baumaßnahmen Gewässereigenschaft erlangen könnte. Daß das Hineinreichen eines Gewässers ins Hinterland maßgebliches Zuordnungskriterium für die Frage "oberirdisches Gewässer" oder "Küstengewässer" ist, ist kaum anzunehmen, denn dagegen spricht die - allerdings nur natürliche Gewässer betreffende - Aufzählung in § 1 Abs. 1 S. 3 LWaG. Führt man sich die Lage der einzelnen Boddengewässer - z.B. im Bereich der Insel Rügen - vor Augen, wird deutlich, daß in erster Linie nicht die Reichweite ins Hinterland oder die Größe, sondern vorrangig die Zugehörigkeit zum jeweiligen Wasserhaushalt die Rechtsqualität des Gewässers bestimmt. Auf die Frage der Künstlichkeit kommt es jedenfalls nicht an, denn sonst wäre jeder an Küstengewässern liegende angelegte Hafen nicht mehr dem Küstengewässer selbst zuzurechnen.

So geht auch der Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein, das in § 1 Abs. 3 LWaG S-H dem Grundsatz nach eine ähnliche Grenzziehung wie § 1 Abs. 3 LWaG M-V vorsieht, mit dem in § 91 LWaG S-H verwendeten Begriff "Hafeneinfahrt" offenbar davon aus, daß zu den "kommunalen Häfen in Küstengewässern" auch die sog. Stichhäfen, also auch solche jenseits der von P angenommen "zweckmäßigen Verbindung der Küstenlinie", zu zählen sind. Im übrigen spricht gegen den Ansatz von P, wie von ihm selbst auch gesehen, das damit verbundene regelmäßige Auseinanderfallen von Wasserstraßenrecht und Wasserhaushaltsrecht, obwohl in beiden Rechtsgebieten, wie der Vergleich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 a WHG mit § 1 Abs. 2 S. 1 WaStrG zeigt, dem Grunde nach gleiche Abgrenzungsmerkmale verwendet werden (vgl. Czychowski, WHG, § 1 Rz. 34; vgl. auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 4. Aufl., § 1 Rz. 13).

Auch bei Annahme einer Gewässereigenschaft müßte daher davon ausgegangen werden, daß die vorliegend genehmigten Maßnahmen ein Küstengewässer betreffen und damit nicht dem die oberirdischen Gewässer betreffenden 2. Teil des Wasserhaushaltsgesetzes unterfallen. Ein Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG wäre bei dieser Annahme jedenfalls für die beantragten und genehmigten Zwecke entbehrlich. Auf die Frage, ob die beantragten Maßnahmen zur Änderung des vorhandenen Kanalbauwerkes überhaupt den Begriffen der "Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässer oder seiner Ufer (Ausbau)" im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG unterfallen, kommt es damit nicht an. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß ausweislich der Anlage zum Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen vom 13.05.2002 eine Umgehung der für die Errichtung eines Hafens notwendigen Genehmigungen bzw. Planfeststellungsverfahren durch das vorliegende Verfahren nicht anzunehmen ist, da der Beigeladene hierin ausdrücklich mitteilt, daß insoweit die notwendigen Verfahren eingeleitet werden. Eine Hafennutzung ist aber erst und auch nur dann zulässig, wenn für einen solchen Nutzungszweck die notwendigen Verfahren erfolgreich durchgeführt worden sind.

Ist damit davon auszugehen, daß tatsächlich lediglich die beantragten Genehmigungen nach dem Landeswassergesetz erforderlich waren, geht auch die Argumentation des Antragstellers, die durchgeführte Beteiligung sei unvollständig gewesen, ins Leere, denn nur dann, wenn überhaupt ein Beteiligungsrecht nach §§ 64, 65 LNatG M-V a.F. bzw. nach § 29 BNatSchG a.F. existierte, käme dessen Verletzung in Betracht. Hinzu kommt, daß nach Auffassung des Senats im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß hier unabhängig von den rechtlichen Erfordernissen tatsächlich eine umfassende Beteiligung stattgefunden hat. Ob die durchgeführte Beteiligung vom Umfang her auch den erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Beteiligung in Planfeststellungsverfahren Stand halten könnte - diese erhöhten Anforderungen ergeben sich aus der Rechtsnatur des Planfeststellungsverfahrens, in dem die Behörde eine umfassende Abwägungsentscheidung zu treffen hat, während auf die Genehmigung nach § 38 LWaG ein Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung vorliegen -, braucht nach den vorstehenden Ausführungen nicht entschieden zu werden. Festzuhalten bleibt jedenfalls, daß im Hinblick z.B. auf festzusetzende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Sachverstand des Antragstellers mit in das Verfahren einfließen konnte. Ob diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinreichend bestimmt sind, bedarf keiner weiteren Prüfung, denn in Ermangelung eines diesbezüglichen Beteiligungsrechts sind sie jedenfalls nicht einer rechtlichen Überprüfung durch den Antragsteller zugänglich. Auf das Ergebnis der Entscheidung kann der beteiligungsberechtigte Verband nur durch Zurverfügungstellung seines Sachverstandes Einfluß nehmen; er hat - jedenfalls nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Recht - keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis.

B. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung des geschützten Biotopes Bodden durch die hier angefochtene Genehmigung geltend macht und darin eine Umgehung eines nach § 20 Abs. 3 LNatG M-V notwendigen Ausnahmeverfahrens sieht, stellt sich bereits die Frage, ob die angefochtene Genehmigung nach § 38 LWaG, der keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf eventuell notwendige Ausnahmegenehmigungen zukommt, wegen der verbleibenden "Sperrwirkung" des § 20 Abs. 1 LNatG M-V im Falle des Vorliegens der dortigen Voraussetzungen überhaupt eine Umgehung im Sinne der o.g. Rechtsprechung darstellen kann. Das könnte man bei sukzessiven Verfahrensarten wohl allenfalls dann unterstellen, wenn dem gewählten Genehmigungsverfahren Freigabewirkung zukäme (vgl. dazu Ziekow/Siegel, Anerkannte Naturschutzverbände als "Anwälte der Natur", S. 89 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Entgegen dem ursprünglichen Vortrag des Antragstellers und unabhängig von der Frage, ob durch die Baumaßnahmen am Molenbauwerk selbst im Verhältnis zum großräumigen Schutzgut Bodden ein Eingriff im Sinne von § 20 Abs. 1 LNatG M-V zu konstatieren ist, ist hier jedenfalls mit Bescheid vom 16.10.2001 eine Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 20 Abs. 3 LNatG M-V vom dafür zuständigen Antragsgegner zu 1. erteilt worden. Diese ist dem Antragsteller auch zugestellt worden, der hiergegen zunächst keinen Widerspruch eingelegt hat. Das Gericht kann offen lassen, ob dem später gestellten Wiedereinsetzungsantrag Erfolg beschieden sein kann; denn da das vermeintlich umgangene Ausnahmeverfahren tatsächlich durchgeführt worden ist, kann mit dieser Argumentation der Antrag auf (Eil-)Rechtsschutz gegen die wasserrechtliche Genehmigung nicht erfolgreich sein. Außerdem wäre im Rahmen der Interessenabwägung bei einer Projektgröße wie dem hier im Streit stehenden Vorhaben, dem dahinter zu sehenden zeitlichen Druck und der Frage einer Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach einem durchgeführten Beteiligungsverfahren, bei dem der Antragsteller nach Kenntnis der Genehmigung nach § 38 LWaG jedenfalls Anlaß zu einer Rückfrage im Hinblick auf das eingeleitete Biotopausnahmeverfahren gehabt hätte, den Interessen des Beigeladenen der Vorrang einzuräumen. Der Senat kann ferner die Rüge des Antragstellers, daß das durchgeführte Beteiligungsverfahren fehlerhaft gewesen sei, nicht nachvollziehen; insbesondere erschließt sich nicht, weshalb dem Antragsteller die nach Abschluß des Beteiligungsverfahrens erstellte Verfahrenszusammenfassung des Behördengutachters Prof. Dr. N. hätte zugänglich gemacht werden müssen. Lediglich neues Material, welches auf die zu treffende Entscheidung Einfluß hat oder haben kann, könnte ein weitergehendes Beteiligungserfordernis bzw. einen Neueinstieg in das Beteiligungsverfahren begründen, nicht aber jede neue Überlegung oder die Heranziehung von Außenstehenden zur Vorbereitung einer Entscheidung, ohne daß es dabei zu neuen Untersuchungen oder Erkenntnissen kommt.

Das Vorbringen des Antragstellers zu einer Biotopbeeinträchtigung des Biotopes Boddengewässer durch die Kühlwasserfahne kann unabhängig davon, daß die Ausbaumaßnahme wegen der damit offenbar verbundenen Verringerung der Fließgeschwindigkeit allenfalls zu einer verbesserten Abkühlung der eingeleiteten Abwässer beitragen kann, nicht dieses Verfahren betreffen, sondern allenfalls das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Abwässern und die hierbei festzusetzenden Grenzwerte. Demgemäß ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die hier im Streit stehende wasserrechtliche Maßnahme die Vorlage der für die Einleitparameter entscheidungserheblichen Unterlagen erfordern sollte, denn diese Fragen sind in einem eigenständigen Verfahren zu beurteilen.

C. Die (Neu-)Regelungen zum Verbandsklagerecht führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n.F. kommt ein Verbandsklagerecht nach § 61 in Altfällen nur in Betracht, wenn bereits im vorausgegangenen Verfahren ein in § 29 BNatSchG a.F. genanntes Beteiligungsrecht bestanden hat. Dieses ist nach den obigen Ausführungen unter A. zur Frage des richtigen Verfahrens hier nicht anzunehmen. Ebenso scheidet eine Verbandsklagemöglichkeit nach § 65 a LNatG M-V n.F. aus, da insoweit die zusätzlich eröffnete Verbandsklage im Hinblick auf Ausnahmen auf solche vom Alleenschutz und vom Horstschutz begrenzt ist und darüber hinaus die Vorschrift nach § 65 a Abs. 5 LNatG M-V n.F. nur auf vor dem 18. Mai 2002 eingeleitete Mitwirkungsverfahren Anwendung findet.

D. Dem Hilfsantrag kann bereits deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil nicht zu erkennen ist, warum dem Widerspruch des Antragstellers nach Anordnung der sofortigen Vollziehung für die beiden angefochtenen Bescheide aufschiebende Wirkung zu kommen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO.

Im Hinblick auf den von den Beteiligten für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits folgt die Kostentragungspflicht des Antragstellers daraus, daß ausweislich der Anzeigen der Beigeladenen vom 01.02.2002 und 13.02.2002 an die Antragsgegnerin zu 2., wonach die im Streit stehenden Biotope beseitigt seien, davon auszugehen ist, daß dies bereits vor Stellung der Anträge bei Gericht am 21.02.2002 der Fall war. Dieses ist zu Lasten des Antragstellers, der diesen Umstand vor Antragstellung hätte klären müssen, zu berücksichtigen; die Erledigungserklärung des Antragstellers stellt sich damit als eine "versteckte Antragsrücknahme" dar. Im übrigen beruht die Kostentragungspflicht des Antragstellers darauf, daß er mit seinen Anträgen keinen Erfolg hat. Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht es der Billigkeit, diese für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat legt in Verfahren um die Verletzung von naturschutzrechtlichen Beteiligungsrechten in der Regel einen Streitwert von 10.000,- EUR zu Grunde. Angesichts dessen, daß den geltend gemachten Beteiligungsfehlern bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches Vorhaben, nämlich Bau/Ausbau des Auslaufkanals, zu Grunde liegt, das lediglich aus Rechtsgründen in zwei getrennte Verfahren (oberer Auslaufkanal einerseits, unterer Auslaufkanal andererseits) aufgespalten ist, erscheint die Anfechtung der beiden hierfür erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen mit diesem Wert insgesamt angemessen erfaßt. Streitwerterhöhend treten hier aber die durch die Antragsgegnerin zu 2. erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen hinzu; diese bewertet der Senat ebenfalls insgesamt mit dem Auffangstreitwert, da ihnen als zwar eigenständige, letztlich aber im unmittelbaren Zusammenhang zum Hauptvorhaben stehende Verfahren nicht das Gewicht von isolierten Verbandsbeteiligungsverfahren zukommt. Der sich so für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 14.000,- EUR ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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